{"id":"bgbl1-2006-3-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":3,"date":"2006-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/3#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_3.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin","law_date":"2006-01-17T00:00:00Z","page":59,"pdf_page":11,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006                59\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin\nVom 17. Januar 2006\nAuf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des    6. handelsrelevante Marktentwicklungen beurteilen,\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I\n7. moderne Informations- und Kommunikationstechni-\nS. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan-\nken einsetzen und nutzen,\npassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-          8. Führungsgrundsätze bei der Wahrnehmung von Füh-\nber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministe-          rungs- und Qualifizierungsaufgaben zielorientiert an-\nrium für Bildung und Forschung nach Anhörung des                 wenden,\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil-\ndung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für           9. kunden- und dienstleistungsorientiert kommunizieren\nWirtschaft und Technologie und auf Grund des § 30                und kooperieren.\nAbs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005             (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\n(BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Bil-    kannten Abschluss „Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte\ndung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-               Handelsfachwirtin“.\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:\n§2\n§1\nZulassungsvoraussetzungen\nZiel der Prüfung\nund Bezeichnung des Abschlusses                      (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungs-   1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nprüfungen zum Geprüften Handelsfachwirt/zur Geprüf-              anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbil-\nten Handelsfachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen,          dungsberuf im Handel und danach eine mindestens\nin denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Er-       einjährige Berufspraxis oder\nweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzu-         2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum Ver-\nweisen ist.                                                      käufer/zur Verkäuferin oder in einem anderen aner-\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwen-       kannten Ausbildungsberuf und danach eine mindes-\ndigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind,            tens zweijährige Berufspraxis oder\num im institutionellen und funktionellen Handel, insbe-      3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\nsondere im Einzelhandel sowie im Groß- und Außen-\nhandel, eigenständig und verantwortlich Aufgaben der         nachweist.\nPlanung, Steuerung, Durchführung und Kontrolle han-\n(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss in Ver-\ndelsspezifischer Aufgaben und Sachverhalte unter Nut-\nkaufstätigkeiten oder anderen kaufmännischen Tätigkei-\nzung betriebswirtschaftlicher und personalwirtschaftli-\nten im institutionellen oder funktionellen Handel erwor-\ncher Steuerungsinstrumente wahrzunehmen. Dazu zäh-\nben sein.\nlen:\n(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 ge-\n1. qualifizierte Handels- und Dienstleistungsaufgaben\nnannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zuge-\nausüben, rechtliche Vorschriften berücksichtigen,\nlassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder\n2. Organisations- und Führungsaufgaben übernehmen;           auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-\nunternehmerische Kompetenzen einsetzen, die die          nisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)\nBefähigung zur Gründung oder Übernahme eines Un-         erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung recht-\nternehmens beinhalten können,                            fertigen.\n3. kundenorientierte und wirtschaftliche Konzepte und\nLösungen zu den wesentlichen Bereichen eines Han-                                     §3\ndelsunternehmens erarbeiten, veränderte Strukturen                               Gliederung\nder Arbeitsorganisation, Methoden der Organisati-                     und Durchführung der Prüfung\nonsentwicklung und technisch-organisatorische Ver-\nänderungen beachten,                                        (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbe-\nreiche:\n4. Qualitätsmanagement steuern und weiterentwickeln,\n1. Unternehmensführung und -steuerung,\n5. Marketingkonzepte entwerfen, planen, umsetzen und\nauswerten,                                               2. Handelsmarketing,","60               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006\n3. Führung und Personalmanagement,                              (10) Ausgehend von der Präsentation soll in dem\nFachgespräch die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass\n4. Volkswirtschaft für die Handelspraxis,                    Berufswissen in handelsbetriebstypischen Situationen\n5. Beschaffung und Logistik,                                 angewendet und sachgerechte Lösungen vorgeschlagen\nwerden können. Insbesondere soll nachgewiesen wer-\n6. Handelsmarketing und Vertrieb,                            den, dass angemessen mit Gesprächspartnern kommu-\n7. Handelslogistik,                                          niziert werden kann und dabei argumentations- und prä-\nsentationstechnische Instrumente sachgerecht einge-\n8. Außenhandel,                                              setzt werden können. Das Fachgespräch soll in der Regel\n20 Minuten nicht überschreiten.