{"id":"bgbl1-2006-24-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":24,"date":"2006-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/24#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_24.pdf#page=19","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen","law_date":"2006-05-17T00:00:00Z","page":1187,"pdf_page":19,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006                    1187\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kaufmann\nfür Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen*)\nVom 17. Mai 2006\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                 2. fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten gemäß\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                         § 4 Abs. 2 oder\nS. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-\n3. fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten gemäß\nzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem\n§ 4 Abs. 3.\nOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I\nS. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-                                                  §4\nministerium für Bildung und Forschung:                                                 Ausbildungsberufsbild\n(1) Gegenstand der gemeinsamen Ausbildung sind\n§1                                  mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und\nStaatliche                               Fähigkeiten:\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                          1.   Der Ausbildungsbetrieb:\n(1) Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Versicherun-                 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\ngen und Finanzen/Kauffrau für Versicherungen und\n1.2 Berufsbildung,\nFinanzen wird staatlich anerkannt.\n1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrecht-\n(2) Es kann in folgenden Fachrichtungen ausgebildet\nliche Vorschriften,\nwerden:\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1. Versicherung,\n1.5 Umweltschutz;\n2. Finanzberatung.\n2.   Arbeitsgestaltung, Kaufmännische Steuerung und\nKontrolle:\n§2\n2.1 Arbeits- und Selbstorganisation,\nAusbildungsdauer\n2.2 Datenschutz und Datensicherheit,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n2.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,\n§3                                  2.4 Betriebliches Rechnungswesen,\nZielsetzung und                              2.5 Kosten- und Leistungsrechnung,\nStruktur der Berufsausbildung\n2.6 Controlling;\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,               3.   Kundenberatung und Verkauf:\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,\ndass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-               3.1 Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozes-\nten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des                      sen,\nBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-                 3.2 Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprä-\ndere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-                   chen,\nren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-\ngen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen.                                3.3 Nachbereitung von Beratungs- und Verkaufsgesprä-\nchen;\n(2) Die Ausbildung gliedert sich in\n4.   Versicherungs- und Finanzprodukte;\n1. gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1\nund                                                               5.   Bestandskundenmanagement:\n5.1 Vertragsservice,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\n5.2 Kundenbetreuung.\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister  Der Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum  keiten nach der Nummer 4 ist die Produktliste der An-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     lage 1 zugrunde zu legen.","1188               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006\n(2) Gegenstand der Ausbildung in der Fachrichtung                                      §6\nVersicherung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten,                           Ausbildungsplan\nKenntnisse und Fähigkeiten:\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\n1. Schaden- und Leistungsmanagement,                          Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\n2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlquali-        Ausbildungsplan zu erstellen.\nfikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Ab-\nsatz 4.                                                                               §7\n(3) Gegenstand der Ausbildung in der Fachrichtung                     Schriftlicher Ausbildungsnachweis\nFinanzberatung sind mindestens die folgenden Fertigkei-\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Qualifikations-\ndungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu\neinheiten:\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während\n1.    Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen;      der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben\n2.    Vertrieb von Finanzprodukten:                           den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch-\nzusehen.\n2.1 Anlage in Wertpapieren,\n2.2 Organisation der Vertriebseinheit;                                                    §8\n3.    Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvor-                          Zwischenprüfung\nsorge:                                                     (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n3.1 Kundenberatung,                                           Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n3.2 Angebot und Antrag.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den\n(4) Die Auswahlliste gemäß Absatz 2 Nr. 2 umfasst fol-\nAnlagen 2 und 3 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-\ngende sieben Wahlqualifikationseinheiten:\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf\n1.    