{"id":"bgbl1-2006-29-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":29,"date":"2006-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_29.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)","law_date":"2006-06-22T00:00:00Z","page":1338,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1338             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006\nGesetz\nüber die Deutsche Nationalbibliothek\n(DNBG)\nVom 22. Juni 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                       §3\nsen:\nMedienwerke\n§1                                 (1) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift,\nRechtsstellung, Sitz                      Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder\nin unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich ge-\n(1) Die Deutsche Nationalbibliothek (Bibliothek) ist      macht werden.\ndie zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliogra-\nfische Zentrum der Bundesrepublik Deutschland.                  (2) Medienwerke in körperlicher Form sind alle Dar-\nstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und\n(2) Die Bibliothek ist eine rechtsfähige bundesunmit-\nanderen Trägern.\ntelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Deut-\nschen Bücherei in Leipzig, der Deutschen Bibliothek in          (3) Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle\nFrankfurt am Main und dem Deutschen Musikarchiv.             Darstellungen in öffentlichen Netzen.\nSie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.\n(4) Filmwerke, bei denen nicht die Musik im Vorder-\ngrund steht, sowie ausschließlich im Rundfunk gesen-\n§2\ndete Werke unterliegen nicht den Bestimmungen die-\nAufgaben, Befugnisse                       ses Gesetzes.\nDie Bibliothek hat die Aufgabe,\n1. a) die ab 1913 in Deutschland veröffentlichten Me-\ndienwerke und                                                                     §4\nb) die ab 1913 im Ausland veröffentlichten deutsch-\nSatzung,\nsprachigen       Medienwerke,       Übersetzungen\nBenutzung, Kostenpflicht\ndeutschsprachiger Medienwerke in andere Spra-\nchen und fremdsprachigen Medienwerke über                (1) Die Bibliothek gibt sich eine Satzung, die der Ver-\nDeutschland                                           waltungsrat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner\nim Original zu sammeln, zu inventarisieren, zu er-       Mitglieder erlässt. Sie bedarf der Genehmigung der für\nschließen und bibliografisch zu verzeichnen, auf         Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbe-\nDauer zu sichern und für die Allgemeinheit nutzbar       hörde und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\nzu machen sowie zentrale bibliothekarische und na-          (2) Die Bestände der Bibliothek stehen der Allge-\ntionalbibliografische Dienste zu leisten,                meinheit gemäß einer Benutzungsordnung zur Verfü-\n2. das Deutsche Exilarchiv 1933 – 1945, die Anne-            gung, die der Verwaltungsrat erlässt.\nFrank-Shoah-Bibliothek sowie das Deutsche Buch-             (3) Die Benutzung der Bestände und die Inanspruch-\nund Schriftmuseum zu betreiben,                          nahme der Dienstleistungen der Bibliothek sind grund-\n3. mit den Facheinrichtungen Deutschlands und des            sätzlich kostenpflichtig. Das Nähere regelt eine Kosten-\nAuslands zusammenzuarbeiten sowie in nationalen          ordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. Sie bedarf der\nund internationalen Fachorganisationen mitzuwir-         Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen\nken.                                                     obersten Bundesbehörde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006               1339\n§5                                 (2) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor\nOrgane                             vertritt die Bibliothek gerichtlich und außergerichtlich.\nSie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter sowie\nOrgane der Bibliothek sind                               Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Be-\n1. der Verwaltungsrat,                                      diensteten der Bibliothek.\n2. die Generaldirektorin oder der Generaldirektor,\n§8\n3. die Beiräte.\nBeiräte\n§6                                 (1) Der Beirat berät den Verwaltungsrat und die Ge-\nneraldirektorin oder den Generaldirektor in allen die Bi-\nVerwaltungsrat\nbliothek betreffenden Angelegenheiten. In den beson-\n(1) Der Verwaltungsrat hat 13 Mitglieder. Diese wer-     deren Angelegenheiten des Deutschen Musikarchivs\nden nach Maßgabe der Nummern 1 bis 4 bestimmt.              werden sie von dem Beirat für das Deutsche Musikar-\n1. Der Deutsche Bundestag entsendet zwei Personen;          chiv beraten.\n2. die Bundesregierung entsendet drei Personen, da-            (2) Als Mitglieder des Beirates beruft der Verwal-\nvon mindestens zwei aus der für Kultur und Medien       tungsrat bis zu zwölf Sachverständige; die Hälfte der\nzuständigen obersten Bundesbehörde;                     Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag des Börsenvereins\ndes Deutschen Buchhandels berufen. Dem Beirat ge-\n3. der Börsenverein des Deutschen Buchhandels ent-          hört auch die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Bei-\nsendet drei Personen;                                   rates für das Deutsche Musikarchiv an.