{"id":"bgbl1-2006-32-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":32,"date":"2006-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/32#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_32.pdf#page=18","order":5,"title":"Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)","law_date":"2006-07-13T00:00:00Z","page":1474,"pdf_page":18,"num_pages":54,"content":["1474                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\nAllgemeine Verordnung\nzum Beschussgesetz\n(Beschussverordnung – BeschussV)*)\nVom 13. Juli 2006\nAuf Grund der §§ 14 und 15 des Beschussgesetzes                  § 17    Abweichungen vom Kennzeichnungsgrundsatz bei be-\nvom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), von de-                        sonderen Munitionsarten\nnen § 14 Abs. 2 Satz 2 durch Artikel 116 der Verord-\nnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geän-                                              Abschnitt 4\ndert worden ist, des § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und                              Verfahren bei der Bauartzulassung\ndes § 36 Abs. 5 des Waffengesetzes vom 11. Oktober\n§  18   Antragsverfahren\n2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957) in Verbin-\n§  19   Zuständigkeit und Zulassungsbescheid\ndung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes\n§  20   Zulassungszeichen\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-\nnisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I                       §  21   Bekanntmachungen\nS. 3197) verordnet das Bundesministerium des Innern,\nsoweit Schussapparate betroffen sind, im Einverneh-                                             Abschnitt 5\nmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-                                 Periodische Fabrikationskontrolle,\nles und in Bezug auf § 36 Abs. 5 des Waffengesetzes                             Einzelfallprüfung, Wiederholungsprüfung\nnach Anhörung der beteiligten Kreise:                                § 22    Periodische Fabrikationskontrollen für Schussapparate\nund Einsteckläufe\nInhaltsübersicht                              § 23    Überprüfung im Einzelfall\nAbschnitt 1                            § 24    Wiederholungsprüfung betriebener Schussapparate\nBeschussprüfung                           § 25    Prüfzeichen bei Wiederholungsprüfungen\nvon Schusswaffen und Böllern\n§   1     Prüfverfahren\nAbschnitt 6\n§   2     Prüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern\nFestlegung der Maße\n§   3     Mindestzustand des Prüfgegenstandes\nund Energiewerte für Feuerwaffen (Maßtafeln),\n§   4     Zurückweisung vom Beschuss                                        Einsteck- und Austauschläufe sowie für Munition\n§   5     Instandsetzungsbeschuss\n§ 26    Zulässige und nicht zulässige Munition\n§   6     Wiederholungsbeschuss und freiwillige Beschussprüfung\n§ 27    Abweichungen von den Maßtafeln\nAbschnitt 2\nVerfahren der Beschussprüfung                                                 Abschnitt 7\n§   7     Antragsverfahren                                                               Zulassung von Munition\n§   8     Überlassung von Prüfhilfsmitteln                           § 28    Begriffsbestimmungen\n§   9     Aufbringen der Prüfzeichen                                 § 29    Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschen-\n§  10     Bescheinigung über das Beschussverfahren                           munition\n§  30   Antragsverfahren\nAbschnitt 3                            §  31   Prüfmethoden\nBauartzulassung und Zulassung für                    §  32   Form der Zulassung\nbesondere Schusswaffen und besondere Munition                §  33   Fabrikationskontrolle\n§ 11      Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotech-      §  34   Behördliche Kontrollen\nnische Munition und Schussapparate                         §  35   Überprüfung im Einzelfall\n§ 12      Modellbezeichnung bei Bauartzulassungen                    §  36   Bekanntmachung\n§ 13      Inverkehrbringen von Schussapparaten aus Staaten, mit      §  37   Ausnahmen\ndenen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen\nvereinbart ist\n§ 14      Beschaffenheit pyrotechnischer Munition                                               Abschnitt 8\n§ 15      Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühge-                               Verpackung,\nräte und Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte                     Kennzeichnung und Lagerung von Munition\n§ 16      Kennzeichnung der Verpackung von Reizstoffgeschossen       § 38    Verpackung von Munition\nund Reizstoffsprühgeräten\n§ 39    Kennzeichnung der Verpackungen und Munition\n§ 40    Lagerung von Munition\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft                            Abschnitt 9\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG                           Beschussrat\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.\nEG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                        § 41    Beschussrat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006              1475\nAbschnitt 10                         mitteln bestimmt sind (Schwarzpulverwaffen), sowie\nOrdnungswidrigkeiten                     Böller sind die §§ 1, 3 bis 6 entsprechend anzuwenden.\nund Schlussvorschriften                    Es gelten folgende Besonderheiten:\n§ 42    Ordnungswidrigkeiten                                    1. Bei Schwarzpulverwaffen und Handböllern kann die\n§ 43    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                             Beschussprüfung an weißfertigen Läufen mit ferti-\ngem Verschluss und Zündkanal vorgenommen wer-\nden. Bei Schwarzpulverwaffen darf der Zündkanal\nAbschnitt 1                               an der engsten Stelle im Durchmesser nicht größer\nBeschussprüfung                              als 1 Millimeter, bei Böllern und Modellkanonen nicht\nvon Schusswaffen und Böllern                           größer als 2 Millimeter sein. Für Böller – mit Aus-\nnahme der Handböller – kann die zuständige Be-\n§1                                   hörde in begründeten Fällen Ausnahmen von der\nDurchmesserbegrenzung bewilligen.\nPrüfverfahren\n(1) Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte             2. Sofern die Böller Schildzapfenbohrungen aufweisen,\nTeile nach § 2 Abs. 2 des Beschussgesetzes (Geset-                  dürfen diese nicht bis in die Rohrseele durchgehen;\nzes), die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können                das gilt auch dann, wenn diese eingeschraubt, ein-\n(Prüfgegenstände), sind nach den §§ 3 bis 6 und der                 geschweißt, eingepresst oder eingelötet sind. Böller,\nAnlage I Nr. 1 und 2 amtlich zu prüfen.                             deren Rohrende stumpf aufgeschweißt ist, werden\nnicht geprüft.\n(2) Die amtliche Prüfung (Beschussprüfung) nach § 5\ndes Gesetzes besteht aus der Vorprüfung, dem Be-                3. Die Vorprüfung bei Böllern umfasst auch die Prüfung\nschuss und der Nachprüfung.                                         der Kennzeichnung mit der größten zulässigen\nMasse in Gramm des in den Prüfgegenständen zu\n(3) Die Vorprüfung umfasst                                       verwendenden Böllerpulvers mit den Kennbuchsta-\n1. die Prüfung der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1                   ben SP und der größten zulässigen Masse der Vor-\ndes Waffengesetzes und nach § 21 der Allgemeinen                lage in Gramm.\nWaffengesetz-Verordnung,                                    4. Die Prüfung der Maßhaltigkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3\n2. die Prüfung der Funktionssicherheit und die Sicht-               in Verbindung mit Satz 3) beschränkt sich auf die\nprüfung,                                                        Ermittlung des Lauf- oder Rohrinnendurchmessers\n3. die Prüfung der Maßhaltigkeit,                                   und auf die Prüfung, ob der Zündkanal den in Num-\nmer 1 vorgeschriebenen höchstzulässigen Durch-\n4. die Beschaffenheitsprüfung bei Gegenständen, die\nmesser nicht überschreitet.\nauf Grund einer Zulassung oder Bewilligung nach\nden §§ 8 und 9 des Gesetzes hergestellt oder in             5. Die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 1 Abs. 3\nden Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wur-                 Satz 1 Nr. 2) umfasst die Kontrolle des Zündkanals,\nden.                                                            die Geeignetheit und Sicherheit von Zündvorrichtun-\ngen und Zündbohrlochbohrungen und Zündkanälen,\nDie Sichtprüfung besteht aus der Prüfung aller höchst-\nbei Revolvern die freie Drehbarkeit und die einwand-\nbeanspruchten Teile auf Materialfehler, auf Ver- und Be-\nfreie Arretierung der Trommel und das richtige Ein-\narbeitungsmängel, die die Haltbarkeit beeinträchtigen\ntreten des Hahns in die Sicherungs- und Spannras-\nkönnen, sowie aus der Prüfung auf Lauf- und Lagerver-\nte, bei Böllern auch die Ladefähigkeit der Kartu-\nformungen. Die Maßhaltigkeitsprüfung besteht aus der\nschen und die Abfeuerungsvorrichtung.\nPrüfung der Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 in Verbindung\nmit den durch die Bekanntmachung des Bundesminis-                  (2) Der Beschuss ist nach den Bestimmungen der\nteriums des Innern im Bundesanzeiger vom 10. Januar             Anlage I Nr. 2 durchzuführen. Auf Schwarzpulverwaffen\n2000 (BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000) veröffent-            ist in diesem Fall die größte zulässige Masse Pulver in\nlichten Maßtafeln in der jeweils geltenden Fassung. Neu         Gramm des in der Schwarzpulverwaffe zu verwenden-\nzugelassene Munition nach § 27 Abs. 1 steht der in den          den Schwarzpulvers mit dem Kennbuchstaben SP und\nMaßtafeln aufgeführten gleich. In der Beschaffenheits-          die größte zulässige Masse des Geschosses in Gramm\nprüfung überzeugt sich die zuständige Behörde durch             aufzubringen. Die Prüfung von Schwarzpulverwaffen\nSichtkontrollen davon, ob die Prüfgegenstände die im            und Böllern kann auf Antrag mit einer anderen Ladung\nZulassungsbescheid festgelegten Merkmale aufweisen.             als in den Tabellen der Anlage I Nr. 2 aufgeführt vorge-\nnommen werden.\n(4) Der Beschuss ist nach Maßgabe der Prüfvor-\nschriften der Anlage I Nr. 1 und 2 vorzunehmen.                    (3) Bei der Prüfung von Böllern sind folgende Aufla-\n(5) Bei der Nachprüfung sind die Prüfgegenstände             gen in die Böller-Beschussbescheinigung über die Prü-\nerneut auf Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit und Män-          fung aufzunehmen:\ngel in der Haltbarkeit zu prüfen sowie einer Sichtprü-          1. Die minimale Pulverladung eines Böllers muss so\nfung nach Absatz 3 Satz 2 zu unterziehen.                           bemessen sein, dass eine sichere Zündung grund-\nsätzlich gewährleistet ist.\n§2                               2. Eine Zündung durch die Rohrmündung ist nicht er-\nPrüfung von                               laubt. Die Zündung muss bei Auslösung des Zünd-\nSchwarzpulverwaffen und Böllern                          mechanismus sofort erfolgen. Die geprüfte und zu-\n(1) Auf die Prüfung von Vorderladerwaffen sowie                  lässige Zündungsart ist in die Böller-Beschussbe-\nHinterladerwaffen, die für die ausschließliche Verwen-              scheinigung aufzunehmen.\ndung von nichtpatroniertem Schwarzpulver oder dem               3. Als Vorlage in einem Böller dürfen nur Materialien\nSchwarzpulver in der Wirkung ähnlichen Treibladungs-                verwendet werden, die zu keiner Überschreitung","1476              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\nder zulässigen Masse der Vorlage entsprechend der                                     §5\nLadetabellen führen. Die Einbringung der Vorlage\nInstandsetzungsbeschuss\ndarf darüber hinaus keine Belastungserhöhung des\nBöllers verursachen. Zulässig sind Kork und sehr             (1) Eine erneute amtliche Prüfung nach § 5 Abs. 1\nleichte, weiche und nicht brennbare Materialien.          des Gesetzes ist vorzunehmen, wenn\n1. ein höchstbeanspruchtes Teil nach § 2 Abs. 2 Nr. 1\n§3                                     bis 3 des Gesetzes ausgetauscht und dabei eine\nNacharbeit vorgenommen worden ist oder\nMindestzustand des Prüfgegenstandes\n2. an einem höchstbeanspruchten Teil eines Prüfge-\n(1) Die Beschussprüfung ist an gebrauchsfertigen               genstandes\nPrüfgegenständen durchzuführen. Bei Mehrladewaffen\ngehört zur gebrauchsfertigen Waffe auch die Mehrlade-             a) die Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 verändert oder\neinrichtung. Die Beschussprüfung kann auch an weiß-               b) materialschwächende oder -verändernde Arbei-\nfertigen Waffen und weißfertigen Teilen vorgenommen                  ten vorgenommen worden sind.\nwerden.\nSatz 1 gilt nicht für Feuerwaffen, deren höchstbean-\n(2) Bei der Prüfung höchstbeanspruchter Teile ent-         spruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht\nfällt die Prüfung der Funktionssicherheit, sofern das Teil    worden sind, sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit\nfür eine serienmäßig gefertigte Waffe bestimmt ist. Eine      dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgas-\naus bereits beschossenen höchstbeanspruchten Teilen           druck beschossen worden sind.\nzusammengesetzte Feuerwaffe ist zu beschießen,                   (2) Ergibt sich anlässlich der Prüfung nach Absatz 1\nwenn Nacharbeiten an diesen Teilen erfolgt sind oder          einer der in Anlage I Nr. 1.1 oder 1.3 angeführten Män-\nwenn nicht alle diese Teile mit dem für diese Waffen          gel, ist § 4 entsprechend anzuwenden.\nvorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen wor-\nden sind. Werden höchstbeanspruchte Teile als Einzel-\n§6\nteile zur Prüfung vorgelegt, erfolgt diese in einer mini-\nmal tolerierten Referenzwaffe. Zur Identifizierung ist                        Wiederholungsbeschuss\nvom Antragsteller auf jedem höchstbeanspruchten Teil                      und freiwillige Beschussprüfung\neine Nummer anzubringen.                                         (1) Böller sind vor Ablauf von fünf Jahren einer Wie-\n(3) Nicht mindestens weißfertige Prüfgegenstände           derholungsprüfung zu unterziehen.\nsind dem Antragsteller ohne Prüfung zurückzugeben.               (2) Prüfgegenstände, die bereits ein Beschusszei-\nchen tragen, sind auf Antrag einer freiwilligen Beschuss-\n(4) Feuerwaffen und Läufe, aus denen Munition ver-\nprüfung zu unterziehen. Satz 1 gilt auch für Gegen-\nschossen wird, sind dem Antragsteller auch dann ohne\nstände der bezeichneten Art, die nicht der Beschuss-\nPrüfung zurückzugeben, wenn die Munition nicht in den\npflicht unterliegen. Eine freiwillige Beschussprüfung\nMaßtafeln aufgeführt ist. Dies gilt nicht, wenn\nkann auch an einem Gegenstand nach Satz 1 durchge-\n1. eine Waffe für Munition, die nach § 11 Abs. 2 Nr. 2        führt werden, der von der Behörde eines Staates, mit\ndes Gesetzes keiner Zulassung bedarf oder auf             dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen\nGrund einer Ausnahmebewilligung nach § 13 des             vereinbart ist, geprüft worden ist und der nach dieser\nGesetzes oder von der Behörde eines Staates zuge-         Prüfung keine Bearbeitung nach § 4 erfahren hat. Auf\nlassen ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung          die Vornahme dieser Prüfung sind § 5 des Gesetzes\nder Prüfzeichen vereinbart ist, oder                      sowie die §§ 1 bis 5 anzuwenden.\n2. eine Waffe zur Beschussprüfung vorgelegt wird, de-            (3) Haben die Prüfgegenstände nach den Absätzen 1\nren Abmessungen noch nicht in den Maßtafeln ent-          und 2 die Beschussprüfung bestanden, so sind die\nhalten sind; in diesen Fällen kann die Prüfung auf        Prüfzeichen nach § 9 Abs. 1 bis 4 anzubringen.\nGrund der vom Antragsteller gelieferten Waffen-              (4) Haben die Prüfgegenstände nach den Absätzen 1\nund Munitionsdaten vorgenommen werden.                    und 2 die Beschussprüfung endgültig nicht bestanden,\nso ist auf ihnen das in § 9 Abs. 5 bezeichnete Rück-\n§4                                 gabezeichen anzubringen.\nZurückweisung vom Beschuss\nAbschnitt 2\nDie Prüfgegenstände sind zurückzuweisen und dem                        Verfahren der Beschussprüfung\nAntragsteller nach Aufbringung des Rückgabezeichens\nentsprechend § 9 Abs. 5 zurückzugeben, wenn\n§7\n1. bei der Vorprüfung festgestellt wird, dass eine der in                         Antragsverfahren\nAnlage I Nr. 1.1 genannten Anforderungen nicht er-\nfüllt ist,                                                   (1) Die Beschussprüfung ist in schriftlicher oder\nelektronischer Form zu beantragen; die zuständige Be-\n2. sie durch den Beschuss erkennbar beschädigt wur-           hörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulas-\nden oder                                                  sen. Der Antrag kann die Prüfung mehrerer Gegen-\nstände umfassen. Er muss folgende Angaben und Un-\n3. bei der Nachprüfung gemäß § 1 Abs. 5 unter Be-\nterlagen enthalten:\nrücksichtigung von Anlage I Nr. 1.3 Mängel festge-\nstellt werden.                                            1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006               1477\n2. die Bezeichnung des Prüfgegenstandes sowie die            des Gesetzes auszustellen mit der Auflage, dass der\nlaufende Nummer und, soweit es sich um Gegen-            Beschuss vor dem bestimmungsgemäßen Gebrauch\nstände nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 handelt, die         des Einstecklaufes vorzunehmen ist. Die Bescheini-\nzugehörigen Bescheide,                                   gung kann mehrere gleichartige Prüfgegenstände um-\n3. die Bezeichnung der zugehörigen Munition oder die         fassen. Satz 2 gilt auch für Einsteckläufe nach § 2\nAngabe der Masse und der Art des Pulvers der             Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes.\nstärksten Gebrauchsladung oder die Zusammenset-             (3) Liegt ein Antrag nach § 6 vor, so kann die zustän-\nzung des entzündbaren flüssigen oder gasförmigen         dige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der für\nGemisches sowie Art und Masse der Vorlage,               die Prüfung erforderlichen Hilfsmittel verlangen.\n4. die Angabe, ob ein höchstbeanspruchtes Teil ausge-           (4) Für die Prüfung eines Gasböllers ist vom Antrag-\ntauscht, instand gesetzt oder verändert worden ist,      steller der zuständigen Behörde eine Bescheinigung\n5. bei Feuerwaffen mit glatten Läufen die Angabe, ob         der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt darüber\nein verstärkter Beschuss oder die Prüfung zur Ver-       vorzulegen, dass das Gerät den technischen Anforde-\nwendung von Stahlschrotmunition mit verstärkter          rungen nach Anlage I Nr. 2.3.2 bis 2.3.5 entspricht.\nLadung beantragt wird,\n6. bei Feuerwaffen mit Polygonläufen die Angabe, ob                                       §9\ndie Prüfung für die Verwendung von Munition mit                         Aufbringen der Prüfzeichen\nMassivgeschoss aus Tombak oder einem ähnlichen\n(1) Die Prüfgegenstände sind mit dem amtlichen Be-\nWerkstoff beantragt wird,\nschusszeichen nach Anlage II zu versehen. In den Fäl-\n7. bei Böllern auch den Rohrinnendurchmesser in Milli-       len des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Gesetzes ist\nmeter; außerdem ist dem erstmaligen Antrag eine          das Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle auf die\nSkizze mit Maß- und Werkstoffangaben beizufügen,         Prüfgegenstände aufzubringen. Beschuss- und Prüfzei-\n8. bei Böllern die Ladungsstärke, wenn sie geringer          chen müssen deutlich sichtbar und dauerhaft aufge-\nsein soll als nach den Tabellen der Anlage I Nr. 2,      bracht werden.\nund                                                         (2) Das Beschusszeichen nach Absatz 1 besteht aus\n9. bei Schwarzpulverwaffen die Ladungsstärke, wenn           dem Bundesadler nach Anlage II Abbildung 1 mit den\nsie von den in der Anlage I Nr. 2 aufgeführten Be-       jeweiligen Kennbuchstaben.\nstimmungen abweicht.                                        (3) Das Beschusszeichen ist auf jedem höchstbean-\n(2) Der Antragsteller hat, wenn er für Dritte tätig wird, spruchten Teil entsprechend § 2 Abs. 2 des Gesetzes\nin dem Antrag eine Vollmacht vorzulegen, den Namen           aufzubringen. Als weitere Prüfzeichen sind aufzubrin-\nund die Anschrift seines Auftraggebers anzugeben,            gen:\n1. wenn er seinen eigenen Namen, seine Firma oder            1. das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 auf ei-\nseine eingetragene Marke nach § 21 Abs. 3 der All-           nem höchstbeanspruchten Teil,\ngemeinen Waffengesetz-Verordnung auf den Prüfge-\n2. das Zeichen für die Stahlschrotprüfung nach An-\ngenstand angebracht hat,\nlage II Abbildung 2 auf jedem Lauf zum Verschießen\n2. wenn der Prüfgegenstand nicht die vorgeschriebene             von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung und\nKennzeichnung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des\n3. das Jahreszeichen auf einem höchstbeanspruchten\nWaffengesetzes trägt oder\nTeil. Das Jahreszeichen besteht aus den beiden\n3. wenn er die Beschussprüfung im Auftrag einer Per-             letzten Ziffern der Jahreszahl, denen die Monatszahl\nson vornehmen lässt, die den Prüfgegenstand in den           angefügt werden kann. Auf Antrag können die\nGeltungsbereich des Gesetzes verbracht hat.                  beiden Ziffern der Jahreszahl durch die Buchstaben\n(3) Prüfgegenstände, die nach § 4 Satz 1 oder § 5             A = 0, B = 1, C = 2, D = 3, E = 4, F = 5, G = 6, H = 7,\nAbs. 2 mit dem Rückgabezeichen versehen worden                   I oder J = 8, K = 9 verschlüsselt werden.\nsind, können nur bei derselben Behörde erneut zur Be-           (4) Jedes geprüfte höchstbeanspruchte Teil, das ein-\nschussprüfung vorgelegt werden, es sei denn, dass            zeln zur Prüfung vorgelegt wird, ist mit dem Beschuss-\ndiese der Vorlage bei einer anderen Behörde zustimmt.        zeichen, dem Ortszeichen und dem Jahreszeichen zu\nversehen.\n§8\n(5) Das Rückgabezeichen besteht aus dem Ortszei-\nÜberlassung von Prüfhilfsmitteln                  chen und dem Jahreszeichen; vorhandene Prüfzeichen\n(1) Wird in Feuerwaffen und sonstigen Prüfgegen-          sind durch ein „X“ auf oder neben dem Prüfzeichen zu\nständen Munition oder eine Ladung verwendet, die             entwerten. Sind höchstbeanspruchte Teile unbrauch-\nvon der zuständigen Behörde nicht beschafft werden           bar, so sind sie ebenfalls mit einem „X“ zu kennzeich-\nkann, so kann diese vom Antragsteller die Überlassung        nen.\nvon Gebrauchsmunition, bei Böllern von Kartuschen,\nHülsen und Zündmitteln verlangen.                                                        § 10\n(2) Zur Prüfung der Austauschläufe kann die zustän-                             Bescheinigung\ndige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der                         über das Beschussverfahren\nzugehörigen Waffe oder eines geeigneten Verschlusses\n(1) Die zuständige Behörde hat eine beschusstech-\nverlangen. Einsteckläufe sind in der zugehörigen Waffe\nnische Bescheinigung auszustellen\nzu beschießen; wenn diese nicht vorgelegt werden\nkann, ist eine Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 Satz 2         1. auf Antrag,","1478              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\n2. nach einer Beschussprüfung gemäß § 3 Abs. 4                   (3) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall von\nSatz 2 Nr. 2 oder an Waffen nach § 7 Abs. 1 Satz 3        einzelnen Anforderungen der Anlage I Ausnahmen zu-\nNr. 6 oder                                                lassen, wenn\n3. nach einer erstmaligen Prüfung und jeder weiteren          1. im Falle der Zulassung nach § 7, 8 oder 10 des Ge-\nWiederholungsprüfung von Böllern.                             