{"id":"bgbl1-2006-26-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":26,"date":"2006-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/26#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_26.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Dachdecker-Handwerk (Dachdeckermeisterverordnung - DachdMstrV)","law_date":"2006-05-23T00:00:00Z","page":1263,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006               1263\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild und über die\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Dachdecker-Handwerk\n(Dachdeckermeisterverordnung – DachdMstrV)\nVom 23. Mai 2006\nAuf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in               Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließ-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. September                   lich der Verwendung lösemittelarmer oder wasser-\n1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des             basierter, lösemittelfreier Produkte, sowie von Infor-\nGesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934)                   mations- und Kommunikationstechniken,\ngeändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des           3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                    durchführen und überwachen,\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\nvom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet               4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie               sichtigung von Fertigungs-, Montage- und Abdich-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-                 tungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vor-\ndung und Forschung:                                                schriften, Richtlinien und technischen Normen so-\nwie der allgemein anerkannten Regeln der Technik,\n§1                                   Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmög-\nlichkeiten von Auszubildenden,\nGliederung\nund Inhalt der Meisterprüfung                   5. technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen,\nauch unter Einsatz rechnergestützter Systeme, er-\nDie Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Dach-               stellen,\ndecker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prü-\nfungsteile:                                                     6. Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der we-            7. Baustelleneinrichtungen, einschließlich des Aufstel-\nsentlichen Tätigkeiten (Teil I),                               lens von Arbeits- und Schutzgerüsten unter Be-\nrücksichtigung von Verbindungstechniken, planen,\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen\nkoordinieren, organisieren und überwachen sowie\nKenntnisse (Teil II),\nArbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstim-\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-              men,\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse\n8. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-\n(Teil III) und\nstoffe unterscheiden und bei der Planung, Ferti-\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-             gung und Instandhaltung berücksichtigen,\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).\n9. Materialbedarf und Materialzuschnitt sowie Wärme-\nund Feuchteschutz, auch rechnergestützt, ermitteln,\n§2\n10. Dachstühle unterschiedlicher Konstruktionsart, ins-\nMeisterprüfungsberufsbild\nbesondere aus Holz sowie aus vorgefertigten Dach-\n(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass            stuhlelementen und vorgefertigten Gauben, herstel-\nder Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu            len und instand setzen; Verfahren für vorbeugenden\nführen, technische, kaufmännische und personalwirt-                Holzschutz und Holzschädlingsbekämpfung be-\nschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Aus-                herrschen,\nbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungs-\n11. Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außen-\nkompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an\nwandbekleidungen mit allen funktionsbedingten\nneue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.\nSchichten unter Berücksichtigung von Unterkons-\n(2) Im Dachdecker-Handwerk sind zum Zwecke der                  truktionen, insbesondere Schalungen und Lattun-\nMeisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse                gen, planen, berechnen, ausführen und instand set-\nals ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:              zen,\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-              12. Bauwerksabdichtungen beurteilen, planen und aus-\nviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen               führen sowie Dachbegrünungen vorbereiten,\nführen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-\nkulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie-        13. Modernisierungsmaßnahmen, auch unter Berück-\nßen,                                                         sichtigung energieeinsparender Aspekte, beurtei-\nlen, planen und ausführen,\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-        14. Anschlüsse, Einfassungen, Dichtungen und Dach-\nmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Be-             entwässerungen planen, bemessen, herstellen und\ntriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei-          instand setzen,\nterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf-           15. Einbauteile, insbesondere für Belichtung und Belüf-\ntungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des              tung sowie Energiesammler und Energieumsetzer","1264              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006\nfür Dächer und Außenwände sowie Schneefangvor-                                        §5\nrichtungen, Laufanlagen und Sicherungsvorrichtun-                              Fachgespräch\ngen planen, bemessen, einbauen und instand set-\nzen,                                                        Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist\nhierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der\n16. äußere Blitzschutzanlagen planen, montieren, prü-\nPrüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusam-\nfen, überwachen und instand setzen,\nmenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungs-\n17. Fehler-, Mängel- und Schadenssuche durchführen,           projekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprü-\nFehler, Mängel und Schäden beseitigen, Ergeb-            fungsprojekts begründen und mit dem Meisterprü-\nnisse bewerten und dokumentieren,                        fungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme\n18. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie               sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in\nNachkalkulation durchführen; Auftragsabwicklung          der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.\nauswerten.