\n4. die Deutsche Forschungsgemeinschaft, der Deut-              (3) Als Mitglieder des Beirates für das Deutsche Mu-\nsche Musikverlegerverband, der Bundesverband            sikarchiv beruft der Verwaltungsrat bis zu zwölf Sach-\nder Phonographischen Wirtschaft, die Stadt Frank-       verständige; je ein Viertel der Beiratsmitglieder wird auf\nfurt am Main sowie die Stadt Leipzig entsenden je-      Vorschlag des Deutschen Musikverlegerverbandes und\nweils eine Person.                                      des Bundesverbandes der Phonographischen Wirt-\nFür jedes Mitglied soll eine Stellvertreterin oder ein      schaft berufen. Dem Beirat für das Deutsche Musikar-\nStellvertreter bestellt werden.                             chiv gehört auch die Vorsitzende oder der Vorsitzende\n(2) Den Vorsitz führt ein von der Bundesregierung        des Beirates an.\nentsandtes und der für Kultur und Medien zuständigen           (4) Das Nähere regelt die Satzung.\nobersten Bundesbehörde angehörendes Mitglied.\n(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn                                      §9\nmehr als sieben Mitglieder anwesend sind. Er entschei-                           Rechtsaufsicht\ndet durch einfachen Mehrheitsbeschluss, soweit dieses\nDie für Kultur und Medien zuständige oberste Bun-\nGesetz keine anderen Anforderungen stellt. Bei Stim-\ndesbehörde führt die Rechtsaufsicht über die Biblio-\nmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des\nthek.\nVorsitzenden.\n(4) Der Verwaltungsrat entscheidet in allen Angele-                                 § 10\ngenheiten, die für die Bibliothek und ihre Entwicklung\nvon grundsätzlicher oder erheblicher wirtschaftlicher                         Beamtinnen, Beamte\nBedeutung sind. Er stellt insbesondere den Haushalts-          (1) Die Bibliothek besitzt Dienstherrenfähigkeit im\nplan fest, entlastet die Generaldirektorin oder den Ge-     Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.\nneraldirektor nach Abschluss der Rechnungsprüfung              (2) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor\nund nimmt zu geplanten Rechtsverordnungen nach              sowie die ständige Vertreterin oder der ständige Vertre-\n§ 20 Stellung. Er überwacht die Erfüllung der Aufgaben      ter in Leipzig und in Frankfurt am Main werden auf Vor-\nder Bibliothek. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall       schlag des Verwaltungsrates von der Bundespräsiden-\nBefugnisse in den in Satz 1 genannten Angelegenhei-         tin oder dem Bundespräsidenten ernannt. Der Vor-\nten der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor der      schlag bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mit-\nBibliothek übertragen.                                      glieder des Verwaltungsrates.\n(5) Das Nähere regelt die Satzung.                          (3) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates\n(6) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates        ernennt die übrigen Beamtinnen und Beamten, soweit\nist oberste Dienstbehörde. Einzelne Befugnisse, die         nicht diese Befugnis durch die Satzung der Generaldi-\nhieraus folgen, kann sie oder er der Generaldirektorin      rektorin oder dem Generaldirektor übertragen ist.\noder dem Generaldirektor der Bibliothek übertragen.\n§ 11\n§7                                         Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer\nGeneraldirektorin, Generaldirektor                  Auf das Arbeitsverhältnis der Angestellten, Arbeite-\n(1) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor       rinnen und Arbeiter sind die für Arbeitnehmerinnen und\nführt die Geschäfte der Bibliothek. Sie oder er entschei-   Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifver-\ndet in allen Angelegenheiten der Bibliothek, soweit         träge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Bei\nnicht der Verwaltungsrat oder als oberste Dienstbe-         einem Insolvenzereignis leistet der Bund ihnen Zahlun-\nhörde dessen Vorsitzende oder Vorsitzender zuständig        gen im gleichen Umfang wie Anspruch auf Insolvenz-\nist.                                                        geld bestünde.","1340             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006\n§ 12                                                          § 16\nWohnungsfürsorge                                             Ablieferungsverfahren\nDie Vorschriften des Bundes über Bau-, Wohnungs-             Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke\nund Mietangelegenheiten gelten für die Bibliothek und        vollständig, in einwandfreiem, nicht befristet benutzba-\nihre Bediensteten entsprechend.                              rem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch\ndie Bibliothek geeignet unentgeltlich und auf eigene\n§ 13                             Kosten binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung\noder der öffentlichen Zugänglichmachung an die Biblio-\nHaushalt, Rechnungsprüfung                      thek oder der von dieser benannten Stelle abzuliefern.\n(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe-          Medienwerke in unkörperlicher Form können nach den\nsen sowie für die Rechnungslegung und -prüfung der           Maßgaben der Bibliothek auch zur Abholung bereitge-\nBibliothek finden die für den Bund geltenden Bestim-         stellt werden.\nmungen Anwendung.\n§ 17\n(2) Zu Beschlüssen über die Feststellung des Haus-\nhaltsplanes und über die Entlastung der Generaldirek-                              Auskunftspflicht\ntorin oder des Generaldirektors nach Abschluss der              Die Ablieferungspflichtigen haben der Bibliothek bei\nRechnungsprüfung bedarf es einer Mehrheit von zwei           Ablieferung der Medienwerke unentgeltlich die zu ihrer\nDritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates. Entschei-      Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte auf Verlan-\ndungen über Haushaltsangelegenheiten bedürfen der            gen zu erteilen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach,\nZustimmung der Vertreter der Bundesregierung, wobei          ist die Bibliothek nach Ablauf eines Monats seit Beginn\nin diesen Angelegenheiten deren Stimmen nur einheit-         der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung\nlich abgegeben werden können.                                