{"id":"bgbl1-2006-26-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":26,"date":"2006-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/26#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_26.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton","law_date":"2006-05-26T00:00:00Z","page":1271,"pdf_page":11,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006                   1271\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton*)\nVom 26. Mai 2006\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                   3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                       4. Umweltschutz,\nS. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-\nzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem                     5. Planen von Arbeitsabläufen,\nOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I                      6. Einrichten und Prüfen von medienspezifischen Pro-\nS. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                    duktionssystemen,\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Bildung und Forschung:                                  7. Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen,\n8. Prüfen, Aufbereiten und Verwalten von Bild- und Ton-\n§1                                       material,\nStaatliche                                 9. Bearbeiten von Bild- und Tonmaterial,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                          10. Durchführen von Medienproduktionen,\nDer Ausbildungsberuf Mediengestalter Bild und Ton/\n11. Zusammenarbeiten im Produktions- und Redaktions-\nMediengestalterin Bild und Ton wird staatlich anerkannt.\nteam; Projektmanagement im Einsatzgebiet.\n§2                                     (2) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach\nAbsatz 1 sind in mindestens einem Einsatzgebiet an-\nAusbildungsdauer                              zuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                  insbesondere in Betracht:\n1. Außenübertragung,\n§3\n2. Studioproduktion,\nZielsetzung der Berufsausbildung\n3. szenische und dokumentarische Produktion,\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen prozessbezogen so                     4. EB-Produktion,\nvermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Aus-                     5. Bildmontage, AV-Grafik, Effekte,\nübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne\n6. Tonaufnahme,      -schnitt,  -synchronisation    und\ndes § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wer-\n-mischung,\nden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchfüh-\nren und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen                7. Radioproduktion und -sendung,\nGesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist                    8. Fernsehproduktion und -sendung,\nauch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuwei-\nsen.                                                                    9. Organisation von AV-Produktionen,\n(2) Die berufliche Handlungsfähigkeit im Einsatzgebiet             10. Produktion von Bild- und Tonmaterial für cross-\nist durch Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu                      mediale Produkte.\nerweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäfts-              Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb fest-\nprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Auf-                gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in\ngaben befähigen.                                                      ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach\nAbsatz 1 vermittelt werden können.\n§4\nAusbildungsberufsbild                                                        §5\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                                 Ausbildungsrahmenplan\ndie folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:                  Die in § 4 Abs. 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                          und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthalte-\nnen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nder Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermit-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    telt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der     abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister  Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum  betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     erfordern.","1272               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006\n§6                              2. Bild-Ton sowie Ton nach redaktionellen und gestalteri-\nschen Gesichtpunkten aufnehmen und bearbeiten,\nAusbildungsplan\ntechnische Standards und zeitliche Vorgaben einhal-\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des                ten,\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\n3. komplexe Teilaufgaben einer Produktion unter Zeit-\nAusbildungsplan zu erstellen.\nvorgaben durchführen und\n§7                              4. Projektabläufe dokumentieren, Medienbegleitdaten\nund Abrechnungsdaten erstellen\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\nkann.\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-\n(4) Zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 3\ndungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu\nsoll der Prüfling\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während\nder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben         1. in höchstens 18 Stunden\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch-           a) eine Bild-Ton-Produktion von 2,5 bis 4 Minuten\nzusehen.                                                              