{"id":"bgbl1-2006-33-12","kind":"bgbl1","year":2006,"number":33,"date":"2006-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/33#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-33-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_33.pdf#page=58","order":12,"title":"Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA-Verwaltungskostenverordnung - DPMAVwKostV)","law_date":"2006-07-14T00:00:00Z","page":1586,"pdf_page":58,"num_pages":6,"content":["1586            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\nVerordnung\nüber Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt\n(DPMA-Verwaltungskostenverordnung – DPMAVwKostV)\nVom 14. Juli 2006\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Patentkostenge-       4. die Weltorganisation für geistiges Eigentum nach\nsetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und              Maßgabe von Verwaltungsvereinbarungen des Bun-\ndes § 138 Abs. 5 Nr. 2 des Urheberrechtsgesetzes vom            desministeriums der Justiz im Rahmen der interna-\n9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), der zuletzt durch          tionalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des ge-\nArtikel 16 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des             werblichen Rechtsschutzes.\nGesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656)\n(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nNr. 1 bis 3 Genannten berechtigt sind, die Kosten Drit-\nder Justiz:\nten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.\n§1                                 (3) Kostenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für\nGeltungsbereich                         Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinn des Ar-\ntikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige\nFür Amtshandlungen des Deutschen Patent- und\nEinrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche\nMarkenamts in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topogra-\nUnternehmen, an denen der Bund oder ein Land betei-\nphieschutz-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urhe-\nligt ist.\nberrechtssachen werden Kosten (Gebühren und Ausla-\ngen), über die nicht anderweitig durch Gesetz oder auf-        (4) Für die Leistung von Amtshilfe wird keine Gebühr\ngrund gesetzlicher Ermächtigungen Bestimmungen ge-          erhoben. Auslagen sind von der ersuchenden Behörde\ntroffen sind, nur nach den Vorschriften dieser Verord-      auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall\nnung erhoben.                                               35 Euro übersteigen. Die Absätze 2 und 3 sind entspre-\nchend anzuwenden.\n§2\nKosten                                                         §5\n(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegen-                             Kostenschuldner\nden Kostenverzeichnis.\n(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,\n(2) Soweit sich aus Teil A des Kostenverzeichnisses\nnichts anderes ergibt, werden neben den Gebühren            1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen\nkeine Auslagen nach Teil B des Kostenverzeichnisses             Gunsten sie vorgenommen wird;\nerhoben. Wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht\nvorgesehen ist, sind jedoch Auslagen zu erheben.            2. wem durch Entscheidung des Deutschen Patent-\nund Markenamts oder des Bundespatentgerichts\n§3                                  die Kosten auferlegt sind;\nMindestgebühr                          3. wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deut-\nschen Patent- und Markenamt abgegebene oder\nDer Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. Cent-\ndem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilte\nbeträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.\nErklärung übernommen hat;\n§4                              4. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Geset-\nKostenbefreiung                             zes haftet.\n(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit                 (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-\n1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesun-         schuldner.\nmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen\nRechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf-                                      §6\ngrund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt\nFälligkeit\ndes Bundes getragen werden;\n2. die Länder und die juristischen Personen des öffent-        (1) Gebühren werden mit dem Eingang des Antrags\nlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines       auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung\nLandes für Rechnung eines Landes verwaltet wer-         fällig, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung.\nden;                                                       (2) Die Erstattungsgebühr (Nummer 301 500 des\n3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die           Kostenverzeichnisses) wird fällig, wenn das Deutsche\nAmtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unter-       Patent- und Markenamt feststellt, dass ein Rechts-\nnehmen betreffen;                                       grund zur Zahlung nicht vorliegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006             1587\n§7                                   (4) Im Übrigen gelten für die Niederschlagung und\nVorauszahlung,                          den Erlass von Kosten die Vorschriften der Bundes-\nZahlungsfristen, Zurückbehaltungsrecht                 haushaltsordnung.\n(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die\n§ 10\nZahlung eines Kostenvorschusses verlangen und die\nVornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Si-                                   Erstattung\ncherstellung des Vorschusses abhängig machen. Bei                (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten\nVerrichtungen von Amts wegen kann ein Vorschuss               sind unverzüglich zu erstatten.\nnur zur Deckung der Auslagen erhoben werden.\n(2) Bei der Erstattung von Beträgen, die ohne\n(2) Für die Bestimmung der Zahlungsfristen gilt § 18       Rechtsgrund eingezahlt wurden (§ 6 Abs. 2), wird die\nder DPMA-Verordnung entsprechend.                             Erstattungsgebühr einbehalten.\n(3) Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschrif-\nten sowie vom Antragsteller anlässlich der Amtshand-                                     § 11\nlung eingereichte Unterlagen können zurückbehalten                                 Kostenansatz\nwerden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kos-\nten bezahlt sind. Von der Zurückbehaltung ist abzuse-            (1) Die Kosten werden beim Deutschen Patent- und\nhen,                                                          Markenamt angesetzt, auch wenn sie bei einem er-\nsuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstan-\n1. wenn der Eingang der Kosten mit Sicherheit zu er-\nden sind.