{"id":"bgbl1-2006-30-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":30,"date":"2006-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/30#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_30.pdf#page=30","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung","law_date":"2006-06-27T00:00:00Z","page":1414,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["1414              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006\nVerordnung\nzur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung\nVom 27. Juni 2006\nEs verordnen                                                   schreibung in schriftlicher oder elektronischer Form\n– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund                 unverzüglich nachzureichen.\ndes § 48 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5 und 7 und Abs. 3                   (2) Für den Eigenbedarf einer verschreibenden\nSatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der             Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftli-\nBekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBI. l                  chen oder elektronischen Form. Absatz 1 Satz 2 gilt\nS. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                entsprechend.\nrium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhö-                (3) Die wiederholte Abgabe eines verschrei-\nrung des Sachverständigen-Ausschusses für Ver-                 bungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Ver-\nschreibungspflicht,                                            schreibung über die verschriebene Menge hinaus\n– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                 ist unzulässig.“\nschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 48            3. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 Nr. 2, 3, 5 und 7 und Abs. 3 Satz 1 in Verbin-\ndung mit Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fas-           a) Folgende Positionen werden in alphabetischer\nsung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005                      Reihenfolge eingefügt:\n(BGBI. l S. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundes-                  „Blutgerinnungsfaktoren und Gerinnungsin-\nministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium                  hibitoren, jeweils rekombinant“,\nfür Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung\n„Cropropamid\ndes Sachverständigen-Ausschusses für Verschrei-\nbungspflicht:                                                      – ausgenommen Zubereitungen\na) zur Anwendung bei Menschen, sofern sie je\nArtikel 1                                      Stück abgeteilter Arzneiform nicht mehr als\nÄnderung der                                      25 mg oder als Injektionslösung nicht mehr\nArzneimittelverschreibungsverordnung                            als 75 mg je Milliliter enthalten,\nDie      Arzneimittelverschreibungsverordnung      vom             b) zur Anwendung bei Tieren, sofern sie in Zube-\n21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), geändert durch                      reitungen zur oralen oder nasalen Anwendung\nArtikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2005                           nicht mehr als 75 mg je Milliliter enthalten –“,\n(BGBl. I S. 3632), wird wie folgt geändert:                           „Delapril“,\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                       „Gadofosveset“,\na) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:                         „Gentransfer-Arzneimittel“,\n„5. Darreichungsform, sofern dazu die Bezeich-                „Ivabradin“,\nnung nach Nummer 4 nicht eindeutig ist,“.\n„Obidoxim“,\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n„Palifermin“,\n„(6) Fehlt das Geburtsdatum der Person, für\ndie das Arzneimittel bestimmt ist, oder fehlen An-            „Poly(O-2-hydroxyethyl)stärke\ngaben nach Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 oder sind sie             – zur parenteralen Anwendung –“,\nunvollständig, so kann der Apotheker, wenn ein                „Posaconazol“,\ndringender Fall vorliegt und eine Rücksprache\n„Protamin“,\nmit der verschreibenden Person nicht möglich ist,\ndie Verschreibung insoweit ergänzen.“                         „Ropinirol“,\n2. § 4 wird wie folgt gefasst:                                        „Rotigotin“,\n„§ 4                                    „Sulfasalazin“,\n(1) Erlaubt die Anwendung eines verschreibungs-                „Tipranavir“,\npflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die               „Valdetamid“,\nverschreibende Person den Apotheker in geeigneter\nWeise, insbesondere fernmündlich, über die Ver-                   „Xenon“,\nschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apo-                „Zubereitung aus\ntheker hat sich über die Identität der verschreiben-              Manidipin\nden Person Gewissheit zu verschaffen. Die ver-                    und\nschreibende Person hat dem Apotheker die Ver-                     Delapril“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006            1415\nb) Folgende Positionen werden aufgehoben:                           – ausgenommen zur oralen Anwendung ohne\n„Aconitin und seine Derivate“,                                   Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Be-\nstandteile in einer Konzentration bis zu\n„Articain“,                                                      400 mg je abgeteilter Form und in einer Ta-\n„Bupivacain“,                                                    gesdosis bis zu 1 200 mg bei leichten bis\nmäßig starken Schmerzen und Fieber –\n„Cinchocain“,\n– ausgenommen in festen Zubereitungen zur\n„Diethylpentenamid“,\nrektalen Anwendung als Monopräparate in\n„Dimethocain“,                                                   Einzeldosen bis 10 mg/kg Körpergewicht (bis\n„N-[1-(Dimethylcarbamoyl)propyl]-N-propyl-                       zu einer maximalen Einzeldosis von 600 mg je\nbut-2-enamid“,                                                   abgeteilter Form) und in einer