{"id":"bgbl1-2006-3-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":3,"date":"2006-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/3#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_3.pdf#page=26","order":5,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft","law_date":"2006-01-17T00:00:00Z","page":74,"pdf_page":26,"num_pages":10,"content":["74               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft\nVom 17. Januar 2006\nAuf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des        einschlägiger Regelwerke mitwirken; technologische\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                Weiterentwicklungen im Unternehmen umsetzen und\nS. 931) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas-           das An- und Abfahren von Fertigungssystemen orga-\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)              nisieren und überwachen; den Werterhalt von Mate-\nund dem Organisationserlass vom 22. November 2005                rialien und Produkten bei Transport und Lagerung\n(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für            sicherstellen sowie Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe\nBildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-                disponieren und die Verteilung der Werkstoffe sicher-\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-           stellen; bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft               technische Konzepte mitarbeiten und den kontinuier-\nund Technologie:                                                 lichen Verbesserungsprozess mitgestalten;\n2. die Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von\n§1                                  Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen planen und sich an\nZiel der Prüfung                            der Planung und Umsetzung von Arbeitsorganisati-\nund Bezeichnung des Abschlusses                      onsformen, Arbeitstechniken und Fertigungsprozes-\nsen beteiligen; Kostenpläne aufstellen sowie die Kos-\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungs-\ntenentwicklung und den wirtschaftlichen Ablauf steu-\nprüfungen zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften\nern; bei der Auswahl und Beschaffung von Werk-,\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft nach\nBetriebs- und Hilfsstoffen sowie Fertigungssystemen\nden §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruf-\nmitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen\nlichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen\nund für die Einhaltung der Termine sorgen; die In-\nHandlungsfähigkeit nachzuweisen ist.\nstandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation       Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den beteilig-\nzum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industrie-          ten betrieblichen Bereichen koordinieren und überwa-\nmeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft und damit die          chen; die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt-\nBefähigung:                                                      und Gesundheitsvorschriften gewährleisten; Mitarbei-\n1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchen-            ter und Mitarbeiterinnen und beteiligte betriebliche\nzugehörigkeit sowie in den Produktionsbereichen              Bereiche rechtzeitig und angemessen informieren; in\nTextiltechnik, Produktveredlung, Bekleidungstechnik,         Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und Mitarbeite-\nTechnische Konfektion und Textilservice und in ver-          rinnen übergeordnete Planungsgruppen beraten und\nschiedenen Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-,          Prozessdaten sowie Prozessergebnisse in die be-\nOrganisations- und Führungsaufgaben wahrzuneh-               triebliche Planung einbringen;\nmen und                                                  3. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der\n2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der              Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter\nProduktion, auf sich verändernde Strukturen der              Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben, nach be-\nArbeitsorganisation und auf neue Methoden der Orga-          triebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Ab-\nnisationsentwicklung, der Personalführung und -ent-          wägung ihrer individuellen Eignung, Kompetenz und\nwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-          Interessen zuordnen; die Mitarbeiter und Mitarbeite-\norganisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.          rinnen zu selbstständigem, verantwortlichem Handeln\nanleiten, deren Motivation fördern und an Entschei-\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifi-      dungsprozessen beteiligen; bei der Planung des Per-\nkation vorhanden ist, in den betrieblichen Funktions-            sonalbedarfs und bei Stellenbesetzungen mitwirken;\nfeldern „Betriebserhaltung Produktion“ und „Fertigung“           Arbeitsgruppen betreuen und moderieren; die zielori-\ninsbesondere folgende in Zusammenhang stehende Auf-              entierte Kooperation und Kommunikation zwischen\ngaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften          und mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft wahr-         den Führungskräften sowie mit dem Betriebsrat för-\nnehmen zu können:                                                dern; Einzelne und Gruppen beurteilen sowie die Per-\n1. die Produktionsprozesse überwachen und optimie-               sonalentwicklung und die Innovationsbereitschaft för-\nren; über den Einsatz der Betriebs- und Produktions-         dern; neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre\nmittel entscheiden und deren Erhaltung und Betriebs-         Aufgabenbereiche einführen; die Ausbildung der zu-\nbereitschaft gewährleisten; für die Einhaltung der           geteilten Auszubildenden verantworten; die Unter-\nQualitäts- und Quantitätsvorgaben sorgen; Maßnah-            nehmensvorgaben im zuständigen Bereich kontinu-\nmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstö-             ierlich umsetzen und das Qualitätsbewusstsein der\nrungen einleiten; die Arbeitsplätze nach ergonomi-           Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern; bei der Kun-\nschen Gesichtspunkten gestalten und bei der Einrich-         den- und Lieferantenbetreuung mitwirken, Kunden\ntung von Arbeitsstätten unter Beachtung anerkannter,         beraten und die Kundenzufriedenheit fördern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006                75\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-      2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den\nkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte             dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft.               