{"id":"bgbl1-2006-33-10","kind":"bgbl1","year":2006,"number":33,"date":"2006-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/33#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-33-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_33.pdf#page=51","order":10,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin","law_date":"2006-07-12T00:00:00Z","page":1579,"pdf_page":51,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006             1579\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin\nVom 12. Juli 2006\nAuf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2         2. ein mit Erfolg abgelegtes wirtschaftswissenschaft-\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005                      liches Studium an einer Hochschule oder einen\n(BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zustän-            betriebswirtschaftlichen Abschluss einer staatlichen\ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002                    oder staatlich anerkannten Berufsakademie oder ei-\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom                 nen Bachelor-Abschluss eines akkreditierten be-\n22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das                 triebswirtschaftlichen Ausbildungsganges einer Be-\nBundesministerium für Bildung und Forschung nach                  rufsakademie und danach eine mindestens zweijäh-\nAnhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts                 rige Berufspraxis oder\nfür Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesmi-           3. eine mit Erfolg abgelegte Abschluss- oder Gesellen-\nnisterium für Wirtschaft und Technologie:                         prüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungs-\nberuf und danach eine mindestens vierjährige Be-\n§1                                    rufspraxis oder\nZiel der Prüfung\n4. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-\nnachweist.\ndungsprüfungen zum Geprüften Controller/zur Geprüf-\nten Controllerin nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in             (2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich\ndenen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Er-       wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten\nweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzu-          Aufgaben haben.\nweisen ist.                                                      (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendi-        zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\ngen Qualifikationen, die folgenden Aufgaben eigenstän-        oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkei-\ndig und verantwortlich wahrnehmen zu können:                  ten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-\n1. Instrumente und Techniken des Controlling gezielt          fähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur\nzur strategischen und operativen Planung, Steue-          Prüfung rechtfertigen.\nrung, Koordination und Kontrolle des betrieblichen\nLeistungsprozesses sowie einzelner Projekte entwi-                                    §3\nckeln und einsetzen,                                                              Gliederung\n2. die Unternehmensplanung unter Berücksichtigung                          und Durchführung der Prüfung\nbetriebswirtschaftlicher Aspekte und volkswirt-              (1) Die Prüfung umfasst folgende Handlungsbe-\nschaftlicher Rahmenbedingungen organisieren und           reiche:\nsteuern, die Planungsziele kontrollieren und die\n1. Kostenrechnung und Kostenmanagement,\nwichtigsten Prozess- und Steuerungsgrößen über-\nprüfen,                                                   2. Unternehmensplanung und Budgetierung,\n3. ein Berichtswesen aufbauen, die Berichterstattung          3. Jahresabschlussanalyse,\nständig durchführen und das Informationsmanage-           4. Berichtswesen und Informationsmanagement,\nment koordinieren, einschließlich der Einführung\nund Anwendung von Informationssystemen,                   5. Betriebswirtschaftliche Beratung,\n4. Problemlösungen entwickeln und vorausschauende             6. Führungsaufgaben und Moderation.\nMaßnahmen zur Vermeidung von Fehlentwicklungen               (2) Die Prüfung besteht aus vier schriftlichen Prü-\neinleiten,                                                fungsleistungen, die sich jeweils auf die Handlungsbe-\n5. Führungs- und Organisationsaufgaben übernehmen             reiche gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erstrecken, aus einer\nsowie die Leitungsebenen laufend beraten.                 Projektarbeit und einer mündlichen Prüfungsleistung,\ndie eine Präsentation und ein Fachgespräch beinhaltet.\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nerkannten Abschluss „Geprüfter Controller/Geprüfte               (3) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1, 2\nControllerin“.                                                und 3 ist anhand mehrerer Situationsaufgaben zu prü-\nfen. Die Dauer der Prüfung soll in den Handlungsberei-\n§2                                chen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils 180 Minuten, im\nZulassungsvoraussetzungen                      Handlungsbereich nach Absatz 1 Nr. 3 in der Regel\n90 Minuten, höchstens jedoch 120 Minuten betragen.\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer                        Im Handlungsbereich nach Absatz 1 Nr. 4 ist anhand\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem        einer oder mehrerer praktischer Übungen unter Nut-\nanerkannten dreijährigen kaufmännischen oder ver-         zung allgemein üblicher Tabellenkalkulationspro-\nwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine min-           gramme zu prüfen. Die Prüfungsdauer in diesem Hand-\ndestens dreijährige Berufspraxis oder                     lungsbereich soll 240 Minuten betragen.","1580              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\n(4) Die Prüfungsleistungen in den Handlungsberei-         1. Anwenden der Verfahren der Kosten- und Leistungs-\nchen gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 sind im Rahmen einer              rechnung, einschließlich der Plankostenrechnung,\nProjektarbeit, einer Präsentation und eines Fachge-           2. Anwenden der Kosten- und Leistungsrechnung als\nsprächs zu erbringen. Die Projektarbeit kann begonnen             Instrument zur Entscheidungsunterstützung,\nwerden, sobald die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 2\nabgelegt wurde. Präsentation und Fachgespräch erfol-          3. Kostenmanagement als systematische Kostenbe-\ngen erst, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen            einflussung beherrschen.