{"id":"bgbl1-2006-33-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":33,"date":"2006-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/33#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_33.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes","law_date":"2006-07-15T00:00:00Z","page":1534,"pdf_page":6,"num_pages":28,"content":["1534                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\nGesetz\nzur Neuregelung der Besteuerung\nvon Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes*)\nVom 15. Juli 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                              Abschnitt 3\nsen:                                                                                  Freier Verkehr in sonstigen Fällen\n§ 20 Differenzversteuerung\nArtikel 1                                § 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeug-\nnisse\nEnergiesteuergesetz                               § 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse nach § 4,\n(EnergieStG)                                      Auffangtatbestand\n§ 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse\nInhaltsübersicht\nKapitel 1                                                         Abschnitt 4\nSteuerbefreiungen\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis\n§   1   Steuergebiet, Energieerzeugnisse\n§ 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken\n§   2   Steuertarif\n§ 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch\n§   3   Begünstigte Anlagen\n§ 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt\n§   3a  Sonstige begünstigte Anlagen\n§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse\n§ 29 Steuerbefreiung für im Betrieb angefallene Energieerzeug-\nKapitel 2                                    nisse\nBestimmungen für Energie-                          § 30 Zweckwidrigkeit\nerzeugnisse außer Kohle und Erdgas\nKapitel 3\nAbschnitt 1                                                  Bestimmungen für Kohle\nSteueraussetzung                             § 31 Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis\n§   4   Anwendungsbereich                                              § 32 Entstehung der Steuer\n§   5   Steueraussetzungsverfahren                                     § 33 Steueranmeldung, Fälligkeit\n§   6   Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse                    § 34 Verbringen in das Steuergebiet\n§   7   Lager für Energieerzeugnisse                                   § 35 Einfuhr\n§   8   Entstehung der Steuer bei Entnahme in den freien Verkehr       § 36 Steuerentstehung, Auffangtatbestand\n§   9   Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes              § 37 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit\n§  10   Verkehr im Steuergebiet\nKapitel 4\n§  11   Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten\n§  12   Verbringen nach Einfuhr                                                          Bestimmungen für Erdgas\n§  13   Ausfuhr                                                        § 38 Entstehung der Steuer\n§  14   Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung           § 39 Steueranmeldung, Fälligkeit\n§ 40 Nicht leitungsgebundenes Verbringen\nAbschnitt 2                               § 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr\n§ 42 Differenzversteuerung\nVerbringen und Einfuhr von\n§ 43 Steuerentstehung, Auffangtatbestand\nEnergieerzeugnissen des freien Verkehrs\n§ 44 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit\n§  15   Verbringen zu gewerblichen Zwecken\n§  16   Verbringen zu privaten Zwecken                                                            Kapitel 5\n§  17   Entnahme aus Hauptbehältern                                                           Steuerentlastung\n§  18   Versandhandel\n§ 45 Begriffsbestimmung\n§  19   Einfuhr\n§ 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet\n§ 47 Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuer-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                 freien Zwecken\n– Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Re-      § 48 Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichne-\nstrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur          tem mit anderem Gasöl\nBesteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom\n(ABl. EU Nr. L 283 S. 51), zuletzt geändert durch die Richtlinie § 49 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase\n2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 157       § 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe\nS. 100), und                                                     § 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren\n– Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-     § 52 Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt\ntes vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraft-\nstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor § 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekop-\n(ABl. EU Nr. L 123 S. 42).                                            pelte Erzeugung von Kraft und Wärme","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006                1535\n§ 54   Steuerentlastung  für Unternehmen                             wendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche\n§ 55   Steuerentlastung  für Unternehmen in Sonderfällen             zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.\n§ 56   Steuerentlastung  für den Öffentlichen Personennahverkehr\nSatz 1 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraus-\n§ 57   Steuerentlastung   für Betriebe der Land- und Forstwirt-\nsetzungsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes\nschaft\nüber das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetz-\n§ 58 Steuerentlastung    für Gewächshäuser\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten\n§ 59 Steuerentlastung     für Diplomatenbenzin und -dieselkraft-\nstoff                                                     bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5\n§ 60 Steuerentlastung    bei Zahlungsausfall                     des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), in\nder jeweils geltenden Fassung befinden.\nKapitel 6                              (4) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Geset-\nSchlussbestimmungen                         zes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verord-\n§ 61   Steueraufsicht                                            nung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987\n§ 62   Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen           über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur so-\n§ 63   Geschäftsstatistik                                        wie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG Nr. L 256 S. 1,\n§ 64   Bußgeldvorschriften                                       Nr. L 341 S. 38, Nr. L 378 S. 120, 1988 Nr. L 130 S. 42)\n§ 65   Sicherstellung                                            in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung.\n§ 66   Ermächtigungen                                               (5) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-\n§ 67   Anwendungsvorschriften                                    meinschaft im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet,\nin dem die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom\nKapitel 1                            25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Be-\nsitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteu-\nAllgemeine Bestimmungen\nerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17\nS. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die\n§1                               Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November\nSteuergebiet, Energieerzeugnisse                    2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), gilt.\n(1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet               (6) Gebiet der anderen Mitgliedstaaten im Sinne die-\nder Energiesteuer. Steuergebiet im Sinne dieses Geset-           ses Gesetzes ist das Verbrauchsteuergebiet der Euro-\nzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland                päischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet.\nohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Hel-\ngoland. Warenbewegungen von oder nach Jungholz                      (7) Drittland im Sinne dieses Gesetzes sind die Ge-\nund Mittelberg (Kleines Walsertal) sind so zu behan-             biete außerhalb des Verbrauchsteuergebietes der Euro-\ndeln, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestim-                päischen Gemeinschaft.\nmungsort im Steuergebiet. Die Energiesteuer ist eine                (8) Kohle im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der\nVerbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.                     Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten No-\n(2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes               menklatur.\nsind:                                                               (9) Erdgas im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der\n1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinier-             Unterpositionen 2711 11 und 2711 21 der Kombinierten\nten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft-          Nomenklatur.\noder Heizstoff verwendet zu werden,                             (10) Flüssiggase im Sinne dieses Gesetzes sind Wa-\n2. Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715             ren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kom-\nder Kombinierten Nomenklatur,                                binierten Nomenklatur.\n3. Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinier-                (11) Gasförmige Kohlenwasserstoffe im Sinne die-\nten Nomenklatur,                                             ses Gesetzes sind Waren der Unterposition 2711 29\n4. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinier-             der Kombinierten Nomenklatur.\nten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Her-\nkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft-                                         §2\noder Heizstoff verwendet zu werden,                                                   Steuertarif\n5. Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der\n(1) Die Steuer beträgt\nKombinierten Nomenklatur,\n6. Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinier-               1. für 1 000 l Benzin der Unter-\nten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft-               positionen 2710 11 41 bis\noder Heizstoff verwendet zu werden.                               2710 11 49 der Kombinierten\nNomenklatur\n(3) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes\ngelten auch:                                                          a) mit einem Schwefelgehalt\nvon mehr als 10 mg/kg                669,80 EUR,\n1. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, die zur\nVerwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Ver-               b) mit einem Schwefelgehalt\nlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind                      von höchstens 10 mg/kg               654,50 EUR,\noder als solche zum Verkauf angeboten oder ver-                2. für 1 000 l Benzin der Unter-\nwendet werden,                                                    positionen 2710 11 31,\n2. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, ganz                   2710 11 51 und 2710 11 59\noder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Ver-              der Kombinierten Nomenklatur            721,00 EUR,","1536             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\n3. für 1 000 l mittelschwere Öle der                        Abs. 1 und § 44 Abs. 2 genannten steuerfreien Zwe-\nUnterpositionen 2710 19 21 und                          cken abgegeben oder verwendet werden, soweit die\n2710 19 25 der Kombinierten                             Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst\nNomenklatur                           654,50 EUR,       werden.\n4. für 1 000 l Gasöle der Unter-                                (4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten\npositionen 2710 19 41 bis                               Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie\n2710 19 49 der Kombinierten                             die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaf-\nNomenklatur                                             fenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten\na) mit einem Schwefelgehalt                             stehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1\nvon mehr als 10 mg/kg              485,70 EUR,       kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung\nder Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 2 gilt\nb) mit einem Schwefelgehalt\nnicht für Biokraft- und Bioheizstoffe.\nvon höchstens 10 mg/kg             470,40 EUR,\n(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen\n5. für 1 000 kg Heizöle der Unter-\nauf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere\npositionen 2710 19 61 bis\nÖle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn\n2710 19 69 der Kombinierten\ndiese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch\nNomenklatur                           130,00 EUR,\nvon Energieerzeugnissen angefallen sind und im Be-\n6. für 1 000 l Schmieröle und andere                        trieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als\nÖle der Unterpositionen                                 Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Be-\n2710 19 81 bis 2710 19 99 der                           trieb nicht geeignet sind.\nKombinierten Nomenklatur              485,70 EUR,\n(6) Verheizen im Sinne dieses Gesetzes ist das Ver-\n7. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh                               brennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von\ngasförmige Kohlenwasserstoffe          31,80 EUR,       Wärme.\n8. für 1 000 kg Flüssiggase                                     (7) Liter (l) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei\na) unvermischt mit anderen                              + 15 Grad Celsius. Megawattstunde (MWh) im Sinne\nEnergieerzeugnissen                409,00 EUR,       dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der\nb) andere                           1 217,00 EUR,       Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem\nBrennwert (Ho,n). Kilogramm (kg) im Sinne dieses Ge-\n9. für 1 GJ Kohle                           0,33 EUR,       setzes ist der Wägewert (Gewicht in Luft). Gigajoule\n10. für 1 GJ Petrolkoks der                                  (GJ) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der\nPosition 2713 der Kombinierten                          Energie der Energieerzeugnisse nach Absatz 1 Nr. 9\nNomenklatur                             0,33 EUR.       und 10, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert\n(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer            (Hu). Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht\nzum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinne dieses\n1. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh                                Gesetzes.\ngasförmige Kohlenwasserstoffe\nbis zum 31. Dezember 2018               13,90 EUR,\n§3\n2. für 1 000 kg Flüssiggase\nBegünstigte Anlagen\nunvermischt mit anderen\nEnergieerzeugnissen bis zum                                  (1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,\n31. Dezember 2018                      180,32 EUR.       1. deren mechanische Energie ausschließlich der\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt                Stromerzeugung dient oder\ndie Steuer                                                   2. die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von\n1. für 1 000 l ordnungsgemäß gekenn-                              Kraft und Wärme dienen und nicht von Nummer 1\nzeichnete Gasöle der Unterpositionen                          erfasst werden oder\n2710 19 41 bis 2710 19 49 der                            3. die ausschließlich dem leitungsgebundenen Gas-\nKombinierten Nomenklatur                61,35 EUR,            transport oder der Gasspeicherung dienen.\n2. für 1 000 kg Heizöle der Unter-                           Im Falle der Nummer 2 ist weitere Voraussetzung, dass\npositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69                     ein Jahresnutzungsgrad von mindestens 60 Prozent er-\nder Kombinierten Nomenklatur            25,00 EUR,       reicht wird.\n3. für 1 000 l Schmieröle und andere                             (2) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen,\nÖle der Unterpositionen 2710 19 81                       die während des Betriebes ausschließlich an ihrem je-\nbis 2710 19 99 der Kombinierten                          weiligen Standort verbleiben und nicht auch dem An-\nNomenklatur                             61,35 EUR,       trieb von Fahrzeugen dienen.\n4. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh                                    (3) Jahresnutzungsgrad im Sinne dieses Gesetzes\ngasförmige Kohlenwasserstoffe            5,50 EUR,       ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeug-\n5. für 1 000 kg Flüssiggase                 60,60 EUR,       ten mechanischen und thermischen Energie in einem\nwenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gastur-          Kalenderjahr und der Summe der zugeführten Energie\nbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anla-          aus Energieerzeugnissen in derselben Berichtszeit-\ngen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen            spanne.\nZwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte                (4) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 betreiben\nEnergieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet          will, hat sie vor der erstmaligen Inbetriebnahme dem\nverbracht oder zu den in § 25 Abs. 1, den §§ 26, 27          zuständigen Hauptzollamt anzumelden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006               1537\n§ 3a                                  (2) Steuerlager sind\nSonstige begünstigte Anlagen                    1. Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (§ 6),\n(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsma-          2. Lager für Energieerzeugnisse (§ 7).\nschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güter-\numschlag in Seehäfen dienen.\n§6\n(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne\ndes Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die be-              Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse\nstimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen ein-            (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes\ngesetzt werden oder über keine Genehmigung für die           sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Betriebe, in de-\nüberwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen             nen Energieerzeugnisse nach § 4 hergestellt werden.\nverfügen.                                                    Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bear-\nbeiten und in den Fällen von § 4 Nr. 1, 7 und 8 das\nKapitel 2                            Bestimmen der Waren zur Verwendung als Kraft- oder\nHeizstoff.\nBestimmungen für Energie-\nerzeugnisse außer Kohle und Erdgas                     (2) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen\nGrunde Herstellungsbetriebe sind, gelten nicht als Her-\nAbschnitt 1                             stellung von Energieerzeugnissen\nSteueraussetzung                             1. das Mischen von Energieerzeugnissen miteinander,\n2. das Mischen von Energieerzeugnissen mit anderen\n§4                                    Stoffen\nAnwendungsbereich\na) im Lager für Energieerzeugnisse,\nDie folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem\nSteueraussetzungsverfahren (§ 5):                                b) zum Kennzeichnen von Energieerzeugnissen,\n1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinier-         3. das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen von\nten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft-          Energieerzeugnissen vor der ersten Verwendung so-\noder Heizstoff verwendet zu werden,                          wie die Entnahme von Energieerzeugnissen aus Wa-\nren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten\n2. Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20,                   Nomenklatur,\n2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenkla-\ntur,                                                     4. das Gewinnen von Energieerzeugnissen\n3. Waren der Unterpositionen 2710 11 bis 2710 19 69              a) in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung\nder Kombinierten Nomenklatur; für die Beförderung                von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanla-\nunter Steueraussetzung gilt dies für Waren der Un-               gen,\nterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und\nb) beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung\n2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur nur dann,\noder Altpapier,\nwenn sie als lose Ware befördert werden,\n4. Waren der Position 2711 der Kombinierten Nomen-           5. das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeug-\nklatur mit Ausnahme der Unterpositionen 2711 11,             nissen durch Aufbereiten von Ölabfällen der Unter-\n2711 21 und 2711 29 der Kombinierten Nomenkla-               positionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten\ntur,                                                         Nomenklatur und von anderen mit diesen vergleich-\nbaren gebrauchten Energieerzeugnissen in den Be-\n5. Waren der Unterposition 2901 10 der Kombinierten              trieben, in denen sie angefallen sind,\nNomenklatur,\n6. das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeug-\n6. Waren der Unterpositionen 2902 20, 2902 30,\nnissen, die zuvor steuerfrei verwendet worden sind,\n2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44 der Kom-\nin dem Betrieb des Verwenders.\nbinierten Nomenklatur,\n(3) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung\n7. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinier-\nherstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag\nten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Her-\nunter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ord-\nkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft-\nnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig\noder Heizstoff verwendet zu werden,\nJahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuer-\n8. Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinier-         liche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor\nten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft-      der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten,\noder Heizstoff verwendet zu werden.                      die voraussichtlich während zweier Monate für aus\ndem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnom-\n§5                                mene Energieerzeugnisse entsteht (§ 8), wenn Anzei-\nSteueraussetzungsverfahren                     chen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.\n(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsver-         (4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Vo-\nfahren) für Energieerzeugnisse nach § 4, die                 raussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 nicht mehr erfüllt\nist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet\n1. sich in einem Steuerlager befinden,                       wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine\n2. nach den §§ 10 bis 13 befördert werden.                   geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.","1538             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\n§7                               Energieerzeugnisse zur Erfüllung der Verbandszwecke\nLager für Energieerzeugnisse                    unter Steueraussetzung gelagert werden.\n(1) Lager für Energieerzeugnisse im Sinne dieses                                      §8\nGesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in de-\nnen Energieerzeugnisse nach § 4 unter Steuerausset-                          Entstehung der Steuer\nzung gelagert werden. Das Lager muss dem Großhan-                      bei Entnahme in den freien Verkehr\ndel, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mi-          (1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieer-\nschen von Energieerzeugnissen, der Versorgung von            zeugnisse nach § 4 aus dem Steuerlager entfernt wer-\nVerwendern mit steuerfreien Energieerzeugnissen oder         den, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungs-\nder Abgabe von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1           verfahren oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2\nNr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 dienen.          anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch in-\nEnergieerzeugnisse dürfen im Lager miteinander oder          nerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Ent-\nmit anderen Stoffen gemischt werden, wenn das Ge-            nahme in den freien Verkehr). Schließt sich an die Ent-\nmisch ein Energieerzeugnis nach § 4 ist.                     nahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuer-\n(2) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung         befreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuer-\nlagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag       entstehung.\nunter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ord-             (2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2 der Inha-\nnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig          ber des Steuerlagers. Der zugelassene Einlagerer (§ 7\nJahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerli-        Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Ver-\nche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der         anlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieer-\nErteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die vo-  zeugnisse Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der\nraussichtlich während zweier Monate für aus dem La-          Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber\nger in den freien Verkehr entnommene Energieerzeug-          Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steu-\nnisse in Person des Antragstellers entsteht (§ 8), wenn      erfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgege-\nAnzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar           ben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der\nsind.                                                        Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuer-\n(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Vo-    schuldner sind Gesamtschuldner.\nraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr erfüllt           (3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,\nist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet        für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vor-\nwird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine        behaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgen-\ngeleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.                  den Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin\n(4) Das Lager kann auch der Einlagerung von Ener-         die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).\ngieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) dienen. Will          (4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der\nder Einlagerer Steuerschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2        Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der\nwerden, muss ihm zuvor eine Erlaubnis erteilt worden         Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuer-\nsein (zugelassener Einlagerer). Diese wird auf Antrag        erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu\nerteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer           berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unter-\ndem Großhandel oder dem Großhandelsvertrieb durch            nehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weni-\nHersteller dient und der Einlagerer die eingelagerten        ger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet ha-\nEnergieerzeugnisse im eigenen Namen vertreibt. Die Er-       ben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im\nlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Energieerzeugnisse      Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1\nausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2     anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag ange-\nNr. 2 oder Abs. 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwe-       meldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnis-\ncken entnommen werden sollen. Absatz 2 Satz 2 und 3          sen, für die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. De-\nund Absatz 3 gelten entsprechend.                            zember entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß. Ist die\n(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das          Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen\nHauptzollamt auf Antrag für Flüssiggase, ordnungsge-         worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der\nmäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen               Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden\n2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomen-            Steueranmeldung nachzuholen.\nklatur und Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis           (5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist\n2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur, die nach § 2        vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zwei-\nAbs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ver-      ten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.\nsteuert oder zu steuerfreien Zwecken nach den §§ 25,            (6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im\n26 oder § 27 Abs. 1 abgegeben werden sollen oder die         November entstanden ist, am 27. Dezember fällig.\nunter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im         Säumniszuschläge werden abweichend von § 240\nSteuergebiet verbracht werden sollen, auch dann eine         Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben,\nErlaubnis nach Absatz 2 erteilen, wenn das Lager keine       wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des\nLagerstätten besitzt.                                        Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonn-\n(6) Auf Antrag des Erdölbevorratungsverbandes             abend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten\nnach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes in der         auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. De-\nFassung der Bekanntmachung vom 6. April 1998                 zember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe\n(BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 129 der     oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),          Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unter-\nin der jeweils geltenden Fassung ist zuzulassen, dass        schiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006               1539\nder angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgen-            3. durch das Steuergebiet befördert\nden Jahres fällig.                                            werden.\n(7) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im           (2) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 1\nVoraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine         Nr. 2 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine\nGefährdung der Steuer erkennbar sind.                         in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf\nAntrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle\n§9                                des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der\nHerstellung                           Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet. Werden die\naußerhalb eines Herstellungsbetriebes                Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste\n(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 außerhalb           Rohrleitungen verbracht, kann der Versender von der\neines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die         Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbe-\nSteuer mit der Herstellung.                                   lange nicht gefährdet erscheinen.\n(3) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Gesetzes\n(2) Steuerschuldner ist der Hersteller. Der Steuer-\nsind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat\nschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer\noder nach Absatz 4 die Zulassung erteilt worden ist,\nentstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung ab-\nEnergieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem\nzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen\nMitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken\n(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das\nHauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6            1. nicht nur gelegentlich oder\nentsprechende Regelung treffen; § 6 Abs. 3 Satz 2             2. im Einzelfall\nund 3 und § 8 Abs. 7 gelten sinngemäß.\nzu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öf-\nfentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen\n§ 10\nZwecken gleich.\nVerkehr im Steuergebiet\n(4) Die Zulassung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird\n(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen unter Steuer-       auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,\naussetzung aus einem Steuerlager                              die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen,\n1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht       rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen de-\nwerden oder                                               ren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken beste-\nhen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussicht-\n2. in ein Zollverfahren überführt werden, ausgenom-\nlich während zweier Monate entstehende Steuer zu\nmen das Verfahren der Überführung in den zollrecht-\nleisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der\nlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.\nVoraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder\n(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Ver-          eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Im Falle\nsender) hat für die Beförderung unter Steueraussetzung        von Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt,\nSicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet       wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entste-\nerscheinen.                                                   henden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzun-\n(3) Die Energieerzeugnisse sind nach der Entfernung        gen der Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht für die Zulassung\naus dem Steuerlager unverzüglich vom Inhaber des an-          einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauf-\nderen Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen            tragter zugelassen worden (Absatz 8) oder ist im Falle\noder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfah-        von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 der berechtigte Empfänger\nren überzuführen. Mit der Aufnahme oder Überführung           zugleich Inhaber eines Steuerlagers für die gleiche Art\nist die Beförderung unter Steueraussetzung abge-              der Energieerzeugnisse, kann von einer Sicherheitsleis-\nschlossen.                                                    tung nach Satz 2 oder 4 abgesehen werden, solange\nkeine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer er-\n(4) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 im Transit-\nkennbar sind.\nwege über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in\nein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht, hat           (5) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich\nder Versender abweichend von Absatz 2 für die Beför-          1. vom Versender aus dem Steuergebiet in den ande-\nderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitglied-             ren Mitgliedstaat zu verbringen oder\nstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann\n2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein\ndas Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Versen-\nSteuerlager oder vom berechtigten Empfänger in\nders der Beförderer oder der Eigentümer der Energie-\nseinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen.\nerzeugnisse die Sicherheit leistet.\nIm Falle der Nummer 2 ist mit der Aufnahme die Beför-\n§ 11                               derung unter Steueraussetzung abgeschlossen.\nVerkehr mit anderen Mitgliedstaaten                   (6) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die in\nden Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenom-\n(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen unter Steuer-       men werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei\naussetzung                                                    denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung\n1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten             (§ 24 Abs. 1) an. Steuerschuldner ist der berechtigte\nEmpfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in an-        Empfänger.\nderen Mitgliedstaaten bezogen,                               (7) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,\n2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager            für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine\noder Betriebe von berechtigten Empfängern in ande-        Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst\nren Mitgliedstaaten verbracht,                            zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur","1540             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\nAbgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der            dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht\nSteuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend.                   die Steuer, es sei denn, dass sie nachweislich unterge-\n(8) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in ei-     gangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben\nnem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung ei-       worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen\nnes berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet an-         unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energie-\nsässige Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftrag-       erzeugnissen berechtigt sind. Schwund steht dem Un-\nter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kauf-          tergang gleich. Energieerzeugnisse gelten als entzogen,\nmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse         wenn sie in den Fällen des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 5,\naufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des An-       § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 3 nicht in das Steuerlager\ntragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre        oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein\nsteuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.         Zollverfahren überführt, aus dem Steuergebiet ver-\nVor der Erteilung der Zulassung ist Sicherheit in der        bracht oder ausgeführt werden.\nnach Absatz 4 Satz 2 oder 4 vorgeschriebenen Höhe               (2) Wird im Steuergebiet festgestellt, dass Energie-\nzu leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine       erzeugnisse bei der Beförderung aus einem Steuerlager\nder Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist       eines anderen Mitgliedstaates (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 3)\noder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.        dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden\nDer Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfän-          sind, und kann nicht ermittelt werden, wo die Energie-\nger Steuerschuldner.                                         erzeugnisse entzogen worden sind, gelten sie als im\nSteuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn\n§ 12                               eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die ei-\nVerbringen nach Einfuhr                      nem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren\ngleichsteht.\n(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen im Anschluss\nan die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr          (3) Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung\nunter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuerge-       aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuer-\nbiet verbracht werden. Für die Beförderung unter Steu-       lager, einen berechtigten Empfänger oder eine Aus-\neraussetzung hat der nach den Zollvorschriften zur An-       gangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat befördert\nmeldung der Energieerzeugnisse Verpflichtete (Anmel-         worden (§ 11 Abs. 1 Nr. 2, § 13) und führt der Versender\nder) oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu         nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem\nleisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen.        Tag, an dem die Energieerzeugnisse das Steuerlager\nverlassen haben, den Nachweis, dass sie\n(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Energieer-\nzeugnisse unverzüglich in sein Steuerlager aufzuneh-         1. am Bestimmungsort angelangt oder\nmen. Mit der Aufnahme ist die Beförderung unter Steu-        2. untergegangen oder\neraussetzung abgeschlossen.                                  3. auf Grund einer außerhalb des Steuergebietes ein-\ngetretenen oder als eingetreten geltenden Unregel-\n§ 13                                   mäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind,\nAusfuhr                              gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungs-\n(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen aus Steuer-        verfahren entzogen.\nlagern unter Steueraussetzung aus dem Verbrauch-                (4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist Steuerschuldner\nsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausge-            in den Fällen der Absätze 1 bis 3\nführt werden.\n1. der Inhaber des Steuerlagers oder der Anmelder\n(2) Werden Energieerzeugnisse über Gebiete anderer            (§ 12 Abs. 1 Satz 2), der die Energieerzeugnisse un-\nMitgliedstaaten ausgeführt, hat der Versender für die            ter Steueraussetzung befördert hat,\nBeförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mit-\n2. daneben\ngliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag\nkann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des               a) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Ent-\nVersenders der Beförderer oder der Eigentümer der                   stehung der Steuer Besitz an den Energieerzeug-\nEnergieerzeugnisse die Sicherheit leistet. Werden die               nissen erlangt hat,\nEnergieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste               b) der Beförderer oder der Eigentümer der Energie-\nRohrleitungen ausgeführt, kann der Versender von der                erzeugnisse, wenn er für die Beförderung unter\nSicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbe-              Steueraussetzung an Stelle des Versenders Si-\nlange nicht gefährdet erscheinen. Werden Energieer-                 cherheit geleistet hat,\nzeugnisse nicht über Gebiete anderer Mitgliedstaaten             c) im Falle des Absatzes 1, wer die Energieerzeug-\nausgeführt, hat der Versender Sicherheit zu leisten,                nisse entzogen hat.\nwenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen.\nDer Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die\n(3) Der Versender hat die Energieerzeugnisse unver-       die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuerer-\nzüglich auszuführen. Mit der Ausfuhr ist die Beförde-        klärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu be-\nrung unter Steueraussetzung abgeschlossen.                   rechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.