berechtigt, die Informationen auf Kosten der Auskunfts-\n(3) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der          pflichtigen anderweitig zu beschaffen.\nfür Kultur und Medien zuständigen obersten Bundes-\nbehörde.                                                                                  § 18\nZuschuss\n(4) Die Haushaltsmittel werden vom Bund nach\nMaßgabe des Bundeshaushaltes zur Verfügung ge-                  Für Medienwerke in körperlicher Form gewährt die\nstellt.                                                      Bibliothek den Ablieferungspflichtigen auf Antrag einen\nZuschuss zu den Herstellungskosten der abzuliefern-\n§ 14                             den Ausfertigungen, wenn die unentgeltliche Abgabe\neine unzumutbare Belastung darstellt. Das Nähere re-\nAblieferungspflicht                      gelt eine Rechtsverordnung.\n(1) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke\nin körperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in                                        § 19\nzweifacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern.                           Bußgeldvorschriften\nMusiknoten, die lediglich verliehen oder vermietet wer-\nden (Miet- oder Leihmateriale), haben die Ablieferungs-         (1) Ordnungswidrig handelt, wer\npflichtigen in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1      1. entgegen § 14 Abs. 1, 2 oder 3 ein Medienwerk\nabzuliefern.                                                     nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abliefert\n(2) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke\noder\nnach § 2 Nr. 1 Buchstabe b in einfacher Ausfertigung\ngemäß § 16 Satz 1 abzuliefern, wenn eine Inhaberin           2. entgegen § 17 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht rich-\noder ein Inhaber des ursprünglichen Verbreitungsrechts           tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.\nden Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in         (2) Ordnungswidrig handelt, wer als gewerblich tä-\nDeutschland hat.                                             tige Ablieferungspflichtige oder als gewerblich tätiger\n(3) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke         Ablieferungspflichtiger eine in Absatz 1 bezeichnete\nin unkörperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in         Handlung fahrlässig begeht.\neinfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern.           (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\n(4) Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen einer       bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\nWoche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentli-            (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nchen Zugänglichmachung des Medienwerkes erfüllt,             Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die\nist die Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ab-          Bibliothek.\nlauf von weiteren drei Wochen berechtigt, die Medien-\nwerke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderwei-                                    § 20\ntig zu beschaffen.                                                           Verordnungsermächtigung\nZur geordneten Durchführung der Pflichtablieferung\n§ 15\nund um einen nicht vertretbaren Aufwand der Bibliothek\nAblieferungspflichtige                     sowie um Unbilligkeiten zu vermeiden, wird das für Kul-\nAblieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Me-    tur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregie-\ndienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu         rung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:\nmachen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den            1. die Einschränkung der Ablieferungs- oder der Sam-\nHauptwohnsitz in Deutschland hat.                                melpflicht für bestimmte Gattungen von Medienwer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006             1341\nken, wenn für deren Sammlung, Inventarisierung, Er-                                   § 21\nschließung, Sicherung und Nutzbarmachung kein öf-                       Landesrechtliche Regelungen\nfentliches Interesse besteht,\nDie landesrechtlichen Regelungen über die Abliefe-\n2. die Beschaffenheit der ablieferungspflichtigen Me-         rung von Medienwerken bleiben unberührt.\ndienwerke und die Ablieferung in Fällen, in denen\nein Medienwerk in verschiedenen Ausgaben oder                                         § 22\nFassungen verbreitet oder öffentlich zugänglich ge-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nmacht wird,\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n3. das Verfahren der Ablieferung der Medienwerke so-          Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Deutsche\nwie                                                        Bibliothek vom 31. März 1969 (BGBl. I S. 265), zuletzt\n4. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Ge-          geändert durch Artikel 73 der Verordnung vom 29. Ok-\nwährung von Zuschüssen.                                    tober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Juni 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l"]}