setzes die Sicherheit des Benutzers oder Dritter in\nanderer Weise gesichert ist,\n(2) Bei Feuerwaffen, die der Beschusspflicht unter-\nliegen oder die historische Waffen sind, kann die zu-         2. im Falle der Zulassung nach § 9 des Gesetzes die\nständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darü-              Schusswaffen keine größere Gefahr hervorrufen als\nber ausstellen, dass eine Prüfung nicht oder nur unter            diejenigen, die die Anforderungen der Anlage I Nr. 4\nder Gefahr einer Beschädigung oder Zerstörung der                 erfüllen.\nWaffe durchgeführt werden kann. Die Bescheinigung                (4) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall über\nmuss den Hinweis enthalten, dass die Waffe zum                die Anlage I hinausgehende Anforderungen stellen,\nSchießen nicht mehr verwendet werden darf.                    wenn der Schutz von Leben und Gesundheit des Be-\n(3) Für Prüfgegenstände, die die Beschussprüfung           nutzers oder Dritter dies erfordert.\nnicht bestanden haben, ist dem Antragsteller ein                 (5) Nach den Anforderungen der Anlage I Nr. 5.2.1\nschriftlicher Prüfhinweis auszustellen,                       und 5.2.2 wird pyrotechnische Munition entsprechend\nihrer Gefährlichkeit in die Klassen PM I und PM II einge-\n1. aus dem die Daten des Prüfgegenstandes, der\nteilt.\nGrund der Zurückweisung und das Datum des Be-\nschusses hervorgehen und                                     (6) Für Schusswaffen, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des\nGesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unter-\n2. der die Forderung enthält, dass der Prüfgegenstand\nabschnitt 2 Nr. 1.2 des Waffengesetzes anzuzeigen\nzum Schießen nicht mehr verwendet werden darf.\nsind und deren Geschossen eine Bewegungsenergie\n(4) Sind höchstbeanspruchte Teile nach § 9 Abs. 5          von höchstens 7,5 Joule erteilt wird, ist eine Messung\nSatz 2 als unbrauchbar gekennzeichnet worden, so              der Bewegungsenergie nach Anlage VI durchzuführen.\nstellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Beschei-        Die Messung kann bei einem Beschussamt beantragt\nnigung im Sinne des Absatzes 3 aus.                           werden oder durch den Antragsteller mit einer kali-\nbrierten Geschossgeschwindigkeitsmessanlage selbst\nAbschnitt 3                            durchgeführt werden. Es sind der Physikalisch-Techni-\nschen Bundesanstalt fünf Messprotokolle und ein Hin-\nBauartzulassung und Zulassung für besondere                terlegungsmuster, das aus der Serie der Prüfgegen-\nSchusswaffen und besondere Munition                    stände ausgewählt werden muss, einzureichen. Die\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt bestätigt die\n§ 11                               Anzeige und nach bestandener Prüfung die Berechti-\ngung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II\nBauartzulassung                           Abbildung 10. Soweit es sich um Einzelstücke handelt,\nfür besondere Schusswaffen,                     das heißt sofern nicht mehr als drei Stücke eines be-\npyrotechnische Munition und Schussapparate                stimmten Modells hergestellt oder in den Geltungsbe-\n(1) Die nach § 7 des Gesetzes der Zulassung unter-         reich des Gesetzes verbracht werden, die nicht das\nliegenden Schussapparate, Einsteckläufe ohne eigenen          Kennzeichen nach Anlage II Abbildung 10 tragen, kön-\nVerschluss für Munition mit einem zulässigen höchsten         nen von einem Beschussamt auf Antrag mit diesem\nGebrauchsgasdruck bis 2 100 bar und nicht der Be-             Kennzeichen versehen werden. Dabei müssen die Be-\nschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen müssen den           schussämter das Ortszeichen nach Anlage II Abbil-\nin Anlage I Nr. 3 bezeichneten technischen Anforderun-        dung 3 zusätzlich auf der Schusswaffe anbringen.\ngen entsprechen. Schussapparate, die Bolzensetz-\nwerkzeuge nach § 7 des Gesetzes sind, müssen, wenn                                        § 12\nsie einen Kolben enthalten und wenn sie zur Verwen-                  Modellbezeichnung bei Bauartzulassungen\ndung magazinierter Kartuschen bestimmt sind, außer\nder Geräteprüfung einer Prüfung des Systems aus Ge-              Die der Zulassung unterliegenden Gegenstände dür-\nrät, Kolben und Kartuschen unterzogen werden. Die             fen keine Modellbezeichnung haben, die zur Irreführung\nSystemkomponenten werden vom Antragsteller festge-            geeignet ist oder eine Verwechslung mit Waffen oder\nlegt. Zu einem bereits zugelassenen System kann von           Munition anderer Beschaffenheit hervorrufen kann. Die\ndem Zulassungsinhaber oder einem Dritten auch die             Vorschriften des Markenrechts bleiben unberührt.\nZulassung anderer Kartuschen beantragt werden. Für\ndie Anforderungen an die Maßhaltigkeit gilt Anlage I                                      § 13\nNr. 1.1.3 entsprechend. Die Prüfmodalitäten für Geräte                 Inverkehrbringen von Schussapparaten\nnach Satz 2 werden im Einzelnen durch die Prüfregel                   aus Staaten, mit denen die gegenseitige\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt „Haltbar-                 Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist\nkeits- und Systemprüfung von Bolzensetzwerkzeugen“\nWer Schussapparate, die von der Stelle eines Staa-\nin der jeweils gültigen Fassung beschrieben.\ntes zugelassen sind, mit dem die gegenseitige Aner-\n(2) Schusswaffen und sonstige Gegenstände nach             kennung der Prüfzeichen vereinbart ist, in den Gel-\n§ 8 des Gesetzes, Schusswaffen nach § 9 Abs. 1 des            tungsbereich des Gesetzes verbringt, darf diese nur un-\nGesetzes sowie pyrotechnische Munition nach § 10              ter Beifügung einer von der Physikalisch-Technischen\ndes Gesetzes müssen den in der Anlage I Nr. 4, 5 und 6        Bundesanstalt inhaltlich gebilligten Betriebsanleitung\nbezeichneten technischen Anforderungen entsprechen.           in deutscher Sprache in Verkehr bringen. Der Physika-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006            1479\nlisch-Technischen Bundesanstalt ist zur Prüfung der          nach Anlage II Abbildung 12 auf die Elektroimpulsge-\nBetriebsanleitung auch ein zugelassener, serienmäßig         räte aufbringen darf. Ohne dieses Prüfzeichen dürfen\ngefertigter Schussapparat zur Verfügung zu stellen.          keine Elektroimpulsgeräte überlassen werden. Die Phy-\n§ 18 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.              sikalisch-Technische Bundesanstalt kann mit der\nDurchführung von Teilen der Prüfung auf Kosten des\n§ 14                              Antragstellers andere Fachinstitute beauftragen.\nBeschaffenheit pyrotechnischer Munition\n§ 16\n(1) Wer pyrotechnische Munition herstellt oder in\nden Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, darf diese                            Kennzeichnung\nanderen nur überlassen, wenn ihre Sätze                                   der Verpackung von Reizstoff-\ngeschossen und Reizstoffsprühgeräten\n1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,\n(1) Auf der kleinsten Verpackungseinheit von Reiz-\n2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, dass die        stoffgeschossen sind außer der Kennzeichnung nach\nFunktionssicherheit oder die Lagerbeständigkeit          § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes folgende Angaben an-\nnicht beeinträchtigt wird,                               zubringen:\n3. folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:                  1. die Aufschrift „Reizstoff“,\na) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als           2. die gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnung\n0,1 Prozent unverbrennlichen Bestandteilen,               des Reizstoffes,\nb) Schwefelblüte,                                        3. die Masse des in einem Geschoss enthaltenen Reiz-\nc) weißen (gelben) Phosphor,                                 stoffes,\nd) Kaliumchlorat mit mehr als 0,15 Prozent Bromat-       4. der Zeitpunkt (Jahr und Monat), bis zu dem der Reiz-\ngehalt.                                                   stoff versprüht oder die Geschosse verschossen\nwerden dürfen, und\n(2) Der Hersteller pyrotechnischer Munition und der-\njenige, der pyrotechnische Munition in den Geltungsbe-       5. die Aufschrift „In Entfernungen unter 1 m Gefahr ge-\nreich des Gesetzes verbringt, haben sich auf Grund ei-           sundheitlicher Schädigungen!“.\nner Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe oder             (2) Geräte, aus denen Reizstoffe versprüht oder aus-\neines anerkannten Sachverständigen davon zu über-            gestoßen werden, sind mit dem Namen oder einer ein-\nzeugen, dass bei den Ausgangsstoffen die Vorausset-          getragenen Marke des Herstellers, einer Produktbe-\nzungen nach Absatz 1 vorliegen. Die Nachweise über           zeichnung und entsprechend Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5\ndie Prüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren.              sowie mit der Angabe des Inhalts und der Konzentra-\ntion der Reizstofflösung zu kennzeichnen. Geräte mit\n§ 15                              auswechselbaren Reizstoffbehältern sind entsprechend\nAnforderungen an Reiz-                       Absatz 1 Nr. 1 und 5, die auswechselbaren Reizstoff-\nstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und              behälter selbst nach Satz 1 zu kennzeichnen. Kartu-\nReizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte              schenmunition mit Reizstoffen ist auf dem Hülsenbo-\nden mit der Kurzbezeichnung des in der Kartusche ent-\n(1) Kartuschenmunition mit Reizstoffen und Geräte,\nhaltenen Reizstoffes zu kennzeichnen. Soweit sich die\naus denen zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken\nKennzeichnung auf dem Hülsenboden wegen der ge-\nReizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, müs-\nringen Größe der Munition oder aus sonstigen techni-\nsen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit den Anforderun-\nschen Gründen nicht anbringen lässt, ist folgende Farb-\ngen der Anlage IV Nr. 2 und die darin verwendeten\nkennzeichnung am Hülsenmund anzubringen:\nReizstoffe hinsichtlich ihrer Reizwirkung und zulässigen\nMenge den Anforderungen der Anlage IV Nr. 3 und 4            Blau – Reizstoffmunition mit CN,\nentsprechen sowie nach § 16 gekennzeichnet sein.             Gelb – Reizstoffmunition mit CS,\n(2) Die Vorschriften über den Verkehr mit Giften, Arz-    Rot – sonstige Reizstoffmunition.\nneimitteln und Betäubungsmitteln sowie des Lebens-              (3) Jeder kleinsten Verpackungseinheit von Reiz-\nmittelrechts bleiben unberührt.                              stoffgeschossen und jedem Sprühgerät nach Absatz 2\n(3) Für die Prüfung der Anforderungen nach An-            ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen, in der die\nlage IV ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt        Methoden sachgerechter Anwendung und die Gefahren\nzuständig. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt         einer missbräuchlichen Benutzung zu beschreiben\nkann mit der Durchführung von Teilen der Prüfung auf         sind.\nKosten des Antragstellers andere Fachinstitute beauf-\ntragen.                                                                                 § 17\n(4) Die Prüfung ist nach Methoden und Verfahren                    Abweichungen vom Kennzeichnungs-\ndurchzuführen, die dem jeweiligen Stand der Wissen-                grundsatz bei besonderen Munitionsarten\nschaft und Technik entsprechen.                                 (1) Auf pyrotechnischer Munition der Klasse PM II ist\n(5) Die Anforderungen an Elektroimpulsgeräte sind in      außer der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 3 des Waf-\nAnlage V geregelt. Die Physikalisch-Technische Bun-          fengesetzes die Jahreszahl der Herstellung und die Ver-\ndesanstalt prüft nach den anerkannten Methoden der           brauchsdauer anzubringen. Lässt sich bei pyrotechni-\nMesstechnik an dem übersandten Muster, ob die in An-         scher Munition der Klassen PM I und PM II die Kenn-\nlage V festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.           zeichnung auf der Hülse oder dem Geschoss wegen\nWenn die Grenzwerte eingehalten werden, wird der An-         deren geringer Größe oder aus sonstigen technischen\ntragsteller darüber unterrichtet, dass er das Prüfzeichen    Gründen nicht anbringen, genügt die Kennzeichnung","1480             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\nder kleinsten Verpackungseinheit. Auf dieser ist ferner      2. die angezeigte Marke, die auf dem Gegenstand an-\ndas Bruttogewicht der Verpackungseinheit anzugeben.              gebracht werden soll,\n(2) Munition, bei der der Zündsatz im Rand des Hül-       3. die Modellbezeichnung der Schusswaffe oder des\nsenbodens untergebracht ist (Randfeuermunition), ist             Einstecklaufs oder die Bezeichnung der pyrotechni-\nauf dem Hülsenboden nur mit dem Herstellerzeichen                schen Munition, wobei für Schusswaffen neben ei-\nzu kennzeichnen. Bei Kartuschenmunition für Schuss-              ner vorrangigen weitere Modellbezeichnungen ver-\napparate mit einem eingebuchteten oder gewölbten                 wendet werden dürfen, wenn sie der zulassenden\nBoden, bei der der Zündsatz weder in einem besonde-              Behörde, auch nach der Erteilung der Zulassung,\nren Zündhütchen im Hülsenboden (Zentralfeuermuniti-              angezeigt wurden,\non) noch im Rand des Hülsenbodens untergebracht ist          4. im Falle der Zulassung nach § 10 des Gesetzes auch\nund bei der der Zünd- und Treibsatz nicht schwerer als           die Herstellungsstätte.\n0,5 Gramm ist, braucht die Hülse nicht nach § 24 Abs. 3\ndes Waffengesetzes gekennzeichnet zu sein. Schreck-             (2) Der Antragsteller hat dem Antrag beizufügen\nschussmunition mit gebördeltem Hülsenmund ist auf            1. bei der Zulassung nach\nder Abdeckung mit grüner Farbe zu kennzeichnen.                  a) den §§ 7, 8 und 9 Abs. 1 des Gesetzes ein oder\n(3) Bei Randfeuermunition und bei Kartuschenmuni-                zwei Baumuster des Gegenstandes der für die\ntion für Schussapparate genügt es, das Fertigungszei-               Systemprüfung benötigten Geräteteile und der\nchen anstatt auf der kleinsten Verpackungseinheit auf               dazugehörigen Munition oder Geschosse,\neiner besonderen Einlage in der kleinsten Verpackungs-           b) § 10 des Gesetzes eine ausreichende Stückzahl\neinheit anzubringen. Bei Treibladungen nach Anlage 1                der pyrotechnischen Munition,\nAbschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 2 des Waffengesetzes\n2. eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnitt-\nfür Schussapparate braucht die Kennzeichnung nach\nzeichnung, die alle für die Zulassung wichtigen An-\n§ 24 Abs. 3 des Waffengesetzes nur auf der magazinier-\ngaben über die Maße und Werkstoffe enthält, eine\nten Verpackung angebracht werden.\nAnsichtszeichnung gleicher Qualität, ersatzweise\n(4) Bei Kartuschenmunition für Schussapparate ist             eine Fotografie, jeweils in dreifacher Ausfertigung,\nauf der kleinsten Verpackungseinheit ein deutlicher Hin-         und eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache,\nweis auf die Art des Gerätes und den Stärkegrad der              soweit sie den Gegenständen beim Vertrieb beige-\nLadung anzubringen. Der Stärkegrad der Ladung ist                geben wird,\ndurch folgende Farben zu kennzeichnen:\n3. bei Bolzensetzwerkzeugen mit Kolben und magazi-\nLadungsstufe 1 weiß oder braun schwächste Ladung                 nierten Kartuschen zur Durchführung der System-\nLadungsstufe 2 grün                  schwache Ladung             prüfung die Angaben darüber, durch welche Teile\ndas System bestimmt sein soll, sowie deren techni-\nLadungsstufe 3 gelb                     mittlere Ladung\nsche Daten,\nLadungsstufe 4 blau                       starke Ladung\n4. bei Schusswaffen, Schussapparaten oder Einsteck-\nLadungsstufe 5 rot                  sehr starke Ladung           läufen, die zum Verschießen von nach § 11 Abs. 1\nLadungsstufe 6 schwarz                 stärkste Ladung.          des Gesetzes zugelassener Munition bestimmt sind,\ndie für die Prüfung erforderliche Munition und\nDie Farbkennzeichnung ist auch auf dem Hülsenboden\nder Kartusche oder auf der Kartuschen- oder Zündsatz-        5. bei Schussapparaten, die im Geltungsbereich des\nabdeckung anzubringen:                                           Gesetzes verwendet werden sollen, außerdem eine\nErklärung, aus der hervorgeht, an welchem Ort oder\n(5) Auf festen Körpern, die zum Verschießen aus               an welchen Orten er die für die Durchführung von\nSchussapparaten bestimmt sind (Bolzen), ist das der              Wiederholungsprüfungen erforderlichen Einrichtun-\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt angezeigte                gen unterhält oder wen er mit der Durchführung die-\nHerstellerkennzeichen anzubringen; werden Führungs-              ser Prüfung beauftragt hat.\noder Halterungsstücke verwendet, die auch nach dem\nSchuss noch mit dem Geschoss verbunden bleiben,                 (3) Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde auf\ngenügt die Angabe des Herstellerkennzeichens auf ei-         Verlangen\nnem dieser Teile. Die kleinste Verpackungseinheit der        1. das in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete Bau-\nBolzen ist nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes sowie             muster oder an dessen Stelle einen serienmäßig ge-\naußerdem mit der Typenbezeichnung zu kennzeichnen.               fertigten Gegenstand des zugelassenen Modells\nund, im Falle der Zulassung pyrotechnischer Muniti-\nAbschnitt 4                                on, auch eine serienmäßig gefertigte Schusswaffe\nzum Verschießen dieser Munition zu überlassen und\nVerfahren bei der Bauartzulassung\n2. Teilzeichnungen des Modells einzureichen.\n§ 18                                 (4) Bei Anträgen auf Zulassung von Schussappara-\nAntragsverfahren                         ten und anderen nicht tragbaren Geräten, in denen zum\nAntrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen ver-\n(1) Die Bauartzulassung ist in schriftlicher oder elek-   wendet werden und die für technische Zwecke be-\ntronischer Form zu beantragen. Der Antragsteller hat in      stimmt sind, soll die Physikalisch-Technische Bundes-\ndem Antrag anzugeben:                                        anstalt die Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Si-\n1. seinen Namen oder seine Firma und seine Anschrift,        cherheit und Gesundheit des Hauptverbandes der ge-\nbei der Verbringung in den Geltungsbereich des Ge-       werblichen Berufsgenossenschaften anhören; beste-\nsetzes den Namen oder die Firma und die Anschrift        hen Zweifel, ob der Prüfgegenstand den Anforderungen\ndessen, der die Gegenstände verbringt,                   an den Werkstoff und die Festigkeit entspricht, ist die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006             1481\nBundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu          gebrachte Treibladungen verwendet werden und die für\nbeteiligen. Bei anderen nicht tragbaren Geräten, in de-      technische Zwecke bestimmt sind.\nnen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladun-\ngen verwendet werden und die für technische Zwecke                                       § 20\nbestimmt sind, unterliegen der Bauartzulassung nur die\nZulassungszeichen\nAuslösevorrichtung und die Teile des Gerätes, die dem\nDruck der Pulvergase unmittelbar ausgesetzt sind.               (1) Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsin-\nhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens vor-\n(5) Bei nicht tragbaren Geräten, in denen zum An-        zuschreiben.\ntrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwen-\ndet werden und die für technische Zwecke bestimmt               (2) Das Zulassungszeichen setzt sich aus dem in der\nsind, die ortsfest eingebaut werden, entfällt die Vorlage    Anlage II Abbildung 5 bis 7 oder 10 bis 12 jeweils vor-\neines Baumusters nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a. Die        gesehenen Zeichen und einer Kennnummer zusammen.\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Be-            Die Kennnummer besteht aus einer fortlaufenden Num-\nnehmen mit der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale           mer. Bei pyrotechnischer Munition gehört zum Zulas-\nfür Sicherheit und Gesundheit des Hauptverbandes             sungszeichen außerdem die Klassenbezeichnung\nder gewerblichen Berufsgenossenschaften Prüfungen            „PM I“ oder „PM II“.\nam Betriebsort vornehmen.                                       (3) Der Zulassungsinhaber hat dauerhaft und deut-\nlich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück und bei\n§ 19                              pyrotechnischer Munition auf jeder kleinsten Verpa-\nckungseinheit das vorgeschriebene Zulassungszeichen\nZuständigkeit und Zulassungsbescheid\nanzubringen. Das Zulassungszeichen darf nicht auf ei-\n(1) Über Anträge nach den §§ 7, 8 und 9 Abs. 2 und 4     nem Teil angebracht werden, das üblicherweise zum\ndes Gesetzes entscheidet die Physikalisch-Technische         Austausch bestimmt ist. Soweit sich das Zulassungs-\nBundesanstalt. Über Anträge nach § 9 Abs. 1 und 5 des        zeichen auf der pyrotechnischen Munition wegen deren\nGesetzes entscheidet die nach Landesrecht zuständige         geringen Größe oder aus sonstigen technischen Grün-\nStelle, über Anträge nach § 10 des Gesetzes die Bun-         den nicht anbringen lässt, genügt die Anbringung auf\ndesanstalt für Materialforschung und -prüfung durch          der kleinsten Verpackungseinheit.\nschriftlichen Bescheid.\n(2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthal-                                    § 21\nten über                                                                        Bekanntmachungen\n1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,              (1) Die Zulassung der Bauart der in den §§ 7, 8 und 9\n2. die Art und Modellbezeichnung der Schusswaffe,            Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Gegenstände, ihre\ndes Schussapparates, des Einstecklaufes, der            Änderung, Berichtigung, Rücknahme und ihr Widerruf\nSchreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe und         werden im Bundesanzeiger und im Amts- und Mittei-\nbei pyrotechnischer Munition deren Bezeichnung,         lungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\nbekannt gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 19\n3. die wesentlichen Merkmale der Bauart                      Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Angaben, die Kenn-\na) der zugelassenen Schusswaffe, des Schuss-            nummer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und die Bezeichnung\napparates, des Einstecklaufes, der Schreck-          der zugehörigen Gebrauchsmunition enthalten.\nschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe sowie die          (2) Bei Zulassungen nach § 10 des Gesetzes hat die\nwesentlichen Merkmale und die Bezeichnung            Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung eine\nder daraus zu verschießenden Gebrauchsmuni-          Liste der erteilten Zulassungen für pyrotechnische Mu-\ntion,                                                nition zu führen und diese auf dem neuesten Stand zu\nb) der zugelassenen pyrotechnischen Munition,           halten. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:\n4. die Geltungsdauer der Zulassung und                       1. das vollständige Zulassungszeichen,\n5. das Zulassungszeichen nach § 20 Abs. 2.                   2. die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition,\n3. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers,\n(3) Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschrän-\nkungen der Zulassung, welche die Verwendung der zu-          4. Beschränkungen, Befristungen und Auflagen, insbe-\ngelassenen Waffen, Schussapparate, Einsteckläufe und             sondere die von der Bundesanstalt für Materialfor-\nMunition betreffen, sind vom Verwender zu beachten.              