{"id":"bgbl1-2006-30-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":30,"date":"2006-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/30#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_30.pdf#page=18","order":2,"title":"Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)","law_date":"2006-06-29T00:00:00Z","page":1402,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["1402               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006\nHaushaltsbegleitgesetz 2006\n(HBeglG 2006)\nVom 29. Juni 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                  c) Im bisherigen Satz 3 wird die Zahl „100“ durch die\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                  Zahl „125“ ersetzt.\nd) Folgender Satz wird angefügt:\nInhaltsübersicht\n„Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgeset-\nArtikel 1    Änderung des Bundessonderzahlungsgesetzes                zes sind entsprechend anzuwenden.“\nArtikel 2    Änderung des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-      3. § 3 wird wie folgt geändert:\nAbschlussgesetzes\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 3    Änderung des Finanzausgleichsgesetzes\n„Die Sonderzahlung ist spätestens drei Monate\nArtikel 4    Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nnach dem Ausscheiden zu zahlen.“\nArtikel 5    Änderung des Versicherungsteuergesetzes\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 6    Änderung des Gesetzes über die Deutsche\nBundesbank                                               aa) Nach dem Wort „Prozent“ wird die Angabe\nArtikel 7    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n„ , in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur\nin Höhe von 2,5 Prozent,“ eingefügt.\nArtikel 8    Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nbb) Nach dem Wort „Bezüge“ wird die Angabe\nArtikel 9    Änderung der Arbeitsentgeltverordnung\n„aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1\nArtikel 10   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ eingefügt.\nArtikel 11   Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Prozent“\nArtikel 12   Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch           die Angabe „ , in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch\nArtikel 13   Änderung des Regionalisierungsgesetzes                nur in Höhe von 2,085 Prozent,“ eingefügt.\nArtikel 14   Inkrafttreten                                     5. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „ein Anspruch auf\nArtikel 1                                  Sonderzahlungen in dem Umfang, in dem die ein-\nÄnderung                                   behaltenen“ durch die Angabe „nur ein Anspruch\ndes Bundessonderzahlungsgesetzes                           auf eine Sonderzahlung, wenn einbehaltene“ er-\nDas Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung                      setzt.\nder Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I                   b) In Absatz 2 wird das Wort „Sonderzahlungen“\nS. 464) wird wie folgt geändert:                                      durch die Wörter „eine Sonderzahlung“ ersetzt.\n1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 2\n„Ausgenommen sind auch die Mitglieder der Bun-\ndesregierung und die Parlamentarischen Staats-                                     Änderung\nsekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekre-                             des Dienstrechtlichen\ntäre sowie die Empfängerinnen und Empfänger lau-                       Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes\nfender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amts-               Dem § 2 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Ab-\nverhältnisse.“                                             schlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         S. 2442, 2452), das durch Artikel 15 des Gesetzes\nvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert wor-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                         den ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\naa) Nach dem Wort „Prozent“ wird die Angabe               „(3) Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der in\n„ , in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur         den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben geht mit\nin Höhe von 2,5 Prozent,“ eingefügt.               Ablauf des 31. Dezember 2007 auf die Oberfinanzdirek-\nbb) Nach dem Wort „Bezüge“ wird die Angabe             tionen – Service-Center Versorgung – im Geschäftsbe-\n„aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1         reich des Bundesministeriums der Finanzen über.“\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3“ eingefügt.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                                       Artikel 3\n„Die im Rahmen einer Beschäftigung bei der                                     Änderung\nDeutschen Post AG, Deutschen Postbank AG                             des Finanzausgleichsgesetzes\noder Deutschen Telekom AG zustehenden Be-                 § 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezem-\nzüge bleiben für die Berechnung der Sonderzah-         ber 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Ar-\nlung nach Satz 1 außer Betracht, wenn jeweils          tikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 22. September 2005\neine Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 2 des             (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt\nPostpersonalrechtsgesetzes in Kraft getreten ist.