{"id":"bgbl1-2006-31-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":31,"date":"2006-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/31#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_31.pdf#page=13","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung","law_date":"2006-07-06T00:00:00Z","page":1437,"pdf_page":13,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006                    1437\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung*)\nVom 6. Juli 2006\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6, des § 10                        4.  Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von\nAbs. 3 sowie des § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Saatgutver-                                grünen Trieben, die bei der Herstellung von\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                   Pfropfreben und bei der Veredelung von Re-\nvom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) jeweils in Verbin-                            ben am Standort (Standortveredelung) zur\ndung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsge-                               Bildung der oberirdischen Teile bestimmt\nsetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem                              sind;\nOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I\nS. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernäh-                           5.  veredelungsfähige Unterlagsreben: Teilstü-\nrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:                                       cke von Ruten oder von grünen Trieben,\ndie bei der Herstellung von Pfropfreben zur\nArtikel 1                                           Verwendung als Unterlage bestimmt sind;\nDie Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986                         6.  Blindholz: Teilstücke von Ruten oder von\n(BGBl. I S. 204), zuletzt geändert durch die Verordnung                           grünen Trieben, die zur Erzeugung von Wur-\nvom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt                             zelreben bestimmt sind;\ngeändert:\n7.  Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nTeilstücke von Ruten oder von grünen Trie-\na) Die Nummern 1 bis 7 werden durch folgende                               ben, die zur wurzelechten Pflanzung oder\nNummern 1 bis 8 ersetzt:                                                zur Verwendung als Unterlage bei einer\n„1. Pflanzgut von Rebe: Ruten, grüne Triebe,                            Pfropfung bestimmt sind;\nEdelreiser, veredelungsfähige Unterlagsre-\n8.  Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander\nben, Blindholz, Wurzelreben, Pfropfreben,\nverbundene Teilstücke von Ruten oder von\nTopfreben und Kartonagereben;\ngrünen Trieben, deren unterirdischer Teil be-\n2.   Ruten: einjährige Triebe;                                          wurzelt ist;“.\n3.   grüne Triebe: nicht verholzte Triebe;                       b) Die bisherigen Nummern 8 bis 13 werden die\nneuen Nummern 9 bis 14.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/43/EG der\nKommission vom 23. Juni 2005 zur Änderung der Anhänge der Richt-\nlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Ver-        c) In der neuen Nummer 11 wird das Wort „blinden“\nmehrungsgut von Reben (ABl. EU Nr. L 164 S. 37).                           gestrichen.","1438              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006\nd) In der neuen Nummer 14 wird der Punkt am                      (2) Die Vermehrungsflächen sind zu kennzeich-\nEnde durch ein Semikolon ersetzt und folgende             nen und von anderen Rebenbeständen abzugren-\nNummer wird angefügt:                                     zen.“\n„15. Bezugsnummer der Partie:                          5. § 6 Satz 3 wird aufgehoben.\na) bei Pflanzgut von Rebe außer Wurzel-          6. § 7 wird wie folgt geändert:\nreben und Pfropfreben, die vorgeschrie-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbene Anerkennungsnummer,\naa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „blinder“ gestri-\nb) bei Wurzelreben und Pfropfreben die                       chen.\nvom Erzeuger verwendete Nummer der\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nPartie (Seriennummer).“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die Vermeh-\n„(3) Der Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut\nrungsfläche frei von Nematoden der Art Xi-\nnach § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes ist\nphinema index ist und dass andere virus-\nbei der Anerkennungsstelle zu stellen, die für den\nübertragende Nematoden nur in einem Aus-\nBetriebssitz des Antragstellers zuständig ist.“\nmaß vorhanden sind, das unter Gesichts-\n3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                                     punkten des Pflanzenschutzes vertretbar ist“\n„(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären                    durch die Wörter „in der Vermehrungsfläche\nkeine Nematoden, die Viren bei Reben über-\n1. bei Vorstufenpflanzgut, dass der Rebenbestand\ntragen können, nachgewiesen worden sind“\naus Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vorher-\nersetzt.