Jahr Berufspraxis.\n(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2\n§2                               soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüf-\nUmfang der                            ten Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin\nIndustriemeisterqualifikation                  – Fachrichtung Textilwirtschaft gemäß § 1 Abs. 3 haben.\nund Gliederung der Prüfung                       (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2\n(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/      genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zu-\nzur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Textil-       gelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\nwirtschaft umfasst:                                           oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähig-\n1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,           keit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung\n2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,           rechtfertigen.\n3. Handlungsspezifische Qualifikationen.\n§4\n(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen\nQualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverord-                                 Fachrichtungs-\nnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder aufgrund                         übergreifende Basisqualifikationen\neiner anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die          (1) Im     Prüfungsteil    „Fachrichtungsübergreifende\nnachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach              Basisqualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen\n§ 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwer-        zu prüfen:\ntig sind, ist nachzuweisen. Die Aneignung dieser Qualifi-\nkationen soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil     1. Rechtsbewusstes Handeln,\n„Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ erfol-\n2. Betriebswirtschaftliches Handeln,\ngen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungs-\nleistung zu erbringen.                                        3. Anwenden von Methoden der Information, Kommuni-\nkation und Planung,\n(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur\nGeprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirt-       4. Zusammenarbeit im Betrieb.\nschaft gliedert sich in die Prüfungsteile:\n(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“\n1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,           soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen an-\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen.                      wendungsbezogener Handlungen einschlägige Rechts-\nvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die\n(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\nForm von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen               unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie\ngemäß § 4 zu prüfen, im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2      nach rechtlichen Grundlagen die Arbeitssicherheit, den\nist schriftlich in Form von funktionsfeldbezogenen und        Gesundheitsschutz und den Umweltschutz zu gewähr-\ndie Handlungsbereiche integrierenden Situationsaufga-         leisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden\nben und mündlich in Form eines situationsbezogenen            Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können\nFachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen.                            folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und\n§3                                   Bestimmungen bei der Gestaltung individueller\nZulassungsvoraussetzungen                          Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-\nbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsüber-            Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des\ngreifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol-          Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;\ngendes nachweist:\n2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfas-\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem            sungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte\nanerkannten Ausbildungsberuf, der den Berufen der             betriebsverfassungsrechtlicher Organe;\nTextilwirtschaft zugeordnet werden kann, und danach\neine mindestens einjährige Berufspraxis oder              3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-\nlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem            der Arbeitsförderung;\nsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach\neine mindestens zweijährige Berufspraxis oder             4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-\nheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.\nAbstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische          Institutionen;\nQualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach-\n5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltschutz-\nweist:\nrechts, insbesondere des Gewässer- und Boden-\n1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils „Fachrich-           schutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung\ntungsübergreifende Basisqualifikationen“, das nicht           und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des\nlänger als fünf Jahre zurückliegt, und                        Schutzes vor gefährlichen Stoffen;","76               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006\n6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher      lösen, Führungsgrundsätze berücksichtigen und ange-\nVorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-         messene Führungstechniken anwenden zu können. In\nsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-      diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\ntung sowie des Datenschutzes.                            geprüft werden:\n(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-     1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung\ndeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rah-            von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unter Beach-\nmen anwendungsbezogener Handlungen betriebswirt-                 tung des bisherigen Berufsweges und unter Berück-\nschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und volks-            sichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten;\nwirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu können.