schung und -prüfung festgelegten Verwendungshin-\nDie Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, einen            weise in Code-Nummern. Die Bedeutung der Code-\nAuszug des Zulassungsbescheides den Verwendern                   Nummern wird im Vorspann der Liste erläutert.\nauszuhändigen, soweit darin die Verwendung betref-           Die Liste ist bei der Bundesanstalt für Materialfor-\nfende Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschrän-            schung und -prüfung während der Dienststunden aus-\nkungen enthalten sind. Die Bauartzulassung nach Maß-         zulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen\ngabe des § 9 Abs. 5 des Gesetzes kann auch mit der           Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu\nAuflage verbunden werden, den zugelassenen Gegen-            überlassen.\nständen sicherheitstechnische Hinweise und eine von\nder Zulassungsbehörde gebilligte und bestätigte Be-             (3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat\ntriebsanleitung beizufügen und die zugelassenen Ge-          dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen\ngenstände einer Einzelbeschussprüfung nach § 5 des           Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen Mit-\nGesetzes zu unterziehen. Dies gilt auch für andere nicht     teilung zu machen über\ntragbare Geräte, in denen zum Antrieb in Hülsen unter-       1. Anordnungen nach § 23 Abs. 2 Satz 2,","1482             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\n2. die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf ei-           (2) Die Frist bis zur ersten Wiederholungsprüfung\nner Zulassung von Schussapparaten nach den §§ 7          nach Absatz 1 beginnt\nund 8 des Gesetzes. Die Mitteilung über die Ertei-\nlung besteht aus einer Kopie des Zulassungsbe-           1. bei Bolzensetzwerkzeugen, Press- und Kerbgeräten\nscheides.                                                    mit der Auslieferung des Gerätes an den Betreiber\noder Händler,\nAbschnitt 5                           2. bei anderen Schussapparaten mit der Auslieferung\ndes Gerätes an den Betreiber.\nPeriodische Fabrikationskontrolle,\nEinzelfallprüfung, Wiederholungsprüfung               Der Fristbeginn ist nachzuweisen im Falle von Satz 1\nNr. 1 durch eine vom Hersteller auf dem Gerät anzubrin-\n§ 22                              gende Plakette, im Falle von Satz 1 Nr. 2 durch eine\nBescheinigung, die der Hersteller oder Händler dem\nPeriodische Fabrikationskontrollen                Schussapparat beim Überlassen an den Betreiber bei-\nfür Schussapparate und Einsteckläufe                zufügen hat.\nSchussapparate und Einsteckläufe, deren Bauart\n(3) Der Hersteller oder sein Beauftragter hat zu prü-\nvon der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zuge-\nfen, ob ein Gerät nach Absatz 1 funktionssicher (An-\nlassen ist, sind in Abständen von höchstens zwei Jah-\nlage I) ist und ob es dem Baumuster entspricht. Bei\nren an fünf Gegenständen jeder Bauart durch die Phy-\naus einem anderen Staat eingeführten Schussappara-\nsikalisch-Technische Bundesanstalt zu prüfen. Für die\nten, die ein anerkanntes Prüfzeichen tragen, gilt als Be-\nPrüfung sind die Vorschriften der Anlage I Nr. 3.1 bis 3.4\nauftragter des Herstellers der Verbringer, der im Gel-\nmaßgebend. Der Zulassungsinhaber hat der Physika-\ntungsbereich des Gesetzes eine Niederlassung besitzt.\nlisch-Technischen Bundesanstalt die fünf Prüfgegen-\nstände nach Satz 1 spätestens zwei Jahre nach der\nZulassung und dann im Abstand von zwei Jahren aus                                      § 25\nder laufenden Produktion oder, wenn dies nicht möglich              Prüfzeichen bei Wiederholungsprüfungen\nist, aus dem Lagerbestand vorzulegen.\n(1) Hat die Prüfung eines Gerätes nach § 24 Abs. 1\n§ 23                              keine Beanstandungen ergeben, so hat die prüfende\nStelle das Prüfzeichen anzubringen.\nÜberprüfung im Einzelfall\n(2) Das Prüfzeichen für Geräte nach § 24 Abs. 1\n(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass\nmuss dem Muster der Anlage II Abbildung 8 entspre-\nPrüfgegenstände nach den §§ 7 und 8 des Gesetzes,\nchen. Es ist auf dem Lauf oder dem Gehäuse dauerhaft\nderen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bun-\nso anzubringen, dass die Zahl des Quartals, in dem das\ndesanstalt zugelassen worden ist, in ihren wesentlichen\nGerät geprüft wurde, zur Laufmündung zeigt. Wird das\nMerkmalen nicht den Vorschriften der Anlage I Nr. 3\nPrüfzeichen in Form einer Plakette angebracht, so\noder 4 oder der Zulassung entsprechen, nimmt die\nmuss diese in Schwarzdruck auf silbrigem Grund aus-\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt eine Prüfung\ngeführt sein.\nvor. Können dabei festgestellte Mängel nicht unmittel-\nbar behoben werden, kann diese dem Zulassungsinha-              (3) Über die Prüfung des Gerätes nach § 24 Abs. 1\nber untersagen, weitere Gegenstände dieser Bauart zu         hat der Hersteller oder sein Beauftragter dem Betreiber\nvertreiben und anderen zu überlassen.                        eine Prüfbescheinigung auszustellen, aus der das Er-\n(2) Werden der Physikalisch-Technischen Bundes-           gebnis und das Datum der Prüfung, die prüfende Stelle\nanstalt Mängel nach Absatz 1 bei Prüfgegenständen            und der Name des mit der Prüfung Beauftragten her-\nnach § 7 des Gesetzes bekannt, deren Bauart von der          vorgehen.\nBehörde eines Staates zugelassen worden ist, mit dem\ndie gegenseitige Anerkennung der Zulassungszeichen                                  Abschnitt 6\nvereinbart ist, unterrichtet sie diese Behörde. Die Phy-\nsikalisch-Technische Bundesanstalt kann den weiteren                          Festlegung der Maße\nVertrieb untersagen, wenn diese Gegenstände Gefah-              und Energiewerte für Feuerwaffen (Maßtafeln),\nren für Leben und Gesundheit des Benutzers oder Drit-         Einsteck- und Austauschläufe sowie für Munition\nter hervorrufen.\n§ 26\n§ 24\nZulässige und\nWiederholungsprüfung                                        nicht zulässige Munition\nbetriebener Schussapparate\n(1) In den Maßtafeln werden festgelegt\n(1) Der Betreiber eines Schussapparates oder eines\nnicht tragbaren Gerätes, in dem zum Antrieb in Hülsen        1. die Maße für die Patronen- oder Kartuschenlager\nuntergebrachte Treibladungen verwendet werden und                und für die Übergänge, bei glatten Läufen die Innen-\ndas für technische Zwecke bestimmt ist, hat das Gerät            durchmesser und bei gezogenen Läufen die Feld-\ndem Hersteller oder dessen Beauftragten jeweils nach             und Zugdurchmesser, erforderlichenfalls auch die\nzwei Jahren, bei wesentlichen Funktionsmängeln un-               Laufquerschnitte von Feuerwaffen, Einsteckläufen\nverzüglich vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Leinenwurf-         und Austauschläufen sowie die Verschlussabstände\ngeräte, die auf Seeschiffen verwendet werden, und                von Feuerwaffen (Maßtafeln – § 14 Abs. 1 Nr. 1 des\nnicht für Industriekanonen.                                      Gesetzes),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006             1483\n2. die zulässigen Höchst- und Mindestmaße, die zuläs-        weichung zu keiner Überschreitung des Gebrauchsgas-\nsigen höchsten Gebrauchsgasdrücke, bei Schrot-           druckes führt und dass beim Beschuss mit Beschuss-\nmunition auch für die verstärkte Ladung, oder die        munition ein Überdruck von 30 Prozent in jedem Fall\nHöchst- und Mindestenergien, außerdem bei Stahl-         erreicht wird.\nschrotmunition die höchstzulässigen Mündungsge-\n(5) Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung\nschwindigkeiten, Mündungsimpulse und Durchmes-\nvon Prüfgegenständen auf Antrag eine Abweichung\nser der Schrote, und die Bezeichnung der Munition\nvon den Maßen der Maßtafeln zulassen, wenn sie zu\nund der Treibladungen nach Anlage 1 Abschnitt 1\nVersuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt sind. In\nUnterabschnitt 3 Nr. 1 und 2 des Waffengesetzes\ndiesen Fällen wird ein Beschusszeichen nicht ange-\n(§ 14 Abs. 3 des Gesetzes),\nbracht. In den Fällen des Satzes 1 hat die zuständige\n3. die zulässigen Höchstmaße, die Höchst- und Min-           Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszu-\ndestgasdrücke oder -energien und die Bezeichnung         stellen, dass die Prüfgegenstände haltbar und funkti-\nder pyrotechnischen Munition (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 des      onssicher sind, dass deren Maße von den Maßen der\nGesetzes).                                               Maßtafeln abweichen und dass diese Gegenstände zu\n(2) Ist die Hülse einer Munition ummantelt, so gelten     Versuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt sind.\ndie in den Maßtafeln festgelegten Maße nur für die Hül-      Aus der Bescheinigung müssen die Abweichungen\nse.                                                          von den Maßen nach Anlage I Nr. 1.1.3 hervorgehen.\n(3) Nicht zulässig sind\n1. Munition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.1                                     Abschnitt 7\nbis 1.5.6 des Waffengesetzes,                                            Zulassung von Munition\n2. Schrotpatronen mit Schroten mit einer Vickershärte\nHV 1 von über 110 an der Oberfläche oder von                                         § 28\nüber 100 im Inneren,\nBegriffsbestimmungen\n3. Stahlschrotpatronen ohne geeignete Ummantelung\nder Schrotladung und                                        (1) Der Typ einer Patronen- oder Kartuschenmuni-\n4. Revolver- und Pistolenpatronen mit Geschossen, die        tion wird bestimmt durch die in den Maßtafeln festge-\nüberwiegend oder vollständig aus hartem Material         legte Bezeichnung oder durch eine zugelassene Be-\n– Brinellhärte größer als 25 HB 5/62,5/30 – beste-       zeichnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1.\nhen.                                                        (2) Das Los einer Patronen- oder Kartuschenmuni-\ntion ist\n§ 27\n1. die Gesamtheit einer Munition desselben Typs, die\nAbweichungen von den Maßtafeln                        von demselben Hersteller in einer Serie gefertigt\n(1) Anstelle der in den Maßtafeln für Munition fest-          wird, ohne Änderung wesentlicher Komponenten,\ngelegten Bezeichnung darf eine andere Bezeichnung\n2. bei Munition aus Staaten, mit denen die gegensei-\nzugelassen werden, wenn sie eindeutig ist und sich\ntige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart\nvon Bezeichnungen anderer zugelassener Munition hin-\nreichend unterscheidet. Die Physikalisch-Technische              ist, die Gesamtheit der Munition, die von demselben\nBundesanstalt veröffentlicht die Bezeichnungen nach              Verbringer in einer Lieferung in den Geltungsbereich\ndes Gesetzes verbracht werden soll, wenn sie die\nSatz 1 jeweils in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt. Im\nFalle von pyrotechnischer Munition nach § 10 des Ge-             Merkmale nach Nummer 1 aufweist.\nsetzes erfolgt die Veröffentlichung durch die Bundes-\nanstalt für Materialforschung und -prüfung in der Liste                                  § 29\ngemäß § 21 Abs. 2.                                                            Zulassung und Prüfung\n(2) Lässt sich die Bezeichnung auf der Munition we-                von Patronen- und Kartuschenmunition\ngen deren geringer Größe nicht anbringen, so genügt\nDie Zulassungsprüfung nach § 11 des Gesetzes um-\ndie Angabe des Kalibers mit einer Kurzbezeichnung,\nfasst die Prüfung\ndie die Munition eindeutig charakterisiert. Ist die An-\ngabe der Hülsenlänge vorgeschrieben, muss auch               1. der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,\ndiese angebracht werden.\n2. der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleins-\n(3) Neue, noch nicht in den Maßtafeln aufgeführte             ten Verpackungseinheit,\nMunition darf bei übereinstimmenden oder ähnlichen\nAbmessungen im Vergleich zu bereits zugelassener             3. der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Pa-\nMunition nicht zugelassen werden, wenn                           trone oder Kartusche,\n1. sie einen höheren Gasdruck entwickelt und aus Waf-        4. der Maßhaltigkeit,\nfen für zugelassene Munition mit einem niedrigeren\n5. des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle feh-\nGasdruck verschossen werden kann oder\nlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer\n2. bereits zugelassene Munition mit höherem Gasdruck             Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswer-\naus Waffen für die neue Munition mit einem niedri-           te,\ngeren Gasdruck verschossen werden kann.\n6. des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und\n(4) Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen\ndes Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,\nzulassen, dass von den normalen Feld- und Zugprofilen\nabgewichen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Ab-       7. der Funktionssicherheit.","1484               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\n§ 30                               lisch-Technischen Bundesanstalt zur Weiterleitung an\nAntragsverfahren                         das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kom-\nmission für die Prüfung der Handfeuerwaffen gleichzei-\n(1) Der Antrag hat Angaben zu enthalten über                tig mit der Typenzulassung (§ 36) den für die Munition\n1. Name, Firma oder Marke und Anschrift des Herstel-           zulässigen Höchstwert des Gasdruckes, den gemesse-\nlers oder desjenigen, dessen Name, Firma oder              nen mittleren höchsten Gasdruck und die zugelassenen\nMarke auf der Munition angebracht ist und der die          Maße zu übermitteln.\nVerantwortung für die Munition übernimmt; im Falle\nder Verbringung aus Staaten, mit denen die gegen-                                       § 32\nseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht verein-\nbart ist, sind Name, Firma oder Marke und Anschrift                            Form der Zulassung\ndes Verbringers anzugeben,                                    (1) Die Zulassung ist dem Hersteller oder demjeni-\n2. Typenbezeichnung der Munition,                              gen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition\nangegeben ist, schriftlich zu erteilen. Für Munition, die\n3. Herstellungsstätte, es sei denn, der Antragsteller ist      aus Staaten eingeführt wird, mit denen die gegenseitige\nein Verbringer nach Nummer 1,                              Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, kann\n4. Prüfstätte für die Fabrikationskontrollen, es sei denn,     die Zulassung auf Antrag einem Verbringer erteilt wer-\ndiese werden der zuständigen Behörde übertragen,           den, der im Geltungsbereich des Gesetzes eine ge-\nund                                                        werbliche Niederlassung hat.\n5. Losgröße und Losnummer.                                        (2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthal-\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:                             ten über\n1. Zeichnungen mit Maßangaben für Patrone, Patro-              1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,\nnenlager und Lauf,                                         2. Typ und Bezeichnung der Munition und Name oder\n2. Angaben über den zulässigen Höchstwert des Ge-                  Marke, die auf der Munition angebracht sind,\nbrauchsgasdruckes,\n3. den zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck, die\n3. ein der Anlage III entsprechender Messlauf für den              zulässigen Maße der Patrone oder Kartusche und\nPatronentyp und                                                des Lagers bei Munition, deren Munitionstyp neu zu-\n4. Patronenprüflehren.                                             gelassen wird,\nSatz 1 gilt nicht für die Zulassung eines Munitionstyps,       4. das in Anlage II Abbildung 4 vorgeschriebene Prüf-\nder bereits in den Maßtafeln aufgeführt ist.                       zeichen,\n(3) Die Zulassungsbehörde kann vom Antragsteller            5. den Vorbehalt der endgültigen Zustimmung durch\ndie Vorlage von 3 000 Stück Patronen oder Kartuschen               die CIP, falls die Munition noch nicht in die Maßtafeln\nzur wahllosen Probennahme verlangen.                               der CIP aufgenommen ist, und\n6. die Berechtigung zur Durchführung der Fabrikations-\n§ 31\nkontrolle mit Angabe der Prüfstätte.\nPrüfmethoden\n(1) Prüfungen nach § 29 Nr. 4, 5 und 6 und die der                                       § 33\nstatistischen Grenzwerte werden nach den anerkannten                               Fabrikationskontrolle\nMethoden der Messtechnik vorgenommen, wie sie in\nden Vorschriften der Anlage III und in weiteren Einzel-           (1) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, alle Muni-\nheiten in den jeweils gültigen und einschlägigen Prüf-         tionslose Fabrikationskontrollen nach Anlage III zu un-\nund Messrichtlinien der Physikalisch-Technischen Bun-          terziehen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Er\ndesanstalt niedergelegt sind.                                  kann diese Kontrollen einer zuständigen Behörde oder\neinem Fachinstitut übertragen, dessen Messeinrichtun-\n(2) Die Messung des Gasdruckes wird mittels me-\ngen in angemessenen Abständen nach Anlage III Nr. 1.1\nchanisch-elektrischen Wandlers vorgenommen. Sofern\nvon der zuständigen Behörde überprüft werden. § 32\nin den Maßtafeln für das betreffende Kaliber ein zuläs-\nAbs. 1 gilt entsprechend.\nsiger Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes nur für die\nMessung mittels Kupferstauchkörperverfahren veröf-                (2) Der Zulassungsinhaber hat über die durchgeführ-\nfentlicht ist, soll nach diesem Verfahren gemessen wer-        ten Fabrikationskontrollen Aufzeichnungen nach Satz 2\nden. Die Verwendung anderer Messverfahren ist zuläs-           und Absatz 3 zu machen. Die Aufzeichnungen sind in\nsig, sofern sie sich zur Messung schnell veränderlicher        gebundener Form, in Karteiform oder mit Hilfe der auto-\nDrücke eignen und Vergleiche mit den in Satz 1 ge-             matischen Datenverarbeitung (ADV) im Betrieb oder in\nnannten Verfahren vorliegen, die eine Umrechnung ge-           dem Betriebsteil, in dem die Munition hergestellt oder\nstatten.                                                       vertrieben wird, zu führen.\n(3) Die Funktionssicherheit der Munition ist nach den          (3) Aus den Aufzeichnungen müssen folgende Anga-\nVorschriften der Anlage III zu prüfen.                         ben hervorgehen:\n(4) Wird die Zulassung eines Munitionstyps bean-            1. Munitionstyp, Losgröße und Fertigungszeichen des\ntragt, der noch nicht in den Maßtafeln aufgeführt ist,             Loses,\nsind der Prüfung die Angaben des Antragstellers über\n2. Art des Pulvers, Art und Masse der Geschosse, Zün-\nden Gasdruck und die Maße der Patrone, des Lagers\ndungstyp,\nund gegebenenfalls des Laufes zugrunde zu legen. Die\nzuständige Behörde hat in diesem Fall der Physika-             3. die ermittelten Gasdrücke,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006               1485\n4. Art und Zahl der festgestellten Mängel                       (2) Werden der zuständigen Behörde Mängel nach\na) bei der Maß- und Sichtprüfung,                        Absatz 1 bei Munition bekannt, deren Typ von der Be-\nhörde eines Staates zugelassen ist, mit dem die gegen-\nb) bei der Funktionsprüfung.                             seitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, un-\n(4) Bei Munition, von der der Zulassungsinhaber           terrichtet sie diese Behörde. Die zuständige Behörde\nhöchstens 3 000 Stück im Jahr herstellt, sind von ihm        kann den weiteren Vertrieb untersagen, wenn die Muni-\nbinnen zwei Wochen nach Fertigung Aufzeichnungen             tion Gefahren für Leben und Gesundheit des Benutzers\nnach Absatz 3 Nr. 1 und 2 zu machen. Die Zulassungs-         oder Dritter hervorruft. Sie trifft die erforderlichen Si-\nbehörde kann weitere Kontrollen im Sinne von Absatz 1        cherheitsmaßnahmen.\nund Absatz 3 Nr. 3 und 4 sowie von § 34 festlegen.\nBegrenzungen der Stückzahl oder zeitliche Befristun-                                     § 36\ngen sind zulässig.                                                               Bekanntmachung\n(5) Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Be-            (1) Die Zulassung nach § 11 des Gesetzes, ihre Än-\nhörde die Aufzeichnungen nach Absatz 2 oder Absatz 4         derung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Amts-\nauf Verlangen vorzulegen.                                    und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen\n(6) Die Aufzeichnungen sind bis zur übernächsten          Bundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung\nbehördlichen Kontrolle, mindestens jedoch fünf Jahre         soll die in § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben\naufzubewahren.                                               enthalten.\n(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat\n§ 34                              dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen\nBehördliche Kontrollen                      Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen Mit-\nteilung zu machen über\n(1) Der Zulassungsinhaber hat mindestens alle drei\nJahre die Durchführung einer behördlichen Kontrolle          1. andere zugelassene Bezeichnungen nach § 27\nbei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Verbringer              Abs. 1,\naus Staaten, mit denen eine gegenseitige Anerkennung         2. die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf ei-\nder Prüfzeichen nicht vereinbart ist, haben die Durch-           ner Zulassung,\nführung dieser Kontrollen mindestens einmal jährlich zu\n3. Anordnungen nach § 35 Abs. 2.\nbeantragen, wenn sie nicht für jedes Los eine Fabrika-\ntionskontrolle durchführen oder durchführen lassen. Die\nFrist nach den Sätzen 1 und 2 beginnt mit dem auf die                                    § 37\nZulassung folgenden Kalenderjahr.                                                   Ausnahmen\n(2) Wird Munition aus Staaten verbracht, mit denen           (1) Der Zulassung nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes\neine gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht          sowie der Fabrikationskontrolle und der periodischen\nvereinbart ist, hat der Verbringer eine Bescheinigung        behördlichen Kontrolle unterliegen nicht\ndes Herstellers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass         1. Treibladungen nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes,\ndieser Fabrikationskontrollen durchführt, die den in\nder Anlage III vorgeschriebenen gleichwertig sind.           2. nicht gewerbsmäßig wiedergeladene Munition,\nDiese Bescheinigung muss jedes Jahr erneuert werden.         3. Beschussmunition, die von der zuständigen Be-\nDer Verbringer hat ferner auf Verlangen der Behörde              hörde geladen und verwendet wird oder durch einen\ndas Protokoll über das Los, das Gegenstand der be-               Hersteller der zuständigen Behörde überlassen wird,\nhördlichen Kontrolle ist, vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3      4. Munition, die nicht mehr serienmäßig hergestellt\ngelten nicht, wenn vom Hersteller für jedes Los eine             wird und ausschließlich in kleinen Mengen zum\nFabrikationskontrolle durchgeführt und diese durch               Sammeln bestimmt ist.\neine Zulassungsbehörde überwacht wird.\nBeschussmunition ist jedoch der Fabrikationskontrolle\n(3) Bei der behördlichen Kontrolle sind die in An-        zu unterziehen. Munition nach Satz 1 kann auf Antrag\nlage III festgelegten Prüfungen vorzunehmen.                 einer losbezogenen Zulassungsprüfung unterzogen\n(4) Wird bei der behördlichen Kontrolle festgestellt,     werden und darf das Prüfzeichen nach Anlage II Abbil-\ndass die Munition oder die Messgeräte den Vorschrif-         dung 4 nur nach bestandener Zulassungsprüfung tra-\nten der Maßtafeln oder der Anlage III oder der Zulas-        gen.