\ngehenden Generation der angegebenen Sorte\noder des angegebenen Klons erwächst,                          bb) In Satz 3 werden die Wörter „bei Rebschu-\nlen“ durch die Wörter „bei Mutterrebenbe-\na) das nach den Grundsätzen systematischer                         ständen und Rebschulen“ ersetzt.\nErhaltungszüchtung vom Züchter oder unter\ndessen Aufsicht und nach seiner Anweisung              c) Absatz 5 wird aufgehoben.\ngewonnen worden ist und                             7. § 8 wird wie folgt geändert:\nb) bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.2 für Mutter-            a) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort\nrebenbestände zur Erzeugung von Vorstufen-                 „zehn“ ersetzt.\npflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchge-             b) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:\nführt worden ist und der Rebenbestand die\ndort genannten Anforderungen erfüllt;                      „Werden Rebschulen, in denen äußere Anzei-\nchen des Befalls mit den in Anlage 1 Nr. 2.1\n2. bei Basispflanzgut, dass der Rebenbestand aus                  Buchstabe a und b genannten Virosen festge-\nanerkanntem Vorstufenpflanzgut der angegebe-                  stellt worden sind, einer Nachbesichtigung un-\nnen Sorte oder des angegebenen Klons er-                      terzogen, muss für das Bestehen der Nachbe-\nwächst,                                                       sichtigung unter Anwendung eines geeigneten\na) das nach den Grundsätzen systematischer                    Testverfahrens festgestellt werden, dass diese\nErhaltungszüchtung vom Züchter oder unter                  Virosen nicht mehr nachweisbar sind.“\ndessen Aufsicht und nach seiner Anweisung           8. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das\ngewonnen worden ist und                                Wort „zehn“ ersetzt.\nb) bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.3 für Mutter-         9. § 11 wird wie folgt geändert:\nrebenbestände zur Erzeugung von Basis-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\npflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchge-\nführt worden ist und der Rebenbestand die                  aa) In Satz 1 wird das Wort „Bündeln“ durch die\ndort genannten Anforderungen erfüllt;                           Wörter „Packungen oder Bündeln“ ersetzt.\n3. bei Zertifiziertem Pflanzgut, dass der Rebenbe-                bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nstand aus Basispflanzgut oder aus anerkanntem                      „Die Packungen oder Bündel müssen min-\nVorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder                      destens die zur Kennzeichnung angegebene\ndes angegebenen Klons erwächst, bei dem die                        Stückzahl nach Maßgabe der Anlage 3 ent-\nin Anlage 1 Nr. 2.4 für Mutterrebenbestände zur                    halten.“\nErzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut vorge-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschriebene Prüfung durchgeführt worden ist\nund der Rebenbestand die dort genannten An-                   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nforderungen erfüllt.“                                              „Die Prüfung erstreckt sich bei Partien von\n4. § 5 wird wie folgt gefasst:                                            1. 1 bis 2 000 Bündeln auf mindestens\n„§ 5                                            1 vom Hundert der Bündel,\nAnforderungen                                     2. über 2 000 Bündeln auf mindestens\nan die Vermehrungsfläche                                   20 Bündel.“\n(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn der Kul-                bb) In den Sätzen 2 und 3 werden die jeweiligen\nturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungs-                        Wörter „Säcken“ und „Säcke“ jeweils durch\ngemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen                             das Wort „Packungen“ ersetzt.\nlässt.                                                    10. § 12 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006             1439\na) In Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a werden die Wörter       15. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:\n„Bündel oder Säcke“ durch die Wörter „Packun-\ngen oder Bündel“ ersetzt.                                 „Wer Topfreben und Kartonagereben nach Satz 1 in\nden Verkehr bringt, hat das Pflanzgut in nach Sor-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „dem\nten oder Klonen sowie nach Stückzahlen je Pa-\nBuchstaben D“ durch die Wörter „den Buchsta-\nckung getrennten und entsprechend bezeichneten\nben DE“ ersetzt.\nPartien aufzubewahren.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n16. In § 21 werden die Wörter „Bündeln oder Säcken“\n„(3) Pfropfreben, die aus einer Kombination\ndurch die Wörter „Packungen oder Bündeln“ er-\n1. derselben Kategorie von Vermehrungsgut be-             setzt.