{"id":"bgbl1-2006-33-11","kind":"bgbl1","year":2006,"number":33,"date":"2006-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/33#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-33-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_33.pdf#page=56","order":11,"title":"Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales","law_date":"2006-07-13T00:00:00Z","page":1584,"pdf_page":56,"num_pages":2,"content":["1584             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\nVerordnung\nzur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes\nbei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales\nVom 13. Juli 2006\nAuf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdis-           5. Nummer 5 für die Vertretung der Geschäftsführerin\nziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in          oder des Geschäftsführers der Unfallkasse des Bun-\nVerbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Zuständigkeits-             des in Angelegenheiten der Künstlersozialversiche-\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                 rung.\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-\nber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesminis-                                    §2\nterium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit\nDienstvorgesetzte\ndem Bundesministerium des Innern:\nDienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinar-\n§1                               gesetzes sind\n1. bei der Bundesagentur für Arbeit\nZuständigkeitsübertragung\na) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nMitglieder der Geschäftsführung der Regional-\nüberträgt seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde\ndirektionen, die Mitglieder der Geschäftsführung\nim Sinne des Bundesdisziplinargesetzes für die Beam-\nder Agenturen für Arbeit sowie die Leiterinnen\ntinnen und Beamten\nund Leiter der besonderen Dienststellen der Vor-\n1. der Bundesagentur für Arbeit auf deren Vorstand,                stand der Bundesagentur für Arbeit,\n2. der Deutschen Rentenversicherung Bund auf deren              b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der\nVorstand, der diese Befugnisse auf die Präsidentin             Regionaldirektionen die Geschäftsführung der\noder den Präsidenten oder das Direktorium der                  Regionaldirektionen,\nDeutschen Rentenversicherung Bund weiter übertra-           c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der\ngen kann,                                                      Agenturen für Arbeit die Geschäftsführung der\n3. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-                   Agenturen für Arbeit und\nBahn-See auf deren Vorstand, der diese Befugnisse           d) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der\nauf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor              besonderen Dienststellen die Leiterinnen und Lei-\noder die Geschäftsführung der Deutschen Renten-                ter der besonderen Dienststellen;\nversicherung Knappschaft-Bahn-See weiter übertra-\ngen kann,                                                2. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund\na) für die Präsidentin oder den Präsidenten und die\n4. der Unfallkasse des Bundes, soweit nicht Beamtin-\nübrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundes-\nnen und Beamten der Künstlersozialkasse betroffen\nministerin oder der Bundesminister für Arbeit und\nsind, auf den Vorstand der Unfallkasse des Bundes,\nSoziales,\nder diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder\nden Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes              b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter\nweiter übertragen kann,                                        das Direktorium der Deutschen Rentenversiche-\nrung Bund und\n5. der Künstlersozialkasse auf die Geschäftsführerin\noder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bun-           c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Ab-\ndes.                                                           teilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal\nder Deutschen Rentenversicherung Bund;\n(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von\n3. bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-\n1. Nummer 1 für die Mitglieder der Geschäftsführung             schaft-Bahn-See\nder Regionaldirektionen,\na) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor\n2. Nummer 2 für die Präsidentin oder den Präsidenten               und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung\nund die übrigen Mitglieder des Direktoriums der                die Bundesministerin oder der Bundesminister für\nDeutschen Rentenversicherung Bund,                             Arbeit und Soziales,\n3. Nummer 3 für die Erste Direktorin oder den Ersten            b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter\nDirektor und die übrigen Mitglieder der Geschäfts-             die Geschäftsführung der Deutschen Rentenver-\nführung der Deutschen Rentenversicherung Knapp-                sicherung Knappschaft-Bahn-See und\nschaft-Bahn-See,\nc) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Ab-\n4. Nummer 4 für die Geschäftsführerin oder den Ge-                 teilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal\nschäftsführer der Unfallkasse des Bundes und ihre              der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-\noder seine Vertretung sowie                                    Bahn-See;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006            1585\n4. bei der Unfallkasse des Bundes                               a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor\na) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer,              und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung\nihre oder seine Vertretung sowie die Vertretung              die Bundesministerin oder der Bundesminister für\nder Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers              Arbeit und Soziales,\nin Angelegenheiten der Künstlersozialversiche-            b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter\nrung die Bundesministerin oder der Bundesminis-              der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung\nter für Arbeit und Soziales und                              Knappschaft-Bahn-See und\nb) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Un-            c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Ge-\nfallkasse des Bundes einschließlich der Beamtin-             schäftsführung der Deutschen Rentenversiche-\nnen und Beamten der Künstlersozialkasse die                  rung Knappschaft-Bahn-See;\nGeschäftsführerin oder der Geschäftsführer der         4. bei der Unfallkasse des Bundes\nUnfallkasse des Bundes.\na) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer,\n§3                                      ihre oder seine Vertretung sowie die Vertretung\nder Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers\nHöhere Dienstvorgesetzte                            in Angelegenheiten der Künstlersozialversiche-\nHöhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundes-                   rung die Bundesministerin oder der Bundesminis-\ndisziplinargesetzes sind                                           ter für Arbeit und Soziales,\n1. bei der Bundesagentur für Arbeit                             b) für die Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse\na) für die Mitglieder der Geschäftsführung der Re-              des Bundes, ausgenommen die Beamtinnen und\ngionaldirektionen und der Agenturen für Arbeit               Beamten der Künstlersozialkasse, der Vorstand\ndie Bundesministerin oder der Bundesminister                 der Unfallkasse des Bundes und\nfür Arbeit und Soziales und                               c) für die Beamtinnen und Beamten der Künstler-\nb) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die             sozialkasse die Geschäftsführerin oder der Ge-\nübrigen Beamtinnen und Beamten der Regional-                 schäftsführer der Unfallkasse des Bundes.\ndirektionen sowie die Beamtinnen und Beamten\nder besonderen Dienststellen und der Agenturen                                     §4\nfür Arbeit der Vorstand der Bundesagentur für Ar-                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbeit;\nDiese Verordnung tritt am 20. Juli 2006 in Kraft.\n2. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund                 Gleichzeitig treten die Verordnung zur Durchführung\na) für die Präsidentin oder den Präsidenten und die       des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmit-\nübrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundes-        telbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im\nministerin oder der Bundesminister für Arbeit und      Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirt-\nSoziales,                                              schaft und Arbeit vom 1. Februar 2002 (BGBl. I S. 618),\nb) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter     zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom\nder Vorstand der Deutschen Rentenversicherung          23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), und die Verord-\nBund und                                               nung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes\nbei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit\nc) für die übrigen Beamtinnen und Beamten das             Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundes-\nDirektorium der Deutschen Rentenversicherung           ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung\nBund;                                                  vom 24. Februar 2003 (BGBl. I S. 300), geändert durch\n3. bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-               Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I\nschaft-Bahn-See                                           S. 3242), außer Kraft.\nBerlin, den 13. Juli 2006\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}