{"id":"bgbl1-2006-32-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":32,"date":"2006-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/32#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_32.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2006-07-12T00:00:00Z","page":1461,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006              1461\nGesetz\nzur Änderung des Ölschadengesetzes\nund anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften\nVom 12. Juli 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  tenden Versicherung oder sonstigen finanziellen\nsen:                                                                Sicherheit beläuft sich je Schadensereignis auf\ndie Summe der Beträge, auf die der Schiffseigen-\nArtikel 1                                  tümer seine Haftung nach Artikel 6 Abs. 1 des\nÄnderung des Ölschadengesetzes                           Übereinkommens vom 19. November 1976 über\ndie Beschränkung der Haftung für Seeforderun-\nDas Ölschadengesetz vom 30. September 1988                       gen (BGBl. 1986 II S. 786), geändert durch\n(BGBl. I S. 1770, 1995 I S. 2084), zuletzt geändert durch           das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II\nArtikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2004 (BGBl. I              S. 790), in seiner jeweiligen für die Bundesre-\nS. 2320, 2005 I S. 1952), wird wie folgt geändert:                  publik Deutschland geltenden Fassung (Haf-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     tungsbeschränkungsübereinkommen), beschrän-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              ken kann.“\n„(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölver-          c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; darin wer-\nschmutzungsschäden richten sich                               den nach den Wörtern „Haftungsübereinkom-\nmens von 1992“ die Wörter „ , nach Artikel 7\n1. nach dem Haftungsübereinkommen von 1992\ndes Bunkeröl-Übereinkommens“ eingefügt und\n(BGBl. 1994 II S. 1150, 1152), dem Fondsüber-\nnach den Wörtern „nach Absatz 1“ die Wörter\neinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1150,\n„oder Absatz 2“ eingefügt.\n1169) und dem Zusatzfondsübereinkommen\nvon 2003 (BGBl. 2004 II S. 1290) in ihrer je-          d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird\nweils für die Bundesrepublik Deutschland gel-             wie folgt geändert:\ntenden Fassung oder                                       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bescheini-\n2. nach dem Internationalen Übereinkommen von                     gung“ die Wörter „nach Absatz 3“ eingefügt\n2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bun-                und die Wörter „den Vorschriften des Haf-\nkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II                     tungsübereinkommens von 1992“ gestrichen.\nS. 578) (Bunkeröl-Übereinkommen).“                        bb) In Satz 2 werden die Wörter „ , das im Schiffs-\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Haftungs-                    register eines Staates, der nicht Vertragsstaat\nübereinkommens von 1992“ die Wörter „sowie                        des Haftungsübereinkommens von 1992 ist,\ndes Bunkeröl-Übereinkommens“ eingefügt.                           eingetragen ist“ durch die Wörter „im Sinne\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                         von Absatz 1 oder Absatz 2“ ersetzt und vor\ndem Wort „anzuerkennen“ die Wörter „oder\na) In Absatz 1 werden die Wörter „nicht im Schiffs-                  Artikel 7 Abs. 9 des Bunkeröl-Übereinkom-\nregister eines Vertragsstaats des Haftungsüber-                   mens“ eingefügt.\neinkommens von 1992 eingetragenen Seeschiffs“\ndurch die Wörter „weder im Schiffsregister eines           e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nVertragsstaats des Haftungsübereinkommens               3. § 3 wird wie folgt geändert:\nvon 1992 eingetragenen noch die Flagge eines               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nVertragsstaats des Haftungsübereinkommens\nvon 1992 führenden Seeschiffs“ ersetzt.                       aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „1992“ die\nWörter „ , nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                  Übereinkommens“ eingefügt, die Angabe „§ 2\n„(2) Der Eigentümer eines weder im Schiffsre-                 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 oder\ngister eines Vertragsstaats des Bunkeröl-Über-                    Abs. 2“ und die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch\neinkommens eingetragenen noch die Flagge ei-                      die Angabe „§ 2 Abs. 3“ ersetzt.\nnes Vertragsstaats des Bunkeröl-Übereinkom-                   bb) In Satz 3 werden nach der Angabe „1992“ die\nmens führenden Seeschiffs mit einer Bruttoraum-                   Wörter „und Artikel 7 Abs. 14 des Bunkeröl-\nzahl von mehr als 1 000 hat eine Artikel 7 Abs. 1                 Übereinkommens“ angefügt.