\n2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von\nEs sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren\nArbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-\nAuswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung\nverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von\nanalysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die\nMaßnahmen zu deren Verbesserung;\nFähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe\nnach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurtei-       3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf\nlen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen kön-            das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-\nnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:               wie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;\n1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzi-         4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-\npien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirt-           rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;\nschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkun-\ngen;                                                     5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken\neinschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand-\n2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-             lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-\nbau- und Ablauforganisationen;                               sammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu\n3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-            fördern;\nlung;                                                    6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch\n4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der              Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher\nkontinuierlichen, betrieblichen Verbesserung;                Probleme und sozialer Konflikte.\n5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und             (6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufga-\nKostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulations-       ben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbe-\nverfahren.                                               reichen soll insgesamt höchstens sieben Stunden betra-\ngen, je Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 min-\n(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der         destens 90 Minuten.\nInformation, Kommunikation und Planung“ soll die Fähig-\nkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analy-          (7) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-\nsieren, planen und transparent machen zu können. Dazu        fungsleistung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten\ngehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstel-     Prüfungsbereichen mangelhafte Prüfungsleistungen er-\nlen, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie         bracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche\nangemessene Präsentationstechniken anwenden zu               Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer\nkönnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-        ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht\nonsinhalte geprüft werden:                                   diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je\nPrüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungs-\n1. rechnergestütztes Erfassen, Analysieren und Aufbe-        teilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten dau-\nreiten von Prozess- und Produktionsdaten und Be-         ern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung\nwerten visualisierter Daten;                             und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu\n2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemetho-          einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die\nden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;                 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt\ngewichtet.\n3. Anwenden von Präsentationstechniken;\n4. Erstellen von technischen Dokumentationen, Statisti-                                  §5\nken, Tabellen und Diagrammen;\nHandlungsspezifische Qualifikationen\n5. Unterscheiden von Projektmanagementmethoden;\n(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-\n6. Auswählen und Anwenden von Informations- und\nkationen“ umfasst die Handlungsbereiche „Technik“,\nKommunikationsformen einschließlich des Einsatzes\n„Organisation“ sowie „Führung und Personal“, die den\nentsprechender Informations- und Kommunikations-\nbetrieblichen Funktionsfeldern „Betriebserhaltung Pro-\nmittel.\nduktion“ und „Fertigung“ zuzuordnen sind. Die Hand-\n(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“        lungsbereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen            genannten Qualifikationsschwerpunkte beschrieben. Es\nanwendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge                 werden drei funktionsfeldbezogene und die Handlungs-\ndes Sozialverhaltens erkennen, deren Auswirkungen auf        bereiche integrierende Situationsaufgaben nach den\ndie Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene          Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der fachrich-\nMaßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusam-     tungsübergreifenden Basisqualifikationen sowie einem\nmenarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leis-        der jeweiligen Produktionsbereiche Textiltechnik, Pro-\ntungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen       duktveredlung, Bekleidungstechnik, Technische Konfek-\nfördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte         tion und Textilservice gestellt. Zwei der Situationsaufga-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006                77\nben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist        d) Funktionserhalt und Überwachung der Steuer- und\nGegenstand eines situationsbezogenen Fachgespräches                  Regeleinrichtungen sowie der Diagnosesysteme\nnach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestal-             von Maschinen und Anlagen,\nten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Hand-\ne) Durchführen von Störungsanalysen und Einleiten\nlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden.\nvon Maßnahmen zur Behebung von Störungen\nDie Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben\nunter Berücksichtigung von Mehrstellenarbeit,\nbeträgt jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt je-\ndoch nicht mehr als zehn Stunden.                                