\nwarten ist,\n(2) Die Stelle des Deutschen Patent- und Marken-\n2. wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Verzögerung\namts, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Ent-\nder Herausgabe einem Beteiligten einen nicht oder\nscheidungen nach den §§ 9 und 10. Die Anordnung\nnur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde,\nnach § 9 Abs. 1, dass Kosten nicht erhoben werden,\nund nicht anzunehmen ist, dass sich der Schuldner\nkann in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-\nseiner Pflicht zur Zahlung der Kosten entziehen wird,\nschutz-, Marken- und Geschmacksmustersachen auch\noder\nim Aufsichtsweg erlassen werden, solange nicht das\n3. wenn es sich um Unterlagen eines Dritten handelt,          Bundespatentgericht entschieden hat.\ndemgegenüber die Zurückbehaltung eine unbillige\nHärte wäre.                                                                          § 12\n§8                                                Erinnerung, Beschwerde,\ngerichtliche Entscheidung\nFolgen der\nNichtzahlung, Antragsrücknahme                        (1) Gegen den Kostenansatz kann der Kosten-\nschuldner Erinnerung einlegen. Sie ist nicht an eine\n(1) Wird der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 angeforderte\nFrist gebunden. Über die Erinnerung oder eine Maß-\nKostenvorschuss nicht innerhalb der vom Deutschen\nnahme nach den §§ 7 und 9 entscheidet die Stelle\nPatent- und Markenamt gesetzten Frist gezahlt, gilt\ndes Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kos-\nder Antrag als zurückgenommen.\nten angesetzt hat. Das Deutsche Patent- und Marken-\n(2) Gilt ein Antrag nach Absatz 1 als zurückgenom-         amt kann seine Entscheidung von Amts wegen ändern.\nmen oder wird ein Antrag auf Vornahme einer gebüh-\n(2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent-\nrenpflichtigen Amtshandlung zurückgenommen, bevor\nund Markenamts über die Erinnerung in Patent-, Ge-\ndie beantragte Amtshandlung vorgenommen wurde,\nbrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken- und Ge-\nentfällt die Gebühr.\nschmacksmustersachen kann der Kostenschuldner Be-\nschwerde einlegen. Eine Beschwerde gegen die Ent-\n§9\nscheidung des Bundespatentgerichts über den Kosten-\nUnrichtige                           ansatz findet nicht statt.\nSachbehandlung, Erlass von Kosten\n(3) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich oder\n(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache         zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Pa-\nnicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das             tent- und Markenamt einzulegen. Die Beschwerde ist\nGleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts we-        nicht an eine Frist gebunden. Erachtet das Deutsche\ngen veranlasste Verlegung eines Termins oder Verta-           Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet,\ngung einer Verhandlung entstanden sind.                       hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abge-\n(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann vom            holfen, ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.\nAnsatz der Dokumenten- und Datenträgerpauschale                  (4) In Urheberrechtssachen kann der Kostenschuld-\nganz oder teilweise absehen, wenn Daten, Ablichtun-           ner gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent-\ngen oder Ausdrucke für Zwecke verlangt werden, deren          und Markenamts nach Absatz 1 innerhalb einer Frist\nVerfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt,       von zwei Wochen nach der Zustellung gerichtliche Ent-\noder wenn amtliche Bekanntmachungen anderen Be-               scheidung beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zu\nricht erstattenden Medien als den amtlichen Bekannt-          Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent-\nmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Ab-           und Markenamt zu stellen. Erachtet das Deutsche Pa-\ndruck überlassen werden.                                      tent- und Markenamt den Antrag für begründet, hat es\n(3) Kosten werden nicht erhoben, wenn Daten im In-         ihm abzuhelfen. Wird dem Antrag nicht abgeholfen, ist\nternet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt          er dem nach § 138 Abs. 2 Satz 2 des Urheberrechts-\nwerden.                                                       gesetzes zuständigen Gericht vorzulegen.","1588            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\n§ 13                              Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Gebühren\nVerjährung, Verzinsung                      erst mit Beendigung der Amtshandlung fällig.\nFür die Verjährung und Verzinsung der Kostenforde-\nrungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten                                     § 15\ngilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 14\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.\nÜbergangsregelung                         Gleichzeitig tritt die DPMA-Verwaltungskostenverord-\nIn den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieser Ver-    nung vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013), zuletzt\nordnung die gebührenpflichtige Amtshandlung bean-           geändert durch die Verordnung vom 5. Dezember 2005\ntragt, aber noch nicht beendet ist, werden die bis zum      (BGBl. I S. 3386), außer Kraft.\nBerlin, den 14. Juli 2006\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006                                                                            1589\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nKostenverzeichnis\nGebührenbetrag\nNr.                                                   Gebührentatbestand\nin Euro\nTe i l A . G e b ü h r e n\nI. Registerauszüge und Eintragungsscheine\nErteilung von\n301 100       – beglaubigten Registerauszügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      20\n301 110       – unbeglaubigten Registerauszügen sowie Eintragungsscheinen nach § 4 der\nWerkeRegV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                15\nDie Datenträgerpauschale wird gesondert erhoben.\nII. Beglaubigungen\n301 200       Beglaubigung von Abschriften für jede angefangene Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            0,50\n– mindestens 5\n(1) Die Beglaubigung von Abschriften der vom Deutschen Patent- und Markenamt\nerlassenen Entscheidungen und Bescheide ist gebührenfrei.\n(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.\nIII. Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte\n301 300       Erteilung eines Prioritätsbelegs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               20\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\n301 310       Erteilung einer Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            10\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\n301 320       Erteilung einer Schmuckurkunde (§ 25 Abs. 2 DPMAV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             15\n(1) Gebührenfrei ist\n– die Erteilung von Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-, Marken- und Ge-\nschmacksmusterurkunden (§ 25 Abs. 1 DPMAV) und\n– das Anheften von Unterlagen an die Schmuckurkunde.