{"id":"bgbl1-2006-26-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":26,"date":"2006-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/26#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_26.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Klempner-Handwerk (Klempnermeisterverordnung - KlempnerMstrV)","law_date":"2006-05-23T00:00:00Z","page":1267,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006               1267\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild und über die\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Klempner-Handwerk\n(Klempnermeisterverordnung – KlempnerMstrV)\nVom 23. Mai 2006\nAuf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in               Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließ-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. September                   lich der Verwendung lösemittelarmer oder wasser-\n1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des             basierter, lösemittelfreier Produkte, sowie von Infor-\nGesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934)                   mations- und Kommunikationstechniken,\ngeändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des           3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                    durchführen und überwachen,\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\nvom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet               4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie               sichtigung von Fertigungs-, Montage- und Abdich-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-                 tungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vor-\ndung und Forschung:                                                schriften, Richtlinien und technischen Normen so-\nwie der allgemein anerkannten Regeln der Technik,\n§1                                   Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmög-\nlichkeiten von Auszubildenden,\nGliederung\nund Inhalt der Meisterprüfung                   5. technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen,\nauch unter Einsatz rechnergestützter Systeme, er-\nDie Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Klemp-\nstellen,\nner-Handwerk umfasst folgende selbständige Prü-\nfungsteile:                                                     6. Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der we-            7. Baustelleneinrichtungen, einschließlich des Aufstel-\nsentlichen Tätigkeiten (Teil I),                               lens von Arbeits- und Schutzgerüsten unter Be-\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen                rücksichtigung von Verbindungstechniken, planen,\nKenntnisse (Teil II),                                          koordinieren, organisieren und überwachen sowie\nArbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstim-\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-              men,\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse\n(Teil III) und                                              8. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-\nstoffe, einschließlich der Verfahren zur Wärme-\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-             und Oberflächenbehandlung sowie des Korrosions-\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                            schutzes, bei der Planung, Fertigung und Instand-\nhaltung berücksichtigen,\n§2\n9. Materialbedarf und Materialzuschnitt sowie Wärme-\nMeisterprüfungsberufsbild                         und Feuchteschutz, auch rechnergestützt, ermitteln,\n(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass\n10. Bauteile durch unterschiedliche Fügetechniken,\nder Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu\ninsbesondere durch Löten, Kleben und Schweißen,\nführen, technische, kaufmännische und personalwirt-\nverbinden,\nschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Aus-\nbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungs-          11. Bauteile zur Verkleidung von Rohrleitungen, Behäl-\nkompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an                    tern, Leitungen für lufttechnische Anlagen sowie für\nneue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.                  Förder- und Transportanlagen planen, entwerfen\nund herstellen,\n(2) Im Klempner-Handwerk sind zum Zwecke der\nMeisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse            12. Bauwerksflächen mit Tafeln und Bändern sowie mit\nals ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:              vorgefertigten Bauelementen, insbesondere Profil-\nbahnen, Steckfalzpaneelen und Rauten aus Metal-\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-\nlen, Metall-Verbundstoffen und Kunststoffen unter\nviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen\nBerücksichtigung der An- und Abschlüsse decken\nführen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-\nund bekleiden; funktionsbedingte Schichten mit\nkulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie-\nTrag- und Befestigungskonstruktionen herstellen,\nßen,\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und               13. Dachzubehör, insbesondere Schneefangsysteme\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-            und Sicherheitsvorrichtungen, planen und montie-\nmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Be-             ren,\ntriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei-      14. Dachabdichtungen aus Edelstahl planen und rollen-\nterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf-               nahtgeschweißt ausführen sowie Dachbegrünun-\ntungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des              gen vorbereiten,","1268              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006\n15. Modernisierungsmaßnahmen, auch unter Berück-              Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentations-\nsichtigung energieeinsparender Aspekte, beurtei-         unterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet.\nlen, planen und ausführen,\n16. Dachentwässerungen sowie Anschlüsse an das                                             §5\nKanalsystem planen, bemessen, herstellen und in-                               Fachgespräch\nstand setzen,                                               Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist\n17. Bauteile, insbesondere für Belichtung und Belüf-          hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der\ntung sowie Energiesammler und Energieumsetzer            Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusam-\nfür Dächer und Fassaden planen, bemessen, ein-           menhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungs-\nbauen und instand setzen,                                projekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprü-\n18. äußere Blitzschutzanlagen planen, montieren, prü-         fungsprojekts begründen und mit dem Meisterprü-\nfen, überwachen und instand setzen,                      fungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme\nsowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in\n19. Gebrauchs- und Ziergegenstände sowie Orna-                der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.\nmente aus Metallen entwerfen, anfertigen und in-\nstallieren sowie restaurieren,                                                        §6\n20. Kühler und Wärmeaustauscher instand setzen,                                   Situationsaufgabe\n21. Fehler-, Mängel- und Schadenssuche durchführen,              (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und\nFehler, Mängel und Schäden beseitigen, Ergeb-            vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die\nnisse bewerten und dokumentieren,                        Meisterprüfung im Klempner-Handwerk.