{"id":"bgbl1-2006-32-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":32,"date":"2006-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/32#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_32.pdf#page=10","order":3,"title":"Gesetz zur Modernisierung des Schuldenwesens des Bundes (Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz)","law_date":"2006-07-12T00:00:00Z","page":1466,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["1466              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\nGesetz\nzur Modernisierung des Schuldenwesens des Bundes\n(Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz)\nVom 12. Juli 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            1. Aufnahme von Krediten für den Bund und seine Son-\nsen:                                                              dervermögen nach Maßgabe des § 4 sowie Maßnah-\nmen zur Portfoliosteuerung und zur Marktpflege;\nInhaltsübersicht                         2. Verwaltung der Schulden und Finanzierungsinstru-\nArtikel 1   Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens                mente des Bundes und seiner Sondervermögen so-\ndes Bundes (Bundesschuldenwesengesetz –               wie der von der Deutschen Ausgleichsbank begebe-\nBSchuWG)                                              nen Schuldverschreibungen;\nArtikel 2   Gesetz über das Personal der Bundeswertpapier-    3. Führung des Bundesschuldbuchs nach Maßgabe\nverwaltung (Bundeswertpapierverwaltungsperso-\nder §§ 5 bis 8;\nnalgesetz – BWpVerwPG)\nArtikel 3   Anpassung von Rechtsvorschriften\n4. Abschluss von Geschäften zur Steuerung der Liqui-\ndität, einschließlich Geschäften zur Geldanlage.\nArtikel 4   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAus den in Satz 1 genannten Rechtsgeschäften werden\nausschließlich der Bund oder seine Sondervermögen\nArtikel 1                         berechtigt und verpflichtet. Über die Emissionsbedin-\nGesetz                            gungen und allgemeinen vertraglichen Bedingungen\nzur Regelung des                        entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.\nSchuldenwesens des Bundes                           (2) Soweit dies für die Erfüllung der nach Absatz 1\n(Bundesschuldenwesengesetz – BSchuWG)                    übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bun-\ndesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH An-\nTe i l 1                         ordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen\nnach § 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die\nWahrnehmung                             von den Kassen des Bundes ausgeführt werden. Das\nvon Aufgaben des                            Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesre-\nSchuldenwesens des Bundes                           publik Deutschland – Finanzagentur GmbH zur Erfül-\nund parlamentarische Kontrolle                         lung der übertragenen Aufgaben außerdem die Wahr-\nnehmung des Zahlungsverkehrs als für Zahlungen zu-\n§1                             ständige Stelle und insoweit als Zahlstelle übertragen.\nErmächtigung                          Die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und\nzur Übertragung von                       die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind\nAufgaben des Schuldenwesens                      insoweit entsprechend anzuwenden.\n(1) Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des               (3) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur\nSchuldenwesens des Bundes wird das Bundesministe-             GmbH nimmt die nach Absatz 1 übertragenen Aufga-\nrium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung          ben als Teil der öffentlichen Schuldenverwaltung des\nder Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur                Bundes wahr.\nGmbH die folgenden Aufgaben des Schuldenwesens                   (4) Abweichende Regelungen der Zuständigkeit im\nzur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner                Schuldenwesen des Bundes durch Gesetz bleiben un-\nSondervermögen zu übertragen:                                 berührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006            1467\n§2                               5. sonstige an den Finanzmärkten übliche Finanzie-\nrungsinstrumente.\nAufsicht über die Bundesrepublik\nDeutschland – Finanzagentur GmbH                     (2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes\nkönnen an den Finanzmärkten eingeführte derivative Fi-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen übt die\nnanzierungsinstrumente eingesetzt werden.