{"id":"bgbl1-2006-27-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":27,"date":"2006-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes","law_date":"2006-05-30T00:00:00Z","page":1298,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1298  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006\nBekanntmachung\nder Neufassung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes\nVom 30. Mai 2006\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsprä-\nmiendurchführungsgesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 942) wird nachste-\nhend der Wortlaut des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der seit dem\n28. April 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 26. Juli 2004 (BGBl. I\nS. 1868),\n2. das am 28. April 2006 in Kraft getretene Gesetz vom 24. April 2006 (BGBl. I\nS. 942).\nBonn, den 30. Mai 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006              1299\nGesetz\nzur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie\n(Betriebsprämiendurchführungsgesetz – BetrPrämDurchfG)\n§1                                                           §3\nAnwendungsbereich                                      Nationale Reserve und Härtefälle\n(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vor-            (1) Zur Bildung der nationalen Reserve im Sinne des\nschriften über die Einführung einer einheitlichen Betriebs-  Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind\nprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG)           1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Ver-\nNr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit               bindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG)\ngemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der             Nr. 1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a erge-\nGemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt-                benden Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005 ange-\nzungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Be-             passt nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit\ntriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG)                   Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, (ange-\nNr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG)        passte nationale Obergrenze) und\nNr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG)\nNr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71         2. jeweils der Betrag, um den sich die nationale Ober-\nund (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der           grenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII\njeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser             der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003\nVorschriften und zu ihrer Durchführung erlassenen                a) für das Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 (erster\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaften.                          Erhöhungsbetrag),\n(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1             b) für das Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 (zwei-\nAbs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-               ter Erhöhungsbetrag),\nsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.               c) für das Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 (drit-\nter Erhöhungsbetrag),\n§2                                   d) für das Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 (vier-\nRegionale Anwendung                                 ter Erhöhungsbetrag) und\nder einheitlichen Betriebsprämie                     e) für das Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 (fünf-\n(1) Die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der            ter Erhöhungsbetrag)\nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird entsprechend Arti-            erhöht,\nkel 58 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab dem\n1. Januar 2005 auf regionaler Ebene nach Maßgabe der         jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen.\nnachfolgenden Vorschriften und der zu ihrer Durchfüh-           (2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbe-\nrung erlassenen Vorschriften gewährt.                        träge für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen\nder Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Fällen,\n(2) Region im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 der Verord-\neinschließlich des in § 5 Abs. 6 vorgesehenen Falles, fest-\nnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie dieses Gesetzes und der\nsetzen zu können.\nzu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften ist das\nLand. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder Branden-\nburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie                                          §4\nSchleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region.                                Aufteilung der\nObergrenze auf die Regionen\n§ 2a                                 (1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 um 1,0 vom Hundert\nZahlungen für                          gekürzte angepasste nationale Obergrenze wird auf die\nHopfenerzeugergemeinschaften                     einzelnen Regionen nach dem in Anlage 1 vorgesehenen\nSchlüssel als Grundlage für die Berechnung des Refe-\nNach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003        renzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regionale Obergrenzen).\nwird zum Zwecke der Gewährung von Zahlungen an die\n(2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a um 1,0 vom\ndort genannten anerkannten Erzeugergemeinschaften\nHundert gekürzte erste Erhöhungsbetrag wird in Höhe\nein Betrag von 25 vom Hundert des dort genannten\nder für die jeweilige Region ermittelten Summe der Be-\nAnteils der nationalen Obergrenze einbehalten. Die nähe-\nträge aus\nren Einzelheiten, insbesondere über die Verteilung und\ndie Verwendung des Betrages nach Satz 1, bleiben einer       1. dem zusätzlichen betriebsindividuellen Milchbetrag\nbesonderen bundesrechtlichen Regelung vorbehalten.               