\nstehen, werden in diese Kategorie eingestuft,\n2. verschiedener Kategorien von Vermehrungs-          17. § 22 wird wie folgt geändert:\ngut bestehen, werden in die niedrigste Kate-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngorie, der einer der beiden Pfropfpartner an-\ngehört, eingestuft.“                                      aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-\n11. § 16 wird wie folgt gefasst:                                         chen.\n„§ 16                                   bb) In Satz 1 werden die Wörter „jedes Bündel\nVerpackung                                      oder jeder Sack“ durch die Wörter „jede Pa-\nWer Edelreiser mit einem veredelungsfähigen                       ckung oder jedes Bündel“ ersetzt.\nAuge, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blind-\ncc) In Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b wird die Angabe\nholz, Wurzelreben und Pfropfreben zu gewerblichen\n„EWG“ durch die Angabe „EG“ ersetzt.\nZwecken in den Verkehr bringt oder zu gewerbli-\nchen Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken ein-               b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nführt, hat dafür zu sorgen, dass sie in Packungen\noder Bündeln entsprechend den Anforderungen der          18. § 23 wird wie folgt gefasst:\nAnlage 3 verpackt sind.“\n„§ 23\n12. § 17 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „jedes Bündel                               Übergangsvorschriften\noder jeder Sack des“ durch die Wörter „jede Pa-\nckung oder jedes Bündel“ ersetzt.                            (1) Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 reicht es bis\nzum Ende des Anerkennungszeitraumes 2011 aus,\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „rechteckig und             wenn der Antragsteller erklärt, dass der Rebenbe-\nmindestens 110 x 67 mm, bei Wurzelreben und               stand aus Vorstufenpflanzgut der angegebenen\nPfropfreben mindestens 80 x 70 mm, groß sein,“            Sorte oder des angegebenen Klons erwächst, das,\ngestrichen.                                               ohne anerkannt zu sein, die Anforderungen nach\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                 § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b erfüllt.\n13. § 18 wird wie folgt geändert:\n(2) Abweichend von § 6 Satz 1 in Verbindung mit\na) In Absatz 1 werden                                        Anlage 1 Nr. 2 dürfen die am 14. Juli 2005 bereits\naa) die Wörter „Bündel oder Säcke“ jeweils                bestehenden Mutterrebenbestände zur Erzeugung\ndurch die Wörter „Packungen oder Bündel“             von\nund\n1. Vorstufen- und Basispflanzgut bis zum Ende des\nbb) die Angabe „EWG“ durch die Angabe „EG“                    Anerkennungszeitraumes 2011 keine schädli-\nersetzt.                                                      chen Virosen, insbesondere keine Reisigkrank-\nb) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-              heit oder Blattrollkrankheit aufweisen,\nter „Bündel oder Säcke“ durch die Wörter „Pa-\n2. Zertifiziertem Pflanzgut bis zum Ende des Aner-\nckungen oder Bündel“ ersetzt.\nkennungszeitraumes 2012 keine Pflanzen, die\n14. § 19 wird wie folgt geändert:                                    Symptome schädlicher Virosen aufweisen, ent-\na) In der Überschrift werden die Wörter „Bündel                  halten.\nund Säcke“ durch die Wörter „Packungen und\n(3) Pfropfreben, die aus einer Kombination von\nBündel“ ersetzt.\nVorstufenvermehrungsgut auf Basisvermehrungs-\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Säcke“ durch das               gut bestehen, dürfen abweichend von § 12 Abs. 3\nWort „Packungen“ ersetzt.                                 Nr. 2 bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „Bündel oder Sä-            2010 als Vorstufenvermehrungsgut eingestuft wer-\ncke“ durch die Wörter „Packungen oder Bündel“             den.\nersetzt.\n(4) Abweichend von § 17 Abs. 2 und von § 19\nd) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „aus           Abs. 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 4, dürfen\nungefärbtem Weißblech“ gestrichen.                        Packungen oder Bündel von Pflanzgut von Rebe\ne) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem                 bis zum 31. Mai 2010 jeweils mit einem Etikett ver-\nBuchstaben D“ durch die Wörter „den Buchsta-              sehen sein, das die Angaben nach Anlage 4 in ihrer\nben DE“ ersetzt.                                          bis zum 13. Juli 2006 geltenden Fassung enthält.“","1440            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006\n19. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 4 Abs. 3, § 6 Satz 1)\nAnforderungen an den Rebenbestand\n1     Allgemeines\n1.1    Der Bestand ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon.\n1.2   Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Pflanzgutes beeinträchtigen, ist auf das\ngeringstmögliche Maß beschränkt.