\nAufsicht über die recht- und zweckmäßige Wahrneh-\nmung der übertragenen Aufgaben des Schuldenwe-\n§5\nsens durch die Bundesrepublik Deutschland – Finanz-\nagentur GmbH aus.                                                              Bundesschuldbuch\n(2) In der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1          (1) Für den Bund und seine Sondervermögen wird\nkann das Bundesministerium der Finanzen bestimmen,          ein Bundesschuldbuch geführt, das der Begründung,\ndass es einzelne oder alle übertragenen Aufgaben vor-       Dokumentation und Verwaltung von Schuldbuchforde-\nübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde          rungen sowie der Dokumentation und Verwaltung der\nin seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertra-      sonstigen Verbindlichkeiten gemäß den nachfolgenden\ngen kann, wenn auf andere Weise die recht- und              Bestimmungen dient. Das Bundesschuldbuch kann\nzweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufga-             auch elektronisch geführt werden.\nben nicht sichergestellt werden kann.                          (2) Das Bundesschuldbuch besteht aus Abteilungen.\nJeweils in eine Abteilung werden eingetragen:\n§3                               1. Sammelschuldbuchforderungen nach Maßgabe des\nParlamentarisches Gremium                         § 6,\n(1) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer ei-       2. Einzelschuldbuchforderungen nach Maßgabe des\nner Wahlperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des            § 7,\nHaushaltsausschusses des Deutschen Bundestages              3. sonstige Verbindlichkeiten im Sinne des § 4, soweit\nbesteht. Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl               hierfür Abteilungen eingerichtet worden sind; über\nder Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeits-            die Einrichtung dieser Abteilungen entscheidet das\nweise. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der            Bundesministerium der Finanzen.\nMitglieder des Deutschen Bundestages auf sich ver-             (3) Eine Schuldbuchforderung wird als Sammel-\neint. Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundes-       schuldbuchforderung oder Einzelschuldbuchforderung\ntag oder seiner Fraktion aus oder wird ein Mitglied zur     durch die Eintragung in die jeweilige Abteilung begrün-\nBundesministerin oder zum Bundesminister oder zur           det; durch die Eintragung in das Bundesschuldbuch gilt\nParlamentarischen Staatssekretärin oder zum Parla-          eine gesetzlich vorgeschriebene Form als beachtet.\nmentarischen Staatssekretär ernannt, so verliert es\nseine Mitgliedschaft im Gremium. Für ein ausscheiden-\n§6\ndes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu\nwählen.                                                                 Sammelschuldbuchforderungen\n(2) Das Gremium wird vom Bundesministerium der              (1) Der Bund und seine Sondervermögen können\nFinanzen über alle Fragen des Schuldenwesens des            Schuldverschreibungen dadurch begeben, dass\nBundes unterrichtet. Das Bundesministerium der Finan-       Schuldbuchforderungen bis zur Höhe des Nennbetra-\nzen und der Bundesrechnungshof sind ständig vertre-         ges der jeweiligen Emission auf den Namen einer Wert-\nten. Das Gremium beschließt über die Hinzuziehung           papiersammelbank in das Bundesschuldbuch eingetra-\nweiterer Teilnehmer.                                        gen werden (Sammelschuldbuchforderung).\n(3) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheim-            (2) Die Sammelschuldbuchforderung gilt als Wertpa-\nhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen       piersammelbestand. Die Gläubiger der Sammelschuld-\nbei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt        buchforderung gelten als Miteigentümer nach Bruchtei-\nauch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den          len. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach dem Nenn-\nSitzungen.                                                  betrag der für den Gläubiger in Sammelverwaltung ge-\nnommenen Schuldbuchforderung. Die Wertpapiersam-\nmelbank verwaltet die Sammelschuldbuchforderung\nTe i l 2\ntreuhänderisch für die Gläubiger, ohne selbst Berech-\nKreditaufnahme des                           tigte der Sammelschuldbuchforderung zu sein. Die\nBundes und Bundesschuldbuch                          Wertpapiersammelbank kann die Sammelschuldbuch-\nforderung für die Gläubiger gemeinsam mit ihren eige-\n§4                               nen Anteilen verwalten. Die Vorschriften des Depotge-\nsetzes sind entsprechend anzuwenden.