{"id":"bgbl1-2006-31-6","kind":"bgbl1","year":2006,"number":31,"date":"2006-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/31#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_31.pdf#page=26","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung","law_date":"2006-07-07T00:00:00Z","page":1450,"pdf_page":26,"num_pages":1,"content":["1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006\nVerordnung\nzur Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung*)\nVom 7. Juli 2006\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai 2004 (BGBl. I\nS. 902) verordnet das Bundesministerium der Justiz:\nArtikel 1\nDie Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I\nS. 3520) wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 werden die Wörter „Artikel 3 des Beschlusses 2003/48/JI des Rates\nvom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im\nBereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämp-\nfung des Terrorismus gemäß Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/\n931/GASP (ABl. EG 2003 Nr. L 16 S. 68) (nationale Anlaufstelle)“ durch die\nWörter „Artikel 2 Abs. 2 des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom\n20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammen-\narbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. EU Nr. L 253 S. 22) (nationale\nAnlaufstelle)“ ersetzt.\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Beschlus-\nses 2003/48/JI“ durch die Wörter „Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses\n2005/671/JI“ ersetzt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des\nBeschlusses 2003/48/JI“ durch die Wörter „Artikel 2 Abs. 3 und 5 des\nBeschlusses 2005/671/JI“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikels 3 Abs. 2 des Beschlusses 2003/\n48/JI“ durch die Wörter „Artikels 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/\n671/JI“ ersetzt.\n4. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1\ngespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens jedoch\nsechs Monate nach der Speicherung. Datensätze, die nach ihrer Speiche-\nrung verändert worden sind, werden spätestens sechs Monate nach der letz-\nten Veränderung gelöscht. Die Informationen sind außerdem zu löschen, so-\nbald die Organisation, auf die sie sich beziehen, aus der Liste nach Artikel 1\nAbs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die\nAnwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom\n27. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) gestrichen worden ist. Satz 3\ngilt nicht, wenn sich die Informationen auf eine terroristische Vereinigung im\nSinne von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI beziehen.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 7. Juli 2006\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September\n2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten\n(ABl. EU Nr. L 253 S. 22)."]}