{"id":"bgbl1-2006-26-7","kind":"bgbl1","year":2006,"number":26,"date":"2006-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/26#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-26-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_26.pdf#page=25","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)","law_date":"2006-06-01T00:00:00Z","page":1285,"pdf_page":25,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006                  1285\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/\nzur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)*)\nVom 1. Juni 2006\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                  ren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam-\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                      menhang einschließt. Diese beschriebene Befähigung ist\nS. 931) und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit                auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuwei-\n§ 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-                       sen.\nkanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I\nS. 3074), die durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom                                              §4\n23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind,\nAusbildungsberufsbild\njeweils auch in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                           Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nS. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. No-                     folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nvember 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundes-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nministerium für Wirtschaft und Technologie im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-                      2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nschung:                                                                 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4. Umweltschutz,\n§1\n5. Anwenden von qualitätssichernden Maßnahmen,\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                            6. Anwenden von Informations- und Kommunikations-\ntechniken,\nDer Ausbildungsberuf zum Müller (Verfahrenstechnolo-\nge in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin              7. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,\n(Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittel-                     Kundenorientierung,\nwirtschaft) wird                                                        8. Steuern von Prozessen,\n1. nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie                            9. Warten und Instandhalten,\n2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für                   10. Annehmen, Untersuchen, Haltbarmachen, Lagern\ndas Gewerbe Nummer 28, Müller, der Anlage B der                         und Gesunderhalten von Rohstoffen,\nHandwerksordnung\n11. Reinigen und Behandeln der Rohstoffe, Verarbeitung\nstaatlich anerkannt.                                                        vorbereiten,\n12. Herstellen von Zwischen- und Enderzeugnissen,\n§2\n13. Lagern, Verpacken und Verladen der Erzeugnisse.\nAusbildungsdauer\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                                              §5\nAusbildungsrahmenplan\n§3\nDie in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nZielsetzung der Berufsausbildung\nFähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,                    Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf die                      Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt\nArbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden,                   werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-\ndass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-                chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-\nten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des                  dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\nBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-                  praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\ndere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-\n§6\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                         Ausbildungsplan\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.\nDie Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständi-      Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\ngen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer-   Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\nden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.        Ausbildungsplan zu erstellen.","1286              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006\n§7                               schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Aus-         insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsauf-\nbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu         gaben, die aus mehreren Teilen bestehen können, durch-\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während         führen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren\nder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben        sowie innerhalb dieser Zeit zu jeder der beiden Aufgaben\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch-      in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber jeweils ein\nzusehen.                                                     Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächspha-\nsen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen in\n§8                               Betracht:\nZwischenprüfung                         1. Herstellen von Mahlerzeugnissen, Schälerzeugnissen,\nFuttermitteln oder Spezialprodukten und\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende         2. Untersuchen von Mahlerzeugnissen, Schälerzeugnis-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                       sen, Futtermitteln oder Spezialprodukten.