\ngemäß Absatz 2 ausreichende Leistungen erbracht                  (2) Im Handlungsbereich „Unternehmensplanung\nwurden und auch die Projektarbeit, mit mindestens             und Budgetierung“ soll nachgewiesen werden, ein Sys-\nausreichend bewertet wurde.                                   tem der Unternehmensplanung und Budgetierung ein-\n(5) In der Projektarbeit soll eine komplexe Problem-      richten und ein vorhandenes System weiterentwickeln\nstellung der betrieblichen Controllingpraxis dargestellt,     zu können. Es soll nachgewiesen werden, die jeweili-\nbeurteilt und gelöst werden. Der Prüfungsteilnehmer           gen Planungsansätze grundsätzlich und im konkreten\noder die Prüfungsteilnehmerin schlägt aus den in § 4          Anwendungsfall unter Einsatz der entsprechenden Me-\nAbs. 1 bis 5 genannten Bereichen dem Prüfungsaus-             thoden und Instrumente entwickeln und mit den übri-\nschuss zwei Themen vor. Auf dieser Grundlage formu-           gen Teilplänen und der Unternehmensstrategie abstim-\nliert der Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung für          men zu können. In diesem Rahmen können geprüft\ndie Projektarbeit. Die Projektarbeit ist als schriftliche     werden:\nHausarbeit anzufertigen. Das in der Projektarbeit erar-       1. System der Planung als Instrument des Controlling\nbeitete Ergebnis ist auch als eine betriebswirtschaft-            verstehen, gestalten und organisieren,\nliche Beratungsleistung im Sinne des § 4 Abs. 5 aufzu-\n2. Zielfindungsprozess unterstützen,\nbereiten. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der\nArbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Ka-         3. strategische Analyse- und Prognosemethoden an-\nlendertage.                                                       wenden,\n(6) In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Pro-    4. Unterstützen bei der Entwicklung und Umsetzung\njektarbeit dargestellt und begründet werden. Im Fach-             von Strategien,\ngespräch sollen anknüpfend an die Präsentation vertie-        5. strategisches und operatives Controlling gestalten,\nfende oder erweiternde Fragestellungen aus den in Ab-\nsatz 2 aufgeführten Handlungsbereichen geprüft wer-           6. Teil- und Gesamtbudgets entwickeln und abstim-\nden. Dabei soll auch nachgewiesen werden, die fach-               men.\nlichen Führungs- und Organisationsaufgaben gemäß                 (3) Im Handlungsbereich „Jahresabschlussanalyse“\n§ 4 Abs. 6 zu beherrschen und mit Gesprächs- oder             soll nachgewiesen werden, Informationen des externen\nBeratungspartnern angemessen sprachlich kommuni-              Rechnungswesens aufbereiten zu können mit dem Ziel,\nzieren zu können. Präsentation und Fachgespräch sol-          die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Unter-\nlen insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die         nehmung zu bewerten. In diesem Rahmen können ge-\nPräsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten.        prüft werden:\n(7) Präsentation und Fachgespräch sind nur durch-         1. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze nach\nzuführen, wenn die Projektarbeit mit mindestens „aus-             Handelsrecht sowie wesentliche Bewertungsunter-\nreichend“ bewertet wurde.                                         schiede gegenüber den International Financial Re-\nporting Standards (IFRS) kennen,\n(8) Wurde in der Prüfung in den Handlungsbereichen\nnach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 in nicht mehr als einem Hand-       2. Aufbereitung und Analyse des Jahresabschlusses.\nlungsbereich eine mangelhafte Prüfungsleistung er-               (4) Im Handlungsbereich „Berichtswesen und In-\nbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche         formationsmanagement“ soll nachgewiesen werden,\nErgänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprü-              Controllinginformationen beschaffen, systematisch auf-\nfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dau-       bereiten, auswerten sowie entscheidungsorientierte\nern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung         Controllingberichte für unterschiedliche Management-\nund die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu            ebenen erstellen zu können. In diesem Rahmen können\neiner Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewer-             geprüft werden:\ntung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-\ntet.                                                          1. die Informationsversorgungsaufgabe des Controlling\nkennen,\n§4                               2. das Informationsumfeld des Controlling gestalten,\nInhalt der Prüfung                        3. controllingspezifische Informations- und Kommuni-\nkationstechniken und -werkzeuge einsetzen,\n(1) Im Handlungsbereich „Kostenrechnung und Kos-\ntenmanagement“ soll nachgewiesen werden, die kos-             4. Maßnahmen des Datenschutzes kennen.\ntentheoretischen Grundlagen beherrschen und geeig-               (5) Im Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliche\nnete Methoden der Kosten- und Leistungsrechnung               Beratung“ soll nachgewiesen werden, auf der Grund-\nfür unterschiedliche Controllingziele einsetzen zu kön-       lage der Unternehmensziele sowie betriebswirtschaft-\nnen. Insbesondere soll nachgewiesen werden, die rele-         licher und volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen\nvanten Kosten- und Leistungsdaten für betriebliche            das Management entscheidungsorientiert beraten zu\nEntscheidungen nutzbar machen sowie Entschei-                 können. Dabei soll nachgewiesen werden, geeignete\ndungsprobleme und -spielräume verdeutlichen zu kön-           Analyseinstrumente anwenden, Alternativvergleiche\nnen. In diesem Rahmen können geprüft werden:                  durchführen, Entscheidungsempfehlungen erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006             1581\nund überzeugend präsentieren zu können. In diesem                (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nRahmen können geprüft werden:                                 gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen.\n1. Organisations- und Prozessstrukturen analysieren,          Im Falle der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum\nder anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeich-\n2. Entscheidungsempfehlungen im betriebs- und volks-          nung des Prüfungsgremiums anzugeben.\nwirtschaftlichen Kontext entwickeln, formulieren und\npräsentieren,                                                                         §7\n3. Beraten betrieblicher Führungskräfte,\nWiederholen der Prüfung\n4. betriebliches Wissensmanagement organisieren.