\n1.3   Die Gründe für die durch Virusbefall oder andere Einwirkungen verursachten Fehlstellen sind von dem-\njenigen, in dessen Betrieb die Prüfung stattfindet, in den Aufzeichnungen über die Rebenbestände ver-\nmerkt worden.\n2     Virosen\n2.1   Die nachfolgend genannten Virosen sind bei der amtlichen Prüfung nach Maßgabe der Nummern 2.2\nbis 2.6 entsprechend zu berücksichtigen:\na) Komplex der Reisigkrankheit:     Grapevine fanleaf virus (GFLV), Arabis mosaic virus (ArMV),\nb) Blattrollkrankheit:              Grapevine leafroll-associated virus 1 (GLRaV-1) und Grapevine leafroll-\nassociated virus 3 (GLRaV-3),\nc) Fleckkrankheit:                  Grapevine fleck virus (GFkV) (nur bei Unterlagsreben).\n2.2   In den für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine\namtliche Prüfung aller Pflanzen in einem international anerkannten Testverfahren die unter Nummer 2.1\ngenannten Virosen nicht nachweisbar sein. Hinsichtlich der unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b ge-\nnannten Virosen ist diese Prüfung alle 5 Jahre zu wiederholen.\nBefallene Pflanzen sind zu entfernen.\n2.3   In den für die Erzeugung von Basispflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine amt-\nliche Prüfung aller Pflanzen in einem geeigneten Testverfahren die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b\ngenannten Virosen nicht nachweisbar sein. Diese Prüfung beginnt bei 3 Jahre alten Mutterrebenbestän-\nden und ist alle 6 Jahre mindestens einmal zu wiederholen. Werden Mutterrebenbestände einer jähr-\nlichen amtlichen Feldbesichtigung aller Pflanzen unterzogen, beginnt die vorgenannte Prüfung bei\n6 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 6 Jahre mindestens einmal zu wiederholen.\nBefallene Pflanzen sind zu entfernen.\n2.4   In den für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch\neine stichprobenweise amtliche Prüfung in einem geeigneten Testverfahren die unter Nummer 2.1 Buch-\nstabe a und b genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Diese Prüfung beginnt bei 5 Jahre alten Mut-\nterrebenbeständen und ist alle 10 Jahre mindestens einmal zu wiederholen. Werden Mutterrebenbe-\nstände einer jährlichen amtlichen Feldbesichtigung aller Pflanzen unterzogen, beginnt die vorgenannte\nPrüfung bei 10 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 10 Jahre mindestens einmal zu wieder-\nholen.\nBefallene Pflanzen sind zu entfernen.\nDer Anteil der Fehlstellen, die durch die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen ver-\nursacht worden sind, darf nicht mehr als 5 v. H. betragen.\n2.5   Bei den für die Erzeugung von Standardpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen darf der Anteil der\nFehlstellen, die durch die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen verursacht worden\nsind, nicht mehr als 10 v. H. betragen.\nBefallene Pflanzen sind deutlich zu kennzeichnen und dürfen nicht für die Erzeugung von Pflanzgut\nverwendet werden.\n2.6   In Rebschulen dürfen bei einer Bestandsbesichtigung keine äußeren Anzeichen des Befalls mit den unter\nNummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen feststellbar sein. Führt die Bestandsbesichtigung zu\nkeinem eindeutigen Ergebnis, muss mit Hilfe eines geeigneten Testverfahrens festgestellt werden, dass\ndiese Virosen nicht nachweisbar sind.\n3     Mutterrebenbestände\n3.1   Die Rebenbestände müssen so angelegt sein, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung möglich ist.\n3.2   Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei Ertragsreben auch der Trauben, müssen die Ruten als für\nden Nutzungszweck geeignet erscheinen lassen.\n4     Rebschulen\n4.1   Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen angelegt werden. Der Min-\ndestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mutterrebenbestand beträgt 3 Meter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006          1441\n4.2  Der Bestand einer Sorte ist durch einen deutlichen Abstand von den Beständen anderer Sorten zu\ntrennen. Anfang und Ende des Bestandes jeder Sorte und jedes Klones, bei Pfropfreben jeder Kombi-\nnation, sind kenntlich zu machen.\n5    Topfreben und Kartonagereben\nDas Pflanzgut muss deutlich getrennt nach den jeweiligen Kombinationen vorgestellt werden.“\n20. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 6 Satz 2)\nAnforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes\n1    Allgemeine Anforderungen\n1.1  Das Pflanzgut ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon.\n1.2  Der Anteil an ganz oder teilweise verdorrtem, verdorbenem, verdrehtem, verletztem, zerdrücktem, zer-\nbrochenem, durch Hagel oder Frost geschädigtem sowie den Anforderungen an die Sortierung nach\nNummer 2 nicht entsprechendem Pflanzgut darf zusammen 4 v. H. nicht überschreiten (technische Min-\ndestreinheit).\n1.3  Die Ruten weisen eine ausreichende Holzreife auf.\n1.4  Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Pflanzgutes beeinträchtigen, ist auf das\ngeringstmögliche Maß beschränkt. Pflanzgut, dass deutliche Anzeichen oder Symptome von Schad-\norganismen aufweist, für die es keine wirksame Behandlung gibt, muss beseitigt werden.