{"id":"bgbl1-2006-30-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":30,"date":"2006-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes","law_date":"2006-06-26T00:00:00Z","page":1386,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["1386             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006\nBekanntmachung\nder Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes\nVom 26. Juni 2006\nAuf Grund des Artikels 4 des Zwölften Gesetzes zur        16. den am 21. März 1975 in Kraft getretenen Artikel 21\nÄnderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Au-                des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705),\nßenwirtschaftsverordnung vom 28. März 2006 (BGBl. I          17. das am 3. April 1976 in Kraft getretene Gesetz vom\nS. 574) und des § 3 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas-              29. März 1976 (BGBl. I S. 869),\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)\nin Verbindung mit dem Organisationserlass vom 22. No-        18. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen § 24 des\nvember 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der               Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608,\nWortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes in der seit                2902),\ndem 8. April 2006 geltenden Fassung bekannt ge-              19. das am 12. Oktober 1980 in Kraft getretene Gesetz\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:                            vom 6. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1905),\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-      20. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 23\nmer 7400-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des          des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I\nGesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des             S. 265),\nGesetzes über die Sammlung des Bundesrechts\nvom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) und des § 3          21. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 5 des\ndes Gesetzes über den Abschluss der Sammlung                Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560),\ndes Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I         22. das am 6. August 1990 in Kraft getretene Gesetz\nS. 1451),                                                   vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1457),\n2. den am 10. April 1964 in Kraft getretenen Artikel 2     23. das am 28. Juli 1990 in Kraft getretene Gesetz vom\ndes Gesetzes vom 25. März 1964 (BGBl. I S. 245),            20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1460),\n3. den am 31. Oktober 1964 in Kraft getretenen § 20        24. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Ar-\ndes Gesetzes vom 28. Oktober 1964 (BGBl. I                  tikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in\nS. 821),                                                    Verbindung mit Anlage I Kapitel V, Sachgebiet F\n4. den am 26. August 1965 in Kraft getretenen Artikel 2        Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom\ndes Gesetzes vom 18. August 1965 (BGBl. I S. 892),          31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885),\n5. den am 17. Juni 1967 in Kraft getretenen § 16 des       25. den am 7. März 1992 in Kraft getretenen Artikel 1\nGesetzes vom 12. Juni 1967 (BGBl. I S. 593),                des Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBl. I\nS. 372),\n6. den am 1. Juli 1967 in Kraft getretenen § 18 des\nGesetzes vom 30. Juni 1967 (BGBl. I S. 610),            26. den am 1. April 1992 in Kraft getretenen Artikel 3\n§ 1 des Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBl. I\n7. den am 1. Juli 1967 in Kraft getretenen § 22 des\nS. 376),\nGesetzes vom 30. Juni 1967 (BGBl. I S. 617),\n8. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Arti-        27. den am 15. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 3\nkel 75 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I               des Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1222),\nS. 503),                                                28. den nach seinem Artikel 24 teils am 30. Dezember\n9. den am 3. August 1968 in Kraft getretenen Artikel 3         1992, teils am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen\ndes Gesetzes vom 30. Juli 1968 (BGBl. I S. 874),            Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992\n(BGBl. I S. 2150),\n10. das am 1. Januar 1972 in Kraft getretene Gesetz\nvom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2141),                29. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 5\nNr. 1 und 2 des Gesetzes vom 2. August 1994\n11. den am 3. September 1972 in Kraft getretenen § 40            (BGBl. I S. 2018),\ndes Gesetzes vom 31. August 1972 (BGBl. I\nS. 1617),                                               30. den am 17. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2068),\n12. den am 1. Januar 1973 in Kraft getretenen § 61\nAbs. 5 des Gesetzes vom 19. September 1972              31. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12\n(BGBl. I S. 1797),                                          Abs. 60 des Gesetzes vom 14. September 1994\n(BGBl. I S. 2325, 1996 I S. 103),\n13. das am 24. Februar 1973 in Kraft getretene Gesetz\nvom 23. Februar 1973 (BGBl. I S. 109),                  32. den am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Arti-\nkel 12 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I\n14. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-\nS. 3186),\nkel 187 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I\nS. 469),                                                33. den am 12. Mai 1995 in Kraft getretenen Artikel 3\n15. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 8          des Gesetzes vom 28. April 1995 (BGBl. I S. 582),\nZiffer VI. des Gesetzes vom 9. Dezember 1974            34. das am 18. Dezember 1996 in Kraft getretene Ge-\n(BGBl. I S. 3393),                                          setz vom 11. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1850),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006                     1387\n35. den am 20. Mai 1997 in Kraft getretenen Artikel 3              45. den am 21. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 3\ndes Gesetzes vom 28. April 1997 (BGBl. I S. 966),                  des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\n36. den am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 24                 S. 3165),\ndes Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430),              46. den am 24. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 8\ndes Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\n37. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Ar-\nS. 3202),\ntikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 17. Dezember\n1997 (BGBl. I S. 3108),                                        47. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Ar-\ntikel 118 der Verordnung vom 25. November 2003\n38. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 13               (BGBl. I S. 2304),\ndes Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),\n48. den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4\n39. das am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Gesetz                    Abs. 65 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\nvom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2822),                           S. 718),\n40. den am 11. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 18             49. den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 des\ndes Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632),                     Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383),\n41. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 16           50. den am 29. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 1\nNr. 1 bis 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000                     des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1859),\n(BGBl. I S. 1956),                                             51. den am 1. September 2004 in Kraft getretenen Ar-\n42. den am 29. Juni 2001 in Kraft getretenen Artikel 3                 tikel 12g Abs. 13 des Gesetzes vom 24. August\nAbs. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I                     2004 (BGBl. I S. 2198),\nS. 1254),                                                      52. den am 28. Dezember 2004 in Kraft getretenen Ar-\n43. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-                  tikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004\nkel 143 Nr. 1 bis 10 der Verordnung vom 29. Oktober                (BGBl. I S. 3603),\n2001 (BGBl. I S. 2785),                                        53. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 36\n44. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 20               des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),\ndes Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I                    54. den am 8. April 2006 in Kraft getretenen Artikel 1\nS. 2992),                                                          des Gesetzes vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 574).\nBerlin, den 26. Juni 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos","1388               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006\nAußenwirtschaftsgesetz\nInhaltsübersicht                                                     Zweiter Teil\nErgänzende Vorschriften\nErster Teil                                                                                 §\nRechtsgeschäfte und Handlungen                 Deutsche Bundesbank                                      25\nVerfahrens- und Meldevorschriften                        26\nErster Abschnitt\nBesondere Meldepflichten                                 26a\nAllgemeine Vorschriften\nErlass von Rechtsverordnungen                            27\n§        Genehmigungsstellen                                      28\nGrundsatz                                             1        (weggefallen)                                            28a\nArt und Ausmaß von Beschränkungen und Handlungs-      2        Weisungsbefugnis                                         29\npflichten\nGenehmigungen                                            30\nErteilung von Genehmigungen                           3\nRechtsunwirksamkeit                                      31\nBegriffsbestimmungen                                  4\nUrteil und Zwangsvollstreckung                           32\nZweigniederlassungen und Betriebsstätten              4a\nRechtsgeschäfte für Rechnung Gebietsfremder           4b                                    Dritter Teil\nRechtsgeschäfte für Rechnung Gebietsansässiger        4c                               Straf-, Bußgeld- und\nÜberwachungsvorschriften\n§\nZweiter Abschnitt                     Ordnungswidrigkeiten                                     33\nAllgemeine Beschränkungsmöglichkeiten             Straftaten                                               34\n§        Auslandstaten