{"id":"bgbl1-2006-3-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":3,"date":"2006-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes","law_date":"2006-01-06T00:00:00Z","page":49,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt\n49\nTeil I                                                                                    G 5702\n2006                              Ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006                                                                                                Nr. 3\nTag                                                                      Inhalt                                                                                   Seite\n6. 1. 2006      Neufassung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          49\nFNA: 9290-11\n17. 1. 2006      Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raum-\nausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk . . . . . . . . . . . . .                                                  54\nFNA: neu: 7110-20-4\n17. 1. 2006      Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte\nHandelsfachwirtin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     59\nFNA: neu: 806-22-6-4\n17. 1. 2006      Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte\nTechnische Fachwirtin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       66\nFNA: neu: 806-22-6-5\n17. 1. 2006      Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      74\nFNA: neu: 806-22-6-6; 806-21-7-21\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Verkehrsblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             84\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts sind für die Abonnenten die Zeitlichen Übersichten für den Jahrgang 2005 des Bundes-\ngesetzblatts Teil I und Teil II beigelegt.","50              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006\nGesetz\nüber den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private\n(Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz — FStrPrivFinG)\n§1                                 Der Private hat die Erklärung innerhalb eines Monats\nBau und Finanzierung durch Private                  nach Zugang der Aufforderung abzugeben. Wird die\nErklärung nicht rechtzeitig abgegeben, wird die Maut-\n(1) Zur Verstärkung von Investitionen in das Bundes-       gebühr als Gebühr erhoben.\nfernstraßennetz können Private Aufgaben des Neu- und\nAusbaus von Bundesfernstraßen auf der Grundlage einer            (3) Nach dem Beginn der Mautgebührenerhebung\nMautgebührenfinanzierung wahrnehmen.                          kann der Private jeweils spätestens sechs Monate vor\ndem Ablauf einer Kalkulationsperiode bei der zuständi-\n(2) Hierzu kann der Bau, die Erhaltung, der Betrieb\ngen obersten Landesstraßenbaubehörde beantragen,\nund die Finanzierung von Bundesfernstraßen Privaten\ndass mit Beginn der jeweils folgenden Kalkulations-\nzur Ausführung übertragen werden.\nperiode die Erhebung der Mautgebühr von einer Gebühr\n(3) Der Private hat die Rechte und Pflichten des Trä-      auf ein Entgelt oder von einem Entgelt auf eine Gebühr\ngers der Straßenbaulast nach den §§ 7a, 16a Abs. 3,           umgestellt wird.\n§§ 18f, 19 und 19a des Bundesfernstraßengesetzes.\n(4) Soweit die Mautgebühr als Gebühr erhoben wird,\n(4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten          findet gegen einen von dem Privaten erlassenen Gebüh-\nnicht über, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-           renbescheid ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Die\nstimmt.                                                       Vollstreckung der Gebührenbescheide erfolgt nach den\n(5) Mautgebühren im Sinne dieses Gesetzes sind öf-         jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Ver-\nfentlich-rechtliche Gebühren (Gebühren) oder privat-          waltungsvollstreckung.\nrechtliche Entgelte (Entgelte).                                  (5) Der Private ist zur Beschaffung, Anbringung, Un-\nterhaltung und Entfernung aller für den Betrieb der Stre-\n§2                                 cke erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrich-\nMautgebührenerhebung durch Private                    tungen verpflichtet. Er hat deren Anordnung spätestens\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, einen         vier Monate vor der Indienststellung der Strecke bei der\nPrivaten, der sich vertraglich zur Übernahme von Auf-         zuständigen Straßenverkehrsbehörde unter Vorlage ei-\ngaben nach § 1 Abs. 2 für ein in der Rechtsverordnung         nes Verkehrszeichenplans zu beantragen. Später not-\nnach § 3 Abs. 1 Satz 2 festgelegtes Fernstraßenprojekt        wendige Änderungen sind unverzüglich zu beantragen.\nverpflichtet, durch Rechtsverordnung mit den Befugnis-        Der Private untersteht insoweit der Aufsicht der Straßen-\nsen, die für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung        verkehrsbehörde; deren Anordnungen und Weisungen\ndes nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Bundesfern-             ist Folge zu leisten.