{"id":"bgbl1-2006-28-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":28,"date":"2006-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes","law_date":"2006-06-21T00:00:00Z","page":1318,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1318             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2006\nGesetz\nzur Änderung des patentrechtlichen\nEinspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes\nVom 21. Juni 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             6. § 60 wird aufgehoben.\nsen:                                                           7. § 61 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nArtikel 1\nfügt:\nÄnderung\n„(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet\ndes Patentgesetzes\nder Beschwerdesenat des Bundespatentge-\nDas Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-                    richts,\nchung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zu-\n1. wenn ein Beteiligter dies beantragt und kein\nletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Au-\nanderer Beteiligter innerhalb von zwei Mona-\ngust 2005 (BGBl. I S. 2570), wird wie folgt geändert:\nten nach Zustellung des Antrags wider-\n1. Dem sechsten Abschnitt der Inhaltsübersicht wird                   spricht, oder\nnach Nummer 3 folgende Angabe angefügt:\n2. auf Antrag nur eines Beteiligten, wenn min-\n„4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften § 122a“.                     destens 15 Monate seit Ablauf der Ein-\n2. In § 16a Abs. 2 wird die Angabe „(§§ 100 bis 122)“                 spruchsfrist, im Fall des Antrags eines Beige-\ndurch die Angabe „(§§ 100 bis 122a)“ ersetzt.                      tretenen seit Erklärung des Beitritts, vergan-\ngen sind.\n3. In § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 31 Abs. 1 Satz 2 wird\njeweils der zweite Halbsatz gestrichen und das Se-              Dies gilt nicht, wenn die Patentabteilung eine La-\nmikolon durch einen Punkt ersetzt.                              dung zur Anhörung oder die Entscheidung über\nden Einspruch innerhalb von drei Monaten nach\n4. In § 32 Abs. 5 werden die Wörter „einschließlich der            Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Ent-\nAkten von abgetrennten Teilen eines Patents (§ 60)“             scheidung zugestellt hat. Im Übrigen sind die\ngestrichen.                                                     §§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entspre-\n5. § 59 wird wie folgt geändert:                                   chend anzuwenden.“\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nsätze 3 und 4.\n„(3) Eine Anhörung findet im Einspruchsver-\nfahren statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt      8. § 62 wird wie folgt geändert:\noder die Patentabteilung dies für sachdienlich            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „über den\nerachtet. Mit der Ladung soll die Patentabteilung            Einspruch“ durch die Angabe „nach § 61 Abs. 1“\nauf die Punkte hinweisen, die sie für die zu tref-           ersetzt.\nfende Entscheidung als erörterungsbedürftig an-\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nsieht.“\n„Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                            das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis\n„(4) Im Übrigen sind § 43 Abs. 3 Satz 3 und               107) und die Zwangsvollstreckung aus Kosten-\ndie §§ 46 und 47 im Einspruchsverfahren ent-                 festsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind\nsprechend anzuwenden.“                                       entsprechend anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2006               1319\n9. § 67 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                           lungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkos-\n„(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in der                tengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gege-\nBesetzung mit                                                 ben.“\n1. einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem        15. In § 127 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“\nund zwei technischen Mitgliedern in den Fällen             durch die Angabe „§ 5 Abs. 4“ ersetzt.\ndes § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2;            16. § 133 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. einem technischen Mitglied als Vorsitzendem,               „§ 121 Abs. 4 und 5 der Zivilprozessordnung ist\nzwei weiteren technischen Mitgliedern sowie ei-            entsprechend anzuwenden.“\nnem rechtskundigen Mitglied in den Fällen,            17. § 147 Abs. 2 und 3 wird aufgehoben.\na) in denen die Anmeldung zurückgewiesen\nwurde,                                                                      Artikel 2\nb) in denen der Einspruch als unzulässig verwor-                               Änderung\nfen wurde,                                                       des Rechtspflegergesetzes\nc) des § 61 Abs. 1 Satz 2 und des § 64 Abs. 1,           § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Rechtspflegergesetzes vom\nd) des § 61 Abs. 2 sowie                              5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch\nArtikel 35 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I\ne) der §§ 130, 131 und 133;                           S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n3. einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzen-          „4. der Ausspruch, dass eine Klage, ein Antrag auf\ndem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied                einstweilige Verfügung, ein Antrag auf gerichtliche\nund einem technischen Mitglied in den Fällen               Entscheidung im Einspruchsverfahren sowie eine\ndes § 31 Abs. 5;                                           Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 6 Abs. 2 des\n4. drei rechtskundigen Mitgliedern in allen übrigen           Patentkostengesetzes) oder eine Klage nach § 81\nFällen.“                                                   Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes als zurückge-\n10. § 80 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:                           nommen gilt;“.\n„(5) Im Übrigen sind die Vorschriften der Zivilpro-                             Artikel 3\nzessordnung über das Kostenfestsetzungsverfah-\nren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung                                  Änderung\naus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis                          des Gerichtskostengesetzes\n802) entsprechend anzuwenden.“                              Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskos-\n11. In § 100 Abs. 1 werden nach der Angabe „§ 73“ die        tengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt\nWörter „oder über die Aufrechterhaltung oder den         durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Septem-\nWiderruf eines Patents nach § 61 Abs. 2“ eingefügt.      ber 2005 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n12. Im sechsten Abschnitt wird nach § 122 folgender\nUnterabschnitt eingefügt:                                1. Die Nummern 1255 und 1256 werden wie folgt ge-\nfasst:\n„4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften\n§ 122a                                                                      Gebühr oder\nSatz der\nAuf die Rüge der durch die Entscheidung be-                   Nr.         