Dauer oder\nb) eine Tonproduktion von 3 bis 5 Minuten\n§8\nauf der Grundlage einer redaktionellen Vorgabe erstel-\nZwischenprüfung                               len, Unterlagen anfertigen sowie hierüber ein Fach-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine             gespräch von 5 bis 15 Minuten führen. Dem Prüfungs-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende              ausschuss ist vor der Durchführung der Produktion\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        das ausgearbeitete Konzept, einschließlich der Pro-\nduktionsunterlagen, zur Genehmigung vorzulegen;\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführ-         2. in höchstens 45 Minuten höchstens drei Arbeitspro-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf            ben durchführen. Für die Arbeitsproben kommen ins-\nden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,          besondere in Betracht:\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                a) Kamerabilder und Zuspielungen, einschließlich\n(3) In der Zwischenprüfung soll der Prüfling nachwei-              Effekte, Schriften, Bildübergänge und Tricks, unter\nsen, dass er                                                          Einbeziehung der Kameraführung nach redaktio-\nnellen und gestalterischen Gesichtspunkten aus-\n1. Produktionssysteme einrichten, Fehler und Störungen                wählen und einsetzen;\nerkennen und beheben,\nb) Tonproduktionen, Musik und Live-Bestandteile,\n2. Bild- und Tonmaterial prüfen, aufbereiten und verwal-              einschließlich Effekte, nach redaktionellen und\nten, Speicherumgebungen administrieren, Norm- und                 gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und\nFormatwandlungen durchführen sowie                                einsetzen;\n3. Produktionssysteme bedienen                                    c) Produktionen für verschiedene Verbreitungswege\nkann.                                                                 aufbereiten, verwalten und bereitstellen sowie\nAblaufsteuerungssysteme einsetzen;\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 30 Minu-\nten eine Arbeitsprobe durchführen sowie handlungsori-             d) eine Szene einleuchten und mit mindestens zwei\nentierte Aufgaben in höchstens 120 Minuten schriftlich                Kameras optisch auflösen und aufzeichnen;\nbearbeiten.                                                       e) eine Bild-Ton-Produktion nach vorgegebenem\nKonzept montieren.\n§9                                  Die Arbeitsproben sind so auszuwählen, dass der\nAbschlussprüfung                              Nachweis der Anforderungen nach Absatz 3 gewähr-\nleistet ist.\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-       Die Produktionsaufgaben nach Nummer 1 und 2 sind\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit-      gleich zu gewichten.\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung            (5) Im Prüfungsbereich „Produktionsorganisation,\nwesentlich ist.                                               -technik und Gestaltung“ soll der Prüfling nachweisen,\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-         dass er\nbereichen                                                     1. Unterlagen auswerten,\n1. Produktionsaufgaben,                                       2. Lösungsvarianten unter technischen, gestalterischen,\n2. Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung,              rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichts-\npunkten bewerten und auswählen,\n3. Medienwirtschaft,\n3. Arbeitstechniken und Arbeitsabläufe planen und\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  abstimmen sowie\n(3) Im Prüfungsbereich „Produktionsaufgaben“ soll          4. Geräte und Material auswählen\nder Prüfling nachweisen, dass er\nkann. Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling\n1. vorgegebene redaktionelle Konzepte ausarbeiten             in höchstens 180 Minuten praxisbezogene handlungsori-\nsowie Produktionsunterlagen erstellen,                    entierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006                    1273\n(6) Im Prüfungsbereich „Medienwirtschaft“ soll der                die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung\nPrüfling nachweisen, dass er                                         von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das\n1. die gesellschaftliche Bedeutung, die gesellschafts-               Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei\nrechtliche Stellung sowie die wirtschaftlichen und               der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs-\nsozialen Aufgaben von Medienbetrieben beschreiben,               bereich sind das Ergebnis der schriftlichen Arbeit und\ndas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\n2. die Zusammenhänge von Medienordnung, Pro-                         hältnis von 2 : 1 zu gewichten.\ngrammauftrag und Programmformen darstellen und\n(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\n3. die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen der              Leistungen\nMedienproduktion unter Berücksichtigung des Span-\nnungsfeldes von Meinungsfreiheit, Persönlichkeits-               1. im Gesamtergebnis,\nschutz, Wettbewerbssituation und Konsumentenwün-                 2. im Prüfungsbereich Produktionsaufgaben sowie\nschen analysieren und beurteilen\n3. im Prüfungsbereich Produktionsorganisation, -technik\nkann. Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling                und Gestaltung\nin höchstens 45 Minuten praxisbezogene handlungsori-\nmit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.\nentierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nWerden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich\n(7) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkun-               mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestan-\nde“ soll der Prüfling nachweisen, dass er allgemeine wirt-           den.\nschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der\nBerufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.                                          § 10\nZum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling in\nhöchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorien-                                          Bestehende\ntierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.                                           Berufsausbildungsverhältnisse\n(8) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:               Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\n1. Produktionsaufgaben                           50 Prozent,\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-\n2. Produktionsorganisation,                                          schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die\n-technik und Gestaltung                      25 Prozent,         Vertragsparteien dies vereinbaren.\n3. Medienwirtschaft                              15 Prozent,\n§ 11\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde                  10 Prozent.\n(9) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nlichen Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den wei-                Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.\nteren schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens                 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüf-             dung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Medien-\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in                  gestalterin Bild und Ton vom 29. Januar 1996 (BGBl. I\neinem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche                 S. 133) außer Kraft.\nBerlin, den 26. Mai 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","1274                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           in den Monaten\n1–18        19–36\n1                    2                                            3                                      4\n1     Berufsbildung,               a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht         Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)           b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes        läutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)           b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-\ngane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3     Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am             der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-    Ausbildung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)              meidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)           im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006             1275\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           in den Monaten\n1–18        19–36\n1                  2                                            3                                      4\n5  Planen von Arbeits-          a) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie\nabläufen                        Regelungen zum Datenschutz, Medien- und Lizenz-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)              recht beachten\nb) mit den an der Produktion Beteiligten kommunizieren,\ninsbesondere\naa) Informationen mündlich und schriftlich einholen,\nauswählen und weitergeben\nbb) Kommunikationseinrichtungen nutzen\ncc) technische und betriebliche Fachsprache, auch in\nEnglisch, anwenden\n18\nc) Reihenfolge der Arbeitsschritte und Zeitplan für den\neigenen Arbeitsbereich festlegen; Geräte und Ver-\nbrauchsmaterialien termingerecht bereitstellen\nd) Anwendungssoftware, insbesondere Text-, Organisa-\ntions- und Planungssoftware sowie Redaktions- und\nKontentmanagementsysteme, einsetzen\ne) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufs-\nbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten\nund anwenden\nf) Projektablauf dokumentieren\n6  Einrichten und Prüfen von    a) Blockschaltbilder und Anschlusspläne lesen sowie\nmedienspezifischen              Skizzen anfertigen\nProduktionssystemen          b) Software- und Geräteanleitungen, auch in Englisch,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)              nutzen\nc) Geräte entsprechend den Produktionsanforderungen\nunter Berücksichtigung von arbeitsmedizinischen und\nergonomischen Bestimmungen zusammenstellen, ein-\nrichten und auf Funktionsfähigkeit prüfen\nd) Stromversorgung herstellen, Sicherheitsvorschriften\nbeim Arbeiten an und mit elektrischen Betriebsmitteln\nund Anlagen beachten\ne) Produktionssysteme einrichten, insbesondere\naa) Software zusammenstellen und laden\nbb) Software konfigurieren und Bedienoberflächen\neinrichten\ncc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden                     30\nf) Geräte nach Schaltungsunterlagen unter Beachtung\nder elektromagnetischen Verträglichkeit verbinden so-\nwie an interne und externe Netze anschließen\ng) Übertragungseinrichtungen, einschließlich drahtloser\nÜbertragungseinrichtungen, aufbauen, einrichten