\n9. Mitarbeiterführung und Qualifizierung.\n(11) Die mündliche Prüfung gemäß Absatz 7 ist nur\n(2) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchge-    durchzuführen, wenn in den Prüfungsleistungen gemäß\nführt.                                                       Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht\n(3) Die Prüfung besteht aus den Handlungsbereichen        wurden.\ngemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und einem von dem Prüfungs-\nteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin auszuwählen-                                     §4\nden Handlungsbereich gemäß Absatz 1 Nr. 6 bis 9. Bei\nHandlungsbereiche\nder Prüfungsanmeldung ist der gewählte Handlungsbe-\nreich mitzuteilen; dieser ist bei Wiederholungsprüfungen        (1) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung und\nbeizubehalten.                                               -steuerung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das\nZusammenwirken der betrieblichen Aufgabenbereiche\n(4) Die Prüfung in den Handlungsbereichen gemäß\nbei der Erstellung von Handelsleistungen zu verstehen,\nAbsatz 1 Nr. 1 bis 5 und in dem gewählten Handlungsbe-\nim Hinblick auf unternehmerische Ziele und Entscheidun-\nreich gemäß Absatz 1 Nr. 6 bis 9 ist schriftlich in Form von\ngen zu beurteilen und einzelne Maßnahmen zu planen,\nanwendungsbezogenen Aufgabenstellungen durchzu-\numzusetzen und zu kontrollieren. Dabei soll gezeigt wer-\nführen.\nden, dass prozessorientiert und unternehmerisch ge-\n(5) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-      dacht und gehandelt werden kann, Kosten- und Ertrags-\ngabenstellungen soll in dem Handlungsbereich „Unter-         denken beherrscht, Controllinginstrumente angewandt\nnehmensführung und -steuerung“ in der Regel 90 bis 120       sowie Schlussfolgerungen hieraus gezogen und umge-\nMinuten, in den Handlungsbereichen „Handelsmarke-            setzt werden können. Außerdem soll gezeigt werden,\nting“, „Führung und Personalmanagement“ sowie „Be-           dass wesentliche Aspekte umgesetzt werden können,\nschaffung und Logistik“ jeweils in der Regel 60 bis 90       die bei der Gründung und Übernahme eines Unterneh-\nMinuten, in dem Handlungsbereich „Volkswirtschaft für        mens zu beachten sind. In diesem Rahmen können fol-\ndie Handelspraxis“ in der Regel 45 bis 60 Minuten betra-     gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\ngen. Die Bearbeitungsdauer in einem der Handlungsbe-           1. Planung von Selbstständigkeit, Entwickeln einer Ge-\nreiche gemäß Absatz 1 Nr. 6 bis 9 beträgt in der Regel 60         schäftsidee, Erstellen eines Businessplans,\nbis 90 Minuten.\n2. Besonderheiten der Übernahme,\n(6) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü-\nfungsleistungen gemäß Absatz 1 mangelhafte Leistun-            3. persönliche und fachliche Eignung zur unternehmeri-\ngen erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprü-             schen Selbstständigkeit,\nfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden          4. Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chan-\nLeistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergän-            cen und Risiken von unternehmerischer Selbststän-\nzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt                  digkeit,\nwerden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht län-\nger als 20 Minuten dauern. Die Bewertungen der schrift-        5. Managementaufgaben:\nlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergän-                 a) Analysieren,\nzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.\nDabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis-          b) Entscheiden,\ntung doppelt gewichtet.                                           c) Ziele setzen,\n(7) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsen-        d) Durchführen,\ntation und ein situationsbezogenes Fachgespräch.\ne) Kontrollieren,\n(8) In der Präsentation soll nachgewiesen werden,\ndass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen           6. Unternehmensorganisation,\nPraxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden       7. angewandte Kosten- und Leistungsrechnung,\nkann. Die Themenstellung muss sich auf mindestens\nzwei Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 beziehen. Die            8. Controllinginstrumente und ihr Zusammenwirken,\nPräsentationszeit soll dabei zehn Minuten nicht über-          9. Finanzierung,\nschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die\nBewertung der mündlichen Prüfung ein.                        10. rechtliche Grundlagen, Begriffe und anwendungsbe-\nzogene Beispiele bei Gründung und Führung eines\n(9) Das Thema der Präsentation wird von dem Prü-               Unternehmens,\nfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt\n11. Qualitätsmanagement,\nund dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen\nPrüfungsleistung eingereicht.                                12. Umweltmanagement.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006               61\n(2) Im Handlungsbereich „Handelsmarketing“ soll die         9. Entgeltsysteme,\nFähigkeit nachgewiesen werden, Veränderungen der Be-\n10. Konfliktmanagement,\ndingungen auf nationalen und internationalen Absatz-\nmärkten einzuschätzen, systematisch und entschei-            11. Planung und Steuerung von Arbeits- und Projekt-\ndungsorientiert Marktbeobachtung, -analyse und -bear-              gruppen,\nbeitung mit den entsprechenden Instrumenten darzustel-\n12. ausgewählte arbeitsrechtliche Bestimmungen,\nlen und zu bewerten sowie Maßnahmen zur Kundenge-\nwinnung und -bindung zu erarbeiten und umzusetzen.           13. Moderations- und Präsentationstechniken.