{"id":"bgbl1-2006-25-6","kind":"bgbl1","year":2006,"number":25,"date":"2006-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/25#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-25-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_25.pdf#page=42","order":6,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung","law_date":"2006-05-23T00:00:00Z","page":1246,"pdf_page":42,"num_pages":6,"content":["1246             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung\nVom 23. Mai 2006\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes         2. § 2 wird wie folgt geändert:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 209 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-               aa) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 27/2005\nden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständig-                   des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Fest-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                   setzung der Fangmöglichkeiten und beglei-\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-                    tenden Fangbedingungen für bestimmte\nber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesminis-                  Fischbestände und Bestandsgruppen in den\nterium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-                  Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemein-\nschutz:                                                                schaftsschiffe in Gewässern mit Fangbe-\nschränkungen (2005) (ABl. EU 2005 Nr. L 12\nArtikel 1                                    S. 1)“ wird durch die Angabe „Verordnung\n(EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember\nÄnderung                                       2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten\nder Seefischerei-Bußgeldverordnung                           und begleitenden Fangbedingungen für be-\nDie Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni                     stimmte Fischbestände und Bestandsgrup-\n1998 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Ver-                pen in den Gemeinschaftsgewässern sowie\nordnung vom 13. März 2006 (BGBl. I S. 539), wird wie                   für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit\nfolgt geändert:                                                        Fangbeschränkungen (2006) (ABl. EU 2006\nNr. L 16 S. 1)“ ersetzt.\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 31\na) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 602/2004 des                    Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005“\nRates vom 22. März 2004 (ABl. EU Nr. L 97 S. 30)“               durch die Angabe „Artikel 32 Abs. 1 der Ver-\nwird durch die Angabe „Verordnung (EG)                          ordnung (EG) Nr. 51/2006“ ersetzt.\nNr. 1568/2005 des Rates vom 20. September\n2005 (ABl. EU Nr. L 252 S. 2)“ ersetzt.                     cc) Nummer 4 wird durch folgende neue Num-\nmern 4 und 5 ersetzt:\nb) In Nummer 14 werden die Angabe „oder 4 Buch-\n„4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung\nstabe a“ gestrichen und die Wörter „Muscheln,\n(EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung\nSchnecken oder Taschenkrebse“ durch die Wör-\nmit Artikel 32 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nter „Muscheln oder Schnecken“ ersetzt.\nNr. 51/2006, eine Anlandeerklärung nicht,\nc) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a ein-                        nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\ngefügt:                                                             rechtzeitig vorlegt,\n„14a. entgegen Artikel 18 Abs. 4 Buchstabe b                    5. entgegen Artikel 12 der Verordnung\nmehr als 75 kg abgetrennte Scheren an                        (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung\nBord behält oder am Ende einer Fangreise                     mit Artikel 32 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nanlandet,“.                                                  Nr. 51/2006, eine dort genannte Angabe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006                1247\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder     n) In Nummer 10 wird die Angabe „Artikel 33“ durch\nnicht rechtzeitig übermittelt,“.                    die Angabe „Artikel 34 Abs. 1“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                         o) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1               „11. entgegen Artikel 34 Abs. 2 von einem dort\nNr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer ge-                   genannten Fischereifahrzeug Fisch über-\ngen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG)                     nimmt oder an es abgibt,“.\nNr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005              p) Nach Nummer 11 werden folgende neue Num-\nmit Durchführungsbestimmungen zur Markierung                 mern 11a und 11b eingefügt:\nund Identifizierung von stationären Fanggeräten\nund Baumkurren (ABl. EU Nr. L 56 S. 8), geändert             „11a. entgegen Artikel 34 Abs. 3 eine dort ge-\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2005 der                         nannte Meldung nicht oder nicht rechtzeitig\nKommission vom 3. November 2005 (ABl. EU                            übermittelt,\nNr. L 290 S. 12), verstößt, indem er als Kapitän             11b. entgegen Artikel 35 Abs. 1 Satz 2 ein dort\nvorsätzlich oder fahrlässig                                         genanntes Schiff chartert oder“.