{"id":"bgbl1-2006-29-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":29,"date":"2006-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/29#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_29.pdf#page=6","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes","law_date":"2006-06-22T00:00:00Z","page":1342,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1342              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes*)\nVom 22. Juni 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      3. In § 7 werden\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   a) in Absatz 1 die Wörter „Das Bundesministerium\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-\nArtikel 1                                     schaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz\nDas Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Be-                         der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum\nkanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527,                        Schutz vor Gefahren, insbesondere für den Na-\n3512), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 9 Nr. 2 des Ge-                      turhaushalt, erforderlich ist, im Einvernehmen\nsetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653),                       mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nwird wie folgt geändert:                                                    Arbeit sowie im Falle der Nummer 1 auch mit\ndem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\n1. In § 2a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1                    schutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter\nSatz 1, § 30 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 32a Satz 1, § 33                   „Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nAbs. 1, § 35 Abs. 2 Satz 1, § 36, § 38b Satz 1                         wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermäch-\nund § 42 werden jeweils die Wörter „Verbraucher-                       tigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die                        Mensch und Tier oder zum Schutz vor Gefahren,\nWörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-                         insbesondere für den Naturhaushalt, erforderlich\ncherschutz“ ersetzt.                                                   ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien\n2. In § 3 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 Nr. 1, § 10a Abs. 3,                     für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit\n§ 12 Abs. 3 Satz 2, § 15b Abs. 6 Satz 2, § 20 Abs. 5                   und Soziales sowie im Falle der Nummer 1 auch\nund § 33a Abs. 4 und 5 werden jeweils                                  mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit“ und\na) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und\nLandwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung,                   b) in Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 jeweils die Wör-\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz“ und                         ter „Verbraucherschutz, Ernährung und Land-\nwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Land-\nb) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die                        wirtschaft und Verbraucherschutz“\nWörter „Arbeit und Soziales“\nersetzt.\nersetzt.\n4. § 11 wird wie folgt geändert:\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften         aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37) wurden beachtet.                                    fügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006               1343\n„Als zugelassen gilt auch ein Pflanzen-              2. mit dem Referenzmittel in Zusammensetzung\nschutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit              und Beschaffenheit übereinstimmt.\nnach § 16c festgestellt worden ist. Ein Pflan-\nDer Antragsteller hat mit dem Antrag nach Absatz 1\nzenschutzmittel, das in keinem anderen Mit-\ndie zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit erforder-\ngliedstaat der Europäischen Union oder\nlichen Unterlagen, zu denen er Zugang hat oder de-\nkeinem Vertragsstaat des Abkommens über\nren Beschaffung ihm zugemutet werden kann, so-\nden Europäischen Wirtschaftsraum nach\nwie die erforderlichen Proben nach Maßgabe der\nden Anforderungen der Richtlinie 91/414/\nRechtsverordnung nach Absatz 5 dem Bundesamt\nEWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\nInverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln\nzu übermitteln.\n(ABl. EG Nr. L 230 S. 1) in der jeweils gelten-\nden Fassung zugelassen worden ist, gilt                 (3) Ist es zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit\nauch dann nicht als zugelassen, wenn es              erforderlich, kann das Bundesamt für Verbraucher-\nmit einem in Deutschland zugelassenen Mit-           schutz und Lebensmittelsicherheit die Vorlage einer\ntel übereinstimmt.“                                  Vergleichsuntersuchung des paralleleingeführten\nbb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Dies gilt         Pflanzenschutzmittels mit dem Referenzmittel\nnicht“ durch die Wörter „Eine Zulassung ist          durch ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung\nnicht erforderlich“ ersetzt.                         