nach § 5 Abs. 4 Nr. 1,","1300               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006\n2. dem betriebsindividuellen Tabakbetrag nach § 5 Abs. 4          Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verord-\nNr. 2 und                                                     nung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergän-\nzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG)\n3. dem betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag nach\nNr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden\n§ 5 Abs. 4 Nr. 3\nBetriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.\nauf die Regionen aufgeteilt.\n3. Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2\n(3) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, c und d             wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.\njeweils um 1,0 vom Hundert gekürzten zweiten, dritten\n(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005\nsowie vierten Erhöhungsbeträge werden jeweils in Höhe\nberechnet, indem\nder für die jeweilige Region ermittelten Summe der ers-\nten, zweiten sowie dritten zusätzlichen betriebsindividu-      1. die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach\nellen Zuckerbeträge nach § 5 Abs. 4a auf die Regionen             Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen\naufgeteilt.                                                       Obergrenze nach § 4 Abs. 1 abgezogen wird,\n(3a) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e um 1,0 vom       2. der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende\nHundert gekürzte fünfte Erhöhungsbetrag wird in Höhe              Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Abs. 3\nder für die jeweilige Region ermittelten Summe der                Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die\nzusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbeträge nach § 5          dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird,\nAbs. 4b auf die Regionen aufgeteilt.                              wobei in jeder Region für den flächenbezogenen\n(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-             Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch               2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                  Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächen-\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör-               bezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfe-\nden jeweils die Aufteilung nach den Absätzen 2, 3 und 3a          fähigen Flächen gebildet wird.\ndurchzuführen.                                                 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler\n§5                                 Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nr. 2 in Verbin-\ndung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu\nBestimmung des Referenz-                       ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu\nbetrages der einheitlichen Betriebsprämie               0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Abs. 2\n(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebs-          Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur\nprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen          Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer\ndes Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für         Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland\njeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59             vorgenommen wird.\nAbs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG)              (4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende\nNr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag           Beträge festgesetzt:\nund einem flächenbezogenen Betrag festgesetzt.\n1. ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der\n(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr          aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus\n2005 wie folgt berechnet:                                         50,15328 vom Hundert der Milchprämie und\n1. Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung           49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung\n(EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der         errechnet wird,\nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzah-       2. ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem\nlungen ein Betrag berechnet:                                  um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des\na) Rindfleisch mit den Direktzahlungen:                       Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII\nBuchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermit-\naa) Sonderprämie für männliche Rinder,                    telten Betrag errechnet wird, und\nbb) Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen       3. ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.\nfür Färsen,\n(4a) Es werden\ncc) Schlachtprämie für Kälber sowie\n1. mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher\ndd) Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom              betriebsindividueller Zuckerbetrag,\nHundert des sich nach Anhang VII Buch-\nstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003          2. mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher\nergebenden Betrages,                                  betriebsindividueller Zuckerbetrag und\nb) Schaf- und Ziegenfleisch,                               3. mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher\nbetriebsindividueller Zuckerbetrag\nc) Trockenfutter und\nfestgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zucker-\nd) Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des\nbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle\nsich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung\nZuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr ein-\n(EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.\nheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten\n2. Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in              Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird\nAnwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG)              ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nNr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der            des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obers-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006               1301\nten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2          Fällen, in denen der Betriebsinhaber einen Vertrag nach\nso festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der       Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das Wirt-\nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr auf-     schaftsjahr 2006/2007 mit einem niederländischen\ngeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um            Zuckerunternehmen abgeschlossen hat, wird die der\n1,0 vom Hundert eingehalten werden.                           