{"id":"bgbl1-2006-3-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":3,"date":"2006-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/3#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_3.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk","law_date":"2006-01-17T00:00:00Z","page":54,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["54               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater\nim Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk\nVom 17. Januar 2006\nAuf Grund des 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der          Qualitätssicherung; Bearbeiten von Reklamationen\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekanntma-                   und Unterstützen der Betriebsleitung bei Marketing-\nchung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der              maßnahmen; Anwenden von Grundsätzen der Ge-\nzuletzt durch Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 23. März         sprächsführung;\n2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, in Verbindung\nmit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes          2. Erfassen von Kundenanforderungen; Erarbeiten von\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-            Gestaltungs- und Konstruktionsvorschlägen im Kon-\nsationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)            takt mit dem Kunden; Entwerfen von Alternativen zu\nverordnet das Bundesministerium für Bildung und For-             Kundenanforderungen; Erstellen von Plänen und\nschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-               Zeichnungen; Beachten von gestalterischen, ferti-\ndesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem           gungstechnischen, wirtschaftlichen, ökologischen\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:                und gesundheitlichen Aspekten; Berücksichtigen ein-\nschlägiger Regelungen; Nutzen von rechnergestütz-\nten Präsentationsmöglichkeiten; kundengerechtes\n§1\nGestalten der Präsentation;\nZiel der Prüfung\nund Bezeichnung des Abschlusses                   3. Erstellen von Vorkalkulation und Angebot; Überneh-\nmen der Projektplanung; Erstellen der Auftragsdaten\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungs-       für die Auftragsbearbeitung; Einschätzen der perso-\nprüfungen zum Geprüften Gestaltungsberater im Raum-              nellen und sachlichen Leistungsfähigkeit des Betrie-\nausstatter-Handwerk/zur Geprüften Gestaltungsberate-             bes für die Auftragsabwicklung; Berücksichtigen wirt-\nrin im Raumausstatter-Handwerk nach den §§ 2 bis 6               schaftlicher Aspekte; Bearbeiten von Änderungen;\ndurchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg         Kooperieren mit der Auftragsausführung.\nabzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähig-\nkeit nachzuweisen ist.                                          (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation   erkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im\nzum Geprüften Gestaltungsberater im Raumausstatter-          Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberate-\nHandwerk/zur Geprüften Gestaltungsberaterin im Raum-         rin im Raumausstatter-Handwerk.\nausstatter-Handwerk für die Funktion als Berater/Berate-\nrin für die Gestaltung von Bodenflächen, Polstermöbeln,                                 §2\nRaumdekorationen, Licht-, Sicht- und Sonnenschutz\nsowie Wand- und Deckendekorationen und damit die                           Zulassungsvoraussetzungen\nBefähigung:\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nach-\n1. Kundenanforderungen und -erwartungen entgegen-            weist:\nzunehmen und umzusetzen sowie die mit der Auf-\ntragsbeschaffung, -abwicklung und Endabnahme             1. eine mit Erfolg abgelegte Gesellenprüfung in dem an-\nverbundenen Aufgaben durchzuführen;                          erkannten Ausbildungsberuf Raumausstatter/Raum-\nausstatterin oder\n2. Raumsituationen und Produkte zu gestalten und zu\nkonstruieren;                                            2. eine mit Erfolg abgelegte Gesellenprüfung/Ab-\n3. Angebote zu erstellen, Projekte zu planen und die Auf-        schlussprüfung in einem anderen anerkannten raum-\ntragsabwicklung vorzubereiten.                               gestaltenden Beruf und danach mindestens ein Jahr\nBerufspraxis oder\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifi-\nkation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang ste-          3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.\nhende Aufgaben eines Geprüften Gestaltungsberaters im\nRaumausstatter-Handwerk/einer Geprüften Gestaltungs-         Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufga-\nberaterin im Raumausstatter-Handwerk wahrnehmen zu           ben eines Gestaltungsberaters/einer Gestaltungsberate-\nkönnen:                                                      rin gemäß § 1 Abs. 3 haben.