{"id":"bgbl1-2006-3-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":3,"date":"2006-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/3#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-3-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_3.pdf#page=18","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin","law_date":"2006-01-17T00:00:00Z","page":66,"pdf_page":18,"num_pages":8,"content":["66               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin\nVom 17. Januar 2006\nAuf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2           (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifi-\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I        kation vorhanden ist, in den betrieblichen Funktionsfel-\nS. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan-      dern „Materialwirtschaft/Logistik“, „Absatzwirtschaft“,\npassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                „Einkauf“, „Arbeitsvorbereitung/Kostenrechnung“, „Ent-\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-          wicklung/Konstruktion“ und „Betriebserhaltung/Produk-\nber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministe-      tion“ insbesondere folgende in Zusammenhang stehen-\nrium für Bildung und Forschung nach Anhörung des             de Aufgaben unter Berücksichtigung der ökonomischen,\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil-          ökologischen und sozialen Aspekte eines nachhaltigen\ndung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für           Wirtschaftens eigenständig und verantwortlich wahrneh-\nWirtschaft und Technologie und auf Grund des § 30            men zu können:\nAbs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005\n1. Produktionsabläufe überwachen, über den Einsatz\n(BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Bil-\nder Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und\ndung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-\nderen Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleis-\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:\nten, Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebstechnik\nin Produktionsprozessen planerisch umsetzen. Für\n§1                                  die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitätsvorgaben\nZiel der Prüfung                            sorgen, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Mate-\nund Bezeichnung des Abschlusses                       rialwirtschaft und Produktionswirtschaft planen und\ndurchführen. Sich an der Planung und Umsetzung\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungs-       neuer Arbeitstechniken und Fertigungsprozesse be-\nprüfungen zum Geprüften Technischen Fachwirt/zur                 teiligen und in enger Zusammenarbeit mit den Sicher-\nGeprüften Technischen Fachwirtin nach den §§ 2 bis 10            heitsbeauftragten die Einhaltung der Arbeitssicher-\ndurchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg         heits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewähr-\nabzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähig-           leisten,\nkeit nachzuweisen ist.\n2. die Kostenentwicklung überwachen und auf einen\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation       wirtschaftlichen Ablauf achten, rechtzeitig und ange-\nzum Geprüften Technischen Fachwirt/zur Geprüften                 messen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und beteilig-\nTechnischen Fachwirtin und damit die Befähigung:                 te betriebliche Bereiche informieren; in Zusammenar-\n1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchen-            beit mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen über-\nzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und           geordnete Planungsgruppen und Fachabteilungen\nTätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisati-         beraten. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne\nons- und Führungsaufgaben wahrzunehmen,                      der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben\nunter der Berücksichtigung der Vorgaben nach be-\n2. die Schnittstellenfunktion zwischen den betriebswirt-\ntriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und arbeits-\nschaftlichen und technischen Unternehmensberei-\nrechtlichen Bestimmungen delegieren. Die Mitarbeiter\nchen durch kommunikative Kompetenzen wahrzu-\nund Mitarbeiterinnen zu selbstständigem, verantwort-\nnehmen,\nlichen Handeln anleiten, motivieren und an Entschei-\n3. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der              dungsprozessen beteiligen, die zielorientierte Koope-\nProduktion, auf sich verändernde Strukturen der              ration und Kommunikation zwischen und mit den Mit-\nArbeitsorganisation und auf neue Methoden der Orga-          arbeitern und Mitarbeiterinnen fördern, neue Mitarbei-\nnisationsentwicklung, der Personalführung und -ent-          ter und Mitarbeiterinnen in ihre Arbeitsbereiche ein-\nwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-          führen und qualifizieren sowie die Ausbildung der\norganisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.          