\n1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 ein stationäres Fang-        q) In Nummer 12 werden die Angabe „Artikel 38\ngerät, eine Boje oder eine Baumkurre verwen-              Abs. 1 oder Artikel 43 Abs. 1“ durch die Angabe\ndet, die nicht gemäß den dort genannten Be-               „Artikel 39 Abs. 1“ und das Komma am Ende\nstimmungen markiert und identifizierbar ist,              durch einen Punkt ersetzt.\n2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 ein dort genanntes           r) Die Nummern 13 und 14 werden aufgehoben.\nGerät mitführt oder                                 4. § 11 wird wie folgt geändert:\n3. entgegen Artikel 10 Abs. 2 einen auf der Mar-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nkierungsboje angebrachten Buchstaben oder\naa)   Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 27/2005“\neine Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar\nwird durch die Angabe „Verordnung (EG)\nmacht.“\nNr. 51/2006“ ersetzt.\n3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbb)   In Nummer 1 werden die Wörter „Fänge von\na) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 27/2005“ wird                      Beständen, für die Fangmöglichkeiten fest-\ndurch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 51/2006“                     gesetzt worden sind“ durch die Wörter „ei-\nersetzt.                                                           nen Fang aus Beständen, für die Fangbe-\nb) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:                             schränkungen festgesetzt worden sind“ er-\nsetzt.\n„1. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 26\nAbs. 1 in dem dort genannten Gebiet fischt               cc)   In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 8\noder einen Fang an Bord behält, umlädt oder                    Abs. 3“ durch die Angabe „Artikel 8 Abs. 5“\nanlandet,“.                                                    ersetzt.\nc) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Num-                    dd)   Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nmer 1a; in ihr wird die Angabe „Artikel 26“ durch                  „3. entgegen Artikel 9 Abs. 2 einen unsor-\ndie Angabe „Artikel 27“ ersetzt.                                        tierten Fang aus einem dort genannten\nd) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 27“ durch                          Gebiet in einem anderen als den dort\ndie Angabe „Artikel 28“ ersetzt.                                        genannten Häfen anlandet,“.\ne) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 28“ durch               ee)   Die Nummern 4 bis 12 werden aufgehoben.\ndie Angabe „Artikel 29“ ersetzt.                             ff)   In Nummer 13 wird die Angabe „Artikel 11\nUnterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III\nf) In Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 28“ durch\nTeil C Nr. 9.2“ durch die Angabe „Artikel 11\ndie Angabe „Artikel 29“ ersetzt.\noder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit\ng) In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 28 Abs. 3                     Anhang III Teil A Nr. 1.2.1,“ ersetzt.\noder 4 oder Artikel 29 Satz 2“ durch die Angabe\ngg)   In Nummer 14 wird die Angabe „Artikel 11\n„Artikel 29 Abs. 3 oder 4 oder Artikel 30 Abs. 2\nUnterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III\nSatz 1“ ersetzt.\nTeil C Nr. 9.4 Unterabs. 1“ durch die Angabe\nh) In Nummer 6 wird die Angabe „Artikel 29“ durch                     „Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbin-\ndie Angabe „Artikel 30 Abs. 1“ ersetzt.                            dung mit Anhang III Teil A Nr. 1.3.1,“ ersetzt.\ni) In Nummer 6a wird die Angabe „Artikel 30“ durch              hh)   In Nummer 15 wird die Angabe „Artikel 11\ndie Angabe „Artikel 31“ ersetzt.                                   Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III\nj) In Nummer 6b wird die Angabe „Artikel 30 Abs. 3                    Teil C Nr. 9.5“ durch die Angabe „Artikel 11\nUnterabs. 1“ durch die Angabe „Artikel 31 Abs. 3                   oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit\nSpiegelstrich 1“ ersetzt.                                          Anhang III Teil A Nr. 1.5.1 Unterabs. 1,“ er-\nsetzt.\nk) In Nummer 7 wird die Angabe „Artikel 31“ durch\ndie Angabe „Artikel 32“ ersetzt.                             ii)   In Nummer 16 wird die Angabe „Artikel 11\nUnterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III\nl) In Nummer 8 wird die Angabe „Artikel 31“ durch                     Teil C Nr. 9.9“ durch die Angabe „Artikel 11\ndie Angabe „Artikel 32“ ersetzt.                                   oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit\nm) In Nummer 9 wird die Angabe „Artikel 32 Satz 1“                    Anhang III Teil A Nr. 1.13.1 Buchstabe c,“\ndurch die Angabe „Artikel 33 Abs. 1“ ersetzt.                      