\n§ 14                                  (5) Werden Energieerzeugnisse während der Beför-\nderung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in ein\nUnregelmäßigkeiten                         anderes Steuerlager im Steuergebiet (§ 10 Abs. 1 Nr. 1)\nim Verkehr unter Steueraussetzung                  dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, ist abwei-\n(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 während            chend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a\nder Beförderung nach den §§ 10 bis 13 im Steuergebiet        und b allein der Empfänger Steuerschuldner, wenn er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006               1541\nvor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieer-             Steuervereinfachung zulassen, dass der Steuerschuld-\nzeugnissen erlangt hat.                                        ner abweichend von Satz 1 die Steueranmeldung für\n(6) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf       Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat\neiner Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung        entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung\ndes Begleitdokuments festgestellt, dass die die Steuer-        folgenden Monats abgibt.\nentstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem an-\nderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in die-                                   § 16\nsem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im                          Verbringen zu privaten Zwecken\nSteuergebiet entrichtete Steuer erstattet.                        (1) Energieerzeugnisse nach § 4, die eine Privatper-\nson für ihren Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im\nAbschnitt 2                           freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet\nVe r b r i n g e n u nd E i n f u h r v o n E n e r g i e - befördert, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch\ne r z e u g n i s s e n d e s f r e i e n Ve r k e h r s  ausgeschlossen für\n1. flüssige Heizstoffe, ausgenommen Flüssiggase in\n§ 15                                 Flaschen, und\nVerbringen zu gewerblichen Zwecken                    2. Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem\n(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem                  Hauptbehälter des Fahrzeugs befördert werden,\nfreien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen               ausgenommen in Reservebehältern des Fahrzeugs\nZwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, dass                 bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern.\nder Bezieher                                                      (2) Die Steuer für Energieerzeugnisse, die nach Ab-\n1. die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in Empfang           satz 1 Satz 2 nicht steuerfrei sind oder die auf Rech-\nnimmt oder                                                 nung der Privatperson befördert werden, entsteht mit\n2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom-           dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner\nmenen Energieerzeugnisse in das Steuergebiet ver-          ist die Privatperson.\nbringt oder verbringen lässt.                                 (3) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer ent-\nSchließt sich an die Empfangnahme oder das Verbrin-            standen ist, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine\ngen ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an,        Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst\nkommt es zu keiner Steuerentstehung. Steuerschuldner           zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort\nist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des         fällig.\nöffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen\nZwecken gleich.                                                                          § 17\n(2) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem                           Entnahme aus Hauptbehältern\nfreien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den           (1) Für Energieerzeugnisse, für die auf Grund der\nin Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen in das         Ausnahmeregelungen des § 15 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 4\nSteuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch,           Nr. 3 keine Steuer nach § 15 Abs. 1 oder 2 entstanden\ndass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen              ist oder die nach § 16 Abs. 1 in Hauptbehältern von\nZwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden.              Fahrzeugen unversteuert in das Steuergebiet verbracht\nSteuerschuldner ist, wer sie in Besitz hält oder verwen-       worden sind, entsteht die Steuer dadurch, dass sie\ndet. Schließt sich an die Inbesitznahme ein Verfahren          1. aus dem Hauptbehälter oder dem Vorratsbehälter\nder Steuerbefreiung an (§ 24 Abs. 1) oder werden die               ohne technische Notwendigkeit entnommen oder\nEnergieerzeugnisse in einem solchen Verfahren ver-                 nach der Entnahme abgegeben oder verwendet wer-\nwendet, kommt es zu keiner Steuerentstehung.                       den, soweit die Steuer nicht nach § 21 Abs. 1 ent-\n(3) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder 2                 steht,\nbeziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies       2. zur stationären Nutzung eines Wasserfahrzeugs als\ndem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer              Wohn-, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken ver-\nSicherheit zu leisten.                                             wendet werden.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht                        Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlun-\n1. für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen,           gen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamt-\nSpezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten           schuldner.\nsowie Kühl- und Klimaanlagen,                                 (2) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,\n2. für Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines Fahr-        für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine\nzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern mit-          Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst\ngeführt werden,                                            zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort\n3. für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung          fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag im Einzelfall\neines Fahrzeugs.                                           abweichende Fristen bestimmen; § 8 Abs. 7 gilt sinn-\ngemäß.\n(5) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,\nfür die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine                                     § 18\nSteuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst\nzu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am                                   Versandhandel\n25. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig.           (1) Versandhandel betreibt, wer Energieerzeugnisse\nWird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist        nach § 4 aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates,\ndie Steuer sofort fällig. Das Hauptzollamt kann zur            in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen","1542              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\nMitgliedstaaten liefert und den Versand der Energieer-        schub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen\nzeugnisse an den Erwerber selbst durchführt oder              durch Einziehung, den Erlass, die Erstattung und die\ndurch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als          Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren\nPrivatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber       die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1\ndem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen,              bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder\nderen innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vor-            die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners\nschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer           liegenden Billigkeitsgründen unberührt. Eine Steuer\nunterliegen.                                                  entsteht nicht, wenn sich an die Überführung in den\n(2) Werden Energieerzeugnisse nach Absatz 1 durch          zollrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbe-\neinen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mit-           freiung (§ 24 Abs. 1) anschließt.\ngliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die\nSteuer mit der Auslieferung der Energieerzeugnisse an                                 Abschnitt 3\ndie Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist              F r e i e r Ve r k e h r i n s o n s t i g e n F ä l l e n\nder Versandhändler.\n(3) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse in                                          § 20\ndas Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für\nDifferenzversteuerung\nden Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter An-\ngabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale               (1) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuerte Ener-\nanzuzeigen sowie Sicherheit für die Steuer zu leisten.        gieerzeugnisse, ausgenommen Erdgas, nicht zu den in\nWird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muss die         § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgege-\nSicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.                 ben oder verwendet, entsteht vorbehaltlich Absatz 3\n(4) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,        und § 21 die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zu-\nfür die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine          treffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 oder 2. Kann der\nSteuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst         Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt wer-\nzu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am             den, gilt Satz 1 entsprechend.\n25. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig.          (2) Werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder\nWird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist       Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüssiggase nicht unvermischt\ndie Steuer sofort fällig. Das Hauptzollamt kann zur           mit anderen Energieerzeugnissen abgegeben oder ver-\nSteuervereinfachung zulassen, dass der Steuerschuld-          wendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu\nner abweichend von Satz 1 die Steueranmeldung für             dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b.\nEnergieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat         Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verbleib der Ener-\nentstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung        gieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann.\nfolgenden Monats abgibt.\n(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieer-\n(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im            zeugnisse untergegangen sind. Schwund steht dem\nSteuergebiet ansässige Person unter Widerrufsvorbe-           Untergang gleich. Darüber hinaus entsteht keine Steu-\nhalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ord-        er, wenn Energieerzeugnisse nach § 4 an ein Steuerla-\nnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig            ger abgegeben werden.\nJahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die\n(4) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten\nLieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt\nHandlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind\nund gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Be-\nGesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energie-\ndenken bestehen. Die Zulassung ist zu widerrufen,\nerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unver-\nwenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr\nzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die\nerfüllt ist. Der Beauftragte wird neben dem Versand-\nSteuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die\nhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuer-\nSteuer ist sofort fällig.\nlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.\n(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet                                       § 21\nEnergieerzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat lie-\nfern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt                          Entstehung der Steuer\nanzuzeigen. Er hat Aufzeichnungen über die gelieferten               für gekennzeichnete Energieerzeugnisse\nEnergieerzeugnisse zu führen und die von dem Mit-                (1) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die\ngliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Liefe-         zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten und die\nrung zu erfüllen.                                             als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt\noder verwendet werden, in Höhe des Steuersatzes\n§ 19                              nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a. Satz 1 gilt nicht in\nEinfuhr                             den Fällen nach den §§ 3, 3a, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,\n§§ 26, 27 Abs. 1 sowie in den nach § 66 Abs. 1 Nr. 12\nWerden Energieerzeugnisse nach § 4 aus einem\nzugelassenen Fällen. Zu versteuern ist abweichend von\nDrittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt\nSatz 1\noder befinden sie sich\n1. in einem Zollverfahren oder                                1. mindestens die Menge, die dem Fassungsvermögen\ndes jeweiligen Hauptbehälters entspricht, wenn die\n2. in einer Freizone oder einem Freilager,                        genannten Handlungen bei der Überprüfung von\ngelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt,           Fahrzeugen oder Anlagen, in denen Energieerzeug-\nder für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person              nisse als Kraftstoff verwendet werden, festgestellt\ndes Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsauf-            werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006                1543\n2. nur die in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Ab-           (2) Absatz 1 gilt nicht\ngabeschlauch eines Transportmittels verbliebene\n1. für Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitakterge-\nRestmenge an gekennzeichnetem Gasöl in dem Fall,\nmischen,\ndass ein Gemisch dadurch entstanden ist, dass die\nRestmenge beim Abgabevorgang eines nicht ge-             2. für Wasser zur Herstellung von Diesel-Wasser-Gemi-\nkennzeichneten Energieerzeugnisses diesem zuge-              schen und\ngeben wurde.                                             3. für Kraft- und Heizstoffadditive der Position 3811\n(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten               der Kombinierten Nomenklatur und andere Energie-\nHandlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind                 erzeugnisse, die zur Verwendung als Zusatz oder\nGesamtschuldner. Im Falle des Absatzes 1 bleiben                  Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen be-\nSteuern, die auf Grund von anderen als den dort ge-               stimmt sind, wenn sie an ein Steuerlager abgege-\nnannten Tatbeständen entstanden sind, unberührt. Der              ben, aus dem Steuergebiet verbracht oder ausge-\nSteuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die           führt werden.\nSteuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklä-            (3) Steuerschuldner ist\nrung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berech-\nnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.          1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 derjenige, der\ndie Energieerzeugnisse abgibt, wenn dieser im Steu-\n§ 22                                  ergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger,\nEntstehung der Steuer für                    2. im Übrigen derjenige, der eine der genannten Hand-\nEnergieerzeugnisse nach § 4, Auffangtatbestand                 lungen vornimmt.\n(1) Ist für Energieerzeugnisse nach § 4 eine Steuer          (4) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 abgeben,\nnicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses             beziehen oder verwenden will, hat dies dem zuständi-\nGesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass            gen Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Erfolgen die\ndie Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder         Handlungen nicht nur gelegentlich, kann das Hauptzoll-\nals Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder           amt auf weitere Anzeigen verzichten.\nHeizstoffen abgegeben oder verwendet werden. Satz 1              (5) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im\ngilt nicht für Gemische, die bei den in § 6 Abs. 2 Nr. 1      Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine\nund 2 genannten Mischvorgängen entstanden sind.               Gefährdung der Steuer erkennbar sind.\n(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten              (6) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,\nHandlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind             für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine\nGesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energie-         Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst\nerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unver-        zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur\nzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die          Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der\nSteuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die             Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend. Wird das\nSteuer ist sofort fällig.                                     Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten oder eine\nnach Absatz 5 angeforderte Sicherheit nicht geleistet,\n§ 23                              hat der Steuerschuldner für die entstandene Steuer un-\nEntstehung der                          verzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin\nSteuer für sonstige Energieerzeugnisse               die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).\nDie Steuer ist sofort fällig.\n(1) Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnis-\nse, ausgenommen Kohle und Erdgas, entsteht die\nSteuer vorbehaltlich § 20 Abs. 1 dadurch, dass sie                                 Abschnitt 4\n1. erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff                         Steuerbefreiungen\noder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft-\noder Heizstoffen abgegeben werden,                                                   § 24\n2. im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet                   Begriffsbestimmungen, Erlaubnis\nwerden, wenn eine Steuer nicht nach Nummer 1 ent-           (1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie\nstanden ist,                                             Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieer-\n3. mit Energieerzeugnissen nach § 4 außerhalb eines           zeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwen-\nSteuerlagers gemischt werden, wenn das Gemisch           det werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuer-\nein Energieerzeugnis nach § 4 ist und als Kraft- oder    frei abgegeben werden.\nHeizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel          (2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen\nvon Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder ver-          der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis\nwendet wird, oder                                        als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in\n4. mit versteuertem Erdgas gemischt werden, wenn              den Fällen der §§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vor-\ndas Gemisch Erdgas ist und als Kraft- oder Heizstoff     behaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.\noder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft-         (3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inha-\noder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird.          ber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse\nNachweisliche Vorversteuerungen sind anzurechnen.             aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt.\nDie Steuer entsteht nicht, wenn die Voraussetzungen           In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse\neines Verfahrens der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) vor-       mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren\nliegen.                                                       der Steuerbefreiung des Empfängers.","1544              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\n(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann           2. andere Energieerzeugnisse, soweit diese zum An-\nauch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieer-                trieb von Fahrzeugen verwendet werden.\nzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, so-           Nicht erfasst werden von den Absätzen 2 und 3 die in\nfern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.                 § 6 Abs. 2 genannten Vorgänge.\n(5) Die Erlaubnis nach Absatz 2 und 4 wird auf An-\ntrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen                                     § 27\nderen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken be-                   Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt\nstehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung\n(1) Energieerzeugnisse        der     Unterpositionen\nnach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist.\n2710 19 41 bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomen-\n(6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse,      klatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasser-\nsoweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unver-        fahrzeugen\nzüglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen            1. für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nicht-\nnur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwen-               gewerblichen Schifffahrt,\ndet oder abgegeben werden.\n2. bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach\nNummer 1 und\n§ 25\n3. bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.