\nsung nicht entsprechen, setzt die zuständige Behörde            (2) Patronen- und Kartuschenmunition nach Absatz 1\neine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel.           Satz 1 Nr. 3 und 4 muss den Anforderungen nach § 29\nentsprechen.\n§ 35\nÜberprüfung im Einzelfall                                           Abschnitt 8\n(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Mu-                                Verpackung,\nnition, deren Typ von der zuständigen Behörde zuge-              Kennzeichnung und Lagerung von Munition\nlassen ist, oder gewerbsmäßig wiedergeladene Muni-\ntion den Vorschriften der Maßtafeln oder der Anlage III                                  § 38\noder der Zulassung nicht entspricht, nimmt diese eine\nKontrolle vor. Können dabei festgestellte Fehler nicht                       Verpackung von Munition\nunmittelbar behoben werden, kann die zuständige Be-             (1) Wer Munition gewerbsmäßig herstellt oder ein-\nhörde den weiteren Vertrieb der beanstandeten Muni-          führt, hat die Gegenstände in der Verpackung so anzu-\ntion untersagen.                                             ordnen und zu verteilen, dass weder durch Reibung","1486             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\nnoch durch Erschütterung, Stoß oder Flammenzün-              bei Stahlschrotpatronen außerdem der Werkstoff der\ndung eine Explosion des gesamten Inhalts der Verpa-          Schrote, bei Schrotpatronen mit einem maximalen Gas-\nckung herbeigeführt werden kann.                             druck von 1 050 bar (Patronen mit verstärkter Ladung)\n(2) Kartuschenmunition für Schussapparate, bei de-        außerdem dieser Gasdruck auf der Hülse. Hinweise\nnen die festen Körper den Schussapparat verlassen,           nach Absatz 1 Nr. 3 bis 9 müssen deutlich lesbar und,\nmuss so verpackt sein, dass die Munition in der kleins-      sofern die Munition zum Vertrieb im Geltungsbereich\nten Verpackungseinheit vor Feuchtigkeit geschützt            des Gesetzes bestimmt ist, in deutscher Sprache abge-\nwird. Dies gilt nicht für Munition, deren Hülse so ver-      fasst sein. Ein Beipackzettel hierfür ist zulässig.\nschlossen ist, dass auch in unverpacktem Zustand                (3) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird,\nkeine Feuchtigkeit eindringen kann. Die in § 17 Abs. 5       muss auf der Hülse oder dem Zündhütchen sichtbar\nbezeichneten Geschosse müssen in Behältern verpackt          und dauerhaft mit einem Zeichen versehen werden,\nsein.                                                        aus dem der Wiederlader zu erkennen ist. Bei Munition,\n(3) Treibladungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-        die zur Ausfuhr bestimmt ist, muss das Zeichen des\nabschnitt 3 Nr. 2 des Waffengesetzes für Schussappa-         Wiederladers auf der Hülse angebracht werden. Bei ei-\nrate sind in magazinierter Form zu verpacken.                ner Kennzeichnung auf der Hülse ist das Zeichen des\nHerstellers oder früheren Wiederladers ungültig zu ma-\n§ 39                              chen. Wiedergeladene Munition darf nur in geschlosse-\nnen Packungen abgegeben werden, auf denen die An-\nKennzeichnung der\nschrift des Wiederladers und die Aufschrift „Wiederge-\nVerpackungen und Munition\nladene Munition“ angebracht ist. Auf der kleinsten Ver-\n(1) Außer der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 3 des          packungseinheit wiedergeladener Patronenmunition ist\nWaffengesetzes müssen auf der kleinsten Verpa-               außerdem die Masse und die Bezeichnung der Ge-\nckungseinheit angebracht werden                              schosse anzugeben. Die Sätze 1 bis 5 sind auf Muniti-\n1. die Anzahl der Patronen oder Kartuschen,                on, die nicht gewerbsmäßig wiedergeladen wird, ent-\nsprechend anzuwenden, sofern der Wiederlader die\n2. bei Munition nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes das\nMunition einem Dritten überlässt, der nicht Mitglied\nPrüfzeichen nach Anlage II Abbildung 4 in einwand-\nder jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung ist,\nfrei erkennbarer Ausführung,\nder der Wiederlader angehört.\n3. bei Beschussmunition deutlich lesbar die Auf-\nschrift: „Achtung! Beschussmunition!“,                     (4) Beschusspatronen sind auf dem Bodenrand\ndurch eine Riffelung oder, wenn dies nicht möglich ist,\n4. bei Schrotmunition die Werkstoffangabe für die          durch die deutlich lesbare Aufschrift „Beschussmuniti-\nSchrote, sofern es sich nicht um Blei handelt,          on“ auf dem Hülsenmantel, Schrotpatronen außerdem\n5. bei Stahlschrotmunition die Aufschrift: „Achtung,       durch die Angabe des Beschussgasdruckes zu kenn-\nerhöhte Gefahr von Abprallern! Vermeiden Sie auf        zeichnen. Die Kennzeichnung als Beschussmunition er-\nharte Oberflächen zu schießen!“,                        folgt bei Kartuschen durch rosa Farbe und bei Rand-\n6. bei Munition mit verstärkter Ladung der Hinweis,        feuerpatronen auf dem Boden oder dem Hülsenmantel\ndass sie nur aus verstärkt beschossenen Waffen          oder der Geschossspitze durch rote Farbe.\nverschossen werden darf,                                   (5) Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschrif-\n7. bei Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung zu-      ten über die Beförderung gefährlicher Güter bleiben un-\nsätzlich der Hinweis, dass sie nur aus Läufen ver-      berührt.\nschossen werden darf, die der Stahlschrotprüfung\nunterzogen und mit dem Prüfzeichen nach Anlage II                                 § 40\nAbbildung 2 für die Stahlschrotprüfung versehen                         Lagerung von Munition\nsind,\n(1) Wer gewerbsmäßig Munition oder Geschosse mit\n8. bei Kartuschenmunition, die zum Verschießen von\nReizstoffen vertreibt oder anderen überlässt, darf sie\npyrotechnischer Munition geeignet ist, der Hinweis:\nnur in der verschlossenen Originalverpackung des Her-\n„Geeignet zum Verschießen von pyrotechnischer\nstellers verwahren. Geöffnete kleinste Verpackungsein-\nMunition“,\nheiten sind unverzüglich wieder zu verschließen.\n9. bei Stahlschrotmunition Kaliber 12 mit Schroten\n(2) Pyrotechnische Munition mit einer Satzmasse,\nüber 4 Millimeter Durchmesser der Hinweis, dass\nbestehend aus Treibladung und pyrotechnischem Satz,\nsie aus Läufen mit Würgebohrung nur verschossen\nvon mehr als 20 Gramm, darf in der kleinsten Verpa-\nwerden darf, wenn die Durchmesserverengung\nckungseinheit im Verkaufsraum nur in einem Muster\n0,5 Millimeter nicht überschreitet,\nverwahrt werden.\n10. bei magazinierter Kartuschenmunition für Bolzen-\nsetzwerkzeuge die Gerätemodelle mit ihrer Zulas-\nAbschnitt 9\nsungsnummer, in denen sie auf Grund einer durch-\ngeführten Systemprüfung verwendet werden darf.                                Beschussrat\n(2) Außer der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 3 des\nWaffengesetzes ist auf Schrotpatronen der Durchmes-                                    § 41\nser der Schrote sowie die Länge der Hülse anzubrin-                                Beschussrat\ngen, sofern sie größer ist als\n(1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Be-\n– 65 Millimeter bei den Kalibern 20 und größer,             schussrat gebildet. Den Vorsitz führt ein Vertreter des\n– 63,5 Millimeter bei den Kalibern 24 und kleiner,          Bundesministeriums des Innern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006                  1487\n(2) Der Beschussrat setzt sich aus dem Vorsitzenden                                Abschnitt 10\nund folgenden Mitgliedern zusammen:\nOrdnungswidrigkeiten\n1. je einem Vertreter der für die Prüfung von Feuerwaf-                        und Schlussvorschriften\nfen und Munition nach Landesrecht zuständigen\nBehörden,                                                                              § 42\n2. je einem Vertreter der Physikalisch-Technischen                               Ordnungswidrigkeiten\nBundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialfor-            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11\nschung und -prüfung und des Bundeskriminalamts            des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nund einer Einrichtung des Bundes, in der der Be-\nschuss von Waffen für den Bereich der Polizeien           1. entgegen § 13 Satz 1 Schussapparate in Verkehr\ndes Bundes durchgeführt wird,                                 bringt,\n2. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 das Zulassungszeichen\n3. je einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nPrüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V., des\nzeitig anbringt,\nDeutschen Instituts für Normung und des Hauptver-\nbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften,           3. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 2 das Zulassungszeichen\nanbringt,\n4. je drei Vertretern der Hersteller von Schusswaffen\nund der Hersteller von Munition,                          4. entgegen § 22 Satz 3 oder § 24 Abs. 1 Satz 1 einen\nPrüfgegenstand oder ein dort bezeichnetes Gerät\n5. je einem Vertreter der Hersteller von Schussappara-            nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\nten und der Importeure von Schusswaffen und Mu-\nnition,                                                   5. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die Durchfüh-\nrung einer behördlichen Kontrolle nicht oder nicht\n6. je einem Vertreter des Büchsenmacherhandwerks                  rechtzeitig beantragt.\nund der Waffenfachhändler.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11\n(3) Die Mitglieder des Beschussrates müssen auf            Buchstabe b des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich\nwaffen- oder munitionstechnischem Gebiet sachver-             oder fahrlässig\nständig und erfahren sein. Das Bundesministerium des          1. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine\nInnern kann zu den Sitzungen des Beschussrates Ver-               Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\ntreter von Bundes- und Landesministerien sowie wei-               nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\ntere Sachverständige hinzuziehen.                                 rechtzeitig macht,\n(4) Das Bundesministerium des Innern beruft                2. entgegen § 33 Abs. 5 eine Aufzeichnung nicht oder\n1. die Vertreter der zuständigen Landesbehörden auf               nicht rechtzeitig vorlegt oder\nVorschlag des Landes,                                     3. entgegen § 33 Abs. 6 eine Aufzeichnung nicht oder\n2. die Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundes-             nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.\nanstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung und\n-prüfung auf Vorschlag des Bundesministeriums für                                      § 43\nWirtschaft und Technologie,                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Stel-        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nlen nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen,           in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dritte Verordnung zum\nWaffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung\n4. die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 4, 5 und 6 bezeich-      vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), zuletzt ge-\nneten Wirtschaftszweige nach Anhörung der jeweili-\nändert durch Artikel 283 der Verordnung vom 25. No-\ngen Spitzenorganisationen.\nvember 2003 (BGBl. I S. 2304), und § 35 der Allgemei-\n(5) Die Mitglieder des Beschussrates üben ihre Tä-         nen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003\ntigkeit ehrenamtlich aus.                                     (BGBl. I S. 2123) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. Juli 2006\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","1488            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\nAnlage I\nTechnische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Feuerwaffen\nund sonstige Gegenstände, die der Beschussprüfung nach § 5 des Gesetzes unterliegen,\nund technische Anforderungen an Prüfgegenstände nach den §§ 7 bis 10 des Gesetzes\nSymbole und ihre Bedeutung\nVi      Einzelwert der Geschwindigkeit\nn       Gesamtzahl der Messungen\nVn      Mittelwert der Geschwindigkeit bei n Messungen\nve, n   Obere Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit mit einem Vertrauens-\nniveau von 95 % bei n Messungen\nk2, n   Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem\nVertrauensniveau von 95 %\nsn      Standardabweichung bei n Messungen\nmk      Masse des Zwischenelementes (Kolben)\nmp      Masse des Prüfbolzens\nEmax    Zulässiger Höchstwert der Energie der Gebrauchsmunition nach den Maßtafeln\nPmax    Zulässiger Höchstwert des Gasdruckes der Gebrauchsmunition nach den Maßtafeln\nEn      Mittelwert der Bewegungsenergie der Geschosse bei n Messungen\nEa, n   Mittelwert der Auftreffenergie\nSoweit in dieser Anlage Symbole für Abmessungen verwendet werden, wird bezüglich der Bedeutung auf die\nBekanntmachung der Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition verwiesen (Bundesanzeiger Nr. 38a vom\n24. Februar 2000).\n1       Beschussprüfung von Feuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen nach den §§ 5, 7 und 8 des\nGesetzes\n1.1     Im Zuge der Vorprüfung ist zu prüfen, ob\n1.1.1   die Kennzeichnung nach § 24 des Waffengesetzes und nach § 21 der Allgemeinen Waffengesetz-Verord-\nnung ordnungsgemäß auf dem Prüfgegenstand angebracht ist;\n1.1.2   der Prüfgegenstand keine Materialfehler oder Bearbeitungsfehler aufweist, die die Funktionssicherheit und\nHaltbarkeit beeinträchtigen können;\n1.1.3   folgende Mindest- und, soweit angegeben, Höchstmaße oder Toleranzen der Maßtafeln, unbeschadet der\nRegelung des § 3 Abs. 4, eingehalten sind:\n1.1.3.1 bei Waffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition und bei Waffen für Kartuschenmuni-\ntion ∅P1, L3, ∅H2, L1/∅P2 und L2/∅H1, R bzw. E, ∅G1, i, G, ∅F, ∅Z und VA,\n1.1.3.2 bei Langwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition ∅D, L, ∅H, T, <) α1, ∅B und VA,\n1.1.3.3 bei Waffen für Randfeuerpatronenmunition ∅P1, L1, L3, ∅H2, R, ∅F, ∅Z und VA,\n1.1.3.4 im Falle der Nummer 1.1.3.2 können die Waffen, die einen Laufdurchmesser B über dem zulässigen\nHöchstwert haben, zur Prüfung angenommen werden, wenn das Kaliber und die entsprechende Lager-\nlänge sowie der Laufdurchmesser oder das entsprechende Kaliber auf dem Lauf angebracht sind;\n1.1.4   der Prüfgegenstand, der auf Grund einer Zulassung nach § 7 oder § 8 des Gesetzes gefertigt oder in den\nGeltungsbereich des Gesetzes verbracht wurde, in seinen wesentlichen Merkmalen, insbesondere denje-\nnigen, die für die Freistellung von ordnungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes entscheidend sind, dem\nzugehörigen Bescheid entspricht;\n1.1.5   Revolver für Randfeuerpatronen in der Trommel Randeinsenkungen der Lager aufweisen;\n1.1.6   der Prüfgegenstand keine Korrosionsschäden oder starke Verschmutzungen aufweist; bei gebrauchten\nWaffen können festgestellte Mängel unberücksichtigt bleiben, wenn der Beschuss mit der dreifachen der\nin Nummer 1.2 genannten Anzahl von Beschusspatronen vorgenommen wird.\n1.2     Der Beschuss ist wie folgt vorzunehmen:\n1.2.1   Die Haltbarkeit von Prüfgegenständen, die zum Verschießen von Munition bestimmt sind, ist mit Be-\nschussmunition zu prüfen. Die Beschussmunition soll mit dem schwersten Geschoss der auf dem Markt\nbefindlichen Gebrauchsmunition des entsprechenden Kalibers laboriert werden.\n1.2.2   Die Haltbarkeit von Feuerwaffen, die zum Abschießen von Ladungen bestimmt sind, ist mit Beschuss-\nladungen zu prüfen.\n1.2.3   Der Mittelwert des Gasdruckes der Beschussmunition muss den zulässigen Höchstwert des Gasdruckes\nder Gebrauchsmunition Pmax nach den Maßtafeln, der Mittelwert des Gasdruckes der Beschussladung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006        1489\noder des Prüfgemisches den zulässigen Höchstwert der Gebrauchsladung oder des Gebrauchsgemisches\num mindestens 30 %, bei Langwaffen mit gezogenen Läufen 25 % sowie mindestens den Energiewert\nEBeschuss übersteigen. Ist anstelle des Gasdruckes die Bewegungsenergie der Geschosse zugrunde zu\nlegen, so muss unter Verwendung eines gleichartigen Treibmittels der Mittelwert der Bewegungsenergie\nder Geschosse der Beschussmunition den zulässigen Höchstwert der Bewegungsenergie der Geschosse\nder Gebrauchsmunition Emax nach den Maßtafeln, der Mittelwert der Bewegungsenergie der Beschuss-\nladung oder des Prüfgemisches den zulässigen Höchstwert der Gebrauchsladung oder des Gebrauchs-\ngemisches um mindestens 10 % übersteigen. Kann mit der zur Verfügung stehenden Munition, der La-\ndung oder dem Gemisch die erforderliche Energie nicht erreicht werden, so ist unter Beibehaltung des\nTreibmittels ein Geschoss zu verwenden, dessen Masse um mindestens 10 % höher ist als die des Ge-\nbrauchsgeschosses. Bei Waffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition muss der Mittelwert\ndes Gasdruckes der Beschussmunition 162 mm vor dem Stoßboden (Messstelle II) mindestens 500 bar\nerreichen.\n1.2.4   Langwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition sind dem normalen oder dem verstärkten\nBeschuss zu unterziehen.\n1.2.4.1 Dem normalen Beschuss unterliegen Waffen mit einer Nenntiefe des Patronenlagers kleiner als 73 mm, die\nfür Munition bestimmt sind, deren zulässiger Höchstwert des Gasdruckes der Gebrauchspatrone Pmax\n– 740 bar für Kaliber 14 und größere Durchmesser,\n– 780 bar für Kaliber zwischen 14 und 20 und\n– 830 bar für Kaliber 20 und kleinere Durchmesser\nbeträgt.\n1.2.4.2 Dem verstärkten Beschuss unterliegen Waffen für Munition, deren Gasdruck die in Nummer 1.2.4.1 ge-\nnannten Werte, nicht aber 1 050 bar übersteigt, sowie Waffen mit einer Nenntiefe des Patronenlagers von\n73 mm und größer.\n1.2.4.3 Für Beschusspatronen mit Bleischroten sollen deren Durchmesser zwischen 2,5 bis 3 mm liegen; die\nBeschussladungen sind in der Masse wie folgt zu begrenzen:\nSchrotmasse in g\nKaliberangabe\nmin.          max.\n10             38             47\n12             33             42\n14             30             37\n16             27             34\n20             23             30\n24             21             28\n28             19             25\n32             15             21\n.410               7             13\n9 mm           5             10\n1.2.4.4 Der Beschuss ist in der Regel mit mindestens zwei Patronen vorzunehmen, deren Gasdruck sowohl den\nAnforderungen der Nummer 5.6.4 als auch der Nummer 5.6.5 der Anlage III genügt. Für den Fall, dass\nPatronen nicht verfügbar sind, deren Gasdruck beiden Anforderungen genügt, ist der Beschuss mit min-\ndestens zwei Patronen, deren Gasdruck der Anforderung der Nummer 5.6.4 der Anlage III und einer\nPatrone, deren Gasdruck der Anforderung der Nummer 5.6.5 der Anlage III genügt, vorzunehmen. Für\nPatronen, die nur die Anforderung der Nummer 5.6.5 der Anlage III erfüllen, kann die Schrotladung größer\nals in Nummer 1.2.4.3 sein.\n1.2.4.5 Läufe in den Kalibern 12 und 20 für Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung sind wie folgt zu be-\nschießen:\n– je Lauf mit drei Beschusspatronen mit Stahlschroten einer Härte nach Vickers HV 1 zwischen 80 und 110\nund einem Durchmesser von 4,6 mm für Kaliber 12 und von 3,7 mm für Kaliber 20,\n– mit einem Gasdruck von mindestens 1 370 bar an der ersten und mindestens 500 bar an der zweiten\nMessstelle,\n– bei einem Impuls der Schrotgabe von mindestens 17,5 Ns bei Kaliber 12/76, 15 Ns bei Kaliber 12/70,\n14,5 Ns bei Kaliber 20.\n1.2.5   Der Beschuss sonstiger Waffen ist wie folgt vorzunehmen:\n1.2.5.1 Bei Langwaffen, die für eine Gebrauchsmunition mit einem zulässigen Höchstwert des Gasdruckes Pmax\nnach den Maßtafeln von 1 800 bar oder mehr bestimmt sind, durch Beschuss mit mindestens zwei Be-\nschusspatronen,","1490            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\n1.2.5.2 bei Langwaffen, die für eine Gebrauchsmunition mit einem zulässigen Höchstwert des Gasdruckes Pmax\nnach den Maßtafeln bis zu 1 800 bar bestimmt sind, durch Beschuss mit mindestens einer Beschuss-\npatrone,\n1.2.5.3 bei Pistolen, unabhängig vom Gasdruck der Gebrauchsmunition, durch Beschuss mit mindestens zwei\nBeschusspatronen,\n1.2.5.4 bei Revolvern und bei Waffen, bei denen das Patronenlager vom Lauf getrennt ist, unabhängig vom Gas-\ndruck der Gebrauchsmunition durch Beschuss mit mindestens einer Beschusspatrone in jedem Patronen-\nlager, unbeschadet der Regelung in Nummer 1.2.5.1,\n1.2.5.5 bei Waffen, für die nur die kinetische Energie des Geschosses der Gebrauchsmunition in den Maßtafeln\nangegeben ist, durch Beschuss mit mindestens zwei Beschusspatronen.\n1.2.6   Werden beim Beschuss von Waffen für Kleinschrotmunition Funktionsstörungen festgestellt, so ist die\nFunktionssicherheit bei Waffen mit mehreren Lagern mit zwei derartigen Patronen je Lager zu prüfen.\nDie Waffen sind auf normale Funktion und Deformationen des Laufes zu untersuchen. Wenn der Lauf\nverstopft ist, wird er vollständig gereinigt und die Prüfung mit der doppelten Anzahl der in Satz 1 genann-\nten Patronen wiederholt. Danach darf die Waffe keine Mängel aufweisen.\n1.2.7   Der Beschuss von Waffen mit mehreren Läufen ist mit der in den Nummern 1.2.4.2 bis 1.2.5.5 vorgeschrie-\nbenen Anzahl von Beschusspatronen aus jedem Lauf vorzunehmen.\n1.2.8   Höchstbeanspruchte Teile im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind nach den Vorschriften, die für die\nWaffe gelten, für die sie bestimmt sind, zu beschießen. Einsteckläufe für Waffen zum Verschießen von\nZentralfeuerpatronen sind in der Waffe zu prüfen, für die sie bestimmt sind.\n1.3     Nach dem Beschuss sind die Prüfgegenstände auf Funktionssicherheit und Mängel in der Haltbarkeit zu\nprüfen. Bei Kipplaufwaffen ist vor dem Entladen der abgeschossenen Hülse festzustellen, ob die größte\nzulässige Spaltweite zwischen Lauf und Basküle von 0,10 mm nicht überschritten ist. Außerdem ist zu\nüberprüfen, ob keine Risse oder die Sicherheit der Waffe gefährdende Dehnungen am Lauf, am Patronen-\noder Kartuschenlager oder am Verschluss eingetreten sind, bei mehrläufigen Waffen, ob die Laufverbin-\ndungen noch einwandfrei sind. Weist der Prüfgegenstand nach dem Beschuss Fehler auf oder ergeben\nsich Zweifel hinsichtlich der Haltbarkeit oder wird ein Mangel an einer abgeschossenen Beschusspatro-\nnenhülse festgestellt, so führt das Beschussamt über die vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus\nzusätzliche Prüfungen mit Beschusspatronen durch. Wird ein Funktionsfehler vermutet, so sind für die\nFunktionsprüfung Gebrauchspatronen zu verwenden.\n2       Beschussprüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern nach § 5 des Gesetzes\n2.1     Schwarzpulverwaffen\n2.1.1   Als Beschusspulver ist Schwarzpulver in folgender Zusammensetzung und mit folgender Kontrolle und\nVorbehandlung zu verwenden:\n– Feuchtegehalt                        max. 1,3 %,\n– Dichte                               1,70 g/cm3 bis 1,80 g/cm3,\n– Körnung: 0,63 mm                     Rückstand max. 5 %,\n0,20 mm                  Durchsatz max. 5 %,\n– Chemische Zusammensetzung:\n– Gehalt an Kaliumnitrat            (75 ± 1,5) %,\n– Gehalt an Schwefel                (10 ± 1) %,\n– Gehalt an Holzkohle               (15 ± 1) %,\n– Aschegehalt                          max. 0,8 %,\n– Wasseraufnahme (12 Stunden)          max. 1,8 %,\n– Schüttdichte                         mind. 0,85 g/cm3.\n2.1.2   Zum Vergleich und zur Kontrolle des Gasdruckes wird eine Schrotpatrone im Kaliber 16 unter Verwendung\nfolgender Bestandteile geladen:\n– Hülse:                                   Papphülse mit einer Länge von 67,5 bis 70 mm, einer Bodenkappe\naus Metall von 8 bis 20 mm Höhe sowie einer in den Boden der\nHülse eingearbeiteten Einlage aus Pappe oder Plastik mit einer\nStärke von ca. 0,6 mm und einer Höhe, die das Volumen des zu\nbenutzenden Schwarzpulvers berücksichtigt,\n–  Zündung:                                Schrotpatronenzündung, dreiteilig, Durchmesser 6,15 bis 6,20 mm,\n–  Schwarzpulver nach Nummer 2.1.1:        3 g,\n–  Pfropfen:                               Fettfilzpfropfen mit einer Höhe von 10 bis 12 mm,\n–  Schrote:                                33 g Schrote mit einem Durchmesser von 2,5 mm,\n–  Bördelung:                              rund mit Verschlussscheibe aus Pappe, Dicke 1,5 mm,\n–  Länge der geladenen Patrone:            etwa 64 mm.