\nKreditaufnahme des Bundes\n(3) Ansprüche auf Ausreichung verbriefter Schuldur-\n(1) Die Aufnahme von Krediten durch den Bund und         kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Emissi-\nseine Sondervermögen erfolgt im Rahmen des jeweili-         onsbedingungen sehen solche Ansprüche ausdrücklich\ngen Haushaltsgesetzes durch                                 vor.\n1. Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere             (4) Die Wertpapiersammelbank kann ihr zur Sammel-\ndurch Begebung von Schuldbuchforderungen,               verwahrung anvertraute verbriefte Schuldverschreibun-\n2. Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,                gen des Bundes und seiner Sondervermögen jederzeit\nin eine Sammelschuldbuchforderung umwandeln las-\n3. Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,\nsen, sofern die Emissionsbedingungen dies nicht aus-\n4. Bankkredite oder                                         drücklich ausschließen.","1468              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\n(5) Besteht die Emission des Bundes teils aus einer        Schuldner der Bund oder eines seiner Sondervermögen\nSammelschuldbuchforderung und teils aus verbrieften           ist.\nSchuldverschreibungen, so gelten diese Teile als ein             (4) Veränderungen in den Einzelschuldbuchforderun-\neinheitlicher Sammelbestand.                                  gen dürfen nur auf Grund eines Antrags des Gläubigers\n(6) Der Schuldner der Sammelschuldbuchforderung            oder einer durch Gesetz oder auf Grund Gesetzes,\nkann nur solche Einwendungen erheben, die sich aus            Rechtsgeschäfts, gerichtlicher Entscheidung oder voll-\nder Eintragung ergeben, die Gültigkeit der Eintragung         streckbaren Verwaltungsakts hierzu berechtigten Per-\nbetreffen oder ihm unmittelbar gegen den Gläubiger zu-        son erfolgen.\nstehen.                                                          (5) Die das Bundesschuldbuch führende Stelle erteilt\n(7) Die Wertpapiersammelbank ist berechtigt, vom           nur den in Absatz 4 genannten Personen sowie staatli-\nSchuldner für die auf ihren Namen eingetragenen Sam-          chen Stellen, die auf Grund eines Gesetzes auskunfts-\nmelschuldbuchforderungen die Zahlung der Zinsen und           berechtigt sind, Bescheinigungen und Auskünfte über\ndes Kapitals bei Fälligkeit zu verlangen. Der Schuldner       alle Eintragungen und Veränderungen auf dem Schuld-\nwird durch Zahlung an die Wertpapiersammelbank ge-            buchkonto.\ngenüber den Gläubigern der Sammelschuldbuchforde-                (6) Einzelschuldbuchforderungen können, soweit es\nrung befreit.                                                 sich nicht um obligatorische Einzelschuldbuchforde-\nrungen handelt, auf Antrag des Berechtigten im Sinne\n(8) Befinden sich Emissionen oder Teile davon im Ei-\ndes Absatzes 4 in einen Sammelbestandanteil zur Ver-\ngenbestand des Bundes oder eines seiner Sonderver-\nwahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt werden.\nmögen, können sie im Bundesschuldbuch ganz oder\nteilweise gelöscht werden, sofern die Emissionsbedin-\n§8\ngungen dem nicht entgegenstehen. Über die Löschung\nentscheidet das Bundesministerium der Finanzen.                                  Öffentlicher Glaube\ndes Bundesschuldbuchs\n§7                                   (1) Verfügungen über Einzelschuldbuchforderungen\nbedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Schuld-\nEinzelschuldbuchforderungen\nner der Eintragung in das Bundesschuldbuch.\n(1) Einzelne natürliche oder juristische Personen             (2) Wird eine Einzelschuldbuchforderung auf Grund\noder Vermögensmassen, deren Verwaltung gesetzlich             eines Antrags eines Berechtigten im Sinne von § 7\ngeregelt ist oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefug-       Abs. 4 auf einen anderen Gläubiger übertragen, so er-\nnis durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde           wirbt dieser sie auch, soweit sie dem bisher eingetra-\nnachweisen, können während der Laufzeit einer Sam-            genen Gläubiger nicht zustand. Rechte Dritter an der\nmelschuldbuchforderung verlangen, dass ihr Anteil da-         Forderung sowie Verfügungsbeschränkungen des bis-\nran durch Eintragung in das Einzelschuldbuch in eine          herigen Gläubigers sind dem neuen Gläubiger gegen-\nauf ihren Namen lautende Buchforderung (Einzel-               über nur wirksam, soweit sie im Bundesschuldbuch\nschuldbuchforderung) umgewandelt wird, sofern nicht           eingetragen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn\nin den Emissionsbedingungen die Begründung einer              dem neuen Gläubiger zur Zeit des Erwerbs der Schuld-\nEinzelschuldbuchforderung ausgeschlossen ist. Die             buchforderung bekannt oder infolge grober Fahrlässig-\nÜbermittlung des Antrags erfolgt durch die eingetra-          keit unbekannt war, dass dem bisherigen Gläubiger die\ngene Wertpapiersammelbank. Durch die Eintragung               Forderung nicht oder nicht in dem Umfang zustand,\nwird eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe des An-           dass der bisherige Gläubiger einer Verfügungsbe-\nteils begründet. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.                schränkung unterlag oder dass die Forderung mit dem\n(2) Sofern nicht in den Emissionsbedingungen die           Recht einer dritten Person belastet war.\nBegründung einer Einzelschuldbuchforderung ausge-                (3) Wer als Inhaber eines durch Rechtsgeschäft be-\nschlossen ist, kann eine Einzelschuldbuchforderung            gründeten Pfandrechts oder eines Nießbrauchs an ei-\nauch dadurch begründet werden, dass                           ner Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird, er-\n1. für den Gläubiger, der dem Bund den Kaufpreis zur          wirbt das Recht auch, soweit die Einzelschuldbuchfor-\nVerfügung stellt, der entsprechende Nennbetrag un-        derung dem eingetragenen Gläubiger nicht zusteht. Ab-\nmittelbar als Einzelschuldbuchforderung eingetragen       satz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nwird,                                                        (4) Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihen-\nfolge, in der die Anträge bei der das Bundesschuldbuch\n2. für den Gläubiger, der der das Bundesschuldbuch\nführenden Stelle eingegangen sind.\nführenden Stelle Bundeswertpapiere zur Umwand-\nlung in eine Buchforderung einliefert, eine Einzel-\n§9\nschuldbuchforderung in Höhe des Nennbetrages\nder eingelieferten Wertpapiere eingetragen wird;                    Fortgeltung von Rechtsvorschriften\nhierdurch erlöschen seine Rechte an den eingeliefer-         (1) Soweit auf Grund von Verweisungen in Landes-\nten Wertpapieren. Das durch das Wertpapier be-            gesetzen Bestimmungen des Bundeswertpapierverwal-\ngründete Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und          tungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I\nGläubiger gilt auch für die Einzelschuldbuchforde-        S. 3519) in der jeweils geltenden Fassung in den Län-\nrung.                                                     dern anwendbar sind, gelten diese bis zu einer Neure-\n(3) Eine Einzelschuldbuchforderung kann auch zur           gelung durch die Länder fort, längstens bis zum 31. De-\nErfüllung eines gesetzlich begründeten Leistungsan-           zember 2008.\nspruchs als dem Gläubiger zustehende Forderung in                (2) Soweit auf Grund von Verweisungen in Landes-\ndas Bundesschuldbuch eingetragen werden, wenn                 gesetzen die in § 15 des Bundeswertpapierverwal-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006             1469\ntungsgesetzes genannten Rechtsvorschriften in der je-                                   §3\nweils geltenden Fassung in den Ländern anwendbar                                  Entscheidungs-\nsind, gelten diese bis zu einer Neuregelung durch die                        und Weisungsbefugnisse\nLänder fort, längstens bis zum 31. Dezember 2008.\nGegenüber den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Beschäf-\n(3) Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Geset-        tigten hat die Bundesrepublik Deutschland – Finanz-\nzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpa-          agentur GmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnis-\npieren vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 801) mit der             se, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in der\n– Verordnung über die Verwaltung und Anschaffung            Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH\nvon Reichsschuldbuchforderungen in der im Bun-            es erfordern. Die Geschäftsführung und von dieser\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-6,         benannte Beschäftigte der Bundesrepublik Deutsch-\nveröffentlichten bereinigten Fassung,                     land – Finanzagentur GmbH üben insoweit Vorgesetz-\ntenbefugnisse aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse\n– Verordnung über die Behandlung von Anleihen des           nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes\nDeutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in            liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-        Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermö-\nmer 651-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,          gensfragen. Weitere Einzelheiten der Ausübung der\n– Zweiten Verordnung über die Behandlung von Anlei-         Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sind vertrag-\nhen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenver-          lich zwischen dem Bundesamt für zentrale Dienste und\nkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-        offene Vermögensfragen und der Bundesrepublik\nrungsnummer 651-8, veröffentlichten bereinigten           Deutschland – Finanzagentur GmbH zu regeln.