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, die Doku-\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-      mentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen,\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-     dass er Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu           Beachtung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-     und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und durch-\ndung wesentlich ist.                                         führen, Arbeitsergebnisse auswerten sowie Maßnahmen\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung     zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit\nin insgesamt höchstens vier Stunden zwei Arbeitsauf-         sowie zur Qualitätssicherung und zum Umweltschutz\ngaben, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen können,        durchführen sowie seine Vorgehensweise begründen\ndurchführen und mit praxisüblichen Unterlagen doku-          kann.\nmentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt              (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nhöchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen,       den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnologie, Produkt-\ndas aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für          kunde und qualitätssichernde Maßnahmen sowie Wirt-\ndie Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:         schafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü-\n1. Anlagen, Maschinen, Geräte und Einrichtungen war-         fungsbereichen Verfahrenstechnologie, Produktkunde\nten und instand halten und                               und qualitätssichernde Maßnahmen soll der Prüfling pra-\nxisbezogene Aufgaben mit verknüpften mathematischen,\n2. Rohstoffe beproben, untersuchen, bewerten, reinigen       betriebswirtschaftlichen und planerischen Inhalten analy-\nund einlagern.                                           sieren, bewerten und lösen. Dabei sollen Sicherheit und\n(4) In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxis-    Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene und Umwelt-\nbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten. Hierfür kom-       schutz berücksichtigt werden. Der Prüfling soll\nmen insbesondere Aufgaben aus folgenden Gebieten in          1. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie\nBetracht:\nVerfahrensschritte planen, grafisch darstellen, dazu\n1. Rohstoffe,                                                    Funktionsweisen von Maschinen und Anlagen be-\nschreiben und entsprechende Rechenoperationen\n2. qualitätssichernde Maßnahmen,                                 durchführen;\n3. Warten und Instandhalten sowie\n2. im Prüfungsbereich Produktkunde und qualitätssi-\n4. Prozesssteuerung.                                             chernde Maßnahmen\n(5) Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben,               Produkte nach Merkmalen beschreiben, Unter-\nderen Dokumentation, das Fachgespräch und die Be-                suchungsmethoden darstellen, Ergebnisse bewer-\narbeitung der schriftlichen Aufgaben soll der Prüfling zei-      ten sowie Qualitätssicherungssysteme, insbesondere\ngen, dass er Verfahrensschritte darstellen, Arbeitsmittel        Hygienekonzepte, erläutern;\nfestlegen, technische Unterlagen sowie Informations-         3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nund Kommunikationssysteme nutzen, fachbezogene Be-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nrechnungen durchführen, Funktionsweisen von Anlagen\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstel-\nund Maschinen beschreiben, Maßnahmen zur Sicherheit              len.\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene\nsowie zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung               (4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden\ndurchführen sowie seine Vorgehensweise begründen             zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nkann.                                                        1. im Prüfungsbereich\nVerfahrenstechnologie                       150 Minuten,\n§9\n2. im Prüfungsbereich\nGesellenprüfung/Abschlussprüfung                      Produktkunde und qualitäts-\nsichernde Maßnahmen                          90 Minuten,\n(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erstreckt\nsich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten,        3. im Prüfungsbereich\nKenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-              Wirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006                      1287\n(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die             wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                              Prüfungsteils müssen mindestens ausreichende Leistun-\n1. Prüfungsbereich                                                    gen erbracht, in dem weiteren Prüfungsbereich des\nVerfahrenstechnologie                         50 Prozent,         schriftlichen Teils dürfen keine ungenügenden Leistungen\nerbracht worden sein.\n2. Prüfungsbereich\nProduktkunde und qualitäts-\n§ 10\nsichernde Maßnahmen                           30 Prozent,\n3. Prüfungsbereich                                                                            Bestehende\nWirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.                      Berufsausbildungsverhältnisse\n(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des              Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                  dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung\nin den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine münd-                   der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-\nliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen                schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die\nder Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-                 Vertragsparteien dies vereinbaren.\nlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs-\nbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und                                             § 11\ndie entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-\nzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-                Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.