zugeteilten Auszubildenden verantworten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006                   67\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-     2. Unternehmensführung, Controlling und Rechnungs-\nkannten Abschluss „Geprüfter Technischer Fachwirt/Ge-            wesen,\nprüfte Technische Fachwirtin“.\n3. Personalwirtschaft, Informationsmanagement und\nKommunikation.\n§2\n(3) Der Prüfungsteil „Technische Qualifikationen“ glie-\nZulassungsvoraussetzungen                      dert sich in folgende Qualifikationsbereiche:\n(1) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen „Betriebswirt-\n1. Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen,\nschaftliche Qualifikationen“ oder „Technische Qualifika-\ntionen“ ist zuzulassen, wer                                  2. Technische Kommunikation und Werkstofftechnolo-\ngie,\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nanerkannten mindestens dreijährigen kaufmänni-           3. Fertigungs- und Betriebstechnik.\nschen, verwaltenden oder gewerblich-technischen\nAusbildungsberuf und danach eine mindestens ein-            (4) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\njährige Berufspraxis im kaufmännischen oder ge-          tionen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:\nwerblich-technischen Bereich                             1. Absatz-, Materialwirtschaft und Logistik,\noder\n2. Produktionsplanung, -steuerung und -kontrolle,\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\n3. Qualitäts- und Umweltmanagement sowie Arbeits-\nanderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach\nschutz,\neine mindestens zweijährige Berufspraxis im kauf-\nmännischen oder gewerblich-technischen Bereich           4. Führung und Zusammenarbeit.\noder                                                     Die Prüfung in diesem Prüfungsteil wird erst nach dem\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis                  erfolgreichen Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1\nNr. 1 und 2 durchgeführt werden. Damit soll spätestens\nnachweist.                                                   zwei Jahre nach dem erfolgreichen Abschluss der Prü-\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische     fungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 begonnen werden.\nQualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach-            (5) Die Prüfungsteile „Betriebswirtschaftliche Qualifi-\nweist:                                                       kationen“ gemäß Absatz 2, „Technische Qualifikationen“\n1. den erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile             gemäß Absatz 3 und „Handlungsspezifische Qualifikatio-\n„Betriebswirtschaftliche Qualifikationen“ und „Techni-   nen“ gemäß Absatz 4 sind schriftlich in Form von an-\nsche Qualifikationen“, der nicht länger als fünf Jahre   wendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß den\nzurückliegt, und                                         §§ 4, 5 und 6 zu prüfen.\n2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den       (6) Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des\ndort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres      Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“\nJahr und im Falle des Absatz 1 Nr. 3 mindestens zwei     eine mündliche Prüfung in Form eines situationsbezoge-\nweitere Jahre Berufspraxis.                              nen Fachgespräches mit Präsentation durchgeführt, das\nnicht länger als 30 Minuten dauern soll. Es soll sich inhalt-\n(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll\nlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche ge-\nwesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften\nmäß den Absätzen 2 bis 4 beziehen, der Schwerpunkt\nTechnischen Fachwirtes/einer Geprüften Technischen\nsoll auf Absatz 4 Nr. 1 und 2 liegen. Es ist eine Vorberei-\nFachwirtin gemäß § 1 Abs. 3 haben.\ntungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die\n(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 kann       mündliche Prüfung wird erst nach dem erfolgreichen\nzur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage        Abschluss der schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß\nvon Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,        Absatz 5 durchgeführt.\ndass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\nHandlungsfähigkeit) erworben worden sind, die eine Zu-\n§4\nlassung zur Prüfung rechtfertigen.\nBetriebswirtschaftliche Qualifikationen\n§3                                 (1) Im Qualifikationsbereich „Aspekte der Volks- und\nGliederung und                         Betriebswirtschaft, Recht und Steuern“ soll die Fähigkeit\nDurchführung der Prüfung                     nachgewiesen werden, volkswirtschaftliche Zusammen-\nhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftlicher Maß-\n(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:\nnahmen auf das Unternehmen beurteilen zu können. Da-\n1. Betriebswirtschaftliche Qualifikationen,                  zu gehört der Besitz von Kenntnissen des bürgerlichen\nRechts und des Handels- und des Arbeitsrechts. Insbe-\n2. Technische Qualifikationen,\nsondere sollen eingehende Kenntnisse des Vertrags-\n3. Handlungsspezifische Qualifikationen.                     