\nFassung\n§4\ngilt in den Ländern bis zu einer Neuregelung durch die\nAnwendbarkeit des\nLänder fort, längstens bis zum 31. Dezember 2008.\nBundespersonalvertretungsgesetzes\nDie in § 2 Abs. 1 benannten Beschäftigten gelten im\nArtikel 2\nSinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Be-\nGesetz                              schäftigte des Bundesamtes für zentrale Dienste und\nüber das Personal                         offene Vermögensfragen. § 13 Abs. 2 Satz 4 des Bun-\nder Bundeswertpapierverwaltung                    despersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwen-\ndung.\n(Bundeswertpapierverwaltungs-\npersonalgesetz – BWpVerwPG)\n§5\nGeltung\n§1\narbeitsrechtlicher Vorschriften\nZuordnung des Personals                         (1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten\nDie Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und            für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung\nArbeitnehmer bei der Bundeswertpapierverwaltung              der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichts-\nsind ab dem 1. August 2006 solche bei dem Bundes-            rat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgeset-\namt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.         zes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeit-\nFür die Auszubildenden bei der Bundeswertpapierver-          nehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesrepublik\nwaltung gilt Satz 1 entsprechend.                            Deutschland – Finanzagentur GmbH und sind als sol-\nche aktiv und passiv wahlberechtigt.\n§2                                  (2) Als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3\ndes Betriebsverfassungsgesetzes gelten auch die funk-\nZuweisung von Tätigkeiten\ntional vergleichbaren Beamtinnen und Beamten.\n(1) Den Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen               (3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland – Fi-\nund Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Satz 1 werden             nanzagentur GmbH Verpflichtungen, die ihr nach den\nab dem 1. August 2006 Tätigkeiten bei der Bundesre-          Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen\npublik Deutschland – Finanzagentur GmbH zugewie-             und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, nach dem Betriebs-\nsen.                                                         verfassungsgesetz und dem Sprecherausschussgesetz\n(2) Die Personalgestellung nach Absatz 1 lässt die        sowie den Vorschriften über die Schwerbehindertenver-\nbestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse zum              tretung obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil sie\nBund unberührt.                                              nicht Dienstherrin und Arbeitgeberin der in § 2 Abs. 1\ngenannten Beschäftigten ist, treffen diese Verpflichtun-\n(3) Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeit-        gen das Bundesamt für zentrale Dienste und offene\nnehmer auf Grund der Personalgestellung nach Ab-             Vermögensfragen.\nsatz 1 Tätigkeiten zugewiesen, die einer niedrigeren\nEntgeltgruppe zuzuordnen sind, bestimmt sich die Ein-                                   §6\ngruppierung nach der vorherigen Tätigkeit. Soweit es\ndarüber hinaus im Zusammenhang mit der Personalge-                     Personalvertretungs- und betriebs-\nstellung angemessen ist, kann das Bundesministerium                  verfassungsrechtliche Zuständigkeiten\nder Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-               (1) Der Personalrat des Bundesamtes für zentrale\nterium des Innern ergänzend außer- und übertarifliche        Dienste und offene Vermögensfragen ist für diejenigen\nRegelungen treffen.                                          Personalangelegenheiten der in § 2 Abs. 1 genannten","1470             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\nBeschäftigten nach dem Bundespersonalvertretungs-                                       §9\ngesetz zuständig, über die das Bundesamt für zentrale                               Fortgeltung\nDienste und offene Vermögensfragen zu entscheiden                           von Dienstvereinbarungen\nhat.