{"id":"bgbl1-2006-33-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":33,"date":"2006-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/33#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_33.pdf#page=3","order":2,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung","law_date":"2006-07-15T00:00:00Z","page":1531,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006            1531\nSechstes Gesetz\nzur Änderung der Bundesnotarordnung\nVom 15. Juli 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                      ben nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ein-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                   schließlich An- und Zurechnungszeiten bemisst;\n3. einheitliche Durchführung der Versicherung der\nArtikel 1                                    Notare nach § 19a und der Notarkammern nach\nÄnderung der Bundesnotarordnung                             § 61 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 Nr. 3;\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-                  4. Förderung der wissenschaftlichen und prakti-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten              schen Fortbildung der Notare und Notarassesso-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 39                 ren sowie der fachlichen Ausbildung des Perso-\ndes Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird                 nals der Notare einschließlich der Durchführung\nwie folgt geändert:                                                    von Prüfungen;\n1. § 113 wird wie folgt gefasst:                                   5. Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel\nder im Gebiet der Kasse gebildeten Notarkam-\n„§ 113                                    mern;\n(1) Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt             6. Zahlung der Bezüge der Notarassessoren an\ndes öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern. Sie                 Stelle der Notarkammern;\nhat ihren Sitz in München. Ihr Tätigkeitsbereich um-\nfasst den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pfäl-             7. wirtschaftliche Verwaltung der von einem Notari-\nzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken. Sie führt                   atsverwalter wahrgenommenen Notarstellen an\nein Dienstsiegel. Sie untersteht der Rechtsaufsicht                 Stelle der Notarkammern;\ndes Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Die-             8. Erstattung notarkostenrechtlicher Gutachten, die\nses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der                  eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder\nbeteiligten Justizverwaltungen aus. Die Haushalts-                  eine Verwaltungsbehörde im Tätigkeitsbereich\nund Wirtschaftsführung der Notarkasse wird vom                      der Kasse anfordert.\nBayerischen Obersten Rechnungshof nach Maß-\n(4) Die Kassen können weitere, dem Zweck ihrer\ngabe der Vorschriften der Bayerischen Haushalts-\nErrichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen.\nordnung geprüft.\nSie können insbesondere\n(2) Die Ländernotarkasse ist eine rechtsfähige               1. fachkundige Mitarbeiter beschäftigen, die den\nAnstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates                     Notaren im Tätigkeitsbereich der Kasse zur\nSachsen. Sie hat ihren Sitz in Leipzig. Ihr Tätigkeits-             Dienstleistung zugewiesen werden,\nbereich umfasst die Bezirke der Notarkammern\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,                   2. über Absatz 3 Nr. 3 hinausgehende Anschlussver-\nSachsen-Anhalt und Thüringen. Sie führt ein Dienst-                 sicherungen abschließen,\nsiegel. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Säch-             3. die zentrale Erledigung von Verwaltungsaufgaben\nsischen Staatsministeriums der Justiz. Dieses übt                   der einzelnen Notarstellen bei freiwilliger Teil-\ndie Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteilig-                nahme unter Ausschluss der Gewinnerzielung ge-\nten Justizverwaltungen aus. Die Haushalts- und                      gen Kostenerstattung übernehmen.\nWirtschaftsführung der Ländernotarkasse wird vom\n(5) Aufgaben der Notarkammern können mit de-\nSächsischen Rechnungshof nach Maßgabe der\nren Zustimmung und der Zustimmung der Kasse\nSächsischen Haushaltsordnung geprüft.\ndurch die Landesjustizverwaltungen der Kasse über-\n(3) Die Notarkasse und die Ländernotarkasse                  tragen werden.