rechts und der Vertragsgestaltung nachgewiesen wer-\nden. Dazu gehören das Vertrautsein mit dem Steuerrecht\n(2) Der Prüfungsteil „Betriebswirtschaftliche Qualifika-\nund die Fähigkeit, die für die geschäftliche Tätigkeit rele-\ntionen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:\nvanten Steuern zu kennen und ihre Bemessungsgrund-\n1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und      lagen berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen\nSteuern,                                                 können geprüft werden:","68              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006\n1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft:                   b) Abläufe in Unternehmen erkennen und erläutern,\na) Zusammenhänge und Bedeutung der Volks- und                c) Anwendung von Führungsmethoden und -techni-\nBetriebswirtschaft erkennen,                                 ken;\nb) sichere Anwendung der Grundbegriffe des Wirt-         3. Rechnungswesen:\nschaftens,\na) gesetzliche Grundlagen im Handelsrecht aufzei-\nc) Umsetzung der Wirtschaftsordnung in den Unter-                gen,\nnehmen,\nb) Ziele und Aufgaben des Rechnungswesens ken-\nd) die Bedeutung der Produktionsfaktoren werten                  nen und anwenden,\nund berücksichtigen,\nc) Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze an-\ne) betriebliche Funktionen und Abläufe erkennen und              wenden,\ndarstellen,\nd) Bilanz erklären,\nf) Unternehmensformen kennen und deren Weiter-\nentwicklung planen,                                      e) Gewinn- und Verlustrechnung herleiten,\ng) Märkte und Preisbildung aufeinander abstimmen             f) Kosten- und Leistungsrechnung durchführen,\nkönnen,                                                  g) Umfang und Nutzen einer Finanzierung kennen;\nh) den Wirtschaftskreislauf kennen und erläutern,        4. Controlling:\ni) die Bedeutung von Konjunktur, Wachstum Geld               a) Controllinginstrumente verstehen,\nund Kredit darlegen,\nb) Regelkreise verstehen.\nj) Wirtschaftspolitik, wirtschaftliche Integration und\nGlobalisierung strategisch deuten,                      (3) Im Qualifikationsbereich „Personalwirtschaft, Infor-\nmationsmanagement und Kommunikation“ soll die Fä-\nk) Bedingungen der Existenzgründung aufführen;           higkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Perso-\n2. Recht:                                                   nalmanagements als betrieblichen Faktor zu erkennen.\nDazu gehört, die Bestimmungsfaktoren der Personalbe-\nDie Bedeutung und den Umgang mit dem                     reitstellung und der betrieblichen Bildungsarbeit zu ken-\na) Bürgerlichen Gesetzbuch, dem allgemeinen Teil,        nen und umzusetzen sowie mit Partnern innerhalb und\ndem Schuldrecht und dem Sachenrecht,                 außerhalb des Unternehmens teamorientiert kommuni-\nzieren zu können. Außerdem soll der Einsatz von Informa-\nb) Handelsgesetzbuch,                                    tionsmedien und -techniken beherrscht und zielorientiert\nc) Wettbewerbs-, Gewerbe- und das Haftungsrecht          koordiniert werden können. In diesem Rahmen können\nerfassen;                                            geprüft werden:\n3. Steuern:                                                 1. Personalwirtschaft:\na) wesentliche Grundbegriffe und Bedeutung des               a) unternehmensbezogene Personalpolitik und Per-\nSteuerrechts kennen,                                         sonalplanung im Rahmen der Personalwirtschaft\nkennen,\nb) unternehmensbezogene Steuern wie Einkommen-\nsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und            b) zur Personalbeschaffung und Auswahl entspre-\nUmsatzsteuer berücksichtigen,                                chende Kriterien bereitstellen,\nc) erforderliche steuerrechtliche Verfahren anwenden         c) Entgeltformen kennen,\nund berücksichtigen.\nd) Personalbeurteilungsgrundsätze kennen,\n(2) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung,\ne) gültige arbeitsrechtliche     Schutzbestimmungen\nControlling und Rechnungswesen“ soll die Fähigkeit\nkennen;\nnachgewiesen werden, das Handeln mit den Zielen der\nUnternehmung in Einklang bringen zu können. Es sollen       2. Informationsmanagement:\ndie Einflussfaktoren auf ein zielgerichtetes Handeln der        a) Ziele und Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbei-\nUnternehmensführung und die daraus resultierenden                   tung kennen,\nSteuerungs- und Koordinationsfunktionen dargestellt\nwerden können. Dazu gehört die Fähigkeit, auf Prozesse          b) die wichtigsten Kommunikationsnetze kennen,\ndes Wandels angemessen reagieren zu können. In die-             c) Einsatzmöglichkeiten der Office-Lösungen und\nsem Rahmen können geprüft werden:                                   der Multimedia-Technik überblicken;\n1. Unternehmensführung:                                     3. Kommunikation:\na) Zielbildungsprozess darlegen,                             a) erforderliche Schritte eines Projektmanagements\nb) Bedeutung