\ndes Bunkeröl-Übereinkommens entsprechende\nVersicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit          b) In Absatz 2 werden die Wörter „von mehr als\nfür die Zeit aufrecht zu erhalten, in der sich das            zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung“ gestri-\nSchiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes befin-              chen und das Wort „Öl“ durch das Wort „Ladung“\ndet. Die Mindesthöhe der nach Artikel 7 Abs. 1                ersetzt.\ndes Bunkeröl-Übereinkommens aufrechtzuerhal-               c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:","1462             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\n„(4) Das Schiffssicherheitszeugnis eines im            a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 1\nSchiffsregister im Geltungsbereich dieses Geset-               oder 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 5 Nr. 1 oder\nzes eingetragenen Seeschiffs ist einzuziehen,                  Nr. 2“ ersetzt.\nwenn das Schiff betrieben wird, ohne dass                 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n1. eine nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsüber-                 „(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer eine in\neinkommens von 1992 vorgeschriebene Versi-                 § 7 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig be-\ncherung oder sonstige finanzielle Sicherheit               geht.“\noder\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; darin wer-\n2. eine nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Über-               den nach der Angabe „Absatzes 1 Nr. 1“ die Wör-\neinkommens vorgeschriebene Versicherung                    ter „und des Absatzes 2“ eingefügt.\noder sonstige finanzielle Sicherheit\nbesteht.“                                                                         Artikel 2\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                                        Änderung\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die                           des Handelsgesetzbuchs\nAngabe „Abs. 4“ ersetzt.                                  Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des\n„(2) Die See-Berufsgenossenschaft ist zustän-       Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), wird wie\ndig für                                                folgt geändert:\n1. die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 und             1. § 660 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnis-          a) In Satz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark“\nses nach § 3 Abs. 4.                                       durch das Wort „Euro“ und die Wörter „der Deut-\n§ 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der                 schen Mark“ durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.\nBekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I                 b) In Satz 4 werden die Wörter „der Deutschen\nS. 2876), das zuletzt durch das Gesetz vom                     Mark“ durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.\n24. März 2006 (BGBl. I S. 561) geändert worden\nist, in der jeweils geltenden Fassung ist entspre-     2. § 902 Nr. 1 wird aufgehoben.\nchend anzuwenden.“                                     3. In § 903 Abs. 2 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\nArtikel 3\n5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\na) In Nummer 1 werden nach der Angabe „1992“ die                    Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung\nWörter „ , nach Artikel 3, 4, 5 und 7 Abs. 10 des\nBunkeröl-Übereinkommens“ eingefügt.                       Die Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom\n30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), geändert durch Artikel 56\nb) Nach den Wörtern „Artikel I Nr. 7 des Haftungs-        des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),\nübereinkommens von 1992“ werden die Wörter             wird wie folgt geändert:\n„oder Artikel 1 Nr. 9 des Bunkeröl-Übereinkom-\nmens“ eingefügt.                                       1. § 1 wird wie folgt geändert:\n6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 6a                                    aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch\ndie Angabe „Abs. 3“ ersetzt.\nAnerkennung und Vollstreckung\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch\nDie in einem Mitgliedstaat der Europäischen                         die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.\nUnion ergangenen Entscheidungen über Schaden-\nersatzklagen auf Grund des Bunkeröl-Übereinkom-              b) In Absatz 2 wird das Wort „und“ durch ein\nmens werden gemäß Europäischem Gemeinschafts-                     Komma ersetzt und nach der Angabe „(BGBl.\nrecht anerkannt und vollstreckt; Artikel 10 des                   1996 II S. 685)“ werden die Wörter „und des In-\nBunkeröl-Übereinkommens ist insoweit nicht anzu-                  ternationalen Übereinkommens von 2001 über\nwenden. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen eines                die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölver-\nGerichts in Dänemark.“                                            schmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578)\n(Bunkeröl-Übereinkommen)“ eingefügt.