Kundengewinnung und Kundenbindung:                      den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,\n1.1 Neukunden,                                                soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n1.2 Bestandskunden;                                              (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-\nbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten\n2.    Marketing;                                              in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:\n3.    Agenturbetrieb:                                         1. Arbeitsorganisation und Kommunikation,\n3.1 Agenturführung,                                           2. Dienstleistungen in der Versicherungswirtschaft,\n3.2 Agenturmarketing,                                         3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n3.3 Organisation und Personal;\n§9\n4.    Risikomanagement:\nAbschlussprüfung in der\n4.1 Risikoanalyse,\nFachrichtung Versicherung\n4.2 Antragsannahme;\n(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versi-\n5.    Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvor-     cherung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 Abschnitt I\nsorge:                                                  und II aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit-\n5.1 Kundenberatung,\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\n5.2 Angebot und Antrag;                                       wesentlich ist.\n6.    Vertrieb von Versicherungsprodukten für Gewerbe-           (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:\nkunden:\n1. Versicherungswirtschaft und Leistungsmanagement,\n6.1 Kundenberatung,\n2. Wirtschafts- und Sozialkunde,\n6.2 Angebot und Antrag;\n3. Kundenberatungsgespräch,\n7.    Vertrieb von Versicherungsprodukten für Privatkun-\n4. Fallbezogenes Fachgespräch.\nden.\nDie Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num-\n§5                                mern 1 und 2 schriftlich und in den Prüfungsbereichen\nnach den Nummern 3 und 4 mündlich durchzuführen.\nAusbildungsrahmenplan\n(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4\nsollen nach den in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Anlei-     1. im Prüfungsbereich Versicherungswirtschaft und Leis-\ntungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-           tungsmanagement:\nrufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-            In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichen-                gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-\nde sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-            gen, dass er die Bedarfssituation von Privatkunden\ninhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak-          analysieren und Lösungsvorschläge erarbeiten, Anträ-\ntische Besonderheiten die Abweichung erfordern.                   ge prüfen, Verträge service- und bestandsorientiert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006               1189\nbearbeiten, die Berechtigung und die Höhe von Leis-      zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung\ntungen feststellen, Kosten und Erträge von Versiche-     den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom\nrungsprodukten ermitteln sowie den betriebswirt-         Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nschaftlichen Erfolg anhand von Kennziffern und Statis-   ses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der\ntiken beurteilen kann. Hierfür kommen insbesondere       schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprü-\nfolgende Gebiete in Betracht:                            fung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\na) Versicherungs- und Finanzprodukte,                       (5) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:\nb) Vertragserhaltung und -service,                       1. Versicherungswirtschaft\nund Leistungsmanagement                    40 Prozent,\nc) Rechnungswesen und Controlling,\n2. Wirtschafts- und Sozialkunde                10 Prozent,\nd) Leistungsfeststellung und Schadenregulierung;\n3. Kundenberatungsgespräch                     25 Prozent,\n2. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n4. Fallbezogenes Fachgespräch                  25 Prozent.\nIn höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxis-\n(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im\nbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei\nGesamtergebnis sowie in mindestens drei der vier Prü-\nzeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche\nfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-\nerbracht worden sein. Werden die Prüfungsleistungen in\nstellen kann;\neinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so\n3. im Prüfungsbereich Kundenberatungsgespräch:               ist die Prüfung nicht bestanden.\nIn einem Beratungsgespräch von höchstens 20 Minu-\nten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer von                               § 10\nzwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben zeigen, dass er                     Abschlussprüfung in der\nGespräche mit Kunden situationsbezogen vorberei-                        Fachrichtung Finanzberatung\nten, verkaufsorientiert führen und auf Kundenar-\n(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Finanz-\ngumente angemessen reagieren kann. Bei der Auf-\nberatung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 Abschnitt I\ngabenstellung sind die produktbezogenen betrieb-\nund III aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nlichen Ausbildungsschwerpunkte des Auszubilden-\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit-\nden zugrunde zu legen. Dem Prüfling ist nach der Wahl\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nder Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens\nwesentlich ist.