\n2    Besondere Anforderungen\n2.1  Veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz und Edelreiser\nA. Durchmesser\nEs wird der größte Durchmesser des Querschnitts gemessen. Diese Norm gilt nicht für grüne Triebe.\na) Veredelungsfähige Unterlagsreben und Edelreiser:\naa) Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5 bis 12 mm,\nbb) Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, es sei denn, es handelt sich um zur Stand-\nortveredelung bestimmte Edelreiser.\nb) Blindholz:\nMindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm.\nB. Augenzahl\nBei Edelreisern beträgt die Zahl der veredelungsfähigen Augen entweder 1 oder mindestens 5.\n2.2  Wurzelreben\nA. Durchmesser\nDer größte Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb beträgt\nmindestens 5 mm.\nDiese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünen Trieben.\nB. Länge\nDie Mindestlänge vom untersten Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes beträgt mindes-\ntens:\na) bei für Sizilien bestimmten bewurzelten Unterlagsreben 20 cm, bei allen übrigen bewurzelten Un-\nterlagsreben 30 cm,\nb) 20 cm bei anderen Wurzelreben.\nDiese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünen Trieben.\nC. Wurzeln\nJede Pflanze muss mindestens 3 gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die\nSorte 420 A braucht jedoch nur 2 gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.\nD. Fuß\nDer Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird,\ndarf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen.","1442             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006\n2.3   Pfropfreben\nA. Länge\nDie Länge der Wurzelstange beträgt mindestens 20 cm.\nDiese Norm gilt nicht für Pfropfreben aus grünen Trieben.\nB. Wurzeln\nJede Pflanze muss mindestens 3 gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die\nSorte 420 A braucht jedoch nur 2 gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.\nC. Veredelungsstelle\nJede Pflanze ist an der Veredelungsstelle bei allseitiger Kallusbildung gleichmäßig und hinreichend\nfest verwachsen.\nD. Fuß\nDer Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird,\ndarf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen.“\n21. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 3\n(zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 Abs. 1)\nVerpackung\n1     Inhalt der Packungen oder Bündel\nArt des Pflanzgutes                              Stückzahl                Höchstmenge\n1                                           2                         3\n1.1 Pfropfreben                                     25, 50, 100 oder ein Vielfaches von 100      500\n1.2 Wurzelreben                                      50, 100 oder ein Vielfaches von 100         500\n1.3 Edelreiser\n– bei mindestens 5 verwendbaren Augen                     100 oder 200                    200\n– bei einem verwendbaren Auge                     500 oder ein Vielfaches davon         5 000\n1.4 veredelungsfähige Unterlagsreben                     100 oder ein Vielfaches davon         1 000\n1.5 Blindholz                                            100 oder ein Vielfaches davon           500\n2     Besondere Bedingungen\n2.1     Kleine Mengen\nErforderlichenfalls kann die Stückzahl des in den Packungen und Bündeln der in Spalte 1 der\nTabelle nach Nummer 1 genannten Pflanzgutarten enthaltenen Pflanzgutes die in Spalte 2 der\ngenannten Tabelle aufgeführten Mindestmengen unterschreiten.\n2.2     Topfreben und Kartonagereben\nDie in der Tabelle nach Nummer 1 aufgeführten Stückzahlen und Höchstmengen finden keine\nAnwendung.“\n22. In Anlage 4 werden die Nummern 1 und 2 durch folgende Nummern ersetzt:\n„1      Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Standardpflanzgut\n1.1    „EG-Norm“\n1.2    Erzeugerland\n1.3    Kennzeichen der Anerkennungsstelle\n1.4    Name und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers\n1.5    „Vitis L.“\n1.6    Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1)\n1.7    Kategorie\n1.8    Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon (Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das\nEdelreis erforderlich.)\n1.9    Bezugsnummer der Partie (§ 2 Nr. 15)\n1.10 Inhalt (Stückzahl)\n1.11 Länge – nur bei veredelungsfähigen Unterlagsreben\n1.12 Erntejahr (bei Edelreisern und Unterlagsreben das Jahr des Aufwuchses; bei Pfropfreben und Wurzel-\nreben das letzte Rebschuljahr)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006                1443\n2     Anerkanntes Vorstufenpflanzgut\n2.1   Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.6 und 1.8 bis 1.12\n2.2   „Vorstufenpflanzgut“\n3     Kleine Mengen\n3.1   Mehr als ein Stück\n3.1.1 Angaben nach Nummer 1\n3.2   Nur ein Stück\n3.2.1 Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.5 und 1.8“.\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nschutz kann den Wortlaut der Rebenpflanzgutverordnung in der vom Inkrafttre-\nten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Juli 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}