ersetzt.","1248          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006\njj) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:                             27. entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe a\n„17. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit                         einen dort genannten Stoff ins Meer\nAnhang III Teil A Nr. 2, 4.1, 4.2, 5.1                       einbringt,\noder 6 in den dort genannten Gebieten                   28. entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe b\nwährend der angegebenen Sperrzeiten                          lebendes Geflügel oder einen lebenden\nFischfang betreibt oder Sandaal oder                         Vogel in ein dort genanntes Gebiet ver-\nHering anlandet oder an Bord behält,“.                       bringt,\nkk) Nummer 18 wird aufgehoben.                                    29. entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe c\nin einem dort genannten Gebiet die\nll) Die bisherige Nummer 19 wird die neue\ndort genannte Fischart fischt oder\nNummer 20; in ihr wird die Angabe „Arti-\nkel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit An-                      30. entgegen Artikel 49 nicht mindestens\nhang III Teil G Nr. 24“ durch die Angabe „Ar-                      zwei wissenschaftliche Beobachter an\ntikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A                       Bord nimmt.“\nNr. 11“ ersetzt.                                    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmm) Die bisherige Nummer 20 wird die neue                  aa) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 27/2005“\nNummer 19; in ihr werden die Angabe „Ar-                    wird durch die Angabe „Verordnung (EG)\ntikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit An-                  Nr. 51/2006“ ersetzt.\nhang III Teil H Nr. 9.2 Unterabs. 3“ durch die\nbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 11 Un-\nAngabe „Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in              terabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C\nVerbindung mit Anhang III Teil A Nr. 10.2,“\nNr. 9.6 Unterabs. 1 Satz 1“ durch die Angabe\nund am Ende das Wort „oder“ durch ein\n„Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbin-\nKomma ersetzt.\ndung mit Anhang III Teil A Nr. 1.6.1 Satz 1,“\nnn) Es werden folgende neue Nummern 20a                         ersetzt.\nbis 20c eingefügt:                                     cc) In Nummer 2 werden die Angabe „Artikel 11\n„20a. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12,                  Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C\njeweils in Verbindung mit Anhang III                Nr. 9.7 Unterabs. 1 Satz 1“ durch die Angabe\nTeil A Nr. 12 Satz 2, dort genannten                „Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbin-\nTintenfisch nicht oder nicht rechtzei-              dung mit Anhang III Teil A Nr. 1.8.1 Satz 1,“\ntig ins Meer zurückwirft,                           und das Komma durch das Wort „oder“ er-\nsetzt.\n20b. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12,\njeweils in Verbindung mit Anhang III           dd) In Nummer 3 werden die Angabe „Artikel 11\nTeil B Nr. 16, mit Dredgen oder                     Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C\nSchleppnetzen fischt,                               Nr. 9.6 Unterabs. 3“ durch die Angabe „Arti-\nkel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung\n20c. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12,\nmit Anhang III Teil A Nr. 1.9.1,“ und das\njeweils in Verbindung mit Anhang III\nKomma durch einen Punkt ersetzt.\nTeil D Nr. 22.1, in dem dort genannten\nGebiet mit Ringwaden fischt oder an-           ee) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.\ngelt,“.                                     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\noo) In Nummer 21 werden die Angabe „Arti-                  aa) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 27/2005“\nkel 16 Abs. 1 Unterabs. 1“ durch die An-                    wird durch die Angabe „Verordnung (EG)\ngabe „Artikel 17 Abs. 1“ und am Ende der                    Nr. 51/2006“ ersetzt.\nPunkt durch ein Komma ersetzt.                         bb) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:\npp) Nach Nummer 21 werden folgende Num-                         „1. entgegen Artikel 15 ein Netz nicht oder\nmern 22 bis 30 angefügt:                                        nicht richtig verstaut,“.\n„22. entgegen Artikel 40 Abs. 1 die gezielte           cc) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Num-\nFischerei in einem dort genannten Be-                 mer 1a; in ihr wird die Angabe „Artikel 15“\nreich auf eine dort genannte Art aus-                 durch die Angabe „Artikel 16“ ersetzt.\nübt,\ndd) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 18“\n23. entgegen Artikel 42 Abs. 3 Satz 2 den                   durch die Angabe „Artikel 19“ ersetzt\nFischfang nicht einstellt,\nee) In den Nummern 3 und 4 wird die Angabe\n24. entgegen Artikel 42 Abs. 4 Satz 2 in                    „Artikel 23“ durch die Angabe „Artikel 24“ er-\neinem dort genannten Gebiet in Tiefen                 setzt.