\n1. Werben, Beraten und Betreuen von Kunden; Informie-           (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nren über warentypische Eigenschaften; Klären und         zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\nBeschaffen von Aufträgen in Abstimmung mit Kunden        oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkei-\nund Mitarbeitern; Vereinbaren von Termin- und Liefer-    ten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-\nabsprachen sowie Absprachen über Zahlungsbe-             fähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur\ndingungen; Durchführen von Maßnahmen zur                 Prüfung rechtfertigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006               55\n§3                               1. Ermitteln von Kundenwünschen und Umsetzen von\nKundenanforderungen;\nGliederung, Struktur und\nintegrierte Durchführung der Prüfung               2. kundenorientierte Beratung, Aufmaße für Angebotser-\nstellung;\n(1) Die Prüfung ist in den Handlungsbereichen „Bera-\ntung und Gestaltung“ sowie „Auftragsvorbereitung und           3. Auftragsklärung und Entwicklung von Lösungsvor-\nProjektplanung“ handlungsorientiert und praxisbezogen              schlägen.\ndurchzuführen.\n(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Gestaltung und\n(2) Die Prüfung besteht aus:                               konstruktive Umsetzung“ soll die Fähigkeit nachgewie-\nsen werden, Kundenwünsche gestalterisch und kon-\n1. einer schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Hand-\nstruktiv umsetzen, Zeichnungen anfertigen und dabei\nlungsbereich „Beratung und Gestaltung“, die die Qua-\neinschlägige Regelungen berücksichtigen zu können. Es\nlifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 be-\nsoll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der\nrücksichtigt,\nGrundlage von Gestaltungsprinzipien, Stilkunde und\n2. einer schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Hand-         Materialkenntnissen Lösungsvorschläge entwickeln zu\nlungsbereich „Auftragsvorbereitung und Projektpla-        können. Dazu gehört die Fähigkeit, fertigungstechnische\nnung“, die die Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4       Bedingungen berücksichtigen sowie wirtschaftliche und\nAbs. 1 Nr. 2 berücksichtigt, und                          ökologische Gesichtspunkte umsetzen zu können. In die-\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-\n3. einem situationsbezogenen Fachgespräch.\nprüft werden:\nGrundlage des Fachgesprächs sind die Ergebnisse der\n1. Entwurfszeichnungen mit Konstruktionsdetails;\nschriftlich bearbeiteten Situationsaufgaben. Es soll der\nmündlichen Erläuterung der Problemlösungen dieser              2. Gestaltungsprinzipien, Stilkunde;\nSituationsaufgaben dienen. Im Fachgespräch soll die\n3. Entwicklung von Raumsituationen;\nFähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgaben\nzu analysieren, zu strukturieren und einer begründeten         4. Materialkenntnisse;\nLösung zuführen zu können. Die Prüfungsdauer der               5. Entwicklung von ökologischen und wirtschaftlichen\nSituationsaufgabe gemäß Nummer 1 beträgt mindestens                Lösungsvorschlägen.\n180 und höchstens 210 Minuten, der Situationsaufgabe\ngemäß Nummer 2 mindestens 120 und höchstens                       (4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Präsentation“ soll\n150 Minuten und des situationsbezogenen Fachge-                die Fähigkeit nachgewiesen werden, Lösungsmöglich-\nsprächs höchstens 30 Minuten. Den beiden schriftlichen         keiten kundengerecht darstellen, rechnergestützte Mög-\nSituationsaufgaben soll derselbe Kundenauftrag zugrun-         lichkeiten nutzen und Alternativen visualisieren zu kön-\nde liegen.                                                     nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-\ninhalte geprüft werden:\n§4                               1. Präsentieren von Gestaltungsvorschlägen;\nPrüfungsinhalte                         2. Erläutern von technischen Umsetzungen.\n(1) Den Handlungsbereichen sind folgende Qualifikati-         (5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Angebotserstel-\nonsschwerpunkte zugeordnet:                                    lung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Angebote\nerstellen, Kosten für den Kunden transparent machen\n1. Handlungsbereich „Beratung und Gestaltung“\nund wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen zu\na) Gesprächsführung und Kundenberatung,                   können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-\nb) Gestaltung und konstruktive Umsetzung,                 onsinhalte geprüft werden:\n1. Aufbereiten von Daten für die Angebotserstellung;\nc) Präsentation;\n2. Vorkalkulation;\n2. Handlungsbereich „Auftragsvorbereitung und Pro-\njektplanung“                                              3. Angebotserstellung.\na) Angebotserstellung,                                       (6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Auftragsvorberei-\ntung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auftrags-\nb) Auftragsvorbereitung,\ndaten für die Ausführung der Arbeiten, auch unter An-\nc) Projektmanagement,                                     wendung branchenspezifischer Software, erstellen zu\nd) Marketing.                                             können. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\ntechnische, personelle und zeitliche Gegebenheiten be-\n(2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Gesprächsführung         rücksichtigen sowie in Kooperation mit den Bereichen\nund Kundenberatung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen            Ausführung und Montage planen zu können. In diesem\nwerden, Gespräche kundengerecht führen, Anfragen               Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nbearbeiten, Kundenwünsche ermitteln und deren fachli-          werden:\nche Umsetzung vermitteln zu können. Es soll ferner die\nFähigkeit nachgewiesen werden, Kunden fachgerecht              1. Auftragsbegleitpapiere;\nberaten, örtliche Gegebenheiten berücksichtigen, Alter-        2. Pläne und Zeichnungen;\nnativen entwickeln, Kundenanforderungen einbeziehen\n3. Materiallisten.