{"id":"bgbl1-2006-30-6","kind":"bgbl1","year":2006,"number":30,"date":"2006-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/30#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_30.pdf#page=33","order":6,"title":"Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung","law_date":"2006-06-28T00:00:00Z","page":1417,"pdf_page":33,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006                       1417\nAchte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung*)\nVom 28. Juni 2006\nAuf Grund                                                              2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep-\ntember 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Ar-                                           Artikel 2\ntikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001                                                  Änderung\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,                                                    der Verordnung zu\n– des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und 6 sowie                                   den Internationalen Regeln von 1972\nSatz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung                         zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nmit § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung                           § 3 Abs. 5 der Verordnung zu den Internationalen\nder Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I                          Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen\nS. 2876), von denen § 9 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch                    auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt\nArtikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2004                         durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. August 2005\n(BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, und                             (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, wird wie folgt\n– des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Binnenschifffahrtsaufgaben-                   geändert:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\n5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der zuletzt durch Ar-\n„In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an\ntikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I\nBord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke\nS. 2186) geändert worden ist,\nzu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei\njeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständig-                          der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                         mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht.“\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-\n2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nber 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesminis-\nterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:\nArtikel 3\nArtikel 1                                                          Änderung\nÄnderung                                                      der Verordnung zur\nder Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung                              Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung\n§ 3 Abs. 5 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der                      § 3 Abs. 5 der Verordnung zur Einführung der Schiff-\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998                           fahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989\n(BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), die zuletzt durch Arti-                 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-\nkel 1 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I                          nung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert\nS. 2288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:                              1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\n„In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an                          „In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an\nBord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke                        Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke\nzu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei                     zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei\nder Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht                       der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht\nmehr unter der Wirkung solcher Getränke steht.“                          mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht.“\n2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n*) – Artikel 6 Nr. 3 dieser Verordnung dient auch der Umsetzung der\nRichtlinie 2005/12/EG der Kommission vom 18. Februar 2005 zur\nÄnderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2003/25/EG des Eu-                             Artikel 4\nropäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitäts-\nanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (ABl. EU Nr. L 48 S. 19)                            Änderung\nund der Umsetzung des Artikels 1 Nr. 5 der Richtlinie 2005/33/EG          der Sportbootführerscheinverordnung-See\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur\nÄnderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelge-        § 6 Abs. 1 der Sportbootführerscheinverordnung-\nhalts von Schiffskraftstoffen (ABl. EU Nr. L 191 S. 59).            See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März\n– Artikel 7 Nr. 4 dieser Verordnung dient der weiteren Umsetzung       2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 der\nder Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über        Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) ge-\nSchiffsausrüstung (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 25).