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006              1491\nVor der Ermittlung des Gasdruckes sind die Patronen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von\n(21 ± 1) °C mit einer relativen Luftfeuchte von (60 ± 5) % zu lagern. Der Mittelwert des Gasdruckes von\n10 dieser Patronen muss in einem entsprechenden Messlauf nach den Nummern 5.1.1 und 5.1.2 der\nAnlage III an der Messstelle I, gemessen mit einem Druckaufnehmer nach den Nummern 5.4.2 und 5.4.3\nder Anlage III, P10 = (275 ± 25) bar betragen. Andernfalls ist das Pulver für den Beschuss zu verwerfen.\n2.1.2.1 Vor dem Beschuss ist das Schwarzpulver unter den in Nummer 2.1.2 Satz 2 genannten Bedingungen zu\nlagern.\n2.1.3   Ladetabelle für Schwarzpulverwaffen\nDer Beschuss ist bei den nachstehenden Kalibern mit den folgenden Beschussladungen durchzuführen:\nzulässiger              Gebrauchsladung\nBeschussladung\nGebrauchs-           – zulässige Höchstwerte –\nKaliber          gasdruck                      in g                              in g\nRichtwert                              Schrot                            Schrot\nin bar          Pulver                              Pulver\nbzw. Langgeschoss                 bzw. Langgeschoss\na) 10                     750             6,5                  36           13                   65\n12                    750             6,5                  36           13                   65\n14                    750             6,5                  36           13                   65\n16                    800             5,5                  32           12                   60\n20                    850             5                    25           10                   55\n24                    850             5                    25           10                   55\n28                    850             4                    22            9                   40\n32                    850             4                    22            9                   40\n36                    850             3,5                  17            8                   30\n9 mm                 850             3,5                  17            8                   30\nb) .31                 1 200              2,5                   6            6                   10\n.36                 1 200              3,5                   8            7                   12\n.41                 1 200              5                    12            8                   16\n.44                 1 400              6                    15            9,5                 19\n.45                 1 400              6                    16           10                   19\n.50                 1 400              8                    20           13                   24\n.54                 1 400              9                    28           14,5                 28\n.58                 1 400            10                     31           16,5                 31\n.69                 1 400            12                     40           20                   45\nBuchstabe a = Waffen mit glatten Läufen\nBuchstabe b = Waffen mit gezogenen Läufen\n2.1.4   Der Beschuss ist wie folgt durchzuführen:\nWaffen mit glatten Läufen sind in der Regel mit Schrot, sofern sie jedoch für den Kugelschuss bestimmt\nsind, mit einem Langgeschoss, Waffen mit gezogenen Läufen grundsätzlich mit einem Langgeschoss zu\nladen. Nach Einfüllen der vorgeschriebenen Pulverladung wird ein Filzpfropfen von mindestens 20 mm\nHöhe auf das Pulver gesetzt. Anschließend werden Schrote mit einem Durchmesser zwischen 2,5 mm und\n3 mm bzw. das Langgeschoss geladen. Im Falle der Schrotladung wird abschließend zur Fixierung der\nSchrote im Lauf ein Filzpfropfen von mindestens 10 mm Höhe gesetzt. Das Pulver darf beim Ladevorgang\nnicht gepresst werden.\n2.1.5   Für die Pistolen mit einem oder mehreren Läufen, für die ein Beschuss nach Nummer 2.1.3 in Verbindung\nmit Nummer 2.1.2 nicht möglich ist, wird die Beschussladung unter Berücksichtigung der Länge des\nLaufes oder der Läufe nach der für diesen Waffentyp vorgesehenen maximalen Gebrauchsladung fest-\ngelegt. Das Pulver darf beim Ladevorgang nicht gepresst werden.\n2.1.6   Für Revolver und Waffen, deren Pulverraum oder deren Ladehülse ohne Zündhütchen die Aufnahme der in\nNummer 2.1.2 genannten Beschussladung nicht erlaubt, wird das Volumen des Pulverraumes durch die\nmaximal mögliche Menge an Beschusspulver gefüllt. Das Geschoss wird eingeführt und bis zum glatten\nAbschließen eingedrückt.\n2.1.7   Der Beschuss ist mit zwei Schüssen durchzuführen, bei Revolvern und Waffen, deren Lauf nicht mit dem\nPatronenlager verbunden ist, mit mindestens einem Schuss je Patronenlager.","1492          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\n2.1.8 Ladetabelle für Modellkanonen zum sportlichen Schießen\nDer Beschuss ist bei den nachstehenden Innendurchmessern mit folgenden Beschussladungen durch-\nzuführen:\nRohrinnen-                      Gebrauchsladung\nBeschussladung\ndurchmesser                 – zulässige Höchstwerte –\nin mm                                in g                              in g\nmin.             max.            Pulver            Geschoss         Pulver           Geschoss\n7               8,9               2,0                  4,5           2,0                6,0\n9              10,9               3,0                  8,0           3,0               10,5\n11               11,9               6,0                10,0            6,0               13,5\n12               12,9               8,0                13,0            8,0               17,5\n13               13,9               9,0                16,0            9,0               21,0\n14               14,9              10,0                20,0           10,0               26,5\n15               15,9              12,0                25,0           12,0               33,0\n16               16,9              13,0                30,0           13,0               40,0\n17               17,9              15,0                35,0           15,0               46,5\n18               18,9              20,0                45,0           20,0               60,0\n19               19,9              25,0                60,0           25,0               80,0\n20               21,9              30,0                75,0           30,0             100,0\n22               24,9              35,0              100,0            35,0             130,0\n25               29,9              40,0              160,0            40,0             210,0\n30               34,9              45,0              280,0            45,0             370,0\n35               39,9              50,0              380,0            50,0             500,0\n40               44,9              60,0              500,0            60,0             660,0\n45               49,9              80,0              750,0            80,0           1 000,0\n50               60,0            100,0             1 200,0          100,0            1 600,0\n2.2   Böller für Schwarzpulver\n2.2.1 Als Beschusspulver ist ein Schwarzpulver nach Nummer 2.1.1 zu verwenden.\n2.2.2 Böller werden wie Schwarzpulverwaffen mit glatten Läufen beschossen. Die Haltbarkeit von Böllern, die\nzum Abschießen von Ladungen bestimmt sind, ist unter Zugrundelegung der in den Nummern 2.2.3\nbis 2.2.7 vorgeschriebenen Ladedaten mit Beschussladungen zu prüfen.\nBöller sind mit einem Schuss je Rohr zu beschießen. Weist der Böller nach dem Beschuss Fehler auf oder\nergeben sich Zweifel hinsichtlich der Haltbarkeit, so kann das Beschussamt einen zusätzlichen Schuss\nabgeben. Das Beschussamt hat auf dem Böller eine fortlaufende Gerätenummer und sein Prüfzeichen\nanzubringen.\nLadetabellen für Böller:\n2.2.3 Handböller (auch Schaftböller)\nRohrinnen-                      Gebrauchsladung\nBeschussladung\ndurchmesser                 – zulässige Höchstwerte –\nin mm                                in g                              in g\nmin.             max.         Böllerpulver          Vorlage         Pulver            Schrot\n8               8,9              4,0                3,0             4,0               15,0\n9               9,9              5,0                3,0             5,0               20,0\n10               10,9              6,0                4,0             6,0               25,0\n11               11,9              7,0                4,0             7,0               30,0\n12               12,9              8,0                5,0             8,0               35,0\n13               13,9             10,0                5,0             9,0               40,0\n14               14,9             12,0                6,0            10,0               45,0\n15               15,9             13,0                6,0            12,0               50,0\n16               16,9             15,0                7,0            14,0               55,0\n17               17,9             17,0                8,0            17,0               60,0\n18               18,9             20,0                8,0            20,0               65,0\n19               19,9             25,0                9,0            25,0               70,0\n20               22,9             30,0               10,0            30,0               75,0\n23               24,9             35,0               13,0            35,0               90,0\n25               30,0             40,0               15,0            40,0             100,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006           1493\n2.2.4 Standböller\nRohrinnen-                      Gebrauchsladung\nBeschussladung\ndurchmesser                 – zulässige Höchstwerte –\nin mm                                in g                              in g\nBöllerpulver          Vorlage         Pulver            Schrot\n15,0                     20,0               10,0            25,0              100,0\n23,0                     40,0               15,0            40,0              190,0\n25,0                     50,0               18,0            50,0              220,0\n30,0                     60,0               20,0            60,0              300,0\n35,0                     80,0               20,0            80,0              400,0\n40,0                   100,0                25,0           100,0              500,0\n45,0                   120,0                25,0           120,0              630,0\n50,0                   150,0                30,0           150,0              750,0\n60,0                   200,0                30,0           200,0              850,0\n70,0                   260,0                35,0           260,0              950,0\n80,0                   330,0                35,0           330,0            1 100,0\n90,0                   400,0                40,0           400,0            1 200,0\n2.2.5 Vorderlader – Böller – Kanonen\nRohrinnen-                      Gebrauchsladung\nBeschussladung\ndurchmesser                 – zulässige Höchstwerte –\nin mm                                in g                              in g\nmin.              max.        Böllerpulver          Vorlage         Pulver            Schrot\n7                8,9              3,0               2,0             3,0               10,0\n9               10,9              4,0               2,0             4,0               15,0\n11               11,9              6,0               3,0             6,0               20,0\n12               12,9              7,0               3,0             7,0               25,0\n13               13,9              8,0               4,0             8,0               30,0\n14               14,9            10,0                5,0            10,0               40,0\n15               15,9            11,0                5,0            11,0               45,0\n16               16,9            13,0                6,0            13,0               50,0\n17               17,9            14,0                6,0            14,0               55,0\n18               18,9            16,0                7,0            16,0               65,0\n19               19,9            18,0                8,0            18,0               70,0\n20               21,9            20,0                9,0            20,0               80,0\n22               24,9            24,0               10,0            24,0               95,0\n25               29,9            30,0               12,0            30,0              120,0\n30               34,9            45,0               15,0            45,0              175,0\n35               39,9            60,0               20,0            60,0              240,0\n40               44,9            80,0               22,0            80,0              310,0\n45               49,9          100,0                25,0           100,0              400,0\n50               59,9          125,0                30,0           125,0              500,0\n60               69,9          180,0                34,0           180,0              710,0\n70               79,9          240,0                38,0           240,0              960,0\n80               89,9          320,0                45,0           320,0            1 250,0\n90               99,9          410,0                45,0           410,0            1 600,0\n100              119,9          500,0                50,0           500,0            1 950,0\n120              150,0          600,0                50,0           600,0            2 500,0","1494          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\n2.2.6 Salutkanonen mit Kartuschen\nKartuschen                       Gebrauchsladung\nBeschussladung\nAußendurchmesser               – zulässige Höchstwerte –\nin mm                                in g                              in g\nBöllerpulver         Vorlage         Pulver            Schrot\n18                         5,0               5,0            5,0               50,0\n23                       15,0                8,0           15,0               70,0\n26                       20,0              10,0            20,0               90,0\n30                       30,0              12,0            30,0             120,0\n40                       40,0              18,0            40,0             200,0\n46                       60,0              22,0            60,0             280,0\n50                       80,0              24,0            80,0             330,0\n57                     100,0               26,0           110,0             430,0\n64                     150,0               30,0           150,0             550,0\n75                     350,0               30,0           350,0             750,0\n81                     350,0               30,0           350,0             750,0\n2.2.7 Bei anderen Durchmessern sind die Ladedaten zwischen zwei angrenzenden Durchmessern linear zu\ninterpolieren.\n2.3   Gasböller\n2.3.1 Gasböller sind mit Propan- oder Butangas oder anderen Alkanen zu betreiben. Sie müssen haltbar und\nfunktionssicher sein und folgenden technischen Anforderungen genügen:\n2.3.2 Der dem Explosionsdruck ausgesetzte Raum des Gasböllers muss nach den Technischen Regeln für\nDruckbehälter (TRB) rechnerisch für mindestens 10 bar ausgelegt sein. Es dürfen keine mechanischen\nBeschädigungen des Gerätes auftreten.\n2.3.3 Das Gerät muss über eine Dosiereinrichtung verfügen, die nach Abgabe einer bestimmten Gasmenge\nautomatisch abschaltet und im Fehlerfall die Gaszufuhr unterbricht.\n2.3.4 Das Gerät muss über eine elektrische Zündung verfügen.\n2.3.5 Die zum Betrieb des Gasböllers verwendeten Zufuhrvorrichtungen und deren Verbindungen müssen gas-\ndicht sein und den Anforderungen der Technischen Regeln Flüssiggas 1988 entsprechen.\n2.3.6 Die Anforderungen nach den Nummern 2.3.2 bis 2.3.5 werden nicht geprüft, wenn die Physikalisch-Tech-\nnische Bundesanstalt den Gerätetyp geprüft und die Prüfung Beanstandungen nicht ergeben hat. Die\nPrüfung der zuständigen Behörde beschränkt sich in diesem Fall auf die Feststellung, ob der zur Prüfung\neingereichte Böller nach seiner Beschaffenheit und Funktionsweise mit dem geprüften Typ übereinstimmt.\n3     Technische Anforderungen an Gegenstände nach § 7 des Gesetzes\n3.1   Feuerwaffen, Einsteckläufe, Einsätze und Schussapparate müssen im Sinne der Nummern 1.1 bis 1.3\nhaltbar, maßhaltig und funktionssicher sein.\n3.2   Der Prüfgegenstand muss den beigefügten Unterlagen, insbesondere den eingereichten Zeichnungen ent-\nsprechen.\n3.3\n3.3.1 Die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers und des Laufes müssen den in den Maßtafeln\nfestgelegten Maßen entsprechen.\n3.3.2 Sofern für Schussapparate in den Maßtafeln keine oder nicht alle Maße aufgeführt sind, müssen die Ab-\nmessungen den Angaben des Herstellers und den in den Maßtafeln festgelegten Maßen L1, L2, R, ∅R1,\n∅P1, ∅P2, ∅H1 der vorgesehenen Munition entsprechen. Die Maße L3 und ∅H2 können der Faltung der\nKartusche angepasst sein.\n3.4   Die Festigkeitseigenschaften der verwendeten Werkstoffe, insbesondere der am höchsten beanspruchten\nTeile, müssen den zu erwartenden Belastungen genügen. Der Beschuss ist wie folgt vorzunehmen:\n3.4.1 Bei Feuerwaffen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes, Einsteckläufen und Einsätzen mit Beschuss-\npatronen, die den nach Nummer 1.2.3 in Verbindung mit den Maßtafeln vorgeschriebenen Gasdruck ent-\nwickeln oder, falls keine Beschusspatronen hergestellt werden können, mit fünf Gebrauchspatronen des\nTyps, der den höchsten Gasdruck entwickelt,\n3.4.2 bei Feuerwaffen zum einmaligen Abschießen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes durch Abschießen\nvon fünf Geräten gleicher Bauart,\n3.4.3 bei Schussapparaten mit zehn Beschusspatronen oder -kartuschen, die den nach Nummer 1.2.3 in Ver-\nbindung mit den Maßtafeln vorgeschriebenen Gasdruck entwickeln, oder, falls keine Beschussmunition","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006         1495\nhergestellt werden kann, mit zehn Gebrauchspatronen oder -kartuschen mit der stärksten Ladung, wenn\ngleichzeitig Maßnahmen zur Erreichung des Gasdruckes im Sinne der Nummer 1.2.3 getroffen werden,\n3.4.4   bei der behördlichen Kontrolle nach § 22 mit zwei Patronen oder Kartuschen nach Nummer 3.4.1 bzw.\nNummer 3.4.3.\n3.4.5   Der Prüfgegenstand darf nach dem Beschuss an den am höchsten beanspruchten Teilen keine Dehnun-\ngen, Risse oder andere Fehler aufweisen. Es dürfen keine Risse an der Hülse auftreten, ausgenommen\nkleine Längsrisse am Hülsenmund. Außerdem darf der Schlagbolzen den Hülsenboden nicht perforieren.\nDies gilt jedoch nicht für Schussapparate, bei denen die Hülse in den Verbrennungsraum ausgestoßen\nwird. Bei Feuerwaffen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes sind funktionsbedingte Formverände-\nrungen und Risse zulässig, soweit sie keine Gefahr für den Benutzer darstellen.\n3.4.6   Für die behördliche Kontrolle nach § 22 sind die Prüfgegenstände wahllos aus der laufenden Produktion\noder dem Lager zu entnehmen.\n3.5\n3.5.1   Feuerwaffen, Schussapparate, nicht tragbare Geräte, andere nicht tragbare Geräte, in denen zum Antrieb\nin Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind,\nund in Feuerwaffen eingebaute Einsteckläufe und Einsätze müssen leicht zu laden und zu entladen sein.\nHülsen abgeschossener Munition und Magazine, unabhängig von der Zahl abgefeuerter Patronen oder\nKartuschen, müssen sich leicht und ohne Gefahr entfernen lassen.\nFeuerwaffen, Schussapparate und nicht tragbare Geräte, andere nicht tragbare Geräte, in denen zum\nAntrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke be-\nstimmt sind, dürfen weder beim Laden noch beim Entladen unbeabsichtigt auslösen. Einsteckläufe müs-\nsen so beschaffen sein, dass sie nach Einbau in für sie vorgesehene Waffen weder beim Laden noch beim\nEntladen zu unbeabsichtigtem Auslösen führen. Schussapparate und nicht tragbare Geräte, andere nicht\ntragbare Geräte, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die\nfür technische Zwecke bestimmt sind, dürfen keinen Explosionsknall oder Rückstoß verursachen, der\nnach dem Stand der Technik vermieden werden kann. Schussapparate müssen außerdem bei der Aus-\nlösung ohne Verkrampfung zu halten sein.\nSchussapparate müssen gegen ungewolltes Auslösen beim Zureichen, Anstoßen, Andrücken und Fallen\nausreichend gesichert sein.\n3.5.2   Schussapparate, die zum Verschießen fester Körper bestimmt sind – ausgenommen Leinenwurfgeräte –,\nwerden nach der maximal erreichbaren Geschwindigkeit und Energie in die Klassen A und B eingeteilt. Als\nGeschwindigkeit gilt die mittlere Geschwindigkeit eines Prüfbolzens nach Durchdringen einer dünnen Prüf-\nplatte aus Aluminiumknetlegierung zwischen zwei 0,5 m und 1,5 m von der Mündung entfernten Punkten\nder Flugbahn. Klasse A umfasst\n3.5.2.1 Schussapparate, bei denen der Mittelwert der Geschwindigkeit 100 m/s und die obere Anteilsgrenze bei\neinseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 % 110 m/s nicht\nüberschreitet;\n3.5.2.2 andere Schussapparate, bei denen der Mittelwert der Geschwindigkeit 100 m/s oder die obere Anteils-\ngrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 %\n110 m/s überschreitet, jedoch der Mittelwert der Geschwindigkeit 160 m/s und die obere Anteilsgrenze bei\neinseitiger Abgrenzung 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 % 176 m/s nicht\nüberschreitet und der Mittelwert der Auftreffenergie kleiner als 420 J ist.\n3.5.2.3 Klasse B umfasst sonstige Schussapparate, die zum Verschließen fester Körper bestimmt sind.\n3.5.2.4 Bei der Klassifizierung der Schussapparate ist die höchste Geschwindigkeit zugrunde zu legen, die sich\nmit handelsüblicher Munition und bestimmungsgemäßem Zubehör erreichen lässt. Dabei ist jeweils die\nstärkste Ladung aller Patronen oder Kartuschen zu berücksichtigen, die sich ohne Gewaltanwendung\nladen lassen. Sofern zu dem Schussapparat unterschiedliche Zwischenelemente (Kolben) gehören, muss\nauch das Zwischenelement zugrunde gelegt werden, mit dem sich auf Grund der innerballistischen Ver-\nhältnisse die höchste Geschwindigkeit ergibt.\n3.5.3   Schussapparate, die zum Verschießen fester Körper bestimmt sind – ausgenommen Leinenwurfgeräte –,\n3.5.3.1 dürfen ohne die missbräuchliche Anwendung von Hilfsmitteln oder Vornahme von Änderungen nicht in den\nfreien Raum auszulösen sein,\n3.5.3.2 dürfen mit Ausnahme der Schussapparate, die durch einen Schlag mit dem Hammer ausgelöst werden,\nnicht auszulösen sein, ohne dass sie vor Betätigung des Abzuges mit einer Kraft, die mindestens das\n1,5fache ihres Gewichts, jedoch nicht weniger als 50 N beträgt, gegen die Arbeitsfläche gedrückt werden.\n3.5.4   Schussapparate der Klasse A nach Nummer 3.5.2.2 dürfen nicht auszulösen sein, wenn die Laufachse und\ndie Senkrechte zur Arbeitsfläche einen Winkel von mehr als 15° bilden.\n3.5.5   Schussapparate der Klasse B dürfen nicht auszulösen sein, wenn die Laufachse und die Senkrechte zur\nArbeitsfläche einen Winkel von mehr als 7° bilden.","1496          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\n3.5.6 Schussapparate der Klasse B, die zum Eintreiben eines festen Körpers in einen Werkstoff dienen, müssen\nmit einer Schutzkappe versehen sein, die den Benutzer gegen Rückpraller, Splitter oder sonstige sich\nablösende feste Körper schützt. Dies gilt auch für Sonderschutzkappen. Der Mindestabstand zwischen\nSchutzkappenrand und Laufbohrungsachse muss bei zentrischer Einstellung mindestens 50 mm be-\ntragen.\n3.5.7 Schussapparate, die dazu bestimmt sind, feste Körper anzutreiben, die sich nicht vom Schussapparat\ntrennen, müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die den festen Körper zuverlässig abfängt. Diese\nSchussapparate müssen gegen ein ungewolltes Auslösen beim Fallen auf die Mündung aus einer Höhe\nvon 1,50 m gesichert sein. Für Schussapparate, die durch einen getrennten Vorgang vor dem Auslösen\nvon Hand gespannt werden, gilt dies sowohl in gespanntem als auch ungespanntem Zustand.