f) Erfassen und Bewerten von Schwachstellen,\nSchäden und Funktionsstörungen sowie Begrün-\n(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifi-\nden von Auswirkungen geplanter Eingriffe,\nkationsschwerpunkte:\n1. Handlungsbereich „Technik“:                                   g) Veranlassen von Maßnahmen zur Lagerung von\nWerk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten unter\na) Betriebstechnik,                                              Berücksichtigung des Arbeits-, Umwelt- und Ge-\nb) Fertigungstechnik;                                            sundheitsschutzes;\n2. Handlungsbereich „Organisation“:                          2. im Qualifikationsschwerpunkt „Fertigungstechnik“\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fertigungs-\na) Betriebskosten,\nprozesse zur Herstellung und Veränderung von Pro-\nb) Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssys-             dukten zu planen, zu organisieren und zu überwa-\nteme, Prozessoptimierung,                                chen. Dazu gehört, fertigungstechnische Einzelheiten\nc) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;                  und Zusammenhänge sowie Optimierungsmöglich-\nkeiten des Fertigungsprozesses zu erkennen und ent-\n3. Handlungsbereich „Führung und Personal“:\nsprechende Maßnahmen einzuleiten. Dazu gehört fer-\na) Personalführung,                                          ner, beim Einsatz von Maschinen und Anlagen sowie\nb) Personalentwicklung,                                      bei der Be- und Verarbeitung unterschiedlicher Werk-\nstoffe die Auswirkungen auf den Fertigungsprozess\nc) Qualitätsmanagement.                                      zu erkennen und zu berücksichtigen. In diesem Rah-\n(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-             men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nreich „Technik“ soll einer der beiden Qualifikations-            werden:\nschwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte          a) Planen und Analysieren von Fertigungsaufträgen\nfür diese Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte aus die-            und Festlegen von Verfahren, Maschinen und\nsem Qualifikationsschwerpunkt zu entnehmen. Die                      Anlagen, Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen sowie\nSituationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsin-              Ermittlung der technischen Daten,\nhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Hand-\nlungsbereiche „Organisation“ sowie „Führung und Per-             b) Umsetzen von Informationen aus verknüpften,\nsonal“ integrativ mitberücksichtigen. Diese integrativen             rechnergestützten Systemen der Fertigung und\nQualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang              Qualitätssicherung,\nden Absätzen 4 und 5 zu entnehmen; sie sollen sich aus           c) Einleiten, Steuern, Überwachen und Optimieren\nQualifikationsinhalten von mindestens drei Qualifikati-              von Fertigungsprozessen,\nonsschwerpunkten zusammensetzen und insgesamt\netwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser        d) Anwenden der Steuerungstechnik bei der Pro-\nSituationsaufgabe ausmachen. Im Einzelnen kann die                   grammierung und Organisation von Fertigungs-\nSituationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus                 prozessen unter Nutzung der Informationen aus\ndem Handlungsbereich „Technik“ mit den Qualifikations-               rechnergestützten Systemen,\nschwerpunkten gemäß den Nummern 1 und 2 umfassen:                e) Einsatz und Überwachung von Automatisierungs-\n1. im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebstechnik“ soll               systemen sowie der Handhabungs-, Montage-,\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, technische Anla-              Förder- und Lagersysteme,\ngen und Einrichtungen und ihre Instandhaltung zu pla-        f) Auswählen von technologiespezifischen Prüftech-\nnen, zu organisieren und zu überwachen. Weiterhin                niken, Auswerten der Kenndaten und Einleiten von\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Störungs-                qualitätssichernden Maßnahmen,\nanalysen durchzuführen und entsprechende Maßnah-\nmen einzuleiten. In diesem Rahmen können folgende            g) Beurteilen von Auswirkungen auf Fertigungspro-\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                            zesse beim Umstellen von Maschinen und Anlagen\nauf neue Produkte und bei der Änderung von Pro-\na) Aufstellen und Inbetriebnehmen von Anlagen und                zessparametern,\nEinrichtungen, insbesondere unter Beachtung\nsicherheitstechnischer und anlagenspezifischer           h) Umsetzen von Instandhaltungsvorgaben in Ferti-\nVorschriften,                                                gungsprozessen und Einhalten qualitativer und\nquantitativer Anforderungen,\nb) Planen und Einleiten von Instandhaltungsmaßnah-\nmen sowie Überwachen und Gewährleisten der               i) Berücksichtigen von einschlägigen Regelwerken\nInstandhaltungsqualität und der Termine,                     und Normen.\nc) Auswahl, Festlegung und Funktionserhalt von Pro-         (4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-\nduktionsmaschinen und -anlagen, von Anlagen          reich „Organisation“ sollen mindestens zwei der Qualifi-\nder Ver- und Entsorgung sowie der Hebe-, Trans-      kationsschwerpunkte den Kern der Situationsaufgabe\nport- und Fördermittel, einschließlich der jeweils   bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsauf-\ndazugehörigen Aggregate,                             gabe sind etwa zur Hälfte diesen Qualifikationsschwer-","78               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006\npunkten zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darü-                schließlich der dazugehörigen Zeit- und Datener-\nber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikations-              mittlung,\nschwerpunkten der Handlungsbereiche „Technik“ sowie\nc) Anwenden von Informations- und Kommunikati-\n„Führung und Personal“ integrativ in annähernd gleichem\nonssystemen,\nUmfang mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifika-\ntionsinhalte sollen etwa die andere Hälfte aller Qualifikati-     d) Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere\nonsinhalte der Situationsaufgaben ausmachen. Sie sind                 im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition,\nin annähernd gleichem Umfang den Absätzen 3 und 5 zu\ne) Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen\nentnehmen. Die integrativen Qualifikationsinhalte des\nsowie Aktualisieren der Stammdaten für diese\nHandlungsbereiches „Führung und Personal“ sind aus\nSysteme;\nmindestens zwei Qualifikationsschwerpunkten dieses\nHandlungsbereiches zu entnehmen. Im Einzelnen kann            3. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und\ndie Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus          Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\ndem Handlungsbereich „Organisation“ mit den Schwer-               werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Be-\npunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:                       stimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre\nEinhaltung sicherstellen zu können. Die Fähigkeit um-\n1. im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebskosten“ soll\nfasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirt-\nund zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Ver-\nschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante\nmeidung oder Beseitigung einzuleiten sowie sicherzu-\nEinflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen. Darü-\nstellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\nber hinaus sollen Maßnahmen zum kostenbewussten\narbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst\nHandeln geplant, organisiert, eingeleitet und über-\nverhalten und entsprechend handeln. In diesem Rah-\nwacht werden können. Sie sollen auf betriebswirt-\nmen können folgende Qualifikationsinhalte in den\nschaftliche Anwendungssituationen bezogen und in\nSituationsaufgaben geprüft werden:\nEntscheidungen über wirtschaftliche Abläufe umge-\nsetzt werden können. In diesem Rahmen können fol-             a) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von\ngende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                       Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicher-\nheit zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen\na) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Be-                sowie von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen,\nrücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte\nund bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,                      b) Planen und Durchführen von Unterweisungen in\nder Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und\nb) Berücksichtigen von Kostenfaktoren bei organisa-               Gesundheitsschutzes,\ntorischen und personellen Maßnahmen,\nc) Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der\nc) Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft,                      Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und\nd) Planen, Verhandeln, Überwachen und Einhalten                   Umweltschutzes,\ndes Budgets,                                               d) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs\ne) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der                 mit umweltbelastenden und gesundheitsgefähr-\nKosten nach vorgegebenen Daten,                                denden Stoffen und Betriebsmitteln,\nf) Berücksichtigen von Zusammenhängen des be-                 e) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mit-\ntrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Kos-                 arbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit und\ntenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger- und Pro-              des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesund-\nzesskostenrechnung,                                            heitsschutzes.\ng) Anwenden von Kalkulationsverfahren in             der     (5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-\nKostenträgerstückrechnung einschließlich          der  reich „Führung und Personal“ sollen mindestens zwei der\nDeckungsbeitragsrechnung,                              Qualifikationsschwerpunkte den Kern der Situationsauf-\ngabe bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situati-\nh) Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter         onsaufgabe sind etwa zur Hälfte diesen Qualifikations-\nund Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen For-        schwerpunkten zu entnehmen. Die Situationsaufgabe\nmen der Arbeitsorganisation;                           soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifi-\n2. im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steue-            kationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Technik“\nrungs- und Kommunikationssysteme, Prozessopti-            und „Organisation“ integrativ in annähernd gleichem\nmierung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,          Umfang mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifika-\nderen Bedeutung zu erkennen, sie anforderungsge-          tionsinhalte sollen etwa die andere Hälfte aller Qualifikati-\nrecht auszuwählen sowie zur Überwachung von Pla-          onsinhalte der Situationsaufgabe ausmachen. Sie sind in\nnungszielen und zur Optimierung von Prozessen             annähernd gleichem Umfang den Absätzen 3 und 4 zu\nanzuwenden. In diesem Rahmen können folgende              entnehmen. Die integrativen Qualifikationsinhalte des\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                     Handlungsbereiches „Organisation“ sind aus mindestens\nzwei Qualifikationsschwerpunkten dieses Handlungsbe-\na) Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produk-           reiches zu entnehmen. Im Einzelnen kann die Situations-\ntions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanun-         aufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Hand-\ngen,                                                   lungsbereich „Führung und Personal“ mit den Schwer-\npunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:\nb) Anwenden von Systemen für die Arbeitsablaufpla-\nnung, Materialflussgestaltung, Produktionspro-         1. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll\ngrammplanung und Auftragsdisposition, ein-                 die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006                 79\ndarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entspre-            Qualitätsmanagementsystems mitzuwirken und zu\nchend den Anforderungen sicherstellen sowie die Mit-          dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beizu-\narbeiter und Mitarbeiterinnen zu verantwortlichem             tragen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nHandeln hinführen zu können. In diesem Rahmen kön-            tionsinhalte geprüft werden:\nnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\na) Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsma-\na) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und                   nagementsystems auf das Unternehmen und auf\nquantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-             die Handlungen in den Funktionsfeldern,\ngung technischer und organisatorischer Verände-\nb) kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanage-\nrungen,\nmentziele durch Planen, Sichern und Lenken von\nb) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-             qualitätssichernden Maßnahmen,\ngen und -beschreibungen,\nc) Anwenden von Methoden zur Sicherung und Ver-\nc) Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mit-               besserung der Qualität, insbesondere der Pro-\narbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persön-            zess- und Produktqualität sowie der Kundenzufrie-\nlichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie              denheit,\nder betrieblichen Anforderungen,\nd) Beschreiben betrieblicher Prozesse zur Vorberei-\nd) Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln                     tung von Zertifizierungen,\nzur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum\nLösen von Problemen und Konflikten,                       e) Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter\nund Mitarbeiterinnen.