\n15 Minuten einzuräumen;\n(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:\n4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:\n1. Versicherungswirtschaft und Immobilienfinanzierung,\nIn einem Fachgespräch von höchstens 15 Minuten\nDauer über eine selbstständig durchgeführte betrieb-     2. Wirtschafts- und Sozialkunde,\nliche Fachaufgabe soll der Prüfling zeigen, dass er      3. Kundenberatungsgespräch,\nkomplexe Aufgaben bearbeiten, seine Vorgehenswei-\n4. Fallbezogenes Fachgespräch.\nse begründen, Problemlösungen in der Praxis erarbei-\nten, Hintergründe und Schnittstellen erläutern und       Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num-\nErgebnisse bewerten kann. Der Prüfling erstellt für      mern 1 und 2 schriftlich und in den Prüfungsbereichen\njede der beiden gewählten Wahlqualifikationseinhei-      nach den Nummern 3 und 4 mündlich durchzuführen.\nten gemäß § 4 Abs. 4 einen höchstens dreiseitigen           (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:\nReport über die Durchführung einer betrieblichen\nFachaufgabe als Grundlage für das Fachgespräch.          1. im Prüfungsbereich Versicherungswirtschaft und Im-\nDer Report soll eine Beschreibung der Aufgabenstel-          mobilienfinanzierung:\nlung, der Planungs- und der Durchführungsphase               In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nsowie eine Auswertung beinhalten. Der Report wird            gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-\nnicht bewertet. Er ist dem Prüfungsausschuss vor der         gen, dass er die Bedarfssituation von Privatkunden\nDurchführung der Prüfung im Prüfungsbereich Fallbe-          analysieren und Lösungsvorschläge erarbeiten, An-\nzogenes Fachgespräch zuzuleiten. Der Ausbildende             träge prüfen, Angebote zur Immobilienfinanzierung\nhat zu bestätigen, dass die Fachaufgabe von dem              erstellen, Verträge service- und bestandsorientiert be-\nPrüfling im Betrieb selbstständig durchgeführt worden        arbeiten, Kosten und Erträge von Versicherungspro-\nist. Aus den beiden betrieblichen Fachaufgaben wählt         dukten ermitteln sowie den betriebswirtschaftlichen\nder Prüfungsausschuss eine Aufgabe als Grundlage             Erfolg anhand von Kennziffern und Statistiken beurtei-\nfür das Fachgespräch aus. Gegenstand des Fallbezo-           len kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Ge-\ngenen Fachgespräches sind neben dieser betriebli-            biete in Betracht:\nchen Fachaufgabe auch die Fertigkeiten, Kenntnisse\na) Versicherungs- und Finanzprodukte,\nund Fähigkeiten der zugrunde liegenden Wahlqualifi-\nkationseinheit.                                              b) Vertragserhaltung und -service,\n(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-       c) Rechnungswesen und Controlling,\nlichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ bewertet               d) Immobilienfinanzierung;\nworden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-\nsen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangel-        2. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nhaft“ bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prü-          In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten            gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-","1190              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006\ngen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-            worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen                sen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangel-\nkann;                                                             haft“ bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prü-\n3. im Prüfungsbereich Kundenberatungsgespräch:                        fung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten\nzu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung\nIn einem Beratungsgespräch von höchstens 20 Minu-                 den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom\nten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer von           Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nzwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben zeigen, dass er             ses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der\nGespräche mit Kunden situationsbezogen vorberei-                  schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprü-\nten, verkaufsorientiert führen und auf Kundenargu-                fung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nmente angemessen reagieren kann. Bei der Auf-\ngabenstellung sind die produktbezogenen betrieb-                     (5) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:\nlichen Ausbildungsschwerpunkte des Auszubilden-\n1. Versicherungswirtschaft und\nden zugrunde zu legen. Dem Prüfling ist nach der Wahl\nImmobilienfinanzierung                     40 Prozent,\nder Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens\n15 Minuten einzuräumen;                                           2. Wirtschafts- und Sozialkunde                10 Prozent,\n4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:                     3. Kundenberatungsgespräch                     25 Prozent,\nIn einem Fachgespräch von höchstens 15 Minuten                    4. Fallbezogenes Fachgespräch                  25 Prozent.\nDauer über eine selbstständig durchgeführte betrieb-\nliche Fachaufgabe soll der Prüfling zeigen, dass er                  (6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im\nkomplexe Aufgaben bearbeiten, seine Vorgehenswei-                 Gesamtergebnis sowie in mindestens drei der vier Prü-\nse begründen, Problemlösungen in der Praxis erarbei-              fungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen\nten, Hintergründe und Schnittstellen erläutern und                erbracht worden sein. Werden die Prüfungsleistungen in\nErgebnisse bewerten kann. Der Prüfling erstellt für               einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so\njede der beiden Qualifikationseinheiten gemäß § 4                 ist die Prüfung nicht bestanden.