\n3.5.8 Sofern diese Schussapparate vor dem Ansetzen und Auslösen durch einen gesonderten Vorgang von\nHand gespannt werden, brauchen sie nur in ungespanntem Zustand gegen ungewolltes Auslösen beim\nZureichen und Anstoßen gesichert zu sein.\n3.5.9 Aus nicht tragbaren Selbstschussgeräten, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen\nverwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, darf zugelassene Patronenmunition\nohne missbräuchliche Vornahme von Änderungen nicht zu verschießen sein.\n3.6   Aus Leinenwurfgeräten darf bei Verwendung zugelassener Treibsätze kein Feuerstrahl entstehen, der bei\nsachgemäßer Bedienung zu Brandverletzungen führen kann. Die Befestigungselemente für die Leine müs-\nsen im Gerät so geführt sein, dass sie bei sachgemäßer Bedienung nicht zu Handverletzungen des Be-\nnutzers führen können.\n4     Technische Anforderungen an Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 des Gesetzes\n4.1   Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit einem Durchmesser (P1) des Kartuschenlagers kleiner als\n6 mm, aus denen nur Kartuschen mit einer Länge (L6) kleiner als 7 mm verschossen werden können,\nmüssen haltbar, maßhaltig und funktionssicher sein.\n4.2   An die Bauart der Schusswaffe sind folgende technische Anforderungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des\nGesetzes zu stellen:\n4.2.1 Über die gesamte Länge des dem Lauf entsprechenden Rohres, abgesehen von einer dem Innendurch-\nmesser des Rohres entsprechenden Länge an der Mündung, müssen Sperren eingebaut sein, die mit\nallgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu entfernen sind.\n4.2.2 In Kartuschenlager darf Patronenmunition nach den Maßtafeln weder zu laden noch abzufeuern sein. In\nMagazinen von Pistolen und in Trommelbohrungen von Revolvern darf keine handelsübliche Patronenmu-\nnition nach den Maßtafeln zu laden sein, die im Kartuschenlager gezündet werden kann. Entsprechend\ndürfen die Magazinschächte nur für Kartuschenmunition eingerichtete Magazine aufnehmen können.\n4.2.3 Kartuschenlager und Rohr müssen mindestens 30° gegeneinander geneigt oder so gegeneinander ver-\nsetzt sein, dass der Schlagbolzen zentrisch zum Rohr eingesetzte handelsübliche Munition mit einem\ngrößeren Durchmesser (∅H2) als 5 mm nicht zünden kann.\n4.2.4 Bei Waffen nach Nummer 4.1 mit geneigtem Kartuschenlager kann auf den Einbau von Sperren verzichtet\nwerden, sofern zu verschießende feste Körper keine höhere Energie als 7,5 J erreichen.\n4.2.5 Bei Revolvern müssen die Ausströmungsöffnungen der Trommel gegenüber den Kartuschenlagern verengt\nund versetzt sein.\n4.2.6 Bei Waffen mit versetzten Kartuschenlagern muss die Befestigung des Rohres bei dem Versuch, dieses zu\nentfernen, um einen zentrischen Lauf einschließlich Patronenlager einzusetzen, aufbrechen.\n4.2.7 Bei Geräten und Zusatzteilen, die der Signalgebung mittels pyrotechnischer Munition dienen, darf das\nGeschoss über keine größere Länge als das 1,75fache seines Durchmessers oder das 1,2fache seiner\nLänge geführt werden. Der für den Antrieb erforderliche mittlere Mündungsgasdruck, gemessen direkt vor\nder Antriebseite der pyrotechnischen Munition, darf den kritischen Gasdruckwert von 50 bar nicht über-\nschreiten. Ein aufgeschraubter Zusatzlauf (Schießbecher) für pyrotechnische Munition muss in Verbindung\nmit einer Waffe gewährleisten, dass pyrotechnische Munition ohne Eigenantrieb eine Anfangsgeschwin-\ndigkeit von mindestens 20 m/s erhält und die Zuordnung zur Waffe auf Grund entsprechender Kennzeich-\nnung eindeutig ist.\n4.3   Bei Schusswaffen, die aus mehreren Teilen bestehen und auseinander genommen werden können, muss\nsichergestellt sein, dass mit den einzelnen Teilen nicht geschossen werden kann.\n4.4   Ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes ist nicht gegeben, wenn bei der Umarbeitung der\nSchusswaffe\n4.4.1 mit gebräuchlichen Werkzeugen nur die Wirkung erreicht werden kann, dass zu verschießende feste Kör-\nper keine höhere Energie als 7,5 J erreichen,\n4.4.2 die Waffe oder wesentliche Teile der Waffe auseinander fallen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006          1497\n5       Technische Anforderungen an pyrotechnische Munition nach § 10 des Gesetzes\n5.1     Die pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr verbundenen Antriebsvorrichtung muss folgenden\nAnforderungen entsprechen:\n5.1.1   Pyrotechnische Munition muss so beschaffen sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung hand-\nhabungssicher ist; ihre Sätze dürfen weder herausfallen noch sich ablösen.\n5.1.2   Pyrotechnische Munition muss gegen mechanische Beanspruchungen, denen sie üblicherweise beim Um-\ngang oder bei der Beförderung ausgesetzt ist, durch die Art ihrer Verpackung gesichert sein.\n5.1.3   Der Satzinhalt pyrotechnischer Munition muss so beschaffen, angeordnet und verteilt sein, dass die üb-\nlicherweise beim Transport oder beim Umgang auftretenden Beanspruchungen bei ihr keine Gefahren-\nerhöhung hervorrufen.\n5.1.4   Die Zündvorrichtungen pyrotechnischer Munition müssen deutlich erkennbar und gegen unbeabsichtigtes\nEntzünden zuverlässig gesichert sein, insbesondere durch Schutzkappen oder gleichwertige Vorrichtun-\ngen oder durch die Art ihrer Verpackung.\n5.1.5   Die pyrotechnischen Sätze in pyrotechnischer Munition dürfen nicht selbstentzündlich sein; eine vierwö-\nchige Lagerung bei + 55 °C und ≤ 20 % relativer Luftfeuchte (Klima 55/20 DIN 50015, Ausgabe\nAugust 1975) darf an den Sätzen und am Gegenstand keine Veränderungen hervorrufen, die eine Gefah-\nrenerhöhung bedeuten. Enthält die pyrotechnische Munition verschiedene Sätze, so dürfen die Bestand-\nteile dieser Sätze nicht in eine Reaktion untereinander treten können, die zur Selbstentzündung führt.\n5.1.6   Die pyrotechnischen Sätze in pyrotechnischer Munition dürfen folgende Stoffe nicht enthalten:\n– Chlorate zusammen mit Metallen, Antimonsulfiden oder Kaliumhexacyanoferrat (II),\n– Ammoniumsalze oder Amine zusammen mit Chloraten, außer in raucherzeugenden Gemischen, wenn\ndurch deren Zusammensetzung eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet ist.\n5.1.7   Enthält die pyrotechnische Munition mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, dass keine\nMischungen der in Nummer 5.1.6 genannten Art entstehen können.\n5.1.8   In den Sätzen der pyrotechnischen Munition, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 %\nnicht übersteigen. In Leuchtsätzen auf Bariumchloratgrundlage sowie in Pfeifsätzen darf der Chloratanteil\nbis auf 80 % erhöht werden.\n5.1.9   Geschosse oder Geschossreste von senkrecht nach oben abgeschossener pyrotechnischer Munition dür-\nfen nicht brennend oder glühend auf den Erdboden fallen; sie sollen spätestens fünf Meter über dem\nErdboden erloschen sein. Bei pyrotechnischen Geschossen ohne Eigenantrieb, die zum Verschießen aus\ndem Rohr oder aufgeschraubten Zusatzlauf (Schießbecher) von Schreckschuss- und Signalwaffen be-\nstimmt sind, bezieht sich diese Anforderung auf eine Anfangsgeschwindigkeit von 20 m/s.\n5.1.10 Pyrotechnische Munition muss so beschaffen sein, dass sie einem Mindestgasdruck von 65 bar am\nMunitionsboden standhält.\n5.2     Klasseneinteilung von pyrotechnischer Munition in PM I oder PM II\n5.2.1   Pyrotechnische Munition ist der Klasse PM I zuzuordnen, wenn\n5.2.1.1 sie keinen Knallsatz enthält,\n5.2.1.2 die Masse ihrer pyrotechnischen Sätze und ihrer Treibladung zusammen nicht mehr als 10 g beträgt,\n5.2.1.3 ihre Steighöhe 100 m nicht überschreitet,\n5.2.1.4 sie auch bei einer unbeabsichtigten Zündung nicht in scharfkantige Wurfstücke zerlegt wird,\n5.2.1.5 sie durch Brand nicht zur Explosion gebracht werden kann und\n5.2.1.6 sie durch Schlag nicht zur Explosion gebracht werden kann.\n5.2.2   Sofern eine der Forderungen nach Nummer 5.2.1 nicht erfüllt wird, ist die pyrotechnische Munition der\nKlasse PM II zuzuordnen.\n5.3     Kaliberanforderungen an pyrotechnische Munition\n5.3.1   Der Durchmesser der pyrotechnischen Munition muss dem Durchmesser des Laufes oder Rohres der\nSchusswaffe, aus der diese verschossen werden soll, entsprechen.\n5.3.2   Bei Geschossen, die zum Verschießen aus dem Rohr oder aufgeschraubten Zusatzlauf (Schießbecher) von\nSchreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen bestimmt sind, muss der Durchmesser der Geschosse dem\nInnendurchmesser des dazugehörigen Rohres oder aufgeschraubten Zusatzlaufes (Schießbechers) ent-\nsprechen.\n5.4     Gasdruckanforderungen an pyrotechnische Munition\n5.4.1   Der Gasdruck muss bei pyrotechnischer Patronenmunition so bemessen sein, dass Fehlreaktionen im\npyrotechnischen System des Geschosses ausgeschlossen sind.\n5.4.2   Der von der Patronenmunition entwickelte Gasdruck darf den zulässigen Maximaldruck nicht über-\nschreiten.","1498           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\n6     Technische Anforderungen an umgebaute und unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus\nSchusswaffen hergestellte Gegenstände nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes\n6.1   Definition\n6.1.1 Schusswaffen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unter-\nabschnitt 2 Nr. 1.5 des Waffengesetzes sind veränderte Langwaffen für Zier- oder Sammlerzwecke, zu\nTheateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen, die nur Kartuschenmunition verschießen können.\n6.1.2 Unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände im Sinne von § 9\nAbs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 des Waffengesetzes sind\nerlaubnispflichtige Waffen, die auf Dauer so abgeändert sind, dass sich weder Munition noch Treibladun-\ngen laden oder verschießen lassen.\n6.2   Umbau-/Abänderungs- und Prüfvorschriften für Schusswaffen nach Nummer 6.1.1\n6.2.1 Schusswaffen sind so abzuändern oder auszuführen, dass\n– das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, damit sich außer Kartuschenmunition nach der Tabelle 5\nder Maßtafeln keine sonstige Patronen-, pyrotechnische Munition oder Treibladungen laden und ab-\nfeuern lassen,\n– der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, nach vorn ge-\nrichtete unverdeckte Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist und vor diesen\nin Richtung Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft durch Verschweißen\nim Abstand des halben Kaliberdurchmessers vor der Mündung verschlossen ist, damit sich keine Ge-\nschosse vorladen lassen,\n– der Lauf mit dem Gehäuse fest verbunden ist, sofern es sich um eine Waffe handelt, bei der der Lauf\nohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann.\n6.2.2 Die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen\nrückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse,\nPatronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden kann.\n6.2.3 Dem schriftlichen Antrag zur Zulassung sind ein Muster sowie Zeichnungen, aus denen die Art und Weise\nder Umbaumaßnahme mit Angabe der verwendeten Materialien ersichtlich ist, beizufügen. Dieses Muster\nist bei der zulassenden Stelle zu hinterlegen.\n6.2.4 Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid für das geprüfte Waffenmodell mit der Auflage, das\nZulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 mit der erteilten Kennziffer auf jeder Waffe aufzubringen.\n6.2.5 Sofern es sich um Einzelstücke handelt, ist bei jeder Waffe die Umbaumaßnahme entsprechend den Num-\nmern 6.2.1 und 6.2.2 zu prüfen. Die jeweilige Kennziffer ist unterhalb des Kennzeichens nach Anlage II\nAbbildung 11 aufzubringen.\n6.2.6 Außerdem sind umgebaute Schusswaffen einer Beschussprüfung nach § 3 des Gesetzes zu unterziehen,\nmit Ausnahme der Schusswaffen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2.\n6.3   Unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände nach Num-\nmer 6.1.2\n6.3.1 Schusswaffen sind unbrauchbar, wenn\n– das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen geladen werden\nkönnen,\n– der Verschluss dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,\n– in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemecha-\nnismus dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,\n– bei Kurzwaffen der Lauf auf seiner ganzen Länge, bei Pistolen im Patronenlager beginnend,\n– bis zur Laufmündung einen durchgehenden Schlitz von mindestens 4 mm Breite oder\n– im Abstand von jeweils 30 mm, mindestens jedoch drei kalibergroße Bohrungen oder\n– andere gleichwertige Laufveränderungen\naufweist,\n– bei Langwaffen der Lauf unmittelbar in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel\n– mindestens sechs kalibergroße Bohrungen oder\n– andere gleichwertige Laufveränderungen\naufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift\nverschweißt und dauerhaft verschlossen ist.\n6.3.2 Schusswaffen oder deren wesentliche Teile sind dann dauerhaft unbrauchbar gemacht, wenn ihre Schuss-\nfähigkeit oder Funktion mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder hergestellt werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006           1499\n6.3.3 Dem schriftlichen Antrag zur Zulassung sind ein Muster sowie Zeichnungen, aus denen die Art und Weise\nder Unbrauchbarmachung mit Angabe der verwendeten Materialien ersichtlich ist, beizufügen. Dieses\nMuster ist bei der zulassenden Stelle zu hinterlegen.\n6.3.4 Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid für das geprüfte Waffenmodell mit der Auflage, das\nZulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 mit der erteilten Kennziffer auf jeder Waffen aufzubringen.\n6.3.5 Sofern es sich um Einzelstücke handelt, ist bei jeder Waffe die Umbaumaßnahme entsprechend den Num-\nmern 6.3.1 und 6.3.2 zu prüfen. Die jeweilige Kennziffer ist unterhalb des Kennzeichens nach Anlage II\nAbbildung 11 aufzubringen.\n6.3.6 Die Festlegungen der Nummern 6.3.1 bis 6.3.5 sind sinngemäß auch auf aus Schusswaffen hergestellte\nGegenstände anzuwenden.","1500    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\nAnlage II\nBeschusszeichen, Prüfzeichen\nAbbildung 1\nBundesadler mit Kennbuchstaben\n(§ 9 Abs. 2)\nBeschuss\nbei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum\nVerschießen von Munition mit Nitropulver bestimmt sind\nN\nVerstärkter Beschuss\nbei Waffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des\nGesetzes, die zum Verschießen von Munition mit überhöhtem Gasdruck bestimmt sind\nV\nBeschuss\nbei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum\nVerschießen von Schwarzpulver bestimmt sind\nSP\nBeschuss\nbei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, bei denen\nzum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch oder eine Treibladung\nverwendet wird\nL\nInstandsetzungsbeschuss\nbei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die nach § 3\nAbs. 2 des Gesetzes erneut zu prüfen sind\nJ\nFreiwilliger Beschuss\n§ 6 Abs. 2\nF\nBeschuss\nbei Böllern\nB","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006           1501\nAbbildung 2\nPrüfzeichen für Handfeuerwaffen zum Verschießen von Stahlschrotmunition mit verstärkter\nLadung (§ 9 Abs. 3 Nr. 2)\nAbbildung 3\nOrtszeichen der zuständigen Behörden\n(§ 9 Abs. 3 Nr. 1)\nHannover                     Kiel                          Köln                    Mellrichstadt\nMünchen                      Suhl                          Ulm\nAbbildung 4\nPrüfzeichen für Munition\n(§ 39 Abs. 1 Nr. 2)\nHannover        Kiel            Köln         Mellrichstadt     München          Suhl               Ulm\nAbbildung 5\nZulassungszeichen für Handfeuerwaffen, Schussapparate und Einsteckläufe nach § 7 des\nGesetzes und für nicht tragbare Geräte nach § 24 Abs. 1","1502  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\nAbbildung 6\nZulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8\nAbs. 1 des Gesetzes und Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer\nGeschosse\nAbbildung 7\nZulassungszeichen für pyrotechnische Munition nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes\nAbbildung 8\nPrüfzeichen nach § 25 Abs. 2 für Geräte nach § 24 Abs. 1. Die Zahl im kleineren Quadrat\nbezeichnet die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, die einstellige Zahl in Richtung der\nLaufmündung das Quartal.\nAbbildung 9\nPrüfzeichen der Beschaffungsstellen\nfür die Bundeswehr, der Bundespolizei und die Bereitschaftspolizeien der Länder\n(§ 9 Abs. 1 Satz 2)\nBeschuss\nbei Schusswaffen, die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung beschossen wurden\nErstbeschuss\nbei Schusswaffen, die von dem Werkstattzentrum des Bundespolizeipräsidiums West\nbeschossen wurden\nInstandsetzungsbeschuss\nbei Schusswaffen, die von dem Werkstattzentrum des Bundespolizeipräsidiums West erneut\nbeschossen wurden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006            1503\nAbbildung 10\nKennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird\n(§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes)\nAbbildung 11\nZulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes\nHannover                        Kiel                          Köln                    Mellrichstadt\nMünchen                        Suhl                          Ulm                         Berlin\nBei Prüfungen von Einzelstücken wird die Kennziffer nicht innerhalb, sondern außerhalb direkt beim Kennzeichen von\nAbbildung 11 angebracht\nAbbildung 12\nZulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes\nElektroimpulsgeräte                                             Reizstoffe","1504           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\nAnlage III\nPrüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition\nSymbole und ihre Bedeutung\ndD        Durchmesser der Druckübertragungsfläche des Druckaufnehmers\ndM        Durchmesser der Messbohrung\ndL        Durchmesser des Laufes an der Stelle der Messbohrung\ndS        Durchmesser des Druckübertragungsstempels\nG1        Geschossdurchmesser am Hülsenmund\nL3        Hülsenlänge nach den Maßtafeln\nLc        Länge des Messlaufes mit Patronenlager\nsM        Abstand der Messbohrung vom Stoßboden\nPu, Po    unterer oder oberer Grenzgasdruck für die Auswahl des Stauchzylinders und des Druckübertragungs-\nstempels\nPmax      zulässiger Höchstwert des Gasdruckes nach den Maßtafeln\nPn        aus einer Probe von n gemessenen Patronen errechneter Mittelwert des Gasdruckes\nPM        von der Kartusche für Schussapparate entwickelter Gasdruck\na/b       Koeffizient/Exponent zur Beschreibung des Gasdruckes von Kartuschen\n+\nV   n     auf das Patronenlager entfallender Volumenanteil des Verbrennungsraumes\nVa        Zusatzvolumen zwischen Kolben und Kartuschenlager\nEmax      zulässiger Höchstwert der Energie nach den Maßtafeln\nEn        aus einer Probe von n gemessenen Patronen errechneter Mittelwert der Energie\nEBeschuss Minimale Energie der Beschussmunition für Langwaffen mit gezogenen Läufen\nk1,n      Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 99 % der Grundgesamtheit bei einem\nVertrauensniveau von 95 %\nk2,n      Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung von 95 % der Grundgesamtheit bei einem\nVertrauensniveau von 95 %\nk3,n      Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 90 % der Grundgesamtheit bei einem\nVertrauensniveau von 95 %\nSn        Standardabweichung einer Probe von n gemessenen Patronen\n1         Zulassungsprüfung (Typenprüfung)\n1.1       Bei der Zulassung sind zu prüfen\n– die Übereinstimmung der Maße der für die Fabrikationskontrolle zu verwendenden Messgeräte mit\nden Vorschriften der Maßtafeln und Nummer 5 dieser Anlage, wenn eine Kalibrierung nicht möglich ist,\n– die Richtigkeit der Gasdruckmesser unter Verwendung von Vergleichspatronen mit Hilfe von Stan-\ndardmessläufen oder mit anderen gleichwertigen Verfahren,\n– die Lehren und Geräte zur Prüfung der Munition auf Maßhaltigkeit,\n– die Waffen, die zur Kontrolle der Funktionssicherheit bestimmt sind.\n1.2       Für die Prüfung besteht das Los aus mindestens 3 000 Stück. Die Mindestgröße kann aus besonderen\nGründen unterschritten werden. Die Prüfung für eine Munitionstype, von der weniger als 3 000 Stück\nhergestellt worden sind, ist jeweils an einer im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleineren Anzahl von\nMunition vorzunehmen. Die Mindestzahl beträgt für die\n1.2.1     Prüfung der Maßhaltigkeit und Sichtprüfung         20 Stück,\n1.2.2     Gasdruckprüfung                                    10 Stück,\n1.2.3     Prüfung der Funktionssicherheit                    10 Stück.\n1.3       Die Prüfung der Munition wird nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle (Nummer 2) und mit der\ndoppelten Stückzahl vorgenommen.\n1.4       Die Munition wird aus einem Los ausgewählt, dessen Laborierung für den vorgelegten Munitionstyp den\nhöchsten Gasdruck erwarten lässt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006                                   1505\n1.5   Die erste Einfuhr eines Munitionstyps aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüf-\nzeichen nicht vereinbart ist, in den Geltungsbereich des Gesetzes wird der Prüfung nach Nummer 1.3\nunterzogen.\n1.6   Die Prüfung eines Munitionstyps nach den Nummern 1.3 und 1.4 kann wiederholt werden, wenn die\nerste Prüfung Beanstandungen ergeben hat und der Hersteller dies fordert.\n2     Fabrikationskontrolle\n2.1   Die Menge einer zugelassenen Munition, die der Fabrikationskontrolle zu unterziehen ist und ein Prüflos\nbildet, darf nicht überschreiten\n–    500 000 Stück bei Zentralfeuermunition,\n– 1 500 000 Stück bei Randfeuermunition.\n2.2   Entnahme der Stichproben\n2.2.1 Die Entnahme ist wahllos vorzunehmen. Die Stichproben müssen für das der Prüfung unterworfene Los\nrepräsentativ sein.\n2.3   Umfang der Stichproben:\nLosgröße\nPrüfung                                                35 001             150 001           500 001\nbis zu              bis               bis                 bis\n35 000*)           150 000            500 000          1 500 000\na) Prüfung der Maßhaltigkeit und\nSichtprüfung                                            125               200                315                500\nb) Gasdruckprüfung                                            20                 30                30                  50\nc) Prüfung der Funktionssicherheit                            20                 32                32                  50\nd) Prüfung der Funktionssicherheit bei\nKartuschenmunition für Schreck-\nschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen                                               50\n*) Für kleinere Losgrößen bis zu 3 000 Stück sind die Stichprobenumfänge für die Buchstaben a, b und c nach Losgröße linear bis auf\n20, 10 und 10 zu reduzieren.\nZur Gasdruckprüfung von Kartuschen für Schussapparate werden je Zusatzvolumen zwölf Kartuschen\nder stärksten Ladung als Stichprobe entnommen.\n2.4   Die für die Fabrikationskontrollen vorgeschriebenen Stückzahlen können vermindert werden, wenn der\nZulassungsinhaber über ein wirksames Qualitätssicherungssystem verfügt. Dieser hat der zuständigen\nBehörde einen Prüfplan einzureichen. Die zuständige Behörde genehmigt die Änderung der Stückzah-\nlen, wenn durch das Qualitätssicherungssystem die Maßhaltigkeit, die Funktionssicherheit sowie die\nEinhaltung des vorgeschriebenen Gasdruckes oder des Energiewertes gewährleistet ist und die Sicht-\nprüfung Beanstandungen nicht ergeben hat.\n3     Behördliche Kontrolle\n3.1   Die behördliche Kontrolle nach § 34 Abs. 1 wird nach folgendem Verfahren durchgeführt:\n3.1.1 bei Herstellern\n– Kontrollen der Prüfeinrichtungen nach dem Verfahren nach Nummer 1.1,\n– Prüfung, ob Fabrikationskontrollen durchgeführt worden sind, auf Grund der Aufzeichnungen über die\nErgebnisse dieser Kontrollen,\n– Vornahme einer Prüfung nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle,\n3.1.2 bei Verbringern\n– Prüfung, ob die in § 34 Abs. 2 genannten Bescheinigungen vorliegen,\n– Prüfung, ob beim Hersteller Fabrikationskontrollen durchgeführt worden sind, auf Grund von Prüfpro-\ntokollen des Herstellers,\n– Vornahme einer Prüfung nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle für jeden eingeführten Muniti-\nonstyp.\n4     Einzelprüfungen und zulässige Anzahl von Fehlern\n4.1   Sichtprüfung\n4.1.0 Die entnommene Munition ist auf folgende Merkmale und Fehler zu prüfen:","1506        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\n– die vorgeschriebene Kennzeichnung auf jeder Patrone,\n– falsche Kaliberangabe,\n– Längsrisse am Hülsenmund,\n– Längs- und Querrisse,\n– Brüche des Hülsenbodens.