{"id":"bgbl1-2006-27-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":27,"date":"2006-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/27#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_27.pdf#page=9","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet","law_date":"2006-06-19T00:00:00Z","page":1305,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006              1305\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und\ndes Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet\nVom 19. Juni 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-           versorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach dem\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                        Einigungsvertrag geltenden Maßgaben; dies gilt auch\nvom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder ge-\nArtikel 01                          wöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991\nÄnderung des                           an, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\nBundesversorgungsgesetzes                      halt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz\nschon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entspre-\n§ 84a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-          chend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus\nsung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982                 den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung ge-\n(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-    nannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren\nzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert wor-       Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Arti-\nden ist, wird wie folgt gefasst:                            kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet be-\ngründet haben. Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem\n„§ 84a                            1. Januar 1999 nicht für die Beschädigtengrundrente\nLeistungshöhe                          einschließlich des Alterserhöhungsbetrages nach § 31\nfür Berechtigte im Beitrittsgebiet              Abs. 1 und die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31\nBerechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz          Abs. 5 von Berechtigten nach § 1 sowie für die Beschä-\noder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des        digtengrundrente einschließlich des Alterserhöhungs-\nEinigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten        betrages und die Schwerstbeschädigtenzulage von Be-\nvom 1. Januar 1991 an Versorgung nach dem Bundes-           rechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Straf-\nversorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach dem        rechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Ver-\nEinigungsvertrag geltenden Maßgaben; dies gilt auch         waltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die in ent-\nvom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder ge-         sprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 und 5 gezahlt\nwöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991       werden.“\nan, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\nhalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz                                   Artikel 2\nschon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entspre-                        Änderung des\nchend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus                     Opferentschädigungsgesetzes\nden in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung ge-\nnannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren               Dem § 1 Abs. 8 des Opferentschädigungsgesetzes in\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Arti-       der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet be-           (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 11 des\ngründet haben.“                                             Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert\nworden ist, wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 1                          „Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten\nWeitere Änderung                         Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40,\ndes Bundesversorgungsgesetzes                     40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern\n§ 84a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-          ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist\nsung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982                 und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit\n(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 01 dieses Ge-    die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt;\nsetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:         dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des\nKindes beschränkt.“\n„§ 84a\nArtikel 3\nLeistungshöhe\nfür Berechtigte im Beitrittsgebiet                                   Änderung des\nSoldatenversorgungsgesetzes\nBerechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz\noder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des           Dem § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der\nEinigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten        Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002\nvom 1. Januar 1991 an Versorgung nach dem Bundes-           (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch Artikel 1 des","1306            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006\nGesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) geändert         1.   Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung:\nworden ist, werden folgende Sätze angefügt:                                              „Gesetz\n„Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten                               über einen Ausgleich für\nLeistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40,                       Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet\n40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern                  (Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz – DbAG)“.\nein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist         2.   § 1 wird wie folgt gefasst:\nund der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit\n„§ 1\ndie Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt;\ndieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des                                 Anspruch\nKindes beschränkt. Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein               (1) Anspruch auf einen Dienstbeschädigungs-\nPartner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994                ausgleich haben vom 1. März 2002 an Personen,\nund dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen ver-              die\nstorben ist.“\n1. Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder\n-teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus\nArtikel 4                                    einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2\nÄnderung                                      des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-\ndes Zivildienstgesetzes                              rungsgesetzes nach dem ab dem 1. August\n1991 geltenden Recht hatten oder auf Grund\nDem § 47 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes in der Fas-               der Regelungen für die Sonderversorgungssys-\nsung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I                    teme oder nach dem Anspruchs- und Anwart-\nS. 1346, 2301) werden folgende Sätze angefügt:                       schaftsüberführungsgesetz wegen des Zusam-\nmentreffens mit anderen Leistungen oder wegen\n„Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten\nder Überführung in die gesetzliche Rentenversi-\nLeistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40,\ncherung nicht mehr hatten,\n40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern\nein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist              2. Ansprüche im Sinne der Nummer 1 nach dem ab\nund der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit              dem 1. August 1991 geltenden Recht nicht mehr\ndie Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt;                hatten, weil sie vor dem 19. Mai 1990 ihren ge-\ndieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des              wöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der Bun-\nKindes beschränkt. Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein                desrepublik Deutschland ohne das Beitrittsge-\nPartner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994                    biet verlegt haben.\nund dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen ver-              Wurde am 28. Februar 2002 eine Dienstbeschädi-\nstorben ist.“                                                    gungsrente nicht gezahlt, wird der Dienstbeschädi-\ngungsausgleich auf Antrag gezahlt.\nArtikel 5                                   (2) Personen, die einem Sonderversorgungssys-\nÄnderung                                  tem angehört und einen vor dessen Schließung\ndes Infektionsschutzgesetzes                        verursachten Körper- oder Gesundheitsschaden\nerlitten haben, haben Anspruch auf Dienstbeschä-\nDem § 60 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes vom              digungsausgleich, wenn der anspruchsbegrün-\n20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Arti-         dende Zustand nach Schließung des Sonderver-\nkel 9 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926)           sorgungssystems eingetreten ist.“\ngeändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:\n2a. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\n„Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten                                         „§ 1a\nLeistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40,\n40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern                                       Leistungs-\nein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist                            versagung und -entziehung\nund der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit             (1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Be-\ndie Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt;            rechtigte bei einer Diensthandlung gegen die\ndieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des          Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaat-\nKindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein            lichkeit verstoßen hat und der den Leistungsentzug\nPartner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994                rechtfertigende Menschenrechtsverstoß mit der\nund dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen ver-              den Leistungen zu Grunde liegenden Schädigung\nstorben ist.“                                                    in einem inneren Zusammenhang steht.\n(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft\nArtikel 6                                ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versa-\nÄnderung des Gesetzes                             gungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und\nüber einen Ausgleich für                          das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwäh-\nDienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet                    rende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch\nangesichts der Schwere der begangenen Verstöße\nDas Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschä-             nicht überwiegend schutzwürdig ist. Soweit die so-\ndigungen im Beitrittsgebiet vom 11. November 1996                fortige Entziehung oder Minderung der Leistungen\n(BGBl. I S. 1674, 1676), geändert durch Artikel 6 des            zu einer unbilligen Härte führt, soll die Entziehung\nGesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939), wird               oder Minderung nach einer angemessenen Über-\nwie folgt geändert:                                              gangsfrist erfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006              1307\n(3) Anhaltspunkte, die eine besonders intensive                 (3) Personen nach § 1 Abs. 2, die erstmals nach\nÜberprüfung erforderlich machen, ob ein Berech-                dem 1. März 2002 einen Antrag auf Dienstbeschä-\ntigter durch sein individuelles Verhalten gegen                digungsausgleich stellen, erhalten diesen auch für\nGrundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaat-                die Zeit vor dem 1. März 2002.“\nlichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere\naus einer Zugehörigkeit des Berechtigten zu dem                                     Artikel 7\nehemaligen Ministerium für Staatssicherheit/Amt\nÄnderung des Anspruchs-\nfür Nationale Sicherheit der DDR ergeben.“                       und Anwartschaftsüberführungsgesetzes\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                § 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:               rungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606,\n„Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei ei-       1677), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2005\nnem Körper- oder Gesundheitsschaden, der             (BGBl. I S. 1672) geändert worden ist, wird wie folgt\nnach den Regelungen der Sonderversorgungs-           geändert:\nsysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbe-         1. In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Erwerbs-\nschädigungsrente geführt hat oder führen wür-            fähigkeit“ die Wörter „oder ähnliche Leistungen öf-\nde, in Höhe der Grundrente nach § 31 in Verbin-          fentlich-rechtlicher Art“ eingefügt.\ndung mit § 84a Satz 1 des Bundesversorgungs-\n2. In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Buchstabe a“\ngesetzes geleistet.“\ndurch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a“\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                ersetzt.\n„Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente we-          3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ngen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs-\n„(3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen\nund Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht\nnach Absatz 1 Satz 1 entfällt mit Beginn einer Rente\ngezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten\nwegen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffent-\nGrad des Körper- oder Gesundheitsschadens\nlich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des Mo-\nausgegangen werden.