Deutscher                                  35\nErfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen          5        Einziehung und Erweiterter Verfall                       36\nAbwehr schädigender Einwirkungen aus fremden Wirt-    6        Befugnisse der Zollbehörden                              37\nschaftsgebieten                                                Straf- und Bußgeldverfahren                              38\n(weggefallen)                                         6a       (weggefallen)                                            39\nSchutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen  7                                                                 bis 43\nAllgemeine Auskunftspflicht                              44\nDritter Abschnitt                    Übermittlung von Informationen durch das Bundes-         45\namt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)\nWarenverkehr                        (weggefallen)                                            45a\n§        Übermittlung personenbezogener Daten aus Straf-          45b\nWarenausfuhr                                          8        verfahren\nAusfuhrverträge                                       9        Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs         46\nWareneinfuhr                                         10        Kosten                                                   46a\n(weggefallen)                                        10a\nVierter Teil\nLieferfristen bei der genehmigungsfreien Einfuhr     11                                Schlussvorschriften\nGenehmigungsbedürftige Einfuhr                       12\n§\nVerwendungsbeschränkungen bei der Wareneinfuhr       13\nAufhebung von Vorschriften                               47\nSicherung der Einfuhr lebenswichtiger Waren          14\n(Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften)            48\n(weggefallen)                                            49\nVierter Abschnitt                    Überleitungsvorschrift                                   50\nDienstleistungsverkehr                  (weggefallen)                                            51\n§        (Inkrafttreten)                                          52\nAktive Lohnveredelung                                15                                        Anlage\nHerstellungs- und Vertriebsrechte                    16                                     Einfuhrliste\nAudiovisuelle Werke                                  17\nSeeschifffahrt                                       18\nErster Teil\nLuftfahrt                                            19                    Rechtsgeschäfte und Handlungen\nBinnenschifffahrt                                    20\nSchadensversicherungen                               21                              Erster Abschnitt\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nFünfter Abschnitt\nKapitalverkehr                                                       §1\n§                                    Grundsatz\n(weggefallen)                                        22            (1) Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs-\n(weggefallen)                                        23        und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirt-\nschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten\nSechster Abschnitt\nund Gold zwischen Gebietsansässigen (Außenwirt-\nschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei. Er unterliegt den\nGold\nEinschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die\n§        durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes\n(weggefallen)                                        24        vorgeschrieben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006             1389\n(2) Unberührt bleiben Vorschriften in anderen Geset-     gig gemacht werden. Dasselbe gilt bei der Erteilung von\nzen und Rechtsverordnungen, zwischenstaatliche Ver-          Bescheinigungen des Bundesamtes für Wirtschaft und\neinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaf-           Ausfuhrkontrolle (BAFA), dass eine Ausfuhr keiner Ge-\nten in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt              nehmigung bedarf. Ist im Hinblick auf den Zweck, dem\nhaben, sowie Rechtsvorschriften der Organe zwischen-         die Vorschrift dient, die Erteilung von Genehmigungen\nstaatlicher Einrichtungen, denen die Bundesrepublik          nur in beschränktem Umfange möglich, so sind die Ge-\nDeutschland Hoheitsrechte übertragen hat.                    nehmigungen in der Weise zu erteilen, dass die gege-\nbenen Möglichkeiten volkswirtschaftlich zweckmäßig\n§2                                ausgenutzt werden können. Gemeinschaftsansässige,\nArt und Ausmaß von                         die durch eine Beschränkung in der Ausübung ihres\nBeschränkungen und Handlungspflichten                Gewerbes besonders betroffen werden, können bevor-\nzugt berücksichtigt werden.\n(1) Soweit in diesem Gesetz Beschränkungen zuge-\nlassen sind, kann durch Rechtsverordnung vorge-\n§4\nschrieben werden, dass Rechtsgeschäfte und Handlun-\ngen allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen                            Begriffsbestimmungen\n1. einer Genehmigung bedürfen oder                              (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind\n2. verboten sind.                                            1. Wirtschaftsgebiet:\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-           der Geltungsbereich dieses Gesetzes;\nnologie kann im Einvernehmen mit dem Auswärtigen                 die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittel-\nAmt und dem Bundesministerium der Finanzen die not-              berg gelten als Teil des Wirtschaftsgebiets;\nwendigen Beschränkungen von Rechtsgeschäften oder\nHandlungen im Außenwirtschaftsverkehr anordnen, um           2. fremde Wirtschaftsgebiete:\neine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die in § 7         alle Gebiete außerhalb des Wirtschaftsgebiets;\nAbs. 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden. Bei Maß-                für das Verbringen von Sachen und Elektrizität gilt\nnahmen, welche die Bereiche des Kapital- und Zah-                das Gebiet von Büsingen als Teil fremder Wirt-\nlungsverkehrs oder den Verkehr mit Auslandswerten                schaftsgebiete;\nund Gold betreffen, ist auch das Benehmen mit der\nDeutschen Bundesbank herzustellen. Die Anordnung             3. Gemeinschaftsgebiet:\ntritt sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft, sofern         das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften\ndie Beschränkung nicht durch Rechtsverordnung vor-               nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92\ngeschrieben wird.                                                des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung\n(3) Beschränkungen sind nach Art und Umfang auf              des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302\ndas Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in               S. 1);\nder Ermächtigung angegebenen Zweck zu erreichen.             4. Drittländer:\nSie sind so zu gestalten, dass in die Freiheit der wirt-         alle Gebiete außerhalb des Gemeinschaftsgebiets;\nschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich einge-\ngriffen wird. Beschränkungen dürfen abgeschlossene           5. Gebietsansässige:\nVerträge nur berühren, wenn der angestrebte Zweck er-            natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnli-\nheblich gefährdet wird.                                          chem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet, juristische\n(4) Beschränkungen sind aufzuheben, sobald und               Personen und Personenhandelsgesellschaften mit\nsoweit die Gründe, die ihre Anordnung rechtfertigten,            Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet;\nnicht mehr vorliegen.                                            Zweigniederlassungen Gebietsfremder im Wirt-\nschaftsgebiet gelten als Gebietsansässige, wenn\n(5) Soweit nach diesem Gesetz selbständige Hand-\nsie hier ihre Leitung haben und für sie eine geson-\nlungspflichten begründet werden können, gelten die\nderte Buchführung besteht; Betriebsstätten Gebiets-\nAbsätze 3 und 4 entsprechend.\nfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als Gebietsan-\nsässige, wenn sie hier ihre Verwaltung haben;\n§3\n6. Gemeinschaftsansässige:\nErteilung von Genehmigungen\n(1) Bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen                 in den Europäischen Gemeinschaften ansässige\nnach einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer zu die-         Personen nach Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung (EWG)\nsem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung einer Ge-                 Nr. 2913/92;\nnehmigung, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn          7. Gebietsfremde:\nzu erwarten ist, dass die Vornahme des Rechtsge-                 natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnli-\nschäfts oder der Handlung den Zweck, dem die Vor-                chem Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten, ju-\nschrift dient, nicht oder nur unwesentlich gefährdet. In         ristische Personen und Personenhandelsgesell-\nanderen Fällen kann die Genehmigung erteilt werden,              schaften mit Sitz oder Ort der Leitung in fremden\nwenn das volkswirtschaftliche Interesse an der Vor-              Wirtschaftsgebieten; Zweigniederlassungen Gebiets-\nnahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung die da-              ansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten gelten\nmit verbundene Beeinträchtigung des bezeichneten                 als Gebietsfremde, wenn sie dort ihre Leitung haben\nZwecks überwiegt.                                                und für sie eine gesonderte Buchführung besteht;\n(2) Die Erteilung der Genehmigungen kann von                 Betriebsstätten Gebietsansässiger in fremden Wirt-\nsachlichen und persönlichen Voraussetzungen, insbe-              schaftsgebieten gelten als Gebietsfremde, wenn sie\nsondere der Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhän-           dort ihre Verwaltung haben;","1390              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006\n8. Gemeinschaftsfremde:                                         9. Wertpapiere:\nalle anderen Personen als Gemeinschaftsansässige.              