\nFalsche oder fehlende Kaliberangabe, Längsrisse am Hülsenmund von mehr als 3 mm Länge, Längs-\nund Querrisse sowie Brüche des Hülsenbodens sind unzulässig.\nBei der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone sind keine Fehler sowie bei Längsrissen am\nHülsenmund von bis zu 3 mm Länge sind in Abhängigkeit von der Losgröße in der in Nummer 2.3\ngenannten Reihenfolge die Fehlerzahlen 2, 3, 5 und 8 zulässig.\n4.1.1 Die kleinste Verpackungseinheit der entnommenen Munition ist auf folgende Merkmale und Mängel zu\nprüfen:\n– die nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes und nach § 39 vorgeschriebene Kennzeichnung,\n– Vermischung von Patronen verschiedenen Typs in derselben kleinsten Verpackungseinheit.\nFehler bei der Kaliberangabe, den Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 und bei den Angaben nach\n§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 und Abs. 4 sowie die Vermischung von Patronen verschiedenen Typs sind\nnicht zulässig.\nBei der übrigen Kennzeichnung sind je nach Losgröße dieselben Mängelzahlen zulässig wie nach Num-\nmer 4.1.1 Satz 3.\n4.1.2 Wird festgestellt, dass die in den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 zulässigen Fehler- und Mängelzahlen über-\nschritten sind, wird das Los zur Nachbesserung zurückgegeben und kann zu einer späteren erneuten\nPrüfung vorgestellt werden.\n4.2   Prüfung der Maßhaltigkeit\n4.2.1 Bei der Prüfung der Maßhaltigkeit ist zu prüfen, ob\n– die im technischen Anhang bezeichneten Patronenmaße den in den Maßtafeln angegebenen Werten\neinschließlich der Toleranzen für die Maximalpatrone für das Minimalpatronenlager oder im Falle des\n§ 31 Abs. 4 den vom Hersteller angegebenen Werten entsprechen; die Prüfung kann mit Hilfe von\nPatronenprüflehren durchgeführt werden, wobei die Gesamtlänge L3 von Kartuschen nach Tabelle 5\nder Maßtafeln nach deren Verschießen aus einem Messlauf bestimmt wird,\n– das Zündhütchen nicht über den Hülsenboden herausragt.\n4.2.2 Werden Mängel festgestellt, wird das Los zur Nachbesserung zurückgegeben und kann zu einer späte-\nren erneuten Prüfung vorgestellt werden.\n4.3   Prüfung des Gasdruckes oder der Bewegungsenergie\n4.3.1 Die Messungen und die Versuchsauswertung für Gasdruck und Energie sind nach Nummer 5 durch-\nzuführen. Die Ergebnisse müssen die nach den Maßtafeln zulässigen Grenzwerte von Druck und Ener-\ngien einhalten, soweit sie angegeben sind.\n4.3.2 Die Gasdruckmessung ist unter normalen Versuchsbedingungen bei\n– einer Temperatur von 21 °C ± 1 °C und\n– einer relativen Luftfeuchte von 60 % ± 5 %\ndurchzuführen.\nUnmittelbar vor der Gasdruckprüfung im Rahmen der Zulassungsprüfung ist die Munition diesen Ver-\nsuchsbedingungen 24 Stunden lang auszusetzen. Die Fabrikationskontrolle kann unter Gebrauchsbe-\ndingungen durchgeführt werden. Im Zweifelsfall ist das Ergebnis der Prüfung mit klimatisierter Munition\nunter normalen Versuchsbedingungen zu wiederholen.\n4.3.3 Wenn die errechnete obere Anteilsgrenze den zulässigen Höchstwert des Gasdruckes um nicht mehr als\n25 % überschreitet, ist eine Wiederholungsprüfung mit der auf das Doppelte erweiterten Patronenzahl\nzulässig. Bei Kartuschen für Schussapparate ist die Wiederholungsprüfung mit zwölf Kartuschen durch-\nzuführen.\nEntspricht das Ergebnis der Wiederholungsprüfung nicht den Anforderungen, darf die Munition dieses\nLoses nicht vertrieben werden. Hiervon ausgenommen ist Munition nach § 27 Abs. 4 für Waffen mit\nglatten Läufen und Beschussmunition.\n4.4   Prüfung der Funktionssicherheit\n4.4.1 Die Prüfung der Funktionssicherheit im Rahmen der Zulassungsprüfung, der Fabrikationskontrolle und\nder behördlichen Kontrolle ist unter Verwendung eines Prüflaufes oder einer amtlich geprüften Waffe,\nderen Lagermaße den Maßen der Maßtafeln oder im Falle des § 31 Abs. 4 den vom Hersteller angege-\nbenen Werten entsprechen, vorzunehmen. Für die Funktionssicherheitsprüfung der Patronen für Waffen\nmit glattem Lauf (glatten Läufen) wird eine Waffe verwendet, bei der die Maße des Lagers und des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006                              1507\nVerschlussabstandes Höchstmaße sind. Bei den Fabrikationskontrollen kann die Funktionssicherheit\nunter Verwendung einer Waffe geprüft werden, deren Maße von der zuständigen Behörde anerkannt\nwurden. Die Maße der Prüfläufe und der Waffen werden von der zuständigen Behörde aufgezeichnet.\n4.4.2 Folgende Fehler dürfen nicht auftreten:\n– Ausströmen von Gas nach hinten aus dem Verschluss auf Grund von Rissen im Hülsenboden,\n– Steckenbleiben des Geschosses oder von Teilen desselben im Lauf,\n– Bruch der Hülse, die ganz oder teilweise im Lager bleibt,\n– Bersten des Hülsenbodens.\nWerden diese Mängel festgestellt, ist das Los zurückzugeben und kann nach Nachbesserung zu einer\nspäteren erneuten Prüfung vorgestellt werden. Bei Kartuschenmunition für Schreckschuss-, Reizstoff-\nund Signalwaffen darf höchstens einmal bei einer Probe von 50 Stück die Abdeckung, Teile der Abde-\nckung oder des Verschlusses der Kartuschen im Lauf der Waffe stecken bleiben. Die Funktionsprüfung\ndieser Munition ist mit den in Abbildung 3 dargestellten Läufen durchzuführen.\n5     Prüfung des Gasdruckes, Energiewertes, Mündungsimpulses und der Geschwindigkeit\n5.1   Gasdruckmessung\n5.1.1 Die Innenmaße des Messlaufes, die den Gasdruck beeinflussen, müssen mit den in den Maßtafeln auf-\ngeführten Maßen innerhalb der in Tabelle 1 genannten Toleranzen übereinstimmen. Die Maßhaltigkeits-\nprüfung der Messläufe wird mit Hilfe von Messsystemen durchgeführt, die direkten Zugang zu den zu\nmessenden Werten ermöglichen. Der Verschlussabstand darf nicht größer als 0,1 mm sein. Die Länge\ndes Messlaufes, die die kinetische Energie beeinflusst, soll mit dem in Tabelle 1 des Technischen An-\nhangs aufgeführten Maß innerhalb der genannten Toleranzen übereinstimmen.\n5.1.2 Der Abstand der Achsen der Messbohrungen vom Stoßboden ist nach Tabelle 2 zu bemessen.\n5.1.3 Die Messung des Gasdruckes von Patronenmunition ist gemäß der Vorschrift des § 31 Abs. 2 vorzu-\nnehmen.\n5.1.4 Der Gasdruck von Kartuschenmunition – soweit für diese ein zulässiger Höchstwert Pmax in den Maß-\ntafeln angegeben ist – und der Vergleichspatrone nach Nummer 2.1.1.2 der Anlage I ist mittels mecha-\nnisch-elektrischem Wandler zu messen.\n5.2   Stauchapparat\n5.2.1 Es sind die in Tabelle 3 angegebenen Kombinationen von Druckübertragungsstempel und Kupferstauch-\nzylinder unter folgenden Bedingungen anzuwenden:\nGebrauchs- und Beschussmunition eines Munitionstyps sind mit der gleichen Kombination von\nDruckübertragungsstempel und Stauchzylinder zu messen, soweit die in Tabelle 3 Spalten 5 und 6\nangegebenen Auswahlbereiche dies zulassen.\nErfüllen im Grenzfall zwei Kombinationen diese Anforderungen, so ist der Stauchzylinder mit den\ngrößeren Abmessungen zu wählen. In den Fällen, in denen die Auswahlbereiche unmittelbar aneinan-\nder anschließen, muss für die Gebrauchsmunition Pu ≤ Pmax < Po, für die Beschussmunition\nPu ≤ 1,3 Pmax < Po sein. Für alle Munition, für die 240 bar ≤ Pmax < 600 bar beträgt, ist der Druck-\nübertragungsstempel von 6,18 mm Durchmesser, in allen anderen Fällen der von 3,91 mm Durchmesser\nzu benutzen.\nFür Munition, für die Pmax < 240 bar ist, sind Stauchkegel 5 x 13 ohne Druckübertragsstempel zu ver-\nwenden.\n5.2.2 Die in Tabelle 3 Spalten 1, 2 und 3 angegebenen Durchmesser und die Massen der Druckübertragungs-\nstempel sowie deren minimale Ausgangsführungslängen sind einzuhalten.\nDie Breite des Ringspaltes zwischen Druckübertragungsstempel und Stempelführungsbüchse darf\n0,002 mm nicht unter- und 0,006 mm nicht überschreiten.\n5.2.3 Der Durchmesser der Messbohrung, der sich vor oder unter der Stirnfläche des Druckübertragungs-\nstempels befindet, darf von dessen Durchmesser ds um nicht mehr als 1,0 mm abweichen. Die Mess-\nbohrung darf in der Achse nicht länger als 3 mm sein. Sofern ds > 0,6 dL ist, soll sich der Durchmesser\nder Messbohrung an der Stirnfläche des Druckübertragungsstempels ansetzend konisch mit einem\nWinkel von 60º auf 3 mm Durchmesser verengen (Abbildung 1). Toleranzen der Durchmesser bis zu\n+ 0,2 mm sind zulässig. Die Hülsen der Patronen- oder Kartuschenmunition müssen so mit Anbohrun-\ngen versehen werden, dass diese nach dem Laden möglichst konzentrisch zur Messbohrung sind. Der\nDurchmesser der Anbohrung ist bei Munition für Waffen mit glatten Läufen 3 mm, bei aller anderen\nMunition 2 mm. Die Messbohrungen sind mit Siliconpaste mit einer Konuspenetration zwischen 180 und\n210 (DIN 51580, Ausgabe April 1989)*) und einer Dichte von 1 g/cm3 zu füllen.\n*) Erschienen im Beuth-Verlag Berlin und Köln und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.","1508        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\nDie Resthöhe des Stauchkörpers ist bei einer zulässigen Abweichung von ± 0,005 mm mit einem Mikro-\nmeter, einer Messuhr oder einem Messtaster zu ermitteln und der zugehörige Druck der beigefügten\nStauchtabelle oder -kurve zu entnehmen oder mittels einer entsprechenden Gleichung (Ausgleichspoly-\nnom) zu berechnen.\n5.3   Mechanisch-elektrische Wandler für die Messung des Gasdruckes von Zentralfeuerpatronenmunition für\nWaffen mit glatten Läufen\n5.3.1 In der Regel ist der Gasdruck der Patronen mittels piezo-elektrischer oder gleichwertiger Druckaufneh-\nmer in tangentialer oder zurückgesetzter Einbauweise zu messen. Es können auch mechanisch-elek-\ntrische Wandler anderer Bauart verwendet werden, wenn zwischen deren Anzeige und der der vorge-\nnannten ein eindeutiger Zusammenhang bekannt ist. In jedem Falle ist auf die Anzeige der vorgenannten\nDruckaufnehmer umzurechnen.\n5.3.2 Der Durchmesser und die Tiefe der Messbohrungen sind abhängig von den Abmessungen des Aufneh-\nmers und der Einbauart. Der Einbau ist gemäß Abbildung 2 vorzunehmen.\n5.3.3 Die Anbohrung der Hülse ist nach den Abbildungen 2a und 2b vorzunehmen. Bei Verwendung geeig-\nneter Aufnehmer in tangentialer Einbauweise kann auch ohne Anbohrung der Hülse gemessen werden,\nsofern die Höhe der Bodenkappe 22 mm nicht übersteigt (Abbildung 2c). Im Falle von Gebrauchspatro-\nnen mit Papphülse ist dann der gemessene Wert mit 1,05 zu multiplizieren.\n5.3.4 Indirekte Messung des Gasdruckes an der Messstelle II (sM = (162 ± 0,5) mm). Die Messung des Gas-\ndruckes an der Messstelle II erfolgt indirekt. Zu diesem Zweck wird die Zeit der des Durchgangs des\nTreibmittelbodens durch den Querschnitt an der Messstelle II registriert und der zur gleichen Zeit an der\nMessstelle I (SM siehe Tabelle 2) herrschende Druck gemessen. Die Registrierung des Durchgangs des\nTreibmittelbodens kann außer mit einem mechanisch-elektrischen Wandler auch mit einem anderen\ngeeigneten Messfühler vorgenommen werden, z. B. mittels Fotodiode hinter einem Quarzglasfenster.\n5.3.5 Eigenschaften der Aufnehmer:\nMindestempfindlichkeit             1,8 pC/bar\nMessbereich                        0 bar bis max. 6 000 bar\nKalibrierbereich                   300 bar bis 1 800 bar\nEigenfrequenz                      ≥ 100 kHz\nAbweichung von der Linearität      ≤ 1 % des Endwertes.\n5.3.6 Wärmeschutz vor der Druckübertragungsfläche\nZur Vermeidung bzw. Minderung des Wärmeübergangs auf Membrane und Druckplatte ist bei Anboh-\nrung der Hülse eine geeignete Scheibe aus wärmeisolierendem, flexiblem Werkstoff (z. B. PTFE) vor der\nDruckübertragungsfläche anzubringen. Tangential eingebaute Abnehmer sind zusätzlich durch Aufkle-\nben eines die Patronenanbohrung überspannenden, dehnbaren Klebebandes auf die Patrone zu schüt-\nzen (siehe Abbildung 2a).\n5.3.7 Verstärker:\nGrenzfrequenz (– 3 dB)             ≥ 80 kHz\nAbweichung von der Linearität      ≤ 0,1 % des Endwertes (Vollaussteuerung)\nLadungsverstärker:\nEingangswiderstand                 ≥ 1012 Ω.\n5.3.8 Elektrischer Filter\nBessel-Tiefpass mit einer Grenzfrequenz von 20 kHz (– 3 dB), N = 2 (– 12 dB/Oktave).\n5.4   Mechanisch-elektrische Wandler für die Messung des Gasdruckes von Kartuschenmunition und der\nVergleichspatrone nach Nummer 2.1.2 der Anlage I für Schwarzpulverwaffen und Böller\n5.4.1 Der Gasdruck von Kartuschenmunition mit Metallhülsen ist mit Aufnehmern in zurückgesetzter Einbau-\nweise zu messen (Abbildungen 5a und 5b in Verbindung mit Abbildung 2b). Dabei sind die Messboh-\nrungen mit Siliconpaste nach Nummer 5.2.3 zu füllen. Soweit es sich um Kartuschenmunition für nach\n§ 8 des Gesetzes zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen handelt, ist die Messung in\nLäufen nach den Abbildungen 3a und 3b ohne Vorladung eines Geschosses durchzuführen.\nDer Gasdruck von Kartuschenmunition für Schussapparate ist unter Verwendung eines Messlaufes nach\nAbbildung 5a und eines Kolbens nach Abbildung 5b in Abhängigkeit vom Zusatzvolumen zu messen.\nStörende Eigenschwingungen des Messlaufes sind durch Wahl einer ausreichenden Wandstärke gering\nzu halten. Im Bereich des Stoßbodens ist für gute Abdichtung durch die konstruktiven Maßnahmen nach\nAbbildung 5a oder auf andere geeignete Weise zu sorgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006           1509\nAusreißerwerte werden durch Anwendung des Dixon-Tests eliminiert.\nDer Auswertung wird die Abhängigkeit\n+\nPM = a (V   n + Va)b\nzugrunde gelegt.\n5.4.2 Der Gasdruck von Kartuschenmunition mit Papp- oder Kunststoffhülsen von nicht unter 9 mm Durch-\nmesser und der Vergleichspatrone für Schwarzpulverwaffen nach Nummer 2.1 der Anlage I ist mit Auf-\nnehmern in zurückgesetzter oder in tangentialer Einbauweise mit Anbohrung der Hülse (Abbildungen 2a\nund 2b) zu messen.\n5.4.3 Sofern als Treibmittel Schwarzpulver geladen ist oder Gasdrücke unter 1 000 bar zu erwarten sind, sind\nabweichend von Nummer 5.3.5 Aufnehmer mit folgenden Eigenschaften zu verwenden:\nMindestempfindlichkeit         2,0 pC/bar\nMessbereich                    0 bar bis max. 2 500 bar\nKalibrierbereich               100 bar bis 1 000 bar.\n5.4.4 Bei Kartuschenmunition ist ein Filter nach Nummer 5.3.8 zu verwenden. Abweichend hiervon beträgt die\nGrenzfrequenz des Tiefpassfilters bei Kartuschenmunition für nach § 8 des Gesetzes zugelassene\nSchreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen 10 kHz.\n5.5   Messung des Energiewertes\nAnstelle des Gasdruckes oder neben dem Gasdruck ist die auf ein bestimmtes Geschoss übertragene\nBewegungsenergie zu ermitteln, wenn in den Maßtafeln die Bewegungsenergie der Geschosse festge-\nlegt ist.\n5.5.1 Sofern es im gleichen Kaliber (Laufdurchmesser) eine entsprechende Patronenmunition gibt, sollen die\ngleichen Geschosse und Läufe verwendet werden. Sonst sind Flugbolzen und Prüfgeräte gemäß fol-\ngenden Abbildungen zu benutzen:\nAbbildung 4 für Munition der Tabelle 5 der Maßtafeln, mit einem Flugbolzen von 4 g nur für Emax ≤ 100 J,\nAbbildung 5 für Munition nach Tabelle 6 der Maßtafeln.\n5.5.2 Die Innenabmessungen der Läufe müssen ebenfalls innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Toleranzen\nmit den in den Maßtafeln aufgeführten Maßen übereinstimmen. Die Abmessungen der Läufe für Kartu-\nschenmunition für Schussapparate müssen außerdem den in Abbildung 5 festgelegten Maßen entspre-\nchen. Die Lauflängen nach Tabelle 1 sind einzuhalten.\n5.5.3 Die Ermittlung der Bewegungsenergie erfolgt über eine Messung der Flugzeit zwischen zwei 0,5 m und\n1,5 m vor der Mündung entfernten Punkten der Flugbahn (siehe Anlage VI).\n5.6   Auswertung der Messungen\nDie Auswertung der Messungen erfolgt nach den Regeln der statistischen Qualitätskontrolle. Der Um-\nfang der Stichprobe bei der Feststellung von Mittelwerten und Anteilsgrenzen richtet sich nach Num-\nmer 2.3.\nDie genannten Faktoren zur Bestimmung der Anteilsgrenze sind Tabelle 4 zu entnehmen.\n5.6.1 Die Anforderungen, dass bei Gebrauchsmunition für Waffen mit gezogenen Läufen der Gasdruckmittel-\nwert nicht über und kein Einzelwert mehr als 15 % über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert\nPmax liegt, gelten als erfüllt, wenn\nPn ≤ Pmax\nund bei Zentralfeuermunition\nPn + k1,n ● Sn ≤ 1,15 Pmax\nund bei Randfeuermunition\nPn + k2,n ● Sn ≤ 1,15 Pmax\nist.\n5.6.2 Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Beschussmunition für Kurzwaffen mit gezogenen Läufen\n30 % über dem zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes Pmax liegt und dass eine zu starke\nÜberlastung der Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn\nPn ≥ 1,30 Pmax,\nPn – k3,n ● Sn ≥ 1,15 Pmax\nund Pn + k3,n ● Sn ≤ 1,50 Pmax\nist.\n5.6.3 Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Beschussmunition für Langwaffen mit gezogenen Läufen\n25 % über dem zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes Pmax liegt, gelten als erfüllt, wenn\nPn ≥ 1,25 Pmax,\nPn – k3,n ● Sn ≥ 1,15 Pmax,","1510          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\nPn + k3,n ● Sn ≤ 1,40 Pmax und\nĒn ≥ EBeschuss\nist.\n5.6.4  Die Anforderungen, dass der Gasdruck, bei Waffen mit glatten Läufen der Gasdruckmittelwert nicht über\nund kein Einzelwert mehr als 15 % über dem nach Nummer 1.2.4 der Anlage I nach den Maßtafeln\nzulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes Pmax liegt, gelten als erfüllt, wenn\nPn ≤ Pmax\nPn + k2,n ● Sn ≤ 1,15 Pmax\nist.\n5.6.5  Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Beschussmunition für die normale oder die verstärkte Be-\nschussprüfung für Waffen mit glatten Läufen 30 % über dem gemäß Nummer 1.2.4 der Anlage I zuläs-\nsigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes Pmax liegt und dass eine zu starke Überlastung der Waffe\nvermieden wird, gelten als erfüllt, wenn\nan der Messstelle I nach Tabelle 2\nPn ≥ 1,30 Pmax\nund Pn – k3,n ● Sn ≥ 1,15 Pmax\nund Pn + k3,n ● Sn ≤ 1,70 Pmax\nund an der Messstelle II nach Tabelle 2\nPn + k3,n ● Sn ≤ 650 bar\nist, wobei für 1,15 Pmax und 1,30 Pmax jeweils die gerundeten Werte der Maßtafeln einzusetzen sind.\n5.6.6  Die Anforderungen an die Beschusspatrone gemäß Nummer 1.2.3 der Anlage I, dass der Mittelwert des\nGasdruckes an der Messstelle II mindestens 500 bar sein soll und dass eine zu starke Überbelastung der\nWaffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn\nPn ≥ 500 bar,\nPn – k3,n ● Sn ≥ 450 bar\nund Pn + k3,n ● Sn ≤ 650 bar\nund an der Messstelle I\nPn + k3,n ● Sn ≤ 1,70 Pmax\nist.\n5.6.7  Die Anforderungen, dass bei Kartuschengebrauchsmunition der Gasdruckmittelwert nicht über und kein\nEinzelwert mehr als 15 % über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert Pmax liegt, gelten als\nerfüllt, wenn\nPn ≤ Pmax\nund Pn + k3,n ● Sn ≤ 1,15 Pmax\nist.\n5.6.8  Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Kartuschenbeschussmunition 30 % über dem zulässigen\nHöchstwert des Gebrauchsgasdruckes liegt und dass eine zu starke Überbelastung der Waffe vermie-\nden wird, gelten als erfüllt, wenn\nPn ≥ 1,30 Pmax,\nPn – k3,n ● Sn ≥ 1,15 Pmax,\nund\nPn + k3,n ● Sn ≤ 1,7 Pmax\nist.\n5.6.9  Die Anforderungen, dass bei Gebrauchsmunition der Energiemittelwert nicht über und kein Einzelwert\nmehr als 7 % über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert Emax liegt, gelten als erfüllt, wenn\nEn ≤ Emax\nund En + k3,n ● Sn ≤ 1,07 Emax\nist.\n5.6.10 In Analogie zur Gasdruckmessung sind bei Beschussmunition die Anforderungen\nEn ≥ 1,10 Emax,\nEn – k3,n ● Sn ≥ 1,07 Emax\nund En + k3,n ● Sn ≤ 1,25 Emax\nzu erfüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006           1511\nTechnischer Anhang zur Anlage III\n1     Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit zu prüfende Maße\n1.1   Patronen für Waffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver, Patronen mit\nRandfeuerzündung und Kartuschen für Schusswaffen und Bolzensetzgeräte:\na) L3 = Gesamtlänge der Hülse (maximal)\nL6 = Gesamtlänge der Kartuschenhülse vor dem Schuss\nH2 = Durchmesser am Hülsenmund, bei Kartuschen am Ende des zylindrischen Teils (maximal)\nG1 = Geschossdurchmesser am Hülsenmund (maximal)\nP1 = Pulverraumdurchmesser vor dem Rand oder im Abstand E vom Hülsenboden bei Kleinschrot-\nmunition\nR = Randstärke der Hülse bei Kleinschrotmunition.\nDiese Maße müssen kleiner oder gleich den in den Maßtafeln vorgeschriebenen Maximalmaßen sein. Die\nvorgegebenen Toleranzen sind einzuhalten.\nb) Die Entfernung L3 + G (L3: Gesamtlänge der Hülse, Patrone maximal, G: Abstand zwischen H2 und F im\nPatronenlager) unter Berücksichtigung der Durchmesser von:\nF:   Durchmesser der Laufbohrung – Felddurchmesser (Patronenlager minimal)\nG1: Durchmesser am Anfang des Übergangs (Patronenlager minimal)\nH2: Durchmesser im vorderen Teil des Patronenlagers (bei der Entfernung L3) (Patronenlager minimal)\nund der Längen von:\ns:   Entfernung von H2 bis zum Ende des zylindrischen Teils beim Durchmesser G1 (Patronenlager mini-\nmal)\nG: Länge der Entfernung von H2 bis F (Patronenlager minimal) nach einer besonderen Prüfmethode.\nDie kontrollierte Entfernung muss kleiner oder darf höchstens gleich L3 + G, wie vorstehend definiert,\nsein.\nc) Maße, die den Verschlussabstand beeinflussen:\n1. Patronen ohne Rand mit Schulter:\nL1: Länge von Hülsenboden bis Durchmesser P2,                                   Toleranz: – 0,20 mm;\nL2: Länge von Hülsenboden bis Durchmesser H1 des Übergangs,                     Toleranz: – 0,20 mm;\nH2: Durchmesser am Hülsenmund in der Entfernung L3,                             Toleranz: – 0,20 mm.\n2. Patronen ohne Rand und Schulter:\nL3: Gesamtlänge der Hülse,                                                      Toleranz: – 0,25 mm.\n3. Patronen mit Rand:\nR: Dicke des Hülsenrandes,                                                      Toleranz: – 0,25 mm.\n4. Patronen mit Magnum-Hülsenboden:\nE: Dicke des Hülsenbodens,                                                      Toleranz: – 0,20 mm.\n5. Pistolenpatronen ohne Schulter:\nL3: Gesamtlänge der Hülse,                                                      Toleranz: – 0,25 mm.\n6. Revolverpatronen:\nR: Dicke des Hülsenrandes,                                                      Toleranz: – 0,25 mm.\n7. Randfeuerpatronen:\nR: Dicke des Hülsenrandes,                                                      Toleranz: – 0,18 mm.\nDiese Maße und Toleranzen, gemessen mit Hilfe einer geeigneten Methode, müssen denen der „Maß-\ntafeln für Handfeuerwaffen und Munition“ entsprechen und sind getrennt zu kontrollieren.\n1.2   Bei Patronen für Waffen mit glatten Läufen gilt entsprechend\nd = Durchmesser der Bodenkappe der Hülse,\nt = Randstärke der Hülse.\nDiese Abmessungen und Toleranzen müssen den in den Maßtafeln vorgeschriebenen entsprechen.","1512              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\n2      Zur Bestimmung des Typs zu prüfende Maße\nPatronen für Waffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver, Patronen mit\nRandfeuerzündung und Kartuschen für Schusswaffen und Bolzensetzgeräte:\nL1: Länge von Hülsenboden bis Durchmesser P2\nL2: Länge von Hülsenboden bis Durchmesser H1 des Übergangs\nL3: Gesamtlänge der Hülse\nL6: bei Kartuschen deren Gesamtlänge vor dem Schuss\nR: Dicke des Hülsenrandes\nR1: Randdurchmesser\nE: Dicke des Hülsenbodens\nP1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille, Rand oder Gürtel\nP2: Durchmesser der Hülse in der Entfernung L1\nH1: Durchmesser am Hülsenhals in der Entfernung L2\nH2: Durchmesser am Hülsenmund in der Entfernung L3\nG1: Geschoßdurchmesser am Hülsenmund.\nDie Größe E ist maßgebend für die Festlegung der Position des Durchmessers P1, ausgenommen bei\nPatronen mit „Magnum“-Hülsenboden, bei denen der Wert E streng eingehalten werden muss.\n2.1    Patronen für Waffen mit glatten Läufen:\nDie unter Nummer 1.2 angegebenen Maße und außerdem:\nI = Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss.\nUnter Berücksichtigung der Toleranzen müssen die gemessenen Maße innerhalb der Grenzen liegen, die in\nden Maßtafeln vorgeschrieben sind. Außerdem muss sich die Hülse leicht in ein minimales Patronenlager\nmit den in den Maßtafeln vorgeschriebenen Maßen einpassen.\nTabelle 1: I n n e n m a ß e d e r M e s s l ä u f e\na) Innenmaß-Toleranzen für gezogene Läufe für Zentralfeuermunition (Büchs- und Kurzwaffenläufe)\nLinearabmessungen\nGrößenbezeichnung                F               Z       L3            P1          P2          H2    G1\nToleranz in mm                 + 0,02         + 0,03   + 0,1        + 0,03       + 0,02     + 0,02 + 0,03\nÜbergangswinkel i\nWinkelbereich                 i ≤ 12°         i > 12°\nToleranz                      – 5/60 i          – 1°\nEine positive Toleranz für i ist ebenfalls zulässig, solange folgende Ungleichung erfüllt ist:\nbei rein konischen Übergängen,\nbei zylindrisch-konischen Übergängen.