Gebührentatbestand\nGebühr\nschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen,                                                    nach § 34 GKG\nwenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf\n„1255     Verfahren über die\nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher                           Rechtsbeschwerde……… 750,00 EUR\nWeise verletzt hat. Gegen eine der Endentschei-\ndung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge               1256      Beendigung des gesam-\nnicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessord-                   ten Verfahrens durch Zu-\nnung ist entsprechend anzuwenden.“                                      rücknahme der Rechtsbe-\nschwerde, bevor die\n13. § 123 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             Schrift zur Begründung\n„Dies gilt nicht für die Frist                                          der Rechtsbeschwerde\nbei Gericht eingegangen\n1. zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und\nist:\nzur Zahlung der Einspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1                         Die Gebühr 1255 ermäßigt\nSatz 1 des Patentkostengesetzes),                                    sich auf…………………… 100,00 EUR“.\n2. für den Einsprechenden zur Einlegung der       Be-\nErledigungserklärungen in\nschwerde gegen die Aufrechterhaltung des       Pa-\nentsprechender Anwen-\ntents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung             der                  dung des § 91a ZPO stehen\nBeschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des         Pa-                  der Zurücknahme gleich,\ntentkostengesetzes) und                                              wenn keine Entscheidung\n3. zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine                        über die Kosten ergeht oder\nPriorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch                       die Entscheidung einer zu-\nvor mitgeteilten Einigung\ngenommen werden kann.“                                               der Parteien über die\n14. § 123a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                                   Kostentragung oder der\nKostenübernahmeerklärung\n„(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Ab-\neiner Partei folgt.\nsatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehand-","1320             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2006\n2. In Nummer 1700 wird im Gebührentatbestand die               6. § 90 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „(§ 321a ZPO, § 71a GWB)“ durch die An-                     „(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivil-\ngabe „(§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder               prozessordnung über das Kostenfestsetzungsver-\n§ 89a MarkenG; § 71a GWB)“ ersetzt.                             fahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstre-\nckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724\nArtikel 4                                  bis 802) entsprechend.“\nÄnderung des Gebrauchsmustergesetzes\n7. § 91a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nDas Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be-\n„(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Ab-\nkanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),\nsatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehand-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkos-\n21. Januar 2005 (BGBl. I S. 146), wird wie folgt geändert:\ntengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gege-\n1. In § 17 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Zivil-              ben.“\nprozessordnung“ die Wörter „(§§ 373 bis 401 sowie\n8. In § 94 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“\n402 bis 414)“ eingefügt.\ndurch die Angabe „§ 5 Abs. 4“ ersetzt.\n2. In § 20 wird die Angabe „bis 122“ durch die Angabe\n9. In § 131 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1“\n„bis 122a“ ersetzt.\ndurch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.\nArtikel 5                            10. § 165 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Markengesetzes                            a) Die Absätze 1, 2, 4 bis 7 werden aufgehoben.\nDas Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I                  b) In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung gestri-\nS. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert               chen.\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004\n(BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert:                                            Artikel 6\n1. Im Teil 3 Abschnitt 6 der Inhaltsübersicht wird nach                Änderung des Patentkostengesetzes\nder Angabe zu § 89 folgende Angabe eingefügt:               Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001\n„§ 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf          (BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nrechtliches Gehör“.                             Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3232), wird\n2. § 63 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:               wie folgt geändert:\n„Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das       1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nKostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und                 „(1) Die Gebühren werden mit der Einreichung\ndie Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungs-              einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vor-\nbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend               nahme einer sonstigen Handlung oder mit der Ab-\nanzuwenden.“                                                 gabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fäl-\n3. § 71 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:                          lig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\nEine sonstige Handlung im Sinn dieses Gesetzes\n„(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivil-\nist insbesondere\nprozessordnung über das Kostenfestsetzungsver-\nfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstre-              1. die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechts-\nckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724                  mitteln;\nbis 802) entsprechend.“                                      2. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach\n4. § 88 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes;\n„Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten               3. die Erklärung eines Beitritts zum Einspruchsver-\ndie Vorschriften der Zivilprozessordnung über Aus-               fahren;\nschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen                4. die Einreichung einer Klage.\n(§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und\nDie Gebühr für die erfolglose Rüge wegen Verlet-\nBeistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von\nzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird mit\nAmts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Ter-\nder Bekanntgabe der Entscheidung fällig.“\nmine und Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wieder-\neinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238)         2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nentsprechend.“                                               a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n5. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:                        „In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und\n„§ 89a                                   Markenamt erfolgt die Bearbeitung erst nach\nAbhilfe bei Verletzung                           Zahlung der Gebühr für das Verfahren und des\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör                      Vorschusses für die Bekanntmachungskosten.“\nAuf die Rüge der durch die Entscheidung be-               b) In Satz 3 werden der Punkt durch ein Semikolon\nschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen,                 ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:\nwenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf                  „im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Be-\nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher                    schwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Ein-\nWeise verletzt hat. Gegen eine der Endentschei-                  spruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung\ndung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge                  nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes soll vor\nnicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessord-            Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung\nnung ist entsprechend anzuwenden.“                               vorgenommen werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2006                    1321\n3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                           b) Teil B wird wie folgt geändert:\n„(1) Die Kosten werden angesetzt:                            aa) Vor dem Abschnitt I wird folgende Vorbemer-\nkung eingefügt:\n1. beim Deutschen Patent- und Markenamt\n„(1) Die Gebühren Nummer 400 000 bis\na) bei Einreichung einer Anmeldung,                               401 300 werden für jeden Antragsteller ge-\nb) bei Einreichung eines Antrags,                                 sondert erhoben.\nc) im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfah-                      (2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zu-\nren,                                                          sätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfah-\nren vor dem Deutschen Patent- und Marken-\nd) bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche                 amt (Nummer 313 600) zu zahlen.“\nEntscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentge-\nsetzes sowie                                             bb) Nach der Vorbemerkung wird folgende Num-\nmer 400 000 eingefügt:\ne) bei Einlegung      eines  Rechtsbehelfs     oder\nRechtsmittels,                                                                                     Gebühren-\nbetrag/\n2. beim Bundespatentgericht                                                              Gebühren-       Gebührensatz\nNr.\ntatbestand     nach § 2 Abs. 2\na) bei Einreichung einer Klage,                                                                          i. V. m.\n§ 2 Abs. 1\nb) bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer\neinstweiligen Verfügung,                                       „400 000     Antrag auf ge-\nrichtliche Ent-\nc) im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Be-                                 scheidung nach\nschwerdeverfahren oder im Verfahren nach                                    § 61 Abs. 2 PatG 300 EUR“.\n§ 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie\nd) bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung               cc) Nach Nummer 402 320 wird folgender Ab-\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör,                          schnitt III angefügt:\nauch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder\nGebühren-\neiner ersuchten Behörde entstanden sind.“\nbetrag/\n4. In § 10 Abs. 2 werden die Wörter „oder die Handlung                                      Gebühren-       Gebührensatz\nNr.\ntatbestand     nach § 2 Abs. 2\nals nicht vorgenommen“ gestrichen.                                                                          i. V. m.\n5. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden das Komma und die                                                            § 2 Abs. 1\nWörter „wenn der Wert des Beschwerdegegenstan-                        „III. Rüge wegen Verletzung des Anspruchs\ndes 50 Euro übersteigt“ gestrichen.                                         auf rechtliches Gehör\n6. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird                   403 100      Verfahren über die\nwie folgt geändert:                                                                Rüge wegen Ver-\nletzung des An-\na) Teil A wird wie folgt geändert:                                                 spruchs auf\naa) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:                                   rechtliches Gehör\nnach § 321a ZPO\naaa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                 i. V. m. § 99 Abs. 1\nPatG, § 82 Abs. 1\nbbb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                     MarkenG\n„(2) Die Gebühren Nummer 313 600,                                  Die Rüge wird in\n323 100, 331 600, 333 000, 333 300 und                                vollem Umfang\n362 100 werden für jeden Antragsteller                                verworfen oder\ngesondert erhoben.“                                                   zurückgewiesen       50 EUR“.\nbb) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\nArtikel 7\naaa) Im Unterabschnitt 1 wird die Angabe\n„(§ 34 PatG)“ im Gebührentatbestand                                     Änderung\nvor Nummer 311 000 durch die Wörter                      des Geschmacksmustergesetzes\n„(§ 34 PatG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1     Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004\nIntPatÜbkG)“ ersetzt.                       (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3232), wird\nbbb) Im Unterabschnitt 3 wird in Nummer\nwie folgt geändert:\n313 600 nach der Angabe „§ 59 Abs. 1“\ndie Angabe „und Abs. 2“ eingefügt.          1. § 17 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\ncc) Im Abschnitt II Unterabschnitt 1 wird die An-            „(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Ab-\ngabe „(§ 4 GebrMG)“ im Gebührentatbestand            satz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehand-\nvor Nummer 321 000 durch die Wörter „(§ 4            lungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patent-\nGebrMG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 Int-           kostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht\nPatÜbkG)“ ersetzt.                                   gegeben.“","1322            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2006\n2. § 24 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:                 3. § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n„Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrens-              „ 3. die Löschung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,“.\nkostenhilfe auch für die Kosten der Erstreckung des\nSchutzes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und für die Auf-\nrechterhaltungsgebühren nach § 28 Abs. 1 Satz 1                                   Artikel 8\ngewährt werden. § 130 Abs. 2, 3 und 5 sowie die                                 Inkrafttreten\n§§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden entspre-\nchende Anwendung.“                                           Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juni 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}