{"id":"bgbl1-2006-25-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":25,"date":"2006-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Tierschutzgesetzes","law_date":"2006-05-18T00:00:00Z","page":1206,"pdf_page":2,"num_pages":17,"content":["1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006\nBekanntmachung\nder Neufassung des Tierschutzgesetzes\nVom 18. Mai 2006\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher\nRegelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. April\n2006 (BGBl. I S. 900) wird nachstehend der Wortlaut des Tierschutzgesetzes in der\nseit dem 25. April 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I\nS. 1105, 1818),\n2. den am 21. April 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April\n2001 (BGBl. I S. 530),\n3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juni\n2001 (BGBl. I S. 1215),\n4. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 191 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n5. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom\n6. August 2002 (BGBl. I S. 3082),\n6. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 153 der Verordnung vom\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\n7. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 7b des Gesetzes vom 21. Juni\n2005 (BGBl. I S. 1666),\n8. den am 25. April 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April\n2006 (BGBl. I S. 900).\nBonn, den 18. Mai 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , La n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006                 1207\nTierschutzgesetz\nErster Abschnitt                        soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforde-\nrungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung,\nGrundsatz                            bei der Erziehung oder beim Training von Tieren fest-\nzulegen.\n§1\n(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nZweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\ndes Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Le-\nsoweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich\nben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem\neine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2\nTier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder\nergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, ins-\nSchäden zufügen.\nbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und\nDurchführung der Kennzeichnung zu erlassen.\nZweiter Abschnitt\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nTierhaltung                           vernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau\nund Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zu-\n§2                               stimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der\nWer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,           Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann\nhierbei insbesondere\n1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen\nentsprechend angemessen ernähren, pflegen und             1.   Anforderungen\nverhaltensgerecht unterbringen,                                a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,\n2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewe-             b) an Transportmittel für Tiere\ngung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen\noder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt wer-             festlegen,\nden,                                                      1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten\n3. muss über die für eine angemessene Ernährung,                   für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere\nPflege und verhaltensgerechte Unterbringung des                die Versendung als Nachnahme, verbieten oder be-\nTieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ver-          schränken,\nfügen.                                                    2.   bestimmte Transportmittel und Versendungsarten\nfür die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,\n§ 2a\n3.   vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beför-\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-              derung von einem Betreuer begleitet werden müs-\nschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird              sen,\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\n3a. vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte\ndes Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erfor-\ndurchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte\nderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren\nKenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nach-\nnach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere\nweisen müssen,\nVorschriften zu erlassen über Anforderungen\n4.   Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbrin-\n1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Ge-\ngen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,\nmeinschaftsbedürfnisse der Tiere,\n2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige          5.   als Voraussetzung für die Durchführung von Tier-\nEinrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an            transporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärun-\ndie Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und               gen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Aus-\nTränkvorrichtungen,                                            stellung und Aufbewahrung regeln,\n3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raum-           6.   vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertrans-\nklimas bei der Unterbringung der Tiere,                        porte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen\nBehörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde\n4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der                registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen\nTiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vor-            und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis\nschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse             und bei der Registrierung regeln,\nder Überwachung zu machen, aufzubewahren und\nder zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen          7.   vorschreiben, dass, wer Tiere während des Trans-\nsind,                                                          ports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernäh-\nren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis\n5. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die                 der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraus-\nTiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und              setzungen und das Verfahren der Erteilung der Er-\nan den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten.             laubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von\n(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch               Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erfor-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                   derlich ist.","1208             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006\n§3                                    c) seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die\nEs ist verboten,                                                   bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden\noder Schäden führen,\n1.  einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuver-\nlangen, denen es wegen seines Zustandes offen-            9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter ein-\nsichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich         zuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen\nseine Kräfte übersteigen,                                     Gründen erforderlich ist,\n1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vor-       10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erheb-\ngenommen worden sind, die einen leistungsmin-                 liche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,\ndernden körperlichen Zustand verdecken, Leistun-         11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Strom-\ngen abzuverlangen, denen es wegen seines körper-              einwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres,\nlichen Zustandes nicht gewachsen ist,                         insbesondere seine Bewegung, erheblich ein-\n1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wett-          schränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier\nkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnah-                dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder\nmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder               Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes-\nSchäden verbunden sind und die die Leistungsfähig-            oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.\nkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem\nTier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen                                Dritter Abschnitt\nVeranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,                                       Töten von Tieren\n2.  ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder al-\ntes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Men-                                     §4\nschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit          (1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst,\nnicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbun-           soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur\nden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüg-        unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die\nlichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu          Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen\nerwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe    weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund an-\neines kranken Tieres an eine Person oder Einrich-        derer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im\ntung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es         Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnah-\nsich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls      men, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn\neine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7           hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen ent-\nSatz 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden     stehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu not-\nist,                                                     wendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.\n3.  ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Men-\n(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regel-\nschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurück-\nmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegen-\nzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der\nüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenach-\nHalter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,\nweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach\n4.  ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wild-       Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson\nlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder        betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die\nanzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem      Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den\nvorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße          Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen\nNahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima            einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer\nangepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und       Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es,\ndes Naturschutzrechts bleiben unberührt,                 wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.\n5.  ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit       (2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt\nerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das        § 4a.\nTier verbunden sind,\n(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftli-\n6.  ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Wer-      chen Zwecken gelten die §§ 8b, 9 Abs. 2 Satz 2, im Falle\nbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen,         von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9\nsofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für          Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.\ndas Tier verbunden sind,\n7.  ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe                                   § 4a\nabzurichten oder zu prüfen,                                 (1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet wer-\n8.  ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies     den, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt wor-\nnicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung          den ist.\nerfordern,                                                  (2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäu-\n8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten         bung, wenn\nauszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten      1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Um-\na) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schä-            ständen nicht möglich ist,\nden führt oder                                       2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung\nb) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit              für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt\nArtgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenos-          hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit\nsen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden                erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von\noder Schäden führt oder                                  Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006                1209\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen,           Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die\ndenen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemein-          mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung\nschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss            des Befindens des Tieres,\nvon Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen         2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem\noder                                                         Urteil nicht durchführbar erscheint.\n3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach                (3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich\n§ 4b Nr. 3 bestimmt ist.\n1.   für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männ-\n§ 4b                                  lichen Rindern, Schafen und Ziegen, sofern kein von\nder normalen anatomischen Beschaffenheit abwei-\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch                   chender Befund vorliegt,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n1a. für das Kastrieren von unter acht Tage alten männ-\n1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kalt-\nlichen Schweinen, sofern kein von der normalen\nblütigen Tieren zu regeln,\nanatomischen Beschaffenheit abweichender Be-\nb) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfah-               fund vorliegt,\nren näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen\n2.   für das Enthornen oder das Verhindern des Horn-\noder zu verbieten,\nwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,\nc) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen\n3.   für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage\nSchlachtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2\nalten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Läm-\nvorgenommen werden dürfen,\nmern,\nd) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum\n4.   für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage\nBetäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderli-\nalten Lämmern mittels elastischer Ringe,\nchen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das\nVerfahren zu deren Nachweis zu erlassen,              5.   für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht\ne) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die            Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des\nden Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten               Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerlässlich\nvon Wirbeltieren erfordern,                                ist,\num sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als       6.   für das Absetzen des krallentragenden letzten Ze-\nunvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,                      hengliedes bei Masthahnenküken, die als Zucht-\nhähne Verwendung finden sollen, während des ers-\n2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestim-                ten Lebenstages,\nmungen des Europäischen Übereinkommens vom\n10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren          7.   für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen,\n(BGBl. 1983 II S. 770) näher zu regeln,                       Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, für\ndie Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb\n3. für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der              der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und\nBetäubungspflicht zu bestimmen.                               Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b                  landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der\nund d bedürfen, soweit sie das Betäuben oder Töten                Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten\nmittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne           Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch\ndes Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraus-              Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkel-\nsetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises                brand beim Pferd.\nbetreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für          (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nWirtschaft und Technologie sowie für Umwelt, Natur-          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nschutz und Reaktorsicherheit.\n1. über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der\nVierter Abschnitt                           Betäubungspflicht auszunehmen, soweit dies mit § 1\nvereinbar ist,\nEingriffe an Tieren\n2. Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maß-\nnahmen nach Absatz 3 sowie auf Grund einer Rechts-\n§5\nverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen\n(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit           vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit\nSchmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen                 dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.\nwerden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie\nvon Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vor-                                    §6\nzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen\n(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Am-\nkann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2\nputieren von Körperteilen oder das vollständige oder\nzulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen\nteilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder\nwird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäu-\nGeweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn\nbung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszu-\nschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu          1. der Eingriff im Einzelfall\nvermindern.                                                      a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder\n(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,                    b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgese-\n1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine               hene Nutzung des Tieres unerlässlich ist und tier-\nBetäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem              ärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,","1210              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006\n2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,         Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu\n3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der       enthalten.\nEingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des       (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nTieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nTiere unerlässlich ist,                                   die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen\n4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Orga-        nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen\nnen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation           worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz der\noder des Anlegens von Kulturen oder der Untersu-          Tiere erforderlich ist.\nchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erfor-           (5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Ab-\nderlich ist,                                              satzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen,\n5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung        dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerläss-\noder – soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegen-      lich ist.\nstehen – zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tie-\nres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.                                          § 6a\nEingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt      Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für\nvorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie          Tierversuche, für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiter-\nAbsatz 3 dürfen auch durch eine andere Person vorge-          bildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung,\nnommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse            Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten\nund Fähigkeiten hat. Im Anschluss an die Kastration           oder Organismen.\neines über sieben Tage alten Schweines sind schmerz-\nstillende Arzneimittel einschließlich Betäubungsmittel                             Fünfter Abschnitt\nbei dem Tier anzuwenden. Für die Eingriffe nach Satz 2\nNr. 4 gelten die §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit                          Tierversuche\nAusnahme des Satzes 3 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9a\nentsprechend. Die Eingriffe sind spätestens zwei Wo-                                       §7\nchen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.              (1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Ein-\nDie Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in        griffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken\nNotfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes er-\nforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen.     1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder\nDie in Satz 6 genannte Frist kann von der zuständigen             Schäden für diese Tiere oder\nBehörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert          2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Lei-\nwerden. In der Anzeige sind anzugeben:                            den oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere\n1. der Zweck des Eingriffs,                                       oder deren Trägertiere verbunden sein können.\n2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen        (2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, so-\nTiere,                                                    weit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich\nsind:\n3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließ-\nlich der Betäubung,                                       1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankhei-\n4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorha-              ten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Be-\nbens,                                                         schwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physio-\nlogischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder\n5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwort-             Tier,\nlichen Leiters des Vorhabens und seines Stellvertre-\nters sowie der durchführenden Person und die für die      2. Erkennen von Umweltgefährdungen,\nNachbehandlung in Frage kommenden Personen,               3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbe-\n6. die Begründung für den Eingriff.                               denklichkeit für die Gesundheit von Mensch oder Tier\noder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge,\n(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren\nelastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle       4. Grundlagenforschung.\ndes § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder des § 6 Abs. 3 Nr. 2.               Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind,\n(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zustän-        ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftli-\ndige Behörde                                                  chen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob\n1. das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei          der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder\nunter zehn Tage alten Küken,                              Verfahren erreicht werden kann.