und\nbedienen\nh) Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und be-\ndienen, Konfigurationsdaten abstimmen\ni) Signale durch Sicht- und Hörprüfung sowie mit Be-\ntriebsmesseinrichtungen prüfen\nj) Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen, Fehler\nin Geräten und Anlagenteilen eingrenzen und behe-\nben; Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten,\nHavariekonzepte entwickeln und anwenden\nk) Geräte und Einrichtungen abbauen, pflegen und Ein-\nsatzbereitschaft sicherstellen","1276             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           in den Monaten\n1–18        19–36\n1                  2                                            3                                      4\n7  Herstellen von Bild-         a) beleuchtungstechnische Geräte aufbauen und bedie-\nund Tonaufnahmen                nen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)           b) Aufnahme- und Regiegeräte bedienen\nc) Kameras abgleichen und aussteuern                         18\nd) Beschallungsanlagen einschließlich Effektgeräte auf-\nbauen und bedienen\ne) Ton aussteuern sowie Ton angeln\nBild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen\nGesichtspunkten aufnehmen, insbesondere\nf) Kamerastandorte, -bewegungen und Bildausschnitte\nfestlegen\ng) unterschiedliche Situationen ausleuchten                                20\nh) Mikrofone für unterschiedliche Situationen auswählen\nund positionieren\ni) Sicherheitsvorschriften für Produktionen mit temporä-\nren Aufbauten und mit Publikum einhalten\n8  Prüfen, Aufbereiten und      a) Bild- und Tonmaterial prüfen, abhören, sichten, ord-\nVerwalten von Bild-             nen und verwalten\nund Tonmaterial              b) Bild- und Tonmaterial sowie Medienbegleitdaten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)              erstellen und übertragen, Norm- und Formatwandlun-\ngen durchführen\n12\nc) Speicherumgebungen administrieren und Medien-\nbegleitdaten, insbesondere Angaben zu Urheber- und\nPersönlichkeitsrechten, verwalten\nd) Bild- und Tonmaterial in Archiven und Datenbanken\nrecherchieren\n9  Bearbeiten von Bild-         Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen\nund Tonmaterial              Gesichtspunkten bearbeiten, insbesondere\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)           a) Material unter Beachtung von Rechtsvorschriften aus-\nwählen und bereitstellen\nb) montieren und unter Einsatz von Grafikelementen,                        20\nSchriften, Animationen, Effekten, Geräuschen und\nMusik nachbearbeiten\nc) Sprachaufnahmen und Tonmischungen durchführen\nd) Tonproduktionen bearbeiten\n10   Durchführen von              a) Produktionen unter Live-Bedingungen entsprechend\nMedienproduktionen              der Ablaufpläne im Produktionsteam abstimmen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)             koordinieren\nb) Kamerabilder und Zuspielungen, einschließlich Effek-\nte, Schriften, Bildübergänge und Tricks, unter Ein-\nbeziehung der Kameraführung nach redaktionellen\nund gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und\neinsetzen                                                               12\nc) Tonproduktionen, Musik und Live-Bestandteile, ein-\nschließlich Effekte, nach redaktionellen und gestalteri-\nschen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen\nd) Produktionen für verschiedene Verbreitungswege auf-\nbereiten, verwalten und bereitstellen, Ablaufsteue-\nrungssysteme einsetzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006             1277\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           in den Monaten\n1–18        19–36\n1                  2                                            3                                      4\n11   Zusammenarbeiten im          a) vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten und\nProduktions- und                ausarbeiten sowie Produktionsunterlagen nach redak-\nRedaktionsteam;                 tionellen, produktionstechnischen, medienspezifi-\nProjektmanagement               schen und gestalterischen Gesichtspunkten für den\nim Einsatzgebiet                jeweiligen Einsatzbereich erstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)          b) Informationen zur Vorbereitung von Bild- und Tonpro-\ndukten recherchieren, auswerten und bewerten\nc) Programmmitarbeiter und Kunden bei der Umsetzung\nvon gestalterischen Konzepten unterstützen und\nberaten\nd) Produktionsablauf nach inhaltlichen, gestalterischen\nund wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit den Betei-\nligten abstimmen, insbesondere\naa) redaktionelle und mediale Konzepte erfassen\nsowie mit Kunden und den Projektbeteiligten hin-\nsichtlich Intention und Wirkung besprechen\nbb) Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken unter Be-\nachtung redaktioneller Vorgaben sowie von Ter-                     26\nminen und Kosten abstimmen\ncc) Lösungsvarianten aufzeigen, Aufwand und Kos-\nten ermitteln und vergleichen\ne) Einhaltung von Terminen verfolgen\nf) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicher-\nheit der Produkte und Prozesse beachten sowie Ur-\nsachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systema-\ntisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ng) Abrechnungsdaten erstellen, Leistungen abrechnen,\nNachkalkulation durchführen\nh) Arbeitsbeziehungen im Produktionsteam organisie-\nren; das Team in der Zusammenarbeit motivieren;\nKonflikte im Team lösen\ni) eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizie-\nrungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche\nLerntechniken anwenden"]}