\nDabei soll gezeigt werden, dass die Marketinginstrumen-\nte des Handels zielorientiert eingesetzt werden können          (4) Im Handlungsbereich „Volkswirtschaft für die Han-\nund ihr Erfolg überprüft werden kann. In diesem Rahmen       delspraxis“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:        Auswirkungen von volkswirtschaftlichen Entwicklungen\nauf Unternehmen zu verstehen sowie Schlussfolgerun-\n1. Handelsentwicklungen,                                   gen und Maßnahmenvorschläge daraus abzuleiten.\n2. Kooperationen,                                          Dabei sind internationale Märkte zu berücksichtigen. In\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\n3. Marktanalyse, Marktstrategien,                          geprüft werden:\n4. Standortmarketing,                                      1. Markt und Preis,\n5. Zielgruppenmarketing,                                   2. Wettbewerb,\n6. Sortimentssteuerung,                                    3. Wachstum und Konjunktur,\n7. Verkaufskonzepte und Servicepolitik,\n4. wirtschaftspolitische Steuerungsinstrumente,\n8. Gestaltung von Verkaufsflächen (Visual Merchan-\n5. Außenwirtschaft.\ndising), Warenpräsentation,\n9. Verkaufsförderung, Werbung, Werbeerfolgskontrolle,         (5) Im Handlungsbereich „Beschaffung und Logistik“\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Beschaffungs-\n10. Öffentlichkeitsarbeit,                                   und Logistikprozesse im nationalen und internationalen\n11. Zusammenwirken der Marketinginstrumente,                 Handel systematisch und entscheidungsorientiert zu be-\narbeiten und umzusetzen. In diesem Rahmen können fol-\n12. E-Commerce, E-Business,                                  gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n13. Controlling,                                             1. Beschaffungspolitik, E-Business,\n14. Wettbewerbsrecht.                                        2. kundenbezogene Gestaltung des Waren- und Daten-\n(3) Im Handlungsbereich „Führung und Personalma-              flusses (Efficient Consumer Response),\nnagement“ soll einerseits die Fähigkeit nachgewiesen\n3. effizientes Management der Wertschöpfungskette\nwerden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Geschäftspart-\n(Supply Chain Management),\nnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt\nwerden, dass Mitarbeiter und Projektgruppen geführt          4. Transport,\nwerden können sowie bei Verhandlungen und in Konflikt-\n5. Lagerwirtschaft,\nfällen lösungsorientiert gehandelt werden kann. Metho-\nden der Präsentation, Kommunikation und Motivations-         6. Controlling,\nförderung sollen dabei berücksichtigt werden. Anderer-\n7. relevante Rechtsbestimmungen,\nseits soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, personal-\npolitische Ziele und Aufgaben im Unternehmen systema-        8. Entsorgung.\ntisch und entscheidungsorientiert zu analysieren und\n(6) Im Handlungsbereich „ Handelsmarketing und Ver-\ndarzustellen. Dabei soll gezeigt werden, dass die Zusam-\ntrieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, absatz-\nmenhänge zwischen Unternehmens- und Personalpolitik\nbezogene Fachaufgaben aus Kundensicht strategisch zu\nbeurteilt und daraus entsprechend begründete Hand-\nplanen, zu analysieren und zu steuern. Dies beinhaltet\nlungsschritte abgeleitet sowie Mitarbeiter effektiv und\ninsbesondere Warengruppen-Management (Category\neffizient eingesetzt und individuell gefördert werden kön-\nManagement) und Kundenbindungsmanagement. Darü-\nnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-\nber hinaus soll nachgewiesen werden, dass mit internen\ninhalte geprüft werden:\nund externen Zielkonflikten umgegangen und Verhand-\n1. Führungsgrundsätze und Führungsmethoden,                lungen zielorientiert durchgeführt werden können. In die-\n2. Personalpolitik,                                        sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-\nprüft werden:\n3. psychologische Grundlagen zur Führung, Zusam-\nmenarbeit und Kommunikation,                            1. Vertriebsstrategien,\n4. Beurteilungsgrundsätze,                                 2. Sortimentsstrategien,\n5. Personalbedarfs-, Personalkosten- und Personalein-      3. Flächenoptimierung,\nsatzplanung,                                            4. Auswirkungen von Kundenbedürfnissen und Kunden-\n6. Organisations- und Personalentwicklung,                     verhalten auf Beschaffungsprozesse,\n7. Personalmarketing,                                      5. Preis- und Konditionenpolitik,\n8. Controlling,                                            6. Controlling,","62               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006\n7. Verhandlungsstrategien,                                   4. Planung und Organisation von Qualifizierungsmaß-\nnahmen,\n8. spezielle Aspekte des Wettbewerbs- und Marken-\nrechts, des Verbraucherschutzes und des öffentlichen     5. Auswahl und Einstellung von Mitarbeiterinnen und\nBau- und Planungsrechts.                                     Mitarbeitern,\n(7) Im Handlungsbereich „Handelslogistik“ soll die        6. Qualifizierung am Arbeitsplatz,\nFähigkeit nachgewiesen werden, beschaffungs- und\nlogistikbezogene Fachaufgaben strategisch zu planen,         7. Förderung von Lernprozessen, methodische und\nzu analysieren und zu steuern. Darüber hinaus soll nach-         didaktische Aspekte,\ngewiesen werden, dass mit internen und externen Ziel-        8. Personalkosten und -leistung.