\n2. das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das          (3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt\nnicht unter Nummer 1 fällt,                               werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden\noder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den\n3. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des               Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wir-\nSchwanzes von unter drei Monate alten männlichen          beltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wieder-\nKälbern mittels elastischer Ringe                         holenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen,\nerlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn         dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten\nglaubhaft dargelegt wird, dass der Eingriff im Hinblick       Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche\nauf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere un-          Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der\nerlässlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im     Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragen-\nFalle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang und          der Bedeutung sein werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006                1211\n(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von        Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese\nWaffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind verbo-          Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzu-\nten.                                                          zeigen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht\n(5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeug-          innerhalb eines Monats widerrufen wird.\nnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich            (5) Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle des\nverboten. Das Bundesministerium wird ermächtigt,              Absatzes 5a Satz 1 gilt die im Antrag genannte voraus-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-             sichtliche Dauer des Versuchsvorhabens.\nrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich             (5a) Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb\nist, um                                                       einer Frist von drei Monaten, im Falle von Versuchen an\n1. konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren,               betäubten Tieren, die noch unter dieser Betäubung ge-\nund die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf          tötet werden, nicht innerhalb einer Frist von zwei Mona-\nandere Weise erlangt werden können, oder                  ten, schriftlich entschieden, so gilt die Genehmigung als\n2. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft durch-            erteilt. Die Frist von zwei Monaten kann von der zustän-\nzuführen.                                                 digen Behörde bei Bedarf nach Anhörung des Antrag-\nstellers auf bis zu drei Monate verlängert werden. Bei der\nBerechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksich-\n§8\ntigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher\n(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will,         Aufforderung der Behörde den Anforderungen nach\nbedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch            Absatz 2 nicht nachgekommen ist. Die Genehmigung\ndie zuständige Behörde.                                       nach Satz 1 kann nachträglich mit Auflagen versehen\n(2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvor-          werden, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen\nhabens ist schriftlich bei der zuständigen Behörde ein-       des Absatzes 3 erforderlich ist.\nzureichen. In dem Antrag ist                                     (6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder an-\n1. wissenschaftlich begründet darzulegen, dass die Vo-        deren Einrichtung erteilt, so müssen die Personen, wel-\nraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen,             che die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung\nbeschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen\n2. nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Absat-\nLeiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.\nzes 3 Nr. 2 bis 4 vorliegen,\n(7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvor-\n3. darzulegen, dass die Voraussetzungen des Ab-\nhaben,\nsatzes 3 Nr. 5 vorliegen.\n1. deren Durchführung ausdrücklich\nDer Antrag muss ferner die Angaben nach § 8a Abs. 2\nNr. 1 bis 5 enthalten.                                            a) durch Gesetz, Rechtsverordnung oder durch das\nArzneibuch oder durch unmittelbar anwendbaren\n(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn\nRechtsakt eines Organs der Europäischen Ge-\n1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass                     meinschaften vorgeschrieben,\na) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorlie-           b) in einer von der Bundesregierung oder einem Bun-\ngen,                                                          desministerium mit Zustimmung des Bundesrates\nb) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Aus-                    im Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen all-\nschöpfung der zugänglichen Informationsmög-                   gemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder\nlichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die         c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsver-\nÜberprüfung eines hinreichend bekannten Ergeb-                ordnung oder eines unmittelbar anwendbaren\nnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungs-                Rechtsaktes eines Organs der Europäischen Ge-\nversuch unerlässlich ist;                                     meinschaften von einem Richter oder einer Be-\n2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens                   hörde angeordnet oder im Einzelfall als Vorausset-\nund sein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eig-          zung für den Erlass eines Verwaltungsaktes gefor-\nnung insbesondere hinsichtlich der Überwachung der                dert\nTierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen,             ist;\naus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit        2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige di-\nergeben;                                                      agnostische Maßnahmen nach bereits erprobten Ver-\n3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sach-           fahren an Tieren vorgenommen werden und\nlichen Mittel vorhanden sowie die personellen und             a) der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Lei-\norganisatorischen Voraussetzungen für die Durchfüh-               den, Körperschäden oder körperlichen Beschwer-\nrung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des            den bei Mensch oder Tier oder\nTierschutzbeauftragten gegeben sind;\nb) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impf-\n4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Un-                   stoffen, Antigenen oder Testallergenen im Rahmen\nterbringung und Pflege einschließlich der Betreuung               von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen\nder Tiere sowie ihre medizinische Versorgung sicher-\ngestellt ist und                                              dienen.\n5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2       Der Genehmigung bedürfen ferner nicht Änderungen\nund des § 9a erwartet werden kann.                        genehmigter Versuchsvorhaben, sofern\n(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des        1. der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,\nVersuchsvorhabens und sein Stellvertreter anzugeben.          2. bei den Versuchstieren keine stärkeren Schmerzen,\nWechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein             Leiden oder Schäden entstehen,","1212              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006\n3. die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht                                     § 8b\nwird und\n(1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche\n4. diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde            an Wirbeltieren durchgeführt werden, haben einen oder\nangezeigt worden sind; § 8a Abs. 2 und 5 gilt ent-        mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Be-\nsprechend.                                                stellung der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der\nAnzeige sind auch die Stellung und die Befugnisse des\n§ 8a                               Tierschutzbeauftragten nach Absatz 6 Satz 3 anzuge-\nben.\n(1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der\nGenehmigung bedürfen, oder an Cephalopoden oder                  (2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen\nDekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben          mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinär-\nspätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen             medizin, Medizin oder Biologie – Fachrichtung Zoologie –\nBehörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten       bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung\nzu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchfüh-         ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die\nrung des Tierversuchs erforderlich ist; die Anzeige ist       hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zustän-\nunverzüglich nachzuholen. Die in Satz 1 genannte Frist        dige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1\nkann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu        zulassen.\nvier Wochen verlängert werden.\n(3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,\n(2) In der Anzeige sind anzugeben:\n1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und\n1. der Zweck des Versuchsvorhabens,                               Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,\n2. die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl der für   2. die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit\ndas Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,                      der Haltung der Versuchstiere befassten Personen zu\n3. die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tier-          beraten,\nversuche einschließlich der Betäubung,                    3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs\n4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchs-           Stellung zu nehmen,\nvorhabens,                                                4. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung\n5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwort-             von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Be-\nlichen Leiters des Versuchsvorhabens und seines               schränkung von Tierversuchen hinzuwirken.\nStellvertreters sowie der durchführenden Person und\n(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Ver-\ndie für die Nachbehandlung in Frage kommenden\nsuchsvorhaben durch, so muss für dieses Versuchsvor-\nPersonen,\nhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.\n6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der\nRechtsgrund der Genehmigungsfreiheit.                        (5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten\nbei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen\n(3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Ver-       und von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, dass\nsuchsvorhaben beabsichtigt, so genügt die Anzeige des         er seine Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann.\nersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätz-\nlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben an-          (6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung sei-\ngegeben wird. Am Ende eines jeden Jahres ist der zu-          ner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung\nständigen Behörde die Zahl der durchgeführten Ver-            seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stel-\nsuchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren Art und Zahl der         lung und seine Befugnisse sind durch Satzung, inner-\ninsgesamt verwendeten Tiere anzugeben.                        betriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln.\nDabei ist sicherzustellen, dass der Tierschutzbeauftragte\n(4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachver-          seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der\nhalte während des Versuchsvorhabens, so sind diese            Einrichtung entscheidenden Stelle vortragen kann. Wer-\nÄnderungen unverzüglich der zuständigen Behörde an-           den mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre\nzuzeigen, es sei denn, dass die Änderung für die Über-        Aufgabenbereiche festzulegen.\nwachung des Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist.\n(5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu un-                                      §9\ntersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\n(1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchge-\ndass die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2\nführt werden, die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse\noder 3, des § 8b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9\nhaben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen Ver-\nAbs. 1 oder 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel\nsuche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur\nnicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde ge-\nvon Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium\nsetzten Frist abgeholfen worden ist.\nder Veterinärmedizin oder der Medizin oder von Perso-\n(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch           nen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               Hochschulstudium oder von Personen, die auf Grund\ndie Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf Versuche an sons-        einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachweislich\ntigen wirbellosen Tieren auszudehnen, soweit dies zum         die erforderlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt\nSchutz von Tieren, die auf einer den Wirbeltieren ent-        werden. Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wir-\nsprechenden sinnesphysiologischen Entwicklungsstufe           beltieren dürfen nur von Personen mit abgeschlossenem\nstehen, erforderlich ist.                                     Hochschulstudium","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006                1213\n1. der Veterinärmedizin oder Medizin oder                         Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und\n2. der Biologie – Fachrichtung Zoologie –, wenn diese             der weitere Tierversuch\nPersonen an Hochschulen oder anderen wissen-                  a) ist nicht mit Leiden oder Schäden und nur mit\nschaftlichen Einrichtungen tätig sind,                            unerheblichen Schmerzen verbunden oder\ndurchgeführt werden. Die zuständige Behörde lässt Aus-            b) wird unter Betäubung vorgenommen und das Tier\nnahmen von den Sätzen 2 und 3 zu, wenn der Nachweis                   wird unter dieser Betäubung getötet.\nder erforderlichen Fachkenntnisse auf andere Weise er-        6. Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis\nbracht ist.                                                       oder tödlichen Konzentration eines Stoffes ist das Tier\n(2) Tierversuche sind auf das unerlässliche Maß zu             schmerzlos zu töten, sobald erkennbar ist, dass es\nbeschränken. Bei der Durchführung ist der Stand der               infolge der Wirkung des Stoffes stirbt.\nwissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im        7. Wirbeltiere, mit Ausnahme der Pferde, Rinder,\nEinzelnen gilt für die Durchführung Folgendes:                    Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten,\n1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten             Enten, Gänse und Fische, dürfen für Tierversuche nur\nTieren, insbesondere warmblütigen Tieren, dürfen nur          verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck\ndurchgeführt werden, soweit Versuche an sinnesphy-            gezüchtet worden sind. Die zuständige Behörde kann,\nsiologisch niedriger entwickelten Tieren für den ver-         soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist,\nfolgten Zweck nicht ausreichen. Versuche an Tieren,           Ausnahmen hiervon zulassen, wenn für Versuchs-\ndie aus der Natur entnommen worden sind, dürfen nur           zwecke gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht\ndurchgeführt werden, soweit Versuche an anderen               zur Verfügung stehen oder der Zweck des Tierver-\nTieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.             suchs die Verwendung von Tieren anderer Herkunft\nerforderlich macht.\n2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwen-\ndet werden, als für den verfolgten Zweck erforderlich     8. Nach Abschluss eines Tierversuchs ist jeder verwen-\nist.                                                          dete und überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer, Paar-\nhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete und\n3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren               überlebende Katze und jedes verwendete und über-\nnur in dem Maße zugefügt werden, als es für den               lebende Kaninchen und Meerschweinchen unverzüg-\nverfolgten Zweck unerlässlich ist; insbesondere dür-          lich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen.\nfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder            Kann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter\nKostenersparnis zugefügt werden.                              Schmerzen oder Leiden weiterleben, so muss es un-\n4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des              verzüglich schmerzlos getötet werden. Andere als in\nSatzes 4 nur unter Betäubung vorgenommen werden.              Satz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich\nDie Betäubung darf nur von einer Person, die die              schmerzlos zu töten, wenn dies nach dem Urteil der\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt,          Person, die den Tierversuch durchgeführt hat, erfor-\noder unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. Ist bei         derlich ist. Soll ein Tier am Ende eines Tierversuchs\neinem betäubten Wirbeltier damit zu rechnen, dass             am Leben erhalten werden, so muss es seinem Ge-\nmit Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen              sundheitszustand entsprechend gepflegt und dabei\nauftreten, so muss das Tier rechtzeitig mit schmerz-          von einem Tierarzt oder einer anderen befähigten\nlindernden Mitteln behandelt werden, es sei denn,             Person beobachtet und erforderlichenfalls medizi-\ndass dies mit dem Zweck des Tierversuchs nicht                nisch versorgt werden.\nvereinbar ist. An einem nicht betäubten Wirbeltier darf      (3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1\na) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schwe-        und 2 ist der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein\nren Verletzungen führt,                               Stellvertreter verantwortlich. Das Gleiche gilt für die Er-\nfüllung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8\nb) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der\nverbunden sind.\nmit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügi-\nger ist als die mit einer Betäubung verbundene\n§ 9a\nBeeinträchtigung des Befindens des Versuchstie-\nres oder der Zweck des Tierversuchs eine Betäu-          Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu ma-\nbung ausschließt.                                     chen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchs-\nvorhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere\nAn einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal       die Gründe für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an\nein erheblich schmerzhafter Eingriff oder eine erheb-     sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, sowie\nlich schmerzhafte Behandlung durchgeführt werden,         die Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und\nes sei denn, dass der Zweck des Tierversuchs anders       die Art und Ausführung der Versuche angeben. Werden\nnicht erreicht werden kann. Bei einem nicht betäubten     Wirbeltiere verwendet, so ist auch ihre Herkunft ein-\nWirbeltier dürfen keine Mittel angewandt werden,          schließlich des Namens und der Anschrift des Vorbesit-\ndurch die die Äußerung von Schmerzen verhindert           zers anzugeben; bei Hunden und Katzen sind zusätzlich\noder eingeschränkt wird.                                  Geschlecht und Rasse sowie Art und Zeichnung des\n5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer Ein-     Fells und eine an dem Tier vorgenommene Kennzeich-\ngriff vorgenommen oder ist das Tier in einem mit          nung anzugeben. Die Aufzeichnungen sind von den Per-\nerheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder        sonen, die die Versuche durchgeführt haben, und von\nLeiden oder mit erheblichen Schäden verbundenen           dem Leiter des Versuchsvorhabens zu unterzeichnen;\nTierversuch verwendet worden, so darf es nicht für ein    der Unterschrift bedarf es nicht, wenn die Aufzeichnun-\nweiteres Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei        gen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wer-\ndenn, sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein        den. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Ab-","1214             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006\nschluss des Versuchsvorhabens aufzubewahren und der                                Achter Abschnitt\nzuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme\nZucht, Halten\nvorzulegen.\nvon Tieren, Handel mit Tieren\nSechster Abschnitt                                                     § 11\nEingriffe und Behandlungen                        (1) Wer\nzur Aus-, Fort- oder Weiterbildung                1.    Wirbeltiere\na) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu\n§ 10                                       den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder\n§ 10a genannten Zwecken oder\n(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe         b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck\noder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden\noder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden               züchten oder halten,\n2.    Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer\n1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftli-              ähnlichen Einrichtung halten,\nchen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder\n2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer an-\n2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für              deren Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur\nHeilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsbe-           Schau gestellt werden, halten,\nrufe.                                                    2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder\nhierfür Einrichtungen unterhalten,\nSie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck\nnicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische         2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkau-\nDarstellungen, erreicht werden kann. Der zuständigen               fes von Tieren durch Dritte durchführen oder\nBehörde ist auf Verlangen zu begründen, warum der            3.    gewerbsmäßig\nZweck der Eingriffe oder Behandlungen nicht auf andere\na) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere\nWeise erreicht werden kann.\nund Gehegewild, züchten oder halten,\n(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort-             b) mit Wirbeltieren handeln,\noder Weiterbildung sind die §§ 8a, 8b, 9 Abs. 1 und 2 und\nc) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,\n§ 9a entsprechend anzuwenden. § 8a Abs. 1 Satz 1 ist mit\nder Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ein-                 d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur\ngriffe oder Behandlungen vor Aufnahme in das Lehrpro-                 Verfügung stellen oder\ngramm oder vor Änderung des Lehrprogramms anzuzei-                 e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen\ngen sind. § 9 Abs. 1 ist mit der Maßgabe entsprechend\nwill, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In\nanzuwenden, dass die Eingriffe und Behandlungen nur\ndem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:\ndurch die dort genannten Personen, in deren Anwesen-\nheit und unter deren Aufsicht oder in Anwesenheit und        1. die Art der betroffenen Tiere,\nunter Aufsicht einer anderen von der Leitung der jewei-      2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,\nligen Veranstaltung hierzu beauftragten sachkundigen\n3. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d\nPerson durchgeführt werden dürfen.\ndie Räume und Einrichtungen und im Falle des\n(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1         Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie\nund 2 ist der Leiter der Aus-, Fort- oder Weiterbildung          die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit\noder sein Stellvertreter verantwortlich.                         bestimmt sind.\nDem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im\nSiebenter Abschnitt                       Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.