\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n– Artikel 7 Nr. 5 dieser Verordnung dient der weiteren Umsetzung\nder Richtlinie 2001/105/EG des Europäischen Parlaments und          1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndes Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie\n94/57/EG des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen             „Auf gemeinsamen Vorschlag der nach § 4 beauf-\nfür Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und          tragten Verbände bestimmt das Bundesministerium\ndie einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG 2002\nNr. L 19 S. 9).                                                        für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Sitz der\n– Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen        Prüfungsausschüsse.“\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informati-\nonsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vor-\n2. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz eingefügt:\nschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsge-     „Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden\nsellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie\n98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                 von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest\n20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.         auf gemeinsamen Vorschlag der beauftragten Ver-","1418             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006\nbände mit Zustimmung des Bundesministeriums für           1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt.“                  Nach Textziffer II.0.7 werden folgende neue Textzif-\n3. Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:                       fern eingefügt:\n„Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann                 „II.0.8 Änderung vom April 2004 (MEPC.115(51))\ndie Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest mit                     Angenommen am 1. April 2004\nZustimmung des Bundesministeriums für Verkehr,                         (BGBl. 2006 II S. 386)\nBau und Stadtentwicklung die Bestellung der Vorsit-            II.0.9 Änderung vom April 2004 (MEPC.116(51))\nzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der                      Angenommen am 1. April 2004\nPrüfungsausschüsse widerrufen oder zurückneh-                          (BGBl. 2006 II S. 28)“.\nmen.“\n2. In Abschnitt B Textziffer V. wird nach der Angabe\n„(BGBl. 1997 II S. 540)“ die Angabe „unter Berück-\nArtikel 5\nsichtigung der Bekanntmachung über die Anwen-\nÄnderung                                 dung von Modellversuchen im Zusammenhang mit\nder Sportseeschifferscheinverordnung                     der Erfüllung des Übereinkommens über die beson-\nDie Sportseeschifferscheinverordnung in der Fas-              deren Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro-Fahrgast-\nsung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I                schiffe vom 29. Juli 2004 (VkBl. 2004 S. 433)“ ange-\nS. 394), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung         fügt.\nvom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288), wird wie folgt         3. Abschnitt D wird wie folgt geändert:\ngeändert:\na) In Nummer 20 werden nach der Angabe „(ABl. EU\n1. In § 1 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Sport-                 Nr. L 123 S. 22)“ ein Komma und folgende An-\nfahrzeugen“ die Wörter „und Traditionsschiffen“ und               gabe angefügt:\nnach dem Wort „Sportfahrzeugs“ die Wörter „oder\n„geändert durch:\ndes Traditionsschiffs“ eingefügt.\n20.1 Artikel 1 der Richtlinie 2005/12/EG der\n2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nKommission vom 18. Februar 2005 (ABl.\na) In Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesminis-                         EU Nr. L 48 S. 19)“.\nterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“                b) Nach Nummer 20 wird folgende neue Nummer 21\ndurch die Wörter „von der Wasser- und Schiff-                  angefügt:\nfahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des\nBundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-                 „21. Artikel 4a Abs. 1, 2 Buchstabe b, Abs. 3, 4\nentwicklung“ ersetzt.                                                 und 5 sowie Artikel 4b Abs. 1 Buchstabe b\nund Abs. 2 Buchstabe a, b und d der Richt-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesminis-                         linie 1999/32/EG des Rates vom 26. April\nterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen                            1999 über eine Verringerung des Schwefel-\nkann“ durch die Wörter „Die Wasser- und Schiff-                       gehalts bestimmter flüssiger Kraft- und\nfahrtsdirektion Nordwest kann mit Zustimmung                          Brennstoffe, die durch Artikel 1 Nr. 5 der\ndes Bundesministeriums für Verkehr, Bau und                           Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen\nStadtentwicklung“ ersetzt.                                            Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005\n3. In § 4a Abs. 1 werden die Wörter „vom Bundes-                            zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hin-\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“                         sichtlich des Schwefelgehalts von Schiffs-\ndurch die Wörter „von der Wasser- und Schiff-                            kraftstoffen (ABl. EU Nr. L 191 S. 59) einge-\nfahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des                              fügt worden sind“.\nBundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung“ ersetzt.                                                                 Artikel 7\n4. § 15a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                Änderung\na) In Nummer 2 wird nach dem Wort „ist“ das Wort                        der Schiffssicherheitsverordnung\n„oder“ durch ein Komma ersetzt.                           Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. Septem-\nber 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch\nb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3\nArtikel 3 der Verordnung vom 19. September 2005\neingefügt:\n(BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:\n„3. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 1 seine Befähigung\n1. In § 3 Abs. 3 Nr. 4, § 5a Satz 1 und § 6 Abs. 1 wer-\nzur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst\nden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“\noder am mobilen Seefunkdienst über Satelli-\ndurch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ er-\nten nicht nachweist oder“.\nsetzt.\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\n2. § 9 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 6                                    „(6) Die Gleichwertigkeit im Sinne der in § 5 Abs. 5\ngenannten Anforderungen ist bei Schiffen, die Küs-\nÄnderung der                               tenschifffahrt betreiben oder die auf Seeschifffahrts-\nAnlage zum Schiffssicherheitsgesetz                     straßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des\nDie Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep-           deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt\ntember 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch die             sind, durch eine an Bord mitzuführende Bescheini-\nVerordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2985)                gung der See-Berufsgenossenschaft nachzuweisen.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    Für Schiffe im Sinne des Satzes 1, die internationa-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006                      1419\nlen Schiffssicherheitsregeln unterliegen, kann die           f) Abschnitt D.III. wird wie folgt geändert:\nGleichwertigkeit auch durch geeignete, an Bord mit-             aa) In der Einleitung werden nach den Wörtern\ngeführte Zeugnisse oder Bescheinigungen des je-                     „Küstenschifffahrt betreiben“ die Wörter\nweiligen Flaggenstaates nachgewiesen werden.“                       „oder gewerblich eingesetzt sind“ angefügt.\n3. In § 15 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Bau- und                bb) In Nummer 1.1 werden nach dem Wort „be-\nWohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadt-                     treiben“ die Wörter „oder ist es auf Seeschiff-\nentwicklung“ ersetzt.                                               fahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden\n4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                   Bereich des deutschen Küstenmeeres ge-\nwerblich eingesetzt“ angefügt.\na) In Abschnitt A.I. wird Nummer 1.1 wie folgt ge-\nfasst:                                                       cc) Folgende neue Nummer 3 wird angefügt:\n„1.1 Zuständige Stellen im Sinne der Artikel 10, 12              „3. Besatzung\nund 13 der Richtlinie sind                                       Schiffsführer von ausländischen Schiffen\na) für die Ausrüstungsbereiche                                   in der Küstenschifffahrt, die dem STCW-\nÜbereinkommen nicht unterliegen, müs-\naa) Navigations- und Funkausrüstung das                       sen Inhaber gültiger ausländischer Befä-\nBundesamt für Seeschifffahrt und                          higungszeugnisse sein, die den Anforde-\nHydrographie,                                             rungen entsprechen, die für das Führen\nbb) Rettungsmittel, Verhütung der Mee-                        von Schiffen gleicher Art und Verwendung\nresverschmutzung und Brandschutz                          für den Betrieb unter der Bundesflagge\ndie See-Berufsgenossenschaft,                             vorgesehen sind.“\nb) für die Marktüberwachung und die Unter-       5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nrichtung der anderen Mitgliedstaaten und          a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:\nder Kommission der Europäischen Ge-\nmeinschaften das Bundesamt für See-                  aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nschifffahrt und Hydrographie.                            aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und                         „Von der Bundesverkehrsverwaltung\nStadtentwicklung kann vorbehaltlich § 5                            werden für Schiffe, die die Bundesflagge\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 des See-                        führen, die folgenden Schiffszeugnisse\naufgabengesetzes weitere Behörden und Or-                          und Bescheinigungen, einzelne Be-\nganisationen als zuständige Stellen benen-                         scheinigungen auch für Schiffe, die eine\nnen; die Benennung ist im Verkehrsblatt be-                        ausländische Flagge führen, ausgestellt\nkannt zu machen.“                                                  oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:“.\nb) In Abschnitt A.II. Nr. 1.3 werden die Wörter „Bau-               bbb) In Textziffer (VII). Nr. (24.) wird nach\nund Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und                            Buchstabe c folgender Buchstabe d ein-\nStadtentwicklung“ ersetzt.                                              gefügt:\nc) In Abschnitt A.III.a. wird Nummer 1.1 wie folgt ge-                     „d) Bescheinigung nach\nfasst:                                                                       § 9 Abs. 6 Satz 1               See-BG“.\n„1.1 Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung                   bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Bau- und\nSchiffbrüchiger ist mit Ausnahme von Fällen                 Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und\neiner komplexen Schadenslage im Sinne von                   Stadtentwicklung“ ersetzt.