\nDie in der Bundeswertpapierverwaltung am 31. Juli\n(2) In Angelegenheiten, in denen die Bundesrepublik      2006 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die\nDeutschland – Finanzagentur GmbH entscheidet, wer-           Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 in der Bundesrepublik\nden die Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfas-          Deutschland – Finanzagentur GmbH für längstens\nsungsgesetz vom Betriebsrat der Bundesrepublik               zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort, soweit\nDeutschland – Finanzagentur GmbH wahrgenommen.               sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.\n§7                                                         § 10\nAnhängige Beteiligungsverfahren\nSchwerbehinderte Menschen\nDie bis zum 31. Juli 2006 förmlich eingeleiteten Be-\n(1) Für die schwerbehinderten Menschen, die nach         teiligungsverfahren im Bereich der Bundeswertpapier-\n§ 2 Abs. 1 bei der Bundesrepublik Deutschland –              verwaltung, Verfahren vor der Einigungsstelle oder per-\nFinanzagentur GmbH tätig sind, ist das Bundesamt für         sonalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den\nzentrale Dienste und offene Vermögensfragen Arbeitge-        Verwaltungsgerichten werden von dem Bundesamt für\nber im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialge-        zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und dem\nsetzbuch.                                                    Personalrat des Bundesamtes für zentrale Dienste und\noffene Vermögensfragen fortgeführt.\n(2) Schwerbehinderte Menschen gelten ungeachtet\nihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem Bund                                 Artikel 3\nfür die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbe-\nhindertenvertretung in der Bundesrepublik Deutschland                               Anpassung\n– Finanzagentur GmbH als Beschäftigte. § 6 gilt ent-                          von Rechtsvorschriften\nsprechend.                                                      (1) § 5 des Gesetzes über die Errichtung eines\nFonds „Deutsche Einheit“ vom 25. Juni 1990 (BGBl.\n§8                               1990 II S. 518, 533), das zuletzt durch Artikel 8 des\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955)\nÜbergangsregelung                         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(1) Der bei der Bundesrepublik Deutschland – Fi-         1. Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.\nnanzagentur GmbH gebildete Betriebsrat wird ab dem           2. In Absatz 7 werden die Wörter „durch die Bundes-\n1. August 2006 um diejenigen Mitglieder des am 31. Juli          wertpapierverwaltung“ gestrichen.\n2006 bestehenden Personalrates der Bundeswertpa-                (2) In § 3 Abs. 2 des Erblastentilgungsfonds-Geset-\npierverwaltung erweitert, die zu den Beschäftigten nach      zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Au-\n§ 2 Abs. 1 gehören. Der erweiterte Betriebsrat wählt         gust 1999 (BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch § 14\naus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen-      Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I\nden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter,     S. 3519) geändert worden ist, werden die Wörter „durch\nvon denen jeweils eine oder einer zu den Beschäftigten       die Bundeswertpapierverwaltung“ gestrichen.\nnach § 2 Abs. 1 sowie zu den Arbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmern der Bundesrepublik Deutschland – Fi-              (3) § 10 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-\nnanzagentur GmbH gehören muss.                               Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten\n(2) Der erweiterte Betriebsrat nach Absatz 1 bestellt    Fassung, das zuletzt durch Artikel 88 der Verordnung\nunverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Be-         vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert\ntriebsratswahl. Seine Amtszeit endet, sobald in der          worden ist, wird wie folgt geändert:\nBundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH              1. Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.\nein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis\nbekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch mit            2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nAblauf des 31. Juli 2007.                                           „(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu begrün-\ndenden Verbindlichkeiten werden nach den für die\n(3) Besteht am 1. August 2006 bei der Bundesrepu-            Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld gelten-\nblik Deutschland – Finanzagentur GmbH kein Betriebs-             den gesetzlichen Vorschriften verwaltet. Die nach\nrat, nehmen diejenigen Mitglieder des am 31. Juli 2006           § 5 Abs. 3 zu übernehmenden Gewährleistungen\nbestehenden Personalrates der Bundeswertpapierver-               und Bürgschaften werden durch das Bundesamt für\nwaltung, die zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 ge-            zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ver-\nhören, die Aufgaben eines Betriebsrates nach dem Be-             waltet. Gesetzliche Befugnisse, die nach den Sätzen\ntriebsverfassungsgesetz wahr. Absatz 2 gilt entspre-             1 und 2 dem Bundesministerium der Finanzen zuste-\nchend.                                                           hen, werden von diesem und dem Bundesministe-\n(4) Sofern nach den Bestimmungen des Teils 2 des             rium für Wirtschaft und Technologie gemeinsam\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch bei der Bundesre-                ausgeübt.“\npublik Deutschland – Finanzagentur GmbH eine                    (4) Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A\nSchwerbehindertenvertretung einzurichten ist, gelten         und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\ndie vorstehenden Bestimmungen entsprechend.                  der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006             1471\nS. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom         „Die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 können im bis-\n22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden           herigen Umfang weiterhin nach den für die Verwaltung\nist, wird wie folgt geändert:                                  der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden\nGrundsätzen durch die das Bundesschuldbuch füh-\n1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden\nrende Stelle verwaltet werden; Schuldurkunden über\na) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundes-          die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 stehen den\nwertpapierverwaltung“ und der Fußnotenhinweis          Schuldurkunden des Bundes gleich; der das Bundes-\n„10)“ gestrichen und                                   schuldbuch führenden Stelle kann die Verwaltung bis-\nb) die Fußnote „10)“ aufgehoben.                          her nicht von ihr verwalteter Verbindlichkeiten gemäß\nAbsatz 2 übertragen werden.“\n2. In der Besoldungsgruppe B 7 werden\n(10) In § 10 Abs. 1 Satz 3 des Auslandsbonds-Ent-\na) die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes-             schädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nwertpapierverwaltung“ und der Fußnotenhinweis          Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten be-\n„2)“ gestrichen und                                    reinigten Fassung, das zuletzt durch § 14 Abs. 17 des\nb) die Fußnote „2)“ aufgehoben.                           Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519)\ngeändert worden ist, wird das Wort „Bundeswertpapier-\n(5) § 74 Abs. 2 des Bereinigungsgesetzes für deut-\nverwaltungsgesetz“ durch das Wort „Bundesschulden-\nsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil\nwesengesetz“ ersetzt.\nIII, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 75 der Verord-          (11) In § 35 Abs. 2 Satz 2 des Umstellungsergän-\nnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geän-             zungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                      Gliederungsnummer 7601-1, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, das zuletzt durch § 14 Abs. 21 des Ge-\n1. In Satz 1 werden die Wörter „die Bundeswertpapier-\nsetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geän-\nverwaltung“ durch die Wörter „das Bundesamt für\ndert worden ist, wird das Wort „Bundeswertpapierver-\nzentrale Dienste und offene Vermögensfragen“ er-\nwaltungsgesetz“ durch das Wort „Bundesschuldenwe-\nsetzt.\nsengesetz“ ersetzt.\n2. In Satz 2 werden die Wörter „der Bundeswertpapier-\n(12) In § 6 Abs. 2 Satz 2 des Rentenaufbesserungs-\nverwaltung“ durch die Wörter „des Bundesamts für\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nzentrale Dienste und offene Vermögensfragen“ er-\nrungsnummer 7602-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsetzt.\nsung, das durch § 14 Abs. 20 des Gesetzes vom\n(6) In § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a des           11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung              ist, wird das Wort „Bundeswertpapierverwaltungsge-\nder Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I               setz“ durch das Wort „Bundesschuldenwesengesetz“\nS. 602), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes       ersetzt.