\n22. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie                  (2) Als Situationsaufgabe ist eine der unter Num-\nNachkalkulation durchführen; Auftragsabwicklung          mer 1 bis 3 aufgeführten Arbeiten auszuführen. Wenn\nauswerten.                                               der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3\nNr. 1 durchgeführt hat, sind die Arbeiten nach Num-\n§3                                mer 2 oder 3, wenn er das Meisterprüfungsprojekt nach\nGliederung des Teils I                      § 4 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat, sind die Arbeiten\nDer Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-        nach Nummer 1 oder 2 auszuführen. Die Aufgabenstel-\nfungsbereiche:                                                lung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die\nVorschläge des Prüflings sollen bei der Auswahl der\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-          Arbeiten berücksichtigt werden. Als Arbeiten kommen\nnes Fachgespräch,                                         in Betracht:\n2. eine Situationsaufgabe.                                    1. eine Dachentwässerung nach vorgegebener Zeich-\nnung auf Material-, Bemessungs- und Ausführungs-\n§4                                    fehler prüfen und Prüfprotokoll erstellen, Ablaufleis-\nMeisterprüfungsprojekt                           tung berechnen, Bauteile zur Dachentwässerung\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt                auswählen und herstellen sowie am Modell montie-\ndurchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.                ren oder\nVorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen         2. einen Fassadenaufbau mit allen funktionsbedingten\nberücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun-                 Schichten, insbesondere unter Berücksichtigung\ndenanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus-                   von Dämmung, Taupunkt und Belüftung, prüfen\nschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der            und Prüfprotokoll erstellen, Unterkonstruktion nach\nPrüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer              Vorgabe berechnen, System auswählen und Fassa-\nZeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor               denbauteil herstellen sowie am Modell anbringen\nder Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem                  oder\nMeisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzule-             3. Fehler an einem Restaurationsbauteil nach vorgege-\ngen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um-               bener Zeichnung ermitteln und bewerten, Restaura-\nsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenan-                   tionskonzept erstellen sowie Restaurationsbauteil\nforderungen entspricht.                                           herstellen.\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-               (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe\nnungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.            wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfol-       gen nach Absatz 2 gebildet.\ngenden Aufgaben durchzuführen:\n1. eine Bauwerksfläche unter Berücksichtigung der                                          §7\nEin- und Aufbauten mit einem metallischen Werk-                                 Prüfungsdauer\nstoff eindecken sowie eine Dachentwässerung her-                          und Bestehen des Teils I\nstellen und montieren oder                                   (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts\n2. eine Metallarbeit unter Berücksichtigung kreativer         soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch\nGestaltungsaspekte entwerfen, planen und anferti-         nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Si-\ngen oder eine Restaurierungsarbeit planen und aus-        tuationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.\nführen.                                                      (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-\n(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter-        tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-\nlagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten           fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006              1269\nFachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.               g) Materialbe- und -verarbeitung beschreiben, Lö-\nHieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese                   sungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,\nGesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si-                h) Arten von Bauwerksabdichtungen unter Berück-\ntuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.                      sichtigung des Wärme-, Schall- und Brandschut-\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                    zes beschreiben, Verwendungszwecken zuord-\nTeils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-               nen und begründen,\nchende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im              i) Füge- und Umformtechniken zur Verbindung von\nMeisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in                 Metallen, Metall-Verbundstoffen und Kunststof-\nder Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be-                fen, insbesondere Falzen, Löten, Nieten, Kleben,\nwertet worden sein darf.                                            Gas- und Lichtbogenschweißen sowie Schutz-\ngasschweißen, beschreiben und Verwendungs-\n§8                                      zwecken zuordnen,\nGliederung,                              j) Verfahren der Oberflächen- und Wärmebehand-\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils II                     lung sowie des Korrosionsschutzes beschreiben\n(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den        und dem jeweiligen Verwendungszweck zuord-\nin Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Hand-                  nen;\nlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufs-            2. Auftragsabwicklung\nbezogene Probleme analysieren und bewerten sowie\nLösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei                Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\naktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.                     Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-\ndung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-\n(2) Handlungsfelder sind:                                     und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-\n1. Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik,             rung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der\n2. Auftragsabwicklung,                                           jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un-\nter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.                     verknüpft werden:\n(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf-           a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-\ngabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:                   len,\n1. Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik              b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,          werten, Angebotskalkulation durchführen,\nAufgaben der Fertigungs-, Montage- und Instand-              c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und\nhaltungstechnik unter Berücksichtigung wirtschaft-              -organisation unter Berücksichtigung der Ferti-\nlicher und ökologischer Aspekte in einem Klempner-              gungs-, Verarbeitungs-, Montage- und Instand-\nbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene             setzungstechnik, des Einsatzes von Material, Ge-\nSachverhalte analysieren und bewerten. Bei der je-              räten und Personal bewerten, dabei qualitäts-\nweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter              sichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen\nBuchstabe a bis j aufgeführten Qualifikationen ver-             zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,\nknüpft werden:\nd) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-\na) Aufbau, Wirkungsweise und Funktionen von                     nische Normen sowie anerkannte Regeln der\nDach- und Fassadensystemen beschreiben und                  Technik anwenden, insbesondere Haftung bei\nbewerten,                                                   der Herstellung, der Instandsetzung und bei\nb) Maßnahmen, Methoden und Alternativen der Fer-                Dienstleistungen beurteilen,\ntigung und Montage sowie der Instandhaltung              e) technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnun-\ndarstellen und auswählen, Lösungen erarbeiten,              gen erarbeiten, bewerten und korrigieren,\nkorrigieren und begründen,\nf) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werk-\nc) Konstruktionen und Abwicklungen für Dachde-                  stoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und\nckungen und Fassadenbekleidungen sowie Sys-                 begründen,\nteme zur Ableitung von Niederschlagswasser und\nvon Lüftungskanälen auswählen, entwerfen und             g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\nberechnen,                                               h) Mängel- und Schadensaufnahme an Gebäuden\nd) Material bestimmen und Materialbedarf berech-                und Gebäudeteilen, insbesondere an Dacheinde-\nnen sowie Materialzuschnitte zeichnerisch dar-              ckungen und -abdichtungen sowie an Fassaden-\nstellen und rechnerisch ermitteln, insbesondere             bekleidungen aus Metall, Metall-Verbundstoffen\nfür Dach- und Fassadenflächen und deren Aus-                und Kunststoffen, darstellen, Instandsetzungsal-\ndehnungen, Rinnen- und Fallrohre und deren                  ternativen aufzeigen sowie die erforderliche Ab-\nQuerschnitte, Lüftungskanäle sowie für Verklei-             wicklung festlegen und begründen,\ndungen von Behältern und Rohrleitungen,                  i) Vor- und Nachkalkulation durchführen;\ne) Funktionspläne skizzieren, Skizzen und Zeich-          3. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nnungen von Systemen, Baugruppen und Bautei-              Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nlen analysieren, bewerten und korrigieren,               Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-\nf) Arten, Eigenschaften und Verhalten zu verarbei-           sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-\ntender Werk-, Hilfs- und Baustoffe beurteilen            schriften, auch unter Anwendung von Informations-\nund Verwendungszwecken zuordnen,                         und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei","1270              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006\nder jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der                lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-\nunter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen              nis 2 : 1 zu gewichten.\nverknüpft werden:                                                    (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\na) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-             Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\nschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,                     chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem\nb) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-                  Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-\ntriebliche Kennzahlen ermitteln,                               prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,\nso ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.\nc) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nGewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\n§9\ntechnischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\nerarbeiten,                                                                      Weitere Anforderungen\nd) betriebliches Qualitätsmanagement planen und                      Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV\ndarstellen,                                                    sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-\ne) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;                    prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-\nden Zusammenhang zwischen Personalverwal-                      meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\ntung sowie Personalführung und -entwicklung                    Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom\ndarstellen,                                                    18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden\nFassung.\nf) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\nder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\n§ 10\ndes Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-\nziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-                                   Übergangsvorschrift\nmeidung und -beseitigung festlegen,                               (1) Die bis zum 30. September 2006 begonnenen\ng) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische               Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nProzesse planen und darstellen,                                schriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prü-\nh) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation                  fung bis zum Ablauf des 31. März 2007 sind auf Antrag\ndarstellen und beurteilen.                                     des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.\n(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.             (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\nSie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei                 30. September 2006 geltenden Vorschriften nicht be-\nStunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-                    standen haben und sich bis zum 30. September 2008\nden täglich darf nicht überschritten werden.                          zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf\nAntrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum\n(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem\n30. September 2006 geltenden Vorschriften ablegen.\narithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-\nlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.\n§ 11\n(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-\nsatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                         Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.\ndurch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-                      Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild\nzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II                    und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\nder Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung                  Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nsoll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In               für das Klempner-Handwerk vom 28. August 1974\ndiesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-                 (BGBl. I S. 2133) außer Kraft.\nBerlin, den 23. Mai 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}