\n(Kassen) haben folgende Aufgaben zu erfüllen:\n(6) Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur\n1. Ergänzung des Berufseinkommens der Notare,                   Dienstleistung zugewiesenen, in einem Dienstver-\nsoweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordne-            hältnis zur Kasse stehenden Mitarbeiter zu beschäf-\nten vorsorgenden Rechtspflege erforderlich ist;             tigen.\n2. Versorgung der ausgeschiedenen Notare im Alter                  (7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2 und 6 gegen die\nund bei Amtsunfähigkeit, der Notarassessoren                Kasse begründeten Versorgungs- und Besoldungs-\nbei Dienstunfähigkeit sowie Versorgung ihrer Hin-           ansprüche sind die für Beamtenbezüge geltenden\nterbliebenen, wobei sich die Höhe der Versorgung            verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend an-\nunabhängig von der Höhe der geleisteten Abga-               zuwenden.","1532             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\n(8) Die Organe der Kasse sind der Präsident und            ren im Tätigkeitsbereich der Kasse ist diese anzuhö-\nder Verwaltungsrat.                                           ren.\n(9) Der Präsident vertritt die Kasse gerichtlich und          (16) Vor dem Beschluss ihres Haushaltsplans hö-\naußergerichtlich. Er leitet ihre Geschäfte und ist für        ren die Notarkammern im Tätigkeitsbereich der\ndie Erledigung derjenigen Angelegenheiten zustän-             Kasse diese an. Bei der Kasse wird zur Beratung in\ndig, die nicht dem Verwaltungsrat obliegen. Der Prä-          Angelegenheiten des Absatzes 3 Nr. 5 ein Beirat ge-\nsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwal-         bildet, in den jede Notarkammer im Tätigkeitsbereich\ntungsrates und vollzieht dessen Beschlüsse.                   der Kasse ein Mitglied und der Verwaltungsrat\n(10) Der Präsident der Notarkasse wird von den             ebenso viele Mitglieder entsenden. Den Vorsitz in\nNotaren im Tätigkeitsbereich der Notarkasse für die           den Beiratssitzungen führt der Präsident der Kasse.\nDauer von vier Jahren gewählt. Der Präsident der              Die Kasse ist an das Votum des Beirats nicht gebun-\nLändernotarkasse wird von dem Verwaltungsrat der              den.\nLändernotarkasse für die Dauer von vier Jahren ge-               (17) Die Kasse erhebt von den Notaren Abgaben\nwählt. Der Präsident muss Notar im Tätigkeitsbe-              auf der Grundlage einer Abgabensatzung, soweit\nreich der Kasse und darf nicht zugleich Mitglied              dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.\ndes Verwaltungsrates sein.                                    Zur Sicherstellung der Verpflichtungen, die sich aus\n(11) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere            den Aufgaben der Kasse ergeben, kann Vermögen\nüber                                                          gebildet werden. Die Höhe der Abgaben richtet sich\nnach der Leistungsfähigkeit des Notars. Die Abga-\n1. Satzungen und Verwaltungsvorschriften,\nben können auch gestaffelt nach der Summe der\n2. den Haushaltsplan sowie die Anpassung der Ab-              durch den Notar zu erhebenden Gebühren festge-\ngaben an den Haushaltsbedarf,                             setzt werden. Die Abgabensatzung kann Freibeträge\n3. die Höhe der Bezüge der Notarassessoren,                   und von der Abgabepflicht ausgenommene Gebüh-\nren festlegen. Sie regelt ferner\n4. die Grundsätze für die Ausbildung, Prüfung und\nEinstellung von fachkundigen Mitarbeitern,                1. die Bemessungsgrundlagen für die Abgaben,\n5. die Festlegung der Gesamtzahl und der Grund-               2. die Höhe, die Festsetzung und die Fälligkeit der\nsätze für die Zuteilung von fachkundigen Mitar-               Abgaben,\nbeitern an die Notare,                                    3. das Erhebungsverfahren,\n6. die Grundsätze für die Vermögensanlage der Kas-            4. die abgaberechtlichen Nebenpflichten des No-\nse.                                                           tars,\nDer Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der             5. die Stundung und Verzinsung der Abgabeschuld\neinfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so-                   sowie die Geltendmachung von Säumniszuschlä-\nweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.                   