alle Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Ge-\nsetzes über die Verwahrung und Anschaffung von\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind ferner\nWertpapieren (Depotgesetz) vom 4. Februar 1937\n1. Auslandswerte:                                                 (Reichsgesetzbl. I S. 171); als Wertpapiere gelten\nunbewegliche Vermögenswerte in fremden Wirt-                  auch Anteile an einem Wertpapiersammelbestand\nschaftsgebieten; Forderungen in Euro gegen Ge-                oder an einer Sammelschuldbuchforderung; Rechte\nbietsfremde; auf andere Währung lautende Zah-                 auf Lieferung oder Zuteilung von Wertpapieren ste-\nlungsmittel, Forderungen und Wertpapiere;                     hen den Wertpapieren gleich;\n2. Waren:                                                    10. inländische Wertpapiere:\nWertpapiere, die ein Gebietsansässiger oder vor\nbewegliche Sachen, die Gegenstand des Handels-\ndem 9. Mai 1945 eine Person mit Wohnsitz oder\nverkehrs sein können, und Elektrizität; ausgenom-\nSitz im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem\nmen sind Wertpapiere und Zahlungsmittel;\nStande vom 31. Dezember 1937 ausgestellt hat;\n3. Güter:                                                    11. ausländische Wertpapiere:\nWaren,      einschließlich   Datenverarbeitungspro-           Wertpapiere, die ein Gebietsfremder ausgestellt\ngramme (Software) und Technologie; Technologie                hat, soweit sie nicht nach Nummer 8 inländische\nerfasst auch Unterlagen zur Fertigung von Waren               Wertpapiere sind.\neinschließlich solcher Unterlagen, die nur die Ferti-\ngung von Teilen dieser Waren ermöglichen;                                          § 4a\n4. Ausfuhr:                                                                    Zweigniederlassungen\ndas Verbringen von Sachen, Gütern und Elektrizität                          und Betriebsstätten\naus dem Wirtschaftsgebiet nach fremden Wirt-                (1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten\nschaftsgebieten einschließlich der nicht gegen-\n1. gebietsansässige Zweigniederlassungen und Be-\nständlichen Übermittlung von Datenverarbeitungs-\ntriebsstätten Gebietsfremder sowie gebietsfremde\nprogrammen und Technologie durch Daten- oder\nZweigniederlassungen und Betriebsstätten Gebiets-\nNachrichtenübertragungstechnik, soweit in einer\nansässiger als rechtlich selbständig; mehrere ge-\nzu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung\nbietsansässige Zweigniederlassungen und Betriebs-\nnichts anderes bestimmt ist;\nstätten desselben Gebietsfremden gelten als ein\n5. Verbringung:                                                  Gebietsansässiger,\nAusfuhr aus dem Wirtschaftsgebiet in andere Mit-         2. Handlungen, die von oder gegenüber solchen\ngliedstaaten der Europäischen Union;                         Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten vorge-\nnommen werden, als Rechtsgeschäfte, soweit sol-\n6. Einfuhr:\nche Handlungen im Verhältnis zwischen natürlichen\ndas Verbringen von Sachen oder Elektrizität aus              oder juristischen Personen oder Personenhandels-\nfremden Wirtschaftsgebieten in das Wirtschaftsge-            gesellschaften Rechtsgeschäfte wären.\nbiet, soweit in diesem Gesetz, in einer Anlage zu\n(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund einer in die-\ndiesem Gesetz oder in einer zu diesem Gesetz\nsem Gesetz enthaltenen Ermächtigung ergehen, kön-\nerlassenen Rechtsverordnung nichts anderes be-\nnen vorschreiben, dass\nstimmt ist; wenn Sachen oder Elektrizität aus Dritt-\nländern in eine Freizone verbracht oder in ein Nicht-    1. gebietsansässige Zweigniederlassungen und Be-\nerhebungsverfahren übergeführt werden, liegt eine            triebsstätten desselben Gebietsfremden abwei-\nEinfuhr erst vor, wenn diese in der Freizone ge-             chend von Absatz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 jeweils für sich\nbraucht, verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet             als Gebietsansässige,\noder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr        2. mehrere gebietsfremde Zweigniederlassungen und\nübergeführt werden;                                          Betriebsstätten desselben Gebietsansässigen ab-\n7. Durchfuhr:                                                    weichend von Absatz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 als ein Ge-\nbietsfremder,\ndie Beförderung von Sachen aus fremden Wirt-\n3. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abwei-\nschaftsgebieten durch das Wirtschaftsgebiet, ohne\nchend von § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht als Gebiets-\ndass die Sachen im Wirtschaftsgebiet in den zoll-\nansässige oder Gebietsfremde\nrechtlich freien Verkehr gelangen, soweit in einer zu\ndiesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung                gelten, soweit dies erforderlich ist, um den in der Er-\nnichts anderes bestimmt ist; als Durchfuhr gilt auch     mächtigung bestimmten Zweck zu erreichen.\ndie Beförderung von Sachen des zollrechtlich freien\nVerkehrs aus einem anderen Mitgliedstaat der Eu-                                   § 4b\nropäischen Gemeinschaften durch das Wirtschafts-                             Rechtsgeschäfte\ngebiet;                                                               für Rechnung Gebietsfremder\n8. Gold:                                                        Rechtsverordnungen, die auf Grund einer in diesem\nFeingold und Legierungsgold in Form von Barren           Gesetz enthaltenen Ermächtigung ergehen, können\noder Halbmaterial sowie außer Kurs gesetzte oder         vorschreiben, dass\nnicht mehr kursfähige Goldmünzen ohne anerkann-          1. Beschränkungen für Rechtsgeschäfte Gebietsfrem-\nten Sammlerwert;                                             der oder zwischen Gebietsfremden und Gebietsan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006             1391\nsässigen, die in einer auf Grund dieses Gesetzes                                       §6\nerlassenen Rechtsverordnung angeordnet sind,                                        Abwehr\nauch für Rechtsgeschäfte gelten, die zum Gegen-                          schädigender Einwirkungen\nstand haben, dass unmittelbar oder mittelbar zwi-                     aus fremden Wirtschaftsgebieten\nschen einem Gebietsansässigen und einem Dritten\nfür Rechnung oder im Auftrag eines Gebietsfremden            (1) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt-\nein Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das zwi-             schaftsverkehr können beschränkt werden, um schäd-\nschen Gebietsfremden und Gebietsansässigen oder           lichen Folgen für die Wirtschaft oder einzelne Wirt-\nfür Gebietsfremde beschränkt wäre,                        schaftszweige im Wirtschaftsgebiet vorzubeugen oder\nentgegenzuwirken, wenn solche Folgen durch Maßnah-\n2. das Handeln für Rechnung oder im Auftrag eines            men in fremden Wirtschaftsgebieten drohen oder ent-\nGebietsfremden im Sinne der Nummer 1 dem Dritten          stehen, die\ndurch den Gebietsansässigen oder über eine andere         1. den Wettbewerb einschränken, verfälschen oder ver-\nbei dem Zustandekommen des Rechtsgeschäfts                    hindern oder\nmitwirkende Person vor der Vornahme des Rechts-\n2. zu Beschränkungen des Wirtschaftsverkehrs mit\ngeschäfts mitzuteilen ist,\ndem Wirtschaftsgebiet führen.\n3. das dem Dritten gegenüber vorgenommene Rechts-               (2) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt-\ngeschäft den Beschränkungen unterliegt, die gelten        schaftsverkehr können ferner beschränkt werden, um\nwürden, wenn es ein Gebietsfremder vorgenommen            Auswirkungen von in fremden Wirtschaftsgebieten herr-\nhätte, sofern der Dritte die Mitteilung nach Nummer 2     schenden, mit der freiheitlichen Ordnung der Bundes-\nerhalten oder von dem Handeln für Rechnung oder           republik Deutschland nicht übereinstimmenden Verhält-\nim Auftrag eines Gebietsfremden vor der Vornahme          nissen auf das Wirtschaftsgebiet vorzubeugen oder\ndes Rechtsgeschäfts auf andere Weise Kenntnis er-         entgegenzuwirken.\nlangt hat,\n§ 6a\n4. (weggefallen)\n(weggefallen)\nsoweit dies erforderlich ist, um den in der Ermächtigung\nbestimmten Zweck zu erreichen.                                                            §7\nSchutz der Sicherheit\nund der auswärtigen Interessen\n§ 4c\n(1) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt-\nRechtsgeschäfte                          schaftsverkehr können beschränkt werden, um\nfür Rechnung Gebietsansässiger                    1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundes-\nRechtsverordnungen, die auf Grund einer in diesem             republik Deutschland zu gewährleisten,\nGesetz enthaltenen Ermächtigung ergehen, können              2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der\nferner vorschreiben, dass Beschränkungen für Rechts-             Völker zu verhüten oder\ngeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebiets-            3. zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der\nfremden, die in einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-           Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört wer-\nsenen Rechtsverordnung angeordnet sind, auch für                 den.\nRechtsgeschäfte gelten, die zum Gegenstand haben,\n(2) Nach Absatz 1 können insbesondere beschränkt\ndass unmittelbar oder mittelbar zwischen einem Ge-\nwerden\nbietsfremden und einem Dritten für Rechnung oder im\nAuftrag eines Gebietsansässigen ein Rechtsgeschäft           1. die Ausfuhr oder Durchfuhr von\nvorgenommen wird, das zwischen Gebietsansässigen                 a) Waffen, Munition und Kriegsgerät,\nund Gebietsfremden beschränkt wäre, soweit dies er-\nb) Gegenständen, die bei der Entwicklung, Erzeu-\nforderlich ist, um den in der Ermächtigung bestimmten\ngung oder dem Einsatz von Waffen, Munition\nZweck zu erreichen.\nund Kriegsgerät nützlich sind, oder\nc) Konstruktionszeichnungen und sonstigen Ferti-\nZweiter Abschnitt                                  gungsunterlagen für die in Buchstaben a und b\nbezeichneten Gegenstände,\nAllgemeine\nBeschränkungsmöglichkeiten                               vor allem wenn die Beschränkung der Durchführung\neiner in internationaler Zusammenarbeit vereinbarten\nAusfuhrkontrolle dient;\n§5\n2. die Ausfuhr von Gegenständen, die zur Durchfüh-\nErfüllung                               rung militärischer Aktionen bestimmt sind;\nzwischenstaatlicher Vereinbarungen                  3. die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät;\nZur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen,         4. Rechtsgeschäfte über gewerbliche Schutzrechte, Er-\ndenen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form              findungen, Herstellungsverfahren und Erfahrungen\neines Bundesgesetzes zugestimmt haben, können                    in Bezug auf die in Nummer 1 bezeichneten Waren\nRechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt-                     und sonstigen Gegenstände;\nschaftsverkehr beschränkt und bestehende Beschrän-           5. Rechtsgeschäfte über den Erwerb gebietsansässi-\nkungen aufgehoben werden.                                        ger Unternehmen, die","1392              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006\n– Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter herstel-        Wirtschaftsgebieten verpflichtet (Ausfuhrverträge),\nlen oder entwickeln oder                               kann die Vereinbarung von Zahlungs- oder Lieferungs-\n– Kryptosysteme herstellen, die für eine Übertra-        bedingungen, die für den Abnehmer günstiger als die\ngung staatlicher Verschlusssachen von dem Bun-         handels- und brancheüblichen Bedingungen sind, be-\ndesamt für Sicherheit in der Informationstechnik       schränkt werden, um erheblichen Störungen der Aus-\nmit Zustimmung des Unternehmens zugelassen             fuhr in das Käuferland vorzubeugen oder entgegenzu-\nsind,                                                  wirken.