\nstraßenabschnitts erforderlich sind, insbesondere mit            (6) Der Private ist berechtigt, die zur Durchführung der\ndem Recht zur Erhebung einer Mautgebühr und dem               Mautgebührenerhebung erforderlichen Verkehrszeichen\nBetreiben der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun-         und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe des von den\ngen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, zu beleihen. Sie        Straßenverkehrsbehörden genehmigten Verkehrszei-\nkönnen diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung              chenplans zu betreiben.\nauf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen.              (7) Der Private ist verpflichtet, die jeweils geltenden\nDie Mautgebühr dient der Refinanzierung der dem Pri-          Mautgebühren für den Verkehrsteilnehmer deutlich\nvaten im Zusammenhang mit der Erfüllung der nach § 1          sichtbar und gut lesbar auszuhängen.\nAbs. 2 übernommenen Aufgaben entstehenden Aufwen-\ndungen zuzüglich eines projektangemessenen Unter-\n§3\nnehmergewinns. Die Mautgebühr wird vom Privaten\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 als Gebühr auf der                                  Mautgebühren\nGrundlage einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1                 (1) Mautgebühren nach § 2 können erhoben werden\nSatz 1 oder als Entgelt auf der Grundlage einer Geneh-        für die Benutzung von nach Maßgabe dieses Gesetzes\nmigung nach § 6 Abs. 1 erhoben. Das Mautgebühren-             errichteten\naufkommen steht dem Privaten zu. Der Private untersteht\n1. Brücken, Tunneln und Gebirgspässen im Zuge von\nder Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landes-\nBundesautobahnen und Bundesstraßen mit Fahr-\nstraßenbaubehörde. Diese ist ermächtigt, ihre Aufsichts-\nzeugen,\nbefugnisse auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.\n(2) Sobald der voraussichtliche Zeitpunkt der Frei-        2. mehrstreifigen Bundesstraßen mit getrennten Fahr-\ngabe des betroffenen Bundesfernstraßenabschnittes                 bahnen für den Richtungsverkehr mit Kraftfahr-\nfür den öffentlichen Verkehr feststeht, hat die zuständige        zeugen.\noberste Landesstraßenbaubehörde den Privaten aufzu-           Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\nfordern, ihr gegenüber eine Erklärung abzugeben, ob die       wicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im\nMautgebühr als Gebühr oder als Entgelt zu erheben ist.        Einvernehmen mit den betroffenen Landesregierungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006                   51\nund ohne Zustimmung des Bundesrates die Strecken               Konzessionsvertrag offen zu legen und im Rahmen der\nfestzulegen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes und der          Berechnung der konkreten Mautgebührenhöhe unter Be-\nhierzu ergangenen Rechtsverordnungen gebaut, erhal-            achtung der Absätze 2 und 3 und der Rechtsverordnung\nten, betrieben und finanziert werden sollen.                   nach § 4 sowie der Rechtsverordnung nach § 5 oder der\n(2) Die Mautgebühren richten sich nach den Kosten           Genehmigung nach § 6 nachzuprüfen. Auch für die Kos-\nfür Bau, Erhaltung, Betrieb und weiteren Ausbau der            ten des Betriebs der jeweiligen Strecke und für die Kos-\njeweiligen Strecke. In diesem Rahmen müssen sie zu-            ten des Betriebs der Mautgebührenerhebungseinrich-\nmindest unter Berücksichtigung von Wegstrecke und der          tungen können Festpreisvereinbarungen getroffen wer-\nFahrzeugart in einem angemessenen Verhältnis zu dem            den, die dann entsprechend zu behandeln sind.\ndurchschnittlichen Vorteil der Benutzung stehen. Die\nHöhe der Mautgebühren kann auch von der Häufigkeit                                         §4\nund dem Zeitpunkt der Benutzung abhängig gemacht                                  Mautbemessungs-\nwerden.                                                                      und -kalkulationsverordnung\n(3) Berücksichtigungsfähige Kosten sind die bei wirt-          Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nschaftlicher Betriebsführung nach betriebswirtschaftli-        entwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nchen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Diese setzen            Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesmi-\nsich zusammen aus den Grundkosten und den kalkula-             nisterium für Wirtschaft und Technologie durch Rechts-\ntorischen Kosten. Grundkosten sind die Kosten für den          verordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere\nBetrieb, die Instandhaltung und die Instandsetzung der         Bestimmungen über die Bemessung der Mautgebühren\nStrecke sowie Steuern, Gebühren, Beiträge und Abga-            und die Kalkulation des Mautgebührensatzes nach § 3\nben, mit Ausnahme der Einkommen- und Körperschaft-             Abs. 2 bis 5 zu erlassen.