{"id":"bgbl1-2006-25-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":25,"date":"2006-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/25#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_25.pdf#page=19","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Luftaufsicht und die Luftfahrtdateien","law_date":"2006-05-24T00:00:00Z","page":1223,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006                     1223\nGesetz\nzur Änderung der Vorschriften\nüber die Luftaufsicht und die Luftfahrtdateien*)\nVom 24. Mai 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                           Abs. 9 und § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 und 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     finden“ ersetzt.\n3. § 29 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie\nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes\nfolgt gefasst:\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n„(3) Die für die Luftaufsicht zuständigen Stel-\nmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt\nlen sind zur Abwehr der in Absatz 1 genannten\ngeändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Juni\nGefahren, insbesondere zur Gewährleistung der\n2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:\nVerkehrssicherheit des Luftfahrzeugs befugt,\n1. Dem § 2 wird folgender Absatz 9 angefügt:                                  auch stichprobenartig Luftfahrzeuge zu betreten\n„(9) Soweit eine von der Kommission der Euro-                          und sie und ihren Inhalt ohne unbillige Verzöge-\npäischen Gemeinschaften auf Grund der Verordnung                          rung zu untersuchen. Die zuständigen Stellen\n(EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments                            können die an Bord mitgeführten Urkunden sowie\nund des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Er-                          Lizenzen und Berechtigungen der Besatzungs-\nstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrt-                    mitglieder prüfen. Der Flugplatzbetreiber ist ver-\nunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine                           pflichtet, das Betreten des Flugplatzes durch Ver-\nBetriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die                          treter der zuständigen Stellen zum Zwecke der\nUnterrichtung von Fluggästen über die Identität des                       Durchführung von Untersuchungen zu dulden.\nausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Auf-                           Nach Abschluss der Untersuchung eines Luft-\nhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG                           fahrzeugs unterrichtet die zuständige Stelle den\n(ABl. EU Nr. L 344 S. 15) erlassene und in der im                         verantwortlichen Luftfahrzeugführer oder den\nAmtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten                         Halter des Luftfahrzeugs über das Ergebnis der\ngemeinschaftlichen Liste aufgeführte Betriebsunter-                       Untersuchung. Behindert die Besatzung eines\nsagung dem entgegensteht, ist die Erlaubnis nach                          Luftfahrzeugs die Untersuchung, insbesondere\nAbsatz 7 Satz 1 unwirksam und gilt Absatz 7 Satz 2                        das Betreten des Luftfahrzeugs, kann die zustän-\nnicht.“                                                                   dige Stelle ein Startverbot verhängen. Ein Start-\nverbot kann auch verhängt werden, wenn Tatsa-\n2. In § 21a Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 2                        chen die Annahme rechtfertigen, dass die an die\nbis 4 und Abs. 2 und 3 findet“ durch die Angabe „§ 2                      Verkehrssicherheit des untersuchten Luftfahr-\nzeugs oder an die Tauglichkeit der Besatzung zu\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des            stellenden Anforderungen nicht erfüllt sind. Wi-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die\nSicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der       derspruch und Anfechtungsklage gegen ein\nGemeinschaft anfliegen (ABl. EU Nr. L 143 S. 76).                          Startverbot haben keine aufschiebende Wirkung.