{"id":"bgbl1-2006-33-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":33,"date":"2006-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_33.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes","law_date":"2006-07-14T00:00:00Z","page":1530,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1530              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\nGesetz\nzur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes\nVom 14. Juli 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                            ternehmens stammen und den Lieferanten\nsen:                                                                          zuvor mit angemessener Frist zur Rücknahme\nangeboten wurden.“\nArtikel 1\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die über-\nÄnderung des Buchpreisbindungsgesetzes                              wiegend von der öffentlichen Hand finanziert wer-\nDas Buchpreisbindungsgesetz vom 2. September                           den“ durch die Wörter „die zu Eigentum der\n2002 (BGBl. I S. 3448), geändert durch Artikel 32 des                     öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allge-\nGesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie                    mein bildender Privatschulen, die den Status\nfolgt geändert:                                                           staatlicher Ersatzschulen besitzen, angeschafft\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                           werden“ ersetzt.\na) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                       2. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „für Bücher zu be-\n„4. die auf Grund einer Beschädigung oder eines                enden, die zu einer vor mindestens 18 Monaten her-\nsonstigen Fehlers als Mängelexemplare ge-                  gestellten Druckauflage gehören.“ durch die Wörter\nkennzeichnet sind,“.                                       „für Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Er-\nscheinen länger als 18 Monate zurückliegt.“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 Nr. 4 wird folgende Nummer 5 ein-\ngefügt:\n„5. im Rahmen eines auf einen Zeitraum von                                            Artikel 2\n30 Tagen begrenzten Räumungsverkaufs an-                                        Inkrafttreten\nlässlich der endgültigen Schließung einer\nBuchhandlung, sofern die Bücher aus den ge-                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nwöhnlichen Beständen des schließenden Un-               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. Juli 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}