\nschen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der                  Gleichzeitig tritt die Müller-Ausbildungsverordnung vom\nPrüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht                   7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1670) außer Kraft.\nBerlin, den 1. Juni 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos","1288                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/\nzur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                     2                                            3                                      4\n1     Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes         läutern\n(§ 4 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend\nder gesamten\n3     Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nAusbildung\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\nzu vermitteln\n(§ 4 Nr. 3)                      meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Nr. 4)                   im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006             1289\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                      4\n5  Anwenden von qualitäts-        a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-\nsichernden Maßnahmen              hygiene durchführen                                         7\n(§ 4 Nr. 5)                    b) bei Schädlingsbefall Maßnahmen einleiten\nc) Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Quali-\ntätssicherung darstellen\nd) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden\ne) Proben nehmen und produktspezifische Untersu-\nchungen durchführen, bewerten und dokumentieren,\ninsbesondere Inhaltsstoffe bestimmen und mikrobio-                      18\nlogische Beschaffenheit prüfen, sowie physikalische\nEigenschaften feststellen im Hinblick auf die weitere\nVerwendung des Produktes\nf) produktbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere\nzum Lebensmittel- und Futtermittelrecht, anwenden\n6  Anwenden von Informa-          a) Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen,\ntions- und Kommunika-             nutzen und auswerten, insbesondere Fachliteratur,\ntionstechniken                    Betriebsanleitungen und Produktbeschreibungen\n(§ 4 Nr. 6)                    b) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informa-            4\ntions- und Kommunikationssystemen erläutern\nc) Daten erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz be-\nachten\nd) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-\nmunikationssystemen lösen, dabei arbeitsplatzspezi-                      4\nfische Software und Standardsoftware anwenden\n7   Vorbereiten von Arbeits-      a) Arbeitsschritte festlegen, Arbeitsabläufe planen und\nabläufen, Arbeiten im            dokumentieren                                               9\nTeam, Kundenorientierung      b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n(§ 4 Nr. 7)\nc) Arbeitsaufträge annehmen, insbesondere unter ver-\nfahrenstechnologischen und wirtschaftlichen Gesichts-\npunkten auf Umsetzbarkeit prüfen\nd) Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen, Er-                         9\ngebnisse abstimmen\ne) Gespräche situationsgerecht führen\nf) Kundenwünsche berücksichtigen\n8  Steuern von Prozessen          a) Maschinen und Geräte vorbereiten und in Betrieb neh-\n(§ 4 Nr. 8)                       men, Anlagen umrüsten, anfahren und bedienen               12\nb) Reinigungsdiagramm darstellen\nc) Prozessdiagramme darstellen\nd) Verfahrens- und Produktionsprozesse steuern und\nüberwachen\n18\ne) Steuer-, Mess- und Regelanlagen bedienen\nf) Störungen im Produktionsprozess feststellen, Maß-\nnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren\n9  Warten und Instandhalten       a) Maschinen- und Bauteile auf Verschleiß prüfen, Ver-\n(§ 4 Nr. 9)                       schleißteile austauschen\nb) Sicherungen beachten und Schutzmaßnahmen einlei-\nten","1290             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                 Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                           3                                      4\nc) Werkzeuge und -stoffe nach ihrem Verwendungs-               8\nzweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten\nd) Werkstoffe bearbeiten\ne) Einrichtungen, Anlagen, Maschinen und Geräte war-\nten und instand halten                                                   5\nf) Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen\n10   Annehmen, Untersuchen,       a) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Liefer-\nHaltbarmachen, Lagern           gut vergleichen, bei Abweichungen Maßnahmen er-\nund Gesunderhalten von          greifen\nRohstoffen                   b) Lagerarten und Einrichtungen auswählen\n(§ 4 Nr. 10)\nc) Rohstoffe annehmen und auf Gewicht, Menge sowie            20\nQualität prüfen und einlagern\nd) Feuchtigkeit, Temperatur und Frischezustand des\nLagergutes überwachen, Lagergut haltbar machen\nund gesund erhalten\n11   Reinigen und Behandeln       a) Rohstoffe auswählen und reinigen sowie ihrer weite-\nder Rohstoffe, Verarbei-        ren Verwendung zuführen\ntung vorbereiten             b) Aspiration kontrollieren und regulieren                    18\n(§ 4 Nr. 11)\nc) Anlagen zur Reinigung und Produktvorbereitung ein-\nstellen und kontrollieren\n12   Herstellen von Zwischen-     a) Herstellen von Mahl- und Schälerzeugnisssen\nund Enderzeugnissen          b) Herstellen von Futtermitteln\n(§ 4 Nr. 12)\nc) Herstellen von Spezialprodukten                                         20\nd) Beschaffenheit der Zwischenerzeugnisse feststellen\nund bei Abweichungen korrigieren\n13   Lagern, Verpacken und        a) Lagerung überwachen und steuern\nVerladen der Erzeugnisse     b) Erzeugnisse nach betrieblichen Vorgaben verpacken\n(§ 4 Nr. 13)                    oder verladen\nc) Erzeugnisse kennzeichnen                                                 4\nd) rechtliche Regelungen, insbesondere Fertigpackungs-\nverordnung, Eichgesetz und Kennzeichnungsrecht,\nberücksichtigen"]}