“","1224           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006\nb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 7                    nahmen und deren Überwachung einschließ-\neingefügt:                                                       lich der vom Halter des Luftfahrzeugs getroffe-\n„(4) Bei der Auswahl der nach Absatz 3 zu                     nen Abhilfemaßnahmen,\nüberprüfenden Luftfahrzeuge berücksichtigen                  3. Angaben über freiwillig durchgeführte Über-\ndie für die Luftaufsicht zuständigen Stellen die ih-             prüfungen der Luftfahrtunternehmen im Be-\nnen bekannten Informationen, insbesondere die                    reich der Luftverkehrssicherheit,\nErkenntnisse aus dem Informationsaustausch\n4. Angaben über Kontakte mit den für Luftver-\nmit den anderen Mitgliedstaaten der Europäi-\nkehrssicherheit zuständigen Luftfahrtbehörden\nschen Union nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie\nanderer Staaten,\n2004/36/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit             5. Informationen über die staatliche Aufsicht über\nvon Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flug-                   die Luftverkehrssicherheit in einzelnen Staa-\nhäfen in der Gemeinschaft anfliegen (ABl. EU Nr.                 ten.\nL 143 S. 76) und die in Artikel 4 Abs. 1 Satz 2              Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten kön-\ndieser Richtlinie aufgeführten tatsächlichen Hin-            nen außerdem den mit Aufgaben der Flugsiche-\nweise. Die Untersuchung wird nach dem in An-                 rung beauftragten Stellen und an die Europäische\nhang II dieser Richtlinie festgelegten Verfahren             Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL)\ndurchgeführt.                                                übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der\n(5) Die für die Luftaufsicht nach Absatz 1 zu-            in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle lie-\nständigen Stellen übermitteln unverzüglich nach              genden Aufgaben erforderlich ist.\nAbschluss der Untersuchung eines Luftfahrzeugs                  (6) Die Datenübermittlung nach Absatz 5 und\nnach Absatz 3 folgende Informationen zur Ver-                die Verwendung der im Rahmen des Informati-\nkehrssicherheit von Luftfahrzeugen unter Verwen-             onsaustausches mit den anderen Mitgliedstaaten\ndung der in den Anhängen I und II der Richtlinie             der Europäischen Union erhaltenen Erkenntnisse\n2004/36/EG genannten Vordrucke an die Kom-                   dürfen nur zum Zwecke der Verbesserung der\nmission der Europäischen Gemeinschaften und                  Luftverkehrssicherheit im Sinne des Artikels 1\nauf Anforderung an die für Luftverkehrssicherheit            Abs. 1 der Richtlinie 2004/36/EG erfolgen. § 70\nzuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-               bleibt unberührt. Eine Übermittlung an Luftfahrt-\nten der Europäischen Union und die Europäische               behörden in Staaten außerhalb der Europäischen\nAgentur für Flugsicherheit:                                  Union kann nur unter der Voraussetzung erfolgen,\n1. Art, Muster und Baureihe des Luftfahrzeugs,               dass sich diese Staaten verpflichtet haben, die\n2. Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen              Daten ausschließlich zur Verbesserung der Luft-\ndes Luftfahrzeugs,                                       verkehrssicherheit zu verwenden.\n3. Seriennummer des Luftfahrzeugs,                              (7) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme,\ndass die Luftverkehrssicherheit durch den Betrieb\n4. Halter oder Betreiber des Luftfahrzeugs,\neines Luftfahrzeugs gefährdet wird, da internatio-\n5. Nummer des Luftverkehrbetreiberzeugnisses                 nale Sicherheitsstandards im Sinne von Artikel 2\noder eines gleichwertigen Dokuments,                     Buchstabe b der Richtlinie 2004/36/EG nicht\n6. Name und Staat des Leasinggebers,                         wirksam angewendet oder eingehalten werden,\nund dass die Sicherheit des Flugbetriebs des\n7. Abflug- oder Zielflughafen, Flugnummer,\ndas Luftfahrzeug verwendenden Luftfahrtunter-\n8. Staat der Ausstellung und Art der Erlaubnis-              nehmens insgesamt nicht gewährleistet ist, kann\nscheine sowie Berechtigungen der Flugbesat-              das Luftfahrt-Bundesamt die Erlaubnis nach § 2\nzung,                                                    Abs. 7 oder die Betriebsgenehmigung nach § 21a\n9. Art und Kategorisierung von Beanstandungen,               für alle Luftfahrzeuge dieses Luftfahrtunterneh-\ninsbesondere Abweichungen von internationa-              mens widerrufen. Ist eine Erlaubnis nach § 2\nlen Sicherheitsstandards nach Artikel 2 Buch-            Abs. 7 Satz 2 nicht