\nvom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert wor-\nden ist, wird das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“               (13) In § 17 Abs. 2 des Bundeseisenbahnneugliede-\ndurch die Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienstleis-          rungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I\ntungsaufsicht“ ersetzt.                                        S. 2378, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 80\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242)\n(7) In § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der      geändert worden ist, werden die Wörter „durch die\nFassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006                   Bundesschuldenverwaltung“ gestrichen.\n(BGBl. I S. 846, 1202) werden die Wörter „die Bundes-\nwertpapierverwaltung,“ gestrichen.                                (14) In § 9 Abs. 5 Satz 2 des Entschädigungsgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli\n(8) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der           2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 4\nBekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I                   Abs. 39 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I\nS. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Arti-          S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter „durch\nkel 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095),       die Bundeswertpapierverwaltung“ gestrichen.\nwird wie folgt geändert:\n(15) Die      Schuldverschreibungsverordnung     vom\n1. § 43a Abs. 4 wird wie folgt geändert:                       21. Juni 1995 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch\na) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundeswertpa-         Artikel 4 Abs. 40 des Gesetzes vom 22. September\npierverwaltung“ durch die Wörter „das Bundes-          2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:\nschuldbuch führende Stelle“ ersetzt.                   1. § 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 wird das Wort „Bundeswertpapierver-              a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Bundesschul-\nwaltung“ durch die Wörter „das Bundesschuld-                   denverwaltung“ durch die Wörter „das Bundes-\nbuch führenden Stelle“ ersetzt.                                schuldbuch führenden Stelle“ ersetzt.\n2. In § 52 Abs. 54 wird das Wort „Bundeswertpapier-\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nverwaltung“ durch die Wörter „das Bundesschuld-\nbuch führenden Stelle“ ersetzt.                                   aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesschuldenver-\nwaltung“ durch die Wörter „das Bundes-\n(9) § 2 Abs. 4 Satz 2 des Postumwandlungsgesetzes\nschuldbuch führende Stelle“ ersetzt.\nvom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das\nzuletzt durch Artikel 218 der Verordnung vom 25. No-                   bb) In Satz 3 wird das Wort „Bundesschuldenver-\nvember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,                          waltung“ durch die Wörter „das Bundes-\nwird wie folgt gefasst:                                                     schuldbuch führenden Stelle“ ersetzt.","1472            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                               3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „durch die\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „bei der                  Bundesschuldenverwaltung“ durch die Wörter\nBundesschuldenverwaltung“ durch die Wörter                     „der Einzelschuldbuchkonten“ ersetzt.\n„im Bundesschuldbuch“ ersetzt.\nb) In den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 2 wird jeweils das\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „bei              Wort „Bundesschuldenverwaltung“ durch die\nder Bundesschuldenverwaltung“ durch die Wör-                   Wörter „das Bundesschuldbuch führende Stelle“\nter „im Bundesschuldbuch“ ersetzt.                             ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                                 Artikel 4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\naa) In Satz 1 werden die Wörter „bei der Bundes-\nschuldenverwaltung“ durch die Wörter „im              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nBundesschuldbuch“ ersetzt.                         am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bun-\ndeswertpapierverwaltungsgesetz vom 11. Dezember\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesschuldenver-         2001 (BGBl. I S. 3519) außer Kraft.\nwaltung“ durch die Wörter „das Bundes-                (2) In Artikel 1 treten die §§ 1 und 2 am Tag nach der\nschuldbuch führenden Stelle“ ersetzt.              Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Juli 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}