Berechnung nach Satz 1 zugrunde zu legende Zucker-\nmenge ermittelt, indem die in diesem Vertrag festgelegte\n(4b) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätz-        nach der polarimetrischen Methode ermittelte Zucker-\nlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von          menge mit dem Faktor 0,875 multipliziert wird.\n25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2\nfestgesetzt.                                                     (3) Der Ausgleichsbetrag im Sinne des Absatzes 2\nSatz 1 je Tonne Zucker ergibt sich, indem der Betrag nach\n(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im      Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG)\nSinne des Artikels 44 Abs. 2 der Verordnung (EG)              Nr. 1782/2003 für das Jahr 2006 abzüglich der Summe\nNr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für         der sich aus Absatz 4 ergebenden Beträge durch die\njede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrech-          Summe der nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 zugrunde zu\nnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt.      legenden Zuckermengen geteilt wird. Das Bundesminis-\nDer betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei      terium wird ermächtigt, den Ausgleichsbetrag durch\nnach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen       Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nin den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfe-       nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör-\nfähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen            den festzusetzen.\nBetrag gilt Absatz 3 entsprechend.\n(4) Für Zichorien ergibt sich der Betrag nach Absatz 1\n(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenz-       Nr. 2, indem die Hektarzahl der Flächen eines Betriebsin-\nbetrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4,     habers, für die er für das Anbaujahr 2004 einen Anbauver-\n4a und 4b, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten     trag für die Erzeugung von Zichorien mit einem Inulinsirup\nder nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen          erzeugenden Unternehmen im Rahmen der diesem\nnach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.               Unternehmen mit Wirkung für das Wirtschaftsjahr\n2004/2005 zugeteilten Inulinsirupquoten abgeschlossen\n§ 5a                               hatte, mit 360 Euro je Hektar multipliziert wird.\nErmittlung des betriebs-\nindividuellen Zuckergrundbetrages                                                    §6\n(1) Der betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag be-                    Anpassung der Zahlungsansprüche\nsteht aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe der             (1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in\n1. nach Absatz 2 für Zuckerrüben und                          einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist bis ein-\nschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem\n2. nach Absatz 4 für Zichorien                                in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem\nermittelten Beträge.                                          für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regiona-\nler Zielwert) anzugleichen. Bei der Berechnung der\n(2) Für Zuckerrüben ergibt sich der Betrag nach Ab-        Anpassung der Zahlungsansprüche ist dazu ab dem Jahr\nsatz 1 Nr. 1, indem die Zuckermenge, die im Rahmen der        2010 der Startwert um den zusätzlichen betriebsindividu-\njeweiligen Zuckerquote eines Zuckerunternehmens ohne          ellen Tabakbetrag zu erhöhen. Der regionale Zielwert\nBerücksichtigung                                              ergibt sich aus der Summe der Werte aller Zahlungsan-\nsprüche einer Region für das Jahr 2009, erhöht um die\n1. der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung (EG)\nSumme der zusätzlichen Werte der Zahlungsansprüche,\nNr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über\ndie sich aus der Berechnung nach § 5 Abs. 4b ergeben,\ndie gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl.\ngeteilt durch die Summe der Zahlungsansprüche einer\nEU Nr. L 58 S. 1) oder\nRegion für das Jahr 2009. Der jeweilige Zielwert einer\n2. einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Artikel 44 der       Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesan-\nVerordnung (EG) Nr. 318/2006                              zeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt\ngemacht.\nin einem zwischen dem Zuckerunternehmen und dem\nBetriebsinhaber bis spätestens 30. Juni 2006 abge-               (2) Im Falle der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der\nschlossenen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG)        Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in einem auf das Jahr\nNr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 bestimmt       2009 folgenden Jahr werden\nist, mit dem nach Maßgabe des Absatzes 3 festgesetzten\n1. die in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprü-\nAusgleichsbetrag je Tonne Zucker multipliziert wird. In\nche jeweils für jedes Anpassungsjahr und\nden Fällen, in denen der Betriebsinhaber einen Vertrag\nüber die Lieferung von Zuckerrüben (Liefervertrag) mit        2. der jeweilige regionale Zielwert\neinem Vermarkter abgeschlossen hat, der seinerseits\nunter den Voraussetzungen des Satzes 1 für das Wirt-          um den sich aus der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7\nschaftsjahr 2006/2007 einen Vertrag nach Artikel 6 der        der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Prozent-\nVerordnung (EG) Nr. 318/2006 mit dem Zuckerunterneh-          satz gekürzt.