\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Antrag“ die\n„(2) Wer entgegen Artikel 7 Abs. 1 des Bunker-              Wörter „des Eigentümers eines Schiffes im Sinn\nöl-Übereinkommens oder § 2 Abs. 2 Satz 1, je-                  von Artikel I Nr. 1 des Haftungsübereinkommens\nweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, eine                von 1992“ eingefügt.\nVersicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit\nnicht aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\neinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“                         „(3) Dem Antrag eines nicht unter Absatz 2 fal-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; darin wer-               lenden Eigentümers sind beizufügen:\nden nach dem Wort „Täter“ die Wörter „in den                   1. eine Erklärung des Sicherheitsgebers, dass\nFällen des Absatzes 1“ eingefügt.                                  a) die Sicherheit den Voraussetzungen des\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                             Bunkeröl-Übereinkommens entspricht und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006            1463\nb) eine vorzeitige Beendigung oder Änderung,          c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; darin wer-\ndie dazu führt, dass die Sicherheit den Vor-          den nach der Angabe „Absatz 2“ die Wörter „oder\naussetzungen nicht mehr genügt, Dritten               Absatz 3“ eingefügt.\ngegenüber erst drei Monate nach Anzeige         3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nder Beendigung oder der Änderung an das\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-               „(1) Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 des\ngraphie wirksam wird,                              Ölschadengesetzes und des § 3 erfüllt, wird eine Öl-\nhaftungsbescheinigung in deutscher Sprache und\n2. ein Nachweis über den Raumgehalt des Schif-\nenglischer Übersetzung nach folgendem Muster\nfes,\nausgestellt:\n3. die Angabe der IMO-Schiffsidentifizierungs-\n1. im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Ölschadengeset-\nnummer,\nzes nach dem Muster der Anlage 1,\n4. für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundes-\nflagge berechtigt sind, die Angabe eines Zu-          2. im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Ölschadengeset-\nstellungsbevollmächtigten      mit   ständigem           zes nach dem Muster der Anlage 2.“\nWohnsitz im Geltungsbereich der Verordnung         4. In § 5 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe\nund schriftlicher Vollmacht.“                         „Abs. 4“ ersetzt.\n5. Die Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 4 Abs. 1)","1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006                  1465\nArtikel 4                                    b) In Satz 4 werden die Wörter „der Deutschen\nÄnderung des Einführungs-                                   Mark“ durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.\ngesetzes zum Handelsgesetzbuch                           2. In § 93 wird die Angabe „§ 902 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2“\nIn Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Artikel 8 Abs. 1                durch die Angabe „§ 902 Nr. 3“ ersetzt.\ndes Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                                             Artikel 6\n4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-\nletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2006                                             Rückkehr\n(BGBl. I S. 1426) geändert worden ist, werden jeweils                         zum einheitlichen Verordnungsrang\ndie Wörter „902 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 903                   Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänder-\nAbs. 3 und § 902 Abs. 2“ durch die Wörter „902 Nr. 3 in             ten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlä-\nVerbindung mit § 903 Abs. 3“ ersetzt.                               gigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert\nwerden.\nArtikel 5\nÄnderung                                                               Artikel 7\ndes Binnenschifffahrtsgesetzes\nInkrafttreten\nDas Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffent-               (1) Die Artikel 1, 3 und 6 treten an dem Tag in Kraft,\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-             an dem das Internationale Übereinkommen von 2001\ntikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898,              über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmut-\n2002 I S. 1944), wird wie folgt geändert:                           zungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) für die Bundesre-\n1. § 5l wird wie folgt geändert:                                    publik Deutschland in Kraft tritt. Im Übrigen tritt das\nGesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.\na) In Satz 2 werden die Wörter „Deutsche Mark“\ndurch das Wort „Euro“ und die Wörter „der Deut-                 (2) Der Tag, an dem die Artikel 1, 3 und 6 in Kraft\nschen Mark“ durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.             treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Juli 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}