\ne) Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde-\nnen Verantwortung,                                       (6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die\nFähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgaben-\nf) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am     stellungen analysieren, strukturieren und einer begründe-\nkontinuierlichen Verbesserungsprozess,                ten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungs-\ng) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-        vorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechni-\nund Projektgruppen,                                   ken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbe-\nzogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine\nh) Fördern der Kommunikations- und Kooperations-\nschriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungs-\nbereitschaft;\nbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schriftli-\n2. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“        chen Situationsaufgabe ist, und integriert insbesondere\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Basis     die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich ge-\neiner qualitativen und quantitativen Personalplanung      prüft werden. Das situationsbezogene Fachgespräch soll\neine systematische Personalentwicklung durchführen        je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin min-\nzu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspoten-        destens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.\ntiale einschätzen und Personalentwicklungs- und\nQualifizierungsziele festlegen, entsprechende Maß-           (7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situati-\nnahmen planen, realisieren, deren Ergebnisse über-        onsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht,\nprüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern zu kön-       ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergän-\nnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-        zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer unge-\nonsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:      nügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese\nMöglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der\na) Festlegen der Ziele der Personalentwicklung sowie      Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung\nder Kategorien für den Qualifizierungserfolg,         der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli-\nb) Durchführen von Personalbeurteilungen und              chen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleis-\nPotentialeinschätzungen nach vorgegebenen Kri-        tung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der\nterien und unter Anwendung entsprechender             schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.\nInstrumente und Methoden,\nc) Ermitteln des quantitativen und qualitativen Perso-                                  §6\nnalentwicklungsbedarfs,                                                       Anrechnung\nd) Beraten, Unterstützen und Fördern von Mitarbei-                       anderer Prüfungsleistungen\ntern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer berufli-    Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteil-\nchen Entwicklung,                                     nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung\ne) Fördern, Planen, Durchführen und Veranlassen           im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisquali-\nvon Personalentwicklungsmaßnahmen unter Be-           fikationen“, in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prü-\nrücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der      fungsteils sowie in den schriftlichen Situationsaufgaben\nMitarbeiter- und Mitarbeiterinneninteressen,          des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikatio-\nnen“ freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor\nf) Überprüfen der Ergebnisse von Personalentwick-         Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentli-\nlungsmaßnahmen;                                       chen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung\n3. im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-            oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prü-\nment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Quali-      fung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen\ntätsziele durch Anwendung entsprechender Metho-           der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verord-\nden und Instrumente zu sichern. Dazu gehört, das          nung entspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im\nQualitätsbewusstsein der Mitarbeiter und Mitarbeite-      situationsbezogenen Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 6 ist\nrinnen zu fördern sowie bei der Implementierung eines     nicht zulässig.","80                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006\n§7                                                           §8\nBewerten der Prüfungsteile                                     Wiederholung der Prüfung\nund Bestehen der Prüfung\n(1) Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende              (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal\nBasisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifi-       wiederholt werden.\nkationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird\n(2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende        der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin\nBasisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmeti-         von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin\nschen Mittel der Punktbewertungen der Leistungen in            in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistun-\nden einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.                    gen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteil-\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-        nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von\ntionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das    zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung des\nsituationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus          nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungs-\nder Punktebewertung der Prüfungsleistungen zu bilden.          prüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistun-\nBei der Bewertung der Leistungen in den Situationsauf-         gen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In die-\ngaben und im Fachgespräch sind der Kern und die inte-          sem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.\ngrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leis-\ntungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrier-\nten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich etwa                                          §9\ngleichgewichtig zu bewerten.\nÜbergangsvorschriften\n(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der\nPrüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im               Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum Ablauf\nPrüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifi-         des 30. Juni 2008 nach den bisherigen Vorschriften zu\nkationen“ in allen Prüfungsbereichen mindestens ausrei-        Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige\nchende Leistungen und im Prüfungsteil „Handlungsspe-           Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Ver-\nzifische Qualifikationen“ in den schriftlichen Situations-     ordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall\naufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch              keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung\njeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht            zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2006 die\nhat.                                                           Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt wer-\nden.\n(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\ngemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2\nauszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2 sind die\n§ 10\nim Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisquali-\nfikationen“ erzielte Note und die in den Prüfungsberei-                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nchen erzielten Punkte sowie die in den schriftlichen Situa-\ntionsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachge-                 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.\nspräch erzielten Noten einzutragen. Im Fall der Freistel-      Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\nlung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung            anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Ge-\ndes Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prü-           prüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Textil vom\nfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der               22. September 1982 (BGBl. I S. 1354), zuletzt geändert\nberufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse ist im             durch Artikel 1 Nr. 14 und Artikel 2 der Verordnung vom\nZeugnis einzutragen.                                           15. April 1999 (BGBl. I S. 711), außer Kraft.\nBonn, den 17. Januar 2006\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006                                                                           81\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n..........................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft\nHerr/Frau ..........................................................................................................................................................................\ngeboren am ......................................................................... in .....................................................................................\nhat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 74)\nbestanden.\nDatum .................................................................................\nUnterschrift(en) ...................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","82                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n..........................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft\nHerr/Frau ..........................................................................................................................................................................\ngeboren am ......................................................................... in .....................................................................................\nhat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 74) mit folgenden Ergebnissen bestanden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006                                                 83\nNote\nI. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen                                                                                .................................\nPrüfungsbereich:                                                                                    Punkte*)\nRechtsbewusstes Handeln                                                                    .................................\nBetriebswirtschaftliches Handeln                                                           .................................\nAnwenden von Methoden der Information,\nKommunikation und Planung                                                                  .................................\nZusammenarbeit im Betrieb                                                                  .................................\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am .........................\nin ................................ vor ................................ abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich ................................\nfreigestellt.“)\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen                                                                                                       Note\nIntegrative, schriftliche Situationsaufgaben im\nHandlungsbereich Technik                                                                                                     .................................\nHandlungsbereich Organisation                                                                                                .................................\nHandlungsbereich Führung und Personal                                                                                        .................................\nSituationsbezogenes Fachgespräch im\nHandlungsbereich ..............................                                                                              .................................\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am .........................\nin ................................ vor ................................ abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich\n................................ freigestellt.“)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der\nberufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am ................................ in ................................\nvor .................................. erbracht.\nDatum .................................................................................\nUnterschrift(en) ...................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: ....................................................."]}