\n§6\n§3                                                   Situationsaufgabe\nGliederung des Teils I                         (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und\nDer Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-        vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die\nfungsbereiche:                                                Meisterprüfung im Dachdecker-Handwerk. Die Aufga-\nbenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsaus-\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-\nschuss.\nnes Fachgespräch,\n(2) Als Situationsaufgabe sind drei der nachfolgend\n2. eine Situationsaufgabe.\naufgeführten Arbeiten auszuführen:\n§4                               1. eine hinterlüftete Außenwandbekleidung mit Unter-\nkonstruktion und Wärmedämmung,\nMeisterprüfungsprojekt\n2. ein Bauteil zur Dachentwässerung,\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt\ndurchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.            3. ein Bauteil eines Dachstuhls,\nVorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen         4. eine Dachdeckung mit Kehle,\nberücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun-\ndenanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus-               5. eine Dachabdichtung mit Anschlussdetails.\nschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der        Davon ist in jedem Fall die Arbeit nach Nummer 5 aus-\nPrüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer          zuführen, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt\nZeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor           nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und die Arbeit nach Nummer 4,\nder Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem              wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4\nMeisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzule-             Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat. Die Vorschläge des Prüf-\ngen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um-           lings sollen bei der Auswahl der übrigen auszuführen-\nsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenan-               den Arbeiten nach Nummer 1, 2 oder 3 nach Möglich-\nforderungen entspricht.                                       keit berücksichtigt werden, soweit dies den Vorgaben\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-            des Absatzes 1 entspricht.\nnungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.               (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfol-       wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-\ngenden Aufgaben durchzuführen:                                gen nach Absatz 2 gebildet.\n1. eine Dachdeckung auf vorgegebener Unterkonstruk-\n§7\ntion\na) mit eingebundener Haupt- oder Wangenkehle                                 Prüfungsdauer und\noder                                                                    Bestehen des Teils I\nb) als runde oder geschweifte Turmfläche oder                (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts\nsoll nicht länger als drei Arbeitstage, das Fachgespräch\nc) mit Hauptkehle, Fledermausgaube oder ge-               nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Si-\nschweifter Schleppgaube                               tuationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.\nmit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Reet;            (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-\n2. eine Dachabdichtung auf vorgegebener Unterkons-            tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-\ntruktion mit allen funktionsbedingten Schichten, ins-     fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im\nbesondere mit Bitumen-, Kunststoff- oder Elasto-          Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.\nmerbahnen oder Flüssigabdichtungen. Die Dachab-           Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese\ndichtung muss eine Außen- und Innenecke, einen            Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si-\nDachrandabschluss, eine Dachdurchdringung, einen          tuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.\nDacheinlauf, einen Wandanschluss und eine Deh-               (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nnungsfuge umfassen.                                       Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\n(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter-        chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im\nlagen werden mit 20 vom Hundert, die durchgeführten           Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in\nArbeiten mit 60 vom Hundert und die Dokumentations-           der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be-\nunterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet.                      wertet worden sein darf.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006                  1265\n§8                                    c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und\nGliederung,                                  -organisation unter Berücksichtigung der Ferti-\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils II                       gungs-, Verarbeitungs-, Montage- und Instand-\nsetzungstechnik, des Einsatzes von Material, Ge-\n(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den         räten und Personal bewerten, dabei qualitäts-\nin Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Hand-                   sichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen\nlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufs-                   zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,\nbezogene Probleme analysieren und bewerten sowie\nLösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei                 d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-\naktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.                         nische Normen sowie anerkannte Regeln der\nTechnik anwenden, insbesondere Haftung bei\n(2) Handlungsfelder sind:                                         der Herstellung, der Instandsetzung und bei\n1. Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik,                              Dienstleistungen beurteilen,\n2. Auftragsabwicklung,                                            e) technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnun-\ngen erarbeiten, bewerten und korrigieren,\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.\nf) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werk-\n(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf-               stoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und\ngabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:                    begründen,\n1. Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik                            g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,        h) Mängel- und Schadensaufnahme, insbesondere\nAufgaben der Dach-, Wand- und Abdichtungstech-                   an Dachdeckungen und Abdichtungen sowie an\nnik unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und öko-             Wandbekleidungen darstellen, Instandsetzungs-\nlogischer Aspekte in einem Dachdeckerbetrieb zu                  alternativen aufzeigen sowie die erforderlichen\nbearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachver-                Maßnahmen bestimmen und begründen,\nhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen\nAufgabenstellung sollen mehrere der unter Buch-               i) Vor- und Nachkalkulation durchführen;\nstabe a bis f aufgeführten Qualifikationen verknüpft      3. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nwerden:\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\na) Dachstuhlkonstruktionen, Unterkonstruktionen,              Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-\nDeckunterlagen sowie bauphysikalische Funk-                sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-\ntionsschichten beschreiben, analysieren, berech-           schriften, auch unter Anwendung von Informations-\nnen und bewerten,                                          und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei\nb) Dachdeckungen, insbesondere mit Dachziegeln,               der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der\nDachsteinen, Schiefer, Dachplatten, Schindeln,             unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen\nReet und metallischen Werkstoffen beschreiben,             verknüpft werden:\nberechnen und beurteilen,                                  a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nc) Außenwandbekleidungen als Wanddeckungen                       schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\nund -bekleidungen mit offenen oder hinterlegten            b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-\nFugen beschreiben, berechnen und einteilen,                   triebliche Kennzahlen ermitteln,\nd) Dachabdichtungen, Bauwerksabdichtungen und                 c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nDachbegrünungen mit allen funktionsbedingten                  Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\nSchichten planen und beschreiben sowie Werk-                  technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\nstoffe für die Ausführung bestimmen,                          erarbeiten,\ne) Einbauteile für Dachdeckungen, Abdichtungen                d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\nund Außenwandbekleidungen beurteilen, aus-                    darstellen,\nwählen und bemessen sowie Auswahl begrün-\ne) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;\nden,\nden Zusammenhang zwischen Personalverwal-\nf) Dachentwässerungen planen, bemessen und be-                   tung sowie Personalführung und -entwicklung\nurteilen;                                                     darstellen,\n2. Auftragsabwicklung                                             f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,           der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\nAuftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-                   des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-\ndung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-                ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-\nund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-               meidung und -beseitigung festlegen,\nrung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der          g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische\njeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un-               Prozesse planen und darstellen,\nter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen            h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation\nverknüpft werden:                                                darstellen und beurteilen.\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-            (4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.\nlen,                                                   Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei\nb) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-         Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-\nwerten, Angebotskalkulation durchführen,               den täglich darf nicht überschritten werden.","1266             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006\n(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem               meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\narithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-              Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom\nlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.                               18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden\n(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-            Fassung.\nsatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                                              § 10\ndurch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-                                      Übergangsvorschrift\nzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II\nder Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung                  (1) Die bis zum 30. September 2006 begonnenen\nsoll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In            Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\ndiesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-              schriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prü-\nlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-               fung bis zum Ablauf des 31. März 2007 sind auf Antrag\nnis 2 : 1 zu gewichten.                                            des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.\n(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                      (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-             30. September 2006 geltenden Vorschriften nicht be-\nchende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem                  standen haben und sich bis zum 30. September 2008\nHandlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-                 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf\nprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,                Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum\nso ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.                   30. September 2006 geltenden Vorschriften ablegen.\n§9                                                                 § 11\nWeitere Anforderungen                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV                 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.\nsowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-                Gleichzeitig tritt die Dachdeckermeisterverordnung\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-                vom 9. September 1994 (BGBl. I S. 2308) außer Kraft.\nBerlin, den 23. Mai 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}