\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-\n(6) Im Handlungsbereich „Führungsaufgaben und              mal wiederholt werden.\nModeration“ soll nachgewiesen werden, fachliche Füh-\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung\nrungs- und Organisationsaufgaben übernehmen zu\nwird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-\nkönnen. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn\n1. Führen und Organisieren von Teams,                         die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten\n2. Moderation, Kommunikation und Konfliktmanage-              Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-\nment beherrschen.                                         fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in-\nnerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht\n§5                                 bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an-\nAnrechnung                             gemeldet hat. Dabei können auch bestandene Prü-\nanderer Prüfungsleistungen                      fungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden.\nIn diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-\nrin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schrift-          (3) Ist die mündliche Prüfungsleistung nicht bestan-\nlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den         den muss auch die Projektarbeit wiederholt werden.\nletzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer\nöffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-                                      §8\nrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss                          Übergangsvorschriften\neine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anfor-           Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum\nderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach              31. Dezember 2009 nach den bisherigen Vorschriften\ndieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von           zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zustän-\nden Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 4 bis 7 ist nicht       dige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß die-\nzulässig.                                                     ser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem\nFall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmel-\n§6                                 dung zur Prüfung bis zum 30. Juni 2008 die Anwen-\nBestehen der Prüfung                        dung der bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prü-          2009 beantragt werden.\nfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 mindestens ausrei-\nchende Leistungen erbracht wurden.                                                        §9\n(2) Die Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 sind                                  Inkrafttreten\njeweils gesondert zu bewerten.                                   Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.\nBonn, den 12. Juli 2006\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","1582                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 3)\nMuster\n..........................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Controller/Geprüfte Controllerin\nHerr/Frau ..........................................................................................................................................................................\ngeboren am ......................................................................... in .....................................................................................\nhat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Controller/Geprüfte Controllerin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin vom\n12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1579)\nbestanden.\nDatum .................................................................................\nUnterschrift(en) ...................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006                                                                    1583\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 3)\nMuster\n..........................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Controller/Geprüfte Controllerin\nHerr/Frau ..........................................................................................................................................................................\ngeboren am ......................................................................... in .....................................................................................\nhat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Controller/Geprüfte Controllerin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin vom\n12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1579) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte*)               Note\n1. Kostenrechnung und Kostenmanagement                                                                                                        ................      .................\n2. Unternehmensplanung und Budgetierung                                                                                                       ................      .................\n3. Jahresabschlussanalyse                                                                                                                     ................      .................\n4. Berichtswesen und Informationsmanagement                                                                                                   ................      .................\n5. Projektarbeit                                                                                                                              ................      .................\nThema der Projektarbeit: ........................................................\n6. Präsentation und Fachgespräch                                                                                                              ................      .................\n(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 5 im Hinblick auf die am .......................................\nin .............................................. vor ......................................... abgelegte Prüfung in dem Handlungsbereich .....................................\nfreigestellt.“)\nDatum .................................................................................\nUnterschrift(en) ...................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde:..............................................."]}