eines Leitbildes aufzeigen, Abwei-                  kennen,\nchungen davon feststellen und entsprechende              b) Bedeutung von Kommunikation und Sprache ken-\nKorrekturmaßnahmen einleiten und kontrollieren,              nen,\nc) strategische Planung umsetzen;\nc) Moderations- und Präsentationstechniken ken-\n2. Organisation und Führung:                                        nen,\na) Strukturen in Unternehmen darstellen,                     d) Vortrags- und Redetechniken verstehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006                   69\n(4) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifika- gungsprozesse zur Herstellung und Veränderung von\ntionsbereich aus einer Arbeit, deren Bearbeitungszeit        Produkten planen, organisieren und überwachen zu\njeweils mindestens 90 Minuten beträgt. Die Gesamtdauer       können. Ferner umfasst die Fähigkeit, fertigungstechni-\nsoll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten.                 sche Einzelheiten und Zusammenhänge sowie Optimie-\n(5) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-     rungsmöglichkeiten des Fertigungsprozesses erkennen\nfungsleistung gemäß den Absätzen 1 bis 3 eine mangel-        und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten zu kön-\nhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist darin eine Ergän-    nen. Beim Einsatz neuer Maschinen, Anlagen und Werk-\nzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll          zeuge sowie bei der Be- und Verarbeitung neuer Werk-\nanwendungsbezogen durchgeführt werden und in der             stoffe und Fertigungshilfsstoffe sollen die Auswirkungen\nRegel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung      auf den Fertigungsprozess erkannt und berücksichtigt\nder schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli-       werden können. In diesem Rahmen können folgende\nchen Ergänzungsprüfung werden zu einer Punktbewer-           Qualifikationsinhalte geprüft werden:\ntung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der           1. Festlegen der anzuwendenden Fertigungsverfahren\nschriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.                im Hinblick auf Betriebsmittel, Werk- und Hilfsstoffe\neinschließlich der Ermittlung der erforderlichen tech-\n§5                                  nischen Daten,\nTechnische Qualifikationen                    2. Unterscheiden von Arten der Fügetechniken unter\nBerücksichtigung von unterschiedlichen Verfahren,\n(1) Im Qualifikationsbereich „Naturwissenschaftliche\nund technische Grundlagen“ soll die Fähigkeit, einschlä-     3. Planen, Einleiten und Überwachen von frist- und\ngige naturwissenschaftliche Gesetzmäßigkeiten zur Lö-            situationsgerechten Instandhaltungsmaßnahmen,\nsung technischer Probleme einbeziehen zu können,             4. Beurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungspro-\nnachgewiesen werden. Dabei sollen mathematische,                 zess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Verfahren und\nphysikalische, chemische und technische Kenntnisse               Betriebsmittel,\naus der betrieblichen Praxis angewendet werden. In die-\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-         5. Beurteilen der numerischen Steuerungstechnik beim\nprüft werden:                                                    Einsatz von Werkzeugmaschinen, bei der Program-\nmierung und Organisation des Fertigungsprozesses\n1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen-                 unter Nutzung von Informationen aus rechnergestütz-\nschaftlicher Gesetzmäßigkeiten auf Materialien,              ten Systemen,\nMaschinen, Anlagen und Prozesse sowie auf Mensch\nund Umwelt, zum Beispiel bei Oxidations- und             6. Überblicken der Einsatzmöglichkeiten von Automati-\nReduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen, gal-            sierungssystemen einschließlich der Handhabungs-,\nvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungsvor-              Förder- und Speichersysteme,\ngängen, elektrotechnischen, hydraulischen und pneu-      7. Verstehen der Informationen aus verknüpften, rech-\nmatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen,                 nergestützten Systemen der Konstruktion und Ferti-\n2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Be-              gung.\ntrieb sowie Beachten der damit zusammenhängen-              (4) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifika-\nden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt,                  tionsbereich aus einer Arbeit, deren Mindestbearbei-\n3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Grö-        tungszeiten jeweils betragen:\nßen bei Belastungen und Bewegungen,                      1. Naturwissenschaftliche\n4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchfüh-            und technische Grundlagen                   60 Minuten,\nren von einfachen statistischen Berechnungen sowie       2. Technische Kommunikation\nderen graphische Darstellung.                                und Werkstofftechnologie                    90 Minuten,\n(2) Im Qualifikationsbereich „Technische Kommunika-       3. Fertigungs- und Betriebstechnik             120 Minuten.