\nSteuerbefreiung für\nVerwendungen zu anderen Zwecken                     Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen\n2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomen-\n(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen steuerfrei         klatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet\nverwendet werden zu anderen Zwecken als                       sind.\n1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,                     (2) Flugbenzin der Unterposition 2710 11 31 der\n2. zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder           Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl\nHeizstoffen.                                             den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbi-\nnenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombi-\nEine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn          nierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet wer-\nin der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt.            den in Luftfahrzeugen\nSatz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energie-\nerzeugnisses nach § 4 Waren der Unterpositionen               1. für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtge-\n2710 11 21, 2710 11 25 oder 2710 19 29 der Kombi-                 werblichen Luftfahrt,\nnierten Nomenklatur eingesetzt werden und diese nach          2. bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach\n§ 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung befördert wer-             Nummer 1 sowie\nden können.                                                   3. bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahr-\n(2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet            zeugen.\nwerden als Probe zu Untersuchungszwecken.                        (3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse\ndürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge\n§ 26                              bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Ent-\nSteuerbefreiung, Eigenverbrauch                   wicklung und Herstellung.\n(1) Auf dem Betriebsgelände eines Herstellungsbe-                                     § 28\ntriebes (§ 6) und eines Gasgewinnungsbetriebes (§ 44\nSteuerbefreiung\nAbs. 3) dürfen Energieerzeugnisse vom Inhaber des Be-\nfür gasförmige Energieerzeugnisse\ntriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes\nverwendet werden.                                                Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dür-\nfen steuerfrei verwendet werden:\n(2) Auf dem Betriebsgelände eines Betriebes, der\nEnergieerzeugnisse herstellt und nicht von Absatz 1 er-       1. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biolo-\nfasst wird, dürfen auf dem Betriebsgelände hergestellte           gisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen der\nEnergieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuer-              Land- und Forstwirtschaft oder von Abfällen gewon-\nfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet                nen werden, die bei der Tierhaltung, bei der Lage-\nwerden. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht.                             rung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung\nanfallen oder die aus Gründen der Luftreinhaltung\n(3) Auf dem Betriebsgelände eines Betriebes, der              und aus Sicherheitsgründen bei der Lagerung oder\nEnergieerzeugnisse herstellt und nicht von Absatz 1 er-           Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken\nfasst wird, dürfen auch nicht auf dem Betriebsgelände             von Fahrzeugen, bei der Entgasung von Transport-\nhergestellte Energieerzeugnisse vom Inhaber des Be-               mitteln, bei Verfahren der chemischen Industrie, aus-\ntriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes            genommen bei der Herstellung von Energieerzeug-\nverwendet werden, soweit die im Betrieb hergestellten             nissen, und beim Kohleabbau aufgefangen werden,\nEnergieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als\n2. Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombi-\nZusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heiz-\nnierten Nomenklatur.\nstoffen abgegeben oder verwendet werden. § 1 Abs. 3\nSatz 2 gilt nicht. Satz 1 gilt nicht für Kohlebetriebe (§ 31  Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen unmittel-\nAbs. 1 Satz 1).                                               bar vor der Verwendung schließt für den eingesetzten\nAnteil an Energieerzeugnissen nach Satz 1 die Steuer-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für\nbefreiung nicht aus. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Energie-\n1. Kohle und Erdgas,                                          erzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten No-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006                 1545\nmenklatur, soweit diese Waren der Position 2710                 (3) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat\noder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht            dies dem zuständigen Hauptzollamt vor Eröffnung des\nnach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthal-       Betriebes anzumelden.\nten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind.                  (4) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebes oder als\nKohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, bedarf\n§ 29                              der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvor-\nSteuerbefreiung für                        behalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmän-\nim Betrieb angefallene Energieerzeugnisse              nische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse\nZu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dür-        aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit\nfen steuerfrei verwendet werden:                             keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicher-\nheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich wäh-\n1. Energieerzeugnisse, die in Vorrichtungen zur Reini-       rend zweier Monate entsteht (§ 32), wenn Anzeichen für\ngung oder Reinhaltung von Gewässern, in Wasser-          eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.\naufbereitungsanlagen oder beim Reinigen von Putz-\nstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier gewonnen            (5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Vo-\nwerden,                                                  raussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 nicht mehr erfüllt\nist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet\n2. Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99         wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine\nder Kombinierten Nomenklatur und andere mit die-         geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.\nsen vergleichbare gebrauchte Energieerzeugnisse\nsowie aufbereitete Energieerzeugnisse der vorste-                                     § 32\nhenden Beschaffenheit, wenn diese in dem Betrieb\naufbereitet wurden, in dem sie angefallen sind.                             Entstehung der Steuer\n(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich der §§ 34 und 35\n§ 30                              dadurch, dass\nZweckwidrigkeit                          1. Kohle im Steuergebiet erstmals an Personen gelie-\n(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich § 21 nach dem           fert wird, die die Kohle nicht als Inhaber einer Erlaub-\nzutreffenden Steuersatz des § 2, wenn die Energieer-             nis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 beziehen,\nzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis genannten            2. Kohle im Steuergebiet durch Inhaber einer Erlaubnis\nZweckbestimmung verwendet oder abgegeben wer-                    nach § 31 Abs. 4 verwendet wird,\nden, nicht in den Betrieb aufgenommen werden oder            3. selbst gewonnene oder bearbeitete Kohle im Steuer-\nder Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt           gebiet verwendet wird, soweit die Steuer nicht nach\nwerden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Ener-           Nummer 2 entsteht.\ngieerzeugnisse untergegangen oder an Personen abge-\ngeben worden sind, die zum Bezug von steuerfreien            Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn zugleich die Voraus-\nEnergieerzeugnissen berechtigt sind. Darüber hinaus          setzungen des § 37 Abs. 1 und 2 vorliegen.\nentsteht auch keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse             (2) Steuerschuldner ist\nnach § 4 an Steuerlagerinhaber abgegeben werden.             1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Kohleliefe-\nSchwund steht dem Untergang gleich.                              rer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, an-\n(2) Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber, wenn er         dernfalls der Empfänger,\nvor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieer-           2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 der Inhaber der\nzeugnissen erlangt hat, sonst der Steuerlagerinhaber.            Erlaubnis,\nWerden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken\nan einen Nichtberechtigten abgegeben, ist daneben            3. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 derjenige, der\nauch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere               die Kohle verwendet.\nSteuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuer-            Wird Kohle zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtbe-\nschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer     rechtigten geliefert, ist im Falle der Nummer 1 neben\nentstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung ab-        dem Kohlelieferer auch der Nichtberechtigte Steuer-\nzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen             schuldner.\n(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.                (3) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im\nVoraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine\nKapitel 3                            Gefährdung der Steuer erkennbar sind.\nBestimmungen für Kohle                           (4) Die Kohle gilt als geliefert im Sinne des Absat-\nzes 1 Nr. 1, wenn deren Verbleib bei der Beförderung\n§ 31                              im Steuergebiet nicht festgestellt werden kann. Dies gilt\nBegriffsbestimmungen,                       nicht für untergegangene Kohle. Schwund steht dem\nAnmeldung, Erlaubnis                        Untergang gleich. Neben dem Steuerschuldner nach\n(1) Kohlebetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind           Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist derjenige Steuerschuldner,\nvorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Kohle gewon-       der die Kohle verwendet. Mehrere Steuerschuldner sind\nnen oder bearbeitet wird. Kohlelieferer im Sinne dieses      Gesamtschuldner.\nGesetzes ist, wer Kohle gewerbsmäßig liefert.\n§ 33\n(2) Für Betriebe, die nicht schon aus anderen Grün-\nden Kohlebetriebe sind, gelten das Mischen, Trocknen                        Steueranmeldung, Fälligkeit\nund Zerkleinern von Kohle nicht als Bearbeiten von              (1) Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die in ei-\nKohle.                                                       nem Monat die Steuer nach § 32 Abs. 1 entstanden ist,","1546             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\nbis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuerer-             (2) Kohle darf steuerfrei verwendet werden\nklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu be-         1. zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraft-\nrechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem              oder Heizstoff,\nMonat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden\nMonats fällig.                                               2. auf dem Betriebsgelände eines Kohlebetriebes (§ 31\nAbs. 1 Satz 1) vom Inhaber des Betriebes zur Auf-\n(2) In den Fällen des § 32 Abs. 4 hat der Steuer-             rechterhaltung des Betriebes,\nschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzuge-\nben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steuer-        3. als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung,\nanmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.                    4. für chemische Reduktionsverfahren in Hochöfen,\n5. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchun-\n§ 34\ngen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer-\nVerbringen in das Steuergebiet                      oder Gewerbeaufsicht,\nWird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuerge-       6. bis zum 31. Dezember 2010 von privaten Haushalten\nbiet verbracht, gelten die §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und           als Heizstoff zur Deckung des eigenen Wärmebe-\nAbs. 2 und § 18 sinngemäß, es sei denn, dass im Falle            darfs.\ndes § 15 die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis\nWenn im Falle von Satz 1 Nr. 3 die erzeugte mechani-\nnach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 bezogen, in Besitz\nsche Energie neben der Stromerzeugung auch anderen\ngehalten oder verwendet wird.\nZwecken dient, ist nur der auf die Stromerzeugung ent-\nfallende Anteil an Kohle von der Steuer befreit. Das\n§ 35\nHauptzollamt kann auf Antrag in den Fällen des Sat-\nEinfuhr                             zes 1 Nr. 3 und 4 zulassen, dass Kohle aus betrieb-\nWird Kohle aus einem Drittland unmittelbar in das         lichen Gründen auch zu anderen als den dort genann-\nSteuergebiet eingeführt oder befindet sie sich               ten Zwecken steuerfrei bezogen werden kann. Für\ndiese Kohle entsteht die Steuer mit der Verwendung\n1. in einem Zollverfahren oder\nals Kraft- oder Heizstoff. Steuerschuldner ist der Inha-\n2. in einer Freizone oder einem Freilager,                   ber der Erlaubnis. Für die Steueranmeldung und die\ngelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt,      Fälligkeit gilt § 33 Abs. 1 entsprechend.\nder für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person            (3) Die Kohle darf nur zu den in der Erlaubnis ge-\ndes Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsauf-       nannten Zwecken verwendet werden. Die Steuer ent-\nschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen              steht für Kohle, die entgegen der in der Erlaubnis ge-\ndurch Einziehung, den Erlass, die Erstattung und die         nannten Zweckbestimmung verwendet wird oder deren\nNacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren          Verbleib nicht festgestellt werden kann. Die Steuer ent-\ndie Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1        steht nicht für Kohle, die untergegangen ist. Schwund\nbleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder          steht dem Untergang gleich. Steuerschuldner ist der\ndie Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners        Erlaubnisinhaber. Der Steuerschuldner hat für Energie-\nliegenden Billigkeitsgründen unberührt. Eine Steuer          erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unver-\nentsteht nicht, wenn die Überführung in den zollrecht-       züglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die\nlich freien Verkehr durch den Inhaber einer Erlaubnis        Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die\nnach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 erfolgt oder sich          Steuer ist sofort fällig.\ndie Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Über-\nführung in den zollrechtlich freien Verkehr anschließt.                                Kapitel 4\n§ 36                                              Bestimmungen für Erdgas\nSteuerentstehung, Auffangtatbestand\n§ 38\n(1) Ist für Kohle eine Steuer nicht auf Grund einer\nEntstehung der Steuer\nsonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden,\nso entsteht sie dadurch, dass die Kohle im Steuerge-            (1) Die Steuer entsteht dadurch, dass geliefertes\nbiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet wird.               oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum Ver-\n(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Kohle ver-     brauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird, es sei\nwendet. Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die die       denn, es schließt sich eine steuerfreie Verwendung\nSteuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklä-        (§ 44) an. Gasgewinnungsbetriebe und Gaslager gelten\nrung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berech-        mit der Maßgabe als dem Leitungsnetz zugehörig, dass\nnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.         ein dortiger Verbrauch von Erdgas als Entnahme aus\ndem Leitungsnetz gilt. Die Entnahme aus dem Lei-\n§ 37                              tungsnetz zur nicht leitungsgebundenen Weitergabe gilt\nals Entnahme zum Verbrauch.\nSteuerbefreiung,\nErlaubnis, Zweckwidrigkeit                       (2) Steuerschuldner ist\n(1) Wer Kohle steuerfrei in den Fällen des Absatzes 2     1. der Lieferer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig\nverwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf An-           ist und das gelieferte Erdgas nicht durch einen an-\ntrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen            deren Lieferer aus dem Leitungsnetz entnommen\nderen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken be-             wird,\nstehen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Vo-        2. andernfalls derjenige, der das Erdgas aus dem Lei-\nraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.                  tungsnetz entnimmt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006             1547\n(3) Wer mit Sitz im Steuergebiet Erdgas liefern,           Kalendermonats, der dem Ende der Steuerpflicht folgt,\nselbst erzeugtes Erdgas zum Selbstverbrauch im Steu-          anzumelden. Ein sich unter Anrechnung der geleisteten\nergebiet entnehmen oder Erdgas von einem nicht im             monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 6 ergeben-\nSteuergebiet ansässigen Lieferer zum Verbrauch bezie-         der Restbetrag ist am 25. Kalendertag des Folgemo-\nhen will, hat dies vorher beim Hauptzollamt anzumel-          nats fällig.\nden.\n(5) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuer-\n(4) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen,             schuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Vo-\ndass derjenige, der Erdgas an seine Mieter, Pächter           rauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind\noder vergleichbare Vertragsparteien liefert, nicht als an-    jeweils am 25. Kalendertag des folgenden Kalendermo-\nderer Lieferer (Absatz 2 Nr. 1) gilt. An den Inhaber der      nats fällig. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen\nZulassung geliefertes Erdgas gilt dann mit der Liefe-         wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt\nrung an ihn als aus dem Leitungsnetz entnommen.               grundsätzlich ein Zwölftel der Steuer, die im vorletzten\n§ 42 bleibt dadurch unberührt.                                dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahr\n(5) Erdgas gilt mit der Lieferung an einen Lieferer, der   entstanden ist. Das Hauptzollamt kann die monatlichen\nentgegen Absatz 3 nicht angemeldet ist, als im Steuer-        Vorauszahlungen abweichend festsetzen, wenn die\ngebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnom-             Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Voraus-\nmen, wenn die Lieferung des Erdgases in der Annahme           zahlungen von der voraussichtlich zu erwartenden Jah-\nerfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 entstanden sei.       ressteuerschuld abweichen würde. Der Steuerschuld-\nEine Steuerentstehung durch die tatsächliche Ent-             ner hat mit der Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2\nnahme des Erdgases aus dem Leitungsnetz bleibt da-            oder auf Anforderung dem Hauptzollamt die voraus-\ndurch unberührt. Dem nicht angemeldeten Lieferer wird         sichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld mitzuteilen.\nauf Antrag die Steuer, die der ihn beliefernde Lieferer       Kommt der Steuerschuldner den Verpflichtungen nach\nentrichtet hat, vergütet, soweit er nachweist, dass die       Satz 5 nicht nach, kann das Hauptzollamt ihn von dem\ndurch die tatsächliche Entnahme des Erdgases ent-             Verfahren nach Absatz 2 ausschließen.\nstandene Steuer entrichtet worden ist, für das Erdgas\n(6) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von Erd-\nkeine Steuer entstanden ist oder das Erdgas steuerfrei\ngas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt,\nentnommen worden ist.\ndie mehrere Veranlagungsmonate oder mehrere Veran-\n(6) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im        lagungsjahre betreffen, ist insoweit eine sachgerechte,\nVoraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine         von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Auf-\nGefährdung der Steuer erkennbar sind.                         teilung der im gesamten Ablesezeitraum gelieferten\noder verwendeten Erdgasmenge auf die betroffenen\n§ 39                              Veranlagungszeiträume zulässig. Sofern Ablesezeit-\nSteueranmeldung, Fälligkeit                     räume später enden als der jeweilige Veranlagungszeit-\nraum, ist für diese Ablesezeiträume die voraussichtlich\n(1) Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das in         im Veranlagungszeitraum gelieferte oder verwendete\neinem Monat (Veranlagungsmonat) die Steuer nach               Erdgasmenge zur Versteuerung anzumelden. Nachdem\n§ 38 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgen-       ein solcher Ablesezeitraum beendet ist, hat der Steuer-\nden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin           schuldner die nach Satz 2 angemeldete Erdgasmenge\ndie Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die         und die darauf entfallende Steuer entsprechend Satz 1\nSteuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am             zu berichtigen. Die Berichtigung ist für den Veranla-\n25. Tag des folgenden Monats fällig.                          