\nund soziale Kompetenz im Umgang mit dem Kunden zei-\ngen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qua-              (7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanage-\nlifikationsinhalte geprüft werden:                             ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Ab-","56               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006\nwicklung eines Auftrages von der Kundenanfrage über                                      §5\ndie Ausführung der Arbeiten bis zur Abnahme planen,                    Bewerten und Bestehen der Prüfung\nAbläufe auch gewerkübergreifend koordinieren, Termin-\npläne erstellen, Änderungswünsche einarbeiten und die           (1) Die Prüfungsleistungen in den Situationsaufgaben\nBetriebsorganisation berücksichtigen zu können. In die-      gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie im situationsbezoge-\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-         nen Fachgespräch gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind gesondert\nprüft werden:                                                nach Punkten zu bewerten. Aus diesen Punktebe-\nwertungen ist im Verhältnis von 40 : 30 : 30 eine Gesamt-\n1. Terminpläne;                                              note zu bilden.\n2. Projektierung;                                               (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungs-\n3. Arbeitsorganisation;                                      leistungen gemäß § 3 Abs. 2 mindestens ausreichende\n4. Vorbereiten und Betreuen der Auftragsabwicklung;          Leistungen erzielt wurden.\n5. Qualitätssicherung;                                          (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\ngemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen.\n6. Reklamationsbearbeitung.\n(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Marketing“ soll die                                 §6\nFähigkeit nachgewiesen werden, Marketingmaßnahmen                           Wiederholung der Prüfung\nentwickeln, initiieren und umsetzen sowie die Geschäfts-\nleitung in Marketingfragen beraten zu können. In diesem         Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft         wiederholt werden.\nwerden:\n1. Marktuntersuchungen und -analysen auswerten und                                       §7\nnutzen;                                                                         Inkrafttreten\n2. Konzepte entwickeln, umsetzen und bewerten.                  Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.\nBonn, den 17. Januar 2006\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006                                                                           57\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 3)\nMuster\n..........................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/\nGeprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk\nHerr/Frau ..........................................................................................................................................................................\ngeboren am ......................................................................... in .....................................................................................\nhat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/\nGeprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumaus-\nstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 54)\nbestanden.\nDatum .................................................................................\nUnterschrift(en) ...................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","58                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 3)\nMuster\n..........................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/\nGeprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk\nHerr/Frau ..........................................................................................................................................................................\ngeboren am ......................................................................... in .....................................................................................\nhat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/\nGeprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumaus-\nstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 54)\nmit folgenden Ergebnissen bestanden:\nNote1) .................\nPunkte2)\nI. Situationsaufgabe                                                                                                                         .................\nII. Situationsaufgabe                                                                                                                        .................\nIII. Situationsbezogenes Fachgespräch                                                                                                        .................\nDatum .................................................................................\nUnterschrift(en) ...................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n1)  Die Situationsaufgaben 1 und 2 und das Fachgespräch wurden im Verhältnis 40 : 30 : 30 gewichtet.\n2) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde ..........................."]}