erforderlich, kann ein allge-\nstabe b der Richtlinie 2004/36/EG.                       meines Einflugverbot verhängt werden. Bei der\nNeben den Daten nach Satz 1 können die folgen-               Entscheidung über den Widerruf oder die Verhän-\nden die Verkehrssicherheit von Luftfahrzeugen                gung eines Einflugverbots berücksichtigt das\nbetreffenden Angaben erhoben und an die in                   Luftfahrt-Bundesamt die im Anhang der Verord-\nSatz 1 genannten Stellen übermittelt werden:                 nung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005\n1. Informationen, die aus Berichten von Flugbe-              über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste\nsatzungen, von Fluggästen, von Instandhal-               der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Ge-\ntungsbetrieben, von den zuständigen Luft-                meinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen\nfahrtbehörden der anderen Mitgliedstaaten                ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen\nder Europäischen Union oder von sonstigen                über die Identität des ausführenden Luftfahrtun-\nvon diesen unabhängigen Stellen hervorge-                ternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der\nhen. Die Namen der berichtenden natürlichen              Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15)\nPersonen dürfen nicht weitergegeben werden;              aufgeführten gemeinsamen Kriterien. Die Anfech-\nihre Identität ist vor Weitergabe zu anonymisie-         tungsklage gegen den Widerruf einer Erlaubnis\nren,                                                     nach § 2 Abs. 7 oder einer Betriebsgenehmigung\n2. Angaben über die im Anschluss an eine Unter-              nach § 21a oder gegen die Verhängung eines Ein-\nsuchung nach § 29 Abs. 3 getroffenen Maß-                flugverbots hat keine aufschiebende Wirkung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006              1225\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8 und wie            5. § 70 wird wie folgt geändert:\nfolgt gefasst:                                             a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 1“\n„(8) Die Absätze 4 bis 6 finden keine Anwen-               gestrichen.\ndung auf Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Arti-            b) In Absatz 1 werden nach Nummer 6 ein Komma\nkels 3 Buchstabe b des Abkommens vom 7. De-                   und folgende Nummer 7 angefügt:\nzember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt\n„7. zum Zwecke der zollrechtlichen Überwa-\n(BGBl. 1956 II S. 411) und Luftfahrzeuge mit einer\nchung“.\nHöchstabflugmasse unter 5 700 Kilogramm, die\nnicht zu gewerblichen Zwecken betrieben wer-               c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „von Flug-\nden. Für die Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs                unfällen zuständige Behörde“ ein Komma und die\ngilt § 27c Abs. 3 entsprechend.“                              Wörter „an die zuständigen Zolldienststellen“ ein-\ngefügt.\n4. § 65 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                                Artikel 2\n„(3) In der Zentralen Luftfahrerdatei werden                  Änderung der Luftverkehrs-Ordnung\nfolgende Daten gespeichert:                                Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zu-\n1. Familienname, Geburtsname, sonstige frühere\nletzt geändert durch Artikel 132 des Gesetzes vom\nNamen, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum\n21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:\nund -ort;\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a wie\n2. Anschrift;                                              folgt gefasst:\n3. Art und Nummer der Erlaubnis und der sons-              „§ 5a Startverbote, Übermittlung an ausländische\ntigen Berechtigung, Datum ihrer Erstausstel-                  Stellen“.\nlung, ihre Gültigkeitsdauer sowie die jeweilige\n2. § 5a wird wie folgt geändert:\nAusstellungsbehörde;\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n4. rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig\nwirksame Entscheidungen der Verwaltungs-                                         „§ 5a\nbehörden:                                                                    Startverbote,\na) über die Tauglichkeit von Luftfahrtpersonal,                 Übermittlung an ausländische Stellen“.