\nkonflikten umgegangen und Verhandlungen zielorientiert\ndurchgeführt werden können. In diesem Rahmen können             (10) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prü-\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:               fungsteilnehmerin kann ausgehend vom Handlungsbe-\nreich „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“ eine zu-\n1. Planung, Steuerung, Kontrolle und Optimierung von         sätzliche Prüfung durchgeführt werden, sofern dieser\nProzessen und Abläufen,                                  Handlungsbereich zur Prüfung zum Geprüften Handels-\n2. Investitionsplanung,                                      fachwirt/zur Geprüften Handelsfachwirtin ausgewählt\nund bestanden worden ist. Diese zusätzliche Prüfung be-\n3. Controlling,                                              steht aus einer praktischen Demonstration mit den Inhal-\n4. spezifische Bedingungen bei der Warenanlieferung          ten „Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungsein-\nund -lagerung,                                           heit“ oder „Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbei-\nterqualifizierung“ sowie aus einem Fachgespräch. Die\n5. Transportsteuerung,                                       Dauer der zusätzlichen Prüfung beträgt höchstens\n6. Versicherungen,                                           30 Minuten. Die Konzeption für die praktische Demons-\ntration ist vorab schriftlich einzureichen. Diese zusätzli-\n7. spezielle rechtliche Vorschriften.                        che Prüfung ist bestanden, wenn in dem Handlungsbe-\n(8) Im Handlungsbereich „Außenhandel“ soll die Fä-        reich „Mitarbeiterführung und Qualifikation“ und in der\nhigkeit nachgewiesen werden, systematisch internatio-        zusätzlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistun-\nnale Marktentwicklungen zu beobachten und auszuwer-          gen erbracht wurden.\nten sowie Import-, Export- und Transithandelsgeschäfte\nanzubahnen und abzuwickeln. Dabei sollen unter Beach-                                     §5\ntung der spezifischen Risiken von im Außenhandel täti-\ngen Unternehmen Entscheidungen vorbereitet werden                                 Weitere Prüfung\nkönnen. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung der             Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin\nkalkulatorischen, finanztechnischen und logistischen         kann beantragen, in diesem Prüfungsverfahren oder da-\nDurchführbarkeit sowie die Berücksichtigung der ent-         nach die Prüfung in einem weiteren in § 3 Abs. 1 Nr. 6\nsprechenden Dokumente. In diesem Rahmen können fol-          bis 9 genannten Handlungsbereich gemäß § 4 abzule-\ngende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                  gen. Die Regelungen in den §§ 3, 7 und 8 gelten entspre-\n1. Anbahnung von Außenhandelsgeschäften,                     chend. Über das Ergebnis dieser weiteren Prüfung ist\neine gesonderte Bescheinung, die die erreichte Punkt-\n2. Quellen zur Beratung und Unterstützung im Außen-          zahl und die erzielte Note ausweist, auszustellen.\nhandel,\n3. Außenhandelsrisiken und Geschäfte zur Risikominde-                                     §6\nrung,\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\n4. spezielle rechtliche Aspekte für den Außenhandel,\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin\n5. Transport und Lagerung, Zertifizierung und Versiche-\nkann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher\nrungen,\nPrüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten\n6. Zahlungsverkehr, Zahlungsbedingungen und Finan-           fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffent-\nzierung von Außenhandelsgeschäften,                      lichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung\noder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prü-\n7. Zölle und Verbrauchssteuern, Handelshemmnisse             fung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen\nund Organisationen zur Förderung des Handels.            der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verord-\n(9) Im Handlungsbereich „Mitarbeiterführung und           nung entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen\nQualifizierung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,      Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 ist nicht zulässig.\ndie kommunikativen Mittel der Mitarbeiterführung einzu-\nsetzen sowie Aus- und Weiterbildung zu planen, durch-                                     §7\nzuführen und zu kontrollieren. In diesem Rahmen können\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                           Bewerten der Prüfungsleistungen\nund Bestehen der Prüfung\n1. Zeit- und Selbstmanagement,\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich\n2. individuelle Mitarbeiterförderung und -entwicklung,\ngeprüften Handlungsbereichen und in der mündlichen\n3. Mitarbeiterbesprechungen, Kritik-, Beurteilungs-,         Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 mindestens ausreichende\nFörder- und Zielvereinbarungsgespräche,                  Leistungen erbracht wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006                63\n(2) Die schriftlich geprüften Handlungsbereiche und       schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbil-\ndie mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 sind jeweils   dungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung\ngesondert zu bewerten.                                      befreit. Wer in diesem Handlungsbereich auch die zu-\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-     sätzliche Prüfung nach § 4 Abs. 10 bestanden hat, hat die\nmäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle    berufs- und arbeitpädagogischen Fertigkeiten, Kenntnis-\nder Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum der ander-    se und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz\nweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des         nachgewiesen. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prü-\nPrüfungsgremiums anzugeben.                                 fungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem\nhervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische\n(4) Die Prüfungsleistung in dem gewählten Hand-           Qualifikation gemäß § 30 des Berufsbildungsgesetzes\nlungsbereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 wird auch im       nachgewiesen wurde.