gungszeitraum vorzunehmen, in dem der Ablesezeit-\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Steuer-               raum endet. Die Steuer oder der Erstattungsanspruch\nschuldner die Steuer auch jährlich anmelden. Das              für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und\nWahlrecht kann nur für volle Kalenderjahre ausgeübt           der berichtigten Menge gilt insoweit in dem Zeitpunkt\nwerden. Es ist durch eine schriftliche Erklärung auszu-       als entstanden, in dem der Ablesezeitraum endet.\nüben, die dem Hauptzollamt vor Beginn des Kalender-\n(7) Erfolgt die Anmeldung nach § 38 Abs. 3 nicht\njahres, ab dem die Steuer jährlich angemeldet werden\noder wird eine nach § 38 Abs. 6 angeforderte Sicherheit\nsoll, vorliegen muss. Entsteht die Steuer in der Person\nnicht geleistet, hat der Steuerschuldner unverzüglich\neines Steuerschuldners erstmals innerhalb eines Kalen-\neine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer\nderjahres, hat dieser das Wahlrecht spätestens bis zum\nselbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist\nAblauf des zweiten Kalendermonats auszuüben, der\nsofort fällig.\ndem Monat folgt, in dem die Steuer erstmals entstan-\nden ist. Das Wahlrecht kann nur vom Beginn eines Ka-\nlenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor                                 § 40\nBeginn des Kalenderjahres, für den er gelten soll, ge-\nNicht leitungsgebundenes Verbringen\ngenüber dem Hauptzollamt schriftlich zu erklären.\n(3) Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes         (1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem\nKalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des           Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die\nfolgenden Kalenderjahres anzumelden und unter An-             §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 18 sinnge-\nrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen          mäß.\nnach Absatz 5 am 25. Juni dieses Kalenderjahres fällig.          (2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das\n(4) Scheidet ein Steuerschuldner während des Ver-          im Anschluss an das Verbringen in das Steuergebiet in\nanlagungsjahres aus der Steuerpflicht aus, ist die Höhe       eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem\nder zu entrichtenden Steuer bis zum Ablauf des fünften        Erdgas aufgenommen wird.","1548             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\n§ 41                              unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren\nNicht leitungsgebundene Einfuhr                  steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.\nSie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach\n(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem          Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.\nDrittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt\noder befindet es sich                                            (2) Auf dem Betriebsgelände eines Gasgewinnungs-\n1. in einem Zollverfahren oder                               betriebes (Absatz 3) darf Erdgas vom Inhaber des Be-\ntriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes\n2. in einer Freizone oder einem Freilager,                   verwendet werden, jedoch nicht zum Antrieb von Fahr-\ngelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt,      zeugen.\nder für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person\ndes Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsauf-           (3) Gasgewinnungsbetriebe im Sinne dieses Geset-\nschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen              zes sind Betriebe, in denen Erdgas gewonnen oder be-\ndurch Einziehung, den Erlass, die Erstattung und die         arbeitet (hergestellt) wird. § 6 Abs. 2 gilt mit der Maß-\nNacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren          gabe sinngemäß, dass für Betriebe, die nicht schon aus\ndie Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1        einem anderen Grunde Gasgewinnungsbetriebe sind,\nbleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder          auch das Beimischen von Kleinstmengen anderer\ndie Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners        Stoffe zum Verbessern oder zum Riechbarmachen\nliegenden Billigkeitsgründen unberührt.                      (Odorieren) von Erdgas nicht als Erdgasherstellung gilt.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das         (4) Das Erdgas darf nur zu dem in der Erlaubnis ge-\nim Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage zur Wieder-       nannten Zweck verwendet werden. Wird Erdgas entge-\nverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen             gen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung\nwird.                                                        verwendet, gilt § 30 sinngemäß.\n§ 42                                                       Kapitel 5\nDifferenzversteuerung\nSteuerentlastung\n(1) Wird nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 versteuertes\nErdgas nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genann-\nten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht die                                       § 45\nSteuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steu-                          Begriffsbestimmung\nersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 Nr. 1. Kann der\nVerbleib des Erdgases nicht festgestellt werden, gilt            Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes um-\nSatz 1 entsprechend.                                         fasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer\nentstandenen Steuer.\n(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten\nHandlungen vornimmt. Der Steuerschuldner hat für\nErdgas, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich                                  § 46\neine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer\nSteuerentlastung\nselbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist\nbeim Verbringen aus dem Steuergebiet\nsofort fällig. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall auf\nAntrag eine § 39 entsprechende Regelung treffen.                 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt\nfür\n§ 43\n1. nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energie-\nSteuerentstehung, Auffangtatbestand                      erzeugnisse nach § 4, die zu gewerblichen Zwecken\n(1) Ist für Erdgas eine Steuer nicht auf Grund einer           oder im Versandhandel in einen anderen Mitglied-\nsonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so               staat verbracht worden sind,\nentsteht sie dadurch, dass das Erdgas als Kraft- oder\n2. nachweislich versteuerte Kohle, die aus dem Steuer-\nHeizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von\ngebiet verbracht oder ausgeführt worden ist,\nKraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet\nwird. Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei Mischvor-      3. nachweislich versteuertes Erdgas, das aus dem\ngängen entstanden sind, die nach § 44 Abs. 3 Satz 2               Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist.\nnicht als Erdgasherstellung gelten.\nSatz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbehältern von\n(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten\nFahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und\nHandlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind\n-geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen, für Kraftstoffe\nGesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Erdgas,\nin Reservebehältern von Fahrzeugen und für Heizstoffe\nfür das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine\nim Vorratsbehälter der Standheizung von Fahrzeugen.\nSteuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst\nzu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort            (2) Die Steuerentlastung wird im Falle des Absatzes 1\nfällig.                                                      Satz 1 Nr. 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberech-\ntigte eine amtliche Bestätigung des anderen Mitglied-\n§ 44                              staates darüber vorlegt, dass die Energieerzeugnisse\nSteuerbefreiung,                        dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.\nErlaubnis, Zweckwidrigkeit                        (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener-\n(1) Wer Erdgas steuerfrei nach Absatz 2 verwenden         gieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder\nwill, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag    ausgeführt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006               1549\n§ 47                              Dies gilt nicht für die Anteile von Gemischen, die bei\nSteuerentlastung bei Aufnahme                    Kraftstoffkontrollen in Fahrzeugen oder Antriebsanla-\nin Betriebe und bei steuerfreien Zwecken               gen festgestellt worden sind.\n(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt             (2) Entlastungsberechtigt ist der Inhaber des Betrie-\nbes, der vom Hauptzollamt zum Spülen zugelassen ist,\n1. für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Ener-       für versehentlich entstandene Gemische der Verfü-\ngieerzeugnisse nach § 4, die in ein Steuerlager auf-      gungsberechtigte.\ngenommen worden sind,\n2. für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmigen Ge-                                    § 49\nmischen aus nachweislich versteuerten, nicht ge-                              Steuerentlastung\nbrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stof-                          für Gasöle und Flüssiggase\nfen, die bei der Lagerung oder Verladung von Ener-           (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt\ngieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeu-          für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Gas-\ngen oder bei der Entgasung von Transportmitteln           öle bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2\naufgefangen worden sind, wenn                             Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, soweit sie nachweislich verheizt\na) die Gemische zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2         worden sind und ein besonderes wirtschaftliches Be-\ngenannten Zwecken verwendet worden sind oder          dürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichne-\nb) aus diesen Gemischen auf dem Betriebsgelände           tem Gasöl zum Verheizen vorliegt.\neines Steuerlagers Energieerzeugnisse nach § 4           (2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt\nhergestellt werden,                                   für nachweislich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüs-\n3. für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase,           siggase bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des\nFlüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe,            § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, soweit sie nachweislich zu den\ndie zu den in § 25 genannten Zwecken verwendet            in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken abgegeben\nworden sind,                                              worden sind.\n4. für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase,              (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Gas-\nFlüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe,            öle verwendet oder die Flüssiggase abgegeben hat.\ndie unter den Voraussetzungen des § 26 zu den dort\ngenannten Zwecken verwendet worden sind,                                             § 50\n5. für nachweislich versteuerte Kohle, die                                        Steuerentlastung\nfür Biokraft- und Bioheizstoffe\na) in einen Kohlebetrieb aufgenommen worden ist\noder                                                     (1) Dem Steuerschuldner wird auf Antrag für nach-\nweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die Biokraft-\nb) unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1       oder Bioheizstoffe enthalten, eine Steuerentlastung ge-\nNr. 1 und 2 zu den dort genannten Zwecken ver-        währt. Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem\nwendet worden ist.                                    Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die Steuer\n(2) Entlastungsberechtigt ist                              nach den Steuersätzen des § 2 in Person des Entlas-\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b       tungsberechtigten entsteht. Die Steuerentlastung wird\nder Inhaber des Steuerlagers oder der zugelassene         vorbehaltlich Absatz 2 Satz 3 bis zum 31. Dezember\nEinlagerer,                                               2009 gewährt.\n2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a der Inha-           (2) Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf den\nber des Kohlebetriebes,                                   Biokraft- oder Bioheizstoffanteil entfallenden Steuer\ngewährt. Abweichend von Satz 1 wird für Energieer-\n3. im Übrigen derjenige, der die Energieerzeugnisse           zeugnisse, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1\nverwendet hat.                                            Nr. 4 versteuert worden sind und die Fettsäuremethyl-\nDer zugelassene Einlagerer ist im Falle der Nummer 1          ester oder Pflanzenöl als Biokraftstoff enthalten, für den\nnur entlastungsberechtigt, soweit der Inhaber des             Anteil Fettsäuremethylester oder Pflanzenöl nur eine\nSteuerlagers gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich           teilweise Steuerentlastung gewährt. Die Steuerentlas-\nseinen Verzicht auf den Steuerentlastungsanspruch er-         tung beträgt\nklärt.                                                        1. für 1 000 l Fettsäuremethylester\n§ 48                                  a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen,\nausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven\nSteuerentlastung bei Vermischungen                         der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur\nvon gekennzeichnetem mit anderem Gasöl\nbis 31. Dezember 2007                380,40 EUR,\n(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt                 vom 1. Januar 2008 bis\nfür nachweislich versteuerte Anteile in Gemischen aus                31. Dezember 2008                    320,40 EUR,\nordnungsgemäß gekennzeichnetem Gasöl und ande-                       vom 1. Januar 2009 bis\nrem Gasöl bis auf den Betrag nach dem Steuersatz                     31. Dezember 2009                    260,40 EUR,\ndes § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, wenn die Gemische                       vom 1. Januar 2010 bis\n1. bei vom Hauptzollamt bewilligten Spülvorgängen                    31. Dezember 2010                    200,40 EUR,\noder bei vom Antragsteller nachzuweisenden verse-                vom 1. Januar 2011 bis\nhentlichen Vermischungen entstanden und                          31. Dezember 2011                    140,40 EUR,\n2. nachweislich verheizt oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1                 ab 1. Januar 2012                      20,40 EUR,\nNr. 1 versteuertem Gasöl zugeführt worden sind.               b) andere                               320,40 EUR,","1550             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\n2. für 1 000 l Pflanzenöl                                    die durch Einfuhren aus Drittländern hervorgerufen wer-\nbis 31. Dezember 2007                   470,40 EUR,      den, wird die Bundesregierung bei der Kommission der\nvom 1. Januar 2008 bis                                   Europäischen Gemeinschaften die Einleitung geeigne-\n31. Dezember 2008                       370,40 EUR,      ter Schutzmaßnahmen beantragen.\nvom 1. Januar 2009 bis\n31. Dezember 2009                       290,40 EUR,                                  § 51\nvom 1. Januar 2010 bis\n31. Dezember 2010                       210,40 EUR,                           Steuerentlastung\nvom 1. Januar 2011 bis                                           für bestimmte Prozesse und Verfahren\n31. Dezember 2011                       140,40 EUR,         (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt\nab 1. Januar 2012                         20,40 EUR.     für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2\n(3) Biokraft- und Bioheizstoffe sind Energieerzeug-       Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 versteuert worden\nnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Bio-          sind und\nmasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234),         1. von einem Unternehmen des Produzierenden Ge-\ngeändert durch die Verordnung vom 9. August 2005                 werbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuerge-\n(BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung.             setzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I\nEnergieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse herge-             S. 147), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes\nstellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft-       vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert\noder Bioheizstoff. Fettsäuremethylester, die durch Ver-          worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\nesterung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fet-\na) für die Herstellung von Glas und Glaswaren, kera-\nten, soweit diese selbst Biomasse im Sinne der Bio-\nmischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und\nmasseverordnung sind, gewonnen werden, gelten in\nBodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonsti-\nvollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe. Bio-\nger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem\nethanol gilt nur dann als Biokraft- oder Bioheizstoff,\nGips, Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen,\nwenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition\nAsphalt und mineralischen Düngemitteln zum\n2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem\nTrocknen, Brennen, Schmelzen, Warmhalten, Ent-\nAlkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent han-\nspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten\ndelt. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bio-\nErzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwen-\nethanol bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4\ndeten Vorprodukte,\nsinngemäß.\nb) für die Metallerzeugung und -bearbeitung,\n(4) Die Steuerentlastung darf nicht zu einer Über-\nkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit                  c) für chemische Reduktionsverfahren,\nder Erzeugung der in Absatz 1 genannten Biokraft- und\nd) gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen\nBioheizstoffe führen; zu diesem Zweck hat das Bun-\nZwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,\ndesministerium der Finanzen unter Beteiligung des\nBundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft             2. für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung\nund Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für            verwendet worden sind.\nWirtschaft und Technologie und des Bundesministeri-\nums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit               (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener-\ndem Bundestag jährlich insbesondere einen Bericht            gieerzeugnisse verwendet hat.\nüber die Markteinführung der Biokraft- und Bioheiz-\nstoffe und die Entwicklung der Preise für Biomasse                                       § 52\nund Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzule-\nSteuerentlastung\ngen und darin – im Falle einer Überkompensation – eine\nfür die Schiff- und Luftfahrt\nAnpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und\nBioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Roh-             (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt\nstoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei          für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die\nsind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der        zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden\nSchutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten           sind. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2\nder verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicher-        wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der\nheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Bio-       Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kom-\nkraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen ge-       binierten Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ord-\nmäß der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Par-          nungsgemäß gekennzeichnet sind.\nlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung             (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener-\nder Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen er-          gieerzeugnisse verwendet hat.\nneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU\nNr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Werden Biokraft-\n§ 53\nund Bioheizstoffe neu in den Markt eingeführt, hat das\nBundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der                              Steuerentlastung\nin Satz 1 genannten obersten Bundesbehörden eine                          für die Stromerzeugung und die\nerste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der Steu-             gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme\nerbegünstigung vorzunehmen.\n(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag vorbehalt-\n(5) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraft-        lich Absatz 2 gewährt für Energieerzeugnisse, die nach-\noder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft- oder Bio-        weislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1\nheizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft,           versteuert worden sind und die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006              1551\n1. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen oder                (2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalender-\njahr 95 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3, je-\n2. zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in\ndoch höchstens 95 Prozent des Betrages, um den die\nortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahres-\nSumme aus dem Steueranteil nach Absatz 3 und der\nnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent\nStromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuer-\nverwendet worden sind. Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 1        gesetzes im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um\ndie in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben         den sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr,\nder Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird          für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Ar-\nnur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil       beitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen\nan Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.        durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Bei-\ntragssatzverordnung 1998 vom 19. Dezember 1997\n(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nur für Anlagen mit einer\n(BGBl. I S. 3219) auf die im Antragsjahr gültigen Bei-\nelektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt.\ntragssätze verringert hat.\n(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener-\n(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt\ngieerzeugnisse verwendet hat.\n1. für 1 000 l Schweröle nach § 2\n(4) Für die Berechnung des Monatsnutzungsgrades\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3           20,45 EUR,\ngilt § 3 Abs. 3 sinngemäß.\n2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh\n(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2\ngasförmige Kohlenwasserstoffe\nwird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem\nnach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4               3,66 EUR,\ndie dort genannten Nutzungsgrade erreicht wurden.\n3. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2\n§ 54                                  Abs. 3 Satz 1 Nr. 5                      35,04 EUR,\nSteuerentlastung für Unternehmen                   vermindert um 512,50 Euro und den sich aus § 54 er-\ngebenden Entlastungsbetrag.\n(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt\nfür Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie          (4) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des\nfür Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasser-         Produzierenden Gewerbes, das die Energieerzeugnisse\nstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteu-     verwendet hat.\nert worden sind und von einem Unternehmen des Pro-\nduzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des                                         § 56\nStromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen\nder Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5                             Steuerentlastung\ndes Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken                    für den Öffentlichen Personennahverkehr\nverheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwen-          (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt\ndet worden sind.                                             für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2\n(2) Die Steuerentlastung beträgt                          Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Koh-\nlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichge-\n1. für 1 000 l Schweröle nach § 2 Abs. 3                     stellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2\nSatz 1 Nr. 1 oder Nr. 3                     8,18 EUR,    Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind\n2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh                               und die\ngasförmige Kohlenwasserstoffe                            1. in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Per-\nnach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4               1,464 EUR,        sonen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme\n3. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2                             von Bergbahnen oder\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 5                        14,02 EUR.    2. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr\n(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit            nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungs-\nder Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr              gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nden Betrag von 205 Euro übersteigt.                              8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch\nArtikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005\n(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener-        (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, in der jeweils\ngieerzeugnisse verwendet hat.                                    geltenden Fassung oder\n3. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buch-\n§ 55\nstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom\nSteuerentlastung                             30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch\nfür Unternehmen in Sonderfällen                      Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I\nS. 1273) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\n(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt\nden Fassung\nfür Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie\nfür Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasser-         verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Be-\nstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteu-     förderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Rei-\nert worden sind und von einem Unternehmen des Pro-           seweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine\nduzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des              Stunde nicht übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Steuer\nStromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken ver-            nach § 21. Satz 1 gilt nicht, soweit für die Energieer-\nheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet        zeugnisse eine vollständige Steuerentlastung nach § 50\nworden sind.                                                 gewährt wird.","1552              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\n(2) Die Steuerentlastung beträgt                                  2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, in der\n1. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1                                jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet\nNr. 1 oder 1 000 l Gasöle                                        oder\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 4                    54,02 EUR,          c) deren Inhaber eine Körperschaft, Personenverei-\n2. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2                                  nigung oder Vermögensmasse ist, die ausschließ-\nAbs. 2 Nr. 2 bis zum 31. Dezem-                                  lich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige\nber 2009                                 13,37 EUR,              oder mildtätige Zwecke verfolgt,\n3. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh                                2. Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte\ngasförmige Kohlenwasserstoffe                                nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-\nnach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis zum                                zes erzielen oder deren Inhaber eine nichtrechtsfä-\n31. Dezember 2020                         1,00 EUR.          hige Personenvereinigung oder eine juristische Per-\nson des privaten Rechts ist,\nSatz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 sinn-\ngemäß.                                                        3. Wanderschäfereien und Teichwirtschaften,\n(3) Ein Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der       4. Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und\nEntlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro                forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke,\nim Kalenderjahr beträgt.                                      5. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von\n(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener-        Genossenschaften und Maschinengemeinschaften,\ngieerzeugnisse verwendet hat.                                     Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmerge-\nmeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in\n§ 57                                  der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März\nSteuerentlastung                             1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2\nfür Betriebe der Land- und Forstwirtschaft                 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I\nS. 2354), soweit diese für die in den Nummern 1\n(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt             bis 3 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung\nfür nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Ener-          pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bo-\ngieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forst-             denbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirt-\nwirtschaft zum Betrieb von                                        schaftung verbundene Tierhaltung ausführen.\n1. Ackerschleppern,                                              (3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im\n2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen              Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschi-\nund Motoren oder                                         nen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und\n3. Sonderfahrzeugen                                           Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bau-\nart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in die-\nbei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanz-         sen Betrieben geeignet und bestimmt sind.\nlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirt-\nschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung ver-               (4) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung\nbundene Tierhaltung verwendet worden sind. Eine               pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Boden-\nSteuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls         bewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung\ngewährt, wenn Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Be-         verbundene Tierhaltung gelten auch\ntrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge        1. die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft üb-\nverwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird                 liche Beförderung von land- und forstwirtschaft-\njährlich für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk ge-           lichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnis-\nwährt.                                                            sen durch den Betrieb selbst oder durch andere Be-\n(2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne           triebe der Land- und Forstwirtschaft,\ndes Absatzes 1 sind                                           2. die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die\n1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder                  zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und\ndurch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tier-              Forstwirtschaft gehören,\nhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse ge-       3. die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Ei-\nwinnen und                                                   gentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und\na) aus denen natürliche Personen Einkünfte nach              Forstwirtschaft ist,\n§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes         4. die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten\nerzielen oder                                             und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreuung\nb) deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personen-            der Bienen.\nvereinigung, eine juristische Person des privaten        (5) Die Steuerentlastung beträgt\nRechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder\nLaubgenossenschaft oder eine ähnliche Realge-         1. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1\nmeinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Ein-            Nr. 4                                    214,80 EUR,\nkommensteuergesetzes ist und bei denen im             2. für 1 000 l Biokraftstoffe\nFalle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die\nmit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tier-             a) nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1\nhaltung die Grenzen des § 51 des Bewertungs-                  Buchstabe a\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                    bis 31. Dezember 2007                 90,00 EUR,\nvom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt             vom 1. Januar 2008 bis\ndurch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember                31. Dezember 2008                    150,00 EUR,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006               1553\nvom 1. Januar 2009 bis                                   (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener-\n31. Dezember 2009                   210,00 EUR,       gieerzeugnisse verwendet hat.\nvom 1. Januar 2010 bis\n31. Dezember 2010                   270,00 EUR,                                   § 59\nvom 1. Januar 2011 bis\nSteuerentlastung für\n31. Dezember 2011                   330,00 EUR,\nDiplomatenbenzin und -dieselkraftstoff\nab 1. Januar 2012                   450,00 EUR,\n(1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit\nb) nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2\nwird den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und\nvom 1. Januar 2008  bis                               Personen auf Antrag die Steuer für Benzin und Diesel-\n31. Dezember 2008                   100,00 EUR,       kraftstoff vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb\nvom 1. Januar 2009  bis                               ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erwor-\n31. Dezember 2009                   180,00 EUR,       ben haben.\nvom 1. Januar 2010  bis\n31. Dezember 2010                   260,00 EUR,          (2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind\nvom 1. Januar 2011  bis                               1. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen\n31. Dezember 2011                   330,00 EUR,           in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen\nab 1. Januar 2012                   450,00 EUR,           Wahlkonsulate,\njeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen,         2. die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen,\nausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Posi-             ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte,\ntion 3811 der Kombinierten Nomenklatur.                          Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Per-\n(6) Die Steuerentlastung nach Absatz 5 Nr. 1 wird je          sonals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die\nKalenderjahr und entlastungsberechtigtem Betrieb nur             Familienmitglieder dieser Personen. Familienmitglie-\nbis zu einer Höchstmenge von 10 000 Litern und unter             der im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte,\nAbzug eines Selbstbehalts von 350 Euro gewährt.                  die unverheirateten Kinder und die Eltern, wenn sie\nvon diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind\n(7) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn              und in ihrem Haushalt leben.\nder Entlastungsbetrag nach den Absätzen 5 und 6 min-\ndestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.                        (3) Nicht begünstigt sind\n(8) Entlastungsberechtigt ist                             1. Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer,\ndie ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich\n1. im Falle des Absatzes 5 Nr. 1 der Betrieb der Land-           dieses Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2\nund Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4, der           Nr. 2 genannten Personen gehörten,\ndie Gasöle verwendet hat. Dabei gelten Gasöle, die\ndurch Betriebe nach Absatz 2 Nr. 5 bei der Ausfüh-       2. Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nrung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen             eine private Erwerbstätigkeit ausüben.\nBetrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2\nNr. 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb                                  § 60\nder Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die               Steuerentlastung bei Zahlungsausfall\nArbeiten ausgeführt wurden,\n(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Ver-\n2. im Falle des Absatzes 5 Nr. 2 der Betrieb der Land-       käufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4\nund Forstwirtschaft nach Absatz 2, der die Biokraft-     versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufs-\nstoffe verwendet hat.                                    preis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenemp-\nfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn\n§ 58\n1. der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit\nSteuerentlastung für Gewächshäuser                      5 000 Euro übersteigt,\n(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt         2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zah-\nfür ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle nach § 2                lungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäu-\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie für Erdgas, Flüssiggase und            fer herbeigeführt worden ist,\ngasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach\n§ 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die von         3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentums-\nUnternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne               vorbehalts, laufender Überwachung der Außenstän-\ndes § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes bis zum 31. De-            de, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter\nzember 2006 zum Beheizen von Gewächshäusern oder                 Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des An-\ngeschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion                spruchs nicht zu vermeiden war,\nverwendet worden sind.                                       4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich\n(2) Die Steuerentlastung beträgt                              miteinander verbunden sind; sie gelten auch als ver-\nbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter des-\n1. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 3                            selben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des\nSatz 1 Nr. 1                            40,90 EUR,           § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer\n2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gas-                              oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbe-\nförmige Kohlenwasserstoffe                                   triebs des jeweils anderen angehören.\nnach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4              3,00 EUR,         (2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie\n3. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2                         bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 5                     38,90 EUR.       dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers","1554             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\neingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag                                   § 63\nsind beizufügen:                                                                  Geschäftsstatistik\n1. Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und             (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeri-\nVersteuerung des Mineralöls,                             ums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statis-\n2. Nachweise über den Verkauf an den Warenempfän-            tische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergeb-\nger,                                                     nisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung\nmit.\n3. Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähig-\n(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits\nkeit des Warenempfängers.\naufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur\n(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösen-      Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwe-\nden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Wa-          cke übermitteln.\nrenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt\nnachträgliche Leistungen des Warenempfängers unver-                                       § 64\nzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlö-                          Bußgeldvorschriften\nschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich\ndie Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleis-         Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der\ntung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forde-       Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\nrung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen,             fertig\ndass der Verkäufer seine Forderung gegen den Waren-          1. entgegen § 3 Abs. 4 eine begünstigte Anlage nicht,\nempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages               nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,\nan die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzver-          2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 Energieerzeugnisse\nwaltung) abtritt.                                                nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder nicht oder\nnicht rechtzeitig in das Zollverfahren überführt,\nKapitel 6                           3. entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Energieerzeugnisse\nSchlussbestimmungen                             nicht oder nicht rechtzeitig in den anderen Mitglied-\nstaat verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig in\ndas Steuerlager oder den Betrieb aufnimmt,\n§ 61\n4. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Energieerzeugnisse\nSteueraufsicht                             nicht oder nicht rechtzeitig in das Steuerlager auf-\n(1) Der Steueraufsicht im Sinne von § 209 der Abga-           nimmt,\nbenordnung unterliegt,                                       5. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 Energieerzeugnisse\n1. wer Energieerzeugnisse herstellt, in das Steuerge-            nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,\nbiet verbringt, vertreibt, lagert, kennzeichnet, beför-  6. entgegen § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6\ndert oder verwendet,                                         Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 34 oder § 40\nAbs. 1, oder § 23 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht,\n2. wer als Beauftragter nach § 11 Abs. 8 oder § 18\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nAbs. 5 tätig ist.\nerstattet,\n(2) Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Ver-      7. entgegen § 31 Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 eine Anmel-\nkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebs-              dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt\ngrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit              oder\nunentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder an-\nderen Behältnissen zu entnehmen. Zur Probenahme              8. entgegen § 61 Abs. 2 Satz 3 sich nicht, nicht richtig\ndürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. Auf Verlan-            oder nicht rechtzeitig ausweist, eine Angabe nicht,\ngen haben die Betroffenen sich auszuweisen, die Her-             nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nkunft des Energieerzeugnisses anzugeben und bei der              macht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nProbenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.                   nicht rechtzeitig Hilfe leistet.\n§ 65\n§ 62\nSicherstellung\nSteuerliche\nBetriebsleiter, Steuerhilfspersonen                  (1) Sichergestellt werden können\n1. Energieerzeugnisse, für die eine Steuer nach § 21\n(1) Der Steuerpflichtige kann sich zur Erfüllung sei-\nAbs. 1 entstanden ist,\nner steuerlichen Pflichten Personen bedienen, die dem\nBetrieb oder dem Unternehmen nicht angehören (Steu-          2. Energieerzeugnisse, aus denen zugelassene Kenn-\nerliche Betriebsleiter). Die Bestellung des steuerlichen         zeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt oder bei denen\nBetriebsleiters wird erst wirksam, nachdem das Haupt-            diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden\nzollamt zugestimmt hat.                                          sind,\n(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das             3. Energieerzeugnisse, die entgegen einem nach § 66\nHauptzollamt Personen, die von der Besteuerung nicht             Abs. 1 Nr. 12 erlassenen Verbot zugelassene Kenn-\nselbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen be-             zeichnungsstoffe oder andere rot färbende Stoffe\nstellen. Ihnen darf nur die Aufgabe übertragen werden,           enthalten.\nTatsachen festzustellen, die für die Besteuerung erheb-         (2) Energieerzeugnisse, die ein Amtsträger in Men-\nlich sein können.                                            gen und unter Umständen vorfindet, die auf eine ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006            1555\nwerbliche Zweckbestimmung hinweisen, und für die der             b) die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu\nNachweis nicht erbracht werden kann, dass sie                       umschreiben sowie zu bestimmen, welche Räu-\n1. sich im Steueraussetzungsverfahren befinden oder                 me, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das\nSteuerlager einzubeziehen sind,\n2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert worden\noder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemel-               c) für die Lagerung von Energieerzeugnissen unter\ndet sind,                                                       Steueraussetzung in einer Freizone abweichend\nvon § 7 geringere Anforderungen zu stellen,\nkönnen sichergestellt werden.                                       wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse\n(3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten                 in der Freizone erforderlich erscheint und die\nsinngemäß.                                                          Steuerbelange gesichert sind,\nd) dem Hersteller für die Herstellung von Energie-\n§ 66                                    erzeugnissen außerhalb eines Herstellungsbe-\nErmächtigungen                                 triebes besondere Pflichten aufzuerlegen,\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            5. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan-\nmächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch                 gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                 Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\nund des Steueraufkommens Bestimmungen zu\n1. die nach § 1 Abs. 4 anzuwendende Fassung der\nden §§ 10 bis 14 zu erlassen und dabei insbeson-\nKombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und\ndere\nden Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchfüh-\nrungsverordnungen der geänderten Nomenklatur                a) das Verfahren der Beförderung von Energieer-\nanzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Ände-              zeugnissen unter Steueraussetzung näher zu re-\nrungen nicht ergeben,                                          geln,\n2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                b) das Verfahren des Bezugs von Energieerzeug-\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu re-               nissen als berechtigter Empfänger näher zu re-\ngeln, dass die Hauptzollämter im Verwaltungswege               geln,\neine Steuerbegünstigung oder eine Steuerentlas-\nc) die für den Versender zuständige Behörde zu er-\ntung für Energieerzeugnisse gewähren können, die\nmächtigen, für häufig und regelmäßig wieder-\nbei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung\nkehrende Fälle der Beförderung von Energieer-\numweltverträglicherer Produkte oder in Bezug auf\nzeugnissen unter Steueraussetzung gegensei-\nKraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen verwendet\ntige Vereinbarungen mit den zuständigen Behör-\nwerden,\nden der anderen Mitgliedstaaten über die Verein-\n3. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan-               fachung der Erledigung des Begleitdokuments\ngemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur              zu schließen,\nSicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\nd) Inhabern von Steuerlagern und berechtigten\nund des Steueraufkommens Bestimmungen zu\nEmpfängern zu erlauben, Energieerzeugnisse al-\nden §§ 1 bis 3a zu erlassen und dabei insbesondere\nlein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder\na) die Begriffe des § 1 Abs. 2 und 3 und des § 2               den Betrieb aufzunehmen,\nnäher zu bestimmen sowie Bestimmungen zu\nden in § 2 Abs. 7 genannten Bemessungsgrund-          6. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan-\nlagen zu erlassen,                                       gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur\nSicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\nb) für Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 3 unter Be-         und des Steueraufkommens Bestimmungen zu\nrücksichtigung der Heizwertunterschiede abwei-           den §§ 15 bis 19 zu erlassen und dabei insbeson-\nchend von § 2 Abs. 4 besondere Steuersätze               dere\nfestzusetzen,\na) das Verfahren des Verbringens von Energieer-\nc) Näheres zu den begünstigten Anlagen nach § 3                zeugnissen zu gewerblichen Zwecken näher zu\neinschließlich der Ermittlung des Jahresnut-                regeln,\nzungsgrades und zur Anmeldepflicht zu bestim-\nmen und Betreibern von solchen Anlagen Pflich-           b) die Begriffe Haupt- und Reservebehälter näher\nten zum Nachweis der dort genannten Voraus-                 zu bestimmen,\nsetzungen aufzuerlegen,                                  c) das Verfahren des Versandhandels näher zu re-\nd) Näheres zu den sonstigen begünstigten Anlagen               geln sowie vorzusehen, dass in den Versandhan-\nnach § 3a zu bestimmen und Betreibern von sol-              del auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer\nchen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort                einbezogen werden,\ngenannten Voraussetzungen aufzuerlegen,                  d) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 19) näher\n4. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan-               zu regeln,\ngemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur        7. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan-\nSicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung               gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur\nund des Steueraufkommens Bestimmungen zu                    Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\nden §§ 4 bis 9 zu erlassen und dabei insbesondere           und des Steueraufkommens Bestimmungen zu\na) das Erlaubnis- und das Steuerlagerverfahren nä-          den §§ 20 bis 23 zu erlassen und dabei insbeson-\nher zu regeln,                                           dere","1556             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\na) die Begriffe des § 23 näher zu bestimmen,                    den Vorschriften und die anzuwendenden Ver-\nfahren näher zu regeln,\nb) Näheres über die Anzeigepflicht nach § 23\nAbs. 4 zu regeln und besondere Pflichten für              c) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 35) näher\ndie Anzeigepflichtigen vorzusehen,                           zu regeln,\n8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan-            d) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwen-\ngemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur               dung einschließlich der Begriffe näher zu be-\nSicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung                   stimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das\nund des Steueraufkommens Bestimmungen zu                        Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln\nden §§ 24 bis 30 zu erlassen und dabei insbeson-                und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug,\ndere                                                            die Lagerung und die Verwendung der Kohle\nvorzusehen,\na) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen\neinschließlich der Begriffe näher zu bestimmen            e) die Verwendung von steuerfreier Kohle unter\nsowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren               Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allge-\nder Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für              mein zu erlauben,\ndie Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die               f) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen\nVerwendung der Energieerzeugnisse vorzuse-                   nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kohle zur Aufrecht-\nhen,                                                         erhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet\nwerden kann,\nb) die Verwendung, die Verteilung, das Verbringen\nund die Ausfuhr aus dem Steuergebiet von steu-        10. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan-\nerfreien Energieerzeugnissen unter Verzicht auf           gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur\neine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu er-           Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\nlauben,                                                   und des Steueraufkommens Bestimmungen zu\nden §§ 38 bis 44 zu erlassen und dabei insbeson-\nc) zuzulassen, dass Energieerzeugnisse, die Er-              dere\nlaubnisinhaber in Besitz genommen haben, als\nin den Betrieb aufgenommen gelten,                        a) das Nähere über die Anmeldepflicht nach § 38\nAbs. 3 zu regeln und besondere Pflichten für die\nd) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen               Anmeldepflichtigen vorzusehen,\nnach § 26 Energieerzeugnisse zur Aufrechterhal-\nb) die sinngemäße Anwendung der beim Verbrin-\ntung des Betriebes steuerfrei verwendet werden\ngen von Erdgas in das Steuergebiet anzuwen-\nkönnen,\ndenden Vorschriften und die anzuwendenden\ne) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 1 für              Verfahren näher zu regeln,\nden Bereich der Binnengewässer einzuschrän-               c) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 41) näher\nken,                                                         zu regeln,\nf) vorzusehen, dass Erlaubnisinhaber, die Energie-           d) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwen-\nerzeugnisse für Zwecke nach § 27 Abs. 1 steu-                dung einschließlich der Begriffe näher zu be-\nerfrei verwenden, diese Energieerzeugnisse für               stimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das\nnicht steuerfreie Zwecke mit der Maßgabe ver-                Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln\nwenden dürfen, dass bei ihnen eine Steuer nach               und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug,\ndem zutreffenden Steuersatz des § 2 entsteht,                die Lagerung und die Verwendung des Erdgases\nund das dafür erforderliche Verfahren einschließ-            vorzusehen,\nlich des Verfahrens der Steuererhebung zu re-\ne) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen\ngeln,\nnach § 44 Abs. 2 Erdgas zur Aufrechterhaltung\ng) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 2                  des Betriebes steuerfrei verwendet werden\nNr. 2 und 3 und Abs. 3 auf Betriebe zu beschrän-             kann,\nken, die durch näher zu bezeichnende Behörden         11. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan-\ngenehmigt wurden, sowie die steuerfreie Ver-              gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur\nwendung nach § 27 Abs. 3 auch für andere als              Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\nin § 27 Abs. 2 genannte Energieerzeugnisse zu-            und des Steueraufkommens Bestimmungen zu\nzulassen,                                                 den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei insbeson-\n9. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan-            dere\ngemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur            a) die Voraussetzungen für die Gewährung der\nSicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung                   Steuerentlastungen einschließlich der Begriffe\nund des Steueraufkommens Bestimmungen zu                        näher zu bestimmen und das Verfahren der\nden §§ 31 bis 37 zu erlassen und dabei insbeson-                Steuerentlastung zu regeln sowie Vorschriften\ndere                                                            über die zum Zwecke der Steuerentlastung er-\na) das Erlaubnisverfahren für Kohlebetriebe und                 forderlichen Angaben und Nachweise ein-\nKohlelieferer sowie die Anmeldepflicht nach                  schließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen,\n§ 31 Abs. 3 näher zu regeln und besondere                 b) zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuer-\nPflichten für Inhaber von Kohlebetrieben und                 entlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend\nKohlelieferer vorzusehen,                                    zu machen ist,\nb) die sinngemäße Anwendung der beim Verbrin-                c) abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 für näher zu\ngen von Kohle in das Steuergebiet anzuwenden-                bestimmende Einzelfälle auch eine Entlastungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006               1557\nmöglichkeit für nicht gekennzeichnete Energieer-              teien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nzeugnisse vorzusehen,                                         stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der\nd) Näheres zur Ermittlung der Nutzungsgrade und                  Bundesrepublik Deutschland stationierten aus-\nder elektrischen Nennleistung (§ 53) zu bestim-               ländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183,\nmen,                                                          1218) in der jeweils geltenden Fassung,\ne) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                 b) Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-                zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nschutz zu § 57 Näheres zur Art der begünstigten               dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mäch-\nArbeiten, der Fahrzeuge und Maschinen und zur                 te, Europa, über die besonderen Bedingungen\nAbgrenzung des Kreises der Berechtigten zu re-                für die Einrichtung und den Betrieb internationa-\ngeln,                                                         ler militärischer Hauptquartiere in der Bundesre-\npublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009)\n12. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung                in der jeweils geltenden Fassung und\nund des Steueraufkommens Regelungen zur Kenn-\nzeichnung von Energieerzeugnissen und zum Um-                c) den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen\ngang mit gekennzeichneten Energieerzeugnissen                    der Bundesrepublik Deutschland und den Verei-\nzu erlassen sowie zur Verfahrensvereinfachung in                 nigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober\nbestimmten Fällen zu regeln, dass gekennzeichnete                1954 über die von der Bundesrepublik zu ge-\nEnergieerzeugnisse als Kraftstoff mitgeführt, bereit-            währenden Abgabenvergünstigungen für die\ngehalten, abgegeben oder verwendet werden dür-                   von den Vereinigten Staaten im Interesse der ge-\nfen,                                                             meinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben\n(BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils gelten-\n13. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\nden Fassung.\nund zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen\nzu bestimmen, dass Energieerzeugnisse bestimm-               Dabei kann es anordnen, dass bei einem Miss-\nten chemisch-technischen Anforderungen genügen               brauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht\nmüssen, wenn sie nicht zum höchsten in Betracht              und dass bei der Lieferung von versteuerten Ener-\nkommenden Steuersatz versteuert werden, und                  gieerzeugnissen dem Lieferer die entrichtete Steuer\ndass für steuerliche Zwecke Energieerzeugnisse               erstattet oder vergütet wird,\nsowie Zusätze nach bestimmten Verfahren zu un-          19. im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Energieer-\ntersuchen und zu messen sind,                                zeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene\n14. Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhe-             Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzun-\nbung der Steuer zu erlassen, insbesondere zur                gen anzuordnen, unter denen sie nach der Verord-\nSteueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung              nung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März\nder Steuer sowie zur Berechnung und Festsetzung              1983 über das gemeinschaftliche System der Zoll-\nder monatlichen Vorauszahlungen,                             befreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, 1984 Nr. L 308\n15. die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung             S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31),\nnäher zu bestimmen und das Verfahren der Sicher-             zuletzt geändert durch das Protokoll Nr. 3 über die\nheitsleistung zu regeln, soweit in diesem Gesetz die         Hoheitsrechte des Vereinigten Königreichs Großbri-\nLeistung einer Sicherheit vorgesehen ist,                    tannien und Nordirland auf Zypern (ABl. EU 2003\nNr. L 236 S. 940), in der jeweils geltenden Fassung\n16. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung            und anderen von den Europäischen Gemeinschaf-\nund des Steueraufkommens anzuordnen, dass                    ten erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit\nEnergieerzeugnisse in bestimmter Weise behandelt,            werden können,\nbezeichnet, gelagert, versandt, befördert oder ver-\nwendet werden müssen und dass im Umgang mit             20. zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der Richt-\nEnergieerzeugnissen besondere Pflichten zu erfül-            linie 92/12/EWG das Verfahren zum Bezug von\nlen sind,                                                    Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung mit\nBegleitdokument und Freistellungsbescheinigung\n17. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung            für die unter Artikel 23 Abs. 1 dieser Richtlinie ge-\nund des Steueraufkommens zu bestimmen, dass                  nannten Begünstigten näher zu regeln.\nbeim Mischen von Energieerzeugnissen, die ver-\nschiedenen Steuersätze unterliegen oder für die            (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\neine Steuerentlastung nach § 50 gewährt wird, vor       mächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Verein-\nAbgabe in Haupt- und Reservebehälter von Moto-          barungen zu schließen, durch die\nren in der Person des Mischenden eine Steuer ent-       1. für alle oder einige der in § 4 genannten Energieer-\nsteht und das Verfahren der Steuererhebung zu re-           zeugnisse, soweit sie nicht von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\ngeln,                                                       und 8 erfasst werden, die Kontrollmaßnahmen für\n18. Bestimmungen zu erlassen zur Umsetzung der                  die verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der in-\nSteuerbefreiungen nach                                      nergemeinschaftlichen Beförderung von Energieer-\na) Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951               zeugnissen ganz oder teilweise ausgesetzt werden,\nzwischen den Parteien des Nordatlantikvertra-        2. für häufig und regelmäßig wiederkehrende Fälle der\nges über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl.         