“     geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006               1403\n1. Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:          9. Im bisherigen Satz 10 werden die Wörter „Sätzen 6\n„Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem                   bis 9“ durch die Wörter „Sätzen 7 bis 12“ ersetzt.\nBund 2007 vorab 3,89 vom Hundert, 2008\n4,42 vom Hundert und ab 2009 4,45 vom Hundert                                     Artikel 4\ndes Umsatzsteueraufkommens als Ausgleich für die                                 Änderung\nBelastungen aufgrund der Senkung des Beitragssat-                       des Umsatzsteuergesetzes\nzes zur Arbeitslosenversicherung um einen Vomhun-\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\ndertpunkt zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder\nkanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),\nSteuersatzsenkung wird in dem Jahr ihres Wirksam-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nwerdens der Vomhundertsatz in dem der Erhöhung\n28. April 2006 (BGBl. I S. 1095), wird wie folgt geändert:\noder Senkung entsprechenden Umfang verringert\noder erhöht.“                                            1. In § 12 Abs. 1 wird die Angabe „16 Prozent“ durch\ndie Angabe „19 Prozent“ ersetzt.\n2. Der bisherige Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem\nBund 1998 vorab 3,64 vom Hundert, 1999 bis 2006              a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n5,63 vom Hundert sowie vom verbleibenden Auf-                    aa) In Nummer 1 wird die Angabe „5 Prozent“\nkommen 2007 5,15 vom Hundert und ab 2008                             durch die Angabe „5,5 Prozent“ ersetzt.\n5,05 vom Hundert als Ausgleich für die Belastungen\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „16 Prozent“\naufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an\ndurch die Angabe „19 Prozent“ ersetzt.\ndie Rentenversicherung der Arbeiter und Angestell-\nten zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuer-                cc) In Nummer 3 wird die Angabe „9 Prozent“\nsatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens                        durch die Angabe „10,7 Prozent“ ersetzt.\nder Vomhundertsatz in entsprechendem Umfang                  b) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nverringert oder erhöht.“\naa) Die Angabe „5 Prozent“ wird durch die An-\n3. Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:                         gabe „5,5 Prozent“ ersetzt.\n„Vom danach verbleibenden Aufkommen der Um-                      bb) Die Angabe „9 Prozent“ wird durch die An-\nsatzsteuer stehen dem Bund in den Jahren 2005                        gabe „10,7 Prozent“ ersetzt.\nund 2006 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betra-\nges in Höhe von 2 322 712 000 Euro, in den Jahren        3. § 27 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n2007 bis 2009 50,5 vom Hundert zuzüglich eines               „Das gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen\nBetrages in Höhe von 2 262 712 000 Euro und ab               auch insoweit, als die Steuer dafür nach § 13\n2010 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages               Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, Buchstabe b oder\nvon 1 262 712 000 Euro und den Ländern in den                § 13b Abs. 1 Satz 3 vor dem Inkrafttreten der Ände-\nJahren 2005 und 2006 49,5 vom Hundert abzüglich              rungsvorschrift entstanden ist.“\neines Betrages in Höhe von 2 322 712 000 Euro, in\nden Jahren 2007 bis 2009 49,5 vom Hundert abzüg-                                  Artikel 5\nlich eines Betrages in Höhe von 2 262 712 000 Euro\nÄnderung\nund ab 2010 49,5 vom Hundert abzüglich eines Be-\ndes Versicherungsteuergesetzes\ntrages von 1 262 712 000 Euro zu.“\n§ 6 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung\n4. Im bisherigen Satz 6 wird jeweils die Angabe\nder Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I\n„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\nS. 22), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes\n5. Im bisherigen Satz 7 wird die Angabe „Satz 4“ durch      vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686) geändert\ndie Angabe „Satz 5“ ersetzt.                             worden ist, wird wie folgt gefasst:\n6. Im bisherigen Satz 8 wird jeweils die Angabe\n„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.                                          „§ 6\n7. Im bisherigen Satz 9 wird die Angabe „Satz 4“ durch                              Steuersatz\ndie Angabe „Satz 5“ ersetzt.                                (1) Die Steuer beträgt - vorbehaltlich des folgenden\n8. Nach dem bisherigen Satz 9 werden folgende Sätze         Absatzes - 19 Prozent des Versicherungsentgelts ohne\neingefügt:                                               Versicherungsteuer.\n„Zum Ausgleich der Steuersatzerhöhung ab dem                (2) Die Steuer beträgt\n1. Januar 2007 erhöht sich der Anteil des Bundes         1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Be-\nnach Satz 4 im Jahr 2007 um 0,08 Vom-                        triebsunterbrechungsversicherung 14 Prozent des\nhundertpunkte und verringert sich der Anteil der             Versicherungsentgelts;\nLänder nach Satz 4 um 0,08 Vomhundertpunkte; ab\ndem Jahr 2008 erhöht sich der Anteil des Bundes          2. bei der Gebäudeversicherung, wenn ein Anteil des\nnach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte und verrin-              Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feu-\ngert sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um               erschutzsteuer unterliegt, 17,75 Prozent des Versi-\n0,1 Vomhundertpunkte. Zum Ausgleich der Steuer-              cherungsentgelts;\nsatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007 wird der in           3. bei der Hausratversicherung, wenn ein Anteil des\nSatz 5 genannte Anteil im Jahr 2007 um                       Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feu-\n0,08 Vomhundertpunkte und ab dem Jahr 2008 um                erschutzsteuer unterliegt, 18 Prozent des Versiche-\n0,1 Vomhundertpunkte verringert.