gen und Sicherheitsleistungen,\n(12) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der No-           6. ob und in welcher Höhe die Bezüge von Notaras-\ntarkasse werden für die Dauer von vier Jahren durch               sessoren (§ 7 Abs. 4 Satz 4) oder fachkundigen\ndie Notare in den jeweiligen Oberlandesgerichtsbe-                Mitarbeitern, die einem Notar zugewiesen sind,\nzirken im Tätigkeitsbereich der Notarkasse gewählt.               zu erstatten sind.\nDie Notare eines Oberlandesgerichtsbezirks wählen\njeweils zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat. Über-          Fehlt eine Abgabensatzung, kann die Aufsichtsbe-\nsteigt die Zahl der Einwohner in einem Oberlandes-            hörde die Abgaben vorläufig festsetzen. Rückstän-\ngerichtsbezirk zwei Millionen, so erhöht sich die Zahl        dige Abgaben können auf Grund einer vom Präsi-\nder Verwaltungsratsmitglieder aus diesem Oberlan-             denten ausgestellten, mit der Bescheinigung der\ndesgerichtsbezirk für je weitere angefangene zwei             Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung\nMillionen um ein Mitglied. Die Mitglieder des Verwal-         nach den Vorschriften über die Vollstreckbarkeit ge-\ntungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Bezirk des            richtlicher Entscheidungen in Zivilsachen eingezo-\njeweiligen Oberlandesgerichts sein.                           gen werden. Die Kasse kann die Erfüllung der Abga-\nbepflicht einschließlich der zu Grunde liegenden Kos-\n(13) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Län-          tenberechnungen und des Kosteneinzugs durch den\ndernotarkasse werden für die Dauer von vier Jahren            Notar nachprüfen. Der Notar hat den mit der Prüfung\ndurch die Notare in den jeweiligen Notarkammern im            Beauftragten Einsicht in seine Akten, Urkunden,\nTätigkeitsbereich der Ländernotarkasse gewählt. Die           Konten, Verzeichnisse und Bücher zu gestatten,\nNotare einer Notarkammer wählen jeweils zwei Mit-             diese auszuhändigen und die erforderlichen Aus-\nglieder in den Verwaltungsrat; bei mehr als drei Mil-         künfte zu erteilen.\nlionen Einwohnern in dem Bezirk einer Notarkammer\nsind drei Mitglieder zu wählen. Die Mitglieder des               (18) Die Kasse kann in Ausübung ihrer Befug-\nVerwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Be-             nisse von den Notaren und Notarassessoren Aus-\nzirk der jeweiligen Notarkammer sein.                         künfte, die Vorlage von Büchern und Akten sowie\ndas persönliche Erscheinen vor dem Präsidenten\n(14) Für die Organe und Mitarbeiter der Kasse gilt         oder dem Verwaltungsrat verlangen. Der Präsident\n§ 69a entsprechend. Der Verwaltungsrat kann von               kann zur Erzwingung dieser Pflichten nach vorheri-\nder Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreien. Er           ger schriftlicher Androhung, auch wiederholt,\nerteilt in gerichtlichen Verfahren die Aussagegeneh-          Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld\nmigung.                                                       darf eintausend Euro nicht übersteigen. Das\n(15) Vor der Ausschreibung und Einziehung von              Zwangsgeld fließt der Kasse zu; es wird wie eine\nNotarstellen und der Ernennung von Notarassesso-              rückständige Abgabe beigetrieben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006              1533\n(19) Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben                                      „§ 119\nund Rechtsverhältnisse der Kassen, ihrer Organe\nund deren Zuständigkeiten nach einer Satzung. Er-                Die Organe der Kasse (§ 113) sind innerhalb von\nlass und Änderungen der Satzung und der Abgaben-             sechs Monaten nach Inkrafttreten des Sechsten Ge-\nsatzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmi-           setzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom\ngung durch die Aufsichtsbehörde und der Bekannt-             15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1531) zu wählen. Bis dahin\nmachung. Für die Notarkasse erfolgt die Bekannt-             amtieren die bisherigen Organe weiter.“\nmachung im „Amtlichen Mitteilungsblatt der Landes-\nnotarkammer Bayern und der Notarkasse“. Für die                                  Artikel 2\nLändernotarkasse erfolgt die Bekanntmachung im\n„Amtlichen Mitteilungsblatt der Ländernotarkasse“.“                            Inkrafttreten\n2. § 113a wird aufgehoben.                                     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n3. Folgender § 119 wird angefügt:                            Kraft.\nZu Artikel 1 Nr. 1, 3 hat die Regierung des Freistaates Bayern die nach\nArtikel 138 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}