\n§ 1 Abs. 4 der Bund/Küstenländer-Vereinba-           b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:\nrung über die Errichtung des Havariekom-\naa) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:\nmandos (VkBl. 2003 S. 31) zuständige Stelle\nim Sinne des Artikels 2, die für Such- und                  „1.3 Für die Aufgaben, die der Bundesrepu-\nRettungsmaßnahmen verantwortlich ist oder                          blik Deutschland nach Maßgabe der\nmit der Abwicklung nach einem Unfall be-                           Richtlinie 94/57/EG obliegen, ist das\nfasst wird. In Fällen einer komplexen Scha-                        Bundesministerium für Verkehr, Bau\ndenslage ist zuständige Stelle im Sinne des                        und Stadtentwicklung zuständig, soweit\nArtikels 2 das Havariekommando.“                                   in Nummer 3.2 nichts anderes bestimmt\nist.“\nd) In Abschnitt B.II. Nr. 3.4 Satz 2 und Nr. 7 werden\ndie Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die                bb) Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:\nWörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.                       „3.1 Der Antragsteller kann eine anerkannte\ne) Abschnitt C.I.4. wird wie folgt geändert:                               Klassifikationsgesellschaft, mit der ein\nAuftragsverhältnis im Sinne des Arti-\naa) In Nummer 2 Satz 1 wird das Wort „Sport-                            kels 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG\nbooten“ durch die Wörter „großen Sportboo-                         begründet worden ist, mit der Durchfüh-\nten im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sport-                          rung der Besichtigungen beauftragen,\nbootverordnung vom 29. August 2002                                 die für die Erteilung der in Abschnitt A.\n(BGBl. I S. 3457)“ ersetzt.                                        Nr. 1. (1) bis (5), (9) und (10), (13), (14) bis\nbb) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter                                (20) und (22) dieser Anlage genannten\n„Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wör-                            Zeugnisse erforderlich sind. Anerkannte\nter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.                            Klassifikationsgesellschaften sind die","1420          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006\nanerkannten Organisationen im Sinne                                       senschaft oder dem Bundesamt für\ndes Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie                                 Seeschifffahrt und Hydrographie\n94/57/EG. Soweit für die Erteilung der in                                 überwacht. Für die der See-Berufs-\nSatz 1 genannten Zeugnisse erforder-                                      genossenschaft dadurch entstehen-\nlich, können sich die Besichtigungen                                      den Kosten gilt § 6 Abs. 5 Satz 1 des\nauch auf Ausrüstungsgegenstände er-                                       Seeaufgabengesetzes.“\nstrecken, die keiner besonderen Zulas-\ndd) In Nummer 3.3 Satz 1 und Nummer 3.7 Satz 1\nsung unterliegen. Die anerkannte Klas-\nwerden jeweils die Wörter „Bau- und Woh-\nsifikationsgesellschaft führt die genann-\nnungswesen“ durch die Wörter „Bau und\nten Besichtigungen eigenständig und in\nStadtentwicklung“ ersetzt.\neigener Verantwortung durch.“\n6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\ncc) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:\naaa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt               a) In Abschnitt A Nr. 4.2 Buchstabe b und Nr. 6 wer-\ngefasst:                                                  den jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswe-\nsen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwick-\n„Für das Auftragsverhältnis mit einer                     lung“ ersetzt.\nanerkannten Klassifikationsgesellschaft\ngilt Folgendes:“.                                     b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:\nbbb) Die Buchstaben a und b werden wie                         aa) In Nummer 1.1.1 Satz 2 wird die Angabe „Ar-\nfolgt gefasst:                                                tikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember\n„a) Die See-Berufsgenossenschaft und                          2000 (BGBl. I S. 1735)“ durch die Angabe „Ar-\ndas Bundesamt für Seeschifffahrt                         tikel 6 der Verordnung vom 28. Juni 2006\nund Hydrographie schließen jeweils                       (BGBl. I S. 1417)“ ersetzt.\nfür ihren Zuständigkeitsbereich nach                 bb) Nummer 1.1.3 wird wie folgt geändert:\nMaßgabe der §§ 1, 5 und 6 des See-\naaa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Leiter“\naufgabengesetzes in Verbindung mit\ndie Wörter „ , der vom Bundesamt für\nAbschnitt A dieser Anlage mit der\nSeeschifffahrt und Hydrographie mit Zu-\nanerkannten Klassifikationsgesell-\nstimmung des Bundesministeriums für\nschaft eine schriftliche Vereinba-\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung be-\nrung, die die Aufgabenwahrneh-\nstellt wird,“ eingefügt.\nmung im Rahmen des Auftragsver-\nhältnisses regelt. Diese Vereinba-                       bbb) Satz 3 wird aufgehoben.\nrung unterliegt deutschem Recht.                     cc) In Nummer 1.1.4 und Nummer 1.2.5 Satz 2\nDie Vereinbarung kann zusätzlich in                      werden jeweils die Wörter „Bau- und Woh-\nenglischer Sprache geschlossen                           nungswesen“ durch die Wörter „Bau und\nwerden; die Fassung in deutscher                         Stadtentwicklung“ ersetzt.\nSprache ist maßgebend.\nb) Die Wahrnehmung der von der aner-                                            Artikel 8\nkannten Klassifikationsgesellschaft\nInkrafttreten\nim Rahmen des Auftragsverhältnis-\nses übernommenen Aufgaben wird                   Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nregelmäßig, mindestens alle zwei              Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 Nr. 4 tritt am\nJahre, von der See-Berufsgenos-               1. Oktober 2007 in Kraft.\nBerlin, den 28. Juni 2006\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}