\ntion und Werkstofftechnologie“ soll die Fähigkeit, natur-\nDie Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht über-\nwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer\nschreiten.\nAufgabenstellungen anwenden und technische Kommu-\nnikationsmittel einsetzen zu können, nachgewiesen wer-          (5) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-\nden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-        fungsleistung gemäß den Absätzen 1 bis 3 eine mangel-\ninhalte geprüft werden:                                      hafte Prüfungsleistung erbracht, so ist darin eine Ergän-\n1. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe überblicken,        zungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll\nanwendungsbezogen durchgeführt werden und in der\n2. Prüfverfahren für Werkstoffe kennen,                      Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung\n3. Lesen von technischen Zeichnungen einschließlich          der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli-\ntechnischer Dokumentationen unter Berücksichti-          chen Ergänzungsprüfung werden zu einer Punktbewer-\ngung der Zeichnungsnormen,                               tung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der\nschriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.\n4. aus Zeichnungen Funktionen von Einzelteilen erken-\nnen und deren Zusammenwirken beurteilen.\n§6\n(3) Im Qualifikationsbereich „Fertigungs- und Be-\ntriebstechnik“ soll die Fähigkeit, die technischen Module              Handlungsspezifische Qualifikationen\nund Einrichtungen sowie ihre Instandhaltung funktions-          (1) Im Qualifikationsbereich „Absatz-, Materialwirt-\ngerecht planen, organisieren und überwachen zu können,       schaft und Logistik“ soll die Fähigkeit, das absatzwirt-\nnachgewiesen werden. Dazu gehört die Fähigkeit, Ferti-       schaftliche Instrumentarium anwenden zu können, nach-","70               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006\ngewiesen werden. Des Weiteren soll nachgewiesen wer-         1. Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation\nden, mit den Aufgaben der Materialwirtschaft vertraut zu         verstehen,\nsein und unternehmensspezifische Fragen lösen zu kön-\n2. Mitarbeitergespräche durchführen,\nnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-\ninhalte geprüft werden:                                      3. Konfliktmanagement anwenden,\n1. Marktforschung kennen,                                    4. Mitarbeiterförderung umsetzen,\n2. Wirkmechanismen der Preispolitik verstehen,               5. Ausbildung planen und durchführen,\n3. Produktpolitik kennen,                                    6. Moderation von Projektgruppen vorbereiten und\ndurchführen,\n4. Distributionspolitik erläutern,\n7. Präsentationstechniken einsetzen.\n5. Kommunikationspolitik anwenden,\n(5) Die schriftliche Prüfung in den in den Absätzen 1\n6. Beschaffungslogistik anwenden,\nbis 4 genannten Qualifikationsbereichen wird in Form\n7. Produktionslogistik aufbereiten,                          einer Situationsaufgabe durchgeführt. Die Prüfungsdauer\n8. Distributionslogistik mitwirken,                          beträgt mindestens 240, höchstens 300 Minuten.\n9. Entsorgungslogistik kennen.\n§7\n(2) Im Qualifikationsbereich „Produktionsplanung,\nWeitere Prüfung\n-steuerung und -kontrolle“ soll die Fähigkeit, die Aufga-\nben der Produktionswirtschaft und deren Funktionen im           (1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-\nUnternehmen von der Produktentwicklung bis zum Ver-          merin kann beantragen, nach erfolgreichem Abschluss\ntrieb umsetzen zu können, nachgewiesen werden. In die-       des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikatio-\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-         nen“ ausgehend vom Handlungsbereich „Führung und\nprüft werden:                                                Zusammenarbeit“ eine zusätzliche Prüfung zum Nach-\nweis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikationen\n1. Organisation der Produktion überblicken,\nabzulegen. Diese besteht aus einer Präsentation oder der\n2. Produktionsprogrammplanung durchführen,                   praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und\neinem Prüfungsgespräch. Der Teilnehmer oder die Teil-\n3. Arbeits- und Zeitwirtschaft anwenden,\nnehmerin wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die\n4. Arbeitsablaufgestaltung umsetzen,                         Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit ist in\ndem Gespräch zu begründen. Die Dauer der praktischen\n5. Arbeitsplatzgestaltung überblicken,\nPrüfung soll höchstens 30 Minuten betragen. Die Kon-\n6. Fertigungssteuerung durchführen,                          zeption der Durchführung der praktischen Ausbildungs-\n7. Produktionsüberwachung durchführen.                       einheit ist vorab schriftlich einzureichen.