\nDie mit  ist indizierten Größen sind Mess-, die anderen sind Tabellenwerte aus den Maßtafeln.\nb) Innenmaß-Toleranzen für glatte Läufe für Zentralfeuermunition (Flintenläufe)\nLinearabmessungen\nGrößenbezeichnung             ∅ Bmin            Gmin   ∅ Dmin         Hmin        Tmin        Lmin    i\nToleranz in mm                 + 0,1          + 0,05   + 0,05       + 0,05       + 0,05       +2    – 30´\nDer Übergangswinkel iist mit i = 10° ± 30´ festgelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006               1513\nc) Toleranzen für gezogene Läufe für Randfeuerpatronen\nLinearabmessungen\nGrößenbezeichnung             F             Z           L3          P1           H2             R         R1\nToleranz in mm              + 0,02        + 0,02       + 0,1      + 0,03       + 0,02       + 0,03     + 0,05\nDer Übergangswinkel i ist mit ± 20´ toleriert.\nd) Toleranzen für glatte Läufe für Randfeuerpatronen\nLinearabmessungen\nGrößenbezeichnung                F=Z              L3           P1            P2             H2           G1\nToleranz in mm                  + 0,02          + 0,1        + 0,05        + 0,05         + 0,05      + 0,03\nÜbergangswinkel i\nWinkelbereich                   i ≤ 12°        i > 12°\nToleranz                       – 5/60 i          – 1°\nDer maximale Verschlussabstand für alle Messläufe beträgt 0,10 mm.\ne) Toleranzen für Messläufe für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalkartuschen und Kleinschrotmunition\nGrößenbezeichnung         F=Z          L3          P1        H2          R           R1          G1        i\nToleranz                   H8         H11          H8        H8         H9          H10          H11     ± 20´\nf) Lauflängen\nlfd.                                                                              Lauflänge Lc      Toleranz\nPatronenart\nNr.                                                                                  in mm           in mm\n1   Pistolen- und Revolverpatronen                                                  150             ± 10\n2   Kartuschenmunition für Schussapparate, die nur einen Zündsatz\nenthält                                                                         200              ±2\n3   Randfeuerpatronen                                                               200              ±2\n(wenn die Messung des Gasdruckes nicht möglich ist)\nFür Waffen mit:\na) gezogenem Lauf\naa) Felddurchmesser F: (4,05 ± 0,02) mm\nZugdurchmesser Z: (4,30 ± 0,03) mm\nab) Felddurchmesser F: (5,45 ± 0,02) mm\nZugdurchmesser Z: (5,60 ± 0,03) mm\nDralllänge u: 450 mm\nBreite der Züge b: (1,25 ± 0,10) mm\nAnzahl der Züge N: 6\nb) glattem Lauf\nba) F = (5,50 ± 0,03) mm\nbb) F = (8,38 ± 0,03) mm\n4   Flobert-Schrotpatronen und Claybirding                                          600             ± 5\n5   Randfeuerpatronen                                                               600             ± 10\n6   Zentralfeuerpatronen (ohne/mit Rand)                                            600             ± 10\n7   Munition für Langwaffen mit besonders hoher Leistung                            650             ± 10\n8   Patronen mit Zentralfeuerzündung für Waffen mit glattem Lauf                    700             ± 10\n(zylindrischer Lauf\nohne Choke)","1514                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\nTabelle 2: A b s t a n d d e r M e s s b o h r u n g e n ( B o h r u n g s a c h s e ) v o m S t o ß b o d e n\nFür den Abstand der Messbohrungen gelten die nachstehenden Bestimmungen, soweit in den Maßtafeln der CIP\n(TDCC) hierfür keine anderen Werte angegeben sind.\na) Gezogene Läufe für Zentralfeuermunition für Langwaffen\nBereich der Hülsenlänge L3                      L3 < 30 mm                   30 mm ≤ L3 ≤ 40 mm                40 mm < L3\nAbstand SM                               7,5 mm ≤ SM ≤ 0,75 • L3                 (17,5 ± 1) mm                 (25 ± 2) mm\nb) Gezogene Läufe für Zentralfeuermunition für Kurzwaffen (Pistolen und Revolver)\nDie Lage der Messbohrung wird individuell für jede Pistolen- und Revolvermunition festgelegt. Die Festlegungen\nkönnen den Maßtafeln der CIP (TDCC) entnommen werden.\nc) Gezogene Läufe für Randfeuermunition SM = L3 + (1,80 ± 0,20) mm\nd) Glatte Läufe\nFür alle Hülsenlängen\n– bei Messung mittels mechanisch-elektrischem Wandler\nMessstelle I: 25 mm ≤ SM ≤ 30 mm für Kaliber 24 und größere Durchmesser\nSM = (17 ± 1) mm für kleinere Durchmesser\nausgenommen\nSM = (12,5 – 0,5) mm für Kaliber .410 mit Lnom ≤ 51 mm\nund Kaliber 9 mm\nMessstelle II: SM = (162 ± 0,5) mm für alle Kaliber\nTabelle 3: K o m b i n a t i o n v o n D r u c k ü b e r t r a g u n g s s t e m p e l n u n d S t a u c h z y l i n d e r n\nAuswahlbereich\nStempel-                            Minimale         Stauch-               Pu ≤ Pmax bzw.\nStempel-\ndurchmesser ds                          Ausgangs-          zylinder             1,3 Pmax < Po bzw.                 Messbereich\nmasse ms\nmit Toleranz                        führungslänge        dc x hc              Pu ≤ Pmax ≤ Po und\nPu ≤ 1,3 Pmax ≤ Po\nPu               Po       untere Grenze    obere Grenze\nin mm                in g            in mm            in mm\nin bar           in bar         in bar          in bar\n1                   2                3                4                 5                6              7               8\n(5)                  –                –           (5 x 13)              40              240             20             300\n6,18 – 0,004          3,2 ± 0,3             12            2x4                 240              600            220             650\n3,91 – 0,004          2,7 ± 0,2             14            2x4                 600             1 350           550            1 500\n3,91 – 0,004          2,7 ± 0,2             14            3 x 4,9            1 350            3 100          1 200           3 400\n3,91 – 0,004          2,7 ± 0,2             14            4x6                2 350            4 700          2 200           5 200\n3,91 – 0,004          2,7 ± 0,2             14            5x7                3 600            6 000          3 300           7 000\ndc = Durchmesser des Stauchzylinders\nhc = Höhe des Stauchzylinders\nErfüllen im Grenzfall zwei Kombinationen die Bedingungen, so ist der Stauchzylinder mit den größeren Abmessungen zu wählen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006    1515\nTabelle 4: F a k t o r e n z u r B e r e c h n u n g d e r A n t e i l s g r e n z e n\nn                               k1,n                                   k2,n            k3,n\n5                            5,75                                   4,21            3,41\n6                            5,07                                   3,71            3,01\n7                            4,64                                   3,40            2,76\n8                            4,36                                   3,19            2,58\n9                            4,14                                   3,03            2,45\n10                             3,98                                   2,91            2,36\n11                             3,85                                   2,82            2,28\n12                             3,75                                   2,74            2,21\n13                             3,66                                   2,67            2,16\n14                             3,59                                   2,61            2,11\n15                             3,52                                   2,57            2,07\n16                             3,46                                   2,52            2,03\n17                             3,41                                   2,49            2,00\n18                             3,37                                   2,45            1,97\n19                             3,33                                   2,42            1,95\n20                             3,30                                   2,40            1,93\n25                             3,15                                   2,29            1,83\n30                             3,06                                   2,22            1,78\n35                             2,99                                   2,17            1,73\n40                             2,94                                   2,13            1,70\n45                             2,90                                   2,09            1,67\n50                             2,86                                   2,07            1,65\n60                             2,81                                   2,02            1,61\n70                             2,77                                   1,99            1,58\n80                             2,73                                   1,97            1,56\n90                             2,71                                   1,94            1,54\n100                             2,68                                   1,93            1,53\nToleranzfaktoren für n Messungen, um eine statistische Sicherheit von 95 % zu erhalten bei:\nk1,n 99 % der Fälle.\nk2,n 95 % der Fälle.\nk3,n 90 % der Fälle.\nZwischenwerte für andere Zahlen n gemessener Patronen (Umfang der Probe) sind linear zu interpolieren.","1516          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\nDruckübertragungsstempel und Indizierkanal bei kleinen Laufinnendurchmessern\nAbbildung 1:\nEinbauweise von Druckaufnehmern (mechanisch-elektrischer Wandler) unterschiedlicher Bauart\nAbbildung 2a:      Tangentialaufnehmer (Patronenhülse angebohrt)\ndM      gemäß Angabe des Herstellers\ndH   ≈  Durchmesser der Druckübertragungsfläche dD\n∆h   ≤  0,25 mm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1517\nAbbildung 2b:      Membranaufnehmer zurückgesetzt\n+0,1\ndM   =   2,5      mm\n+0,1\ndH   =   3,0      mm bei Munition für Waffen mit glatten Läufen\n+0,1\n=   2,0      mm bei aller anderen Munition\n+0,25\nh    =   2,5       mm\nh1       gemäß Angabe des Herstellers\nAbbildung 2c:      Tangentialaufnehmer (Patronenhülse nicht angebohrt)\ndM   =   gemäß Angabe des Herstellers\nzulässige Abweichung von der Tangentialstellung\n∆h   ≤   0,07 mm","1518            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\nPrüfläufe zur Funktionsprüfung und Gasdruckmessung an Kartuschenmunition (Platz- und Knallpatronen\nsowie Reiz- und Wirkstoffmunition) nach Tabelle 5 der Maßtafeln\nAbbildung 3a: Pistolen\nBezeichnung\nA      L3         s       h        sm       ØP1     ØH2     ØG1    ØF=ØZ       α1  i\n(Kaliber)\n8 mm Knall         60     19,2      10,0    1,01       7,0      8,02   8,02     6,0      4,3      90° 45°\n9 mm P.A. Knall    62     21,5       3,5    0,77       8,5      9,55   9,55     8,0      5,6      90° 45°\n.22 lang Knall     60     15,0       5,0    0,37       7,0      5,76   5,74     5,0      4,3      90° 45°\n.315 Knall         60     16,2      10,0    1,01       7,0      8,02   8,02     6,0      4,3      90° 45°\n.35 R Knall        60     26,0      11,0    1,77       8,5      9,55   9,55     6,0      4,3      90° 45°\n.35 Knall          62     24,8      11,0    1,77       8,5      9,55   9,55     6,0      4,3      90° 45°\n.35 GR             62     24,0      11,0    1,77       8,5      9,90   9,80     6,0      4,3      90° 45°\n.35 R GR           62     26,0      11,0    1,77       8,5      9,55   9,55     6,0      4,3      90° 45°\n8 mm GR            62     19,2      10,0    1,01       7,0      8,45   8,45     6,0      4,3      90° 45°","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006     1519\nAbbildung 3b: Revolver\nBezeichnung\nB      L3      s      h      sm       ØP1     ØH2    ØG1   ØF=ØZ        α1  i   w\n(Kaliber)\n9 mm oder .380 Knall     50    17,5    16,5  1,30     7,5      9,60    9,60   7,0     3,0       90° 45° 1,5\n.320 kurz Knall          50    16,0    13,0  0,50     7,5      8,10    8,10   7,0     3,0       90° 45° 1,5\n.45 Short Knall          63    18,3    17,0  1,49     7,5     12,15   12,15   7,0     3,0       90° 45° 1,1","1520         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\nFlugbolzen und Prüfgerät für Kartuschenmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln\nAbbildung 4:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1521\nPrüfgeräte und Flugbolzen für Kartuschenmunition für Schussapparate nach Tabelle 6 der Maßtafeln\nAbbildung 5a:\nWenn nach Tabelle 6 der Maßtafeln ØP1 = ØH2, kann bei Messläufen ØP1 um 0,01 · L3 vergrößert werden bei\ngleichzeitiger Verkleinerung von ØH2 um denselben Betrag.","1522          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\nAbbildung 5b:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006           1523\nAnlage IV\nAnforderungen\nan Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte\nund die dafür verwendeten Reizstoffe\n1   Im Sinne dieser Anlage sind\n1.1 Reizstoffe,\nStoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch\nHaut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorbtiv nicht giftig wir-\nken;\n1.2 der LCt50-Wert,\ndie Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller Versuchs-\ntiere eine tödliche Wirkung verursachen würde;\n1.3 der ICt50-Wert,\ndie Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller unge-\nschützten Betroffenen bewirkt, dass sie nicht mehr in der Lage sind, den Angriff fortzusetzen.\n2   Geschosse mit oder aus Reizstoffen und Geräte zum Versprühen oder Ausstoßen von Reizstoffen\nmüssen so beschaffen sein, dass\n2.1 die Reizstoffe und etwaige Lösungsmittel beim Austritt aus dem Gerät nur gasförmig, als Aerosol oder in\ngelöster Form auftreten,\n2.2 der Entladevorgang die Zeit von einer Sekunde nicht übersteigt, es sei denn, die Geräte enthalten nicht mehr\nReizstoff als nach Halbsatz 2 oder 3 je Entladung zulässig ist; bei Anwendung in gasförmigem Zustand und\nals Aerosol darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die nicht mehr als seinem vierfachen\nICt50-Wert in mg entspricht; bei der Anwendung in gelöster Form darf höchstens eine Reizstoffmenge frei-\ngegeben werden, die dem einfachen ICt50-Wert in mg entspricht,\n2.3 bei einer Anwendung im Freien der Reizstoff in einer Entfernung von mindestens 1,5 m noch wirksam ist,\n2.4 die Trägermaterialien der Reizstoffe, die Behälter und die Verschlussmaterialien beim Verschießen oder Ver-\nsprühen keine mechanischen Verletzungen verursachen.\n3   Der verwendete Reizstoff muss folgenden Anforderungen entsprechen: Der ICt50-Wert des Reizstoffes\ndarf\n3.1 100 mg x min/m3 und\n3.2   1 des LCt -Wertes\n50\n100\nnicht überschreiten.\n4   Der in gelöster Form angewandte Reizstoff muss folgenden Anforderungen entsprechen:\n4.1 Die Konzentration des Reizstoffes darf 0,1 MOL pro Kilogramm Lösungsmittel nicht überschreiten,\n4.2 die Reizwirkung der Reizstofflösung in der Anwendungskonzentration auf die Haut von Versuchstieren darf\nbei einer Wirkungszeit von fünf Minuten bei Raumtemperatur nicht blasenziehend oder gewebezerstörend\nwirken,\n4.3 das Lösungsmittel oder das Lösungsmittelgemisch darf nicht giftig sein,\n4.4 die Reizstofflösung darf bei – 10 °C nicht zur Bildung von Kristallen führen,\n4.5 der gelöste Reizstoff muss in gasförmigem Zustand den Anforderungen der Nummer 3 entsprechen.\n5   Arsenverbindungen sind als Reizstoffe ausgeschlossen.\n6   Bei den nachstehend genannten Reizstoffen in reiner Form gelten die Anforderungen nach Nummer 3\nals erfüllt:\n1. Chloracetophenon (CN),\n2. Ortho-Chlorbenzalmalondinitril (CS).","1524            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\nAnlage V\nGrenzwerte für Elektroimpulsgeräte nach § 15 Abs. 5\n1    Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 4 s\nStromstärke (Körperstrom) Ieff* ≤ 500 mA (Lastwiderstand 1 000 Ohm)\nbei einer Impulsdauer t ≤ 0,1 ms und Impulsfrequenz ≤ 50/s\nund\nSpezifische Energie* ≤ 5 x 10-3 A2s\n[* = I2eff t (Ieff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert)]\n2    Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 10 s\nStromstärke (Körperstrom) Ieff* ≤ 300 mA (Lastwiderstand 1 000 Ohm)\nbei einer Impulsdauer t ≤ 0,1 ms und Impulsfrequenz ≤ 50/s\nund\nSpezifische Energie* ≤ 5 x 10-3 A2s\n[* = I2eff t (Ieff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert)]\n3    Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 100 s\nStromstärke (Körperstrom) Ieff* ≤ 50 mA (Lastwiderstand 1 000 Ohm)\nbei einer Impulsdauer t ≤ 0,1 ms und Impulsfrequenz ≤ 50/s\nund\nSpezifische Energie* ≤ 5 x 10-3 A2s\n[* = I2eff t (Ieff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert)]\n4    Messschaltung zur Prüfung der Werte in den Nummern 1 bis 3\nEine Messschaltung zur Ermittlung der Parameter von Elektroimpulsgeräten ist in Bild 1 dargestellt. Der\nPrüfling (Elektroimpulsgerät) wird an eine Funkenstrecke (z. B. Spitze-Spitze) angeschlossen, deren Schlag-\nweite justierbar ist und die entsprechend den Elektrodenabständen des Elektroimpulsgerätes eingestellt\nwird. Die andere Seite der Funkenstrecke wird an einen hochspannungsfesten Widerstand (ca. 1 kOhm)\nangeschlossen, der als Hochspannungsteiler aufgebaut (Hochspannungswiderstand RHV und Niederspan-\nnungswiderstand RL) sein kann. Der Gesamtwiderstand RHV + RL soll 1 kOhm betragen und das Teilungs-\nverhältnis (RHV + RL)/RL dem Eingangsspannungsbereich des verwendeten Digitalrekorders entsprechen,\nder an dem Niederspannungswiderstand angeschlossen wird.\nBild 1: Messaufbau zur Bestimmung von Parametern von Elektroimpulsgeräten\n5    Parameter und deren Grenzwerte\nDie Grenzwerte für die im Folgenden aufgeführten Parameter sind der oben genannten Anlage V zu ent-\nnehmen.\n5.1  Dauer der Anwendung (Entladezeit)\nDas Musterelektroimpulsgerät liefert repetierende Impulse, d. h. es wird an den Elektroden eine exponentiell\nansteigende Spannung erzeugt, die dann bei Erreichen einer dem Elektrodenabstand des Gerätes entspre-\nchenden Durchschlagspannung die Funkenstrecke zündet und zusammenbricht. Dieser Vorgang wiederholt\nsich so lange bis die Dauer der Anwendung erreicht ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006           1525\n5.2 Stromstärke (Körperstrom)\nDas Elektroimpulsgerät wird über eine Funkenstrecke mit einem 1 kOhm Widerstand belastet. Die dann bei\neinem Durchschlag fließende elektrische effektive Stromstärke wird mit Körperstrom bezeichnet:\n, mit T als Periodendauer der Impulsfolge.\n5.3 Impulsdauer\nDie Dauer der Impulse (Dauer des Durchschlages) wird mit t bezeichnet. Da keine Definition für die Bestim-\nmung angegeben ist, wurde als Impulsdauer das Zeitintervall bestimmt, in dem jeweils die 10 % bzw. 50 %\nWerte bezogen auf den Maximalwert des Stromimpulses durchquert werden.\n5.4 Impulsfrequenz\nDie Impulsfrequenz f errechnet sich gemäß Nummer 3.2 aus der Periodendauer T :\n.\n5.5 Spezifische Energie\nDie „spezifische Energie“ wird in der oben genannten Anlage V mit\nbezeichnet. Es handelt sich hier nicht um eine Energie im physikalischen Sinn. Für die Berechnung dieser\nGröße ist laut Anlage V das Quadrat der effektiven Stromstärke multipliziert mit der Impulsdauer zu bestim-\nmen. Sicherheitshalber wird bei den unten aufgeführten Messergebnissen auch der mögliche Kennwert\nangegeben, der im Zusammenhang mit dem Effektivwert der Stromstärke sinnvoll erscheint.\n6   Messergebnisse\nAbweichend von der Messschaltung nach Bild 1 wurde zur einleitenden Darstellung von Messergebnissen\nmit einem kapazitiven Hochspannungsteiler der zeitliche Verlauf der Spannung direkt an den Elektroden der\nFunkenstrecke ohne Belastung mit dem 1 kOhm Widerstand gemessen und in Bild 2 dargestellt.\nBild 2: Zeitlicher Verlauf der Spannung an den Elektroden des Elektroimpulsgerätes\nAus dem Verlauf lässt sich die maximale Spannung von 17 kV und die Periodendauer von 86 ms bzw. die\nImpulsfrequenz von 11,6 Hz ablesen. Bei genügend langer Aufzeichnung ließe sich auch die Dauer der\nAnwendung (Entladezeit) ablesen. Bei dem hier untersuchten Muster ist eine Angabe der Dauer der Anwen-\ndung nicht sinnvoll, weil die Impulsfolge manuell durch Drücken einer Taste ausgelöst wurde und zeitlich\nnicht begrenzt war. Ebenfalls ohne Belastung mit dem Widerstand wurde die in Bild 3 dargestellte elek-\ntrische Stromstärke von maximal 345 A und einer Impulsdauer von 340 ns (10 % Durchgänge) bzw. 210 ns\n(50 % Durchgänge) mit Hilfe einer Rogowski-Spule gemessen.","1526          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\nBild 3: Elektrische Stromstärke beim Durchschlag ohne Belastungswiderstand\nMit der Schaltung nach Bild 1 kann der Spannungsverlauf an den Elektroden der Funkenstrecke nicht\ngemessen werden, sondern lediglich mit einem geeigneten Hochspannungstastkopf der Spannungsabfall\nüber dem Belastungswiderstand bzw. der Spannungsverlauf an dem Widerstand RL. Beide Verläufe sind\nproportional zu der durch den Belastungswiderstand fließenden elektrischen Stromstärke. Bild 4 zeigt den\nzeitlichen Verlauf dieser Stromstärke mit einem Maximalwert von 13 A und einer Dauer von 6 µs (10 %\nDurchgänge) bzw. 2 µs (50 % Durchgänge).\nBild 4: Elektrische Stromstärke durch den Belastungswiderstand\nDurch Quadrierung und Integration erhält man einen Wert von 0,26 ● 10-3 A2s. Die Impulsfrequenz betrug\nca. 5 Hz, bzw. die Periodendauer T = 0,2 s. Nach Nummer 3.2 folgt hieraus für den Effektivwert der\nStromstärke Ieff = 0,035 A. Die „spezifische Energie“ wird nach Nummer 3.5 für die Impulsdauer t = 2 µs\nzu 2,6 ● 10-9 A2s, für t = 6 µs zu 7,8 ● 10-9 A2s und für T = 0,2 s zu 0,26 ● 10-3 A2s berechnet.\n7    Messunsicherheit\nDie Messunsicherheit für die Spannungs-, Stromstärke- und Zeitmessung beträgt u = 3 % (k = 2). Da\nallerdings die Parameter des Mustergerätes insbesondere durch die Einstellung des Elektrodenabstandes\nder externen Funkenstrecke in weiten Bereichen streuen, kann hier ohne eine eindeutige Definition der\nMessbedingungen keine Angabe zur Messunsicherheit gemacht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006        1527\nAnlage VI\nErmittlung der Bewegungsenergie der Geschosse\nDie Bewegungsenergie der Geschosse ist nach folgenden Grundsätzen zu prüfen:\n1. Von einer wahllos aus einer Fertigung gegriffenen Waffe wird zunächst das arithmetische Mittel der aus\nzehn Einzelmessungen resultierenden Geschossenergie (Ē10) gebildet. Liegt Ē10 nicht über 5,0 J, so erübrigt\nsich die weitere Prüfung und es ist als gesichert anzusehen, dass die Bewegungsenergie bei diesem Waffen-\nmodell nicht über 7,5 J liegt. Im anderen Fall sind vier weitere aus der Fertigungsserie entnommene Waffen zu\nprüfen. Liegt das Gesamtmittel Ē5 • 10 nicht über 7,5 J und bei keiner der fünf geprüften Waffen die jeweilige\nobere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % über 8,5 J\n(Ē10 + k3, 10 • s10 ≤ 8,5 J, k3, 10 = 2,32), so gilt die Bewegungsenergie der Geschosse von 7,5 J bei diesem\nWaffenmodell als eingehalten. Bei nur einer gegenteiligen Feststellung wird das Gegenteil angenommen.\n2. Wird die Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse von Amts wegen an einem Einzelstück durchgeführt,\nso gilt der Wert von 7,5 J als nicht überschritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert Ē10\nnicht über 8,0 J und die obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit\nvon 95 % nicht über 8,5 J liegt (Ē10 + k3, 10 • s10 ≤ 8,5 J).\n3. Die Bewegungsenergie der Geschosse wird als halbes Produkt der Masse und des Quadrates der Geschoss-\ngeschwindigkeit errechnet. Die mittlere Geschossgeschwindigkeit zwischen zwei Punkten der Geschossbahn\ngeht aus einer Messung der Flugzeit hervor. Gemessen wird die Flugzeit mit einer Lichtschrankenanlage, wobei\nsich die erste Lichtschranke 0,50 m und die zweite 1,50 m vor der Mündung befinden muss. Als Anzeigegerät ist\nein elektronischer Zähler mit einer Zeitauflösung von mindestens 10 x 10-6s zu verwenden. Durch Division der\nMessstrecke zwischen den zwei Punkten der Flugbahn (l,00 m) durch die gemessene Zeit wird die mittlere\nGeschwindigkeit errechnet."]}