\nmen abgeschlossen hat, wird die jeweils zwischen dem             (3) Werden Zahlungsansprüche in einem dem Jahr\nVermarkter und dem Betriebsinhaber im Liefervertrag           2009 folgenden Jahr auf Grund des § 3 Abs. 2 neu festge-\nnach Maßgabe des Satzes 1 bestimmte Zuckermenge für\ndie Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegt. In den            *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/","1302               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006\nsetzt, werden diese Zahlungsansprüche ab dem Jahr der          jeden Betriebsinhaber und für jeden Vermarkter die\nNeufestsetzung so angepasst wie die zum Zeitpunkt der          Zuckermenge mit, die im Rahmen der jeweiligen Zucker-\nNeufestsetzung bereits in der Anpassung befindlichen           quote des Zuckerunternehmens ohne Berücksichtigung\nZahlungsansprüche.\n1. der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung (EG)\nNr. 318/2006 oder\n§7\n2. einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Artikel 44 der\nVerarbeitung und Nutzung von Daten                       Verordnung (EG) Nr. 318/2006\n(1) Die für die Durchführung der im Anhang VI der Ver-\nin einem Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG)\nordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsrege-\nNr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit dem\nlungen jeweils zuständigen Behörden übermitteln die von\nBetriebsinhaber oder dem Vermarkter bestimmt ist, um\nihnen jeweils zum Zwecke der Gewährung der im An-\ndie Beträge nach § 5a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit\nhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten\nAbs. 3 zu ermitteln. Satz 1 gilt im Falle des § 5a Abs. 2\nStützungsregelungen erhobenen Daten den für die\nSatz 2 entsprechend für den Vermarkter hinsichtlich jedes\nDurchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden,\nBetriebsinhabers, mit dem der Vermarkter einen Liefer-\nsoweit die Daten erforderlich sind, um die Beträge nach\nvertrag geschlossen hat. Die Behörden teilen diese Anga-\n§ 5 zu ermitteln. Die für die Durchführung dieses Geset-\nben, hinsichtlich des Betriebsinhabers in anonymisierter\nzes zuständigen Behörden dürfen die übermittelten\nForm, dem Bundesministerium bis zum 1. August 2006\nDaten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu dem in\nmit, um die Einhaltung der jeweiligen Zuckerquote zu\nSatz 1 genannten Zweck verarbeiten und nutzen.\nüberprüfen und die Festsetzung des Ausgleichsbetrages\n(2) Jedes Zuckerunternehmen teilt bis zum 15. Juli          nach § 5a Abs. 3 zu ermöglichen. Im Übrigen gilt Absatz 1\n2006 der für seinen Sitz zuständigen Behörde getrennt für      entsprechend.\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 1)\nAufteilung der\nangepassten nationalen Obergrenze auf die Regionen\nAnteil in % an\nRegion\nder angepassten nationalen Obergrenze\nBaden-Württemberg                                                                         7,6017\nBayern                                                                                 19,6701\nBrandenburg und Berlin                                                                    7,2815\nHessen                                                                                   4,1374\nMecklenburg-Vorpommern                                                                   8,1409\nNiedersachsen und Bremen                                                                15,3941\nNordrhein-Westfalen                                                                       9,2730\nRheinland-Pfalz                                                                          3,1693\nSaarland                                                                                 0,3723\nSachsen                                                                                  5,8367\nSachsen-Anhalt                                                                           7,4850\nSchleswig-Holstein und Hamburg                                                           6,5504\nThüringen                                                                                 5,0876","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006              1303\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 3 Nr. 2)\nVerhältnis des Wertes des flächenbezogenen Betrages\nje Hektar förderfähige Fläche, die am 15. Mai 2003\nals Dauergrünland genutzt wurde, bezogen auf den Wert des\nflächenbezogenen Betrages je Hektar für die sonstigen förderfähigen Flächen\nWertverhältnis\nRegion\nsonstige förderfähige Flächen        Dauergrünland\nBaden-Württemberg                                                              1                       0,177\nBayern                                                                         1                       0,296\nBrandenburg und Berlin                                                         1                       0,254\nHessen                                                                         1                       0,145\nMecklenburg-Vorpommern                                                         1                       0,194\nNiedersachsen und Bremen                                                       1                       0,391\nNordrhein-Westfalen                                                            1                       0,392\nRheinland-Pfalz                                                                1                       0,175\nSaarland                                                                       1                       0,192\nSachsen                                                                        1                       0,209\nSachsen-Anhalt                                                                 1                       0,158\nSchleswig-Holstein und Hamburg                                                 1                       0,262\nThüringen                                                                      1                       0,180\nAnlage 3\n(zu § 6 Abs. 1)\nBerechnungsverfahren\nzur Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zeitablauf\nBerechnungsformel: Yt = Z + [xt * (S – Z)]\nwobei:\nYt:  Wert eines Zahlungsanspruchs im jeweiligen Anpassungsjahr\nS:   Startwert (Wert des Zahlungsanspruchs im Jahr 2009, erhöht ab dem Jahr\n2010 um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag)\nZ:   Zielwert (Wert des Zahlungsanspruchs ab dem Zieljahr)\nxt:  Angleichungsfaktor für das jeweilige Anpassungsjahr\nDer Faktor xt hat folgende Werte:\nfür das Jahr 2009: 1,00\nfür das Jahr 2010: 0,90\nfür das Jahr 2011: 0,70\nfür das Jahr 2012: 0,40\nab dem Jahr 2013: 0,00"]}