\n(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.\n301 330       Erteilung einer Heimatbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        15\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\nIV. Akteneinsicht, Erteilung von Abschriften\n301 400       Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               90\nDie Akteneinsicht in solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, in die Akten der\neigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts ist gebührenfrei.\n301 410       Verfahren über Anträge auf Erteilung von Abschriften aus Akten . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   90\n(1) Gebührenfrei ist\n– die Erteilung von Abschriften aus solchen Akten, deren Einsicht jedermann freisteht,\naus Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts, oder wenn\n– der Antrag im Anschluss an ein Akteneinsichtsverfahren gestellt wird, für das die\nGebühr nach Nummer 301 400 gezahlt worden ist.\n(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.\nV. Erstattung\n301 500       Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden . . . . . . . . . . . . . .                                                                        10","1590              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\nNr.                                                                     Auslagen                                                                                        Höhe\nTe i l B . A u s l a g e n\nI. Dokumenten- und Datenträgerpauschale\n302 100        Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:\n1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf Antrag erteilt, angefertigt, per Telefax\nübermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unterlassen\nhaben, Schriftstücke, die mehrere Anmeldungen oder Schutzrechte betreffen, in\nder erforderlichen Zahl einzureichen oder einem von Amts wegen zuzustellen-\nden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen:\nfür die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                0,50 EUR\nfür jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,15 EUR\n2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1\ngenannten Ausfertigungen und Abschriften:\nje Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2,50 EUR\n3. Datenträgerpauschale für die Übermittlung von elektronisch gespeicherten\nDaten auf CD oder DVD:\nje CD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         7 EUR\nje DVD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         12 EUR\n(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und deren bevollmächtigte\nVertreter\n– eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidungen und Bescheide des\nDeutschen Patent- und Markenamts,\n– eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.\n(2) Die Datenträgerpauschale wird in jedem Fall erhoben.\n(3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und\nDEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben.\nII. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen\n302 200        Die Auslagen für die Herstellung von Fotos oder Duplikaten von Fotos oder\nFarbkopien betragen\nfür den ersten Abzug oder die erste Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             2 EUR\nfür jeden weiteren Abzug oder jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               0,50 EUR\n302 210        Anfertigung von Fotos oder graphischen Darstellungen durch Dritte im Auftrag des\nDeutschen Patent- und Markenamts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  in voller Höhe\nIII. Öffentliche Bekanntmachungen, Kosten eines Neudrucks\n302 310        Bekanntmachungskosten in Geschmacksmusterverfahren pro Schutzrecht . . . . . .                                                                                     12 EUR\nBekanntmachungen ohne Abbildungen sind auslagenfrei.\n302 340        Bekanntmachungskosten in Urheberrechtsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   in voller Höhe\n302 360        Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder\nPatentschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlasst sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               80 EUR\nIV. Sonstige Auslagen\nAls Auslagen werden ferner erhoben:\n302 400        –   Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen\nRückschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        in voller Höhe\n302 410        –   Auslagen für Telegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       in voller Höhe\n302 420        –   die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu\nzahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Abs. 2\nSatz 2 JVEG keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese\nVorschrift nach dem JVEG zu zahlen wäre; sind die Auslagen durch ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006                                                                              1591\nNr.                                                       Auslagen                                                                                             Höhe\nschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren\nangemessen verteilt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              in voller Höhe\n302 430 –  die bei Geschäften außerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts den\nBediensteten aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reise-\nkosten, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind\ndie Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die\nmehreren Verfahren angemessen verteilt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   in voller Höhe\n302 440 –  die Kosten der Beförderung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      in voller Höhe\n–  die Kosten für Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer\nVerhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise . . . . . . . . .                                                                 bis zur Höhe der\nnach dem JVEG\nan Zeugen zu\nzahlenden Beträge\n302 450 –  die Kosten für die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für\nPostdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und\nSachen sowie die Fütterung von Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  in voller Höhe\n302 460 –  Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder\nBediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 302 420 bis 302 450\nbezeichneten Art zustehen; die Beträge werden auch erhoben, wenn aus\nGründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ver-\ngleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 begrenzt durch\ndie Höchstsätze\nfür die Auslagen\n302 420 bis\n302 450\n302 470 –  Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland\nzustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland; die Beträge\nwerden auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der\nVerwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen\nzu leisten sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      in voller Höhe"]}