Beförderung von Energieerzeugnissen des freien\n1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden          Verkehrs im Transitweg durch das Gebiet eines an-\nFassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatz-           deren Mitgliedstaates Verfahrensvereinfachungen\nabkommens vom 3. August 1959 zu dem Ab-                  bei den Kontrollmaßnahmen für die verbrauchsteu-\nkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Par-               errechtliche Überwachung der innergemeinschaftli-","1558            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\nchen Beförderung von Energieerzeugnissen vorge-         von Personen, wenn der Bestand 100 Tonnen nicht\nsehen werden.                                           übersteigt.\n(3) In Rechtsverordnungen, die auf Grund der in die-\nsem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer-                                 Artikel 2\nden, kann auf Veröffentlichungen sachverständiger                                  Änderung\nStellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der                       des Stromsteuergesetzes\nVeröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu\nbezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig           Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I\ngesichert niedergelegt ist.                                 S. 378, 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 18\ndes Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die       S. 3076), wird wie folgt geändert:\nallgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\ndieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes\nerlassenen Rechtsverordnungen.                                    „(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses\nGesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1\n§ 67                                 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom\n23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische\nAnwendungsvorschriften                          Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.\n(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt           EG Nr. L 256 S. 1, Nr. L 341 S. 38, Nr. L 378 S. 120,\nfür Erdgas, das nachweislich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder        1988 Nr. L 130 S. 42) in der am 1. Januar 2002 gel-\n§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des Mineralölsteuergeset-         tenden Fassung.“\nzes in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung versteu-      2. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nert wurde und sich am 1. August 2006, 0 Uhr, im Lei-\n„2. Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbst-\ntungsnetz befindet. Der Steuerentlastungsanspruch\nverbrauch erzeugt;“.\nentsteht am 1. August 2006. Entlastungsberechtigt ist,\nwer in diesem Zeitpunkt Eigentümer des Erdgases ist.        3. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nDer Entlastungsberechtigte hat die Steuerentlastung            „Einer Erlaubnis als Eigenerzeuger bedarf es nicht,\nmit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem              wenn der Eigenerzeuger Inhaber einer Erlaubnis als\nVordruck zu beantragen und in ihr alle für die Bemes-          Versorger ist oder soweit der Eigenerzeuger Strom\nsung der Entlastung erforderlichen Angaben zu machen           zum Selbstverbrauch entnimmt, der nach § 9 Abs. 1\nsowie die Höhe der Entlastung darin selbst zu berech-          Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 oder Nr. 5 von der Steuer\nnen.                                                           befreit ist.“\n(2) Für Anlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die        4. § 5 wird wie folgt geändert:\nerstmalig vor dem 1. August 2006 in Betrieb genom-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Steu-\nmen worden sind, gilt § 3 Abs. 4 und für Kohlebetriebe,\ner“ die Wörter „vorbehaltlich Satz 1“ eingefügt.\ndie vor dem 1. August 2006 eröffnet worden sind, gilt\n§ 31 Abs. 3 sinngemäß.                                         b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(3) Nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 2 und § 15             „(3) Strom gilt mit der Leistung an einen Ver-\nAbs. 3 des Mineralölsteuergesetzes in der am 31. Juli             sorger, der nicht Inhaber einer nach § 4 Abs. 1\n2006 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse gelten bis            erforderlichen Erlaubnis als Versorger ist, als\nzum 31. Dezember 2006 als nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2             durch einen Letztverbraucher im Steuergebiet\noder Abs. 4 oder § 11 Abs. 4 dieses Gesetzes erteilte             aus dem Versorgungsnetz entnommen, wenn die\nErlaubnisse fort.                                                 Leistung des Stroms in der Annahme erfolgt,\ndass eine Steuer nach Absatz 1 Satz 1 entstan-\n(4) Nach § 12 des Mineralölsteuergesetzes in der am            den sei. Eine Steuerentstehung durch die tat-\n31. Juli 2006 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse              sächliche Entnahme des Stroms aus dem Versor-\ngelten bis zum 31. Dezember 2006 als nach § 24                    gungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem Versor-\nAbs. 2 oder § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes erteilte Erlaub-          ger ohne Erlaubnis wird die durch den an ihn leis-\nnisse mit der Maßgabe fort, dass die §§ 30 und 44                 tenden Versorger entrichtete Steuer auf Antrag\nAbs. 4 anzuwenden sind, wenn die Energieerzeugnisse               vergütet, soweit er nachweist, dass die durch\nfür andere als die in den §§ 24 bis 29 und 44 Abs. 2              die tatsächliche Entnahme des Stroms entstan-\ngenannten steuerfreien Zwecke verwendet werden.                   dene Steuer entrichtet worden ist, für den Strom\n(5) Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 2 dürfen Ener-             keine Steuer entstanden ist oder der Strom steu-\ngieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis                 erfrei entnommen worden ist.“\n2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur bis zum             5. § 8 wird wie folgt geändert:\n30. April 2007 auch nicht gekennzeichnet steuerfrei zu\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nden in § 27 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecken abge-\nfügt:\ngeben oder verwendet werden.\n„(4a) Wird die Leistung von Strom oder die\n(6) Bis zum 31. Oktober 2006 sind der unversteuerte\nEntnahme von Strom zum Selbstverbrauch nach\nBezug von Kohle nach § 31 Abs. 4 und die steuerfreie              Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die\nVerwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4\nmehrere Veranlagungsmonate oder mehrere Ver-\nallgemein erlaubt.\nanlagungsjahre betreffen, ist insoweit eine sach-\n(7) Abweichend von § 32 Abs. 1 und § 36 Abs. 1                 gerechte, von einem Dritten nachvollziehbare\nentsteht keine Steuer für am 1. August 2006, 0 Uhr,               Schätzung zur Aufteilung der im gesamten Able-\nvorhandene Bestände an Kohle im unmittelbaren Besitz              sezeitraum entnommenen Menge auf die betrof-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006              1559\nfenen Veranlagungszeiträume zulässig. Sofern              b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nAblesezeiträume später enden als der jeweilige                   „(4) Wer nach Absatz 1 Nr. 2 von der Steuer\nVeranlagungszeitraum, ist für diese Ablesezeit-               befreiten oder nach Absatz 2 oder 3 begünstigten\nräume die voraussichtlich im Veranlagungszeit-                Strom entnehmen will, bedarf der Erlaubnis. Die\nraum entnommene Menge zur Versteuerung an-                    Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbe-\nzumelden. Nachdem ein solcher Ablesezeitraum                  halt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zu-\nbeendet ist, hat der Steuerschuldner die nach                 verlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu\nSatz 2 angemeldete Menge und die darauf entfal-               widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2\nlende Steuer entsprechend Satz 1 zu berichtigen.              nicht mehr erfüllt ist.“\nDie Berichtigung ist für den Veranlagungszeit-\nraum vorzunehmen, in dem der Ablesezeitraum               c) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8\nendet. Die Steuer oder der Erstattungsanspruch                angefügt:\nfür die Differenzmenge zwischen der angemelde-                   „(7) Strom gilt als zu einem anderen als dem in\nten und der berichtigten Menge gilt insoweit in               der Erlaubnis genannten Zweck entnommen (Ab-\ndem Zeitpunkt als entstanden, in dem der Able-                satz 6), soweit die Erlaubnis nach Absatz 4 zur\nsezeitraum endet. Die Sätze 1 bis 5 gelten für                steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach\nSteuerschuldner nach § 7 Satz 2 und § 9 Abs. 5                Absatz 3 oder der Fortbestand einer solchen Er-\nsinngemäß.“                                                   laubnis durch Angaben erwirkt worden sind, die in\nb) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                              wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollstän-\ndig waren. Abweichend von § 8 Abs. 9 bestimmt\n„(9) Wird Strom ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1             das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der\noder steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigen               Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fällig-\nnach § 9 Abs. 8 geleistet oder ohne Erlaubnis                 keit der Steuer.\nnach § 4 Abs. 1 zum Selbstverbrauch, wider-\nrechtlich nach § 6 oder zweckwidrig nach § 9                     (8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen\nAbs. 6 entnommen, hat der Steuerschuldner un-                 Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer\nverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und                 auch in der Person des Nichtberechtigten. Meh-\ndarin die Steuer selbst zu berechnen (Steueran-               rere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.“\nmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten. Die     7. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\nSätze 1 und 2 gelten im Falle des § 9 Abs. 8 nur                                     „§ 9a\nfür den Nichtberechtigten.“\nErlass, Erstattung\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                                oder Vergütung der Steuer\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                   für bestimmte Prozesse und Verfahren\n„(1) Von der Steuer ist befreit:                          (1) Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich\n1. Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn            versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet,\ndieser aus einem ausschließlich mit Strom aus          den ein Unternehmen des Produzierenden Gewer-\nerneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz            bes\noder einer entsprechenden Leitung entnom-              1. für die Elektrolyse,\nmen wird;                                              2. für die Herstellung von Glas und Glaswaren, kera-\n2. Strom, der zur Stromerzeugung entnommen                    mischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und\nwird;                                                      Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonsti-\n3. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen               ger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem\nNennleistung von bis zu zwei Megawatt er-                  Gips, Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen,\nzeugt wird und                                             Asphalt und mineralischen Düngemitteln zum\nBrennen, Schmelzen, Warmhalten oder Entspan-\na) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger              nen der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu\nim räumlichen Zusammenhang zu der An-                  ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte oder\nlage zum Selbstverbrauch entnommen wird\noder                                               3. für die Metallerzeugung und -bearbeitung zum\nSchmelzen, Warmhalten oder Entspannen\nb) von demjenigen, der die Anlage betreibt\noder betreiben lässt, an Letztverbraucher          entnommen hat.\ngeleistet wird, die den Strom im räumlichen           (2) Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberech-\nZusammenhang zu der Anlage entnehmen;              tigt ist das Unternehmen des Produzierenden Ge-\n4. Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit             werbes, das den Strom entnommen hat.“\ndiese der vorübergehenden Stromversorgung           8. § 11 wird wie folgt gefasst:\nim Falle des Ausfalls oder der Störung der                                        „§ 11\nsonst üblichen Stromversorgung dienen (Not-\nstromanlagen);                                                             Ermächtigungen\n5. Strom, der auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen            Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nerzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie           mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch\nStrom, der in Schienenfahrzeugen im Schie-             Rechtsverordnung\nnenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten               1. die nach § 1 Abs. 2 anzuwendende Fassung der\nZwecken nach Absatz 2 Nr. 2 entnommen                       Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen\nwird.“                                                      und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der","1560           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\nDurchführungsverordnungen an die geänderte                  die Zuführung anderer Energieträger technisch\nNomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus                 zwingend erforderlich ist. Dabei kann es bestim-\nsteuerliche Änderungen nicht ergeben;                       men, dass der aus den zugeführten anderen\n2. zur Steuervereinfachung vorzusehen, dass der-               Energieträgern erzeugte Strom nicht steuerfrei\njenige, der Strom an seine Mieter, Pächter oder             nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 entnommen werden kann\nvergleichbare Vertragspartner leistet, nicht als            und Regelungen zur Ermittlung und zum Verfah-\nVersorger gilt;                                             ren des Nachweises des aus den anderen Ener-\ngieträgern erzeugten Stroms erlassen;\n3. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur\nVerfahrensvereinfachung den Begriff des Versor-         10. zur Sicherung des Steueraufkommens und der\ngers abweichend von § 2 Nr. 1 zu bestimmen;                 Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Vorausset-\nzungen für die Steuerentlastungen nach den\n4. die Zuordnung von Unternehmen zu einem Ab-\n§§ 9a und 10 einschließlich der Begriffe näher\nschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der            zu bestimmen und das Verfahren der Steuerent-\nWirtschaftszweige zu regeln (§ 2 Nr. 3 und 5);\nlastung zu regeln sowie Vorschriften über Anga-\n5. zur Sicherung des Steueraufkommens und der                  ben und Nachweise zu erlassen, die zum Zwe-\nGleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnis-              cke der Steuerentlastung erforderlich sind. Da-\nverfahren nach § 4 einschließlich des Verfahrens            bei kann es zur Verwaltungsvereinfachung an-\nder Sicherheitsleistung näher zu regeln;                    ordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstat-\n6. zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, dass                tung oder Vergütung der Steuer innerhalb be-\nVersorger Strom als Letztverbraucher im Sinne               stimmter Fristen geltend zu machen ist;\nvon § 5 Abs. 1 Satz 1 beziehen können, und              11. zur Sicherung des Steueraufkommens und der\ndie dafür erforderlichen Bestimmungen zu erlas-             Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen\nsen;                                                        zur Ermittlung der steuerrelevanten Strommen-\n7. Verfahrensvorschriften zu § 8 zu erlassen, insbe-           gen zu erlassen und dabei aus Vereinfachungs-\nsondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung                 gründen Mengenschätzungen durch den Steuer-\nund Entrichtung der Steuer sowie zur Berech-                pflichtigen zuzulassen, soweit eine genaue Er-\nnung und Festsetzung der monatlichen Voraus-                mittlung nur mit unvertretbarem Aufwand mög-\nzahlungen;                                                  lich ist;\n8. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue-          12. Bestimmungen zu erlassen zur Umsetzung der\nrung, zur Verfahrensvereinfachung und zur Ver-              Steuerbefreiungen nach\nmeidung unangemessener wirtschaftlicher Be-                 a) Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951\nlastungen Bestimmungen zu § 9 zu erlassen                       zwischen den Parteien des Nordatlantikver-\nund dabei insbesondere                                          trages über die Rechtsstellung ihrer Truppen\na) die Voraussetzungen für die steuerbegüns-                    (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils\ntigte Entnahme von Strom einschließlich der                  geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67\nBegriffe näher zu bestimmen sowie das Er-                    des Zusatzabkommens vom 3. August 1959\nlaubnisverfahren zu regeln und die Erlaubnis                 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwi-\nallgemein zu erteilen. Dabei kann es anord-                  schen den Parteien des Nordatlantikvertrages\nnen, dass die Steuer in Person des Erlaubnis-                über die Rechtsstellung ihrer Truppen hin-\ninhabers entsteht, wenn die Voraussetzungen                  sichtlich der in der Bundesrepublik Deutsch-\nder Steuerbegünstigung nicht oder nicht                      land stationierten ausländischen Truppen\nmehr vorliegen, und das erforderliche Verfah-                (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils\nren regeln;                                                  geltenden Fassung,\nb) statt der Steuerbegünstigung eine Steuerent-             b) Artikel 15 des Abkommens vom 13. März\nlastung durch Erlass, Erstattung oder Vergü-                 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\ntung der Steuer anzuordnen und das dafür er-                 land und dem Obersten Hauptquartier der Al-\nforderliche Verfahren regeln. Dabei kann es                  liierten Mächte, Europa, über die besonderen\nanordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Er-                  Bedingungen für die Einrichtung und den Be-\nstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb                 trieb internationaler militärischer Hauptquar-\nbestimmter Fristen geltend zu machen ist;                    tiere in der Bundesrepublik Deutschland\nc) vorzusehen, dass Inhaber von Erlaubnissen                    (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils\nzur steuerbegünstigten Entnahme von Strom,                   geltenden Fassung und\ndie Strom auch zu anderen Zwecken entneh-                c) den Artikeln III bis V des Abkommens zwi-\nmen oder Strom sowohl entnehmen als auch                     schen der Bundesrepublik Deutschland und\nan Dritte leisten, auf Antrag den zu anderen                 den Vereinigten Staaten von Amerika vom\nZwecken entnommenen oder den an Dritte                       15. Oktober 1954 über die von der Bundes-\ngeleisteten Strom mit dem Unterschiedsbe-                    republik zu gewährenden Abgabenvergünsti-\ntrag zwischen den jeweiligen Steuersätzen                    gungen für die von den Vereinigten Staaten\nversteuern können; dabei kann es die dafür                   im Interesse der gemeinsamen Verteidigung\nerforderlichen Bestimmungen erlassen;                        geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821,\n9. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue-                  823) in der jeweils geltenden Fassung.\nrung auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in          Dabei kann es anordnen, dass bei einem Miss-\n§ 2 Nr. 7 bei aus Deponie-, Klärgas oder Bio-               brauch für alle daran Beteiligten die Steuer ent-\nmasse erzeugtem Strom zu verzichten, wenn                   steht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006                   1561\nArtikel 3                             4. die Verordnung über die Zulassung eines Kennzeich-\nnungsstoffes für leichtes Heizöl vom 18. Juli 1999\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(BGBl. I S. 1631).\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nbis 4 am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten             (2) Artikel 1 § 66 und Artikel 2 Nr. 8 treten am Tag\naußer Kraft:                                                   nach der Verkündung in Kraft.\n1. das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992                (3) Artikel 1 § 58 tritt vorbehaltlich einer hierzu erfor-\n(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147,      derlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die\n2003 I S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 1 des        Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit\nGesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3702);          Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. Das Inkrafttreten\n2. die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom             ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesge-\n15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geän-        setzblatt gesondert bekannt zu geben.\ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember            (4) Artikel 1 § 3a tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\n2004 (BGBl. I S. 3702);                                    Kommission der Europäischen Gemeinschaften die\n3. die Heizölkennzeichnungsverordnung vom 27. Juli             hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung er-\n1993 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Arti-       teilt. Das Inkrafttreten ist vom Bundesministerium der\nkel 2 der Verordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I          Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu\nS. 3451);                                                  geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}