\n(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn\nEingriffe und Behandlungen zur Herstellung,             1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c,\nGewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung                      die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund\nvon Stoffen, Produkten oder Organismen                    ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen\noder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätig-\n§ 10a                                 keit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähig-\nkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in\nZur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Ver-            einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu\nmehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen dür-              führen,\nfen Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die mit     2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erfor-\nSchmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein kön-               derliche Zuverlässigkeit hat,\nnen, nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzun-\ngen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder       3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen\nBehandlungen vornehmen will, hat diese spätestens                eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Er-\nzwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde an-               nährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermög-\nzuzeigen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkür-          lichen und\nzen. § 8a Abs. 2 bis 5, §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3    4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e\nSatz 1 und § 9a gelten entsprechend.                             die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006               1215\nStoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte    2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck\nBekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet      züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt,\nsind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder     hat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Auf-\nZubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu die-     zeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei\nsem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.           Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für\n(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der         Wirbeltiere wildlebender Arten eine entsprechende Auf-\nTiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen      zeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder natur-\nund Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann ange-         schutzrechtlicher Vorschriften besteht.\nordnet werden                                                   (2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwen-\n1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie       dung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke\nzur Führung eines Tierbestandsbuches,                    züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt\nwerden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass ihre Identi-\n2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder\ntät festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müs-\nZahl,\nsen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem\n3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,                  Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet\n4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,               werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Af-\nfen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu\n5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die\neinem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt,\nunverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort\nhat den Nachweis zu erbringen, dass es sich um für\nzuständigen Behörde,\nsolche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren\n6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.                Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.\n(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1             (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nSatz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nwerden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die           Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen\nAusübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis         und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vor-\nnicht hat.                                                   sehen, dass Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechts-\n(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersag-       vorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.\nten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch             (4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere\ndurch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume           oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder\nverhindert werden.                                           § 10a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4\n(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat        Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern\nsicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Per-    einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zu-\nsonen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegen-           ständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen,\nüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer        wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen\nSachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen       des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.\nberuflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder\nihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.                                      § 11b\n(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat             (1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch\ndies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zustän-      bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern,\ndigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind anzuge-        wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nach-\nben:                                                         zucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren\nselbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körper-\n1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,          teile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen\n2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,             oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch\n3. Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu er-           Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.\nrichtenden Geheges,                                         (2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch\nbio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern,\n4. Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen\nwenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nach-\nPerson.\nkommen\nDie zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen,\na) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltens-\nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die\nstörungen auftreten oder\nEinhaltung der Vorschriften des § 2 nicht sichergestellt\nist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der         b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen\nzuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden            selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder\nist. Die Ausübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeit          vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder\nkann von der zuständigen Behörde auch durch Schlie-          c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die\nßung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert wer-           bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden\nden.                                                             oder Schäden führen.\n(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarma-\n§ 11a                             chen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet\n(1) Wer Wirbeltiere                                       werden muss, dass deren Nachkommen Störungen oder\n1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den      Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.\nin § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a          (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch\ngenannten Zwecken oder                                   Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen","1216              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006\nveränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke          Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\nnotwendig sind.                                                   zen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das\n(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch               Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                   des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Ge-\nschäftsbereichs übertragen.\n1. die erblich bedingten Veränderungen und Verhaltens-\nstörungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu be-          Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann nicht\nstimmen,                                                  erlassen werden, soweit Gemeinschaftsrecht oder völ-\nkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.\n2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Ras-\nsen und Linien zu verbieten oder zu beschränken,\nZehnter Abschnitt\nwenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die Ab-\nsätze 1 und 2 führen kann.                                                           Sonstige\nBestimmungen zum Schutz der Tiere\n§ 11c\nOhne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen                                      § 13\nWirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollen-           (1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Ver-\ndeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.                  scheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe\nanzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer\nNeunter Abschnitt                        Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbun-\nVerbringungs-,                          den ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtun-\ngen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschrif-\nVerkehrs- und Haltungsverbot\nten zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des\nNaturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des\n§ 12\nSeuchenrechts bleiben unberührt.\n(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind,\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nvon denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutz-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen\nzum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die\nnicht gehalten oder ausgestellt werden, soweit dies\ndas Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden\ndurch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5\ndurch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.\nbestimmt ist.\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nund Technologie und dem Bundesministerium für Um-\nsoweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-\n1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tieri-         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es\nscher Herkunft aus einem Staat, der nicht der Euro-       zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von\npäischen Gemeinschaft angehört, in das Inland (Ein-       Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren\nfuhr) von der Einhaltung von Mindestanforderungen         sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in\nhinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tie-     einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht\nren und von einer entsprechenden Bescheinigung            angehört (Ausfuhr), zu verbieten, zu beschränken oder\nabhängig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Aus-         von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Ge-\nstellung und Aufbewahrung zu regeln,                      nehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefor-\n2. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung         dert werden, dass der Antragsteller die für die jeweilige\nabhängig zu machen,                                       Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderli-\nchen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und\n3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in\neinen anderen Staat zu verbieten,                         nachweist sowie dass eine den Anforderungen des § 2\nentsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung\n4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das     der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung kön-\nHalten, insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren      nen ferner Anforderungen an den Nachweis der erforder-\nim Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum Errei-     lichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen\nchen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige           Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie\nHandlungen vorgenommen worden sind oder die               das Verfahren des Nachweises geregelt werden.