nach Absatz 5 geeignetes Labor oder durch eine\nvom Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         bensmittelsicherheit selbst durchgeführte kosten-\naa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Rates         pflichtige Vergleichsuntersuchung verlangen. Das\nvom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen          Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-\nvon Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230         telsicherheit kann mit der Durchführung der Analyse\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ ge-          ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach\nstrichen.                                            Absatz 5 geeignetes Labor beauftragen.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“             (4) Über die festgestellte Verkehrsfähigkeit stellt\ndurch die Angabe „Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.          das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\n5. In § 16b Abs. 4, § 19 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 Satz 1          mittelsicherheit dem Antragsteller eine Verkehrs-\nwerden jeweils                                               fähigkeitsbescheinigung aus.\na) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und                 (5) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nLandwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung,             wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz“ und                durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nb) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die              des Bundesrates bedarf,\nWörter „Wirtschaft und Technologie“                      1. die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere\nersetzt.                                                         Art und Umfang der einzureichenden Unterlagen\n6. Nach § 16b werden folgende §§ 16c bis 16g einge-                 und Proben, zu regeln,\nfügt:                                                        2. die Kriterien der Verkehrsfähigkeit näher zu be-\n„§ 16c                                  stimmen sowie\nVerkehrsfähigkeit                         3. die von den Laboren nach Absatz 3 einzuhalten-\nparalleleingeführter Pflanzenschutzmittel                  den Anforderungen festzulegen.\n(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem ande-             (6) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nren Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Ab-           Lebensmittelsicherheit macht die Liste der Pflan-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                zenschutzmittel, für die die Verkehrsfähigkeit fest-\nzugelassen ist und mit einem in Deutschland zuge-            gestellt worden ist, sowie das jeweilige Referenz-\nlassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, darf            mittel im Bundesanzeiger bekannt.\nnur eingeführt und in den Verkehr gebracht werden,\nwenn derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehr-\n§ 16d\nbringen vornehmen will, beim Bundesamt für Ver-\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor                                    Kennzeichnung\ndem erstmaligen Inverkehrbringen die Feststellung                   paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel\nder Verkehrsfähigkeit beantragt und das Bundes-\namt diese festgestellt hat. § 12 Abs. 2 gilt entspre-           (1) Ein paralleleingeführtes Pflanzenschutzmittel\nchend.                                                       darf nur eingeführt oder in Verkehr gebracht wer-\nden, wenn es\n(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nLebensmittelsicherheit stellt die Verkehrsfähigkeit          1. mit\nfest, wenn das paralleleinzuführende Pflanzen-                   a) seiner Bezeichnung,\nschutzmittel, verglichen mit dem entsprechenden\nzugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzmit-                  b) dem Namen und der Anschrift des Inhabers\ntel),                                                               der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung,\n1. die gleichen Wirkstoffe in vergleichbarer Menge               c) der vom Bundesamt für Verbraucherschutz\nmit entsprechendem Mindestreinheitsgrad und                     und Lebensmittelsicherheit mit der Verkehrs-\nmit bestimmten Verunreinigungen gleicher Art                    fähigkeitsbescheinigung erteilten Nummer\nund entsprechendem Höchstgehalt enthält und                     und","1344           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006\n2. nach den Vorschriften des § 20 Abs. 1, 2 Nr. 4             erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungs-\nbis 7 und Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit          verfahrensgesetzes unberührt.\neiner Rechtsverordnung nach Abs. 5, gekenn-\nzeichnet ist.                                                (2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zu\nwiderrufen, wenn der Inhaber der Verkehrsfähig-\n(2) Die für das Referenzmittel festgesetzten oder          keitsbescheinigung wiederholt gegen seine Pflich-\nnachträglich geänderten Anwendungsgebiete, An-                ten aus § 16f verstoßen hat. Im Übrigen bleibt § 49\nwendungsbestimmungen und Auflagen gelten auch                 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.“\nfür das paralleleingeführte Pflanzenschutzmittel.