\noder Rechtsgeschäfte über den Erwerb von Anteilen            (2) Im Ausfuhrgeschäft soll der Ausführer unter Be-\nan solchen Unternehmen, um wesentliche Sicher-            rücksichtigung der außenwirtschaftlichen Belange der\nheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu         Allgemeinheit die Preise so gestalten, dass schädliche\ngewährleisten; dies gilt insbesondere dann, wenn          Auswirkungen, insbesondere Abwehrmaßnahmen des\ninfolge des Erwerbs die sicherheitspolitischen Inte-      Käufer- oder Bestimmungslandes, vermieden werden.\nressen der Bundesrepublik Deutschland oder die\nmilitärische Sicherheitsvorsorge gefährdet sind.                                      § 10\n(3) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können                                    Wareneinfuhr\nauch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher in                 (1) Die Einfuhr von Waren ist grundsätzlich frei. Sie\nfremden Wirtschaftsgebieten beschränkt werden, die            bedarf nur dann einer Genehmigung, wenn dies in der\nsich auf Waren und sonstige Gegenstände nach Ab-              Einfuhrliste (Anlage) aufgeführt ist. Außerdem führt die\nsatz 2 Nr. 1 einschließlich ihrer Entwicklung und Her-        Einfuhrliste die Waren auf, für deren Einfuhr auf Grund\nstellung beziehen, wenn der Deutsche                          einer Verordnung nach § 26 Einfuhrkontrollmeldungen,\n1. Inhaber eines Personaldokumentes der Bundesre-             die vorherige Einfuhrüberwachung oder die Vorlage von\npublik Deutschland ist oder                               Ursprungszeugnissen oder Ursprungserklärungen vor-\ngesehen oder für deren Einfuhr im Rahmen einer ge-\n2. verpflichtet wäre, einen Personalausweis zu besit-         meinsamen Marktorganisation oder Handelsregelung\nzen, falls er eine Wohnung im Geltungsbereich die-        eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben ist.\nses Gesetzes hätte.\n(2) Die Einfuhrliste kann durch Rechtsverordnung\nDies gilt vor allem, wenn die Beschränkung der in inter-      geändert werden.\nnationaler Zusammenarbeit vereinbarten Verhinderung\nder Verbreitung von Waren und sonstigen Gegenstän-               (3) Einfuhrbeschränkungen dürfen nur angeordnet\nden nach Absatz 2 Nr. 1 dient.                                werden, soweit dies zur Wahrung der nach den §§ 5\nbis 7 zu berücksichtigenden Zwecke geboten ist.\nDritter Abschnitt                              (4) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen wer-\nden, dass die Einfuhr keiner Genehmigung bedarf,\nWarenverkehr\n1. wenn die Waren nicht im Wirtschaftsgebiet in den\n§8                                    zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder\nWarenausfuhr                           2. wenn durch Begrenzung der Warenmenge oder des\nWarenwertes oder durch Verwendungsbeschränkun-\n(1) Die Ausfuhr von Waren kann beschränkt werden,\ngen oder auf andere Weise eine Gefährdung der\num einer Gefährdung der Deckung des lebenswichti-\nnach Absatz 3 zu wahrenden Belange ausgeschlos-\ngen Bedarfs im Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des\nsen wird.\nWirtschaftsgebiets im gesamtwirtschaftlichen Interesse\nvorzubeugen oder entgegenzuwirken. Die Beschrän-              Dies gilt insbesondere bei der Einfuhr in eine Freizone,\nkungen sind nur zulässig, wenn der Bedarf auf andere          der Überführung in die aktive Veredelung (Nichterhe-\nWeise nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnis-     bungsverfahren) oder in das Zolllagerverfahren, im Rei-\nmäßigen Mitteln gedeckt werden kann.                          severkehr, im Grenzverkehr, für Zwecke des Schiffsbe-\ndarfs, zur nichtgewerbsmäßigen Verwendung sowie für\n(2) Die Ausfuhr von ernährungs- und landwirtschaft-\ndie Einfuhr von Übersiedlungs- und Erbschaftsgut.\nlichen Erzeugnissen kann beschränkt werden, um\nerheblichen Störungen der Ausfuhr durch Lieferung\n§ 10a\nminderwertiger Erzeugnisse vorzubeugen oder entge-\ngenzuwirken. Dabei können durch Rechtsverordnung                                      (weggefallen)\nMindestanforderungen für die Güte der Erzeugnisse\nvorgeschrieben werden.                                                                    § 11\n(3) Die Ausfuhr von Waren, die in das Wirtschafts-                               Lieferfristen bei\ngebiet verbracht worden sind, kann beschränkt werden,                     der genehmigungsfreien Einfuhr\num im Rahmen der Zusammenarbeit in einer zwischen-               Bei der genehmigungsfreien Einfuhr kann die Verein-\nstaatlichen wirtschaftlichen Organisation sicherzustel-       barung und Inanspruchnahme von Lieferfristen be-\nlen, dass die Regelungen der Mitgliedstaaten über die         schränkt werden, um die in § 10 Abs. 3 genannten Be-\nWareneinfuhr aus Gebieten außerhalb der Organisation          lange zu wahren.\nwirksam durchgeführt werden können.\n§ 12\n§9                                           Genehmigungsbedürftige Einfuhr\nAusfuhrverträge                             (1) Für Waren, deren Einfuhr der Genehmigung be-\n(1) Bei Rechtsgeschäften, durch die sich ein Ge-           darf, sind unter Berücksichtigung der handels- und\nbietsansässiger zur Lieferung einer Ware nach fremden         sonstigen wirtschaftspolitischen Erfordernisse Einfuhr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006             1393\ngenehmigungen zu erteilen, soweit dies unter Wahrung        und Vertriebsrechte in ein Unternehmen in einem frem-\nder in § 10 Abs. 3 genannten Belange möglich ist.           den Wirtschaftsgebiet.\n(2) Bei der Erteilung von Einfuhrgenehmigungen\nhandeln die zuständigen Stellen nach Richtlinien, die                                  § 17\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie                          Audiovisuelle Werke\nund das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-             Rechtsgeschäfte über\nschaft und Verbraucherschutz im beiderseitigen Einver-\nnehmen und im Benehmen mit dem Bundesministerium            1. den Erwerb von Vorführungs- und Senderechten an\nder Finanzen sowie der Deutschen Bundesbank erlas-              audiovisuellen Werken von Gebietsfremden, wenn\nsen. Auf der Grundlage dieser Richtlinien sollen die für        die Werke zur Vorführung oder Verbreitung im Wirt-\ndie Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zuständigen              schaftsgebiet bestimmt sind, und\nStellen im Bundesanzeiger die Einzelheiten bekannt ge-      2. die Herstellung von audiovisuellen Werken in Ge-\nben, die bei den Anträgen auf Erteilung der Genehmi-            meinschaftsproduktion mit Gebietsfremden\ngung zu beachten sind (Ausschreibung).                      können beschränkt werden, um der Filmwirtschaft des\nWirtschaftsgebiets ausreichende Auswertungsmöglich-\n§ 13                              keiten auf dem inneren Markt zu erhalten. Die Be-\nVerwendungs-                           schränkungen sind nur zulässig, wenn ohne sie ein er-\nbeschränkungen bei der Wareneinfuhr                 heblicher Schaden für die Filmwirtschaft des Wirt-\nschaftsgebiets eintritt oder einzutreten droht und wenn\nIst die Einfuhr von Waren unter der Voraussetzung\ndieser Schaden im Interesse der Allgemeinheit abge-\nzugelassen oder unter der Auflage genehmigt, dass\nwendet werden muss.\ndie Ware nur in bestimmter Weise verwendet werden\ndarf, so hat der Veräußerer diese Verwendungsbe-\n§ 18\nschränkung bei der Veräußerung jedem Erwerber der\nWare nachweisbar mitzuteilen. Der Einführer und der                              Seeschifffahrt\nErwerber dürfen die Ware nur in der vorgeschriebenen           Wenn der internationale Seeverkehr durch Maßnah-\nWeise verwenden.                                            men beeinträchtigt wird, die eine wettbewerbsgemäße\nBeteiligung der deutschen Handelsflotte an der Beför-\n§ 14                              derung von Gütern behindern, können der Abschluss\nSicherung der                          von Frachtverträgen zur Beförderung von Gütern durch\nEinfuhr lebenswichtiger Waren                   Seeschiffe fremder Flagge und das Chartern solcher\nSeeschiffe durch Gebietsansässige beschränkt wer-\nRechtsgeschäfte mit Gebietsfremden über Waren,           den, um erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf\nderen Bezug zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs         die wirtschaftliche Lage der deutschen Handelsflotte\nim Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirtschaftsge-      entgegenzuwirken.\nbiets zwischenstaatlich vereinbart worden ist, können\nbeschränkt werden, um die Einfuhr dieser Waren und                                     § 19\nihren Verbleib im Wirtschaftsgebiet zu sichern. Zu dem-\nselben Zweck können Rechtsgeschäfte über die Bear-                                   Luftfahrt\nbeitung und Verarbeitung solcher Waren in fremden              Wenn der zwischenstaatliche Luftverkehr durch\nWirtschaftsgebieten beschränkt werden.                      Maßnahmen beeinträchtigt wird, die eine wettbewerbs-\ngemäße Beteiligung der deutschen Flugzeuge an der\nVierter Abschnitt                          Beförderung von Personen und Gütern behindern, kön-\nDienstleistungsverkehr                          nen der Abschluss von Verträgen zur Beförderung von\nPersonen und Gütern durch Flugzeuge, die nicht in der\ndeutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen sind, und das\n§ 15\nChartern solcher Flugzeuge durch Gebietsansässige\nAktive Lohnveredelung                       beschränkt werden, um erheblichen nachteiligen Aus-\nRechtsgeschäfte, durch die sich ein Gebietsansässi-      wirkungen auf die wirtschaftliche Lage des deutschen\nger verpflichtet, im Wirtschaftsgebiet Waren eines Ge-      Luftverkehrs entgegenzuwirken.\nbietsfremden zu bearbeiten oder zu verarbeiten (aktive\nLohnveredelung), können beschränkt werden, um einer                                    § 20\nGefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs                             Binnenschifffahrt\nim Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirtschafts-\nRechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und\ngebiets entgegenzuwirken. § 8 Abs. 1 Satz 2 findet ent-\nGebietsfremden, die\nsprechende Anwendung.\n1. das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in einem\n§ 16                                  Binnenschiffsregister im Wirtschaftsgebiet eingetra-\ngen sind,\nHerstellungs- und Vertriebsrechte\n2. die Beförderung von Gütern mit solchen Binnen-\nRechtsgeschäfte über die Vergabe von Herstellungs-           schiffen oder\nund Vertriebsrechten für Erzeugnisse mit geographi-\nscher Ursprungsbeziehung in ein fremdes Wirtschafts-        3. das Schleppen durch solche Binnenschiffe\ngebiet können beschränkt werden, wenn die Interessen        im Güterverkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets zum\ndes Ursprungsgebiets erheblich beeinträchtigt werden.       