\nsteuer einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge\nnach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Zu                                   §5\nden Grundkosten gehören insbesondere die Kosten für                           Mautgebührenverordnung\nRoh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Entgelte für in Anspruch\ngenommene Fremdleistungen, Personalkosten sowie                   (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nFremdkapitalzinsen. Zu den kalkulatorischen Kosten             Rechtsverordnung für die in einer Rechtsverordnung\nzählen Abschreibungen sowie kalkulatorische Wagnisse           nach § 3 Abs. 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke die\nund Zinsen. Der Berechnung von Abschreibungen sind             Höhe der Mautgebühr unter Beachtung des § 3 Abs. 2\ndie Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu          bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 zu bestimmen,\nlegen. Der Abschreibungsbetrag ist auf die betriebsge-         soweit\nwöhnliche Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage oder             1. der Private im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 erklärt\njeweiligen Teile der Anlage zu verteilen, höchstens je-            oder im Falle des § 2 Abs. 3 beantragt hat, die Maut-\ndoch auf den Zeitraum der Konzessionslaufzeit. Die An-             gebühr als Gebühr zu erheben oder\nschaffungs- und Herstellungskosten sind vor der Be-            2. der Fall des § 2 Abs. 2 Satz 3 eingetreten ist.\nrechnung der Abschreibung um eine darauf entfallende\netwaige Anschubfinanzierung und um darauf entfallende          Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverord-\netwaige sonstige öffentliche Fördermittel zu vermindern.       nung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde über-\nSonderabschreibungen und steuerlich veranlasste er-            tragen. Der Private erwirbt mit Auftragserteilung einen\nhöhte Absetzungen bleiben außer Betracht. Kalkulatori-         Anspruch auf Erlass der Rechtsverordnung nach\nsche Zinsen sind Kosten, die für die Bereitstellung des        Satz 1. Solange die ansatzfähigen Kosten noch nicht\nvon dem Privaten eingesetzten Eigenkapitals angesetzt          abschließend feststehen, erfolgt die Festsetzung der\nwerden.                                                        Mautgebühren in der Rechtsverordnung nach Satz 1\nauf der Basis der nach der Angebotskalkulation des\n(4) Als angemessene kalkulatorische Verzinsung des          Privaten ansatzfähigen Kosten, die um die bereits nach-\nvon dem Privaten eingesetzten Eigenkapitals gilt die           gewiesenen Kosten aktualisiert wurden; der Nachweis\ndurchschnittliche Rendite zehnjähriger deutscher Bun-          erfolgt durch prüfbare Aufstellung der Kosten, die eine\ndesanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren, die der           rasche und sichere Beurteilung ermöglichen muss.\njeweiligen Kalkulationsperiode vorausgehen, zuzüglich\neines dem jeweiligen unternehmerischen Risiko ange-               (2) Der Private kann jederzeit bei der Landesregierung\nmessenen Risikozuschlags. Der Risikozuschlag darf              beantragen, die Bestimmung der Höhe der Mautgebühr\nnicht zu einer unverhältnismäßigen Verzinsung des ein-         durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 zu än-\ngesetzten Eigenkapitals führen. Der Private kann in den        dern. Der Private hat einen Anspruch auf Erlass der\njeweiligen Kalkulationsperioden unterschiedliche Zins-         Rechtsverordnung, soweit sich die der geltenden Be-\nsätze für das von ihm eingesetzte Eigenkapital in Ansatz       stimmung der Höhe der Mautgebühr zu Grunde liegen-\nbringen, soweit über die gesamte Konzessionslaufzeit           den Tatsachen wesentlich geändert haben. Im Falle einer\ndie den Sätzen 1 und 2 entsprechende durchschnittliche         Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist der Antrag an\nVerzinsung eingehalten wird.                                   die oberste Landesstraßenbaubehörde zu richten.\n(5) Unverhältnismäßige Kostenunter- oder Kosten-                                        §6\nüberdeckungen sind rechtzeitig und angemessen aus-\nzugleichen. Der Ausgleich einer Kostenunterdeckung ist                       Mautgebührengenehmigung\nausgeschlossen, wenn sich der Private durch Vereinba-             (1) Erklärt der Private im Falle des § 2 Abs. 2 oder\nrung im Konzessionsvertrag verpflichtet, Bau, Erhaltung        beantragt der Private im Falle des § 2 Abs. 3 die Maut-\nund Betrieb der Strecke zu einem Festpreis durchzufüh-         gebühr als Entgelt zu erheben, so bedarf die Höhe der\nren, der dann zu gleichen Teilen auf die Konzessionslauf-      Mautgebühr der Genehmigung der zuständigen obers-\nzeit aufgeteilt wird. Die Kalkulation des Festpreises ist im   ten Landesstraßenbaubehörde.","52              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006\n(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn                  erforderlich ist, um mautgebührenpflichtige Benutzun-\n1. die Strecke in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1      gen zu ermöglichen (Berechnungsdaten), abzurechnen\nSatz 2 festgelegt ist und                                 (Abrechnungsdaten) und zu kontrollieren (Kontrolldaten).