“\nnats, der dem Monat vorangeht, in dem erstmals\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          eine dieser Leistungen ohne Minderung wegen vor-\n„(2) Bestand für den Monat vor Beginn des             zeitiger Inanspruchnahme bezogen werden kann.“\nAnspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich           4. Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente,\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „Erwerbsfähig-\nwird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum\nkeit“ die Wörter „oder ähnlichen Leistungen öf-\nBezug einer Rente wegen Alters, längstens je-\nfentlich-rechtlicher Art“ eingefügt.\ndoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres,\nabweichend von Absatz 1 mindestens in der                b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nHöhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienst-               „Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach\nbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs-                   den Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 1 Satz 1\nund Anwartschaftsüberführungsgesetz bestan-                  Buchstabe b entfällt mit Beginn einer Rente we-\nden hätte; dem Bezug einer Rente wegen Alters                gen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffent-\nsteht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffent-             lich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des\nlich-rechtlicher Art gleich. Dies gilt nicht für die         Monats, der dem Monat vorangeht, in dem eine\nDauer des Bezugs einer Rente wegen Minde-                    dieser Leistungen ohne Minderung wegen vorzei-\nrung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen               tiger Inanspruchnahme bezogen werden kann.“\nLeistung öffentlich-rechtlicher Art.“\n5. Absatz 5a Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n4. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:\n„Der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente\n„§ 4                               aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2\nLeistungen für die Zeit vom                    Nr. 4 entfällt zum 28. Februar 2002.“\n1. August 1991 bis 28. Februar 2002\nArtikel 7a\n(1) Personen nach § 1, für die ein Bescheid über\ndie Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteil-                                  Änderung des\nrenten am 14. Februar 2002 noch nicht unanfecht-                       Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nbar war, erhalten Dienstbeschädigungsausgleich              In § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-\nfür die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar          meinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in\n2002, soweit sie während dieser Zeit Anspruch            der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar\nauf Dienstbeschädigungsteilrente gehabt hätten.          2006 (BGBl. I S. 86, 466), das durch Artikel 2 des Ge-\n(2) Bescheide über die Nichtgewährung von             setzes vom 15. Juni 2006 (BGBl. I S. 1304) geändert\nDienstbeschädigungsteilrenten, die am 14. Februar        worden ist, wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a\n2002 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf          eingefügt:\neiner Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass               „(6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der\ndieser Bescheide für unvereinbar mit dem Grund-\ngesetz erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die       1. im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder\nZeit nach dem 14. Februar 2002 nach § 44 des             2. mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenom-                 oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b\nmen werden.                                                  des Einkommensteuergesetzes","1308            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006\nverfolgt, Personen versicherungsfrei geringfügig nach              a) In Satz 4 wird die Angabe „§ 18a Abs. 3 Satz 1\n§ 8, kann er auf Antrag abweichend von Absatz 1 Mel-                  Nr. 3 bis 8“ durch die Angabe „§ 18a Abs. 3 Satz 1\ndungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft                    Nr. 4 und 8“ ersetzt.\nmacht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwert-               b) Satz 5 wird aufgehoben.\nbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht\nmöglich ist.“                                                  3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\n„§ 8a\nArtikel 8                                           Leistungen öffentlich-rechtlicher Art\nÄnderung der                                     Den Renten wegen Alters oder wegen verminder-\nSonderversorgungsleistungsverordnung                        ter Erwerbsfähigkeit im Sinne der §§ 6 bis 8 stehen\nDie Sonderversorgungsleistungsverordnung in der                 ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art\nFassung der Bekanntmachung vom 19. August 1998                     gleich.“\n(BGBl. I S. 2366), geändert durch Artikel 19 des Geset-\n4. § 10 wird aufgehoben.\nzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 9\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:\nInkrafttreten\n„§ 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\nEinkommensanrechnung                          in Kraft, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas\n(1) Einkommen von Versorgungsempfängern wird             Abweichendes bestimmt wird.\nauf Versorgungsleistungen angerechnet.                         (1a) Artikel 01 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991\n(2) Einkommen sind Arbeitsentgelt, Arbeitsein-           in Kraft.\nkommen und vergleichbares Einkommen im Sinne                   (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. November 1994\nder §§ 14, 15, 18a Abs. 2 des Vierten Buches Sozi-          in Kraft.\nalgesetzbuch (Erwerbseinkommen) sowie Erwerbs-\nersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1               (3) Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom\nNr. 1, 4 und 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch          1. Januar 1997 in Kraft.\nund damit vergleichbares Erwerbsersatzeinkommen                (4) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in\nim Beitrittsgebiet. § 18a Abs. 3 Satz 2 und 3 des           Kraft.\nVierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.             (5) Artikel 6 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b, c – § 2 Abs. 2\nAußer Betracht bleiben Entgeltersatzleistungen nach         Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 – und Nr. 4 sowie\ndem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.“                         Artikel 7 Nr. 5 treten mit Wirkung vom 1. März 2002 in\n2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juni 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}