Gegenstand haben, können beschränkt werden, um\nDies gilt auch für das Einbringen solcher Herstellungs-     Störungen der im Interesse der Allgemeinheit zu wah-","1394            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006\nrenden Ordnung zwischen den Verkehrsträgern zu ver-             einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone\nhindern.                                                        abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bun-\ndesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen\n§ 21                                   Gemeinschaften veröffentlicht und als in Kraft getre-\nSchadensversicherungen                           ten bekannt gegeben sind,\nRechtsgeschäfte über Schiffskasko-, Schiffshaft-         3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der\npflicht-, Transport- und Luftfahrtversicherungen zwi-           Europäischen Gemeinschaften auf Grund oder im\nschen Gebietsansässigen und Versicherungsunterneh-              Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten\nmen mit Sitz in einem fremden Wirtschaftsgebiet, in             Verträge.\ndem gebietsansässige Unternehmen dieser Versiche-           Durch Rechtsverordnung können ferner Aufzeich-\nrungszweige in der Ausübung ihrer Tätigkeit behindert       nungs- und Aufbewahrungspflichten vorgeschrieben\nwerden, können beschränkt werden, um erheblichen            werden, soweit sie zur Überwachung der Rechtsge-\nnachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage      schäfte oder Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit im\nder betroffenen Versicherungszweige entgegenzuwir-          Sinne dieses Gesetzes oder von Regelungen der in\nken.                                                        Satz 2 genannten Art oder der Erfüllung von Melde-\npflichten nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich sind\nFünfter Abschnitt                           und soweit sie nicht bereits nach handels- oder steuer-\nrechtlichen Vorschriften bestehen.\nKapitalverkehr\n(2) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet wer-\n§ 22                               den, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außen-\nwirtschaftsverkehr, insbesondere aus ihnen erwach-\n(weggefallen)\nsende Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Ver-\nmögensanlagen und die Leistung oder Entgegennahme\n§ 23\nvon Zahlungen, unter Angabe des Rechtsgrundes zu\n(weggefallen)                          melden sind, wenn dies erforderlich ist, um\n1. festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Aufhe-\nSechster Abschnitt\nbung, Erleichterung oder Anordnung von Beschrän-\nGold                                    kungen vorliegen,\n2. laufend die Zahlungsbilanz der Bundesrepublik\n§ 24                                   Deutschland erstellen zu können,\n(weggefallen)                          3. die Wahrnehmung der außenwirtschaftspolitischen\nInteressen zu gewährleisten,\nZweiter Teil\n4. Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinba-\nErgänzende Vorschriften                          rungen erfüllen zu können\noder\n§ 25\n5. (weggefallen).\nDeutsche Bundesbank\n(3) Durch Rechtsverordnung kann ferner angeordnet\nDie Beschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder       werden, dass der Stand und ausgewählte Positionen\ndie durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Geset-          der Zusammensetzung des Vermögens Gebietsansäs-\nzes vorgeschrieben werden, gelten nicht für Rechts-         siger in fremden Wirtschaftsgebieten und Gebietsfrem-\ngeschäfte und Handlungen, welche die Deutsche Bun-          der im Wirtschaftsgebiet zu melden sind, soweit dies\ndesbank im Rahmen ihres Geschäftskreises vornimmt           zur Verfolgung der in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 angegebenen\noder welche ihr gegenüber vorgenommen werden.               Zwecke erforderlich ist. Vermögen im Sinne des Sat-\nzes 1 ist auch die mittelbare Beteiligung an einem Un-\n§ 26                               ternehmen. Gehört zu dem meldepflichtigen Vermögen\nVerfahrens- und Meldevorschriften                 eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem\n(1) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften           Unternehmen, so kann angeordnet werden, dass auch\nüber das Verfahren bei der Vornahme von Rechtsge-           der Stand und ausgewählte Positionen der Zusammen-\nschäften oder Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr         setzung des Vermögens des Unternehmens zu melden\nerlassen werden, soweit solche Vorschriften zur Durch-      sind, an dem die Beteiligung besteht.\nführung dieses Gesetzes oder von Regelungen der in             (4) Art und Umfang der Meldepflichten sind auf das\nSatz 2 genannten Art oder zur Überprüfung der Rechts-       Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in den\ngeschäfte oder Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit im        Absätzen 2 und 3 angegebenen, jeweils verfolgten\nSinne dieses Gesetzes oder solcher Regelungen erfor-        Zweck zu erreichen. Die §§ 9, 15 und 16 des Bundes-\nderlich sind. Regelungen im Sinne des Satzes 1 sind         statistikgesetzes sind in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1\n1. die Bestimmungen der Verträge zur Gründung der           bis 4 und des Absatzes 3 entsprechend anzuwenden.\nEuropäischen Gemeinschaften,\n§ 26a\n2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der\nzu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf                       Besondere Meldepflichten\nGrund der in Nummer 1 genannten Verträge zu-               (1) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet wer-\nstande gekommen sind oder zu deren Erweiterung,         den, dass dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nErgänzung oder Durchführung oder zur Begründung         kontrolle (BAFA) die Vornahme von Rechtsgeschäften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006            1395\noder Handlungen zu melden ist, die sich auf Waren und       des Rates oder der Kommission der Europäischen Ge-\nTechnologien im kerntechnischen, biologischen oder          meinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts\nchemischen Bereich des Teils I der Ausfuhrliste (An-        sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) beziehen, so-       bestimmt ist, die von den Ländern bestimmten Behör-\nweit dies zur Verfolgung der in den §§ 5 und 7 Abs. 1       den zuständig.\nangegebenen Zwecke, insbesondere zur Überwachung\n(2) Ausschließlich zuständig sind\ndes Außenwirtschaftsverkehrs, erforderlich ist. Das\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)        1. die Deutsche Bundesbank im Bereich des Kapital-\ndarf die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1           und Zahlungsverkehrs sowie des Verkehrs mit Aus-\nerhobenen Informationen zu den in Satz 1 genannten              landswerten und Gold nach den § 2 Abs. 2, §§ 5\nZwecken mit anderen bei ihm gespeicherten Informa-              bis 7;\ntionen abgleichen.\n2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-\n(2) Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Ab-            gie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und\nsatz 1 erhobenen Informationen sind geheim zu halten.           dem Bundesministerium der Verteidigung im Falle\nSie können an das Bundesministerium für Wirtschaft              des § 7 Abs. 2 Nr. 5. Im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 5\nund Technologie und die für die Überwachung des Au-             zweiter Spiegelstrich ist darüber hinaus das Einver-\nßenwirtschaftsverkehrs zuständigen Behörden übermit-            nehmen mit dem Bundesministerium des Innern her-\ntelt werden, soweit es die in Absatz 1 genannten Zwe-           zustellen.\ncke erfordern. Für andere als die in Absatz 1 genannten\nZwecke dürfen sie nicht verwendet werden. § 45 bleibt          (2a) Für den Waren- und Dienstleistungsverkehr\nunberührt.                                                  nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 im Rahmen der gemein-\nsamen Marktorganisationen der Europäischen Wirt-\n(3) Art und Umfang der Meldepflicht sind auf das\nschaftsgemeinschaft für Rohtabak und für Flachs und\nMaß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in Ab-\nHanf ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nsatz 1 angegebenen Zweck zu erreichen.\ntrolle (BAFA) ausschließlich zuständig.\n§ 27                                (2b) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nErlass von Rechtsverordnungen                    wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\n(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsver-\nschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die\nordnungen erlässt die Bundesregierung; Rechtsverord-\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für\nnungen, die der Erfüllung von Verpflichtungen aus zwi-\nden Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5,\nschenstaatlichen Vereinbarungen dienen (§ 5), erlässt\n6, 7 bis 16 mit anderen als den in Absatz 2a genannten\njedoch das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nErzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft und\nnologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt\nmit Erzeugnissen, für die in Ergänzung oder Sicherung\nund dem Bundesministerium der Finanzen. Die Rechts-\neiner gemeinsamen Marktorganisation Regelungen der\nverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des\nin § 26 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art getroffen worden\nBundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates be-\nsind, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\ndürfen jedoch Rechtsverordnungen nach § 28 Abs. 3\nrung als ausschließlich zuständig zu bestimmen. § 27\nSatz 1. Bei Vorschriften, welche die Bereiche des Kapi-\nist nicht anzuwenden.\ntal- und Zahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Aus-\nlandswerten und Gold betreffen, ist das Benehmen mit           (3) Soweit für die Erteilung von Genehmigungen in\nder Deutschen Bundesbank herzustellen.                      bestimmten Bereichen des Außenwirtschaftsverkehrs\n(2) Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich nach        eine zentrale Bearbeitung erforderlich ist, kann durch\nihrer Verkündung dem Bundestag und, soweit die Zu-          Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 bestimmt\nstimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, auch       werden, dass\ndem Bundesrat mitzuteilen. Der Bundesrat kann binnen        1. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nvier Wochen gegenüber dem Bundestag Stellung neh-               (BAFA) im Bereich des Waren- und Dienstleistungs-\nmen. Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich aufzu-            verkehrs nach den §§ 5 bis 17 und 21 sowie im Be-\nheben, soweit es der Bundestag binnen vier Monaten              reich von Rechtsakten des Rates oder der Kommis-\nnach ihrer Verkündung verlangt. Die Sätze 1 bis 3 fin-          sion der Europäischen Gemeinschaften im Sinne\nden keine Anwendung auf Rechtsverordnungen, durch               des Absatzes 1,\nwelche die Bundesregierung oder das Bundesministe-\nrium für Wirtschaft und Technologie in Wahrnehmung          2. (weggefallen)\nvon Rechten oder in Erfüllung von Verpflichtungen aus       3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nzwischenstaatlichen Vereinbarungen, denen die ge-               entwicklung im Bereich des Dienstleistungsverkehrs\nsetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bun-              auf dem Gebiete des Verkehrswesens nach den §§ 5\ndesgesetzes zugestimmt haben, Beschränkungen des                bis 7 und 18 bis 20\nWaren-, Kapital- oder Zahlungsverkehrs mit fremden\nWirtschaftsgebieten aufgehoben oder angeordnet hat.         zuständig sind. Durch Rechtsverordnung können die\nZuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr,\n§ 28                             Bau und Stadtentwicklung gemäß Nummer 3 auf nach-\ngeordnete Behörden übertragen werden.\nGenehmigungsstellen\n(1) Für die Erteilung von Genehmigungen auf Grund\n§ 28a\ndieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen\nRechtsverordnungen sowie auf Grund von Rechtsakten                                (weggefallen)","1396            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006\n§ 29                              Soweit Vermögenswerte nur mit Genehmigung erwor-\nWeisungsbefugnis                        ben oder veräußert werden dürfen, gilt dies auch für\nden Erwerb und die Veräußerung im Wege der Zwangs-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, den obersten        vollstreckung.\nLandesbehörden Einzelweisungen über die Ausführung\ndieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen                                 Dritter Teil\nRechtsverordnungen in den Fällen zu erteilen, die dem\nUmfang nach von erheblicher Bedeutung sind oder in                            Straf-, Bußgeld- und\ndenen die Entscheidung von grundsätzlicher Natur ist.                     Überwachungsvorschriften\nDie Weisungen dürfen nur erteilt werden, um die gleich-\nmäßige Behandlung der Rechtsgeschäfte und Hand-                                        § 33\nlungen sicherzustellen oder um die gleichmäßige Beur-                        Ordnungswidrigkeiten\nteilung von Zuwiderhandlungen herbeizuführen.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 in\n§ 30\nVerbindung mit § 5 oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder\nGenehmigungen                           einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen\n(1) Genehmigungen können mit Nebenbestimmun-             Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-\ngen versehen werden. Die Genehmigungen sind nicht           verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nübertragbar, wenn in ihnen nicht etwas anderes be-          Bußgeldvorschrift verweist und die Handlung nicht\nstimmt wird.                                                nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 als Straftat geahndet werden\nkann oder nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 3\n(2) Die Genehmigung, die Ablehnung eines Antrags\nmit Strafe bedroht ist.\nauf Erteilung einer Genehmigung, die Rücknahme und\nder Widerruf einer Genehmigung bedürfen der Schrift-           (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\nform.                                                       oder fahrlässig\n(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine         1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2\naufschiebende Wirkung.                                           Satz 1 zuwiderhandelt,\n1a. ohne die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Ge-\n§ 31                                   nehmigung Waren einführt,\nRechtsunwirksamkeit                        2. entgegen § 13 Satz 1 dem Erwerber eine Verwen-\n(1) Ein Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche            dungsbeschränkung nicht mitteilt und dadurch be-\nGenehmigung vorgenommen wird, ist unwirksam. Es                  wirkt, dass die Ware entgegen der Beschränkung\nwird durch nachträgliche Genehmigung vom Zeitpunkt               verwendet wird,\nseiner Vornahme an wirksam. Durch die Rückwirkung           3. als Einführer oder Erwerber die Ware entgegen ei-\nwerden Rechte Dritter, die vor der Genehmigung an                ner Verwendungsbeschränkung verwendet (§ 13\ndem Gegenstand des Rechtsgeschäfts begründet wor-                Satz 2) oder\nden sind, nicht berührt.                                    4. einer vollziehbaren Auflage nach § 30 Abs. 1 Satz 1\n(2) Ein Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit dem                zuwiderhandelt.\nErwerb eines gebietsansässigen Unternehmens, für               (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\ndas nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 5 eine Meldepflicht ver-      oder fahrlässig einer\nbunden mit einer Ermächtigung der Bundesregierung\n1. nach den §§ 4b, 4c, 6, 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, §§ 11,\nbesteht, den Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist\n14 bis 21 oder\nzu untersagen, ist bis zum Ablauf dieser Frist schwe-\nbend unwirksam. Das Rechtsgeschäft wird nach Ablauf         2. nach § 8 Abs. 1 oder 2\nder Frist wirksam, falls die Behörde vor Fristablauf        in Verbindung mit § 2 erlassenen Rechtsverordnung zu-\nkeine anderweitige Entscheidung trifft.                     widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n§ 32\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nUrteil und Zwangsvollstreckung                  fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in\n(1) Ist zur Leistung des Schuldners eine Genehmi-        Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften über\ngung erforderlich, so kann das Urteil vor Erteilung der     die Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs zuwi-\nGenehmigung ergehen, wenn in die Urteilsformel ein          derhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2\nVorbehalt aufgenommen wird, dass die Leistung oder          für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nZwangsvollstreckung erst erfolgen darf, wenn die Ge-        schrift verweist und die Handlung nicht nach § 34\nnehmigung erteilt ist. Entsprechendes gilt für andere       Abs. 4 Nr. 2 als Straftat geahndet werden kann. Durch\nVollstreckungstitel, wenn die Vollstreckung nur auf         Rechtsverordnung können die Tatbestände bezeichnet\nGrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels         werden, die als Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 mit\ndurchgeführt werden kann. Arreste und einstweilige          Geldbuße geahndet werden können, soweit dies zur\nVerfügungen, die lediglich der Sicherung des zugrunde       Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Ge-\nliegenden Anspruchs dienen, können ohne Vorbehalt           meinschaften erforderlich ist.\nergehen.                                                       (5) Ordnungswidrig handelt ferner, wer\n(2) Ist zur Leistung des Schuldners eine Genehmi-        1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächli-\ngung erforderlich, so ist die Zwangsvollstreckung nur           cher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen\nzulässig, wenn und soweit die Genehmigung erteilt ist.          anderen eine Genehmigung oder eine Bescheini-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006               1397\ngung zu erschleichen, die nach diesem Gesetz oder           (4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\neiner zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsver-       Jahren wird bestraft, wer\nordnung erforderlich ist,                                1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 in Verbin-\n2. einer nach § 26 oder § 26a erlassenen Rechtsver-              dung mit § 5 oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 zuwider-\nordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt,          handelt, die der Durchführung\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf               a) einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen\ndiese Bußgeldvorschrift verweist,                               nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Natio-\n3. entgegen § 44 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder            nen oder\nnicht vollständig erteilt, geschäftliche Unterlagen          b) einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich\nnicht vorlegt oder eine Prüfung nicht duldet oder               der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik\nentgegen § 46 Abs. 1 die dort bezeichneten Sachen\nbeschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß-\nnicht darlegt, eine Untersuchung oder Prüfung nicht\nnahme dient, soweit die Rechtsverordnung für einen\nduldet, entgegen § 46 Abs. 2 eine Erklärung nicht\nbestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-\nabgibt oder entgegen § 46 Abs. 3 eine Sendung\nweist und die Tat nicht in Absatz 6 Nr. 3 mit Strafe\nnicht gestellt oder\nbedroht ist, oder\n4. die Nachprüfung (§ 44) von Umständen, die nach            2. einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittel-\ndiesem Gesetz oder einer zu seiner Durchführung              bar geltenden Ausfuhr-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstel-\nerlassenen Rechtsverordnung erheblich sind, da-              lungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-,\ndurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher              Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines\nund Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbe-                Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zu-\nwahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen             widerhandelt, der der Durchführung einer vom Rat\nVorschriften obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt,     der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsa-\nnicht aufbewahrt oder verheimlicht.                          men Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen\n(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der             wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.\nAbsätze 1, 2, 3, 4 und 5 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis           (5) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 ist der Ver-\nzu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absat-         such strafbar.\nzes 5 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfund-\n(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird\nzwanzigtausend Euro geahndet werden.\nbestraft, wer\n(7) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann in\n1. durch eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung\nden Fällen der Absätze 1, 2 Nr. 1a, des Absatzes 3 Nr. 2\nund des Absatzes 4 geahndet werden.                              a) die Gefahr eines schweren Nachteils für die äu-\nßere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\n§ 34                                    herbeiführt,\nStraftaten                               b) das friedliche Zusammenleben der Völker stört\noder\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nc) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik\nGeldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung\nDeutschland erheblich stört,\n1. in Teil I Abschnitt A oder                                2. eine in Absatz 1, 2 oder 4 bezeichnete Handlung ge-\n2. in Teil I Abschnitt C Kategorie 0, Kategorie 1                werbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich\nNr. 1C350, 1C351, 1C352, 1C353, 1C354, Katego-               zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten ver-\nrie 2 Nr. 2B350, 2B351 oder 2B352                            bunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Ban-\nder Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsver-             denmitglieds begeht,\nordnung) genannte Güter ausführt oder verbringt.             3. eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung\nEbenso wird bestraft, wer ohne Genehmigung in Satz 1             begeht und dadurch einem im Bundesanzeiger ver-\nNr. 2 genannte Güter aus einem anderen Mitgliedstaat             öffentlichten Ausfuhrverbot der dort genannten Gü-\nder Europäischen Union ausführt, wenn der Ausführer              ter zuwiderhandelt, das in\nim Wirtschaftsgebiet niedergelassen ist.                         a) einer Resolution des Sicherheitsrates der Verein-\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit              ten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Ver-\nGeldstrafe wird bestraft, wer eine in § 33 Abs. 1 oder 4            einten Nationen oder\nbezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeig-             b) einem Rechtsakt der Europäischen Union im Be-\nnet ist,                                                            reich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-\n1. die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-                politik\nland,                                                        enthalten ist oder\n2. das friedliche Zusammenleben der Völker oder              4. eine in Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht, die\n3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik                geeignet ist,\nDeutschland erheblich                                        a) die äußere Sicherheit       der   Bundesrepublik\nDeutschland,\nzu gefährden, wenn die Tat nicht in Absatz 1 oder 4 mit\nStrafe bedroht ist.                                              b) das friedliche Zusammenleben der Völker oder\n(3) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Ab-           c) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik\nsatzes 1 oder 2 die Ausfuhr oder die Verbringung da-                Deutschland erheblich\ndurch fördert, dass er die Güter zur Verfügung stellt.           zu gefährden.","1398             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006\n(7) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1, 2         (4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und\noder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu  Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeld-\ndrei Jahren oder Geldstrafe.                                 verfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Unter-\n(8) Ohne Genehmigung im Sinne des Absatzes 1              suchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Er-\nhandelt auch, wer auf Grund einer durch Drohung, Be-         mittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden\nstechung oder durch Zusammenwirken eines Amtsträ-            Vorschriften der Strafprozessordnung vornehmen; un-\ngers mit dem Antragsteller zur vorsätzlichen Umgehung        ter den Voraussetzungen des § 111l Abs. 2 Satz 2 der\nder Genehmigungsvoraussetzung erwirkten oder durch           Strafprozessordnung können auch die Hauptzollämter\nunrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen         die Notveräußerung anordnen.\nGenehmigung handelt. Satz 1 gilt in den Fällen der Ab-\nsätze 2 und 4 entsprechend.                                                             § 38\n§ 35                                            Straf- und Bußgeldverfahren\nAuslandstaten Deutscher                         (1) Soweit für Straftaten nach § 34 das Amtsgericht\n§ 34 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch         sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amts-\nim Ausland, wenn der Täter Deutscher ist.                    gericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz\nhat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverord-\n§ 36                              nung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ab-\nweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die\nEinziehung und Erweiterter Verfall                Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau\n(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 oder eine       der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse\nStraftat nach § 34 begangen worden, so können                zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese\n1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit          Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertra-\noder die Straftat bezieht, und                           gen.\n2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-            (2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Abs. 2, 3\ntung gebraucht worden oder bestimmt gewesen              Satz 1 und § 76 Abs. 1, 4 des Gesetzes über Ordnungs-\nsind,                                                    widrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungs-\neingezogen werden.                                           behörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im\ngerichtlichen Verfahren entsprechend.\n(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Ge-\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.               (3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes\n(3) In den Fällen des § 34 Abs. 1 bis 6, jeweils auch     und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-\nin Verbindung mit § 35, ist § 73d des Strafgesetzbu-         nungswidrigkeiten ist die Oberfinanzdirektion als Bun-\nches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder            desbehörde. Das Bundesministerium der Finanzen\nals Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortge-       kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nsetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat.           mung des Bundesrates bedarf, die örtliche Zuständig-\nkeit der Oberfinanzdirektion als Verwaltungsbehörde\n§ 37                              gemäß Satz 1 abweichend regeln, soweit dies mit\nRücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnis-\nBefugnisse der Zollbehörden                    se, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Be-\n(1) Die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungsbe-         dürfnisse zweckmäßig erscheint.\nhörde können bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nnach den §§ 33 und 34 dieses Gesetzes oder nach § 19            (4) An Stelle der Verwaltungsbehörde kann das\nAbs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbin-     Hauptzollamt einen Bußgeldbescheid erlassen, wenn\ndung mit § 21 oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des           das Verbringen einer Sache eine Ordnungswidrigkeit\nGesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen Ermitt-         nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a oder Abs. 3 in Verbin-\nlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozessordnung) auch           dung mit einer auf Grund der §§ 5, 6, 7 oder 8 ergan-\ndurch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter         genen Rechtsverordnung darstellt; die in diesem Buß-\nvornehmen lassen.                                            geldbescheid festgesetzte Geldbuße darf den Betrag\nvon eintausend Euro nicht übersteigen. Das Hauptzoll-\n(2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter         amt kann bei den in Satz 1 Halbsatz 1 bezeichneten\nsowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der              Ordnungswidrigkeiten auch die Verwarnung nach § 56\nStaatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straf-        des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen; § 57\ntaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 be-           Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt\nzeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn          entsprechend.\ndiese das Verbringen von Sachen betreffen. Dasselbe\ngilt, soweit Gefahr im Verzug ist. § 163 der Strafpro-          (5) Die Verwaltungsbehörde gibt vor Abschluss eines\nzessordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungs-             auf diesem Gesetz beruhenden Verfahrens der zustän-\nwidrigkeiten bleiben unberührt.                              digen obersten Landesbehörde für Wirtschaft oder der\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Be-       von ihr bestimmten Behörde Gelegenheit zur Stellung-\namten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter          nahme.\ndie Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den\nBestimmungen der Strafprozessordnung und des Ge-                                    §§ 39 bis 43\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit\nErmittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.                                        (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006             1399\n§ 44                              dungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 26a\nAllgemeine Auskunftspflicht                    an andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Ver-\nfolgung der in § 5 oder § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes\n(1) Die Verwaltungsbehörde, die Deutsche Bundes-          angegebenen Zwecke oder zur Verhütung oder zur Ver-\nbank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-           folgung von Straftaten erforderlich ist. Darüber hinaus\ntrolle (BAFA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft       kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nund Ernährung können Auskünfte verlangen, soweit             trolle (BAFA) diese Informationen und Meldungen an\ndies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes     den Bundesnachrichtendienst übermitteln, wenn die\nund der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-            Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 oder 3 des BND-Ge-\nnungen und Anordnungen sowie von Rechtsakten des             setzes erfüllt sind. Das Bundesamt für Wirtschaft und\nRates oder der Kommission der Europäischen Gemein-           Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann die ihm bei der Erfüllung\nschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts zu            seiner Aufgaben nach diesem Gesetz bekannt gewor-\nüberwachen. Zu diesem Zweck können sie verlangen,            denen Informationen an die anderen zur Überwachung\ndass ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt           des Außenwirtschaftsverkehrs zuständigen Behörden\nwerden. Die Verwaltungsbehörde und die Deutsche              übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in den §§ 6,\nBundesbank können zu dem genannten Zweck auch                8 bis 17 und 21 angegebenen Zwecke sowie in Fällen\nPrüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen;            des § 5 ohne außen- oder sicherheitspolitische Bedeu-\ndas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle            tung erforderlich ist. Die Empfänger dürfen die übermit-\n(BAFA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und          telten Informationen nur zu dem Zwecke verwenden, zu\nErnährung können zu den Prüfungen Beauftragte ent-           dem sie übermittelt worden sind.