“                            rungsentgelts;","1404             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006\n4. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der      2. In Absatz 5 werden die Wörter „und Entschädigun-\nLandwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versi-               gen für Aufwendungen aus dienstlichen Gründen“\ncherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnis-                gestrichen und folgender Satz angefügt:\nsen gegen Hagelschaden für jedes Versicherungs-               „Die Bankzulage nimmt ab dem 1. August 2006 nicht\njahr 0,2 Promille der Versicherungssumme;                     an allgemeinen Erhöhungen der Besoldung teil.“\n5. bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Prozent des\nVersicherungsentgelts;                                                              Artikel 7\nÄnderung des\n6. bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr                      Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n3,8 Prozent des Versicherungsentgelts.“\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nArtikel 6                            BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 1 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926),\nÄnderung des Gesetzes\nwird wie folgt geändert:\nüber die Deutsche Bundesbank\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 365 wie\n§ 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in             folgt gefasst:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober\n„§ 365 (weggefallen)“.\n1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383) geändert        2. In § 341 Abs. 2 wird die Angabe „6,5 Prozent“ durch\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             die Angabe „4,5 Prozent“ ersetzt.\n3. In § 344 Abs. 4 wird die Angabe „25 vom Hundert“\n1. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „30 vom Hundert“ ersetzt.\na) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:           4. § 363 wird wie folgt geändert:\n„b) von den §§ 42 bis 50a des Bundesbesol-                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fas-                „(1) Der Bund beteiligt sich an den Kosten der\nsung, soweit eine widerrufliche, nicht ruhege-            Arbeitsförderung. Er zahlt an die Bundesagentur\nhaltfähige Bankzulage für eine Verwendung in              für das Jahr 2007 6,468 Milliarden Euro, für das\nder Zentrale bis zur Höhe von neun vom Hun-               Jahr 2008 7,583 Milliarden Euro und für das Jahr\ndert des Grundgehalts und für eine Verwen-                2009 7,777 Milliarden Euro. Für die Kalenderjahre\ndung in den Hauptverwaltungen bis zur Höhe                ab 2010 verändert sich der Beitrag des Bundes\nvon fünf vom Hundert sowie in der Zentrale,               jährlich entsprechend der Veränderungsrate der\nden Hauptverwaltungen und Filialen eine Zu-               Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen\nwendung für besondere Leistungen in Form                  der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens\neiner Zulage und/oder einer Einmalzahlung                 unberücksichtigt.“\ngewährt werden;“.\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                       5. § 365 wird aufgehoben.\n„2. dass, soweit die Bankzulage nach Nummer 1          6. In § 421c wird die Angabe „§ 363 Abs. 1 Satz 1“\nBuchstabe b durch das Haushaltsbegleitge-              durch die Angabe „§ 363 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.\nsetz 2006 mit Wirkung vom 1. August 2006\nweggefallen oder gekürzt wurde, eine Aus-                                    Artikel 8\ngleichszulage gewährt wird in Höhe des Un-                                Änderung des\nterschiedsbetrages zwischen der bisherigen                     Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nund der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage\nin Höhe der bisherigen Zulage. Maßgebend ist          Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\ndie Höhe der am 31. Juli 2006 gewährten            Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\nBankzulage. Für an diesem Tag Beurlaubte           der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I\nist die Bankzulage maßgebend, die ohne Be-         S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 7a des Ge-\nurlaubung an diesem Tag zugestanden hätte.         setzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305), wird wie\nDie Ausgleichszulage wird gezahlt, soweit und      folgt geändert:\nsolange die bisherigen Anspruchsvorausset-         1. In § 71a Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die\nzungen weiter erfüllt sind. Die Ausgleichszu-          Wörter „einem Bundeszuschuß“ durch das Wort „Li-\nlage vermindert sich bei jeder Erhöhung der            quiditätshilfen“ ersetzt.