Tagesdosis bis\nzu 30 mg/kg Körpergewicht (bis zu einer\n„Etidocain“,\nmaximalen Tagesdosis von 1 800 mg) bei\n„Fomocain“,                                                      leichten bis mäßig starken Schmerzen und\n„Gerinnungspräparate, rekombinant“,                              Fieber –\n„4-Hydroxybuttersäure“,                                          – ausgenommen zur oralen Anwendung in\nflüssigen Zubereitungen ohne Zusatz weiterer\n„Levobupivacain“,                                                arzneilich wirksamer Bestandteile für Erwach-\n„Lidocain“,                                                      sene und Kinder ab 6 Monaten in Einzeldosen\n„Mithramycin“,                                                   bis zu 10 mg/kg Körpergewicht (bis zu einer\nmaximalen Tagesdosis von 1 200 mg) bei\n„Oxetacain“,                                                     leichten bis mäßig starken Schmerzen und\n„Procain“,                                                       Fieber –\n„Ropivacain“,                                                    – ausgenommen zur oralen Anwendung in\n„Tetracain“,                                                     Dosen bis maximal 400 mg je abgeteilter\nForm und in einer maximalen Tagesdosis\n„Theophyllin-Hydroxy-tert-butylamin“,                            von 1 200 mg, zur rektalen Anwendung in\n„Thymol“.                                                        festen Zubereitungen als Monopräparate in\nEinzeldosen bis 10 mg/kg Körpergewicht bis\nc) Folgende Positionen werden neu gefasst:\nzur maximalen Einzeldosis von 600 mg je ab-\naa) Die Position „Aconiti tuber und ihre Zuberei-                geteilter Form und bis zur maximalen Tages-\ntungen“ wird wie folgt gefasst:                              dosis von 30 mg/kg Körpergewicht bzw.\n„Aconitum: Arten der Gattung Aconitum,                       1 800 mg, zur Behandlung der akuten Kopf-\nderen Pflanzenteile und Zubereitungen da-                    schmerzphase bei Migräne mit oder ohne\nraus sowie Aconitum-Alkaloide und deren                      Aura –“.\nDerivate                                                 ff) Die Position „Lokalanästhetika“ wird wie\n– ausgenommen zum äußeren Gebrauch in                        folgt gefasst:\nSalben –                                                     „Lokalanästhetika\n– ausgenommen in homöopathischen Zube-                       – ohne Einschränkung: Articain, Bupivacain,\nreitungen zur oralen Anwendung, die nach                     Cinchocain, Dimethocain, Etidocain, Levo-\nden Herstellungsvorschriften 25 und 26 des                   bupivacain, Oxetacain, Prilocain, Ropivacain,\nHomöopathischen Arzneibuches hergestellt                     Tetracain –\nsind –“.\n– zur parenteralen Anwendung (ausgenom-\nbb) Die Position „Desmeniol“ wird wie folgt ge-                  men Lidocain und Procain ohne Zusatz\nfasst:                                                       weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in\n„Desmeninol“.                                                Konzentrationen bis zu 2 % zur intracutanen\nAnwendung an der gesunden Haut) –\ncc) Die Position „2,5-Di-(aziridin-1-yl-3,6-bis(2-\nmethoxyethoxy)-1,4-benzochinon“ wird wie                     – zur Anwendung am Auge –\nfolgt gefasst und alphabetisch neu eingefügt:                – Fomocain (ausgenommen in Salben und\n„2,5-Bis(aziridin-1-yl)-3,6-bis(2-methoxy-                   Cremes in einer Konzentration bis zu 4 Ge-\nethoxy)-1,4-benzochinon“.                                    wichtsprozenten) –\ndd) Die Position „Gewebetransplantate, hu-                       – Lidocain zur Anwendung am äußeren Ge-\nmane allogene“ wird wie folgt gefasst:                       hörgang –“.\n„Gewebetransplantate, humane allogene                    gg) Die Position „Podophyllum emodi- und Po-\nund Produkte aus Gewebezüchtungen“.                          dophyllum peltatum-Glykoside und ihre De-\nee) Die Position „Ibuprofen“ wird wie folgt ge-                  rivate“ wird wie folgt gefasst:\nfasst:                                                       „Podophyllum-emodi- und Podophyllum-\n„Ibuprofen                                                   peltatum-Glykoside und ihre Derivate“.\n– ausgenommen zum äußeren Gebrauch in                    hh) Die Position „Troleandromycin“ wird wie\neiner Konzentration bis zu 5 Gewichtsprozen-                 folgt gefasst:\nten –                                                        „Troleandomycin“.","1416          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006\nd) In der Position „Fluoride, lösliche“ werden im                      h) In der Position „Podophyllum-peltati radix et\nersten Anstrich die Wörter „einen Fluorgehalt“                         rhizoma und seine Zubereitungen“ werden die\ndurch die Wörter „einem Fluorgehalt“ ersetzt.                          Wörter „seine Zubereitungen“ durch die Wörter\ne) In der Position „Lobelia herba und seine Zube-                         „deren Zubereitungen“ ersetzt.\nreitungen“ wird das Wort „Lobelia“ durch das\nWort „Lobeliae“ ersetzt.                                                                    Artikel 2\nf) In der Position „Macrogollaurylether (Polidoca-\nInkrafttreten\nnol) 0,25 %, 0,50 %, 1 %, 2 %, 3 %, 4 % –“\nwerden die Angaben „0,25 %, 0,50 %, 1 %,                            Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.\n2 %, 3 %, 4 %“ gestrichen.                                      Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 1, 2 und 3\ng) In der Position „Podophyllum-emodi radix et                     Buchstabe a, soweit die Position „Poly(O-2-hydroxy-\nrhizoma und seine Zubereitungen“ werden die                     ethyl)stärke“ betroffen ist, sowie Artikel 1 Nr. 3 Buch-\nWörter „seine Zubereitungen“ durch die Wörter                   stabe b, soweit die Position „Thymol“ betroffen ist, am\n„deren Zubereitungen“ ersetzt.                                  1. Juli 2006 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Juni 2006\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}