\nTiere erblich bedingte körperliche Defekte, Verhal-\ntensstörungen oder Aggressionssteigerungen im                                           § 13a\nSinne des § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe b oder c\nerfüllt ist,                                                 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Ver-\nbesserung des Tierschutzes durch Rechtsverordnung\n5. das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden fest-        mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an\nstellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie den     freiwillige Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen nach-\nTieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt        gewiesen wird, dass serienmäßig hergestellte Aufstal-\nworden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der       lungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten land-\nTiere nur unter Leiden möglich ist,                       wirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwen-\n6. vorzuschreiben, dass Tiere oder Erzeugnisse tieri-         dete Betäubungsgeräte und -anlagen über die Anforde-\nscher Herkunft nur über bestimmte Zollstellen mit         rungen dieses Gesetzes und die Mindestanforderungen\nzugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder          der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nausgeführt werden dürfen, die das Bundesamt für           ordnungen hinausgehen. Es hat hierbei insbesondere\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im           Kriterien, Verfahren und Umfang der freiwilligen Prüfver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006              1217\nfahren sowie Anforderungen an die Sachkunde der im           die Kommission über Anträge auf Genehmigung von\nRahmen derartiger Prüfverfahren tätigen Gutachter fest-      Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemes-\nzulegen.                                                     sener Frist Stellung zu nehmen.\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch             (2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,             Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund die-\nsoweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die         ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den be-\nVerwendung serienmäßig hergestellter Stalleinrichtun-        amteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.\ngen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere sowie             (3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchfüh-\nvon beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte             rung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes\noder -anlagen von einer Zulassung oder Bauartzulas-          erlassenen Rechtsvorschriften den zuständigen Dienst-\nsung abhängig zu machen sowie die näheren Voraus-            stellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der\nsetzungen hierfür und das Zulassungsverfahren zu re-         Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung\ngeln. Dabei können insbesondere Art, Inhalt und Umfang       der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung über\nder vorzulegenden Unterlagen oder durchzuführende            die Genehmigung von Versuchsvorhaben. Die Mehrheit\nPrüfungen näher bestimmt werden.                             der Kommissionsmitglieder muss die für die Beurteilung\nvon Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der\nElfter Abschnitt                        Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissen-\nDurchführung des Gesetzes                     schaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommission\nsollen auch Mitglieder berufen werden, die aus Vor-\nschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt\n§ 14\nworden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beur-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von        teilung von Tierschutzfragen geeignet sind. Die zustän-\nihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung        dige Dienststelle unterrichtet unverzüglich die Kommis-\nder Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten        sion über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvor-\nBehörden können                                              haben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist\n1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade-     Stellung zu nehmen. Die Sicherheitsbelange der Bun-\nund Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwa-        deswehr sind zu berücksichtigen. Sollen Tierversuche im\nchung anhalten,                                          Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden, so ist die\nKommission hiervon ebenfalls zu unterrichten und ihr vor\n2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-\nAuftragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-\nschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem\nben; Absatz 1 bleibt unberührt. Die für die Genehmigung\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei       des Versuchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist\nder Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden\ndavon in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Dienststelle\nmitteilen,\nder Bundeswehr sendet auf Anforderung die Stellung-\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Tiere       nahme zu.\nauf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten\nder zuständigen Behörde vorgeführt werden.                                          § 15a\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im             Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unter-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium durch                 richten das Bundesministerium über Fälle grundsätzli-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates             cher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvor-\ndie Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann       haben, insbesondere über die Fälle, in denen die Geneh-\ndabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldun-          migung von Versuchsvorhaben mit der Begründung ver-\ngen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten so-       sagt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3\nwie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere        nicht erfüllt waren, oder in denen die Kommission nach\nund sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichti-        § 15 Abs. 1 oder der Tierschutzbeauftragte Bedenken\ngungen vorsehen.                                             hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen er-\nhoben hat.\n§ 15\n§ 16\n(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen             (1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unter-\nobliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden.           liegen\nDie nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen            1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,\njeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstüt-\n2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,\nzung der zuständigen Behörden bei der Entscheidung\nüber die Genehmigung von Tierversuchen. Die Mehrheit         3. Einrichtungen, in denen\nder Kommissionsmitglieder muss die für die Beurteilung           a) Tierversuche durchgeführt werden,\nvon Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der              b) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-,\nVeterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissen-               Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,\nschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommissionen\nsind auch Mitglieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten        c) Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur\nder Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind                 Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Ver-\nund auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von                 mehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen\nTierschutzfragen geeignet sind; die Zahl dieser Mitglie-            vorgenommen werden,\nder muss ein Drittel der Kommissionsmitglieder betra-            d) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ge-\ngen. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich               nannten Zwecken verwendet werden oder","1218              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006\ne) Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder         Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der\nzur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,     Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.\n4. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,                             (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\n5. Einrichtungen und Betriebe,\nselbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der\na) die gewerbsmäßig Tiere transportieren,                 Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-\nb) in denen Tiere während des Transports ernährt,         fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\ngepflegt oder untergebracht werden,                    nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen\nwürde.\n6. Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben\nwerden,                                                      (4a) Wer\n7. Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3        1. als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Ge-\nerlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung                 werbetreibender im Durchschnitt wöchentlich min-\nbedürfen.                                                     destens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder\n(1a) Wer nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a und 3 Buchstabe d         2. Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen,\nund § 16 Abs. 1 Nr. 6 Tiere an wechselnden Orten zur              betäuben oder entbluten,\nSchau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim           hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten\nVerlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständi-       Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen\ngen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach          dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes\nMaßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Für den Inhalt der           erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine\nAnzeige gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.                 Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach\nAbsatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch\n(2) Natürliche und juristische Personen und nicht\ndie zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden,\nrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän-\neinen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortli-\ndigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,\nchen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Ge-\ndie zur Durchführung der der Behörde durch dieses\nsetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu\nGesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.\nbenennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaub-\n(3) Personen, die von der zuständigen Behörde be-          nispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.\nauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sach-\n(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nverständige der Kommission der Europäischen Gemein-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nschaft und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen\nsoweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Über-\nGemeinschaft (Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des\nwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere\nAbsatzes 2\n1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich\n1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude\nder Probenahme,\nund Transportmittel des Auskunftspflichtigen wäh-\nrend der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,           2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertrans-\nporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Ge-\n2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche          setzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ent-\nSicherheit und Ordnung                                        sprechen,\na) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räu-         3. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vor-\nme, Gebäude und Transportmittel außerhalb der              lagepflichten,\ndort genannten Zeiten,\n4. Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung\nb) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten;               von Unterlagen und\ndas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\n5. die zentrale Erfassung von Tierschauen und Zirkus-\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-\nbetrieben mit Tierhaltung, sofern die Tätigkeit an\ngeschränkt,\nwechselnden Standorten ausgeübt wird (Zirkuszen-\n3. geschäftliche Unterlagen einsehen,                             tralregister),\n4. Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-,          regeln.\nHarn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,\n(6) Personenbezogene Daten dürfen erhoben wer-\n5. Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels             den, soweit dies durch dieses Gesetz vorgesehen oder\nBild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.                 ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem\nDer Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung           Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener\nbeauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Ver-         Rechtsverordnungen für die erhebende Stelle notwendig\nlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrich-          ist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, mit Zustim-\ntungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Be-          mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die\nhältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besich-      hiernach zu erhebenden Daten näher zu bestimmen\ntigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestel-        und dabei auch Regelungen zu ihrer Erhebung bei Drit-\nlung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu        ten, Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermitt-\nentladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.        lung zu treffen. Im Übrigen bleiben das Bundesdaten-\nDer Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständi-       schutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder\ngen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzufüh-           unberührt.\nren, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere         (7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche\nnicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden         Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serien-\nund ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder           mäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stallein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006                 1219\nrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und      allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Ge-\nbeim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und               setz hat das Bundesministerium die Tierschutzkommis-\n-anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der          sion anzuhören.\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-               (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter         Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\naufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterli-         das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mit-\nche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennen-           glieder, Aufgaben und Geschäftsführung der Tierschutz-\nden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person           kommission zu regeln.\nbeizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Ab-\nschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer                                     § 16c\nnach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verwei-\nsen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen oder      Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nBetäubungsgeräte oder -anlagen auf Grund einer                Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nRechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 zugelassen sind.           Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an Wir-\nbeltieren durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4\n§ 16a                           Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10a verwenden,\nzu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitab-\nDie zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung fest-    ständen der zuständigen Behörde Angaben über Art,\ngestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Ver-      Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und über den\nstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbeson-             Zweck und die Art der Versuche oder sonstigen Verwen-\ndere                                                          dungen zu melden und das Melde- und Übermittlungs-\n1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des      verfahren zu regeln.\n§ 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,\n§ 16d\n2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten\nTierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des           Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des\n§ 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende      Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften,\nVerhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen       die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund\nund so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich      dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfor-\nunterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2          derlich sind.\nentsprechende Haltung des Tieres durch den Halter\nsichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung                               § 16e\ndes Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung          Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bun-\ndurch die zuständige Behörde eine den Anforderun-         destag alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der\ngen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter        Entwicklung des Tierschutzes.\nnicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier ver-\näußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des                                      § 16f\nHalters unter Vermeidung von Schmerzen töten las-\n(1) Die zuständigen Behörden\nsen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen\noder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das     1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-\nTier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur             gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte\nunter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Lei-            und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um\nden oder Schäden weiterleben kann,                            ihr die Überwachung der Einhaltung tierschutzrecht-\nlicher Vorschriften zu ermöglichen,\n3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer An-\nordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverord-            2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitge-\nnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehan-             teilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der\ndelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder be-              Prüfung mit.\ntreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende             (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständi-\nSchmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden             gen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifü-\nzugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren         gung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für\neiner bestimmten oder jeder Art untersagen oder es        die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich\nvon der Erlangung eines entsprechenden Sachkun-           sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Ver-\ndenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen              stöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.\ndie Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derar-\n(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies\ntige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist\nzum Schutz der Tiere erforderlich oder durch Rechtsakte\nihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu\nder Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Da-\ngestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer\nten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen\nZuwiderhandlungen entfallen ist,\nhaben, den zuständigen Behörden anderer Länder und\n4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne       anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium, dem\ndie erforderliche Genehmigung oder entgegen einem         Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-\ntierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.         cherheit und der Kommission der Europäischen Gemein-\nschaft mitteilen.\n§ 16b\n(1) Das Bundesministerium beruft eine Tierschutz-                                      § 16g\nkommission zu seiner Unterstützung in Fragen des Tier-           Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\nschutzes. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und           Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen","1220             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006\nGemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann          2.    einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5,\ndiese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                 § 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4\nmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbrau-                zuwiderhandelt,\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit und durch              3.    einer\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nauf die zuständigen obersten Landesbehörden übertra-               a) nach § 2a oder\ngen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der              b) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 11a Abs. 3\nzuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befug-                  Satz 1, § 11b Abs. 5 Nr. 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2\nnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können                    oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder\ndie Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Be-                   § 16c\nhörden übertragen.                                                 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-\nweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\n§ 16h                                   Bußgeldvorschrift verweist,\nDie §§ 16f und 16g gelten entsprechend für Staaten,       4.    einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,\ndie – ohne Mitgliedstaaten zu sein – Vertragsstaaten des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum              5.    entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,\nsind.                                                        6.    entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier\nschlachtet,\n§ 16i                             7.    entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne\n(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene             Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein,\nMaßnahme, die sich auf die Durchführung von Tiertrans-             entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vor-\nporten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr           nimmt,\nund dem Verfügungsberechtigten streitig, so können           8.    einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt\nbeide Parteien einvernehmlich den Streit durch den                 oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff\nSchiedsspruch eines Sachverständigen schlichten las-               vornimmt,\nsen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Be-\nkanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu             9.    entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 9\nunterbreiten, der in einem von der Kommission der Eu-              Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschrif-\nropäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis auf-             ten des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4\ngeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten bin-            oder 8 sorgt,\nnen 72 Stunden zu erstatten.                                 