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) über die Ausstellung einer Erlaubnis oder\nüber die Erneuerung oder Verlängerung ei-             Die Wörter und das Satzzeichen „und anschlie-\nner Berechtigung nach den Bestimmungen                ßend entsprechend seiner Bewertung zu verfah-\nder Verordnung über Luftfahrtpersonal oder            ren.“ werden ersetzt durch die Satzzeichen und\nnach den anderen in § 20 Abs. 2 der Luft-             Wörter „. Dessen Bewertung ist bei der Entschei-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten                 dung über die Aufrechterhaltung der getroffenen\nBestimmungen,                                         Maßnahme zu berücksichtigen. Wirkt sich der\nMangel auf die Gültigkeit des Lufttüchtigkeits-\nc) über die Anerkennung einer ausländischen               zeugnisses aus, so ist das Startverbot erst aufzu-\nErlaubnis nach § 28 oder § 28a der Luftver-           heben, wenn der Betreiber die Genehmigung für\nkehrs-Zulassungs-Ordnung,                             diesen Flug von allen Staaten erhalten hat, deren\nd) über das Ergebnis der Überprüfung der Zu-              Gebiet überflogen wird, und dies gegenüber der\nverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luft-         für die Luftaufsicht zuständigen Stelle bestätigt.\nsicherheitsgesetzes durch die Luftsicher-             Der für die Aufsicht über den Flugbetrieb eines\nheitsbehörden einschließlich des Zeitpunk-            Luftfahrzeugs nach Satz 1 zuständige Staat soll\ntes der Überprüfung;                                  außerdem unterrichtet werden, wenn die luftauf-\nsichtliche Untersuchung eines solchen Luftfahr-\n5. Art des Tauglichkeitszeugnisses, Datum der                 zeugs zu Bedenken im Hinblick auf dessen Ver-\nAusstellung, Gültigkeitsdauer, Referenznum-               kehrssicherheit Anlass gegeben hat, ohne dass\nmer, ausstellender flugmedizinischer Sach-                bereits eine Maßnahme nach § 29 Abs. 3 Satz 5\nverständiger und die im Tauglichkeitszeugnis              und 6 oder Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes ge-\neingetragenen Auflagen und Einschränkungen,               troffen wurde. Zwischenstaatliche Luftverkehrs-\nuntersuchender flugmedizinischer Sachver-                 abkommen bleiben unberührt.“\nständiger bei und Datum von nicht abge-\nschlossenen        Tauglichkeitsuntersuchungen,        c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\ndie Verweigerung einer Ausstellung einschließ-               „(4) Die Verhängung eines Startverbots auf-\nlich Datum und entscheidendem flugmedizini-               grund von Sicherheitsmängeln für ein gewerblich\nschen Sachverständigen bei festgestellter Un-             genutztes Luftfahrzeug oder ein Luftfahrzeug mit\ntauglichkeit.“                                            einer Höchstabflugmasse von mehr als 5 700 Ki-\nlogramm ist von den für die Luftaufsicht nach\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden nach Nummer 4 ein\n§ 29 Abs. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes zu-\nKomma und folgende Nummer 5 angefügt:\nständigen Stellen unverzüglich dem Luftfahrt-\n„5. für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach              Bundesamt zu übermitteln, soweit das Luftfahrt-\n§ 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes            Bundesamt nicht selber gehandelt hat. Dies gilt\nan die zuständige Luftsicherheitsbehörde“.              auch, wenn die für die Luftaufsicht zuständige","1226          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006\nStelle dem Halter oder der Besatzung eines Luft-                  über die getroffenen Maßnahmen und die Ergeb-\nfahrzeugs aufgibt, vor dem Start Maßnahmen zur                    nisse der durchgeführten Untersuchung. Die\nGewährleistung der Sicherheit zu treffen. Wenn                    Übermittlung der Daten, auf die sich die Ent-\ndie diese Maßnahmen begründenden Sicher-                          scheidung stützt, richtet sich nach § 29 Abs. 5\nheitsmängel ein Luftfahrzeug nach Satz 1 betref-                  und 6 des Luftverkehrsgesetzes.“\nfen, das nicht in einem Mitgliedstaat der Europäi-\nschen Union registriert ist, unterrichtet das Luft-\nArtikel 3\nfahrt-Bundesamt unverzüglich alle für die Luftver-\nkehrssicherheit zuständigen Behörden in den Mit-                                     Inkrafttreten\ngliedstaaten der Europäischen Union sowie die\nKommission der Europäischen Gemeinschaften                    Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Mai 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}