\n(3) Im Qualifikationsbereich „Qualitäts- und Umwelt-         (2) Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn die\nmanagement sowie Arbeitsschutz“ soll die Fähigkeit,          Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-\nQualitätsziele durch Anwendung entsprechender Metho-         kationen“ bestanden wurde und in der zusätzlichen Prü-\nden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der          fung nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen\nMitarbeiter sichern zu können, nachgewiesen werden.          erbracht sind.\nDarüber hinaus müssen einschlägige Gesetze, Verfahren           (3) Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilneh-\nund Bestimmungen in ihrer Bedeutung gekannt und ihre         merin ist ein zusätzliches Zeugnis auszustellen, aus dem\nEinhaltung sichergestellt werden und dass sich die Mit-      hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische\narbeiter arbeits-, gesundheits- und umweltbewusst ver-       Qualifikation durch eine Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 und 5\nhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen            sowie § 7 Abs. 1 nachgewiesen wurde.\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n1. interne und externe Bedeutung des Qualitätsmanage-                                      §8\nments erkennen,\nAnrechnung\n2. Umweltschutztechniken und deren rechtliche Grund-                        anderer Prüfungsleistungen\nlagen kennen,\n(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen,\n3. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit unter Berück-         die bereits erfolgreich eine IHK-Prüfung zum Fachwirt/zur\nsichtigung der rechtlichen Grundlagen sicherstellen.     Fachwirtin oder zum Fachkaufmann/zur Fachkauffrau auf\nGrund einer Regelung nach dem Berufsbildungsgesetz\n(4) Im Qualifikationsbereich „Führung und Zusammen-\nabgelegt haben, können auf Antrag vom Prüfungsteil\narbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielori-\ngemäß § 4 „Betriebswirtschaftliche Qualifikationen“ be-\nentiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspart-\nfreit werden.\nnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt\nwerden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projekt-            (2) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen,\ngruppen geführt werden können. Des Weiteren soll bei         die bereits erfolgreich eine IHK-Prüfung zum Industrie-\nVerhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert        meister/zur Industriemeisterin auf Grund einer Regelung\ngehandelt werden. Methoden der Kommunikation und             nach dem Berufsbildungsgesetz oder zum Staatlich\nMotivationsförderung sollen dabei berücksichtigt wer-        geprüften Techniker/zur Staatlich geprüften Technikerin\nden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-        abgelegt haben, können auf Antrag vom Prüfungsteil\ninhalte geprüft werden:                                      gemäß § 5 „Technische Qualifikationen“ befreit werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006                 71\n(3) Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2       sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der\nnicht vorliegen, können Prüfungsteilnehmer oder Prü-          anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.\nfungsteilnehmerinnen auf Antrag von der Ablegung ein-\nzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden,                                    § 10\nwenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen\nWiederholung der Prüfung\nStelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-            (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die         wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor\nden Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte          Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt\nnach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von      werden.\nder mündlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 6 ist nicht zuläs-         (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird\nsig.                                                          der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin\nvon einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin\n§9                               in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistun-\nBewerten der Prüfungsteile                    gen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteil-\nund Bestehen der Prüfung                     nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von\nzwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der\n(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen „Be-     nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprü-\ntriebswirtschaftliche Qualifikationen“, „Technische Quali-    fung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen\nfikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“        können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem\nsind gesondert nach Punkten zu bewerten.                      Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.\n(2) Für die Prüfungsteile „Betriebswirtschaftliche Qua-\nlifikationen“ und „Technische Qualifikationen“ ist je eine                                 § 11\nNote aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewer-\nÜbergangsvorschriften\ntungen der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbe-\nreichen zu bilden.                                               (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Technischen\nFachwirt (IHK)/zur Technischen Fachwirtin (IHK) können\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\nnach den bisherigen Vorschriften bis zum Ablauf des\ntionen“ ist eine Note aus der schriftlichen Situationsauf-\n31. Dezember 2008 zu Ende geführt werden.\ngabe sowie eine Note aus dem situationsbezogenen\nFachgespräch und der Präsentation zu bilden.                     (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wieder-\nholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durch-\n(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen\nführen; § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\nPrüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistun-\ngen erbracht wurden.\n§ 12\n(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\ngemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im                                  Inkrafttreten\nFall der Freistellung gemäß § 8 sind nur Ort und Datum           Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.\nBonn, den 17. Januar 2006\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","72                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006\nAnlage 1\n(zu § 9 Abs. 5)\nMuster\n..........................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin\nHerr/Frau ..........................................................................................................................................................................\ngeboren am ......................................................................... in .....................................................................................\nhat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Tech-\nnische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 66)\nbestanden.\nDatum .................................................................................\nUnterschrift(en) ...................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006                                                                          73\nAnlage 2\n(zu § 9 Abs. 5)\nMuster\n..........................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin\nHerr/Frau ..........................................................................................................................................................................\ngeboren am ......................................................................... in .....................................................................................\nhat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Tech-\nnische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 66) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte*)               Note\n1. Betriebswirtschaftliche Qualifikationen                                                                                                                          .................\nAspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und Steuern                                                                            .................\nUnternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen                                                                                     .................\nPersonalwirtschaft, Informationsmanagement und Kommunikation                                                                            .................\n2. Technische Qualifikationen                                                                                                                                       .................\nNaturwissenschaftliche und technische Grundlagen                                                                                        .................\nTechnische Kommunikation und Werkstofftechnologie                                                                                       .................\nFertigungs- und Betriebstechnik                                                                                                         .................\n3. Handlungsspezifische Qualifikationen\nSchriftliche Situationsaufgabe                                                                                                                                 .................\nSituationsbezogenes Fachgespräch mit Präsentation                                                                                                              .................\n(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 8 im Hinblick auf die am .......................................\nin ............................................... vor ............................................ abgelegte Prüfung in dem Handlungssbereich ..............................\nfreigestellt.“)\nDatum .................................................................................\nUnterschrift(en) ...................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde:..............................................."]}