{"id":"bgbl1-2006-32-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":32,"date":"2006-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration","law_date":"2006-07-10T00:00:00Z","page":1458,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1458            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\nGesetz\nzur Umsetzung des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem\nKönigreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich\nSpanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem\nKönigreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung\nder grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung\ndes Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration\nVom 10. Juli 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-           Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesam-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                        tes (§ 31 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes) nach\nArtikel 12 Abs. 1 des Prümer Vertrags ist das Kraft-\nArtikel 1                           fahrt-Bundesamt. Für Abrufe aus den Fahrzeugregis-\ntern der anderen Vertragsstaaten nach Artikel 12 Abs. 1\nAusführungsgesetz                         des Prümer Vertrags ist das Bundeskriminalamt zustän-\nzum Prümer Vertrag                        dige nationale Kontaktstelle.\n§1                                  (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit eines vom\nNationale Kontaktstelle und Verantwortung             Bundeskriminalamt als nationaler Kontaktstelle durch-\nfür die Zulässigkeit des Abrufs oder Abgleichs          geführten Abrufs oder Abgleichs trägt innerstaatlich die\nStelle, die das Bundeskriminalamt um die Durchführung\n(1) Zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 6\ndes Abrufs oder Abgleichs ersucht hat.\nAbs. 1, Artikel 11 Abs. 1 sowie den Artikeln 15 und 16\nAbs. 3 des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem\nKönigreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,                                   §2\ndem Königreich Spanien, der Französischen Republik,\ndem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der                           Automatisierter Abruf oder\nNiederlande und der Republik Österreich über die Ver-             Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern\ntiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit,\ninsbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der               DNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vor-\ngrenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen        schriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch\nMigration (BGBl. 2006 II S. 626) (Prümer Vertrag) ist       für einen automatisierten Abruf oder Abgleich nach den\ndas Bundeskriminalamt. Zuständige nationale Kontakt-        Artikeln 3 und 4 des Prümer Vertrags verwendet wer-\nstelle für Abrufe der anderen Vertragsstaaten aus dem       den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006               1459\n§3                                sich um Ersuchen an andere Vertragsstaaten handelt,\nZustimmung zur Zweckänderung                      wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bun-\ndeskriminalamt vertreten. Bei Ansprüchen infolge von\n(1) Soweit der Prümer Vertrag eine zweckändernde          Ersuchen der anderen Vertragsstaaten nach Artikel 12\nVerwendung der unter den dortigen Voraussetzungen            des Prümer Vertrags wird die Bundesrepublik Deutsch-\nübermittelten personenbezogenen Daten zulässt, ent-          land durch das Kraftfahrt-Bundesamt vertreten. Ist die\nscheidet das Bundeskriminalamt über die Erteilung            Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens\nder Zustimmung nach Artikel 35 Abs. 1 Satz 1 und Ar-         verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik Deutsch-\ntikel 36 Satz 2 des Prümer Vertrags. Dies gilt nicht für     land Schadenersatzleistungen anderer Vertragsparteien\nDaten, die nach Artikel 7 des Prümer Vertrags übermit-       nach Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 des Prümer Vertrags und\ntelt worden sind.                                            ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verant-\n(2) Das Bundeskriminalamt kann die Zustimmung             wortlichkeit eines Landes zuzurechnen, ist dieses der\nzur Verwendung dieser Daten nach Maßgabe des § 14            Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflich-\nAbs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erteilen. Han-          tet.\ndelt es sich um Daten, die dem Bundeskriminalamt\nvon einer anderen innerstaatlichen Stelle übermittelt                                 Artikel 2\nworden sind, entscheidet das Bundeskriminalamt im\nEinvernehmen mit dieser Stelle.                                                      Änderung\ndes Straßenverkehrsgesetzes\n§4\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-\nKennzeichnung von personen-                      kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),\nbezogenen Daten in Datenbanken                     zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nBestreitet der Betroffene nach Artikel 37 Abs. 2 des      14. August 2005 (BGBl. I S. 2412), wird wie folgt geän-\nPrümer Vertrags die Richtigkeit von in Datenbanken ge-       dert:\nspeicherten Daten und lässt sich weder die Richtigkeit       1. Nach § 37 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nnoch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten ent-          fügt:\nsprechend zu kennzeichnen.\n„(1a) Nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge\n§5                                    zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\noder mit den anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nKennung\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die\nIn der Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundes-             der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften\nkriminalamtgesetzes wird für die DNA-Analyse-Datei               nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedürfen,\nnach Artikel 2 des Prümer Vertrags und für das dakty-            dürfen die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahr-\nloskopische Identifizierungssystem nach Artikel 8 des            zeugdaten und Halterdaten von den Registerbehör-\nPrümer Vertrags ergänzend festgelegt, dass                       den an die zuständigen Stellen dieser Staaten auch\n1. für jeden zugriffsberechtigten Bearbeiter eine Ken-           übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist\nnung zu vergeben ist, die ihn eindeutig identifiziert,       a) zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die\nund                                                             nicht von Absatz 1 Buchstabe c erfasst werden,\n2. der zugriffsberechtigte Bearbeiter diese Kennung bei\nb) zur Verfolgung von Straftaten, die nicht von Ab-\njedem Abruf und jeder Übermittlung nutzen muss.\nsatz 1 Buchstabe d erfasst werden, oder\nDie Einzelheiten sind in der Errichtungsanordnung nach\n§ 34 des Bundeskriminalamtgesetzes zu regeln.                    c) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Si-\ncherheit.“\n§6                                2. § 37a wird wie folgt geändert:\nBundesbeauftragter für den                         a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „in § 37 Abs. 1“\nDatenschutz und die Informationsfreiheit                     die Angabe „und 1a“ eingefügt.\nDer Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die             b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fahrzeug-\nInformationsfreiheit nimmt die Aufgaben der für die Da-             daten“ die Wörter „ , bei Abrufen für die in § 37\ntenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle                  Abs. 1a genannten Zwecke nur unter Verwendung\nnach Artikel 39 Abs. 5 des Prümer Vertrags wahr. Die                der vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnum-\nZuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den                 mer oder des vollständigen Kennzeichens,“ ein-\nLändern bleiben unberührt.                                          gefügt.\n§7                                3. In § 47 Abs. 1 Nr. 5a wird nach der Angabe „nach\n§ 37 Abs. 1“ die Angabe „und 1a“ eingefügt.\nSchadenersatz\nDie Bundesrepublik Deutschland haftet für Schäden,\nArtikel 3\ndie durch die Verletzung von Datenschutzrechten im\nSinne des Artikels 40 Abs. 1 Satz 3 des Prümer Ver-                                Inkrafttreten\ntrags entstanden sind, vorbehaltlich des Artikels 40\n(1) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der\nAbs. 2 Satz 1 des Prümer Vertrags nach Maßgabe ihres\nVerkündung in Kraft.\nnationalen Rechts. Bei Ansprüchen infolge von Maß-\nnahmen nach den Artikeln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16           (2) Artikel 1 dieses Gesetzes (Ausführungsgesetz\nsowie nach Artikel 12 des Prümer Vertrags, soweit es         zum Prümer Vertrag) tritt an dem Tag in Kraft, an dem","1460           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006\nder Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich            dere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüber-\nBelgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem König-             schreitenden Kriminalität und der illegalen Migration\nreich Spanien, der Französischen Republik, dem Groß-            (BGBl. 2006 II S. 626) (Prümer Vertrag) nach seinem\nherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Nieder-                 Artikel 50 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland\nlande und der Republik Österreich über die Vertiefung           in Kraft tritt; dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt be-\nder grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbeson-             kannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Juli 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}