\nEs sind\n2. bei der Berechnung der Mautgebühr die Maßstäbe\nnach § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach       1. Berechnungsdaten:\n§ 4 eingehalten sind.                                         a) das Kennzeichen des Fahrzeugs,\n§ 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.                              b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen\nMerkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkom-\n(3) Der Private kann jederzeit bei der obersten Lan-\nbination,\ndesstraßenbaubehörde beantragen, eine neue Mautge-\nbühr zu genehmigen. Der Private hat einen Anspruch auf            c) die Höhe der zu entrichtenden Mautgebühr;\ndie Genehmigung, soweit sich die der genehmigten              2. Abrechnungsdaten:\nMautgebühr zu Grunde liegenden Tatsachen wesentlich\na) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benut-\ngeändert haben.\nzung der Strecke,\n(4) Vor Erteilung der Genehmigung hat die oberste\nb) Zeitpunkt und Höhe der entrichteten oder noch zu\nLandesstraßenbaubehörde die Zustimmung des Bun-\nentrichtenden Mautgebühr,\ndesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\neinzuholen.                                                       c) sonstige Daten, die für die Abwicklung der durch\nRechtsverordnung nach Absatz 6 zugelassenen\n(5) Die Genehmigung kann unbeschadet der verwal-\nZahlungs- und Abrechnungsverfahren erforderlich\ntungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rück-\nsind;\nnahme und Widerruf auch widerrufen werden, wenn der\nPrivate den Widerruf beantragt.                               3. Kontrolldaten:\na) das Kennzeichen und das Bild des Fahrzeugs,\n§7                                    b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen\nBefreiungen                                   Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkom-\nVon der Mautgebühr sind Fahrzeuge der Streitkräfte,               bination,\ndes Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und            c) die Höhe der entrichteten und der zu entrichtenden\nanderer Notdienste, der Polizeien des Bundes und der                 Mautgebühr,\nLänder, der Zollverwaltung und des Straßenunterhal-               d) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benut-\ntungs- oder Straßenbetriebsdienstes befreit. Vorausset-              zung der Strecke,\nzung für die Mautgebührenbefreiung ist, dass die Fahr-\nzeuge als für die genannten Zwecke bestimmt erkennbar             e) der Name der Person, die die Strecke benutzt.\nsind oder als solche zweifelsfrei ausgewiesen werden             (4) Der Schuldner hat bei der Mautgebührenerhebung\nkönnen. Im Falle von Fahrzeugkombinationen ist das            nach Maßgabe des § 10 mitzuwirken. Er hat die tech-\nMotorfahrzeug für die Mautgebührenbefreiung maßge-            nischen Einrichtungen zur Mautgebührenerhebung ord-\nbend.                                                         nungsgemäß zu benutzen und die für die Mautgebühren-\nerhebung maßgeblichen Tatsachen anzugeben.\n§8                                   (5) Hat der Private mit einer anderen Stelle einen Ver-\nSchuldner der Mautgebühr                       trag über die Be- und Abrechnung der Mautgebühr ge-\nschlossen, sind die Vorschriften über Datenverarbeitung\nSchuldner der Mautgebühr (Schuldner) ist, wer\nim Auftrag anzuwenden. Die Absätze 2 und 3 gelten für\n1. über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmt,                 den Auftragnehmer entsprechend.\n2. das Fahrzeug führt,                                           (6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\n3. Halter des Fahrzeuges ist.                                 Stadtentwicklung erlässt nach Anhörung der jeweils zu-\nständigen obersten Landesstraßenbaubehörde durch\nMehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nergänzende Bestimmungen über Art und Umfang der\n§9                                Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten nach\nEntrichtung der Mautgebühr                      Absatz 3 für die vom Privaten jeweils eingesetzten Ver-\n(1) Der Schuldner hat die Mautgebühr in der sich aus       fahren.\nder Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder der\nGenehmigung nach § 6 Abs. 1 jeweils ergebenden Höhe                                      § 10\nspätestens bei Beginn der mautgebührenpflichtigen Be-                              Nachweis und\nnutzung der Strecke oder im Falle einer Stundung zu dem               Kontrolle der Mautgebührenentrichtung\nfestgesetzten Zeitpunkt an den Privaten zu entrichten.           (1) Auf Verlangen des Privaten hat der Schuldner die\n(2) Der Private hat dem Schuldner die Entrichtung der      ordnungsgemäße Entrichtung der Mautgebühr nachzu-\nMautgebühr durch Barzahlung zu ermöglichen. Darüber           weisen. Hat der Schuldner im Voraus die Mautgebühr\nhinaus darf er die Mautgebühr im Einzugs- oder auto-          entrichtet und hierüber Belege erhalten, so hat er diese\nmatisierten Verfahren erheben. Auf Verlangen des              bei der Benutzung mitzuführen und auf Verlangen den zur\nSchuldners ist eine Quittung zu erteilen.                     Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändi-\n(3) Wird die Mautgebühr im Einzugsverfahren oder im        gen.\nautomatisierten Verfahren entrichtet, darf der Private           (2) Hat der Schuldner die Mautgebühr nicht oder nicht\nDaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies        in voller Höhe entrichtet, darf der Private die Kontroll-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006                  53\ndaten zum Zweck der Vollstreckung der Mautgebühr, der          1. entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechts-\nEinziehung der Mautgebühr oder zur Erstellung des Ge-              verordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder einer Geneh-\nbührenbescheids erheben und verarbeiten.                           migung nach § 6 Abs. 1 die Mautgebühr nicht oder\nnicht rechtzeitig entrichtet,\n§ 11                               2. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit\nDatenlöschungen, Geschäftsstatistiken                      einer Rechtsverordnung nach Abs. 6, jeweils auch in\n(1) Der Private hat                                             Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, Daten erhebt oder\nverarbeitet, oder\n1. Berechnungsdaten, soweit sie nicht Abrechnungsda-\nten sind, unverzüglich nach Durchführung der Be-           3. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Daten nicht oder nicht\nrechnung zu löschen,                                           rechtzeitig löscht.\n2. Abrechnungsdaten zu löschen, sobald feststeht, dass            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\ndie Mautgebühr nach § 9 entrichtet worden ist und          Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro,\nRechtsmittel nicht oder nicht fristgerecht eingelegt       in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwei-\nworden sind,                                               hunderttausend Euro geahndet werden.\n3. Kontrolldaten zu löschen, sobald feststeht, dass die                                     § 13\nMautgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde,\nÜbergangsregelung\n4. Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle erho-\nben und gespeichert wurden, unmittelbar nach dem              (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Rechtsverord-\nKontrollvorgang zu löschen, wenn das Kraftfahrzeug         nungen auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3\nnicht der Mautgebührenpflicht unterliegt.                  Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden.\nIst die Mautgebühr als Gebühr erhoben worden und sind\ngegen den Gebührenbescheid fristgerecht Rechtsmittel              (2) Eine auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit\neingelegt worden, sind die Daten spätestens einen Mo-          § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005\nnat nach Beendigung des Verfahrens zu löschen. Ist die         geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung ist ab\nMautgebühr nicht nach § 9 entrichtet worden, hat der           dem Tag, an dem\nPrivate die Kontroll- und Verfahrensdaten spätestens           1. eine auf Grund des § 5 Abs. 1 erlassene Rechtsver-\neinen Monat nach rechts- oder bestandskräftigem Ab-                ordnung über die Höhe der Gebühr in Kraft tritt oder\nschluss des Verwaltungsverfahrens, des verwaltungs-            2. eine nach § 6 Abs. 1 erteilte Genehmigung über die\ngerichtlichen Verfahrens, des Gerichtsverfahrens für die           Höhe des Entgelts wirksam wird,\nBeitreibung des Entgeltes oder des Ordnungswidrigkei-\nten- oder Strafverfahrens zu löschen.                          nicht mehr anzuwenden. Die zuständige oberste Landes-\nstraßenbaubehörde hat den nach Satz 1 maßgeblichen\n(2) Ist die Erteilung einer Quittung vereinbart worden,     Tag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.\nsind die zu quittierenden Daten nach Erteilung der Quit-\ntung unverzüglich zu löschen.                                     (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\n(3) Die nach diesem Gesetz gespeicherten Daten darf         nung ohne Zustimmung des Bundesrates eine auf Grund\nder Private in anonymisierter Form zur Erstellung von          des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der\nGeschäftsstatistiken speichern, verändern und nutzen.          jeweils bis zum 7. September 2005 geltenden Fassung\nerlassene Rechtsverordnung, die nach Absatz 2 Satz 1\n§ 12                               nicht mehr anzuwenden ist, aufzuheben.\nBußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                                   § 14\nlässig                                                                                 (Inkrafttreten)"]}