\nDienstbezüge im Sinne von § 13 Abs. 4 des          2. § 71c Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nBundesbesoldungsgesetzes um die Hälfte\ndes Erhöhungsbetrages; dies gilt nicht für Er-         „Soweit Liquiditätshilfen nach § 364 des Dritten Bu-\nhöhungen, die der Anpassung an die Bezüge              ches geleistet werden, erfolgt eine Zuführung zur\nim bisherigen Bundesgebiet dienen;“.                   Eingliederungsrücklage nicht.“\n3. § 117 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nc) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein\n„b) die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten                  Komma ersetzt und nach der Angabe\nBezüge sowie die Ausgleichszulage nach                    „30 Prozent“ die Wörter „und im Jahr 2006 zu\nNummer 2 erhalten;“.                                      50 Prozent“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006              1405\nb) In Satz 2 wird die Angabe „2005“ durch die An-            die Veränderung der Anzahl der geringfügig Be-\ngabe „2006“ ersetzt.                                     schäftigten zu berücksichtigen.“\n4. In § 249b Satz 1 wird die Angabe „11 vom Hundert“\nArtikel 9                               durch die Angabe „13 vom Hundert“ ersetzt.\nÄnderung\nder Arbeitsentgeltverordnung                                            Artikel 11\nDem § 1 der Arbeitsentgeltverordnung in der Fas-                                Änderung des\nsung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984                          Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n(BGBl. I S. 1642, 1644), die zuletzt durch die Verord-         Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nnung vom 18. Februar 2005 (BGBl. I S. 322) geändert         Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nworden ist, wird folgender Satz angefügt:                   chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\n„Dies gilt nicht für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und      3384), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nNachtzuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie be-         vom 15. Juni 2006 (BGBl. I S. 1304), wird wie folgt ge-\nrechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde be-        ändert:\nträgt.“                                                     1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b wird das Komma\nArtikel 10                                   durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-\nÄnderung des                                   satz angefügt:\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                          „bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                   Auftraggeber der Gesellschaft,“.\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom               b) In Satz 4 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-              ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\nändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2006\n„3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der\n(BGBl. I S. 984), wird wie folgt geändert:\nGesellschaft.“\n1. In § 221 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und ab         2. § 163 Abs. 10 wird wie folgt geändert:\ndem Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro“ durch die Wörter\n„für das Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro und für das           a) In Satz 2 wird die Angabe „25 vom Hundert“\nJahr 2007 1,5 Milliarden Euro“ ersetzt.                          durch die Angabe „30 vom Hundert“ ersetzt.\n2. § 226 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                        b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 2 wird die Angabe „25 vom Hundert“                    „Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum\ndurch die Angabe „30 vom Hundert“ ersetzt.                   31. Dezember 2006 beträgt der Faktor F 0,7160.“\n3. In § 168 Abs. 1 Nr. 1b wird die Angabe „12 vom\nb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nHundert“ durch die Angabe „15 vom Hundert“ er-\n„Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum                   setzt.\n31. Dezember 2006 beträgt der Faktor F 0,7160.“\n4. In § 172 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „12 vom\n3. In § 232a Abs. 1 Nr. 2 werden die Angabe „0,3620-            Hundert“ durch die Angabe „15 vom Hundert“ er-\nfachen“ durch die Angabe „0,3450fachen“ ersetzt              setzt.\nund folgende Sätze angefügt:                             5. Nach § 213 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-\n„Die Festlegung der beitragspflichtigen Einnah-              fügt:\nmen von Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen,             „(2a) Der allgemeine Bundeszuschuss wird für\nwird jeweils bis zum 30. September, erstmals bis             das Jahr 2006 um 170 Millionen Euro und ab dem\nzum 30. September 2007, für den gesamten Zeit-               Jahr 2007 um jeweils 340 Millionen Euro pauschal\nraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ers-           vermindert. Abweichungen des pauschalierten Min-\nten Hälfte des laufenden Jahres im Vergleich zum             derungsbetrages von den tatsächlichen zusätzlichen\nZeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006              Einnahmen eines Kalenderjahres durch Mehreinnah-\nüberprüft. Unterschreiten die Beitragsmehreinnah-            men aus der Begrenzung der Sozialversicherungs-\nmen der Krankenkassen aus der Erhöhung des pau-              freiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge\nschalen Krankenversicherungsbeitrags für geringfü-           auf einen Stundenlohn bis zu 25 Euro und aufgrund\ngig Beschäftigte im gewerblichen Bereich (§ 249b) in         der Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügige\ndem in Satz 1 genannten Zeitraum den Betrag von              Beschäftigung ohne Versicherungspflicht im ge-\n170 Millionen Euro im Vergleich zum Zeitraum 1. Juli         werblichen Bereich von 12 vom Hundert auf 15 vom\n2005 bis 30. Juni 2006, haben die Krankenkassen              Hundert des Arbeitsentgelts in der gesetzlichen\ngegen den Bund einen entsprechenden Ausgleichs-              Rentenversicherung sind mit dem Bundeszuschuss\nanspruch, der jeweils bis zum Ende des Jahres, in            nach Absatz 2 des auf die Abrechnung folgenden\ndem die Festlegung durchgeführt wird, abzuwickeln            Haushaltsjahres zu verrechnen; Ausgangsbetrag für\nist. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und               den Bundeszuschuss ist der jeweils zuletzt festge-\ndas Bundesversicherungsamt regeln im Einverneh-              stellte Bundeszuschuss nach Absatz 2 ohne Minde-\nmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und So-             rungsbetrag.“\nziales, dem Bundesministerium für Gesundheit so-\nwie dem Bundesministerium der Finanzen das Nä-           6. § 229 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nhere über die Höhe des Ausgleichsanspruchs und                  „(3) § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b zweiter Halbsatz\ndessen Verteilung an die Krankenkassen. Dabei ist            und Satz 4 Nr. 3 ist auch anzuwenden, soweit die","1406              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006\nTätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum                                           „§ 8\n1. Juli 2006 ausgeübt worden ist.“                                                     Verteilung\nArtikel 12                                     (1) Die in § 5 festgelegten Beträge werden nach\nfolgenden Vomhundertsätzen auf die Länder verteilt:\nÄnderung des\nBaden-Württemberg                                 10,44\nElften Buches Sozialgesetzbuch\nBayern                                            14,98\nIn § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch –\nSoziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes                Berlin                                              5,46\nvom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt               Brandenburg                                         5,71\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I            Bremen                                              0,55\nS. 926) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-\nfügt:                                                               Hamburg                                             1,93\nHessen                                              7,41\n„Bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, ist ab-\nweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften                 Mecklenburg-Vorpommern                             3,32\nBuches der 30. Teil des 0,3620fachen der monatlichen                Niedersachsen                                       8,59\nBezugsgröße zugrunde zu legen.“\nNordrhein-Westfalen                               15,76\nArtikel 13                                  Rheinland-Pfalz                                     5,24\nÄnderung                                    Saarland                                           1,32\ndes Regionalisierungsgesetzes                          Sachsen                                             7,16\nDas Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember                     Sachsen-Anhalt                                      5,03\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), zuletzt geändert durch                Schleswig-Holstein                                  3,11\nArtikel 25 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003\nThüringen                                           3,99.\n(BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert:\n(2) Von den nach § 5 in Verbindung mit Absatz 1\n1. § 5 wird wie folgt gefasst:                                      festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum\n„§ 5                                   15. eines jeden Monats überwiesen.“\nFinanzierung                                                      Artikel 14\nDen Ländern stehen für den öffentlichen Perso-                                   Inkrafttreten\nnennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen\ndes Bundes jährlich folgende Beträge zur Verfügung:            (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 tritt dieses Ge-\nsetz am 1. Juli 2006 in Kraft.\n2006                          7 053,1 Millionen Euro\n(2) Artikel 4 Nr. 3, Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b und c\n2007                          6 709,9 Millionen Euro        sowie Artikel 11 Nr. 1 und 6 treten am Tag nach der\nab 2008                      6 609,9 Millionen Euro.“       Verkündung in Kraft. Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe a und\nNr. 2 tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung\n2. (weggefallen)\nfolgenden Kalendermonats in Kraft.\n3. In § 7 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2                (3) Artikel 3, Artikel 4 Nr. 1 und 2, Artikel 5, Artikel 7\nSatz 1“ gestrichen.                                         Nr. 1, 2 und 4 bis 6 sowie Artikel 8 Nr. 1 und 2 dieses\n4. § 8 wird wie folgt gefasst:                                  Gesetzes treten am 1. Januar 2007 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juni 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}