9a.   entgegen § 6 Abs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9 einen Eingriff\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgericht-              nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025                rechtzeitig anzeigt,\nbis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An-           10.   entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,\nwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozess-       11.   entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche\nordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht             durchführt,\nim Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zu-\nständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von              12.   Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1\n§ 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der              erforderliche Genehmigung durchführt,\nAufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht          13.   entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht\neingereicht werden.                                                oder nicht rechtzeitig anzeigt,\n14.   entgegen § 8a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder\nZwölfter Abschnitt                             eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nStraf- und Bußgeldvorschriften                        oder nicht rechtzeitig anzeigt,\n15.   entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchs-\n§ 17                                   vorhaben oder die Art oder die Zahl der verwende-\nMit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-           ten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nstrafe wird bestraft, wer                                          angibt,\n1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder         16.   entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n§ 4 Abs. 3, keinen Tierschutzbeauftragten bestellt,\n2. einem Wirbeltier\n17.   entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung\na) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden                der Vorschriften des § 9 Abs. 1 oder 2 oder ent-\noder                                                        gegen § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer\nb) länger anhaltende oder sich wiederholende erheb-            vollziehbaren Auflage sorgt,\nliche Schmerzen oder Leiden                           18.   entgegen § 9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig\nzufügt.                                                        oder nicht vollständig macht, nicht unterzeichnet,\nnicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,\n§ 18                             19.   entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-          Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 2 sorgt,\nlässig                                                       20.   eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1\n1.     einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu be-          erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer\ntreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche              solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auf-\nSchmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,                      lage zuwiderhandelt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006                     1221\n20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass eine im         b) Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermäch-\nVerkauf tätige Person den Nachweis ihrer Sach-                 tigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a\nkunde erbracht hat,                                            Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nBußgeldvorschrift verweist.\n20b. entgegen § 11 Abs. 6 die Tätigkeit nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an-      (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nzeigt,                                                  Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12,\n17, 20, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3\n21.    entgegen § 11a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen\nNr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht\nGeldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den\noder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11a Abs. 2\nübrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend\nTiere nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nEuro geahndet werden.\noder nicht rechtzeitig kennzeichnet,\n21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11a                                             § 18a\nAbs. 4 Satz 1 einführt,                                    Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies\n22.    Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 oder 2 züchtet        zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Ge-\noder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen            meinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung\nverändert,                                              ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu\nbezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach\n23.    entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder\nJugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr          1. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a\nabgibt,                                                     oder\n24.    (weggefallen),                                          2. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b\ngeahndet werden können.\n25.    entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder\neinen Stoff anwendet,\n§ 19\n25a. entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht,             (1) Tiere, auf die sich\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nerstattet,                                              1. eine Straftat nach § 17 oder\n26.    entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht         2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2,\nrichtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Dul-      Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsver-\ndungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3             ordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2\nSatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-          oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17,\nnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt          19, 21a, 22 oder 23\noder                                                    bezieht, können eingezogen werden.\n27.    (weggefallen).                                             (2) Ferner können Tiere eingezogen werden, auf die\nsich eine Ordnungswidrigkeit\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen\nvon den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne           1. nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 bezieht, soweit die Ordnungs-\nvernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder               widrigkeit eine unmittelbar geltende Vorschrift in\nSchäden zufügt.                                                    Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betrifft,\ndie inhaltlich einem in § 18 Abs. 1 Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19,\n(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich                21a, 22 oder 23 bezeichneten Gebot oder Verbot\noder fahrlässig                                                    entspricht,\n1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten       2. nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 bezieht, soweit die Ordnungs-\nder Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die              widrigkeit eine unmittelbar geltende Vorschrift in\ninhaltlich einem in                                            Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betrifft,\na) Absatz 1 Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeich-        die inhaltlich einer Rechtsverordnung nach den\nneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine            §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2\nRechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen be-            Nr. 4 oder 5 entspricht.\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrif-\nten verweist,                                                                       § 20\n(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen\nb) Absatz 1 Nr. 9a, 10, 13 bis 16, 18, 19, 20a bis 21a,\nTat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine\n23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot ent-\nSchuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen\nspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a\nist, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den\nNr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nHandel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit\nBußgeldvorschrift verweist, oder\nTieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von\n2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten       einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten,\nder Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die          wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17\ninhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in        rechtswidrige Tat begehen wird.\nAbsatz 1\n(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirk-\na) Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt,       sam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter\nsoweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für      in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-         sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der\nvorschrift verweist,                                   Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde nach § 17","1222             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006\nrechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so             2. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer ande-\nkann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindes-               ren Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau\ntens sechs Monate gedauert hat.                                     gestellt werden, hält,\n(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt,           3. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet oder\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-           hierfür Einrichtungen unterhält,\nstrafe bestraft.                                                4. mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaft-\nliche Nutztiere sind,\n§ 20a                               5. Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Ver-\n(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-                fügung stellt oder\nden, dass ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird,          6. Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft,\nso kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss\nvorläufig als erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,\ndas Halten von sowie den Handel oder den sonstigen\nberufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer be-            1. wenn nicht bis zum 1. Mai 1999 die Erteilung einer\nstimmten Art vorläufig verbieten.                                   endgültigen Erlaubnis beantragt wird,\n(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzu-           2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der\nheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das                Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\nGericht im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.\n§ 21a\n(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt,\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nauch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäi-\nstrafe bestraft.\nschen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes\nerlassen werden.\nDreizehnter Abschnitt\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                                                 § 21b\nDas Bundesministerium kann Rechtsverordnungen\n§ 21                               nach diesem Gesetz bei Gefahr im Verzuge oder, wenn\nihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von\nDie Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt demjenigen,\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforder-\nder am 31. Mai 1998\nlich ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates erlassen.\n1. Wirbeltiere                                                  Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkraft-\na) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, treten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zu-\n§ 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder            stimmung des Bundesrates verlängert werden.\nb) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck                                           § 22\nzüchtet oder hält,                                                                  (Inkrafttreten)"]}