\nsenden. Zur Vornahme der Prüfungen können die Be-\ndiensteten der in Satz 3 genannten Stellen und deren            (2) Das Zollkriminalamt ist berechtigt, Daten nach\nBeauftragte die Geschäftsräume der Auskunftspflichti-        Absatz 1 in einem automatisierten Verfahren abzurufen,\ngen betreten; das Grundrecht des Artikels 13 des             wenn es im Einzelfall zur Überwachung des Außenwirt-\nGrundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.                   schaftsverkehrs erforderlich ist.\n(2) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 unter Einsatz          (3) Das Zollkriminalamt und das Bundesamt für Wirt-\neines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, kön-        schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) legen bei der\nnen die Verwaltungsbehörde und die Deutsche Bun-             Einrichtung des Abrufverfahrens die Art der zu übermit-\ndesbank im Rahmen einer Prüfung Einsicht in die ge-          telnden Daten und die nach § 6 des Bundesdaten-\nspeicherten Daten nehmen und das Datenverarbei-              schutzgesetzes erforderlichen technischen und organi-\ntungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen.            satorischen Maßnahmen schriftlich fest.\nSie können im Rahmen einer Prüfung auch verlangen,              (4) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der\ndass die Daten nach ihren Vorgaben automatisiert aus-        Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen\ngewertet oder ihnen die gespeicherten Unterlagen auf         und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Tech-\neinem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfü-         nologie. Über die Einrichtung des Abrufverfahrens ist\ngung gestellt werden. Dazu ist sicherzustellen, dass die     der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Mit-\ngespeicherten Daten während der Dauer der gesetzli-          teilung der Festlegungen nach Absatz 3 zu unterrich-\nchen Aufbewahrungsfristen verfügbar sind, unverzüg-          ten.\nlich lesbar gemacht und unverzüglich automatisiert              (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-\nausgewertet werden können. Die Auskunftspflichtigen          nen Abrufs trägt das Zollkriminalamt. Abrufe im auto-\nhaben die Verwaltungsbehörde und die Deutsche Bun-           matisierten Verfahren dürfen nur von Bediensteten vor-\ndesbank bei der Ausübung der Befugnisse nach den             genommen werden, die von der Leitung des Zollkrimi-\nSätzen 1 und 2 zu unterstützen und die Kosten zu tra-        nalamtes hierzu besonders ermächtigt sind. Das Bun-\ngen.                                                         desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) prüft\n(3) Auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder mit-     die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass be-\ntelbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt.                 steht. Es hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung\n(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete        der Daten zumindest durch geeignete Stichprobenver-\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren        fahren festgestellt und überprüft werden kann.\nBeantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-                                  § 45a\nhörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder                               (weggefallen)\neines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-\nrigkeiten aussetzen würde.                                                              § 45b\nÜbermittlung personen-\n§ 45                                       bezogener Daten aus Strafverfahren\nÜbermittlung von Informationen                      In Strafverfahren wegen Verstoßes gegen dieses Ge-\ndurch das Bundesamt für                       setz oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)               fen dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften obersten\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-          Bundesbehörden personenbezogene Daten übermit-\ntrolle (BAFA) kann die Informationen, die ihm bei der        teln, wenn dies zur Verfolgung der in den §§ 5 und 7\nErfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz, nach           Abs. 1 angegebenen Zwecke erforderlich ist. Die nach\ndem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder          Satz 1 erlangten Daten dürfen nur zu den dort genann-\nnach Rechtsakten des Rates oder der Kommission der           ten Zwecken verwendet werden. Der Empfänger darf\nEuropäischen Gemeinschaften im Bereich des Außen-            die Daten an eine nicht in Satz 1 genannte öffentliche\nwirtschaftsrechts bekannt geworden sind, und die Mel-        Stelle jedoch nur weiter übermitteln, wenn das Inte-","1400             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006\nresse an der Verwendung der übermittelten Daten das          Bundesrates nicht bedarf, für die dort genannten Tätig-\nInteresse des Betroffenen an der Geheimhaltung erheb-        keiten die gebührenpflichtigen Tatbestände und die\nlich überwiegt und der Untersuchungszweck des Straf-         Höhe der Gebühren festzulegen.\nverfahrens nicht gefährdet werden kann.                                               Vierter Teil\n§ 46                                                 Schlussvorschriften\nÜberwachung des                                                       § 47\nFracht-, Post- und Reiseverkehrs\nAufhebung von Vorschriften\n(1) Sachen, die ausgeführt, eingeführt oder durchge-\n(1) Auf den Außenwirtschaftsverkehr sind nicht mehr\nführt werden, sind auf Verlangen darzulegen. Sie kön-\nanzuwenden\nnen einer Beschau und einer Untersuchung unterwor-\nfen werden. Beförderungsmittel, Gepäckstücke und             1. das Gesetz Nr. 53 (Neufassung), Devisenbewirt-\nsonstige Behältnisse können darauf geprüft werden,               schaftung und Kontrolle des Güterverkehrs, erlassen\nob sie Sachen enthalten, deren Ausfuhr, Einfuhr oder             von der amerikanischen Militärregierung; das Gesetz\nDurchfuhr beschränkt ist.                                        Nr. 53 (Neufassung), Devisenbewirtschaftung und\nKontrolle des Güterverkehrs, erlassen von der briti-\n(2) Wer nach einem fremden Wirtschaftsgebiet aus-\nschen Militärregierung; die Verordnung Nr. 235 (Neu-\nreist oder aus einem fremden Wirtschaftsgebiet ein-\nfassung), Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des\nreist, hat auf Verlangen zu erklären, ob er Sachen mit\nGüterverkehrs, erlassen vom Hohen Kommissar der\nsich führt, deren Verbringen nach diesem Gesetz oder\nFranzösischen Republik in Deutschland;\nnach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-\nnungen beschränkt ist.                                       2. die zu den in Nummer 1 genannten Vorschriften er-\nlassenen Durchführungsverordnungen, Allgemeinen\n(3) Wer Sachen nach einem fremden Wirtschaftsge-\nGenehmigungen und sonstigen Vorschriften;\nbiet ausführen will, hat die Sendung den zuständigen\nZollstellen zur Ausfuhrabfertigung zu gestellen. Das Nä-     3. das Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr. 33,\nhere wird durch Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt.             Devisenbewirtschaftung;\nZur Erleichterung des Post-, Fracht- und Reiseverkehrs       4. Artikel I Abs. 1 Unterabs. f des Gesetzes Nr. 52 des\nkönnen durch Rechtsverordnung Ausnahmen zugelas-                 Obersten Befehlshabers – Sperre und Kontrolle von\nsen werden, soweit hierdurch der Überwachungszweck               Vermögen;\nnicht gefährdet wird.\n5. Ziffer 15c des Gesetzes über die Errichtung der Bank\n(4) Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung der            deutscher Länder;\nVorschriften dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz\nerlassenen Rechtsverordnungen über die Ausfuhr, Ein-         6. § 20 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 9. Juli 1954\nfuhr und Durchfuhr sowie der Rechtsakte des Rates                (Bundesgesetzbl. I S. 175);\noder der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-            7. (weggefallen).\nten im Bereich des Außenwirtschaftsrechts. Das Bun-             (2) (Aufhebung anderer Vorschriften)\ndesministerium des Innern bestimmt die Behörden der\nBundespolizei, die für die Überwachung der Ausfuhr                                       § 48\nvon Waffen und Sprengstoff zuständig sind; Satz 1                                 (Aufhebung und\nbleibt unberührt.                                                          Änderung anderer Vorschriften)\n§ 46a\n§ 49\nKosten\n(weggefallen)\n(1) Die Zollbehörden können\n§ 50\n1. für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder\naußerhalb der Öffnungszeiten,                                             Überleitungsvorschrift\n2. für die Ausstellung und Nachprüfung von Bescheini-           (1) Rechtsgeschäfte, die nach den gemäß § 47\ngungen oder                                              Abs. 1 nicht mehr anzuwendenden Vorschriften der Ge-\nnehmigung bedurft hätten und über deren Genehmi-\n3. für die Untersuchung von Waren\ngung nicht entschieden worden ist, sind mit dem In-\nbei der Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes        krafttreten dieses Gesetzes vom Zeitpunkt ihrer Vor-\noder der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-           nahme an wirksam, wenn sie mit dem Inkrafttreten die-\nnungen über die Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr sowie        ses Gesetzes ohne Genehmigung vorgenommen wer-\nder Rechtsakte des Rates oder der Kommission der             den dürfen. § 31 Satz 3 findet entsprechende Anwen-\nEuropäischen Gemeinschaften im Bereich des Außen-            dung.\nwirtschaftsrechts Kosten (Gebühren und Auslagen) er-\n(2) Ist in anderen Vorschriften auf die in § 47 Abs. 1\nheben.\nNr. 1 genannten Vorschriften verwiesen, so tritt an de-\n(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 gelten für die Be-       ren Stelle dieses Gesetz, soweit der Anwendungsbe-\nmessung der Kosten und das Verfahren bei ihrer Erhe-         reich dieses Gesetzes reicht.\nbung die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des\n§ 178 der Abgabenordnung erhoben werden. In den                                          § 51\nFällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 wird das Bundesmi-                                (weggefallen)\nnisterium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-                                        § 52\nzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des                                  (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006                           1401\nAnlage\nzum Außenwirtschaftsgesetz\nEinfuhrliste*)\n*) Die Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) gilt derzeit in der Fassung der Verordnung vom\n8. April 2006 (BAnz. S. 2647)."]}