{"id":"bgbl1-2006-25-7","kind":"bgbl1","year":2006,"number":25,"date":"2006-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/25#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-25-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_25.pdf#page=48","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung","law_date":"2006-05-26T00:00:00Z","page":1252,"pdf_page":48,"num_pages":2,"content":["1252               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006\nErste Verordnung\nzur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung\nVom 26. Mai 2006\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, auch in Ver-      c) In Absatz 7 werden die Wörter „phytosanitäre\nbindung mit Abs. 4, des Direktzahlungen-Verpflichtun-                Gründe“ durch die Wörter „Gründe des Pflanzen-\ngengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767)                schutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzen-\nverordnet die Bundesregierung:                                       schutzgesetzes“ ersetzt.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\nÄnderung der                               a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\nDirektzahlungen-Verpflichtungenverordnung                          „(1) Eine Ackerfläche, die befristet oder unbe-\nfristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung\nDie Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom                 genommen worden ist, ist der Selbstbegrünung zu\n4. November 2004 (BGBl. I S. 2778) wird wie folgt geän-              überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu\ndert:                                                                begrünen.\n1. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:                             (2) Auf einer Acker- oder einer Dauergrünland-\nfläche, die befristet oder unbefristet aus der land-\n„(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist,\ndurch Rechtsverordnung von Absatz 1 abweichende\nist der Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu\nAnforderungen festzulegen, soweit dies erforderlich\nzerkleinern und ganzflächig zu verteilen. Eine Zer-\nist, um\nkleinerung und Verteilung des Aufwuchses nach\n1. in bestimmten Gebieten witterungsbedingten Be-                Satz 1 kann unterbleiben, wenn der Aufwuchs min-\nsonderheiten oder                                            destens alle zwei Jahre gemäht und das Mähgut\n2. besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes                abgefahren wird. § 8 Abs. 1, 2 und 4 der Betriebs-\nim Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutz-             prämiendurchführungsverordnung bleibt unberührt.\ngesetzes                                                         (3) In dem Zeitraum vom 1. April bis zum\nRechnung zu tragen.“                                             30. Juni eines Jahres sind Maßnahmen nach\nAbsatz 2 Satz 1 und 2 verboten.“\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Ackerflächen“\ndurch die Wörter „landwirtschaftliche Flächen“                   „(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nersetzt.                                                     kann auf Antrag Abweichungen genehmigen\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    1. von Absatz 2, soweit naturschutzfachliche oder\numweltschutzfachliche Gründe dies erfordern,\n„Dabei können die Kulturen mit einem Flächen-\nanteil von jeweils weniger als 15 vom Hundert auf            2. von Absatz 3, soweit schädliche Auswirkungen\nandere Kulturen aufgeteilt werden.“                               auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006                                     1253\nIm Falle des Satzes 1 gelten Maßnahmen                                  b) Die Tabelle 3 wird wie folgt gefasst:\n1. in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwick-                                                     „Tabelle 3\nlungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur                                                      Richtwerte\nUmsetzung                                                                                   für das Verhältnis\na) der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom                                               von Haupternteprodukt\n2. April 1979 über die Erhaltung der wild-                                           zu Nebenernteprodukt\nlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1)                                         (Korn:Stroh-Verhältnis\nin der jeweils geltenden Fassung oder                                           bzw. Wurzel:Laub-Verhältnis)*)\nb) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom                                Braugerste                                  0,70\n21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen                           Futterrübe                                  0,40\nLebensräume sowie der wildlebenden Tiere\nHafer                                       1,10\nund Pflanzen (ABl. EG Nr. L 207 S. 7) in der\njeweils geltenden Fassung oder                                       Körnermais                                  1,00\nÖllein                                      1,50\n2. in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutz-\nprogrammen und Agrarumweltprogrammen der                                 Sommerfuttergerste                          0,80\nLänder oder eines nach § 59 oder im Rahmen                               Sommerraps                                  1,70\ndes § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes                                   Sonnenblume                                 2,00\nanerkannten Vereins\nWintergerste                                0,70\nals genehmigt.“                                                              Winterraps, Winterrübsen                    1,70\nWinterroggen                                0,90\n4. § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                                        Wintertriticale                             0,90\n„2. Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete,                             Winterweizen                                0,80\nnicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang\nZuckerrübe                                  0,70\neiner Strecke von mindestens 50 Metern Länge,“.\nBeispiel: 10 t Weizenkorn liefern gleichzeitig 8 t Stroh\n*) Korn bzw. Wurzel gleich 1\n5. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                           wegen besonderer Standortgegebenheiten und\n„2. Grenzwerte für den Erhalt der organischen                              Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional\nSubstanz im Boden bei der Bodenhumus-                                 anpassen.\nuntersuchung                                                          Diese Werte sind als Richtwerte zu verstehen. In\nTon ≤ 13 %: Humusgehalt > 1 %                                         begründeten Fällen (z. B. besondere Sortenwahl,\nnicht aufgeführte Kultur) können andere Werte ver-\nTon > 13 %: Humusgehalt > 1,5 %                                       wendet werden.“\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde\nkann wegen besonderer Standortgegebenhei-                                                   Artikel 2\nten die Grenzwerte regional anpassen.\nInkrafttreten\nUmrechnung von organischem Kohlenstoff in\nHumus durch Multiplikation mit dem Faktor                         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n1,72.“                                                        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Mai 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}