\nZeugnis nach der Anlage 2 ausgewiesen.\n§ 10\n§8\nWiederholung der Prüfung                                       Übergangsvorschriften\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal      Begonnene Prüfungsverfahren zum Handelsfachwirt\nwiederholt werden.                                          (IHK)/zur Handelsfachwirtin (IHK), zum Geprüften Han-\ndelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK)\n(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teil-\nkönnen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 nach den\nnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren dazu anmel-\nbisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die\ndet, ist von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien,\nzuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilneh-\nwenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung er-\nmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungs-\nbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind. Der\nprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8\nAntrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prü-\nAbs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen\nfungsleistungen zu wiederholen. Werden bestandene\nkann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des\nPrüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das\n30. Juni 2007 die Anwendung der bisherigen Vorschriften\nErgebnis der letzten Prüfung.\nbeantragt werden.\n§9\n§ 11\nAusbildereignung\nInkrafttreten\nWer die Prüfung in dem Handlungsbereich „Mitarbei-\nterführung und Qualifizierung“ bestanden hat, ist vom          Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.\nBonn, den 17. Januar 2006\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","64                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 3)\nMuster\n..........................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin\nHerr/Frau ..........................................................................................................................................................................\ngeboren am ......................................................................... in .....................................................................................\nhat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handels-\nfachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 59)\nbestanden.\nDatum .................................................................................\nUnterschrift(en) ...................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006                                                                           65\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 3)\nMuster\n..........................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin\nHerr/Frau ..........................................................................................................................................................................\ngeboren am ......................................................................... in .....................................................................................\nhat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handels-\nfachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 59) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte*)               Note\n1. Unternehmensführung und -steuerung                                                                                                         ................      .................\n2. Handelsmarketing                                                                                                                           ................      .................\n3. Führung und Personalmanagement                                                                                                             ................      .................\n4. Volkswirtschaft für die Handelspraxis                                                                                                      ................      .................\n5. Beschaffung und Logistik                                                                                                                   ................      .................\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat einen der folgenden Hand-\nlungsbereiche gewählt: „Handelsmarketing und Vertrieb“, „Handelslogistik“, „Außen-\nhandel“ oder „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“\n6. ..........................................................................                                                                 ................      .................\nIm Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick\nauf die am ................................................in ....................................................... vor...................\nabgelegte Prüfung in dem Handlungsbereich ...................................................... freigestellt.“)\n7. Mündliche Prüfung (Präsentation und situationsbezogenes Fachgespräch)                                                                      ................      .................\nBerufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nWurde die Prüfung des Handlungsbereichs „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“ abgelegt, ist der Prüfungsteilneh-\nmer/die Prüfungsteilnehmerin vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.\nDatum .................................................................................\nUnterschrift(en) ...................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde:..............................................."]}