\nWird für das Referenzmittel eine Genehmigung               7. In § 17 Abs. 1 und 2, § 18a Abs. 3, § 23 Abs. 3\nnach § 18 erteilt, gilt diese auch für das parallelein-       Satz 1, § 31a Abs. 1 Satz 4, § 31c Abs. 2 Satz 2\ngeführte Pflanzenschutzmittel.                                und § 31d Abs. 2 werden jeweils\na) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und\n§ 16e                                   Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung,\nEnde der Verkehrsfähigkeit                          Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und\n(1) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit endet           b) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die\nmit Zeitablauf, Widerruf oder Rücknahme der Zu-                   Wörter „Wirtschaft und Technologie, für Arbeit\nlassung des Referenzmittels. Satz 1 gilt nicht, so-               und Soziales“\nweit die Zulassung auf Antrag des Zulassungsinha-\nersetzt.\nbers widerrufen worden ist und keine Gründe für\nden Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung              8. § 40 wird wie folgt geändert:\nnach § 16a vorliegen. Im Falle des Satzes 2 endet\ndie Feststellung der Verkehrsfähigkeit ein Jahr nach          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndem Widerruf der Zulassung des Referenzmittels,                   aa) Nach Nummer 8a wird folgende Nummer 8b\nspätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die Zu-                      eingefügt:\nlassung des Referenzmittels durch Zeitablauf geen-\ndet hätte. § 6a Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.                      „8b. entgegen § 16c Abs. 1 Satz 1 ein\nPflanzenschutzmittel einführt oder in\n(2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ruht,\nVerkehr bringt,“.\nwenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmit-\ntels angeordnet ist.                                              bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\n§ 16f                                       „9.   entgegen § 16d Abs. 1 Nr. 1, § 16d\nAbs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den dort\nPflichten des Inhabers                                      genannten Vorschriften, § 20 Abs. 1 in\nder Verkehrsfähigkeitsbescheinigung                                Verbindung mit § 13 oder § 15 des\nChemikaliengesetzes oder entgegen\n(1) Formulierungsänderungen des paralleleinge-\n§ 20 Abs. 2, auch in Verbindung mit\nführten Pflanzenschutzmittels hat der Inhaber der\neiner Rechtsverordnung nach Abs. 5\nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung unverzüglich dem\nNr. 1 Buchstabe a, ein Pflanzenschutz-\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-\nmittel ohne die vorgeschriebene Kenn-\ntelsicherheit mitzuteilen.\nzeichnung in den Verkehr bringt oder\n(2) Erfährt der Inhaber einer Verkehrsfähigkeits-                        einführt,“.\nbescheinigung von neuen Erkenntnissen über das\nvon ihm in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel             b) In Absatz 2 und Absatz 3 wird jeweils nach der\nhinsichtlich der Auswirkungen des Pflanzenschutz-                 Angabe „7,“ die Angabe „8b“ eingefügt.\nmittels auf die Gesundheit von Mensch und Tier             9. § 43 wird aufgehoben.\nsowie den Naturhaushalt, ist er verpflichtet, dies\nunverzüglich dem Bundesamt für Verbraucher-              10. Dem § 45 werden folgende Absätze 12 und 13 an-\nschutz und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen.                 gefügt:\n§ 15a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n„(12) Die §§ 16c bis 16g sind erstmals ab dem\n1. Januar 2007 anzuwenden.\n§ 16g\n(13) Pflanzenschutzmittel, deren Übereinstim-\nRücknahme oder Widerruf\nmung mit einem zugelassenen Mittel vor dem\nder Feststellung der Verkehrsfähigkeit\n29. Juni 2006 nach dem Verfahren der Bekanntma-\n(1) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zu-         chung vom 23. Dezember 1993 (BAnz. S. 11 154)\nrückzunehmen, wenn der Inhaber der Verkehrs-                  festgestellt worden ist, dürfen noch bis zum 1. Juli\nfähigkeitsbescheinigung die Feststellung der Ver-             2007 in Verkehr gebracht werden. Wird für ein\nkehrsfähigkeit                                                Pflanzenschutzmittel, dessen Übereinstimmung\nmit einem zugelassenen Mittel schon nach der\n1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Be-\nin Satz 1 genannten Bekanntmachung festgestellt\nstechung,\nworden ist, ein Antrag nach § 16c gestellt, berück-\n2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben,            sichtigt das Bundesamt für Verbraucherschutz und\ndie in wesentlicher Beziehung unrichtig oder un-          Lebensmittelsicherheit bei der Entscheidung über\nvollständig waren,                                        den Antrag diese Feststellung. Das Bundesamt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006                     1345\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit                 Pflanzenschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\nkann den Antragsteller von der Vorlage bereits vor-              Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nhandener Dokumente oder Angaben befreien.“                       bekannt machen.\nArtikel 2                                                                Artikel 3\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des                  Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Juni 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}