\nvon weniger als 550 m fischt,\nd) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5\n25. entgegen Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe a             angefügt:\nFischabfälle über Bord wirft,                       „(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1\n26. entgegen Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe c             Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer ge-\nin einem dort genannten Gebiet die               gen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG)\nFangtätigkeit nicht oder nicht rechtzei-         Nr. 52/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005\ntig einstellt oder außerhalb der norma-          zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und be-\nlen Fangsaison Fische fängt,                     gleitenden Fangbedingungen für bestimmte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006                1249\nFischbestände und Bestandsgruppen in der Ost-                  entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III\nsee (2006) (ABl. EU 2006 Nr. L 16 S. 184) ver-                 Nr. 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 eine dort\nstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr-             genannte Anlandeerklärung nicht, nicht richtig,\nlässig                                                         nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.“\n1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Be-       5. § 12 wird wie folgt gefasst:\nständen, für die Fangbeschränkungen festge-                                      „§ 12\nsetzt worden sind, an Bord behält oder anlan-\nDurchsetzung bestimmter Fangbedingungen\ndet,\nin der Ostsee, den Belten und dem Öresund\n2. entgegen Artikel 7 in Verbindung mit Anhang II\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5\nNr. 1 mit den dort genannten Geräten in den\ndes Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich\ndort genannten Gebieten zu den dort genann-\noder fahrlässig gegen ein Gebot oder Verbot der Ver-\nten Zeiten fischt,\nordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. De-\n3. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An-              zember 2005 mit technischen Maßnahmen für die\nhang III Nr. 1.1 in den dort genannten Gebie-         Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee,\nten in dem dort genannten Zeitraum fischt,            den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Ver-\n4. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An-              ordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der\nhang III Nr. 1.2 Satz 2 Kabeljau an Bord be-          Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 349 S. 1)\nhält,                                                 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n5. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 8 in\nVerbindung mit Anhang III Nr. 2.1.1 ein dort            1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 ein Gerät oder\ngenanntes Fanggerät an Bord mitführt oder                  ein Netz mit einer geringeren als der dort ge-\neinsetzt,                                                  nannten Maschenöffnung verwendet,\n6. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An-                2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 beim Mitführen des\nhang III Nr. 2.1.4 eine Kopie der speziellen               dort genannten Geräts lebende aquatische Res-\nFangerlaubnis an Bord des Schiffes nicht mit-              sourcen an Bord behält oder anlandet,\nführt,                                                  3. entgegen Artikel 3 Abs. 4 oder 5 ein dort ge-\n7. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An-                   nanntes Kiemennetz, Verwickelnetz oder Spie-\nhang III Nr. 2.2 ein Logbuch nicht, nicht richtig          gelnetz verwendet,\noder nicht rechtzeitig führt,                           4. entgegen Artikel 3 Abs. 6 den Ertrag einer Fang-\n8. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An-                   reise anlandet,\nhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe a den Fischfang            5. entgegen Artikel 5 Abs. 1 eine dort genannte\nmit mehr als 100 kg Kabeljau an Bord be-                   Vorrichtung verwendet,\nginnt,                                                  6. entgegen Artikel 6 ein dort genanntes Netz oder\n9. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An-                   Netzteil verwendet,\nhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe b bei der Aus-             7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 ein dort genanntes\nfahrt aus den dort genannten Gebieten eine                 Netz mit einer größeren als der dort angegebe-\nMitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-           nen Gesamtlänge verwendet,\ndig oder nicht rechtzeitig macht,\n8. entgegen Artikel 8 Abs. 2 ein dort genanntes\n10. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An-                    Netz länger als dort angegeben stellt,\nhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe c einen Hafen\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen                9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein Treibnetz an Bord\nWeise anläuft, Fisch nicht anlandet oder die               mitführt oder zur Fischerei einsetzt,\nNetze nicht oder nicht in der vorgeschriebe-          10. ohne Genehmigung nach Artikel 9 Abs. 2 ein\nnen Weise verstaut,                                        Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei ein-\nsetzt,\n11. ohne Genehmigung nach Artikel 8 in Verbin-\ndung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe d mit         11. entgegen Artikel 10 Abs. 1 ein Logbuch nicht,\ndem Entladen des Fangs beginnt,                            nicht richtig oder nicht vollständig führt,\n12. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An-               12. entgegen Artikel 10 Abs. 2 die dort genannte\nhang III Nr. 2.5.1 in einem anderen als einem              Genehmigung an Bord nicht mitführt,\nbezeichneten Hafen anlandet,                          13. entgegen Artikel 12 Abs. 1 eine Menge lebender\n13. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An-                    aquatischer Ressourcen anlandet oder nicht\nhang III Nr. 2.8.1 ein Kabeljauschutzgebiet                oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,\ndurchfährt,                                           14. entgegen Artikel 12 Abs. 2 einen dort genannten\n14. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An-                    Mindestanteil der Zielarten nicht oder nicht\nhang III Nr. 2.8.2 Kabeljau umlädt oder                    rechtzeitig erreicht,\n15. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An-               15. entgegen Artikel 13 Abs. 1 das Fanggerät nicht\nhang III Nr. 3.1 die dort genannten Fischarten             oder nicht in der dort genannten Weise verstaut,\nan Bord behält.                                       16. entgegen Artikel 13 Abs. 3 ein anderes Fangge-\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1                   rät an Bord mitführt,\nNr. 5 des Seefischereigesetztes handelt, wer als           17. entgegen Artikel 15 Abs. 1 untermaßige Fische\nTransportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig                an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, la-","1250              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006\ngert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet       c) Die folgenden Nummern 7 bis 18 werden ange-\noder sie nicht oder nicht rechtzeitig wieder ins             fügt:\nMeer wirft,                                                  „7. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in\n18. entgegen Artikel 16 in dem dort genannten Ge-                     Verbindung mit Anhang IIa Nr. 19.1 ein Fang-\nbiet mit aktivem Fanggerät fischt,                               gerät einer anderen dort genannten Gruppe\nvon Fanggeräten an Bord mitführt,\n19. entgegen Artikel 17 Abs. 1 Lachs oder Meerfo-\nrelle an Bord behält,                                         8. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in\nVerbindung mit Anhang IIa Nr. 20 Satz 2 wäh-\n20. entgegen Artikel 18 mit aktivem Fanggerät ge-                     rend der dort genannten Zeit ein Fanggerät\nfangenen Aal an Bord behält,                                     oder Fisch an Bord hat,\n21. entgegen Artikel 19 Abs. 1 einen nicht sortierten              9. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in\nFang in anderen als den dort genannten Häfen                     Verbindung mit Anhang IIa Nr. 21 Satz 2 mit-\noder Anlandestellen anlandet,                                    geführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht\n22. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 20                      verstaut,\nAbs. 1 in dem dort genannten Gebiet Fischfang                10. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in\nbetreibt oder                                                    Verbindung mit Anhang IIb Nr. 14.1 Satz 1\n23. entgegen Artikel 22 in dem dort genannten Ge-                     eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht\nbiet mit Schleppnetzen in Gewässern von weni-                    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nger als 20 Metern fischt.                                        macht,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5               11. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in\ndes Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich                     Verbindung mit Anhang IIb Nr. 15 Satz 3 dort\noder fahrlässig gegen ein Gebot oder Verbot der Ver-                  genanntes Fanggerät an Bord mitführt,\nordnung (EG) Nr. 2187/2005 verstößt, indem er vor-                12. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in\nsätzlich oder fahrlässig                                              Verbindung mit Anhang IIb Nr. 16 Satz 2 mit-\n1. entgegen Artikel 23 Abs. 1 lebende aquatische                      geführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht\nRessourcen unter Verwendung von Sprengstoff,                      verstaut,\nGift, betäubenden Stoffen, elektrischem Strom                 13. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in\noder Geschossen fischt oder                                       Verbindung mit Anhang IIc Nr. 5.2 in dem dort\ngenannten Gebiet mit einem dort genannten\n2. entgegen Artikel 23 Abs. 2 lebende aquatische\nFanggerät fischt,\nRessourcen verkauft, feilhält oder zum Verkauf\nanbietet.“                                                    14. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in\nVerbindung mit Anhang IIc Nr. 14 Satz 1 eine\n6. § 16 wird wie folgt geändert:                                         dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig,\na) Im einleitenden Satz wird die Angabe „Verord-                      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\nnung (EG) Nr. 27/2005“ durch die Angabe „Ver-                 15. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in\nordnung (EG) Nr. 51/2006“ ersetzt.                                Verbindung mit Anhang IIc Nr. 15 Satz 2 wäh-\nb) Die Nummern 1 bis 6 werden wie folgt gefasst:                      rend der dort genannten Zeit ein Fanggerät\noder Fisch an Bord hat,\n„1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in\nVerbindung mit Anhang IIa Nr. 6.2 in dem dort            16. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in\ngenannten Gebiet mit einem dort genannten                    Verbindung mit Anhang IIc Nr. 16 Satz 2 mit-\nFanggerät fischt,                                            geführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht\nverstaut,\n2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in\nVerbindung mit Anhang IIa Nr. 8.2 sich mit ei-           17. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in\nnem Fischereifahrzeug an mehr als den dort                   Verbindung mit Anhang IIc Nr. 23 Satz 1 See-\ngenannten Tagen innerhalb des dort genann-                   zunge mit anderen Meereslebewesen ge-\nten Gebietes aufhält,                                        mischt aufbewahrt oder\n3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in               18. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 7\nVerbindung mit Anhang IIa Nr. 9.3 für die dort               Abs. 3 Fischfang betreibt.“\ngenannte Zeit nicht im Hafen oder außerhalb       7. Dem § 18 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-\nder dort genannten Gebiete bleibt,                   fügt:\n4. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in              „(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5\nVerbindung mit Anhang IIa Nr. 16 Satz 1 oder         des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein\nNr. 18 Satz 2 eine dort genannte Mitteilung          Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2166/\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder         2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maß-\nnicht rechtzeitig macht,                             nahmen zur Wiederauffüllung der südlichen See-\nhecht- und der Kaisergranatbestände in der Kanta-\n5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in           brischen See und westlich der Iberischen Halbinsel\nVerbindung mit Anhang IIa Nr. 17.3 mehr als          und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98\nein Fanggerät einsetzt,                              zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch techni-\n6. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in           sche Maßnahmen zum Schutz von jungen Meeres-\nVerbindung mit Anhang IIa Nr. 18 Satz 3 ein          tieren (ABl. EU Nr. L 345 S. 5) verstößt, indem er als\ndort genanntes Fanggerät mitführt,“.                 Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006                       1251\n1. entgegen Artikel 11 Satz 1 eine dort genannte In-                                            Artikel 2\nformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig übermittelt,                                                Neubekanntmachung\nder Seefischerei-Bußgeldverordnung\n2. entgegen Artikel 12 Abs. 1 eine Menge der dort\ngenannten Bestände in Behältnissen gemischt                         Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nmit anderen Arten mariner Lebewesen aufbe-                      schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nwahrt oder                                                      Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttre-\n3. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Unterstützung nicht                   ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-\ngewährt.                                                        desgesetzblatt bekannt machen.\n(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5\ndes Seefischereigesetzes handelt, wer als Trans-                                                Artikel 3\nportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entge-\ngen Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG)                                             Inkrafttreten\nNr. 2166/2005 eine Kopie der Erklärung nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei-                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nfügt.“                                                              in Kraft.\nBonn, den 23. Mai 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}