\nAbs. 3 Nr. 2 und 3 einen höchstens dreiseitigen Report\nüber die Durchführung einer betrieblichen Fachauf-\n§ 11\ngabe als Grundlage für das Fachgespräch. Der Report\nsoll eine Beschreibung der Aufgabenstellung, der Pla-                                     Bestehende\nnungs- und der Durchführungsphase sowie eine Aus-                               Berufsausbildungsverhältnisse\nwertung beinhalten. Der Report wird nicht bewertet. Er\nist dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung der                   Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nPrüfung im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachge-                  dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nspräch zuzuleiten. Der Ausbildende hat zu bestätigen,             der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-\ndass die Fachaufgabe von dem Prüfling im Betrieb                  schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die\nselbstständig durchgeführt worden ist. Aus den bei-               Vertragsparteien dies vereinbaren.\nden betrieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungs-\nausschuss eine Aufgabe als Grundlage für das Fach-                                            § 12\ngespräch aus. Gegenstand des Fallbezogenen Fach-\ngespräches sind neben dieser betrieblichen Fachauf-                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngabe auch die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-                 Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.\nten der zugrunde liegenden Qualifikationseinheit.                 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-            dung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungs-\nlichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ bewertet                    kauffrau vom 22. Juli 2002 (BGBl. I S. 2795) außer Kraft.\nBerlin, den 17. Mai 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006          1191\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 1)\nListe der zu vermittelnden Produkte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4\nSpartenbereiche                            Produkte\n1. Lebensversicherungen          – Kapitalbildende Lebensversicherung\n– Risikolebensversicherung\n– Private Renten-Versicherung\n– Zusatzversicherung\n– Selbstständige Berufsunfähigkeitsversi-\ncherung\n2. Unfallversicherungen          – Einzelunfall-Versicherung\n– Kinderunfall-Versicherung\n– Seniorenunfall-Versicherung\n3. Krankenversicherungen         – Krankheitskostenvoll-Versicherung\n– Krankentagegeld-Versicherung\n– Krankenhaustagegeld-Versicherung\n– Zusatzversicherungen\n– Pflegekostenvoll-Versicherung\n– Pflegekostenzusatz-Versicherung\n4. Haftpflichtversicherungen     – Privathaftpflicht-Versicherung\n– Tierhalter-Haftpflicht-Versicherung\n5. Rechtsschutzversicherungen – Privat-, Berufs- und Verkehrsrechts-\nschutz für Nichtselbstständige\n– Verkehrsrechtsschutz\n6. Kraftfahrtversicherungen      – Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung\n– Fahrzeugteil- und -vollversicherung\n– Verkehrsservice-Versicherung\n7. Sachversicherungen            – Verbundene Hausrat-Versicherung und\nHaushaltglas-Versicherung\n– Verbundene Wohngebäudeversicherung\n8. Finanzprodukte                – Kreditkarten, ec-Karten\n– Giro-, Festgeld-, Sparkonto\n– Onlinebanking\n– Investmentfonds\n– Wertpapiere\n– Konsumentenkredit","1192            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006\nAnlage 2\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß\n§ 4 A b s . 1 N r. 1 b i s 5\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes               Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                          3\n1       Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1     Stellung, Rechtsform und Struktur       a) Zielsetzung und Geschäftsfelder des ausbildenden Betriebes\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)                        sowie seine Stellung am Markt beschreiben\nb) Rechtsform, Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständig-\nkeiten im Ausbildungsbetrieb erläutern\nc) über Vertriebswege und Kooperationsbeziehungen des Ausbil-\ndungsunternehmens informieren und mit anderen Vertriebs-\nwegen der Branche vergleichen\n1.2     Berufsbildung                           a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)                        und die Aufgaben der an der Berufsausbildung Beteiligten\nbeschreiben\nb) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\nvergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken\nzu seiner Umsetzung beitragen\nc) betriebliche und überbetriebliche Fortbildungsmöglichkeiten in\nder Branche nennen und den Nutzen für die berufliche und per-\nsönliche Entwicklung sowie für den Betrieb darstellen\n1.3     Personalwirtschaft, arbeits-,           a) die für das Arbeitsverhältnis wichtigen arbeits- und sozialrecht-\nsozial- und tarifrechtliche                 lichen Bestimmungen beschreiben und anhand praktischer Bei-\nVorschriften                                spiele erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)                    b) tarifvertragliche Regelung, Dienst- oder Betriebsvereinbarung\nsowie betriebliche Übung unterscheiden\nc) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs-\nrechtlicher Organe erklären\nd) die Notwendigkeit des partnerschaftlichen Zusammenwirkens\nder Mitarbeiter im Innen- und Außendienst begründen\ne) Nachweise für das Arbeitsverhältnis erläutern und die Positionen\nder eigenen Entgeltabrechnung beschreiben\nf) Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erläutern\ng) Ziele, Bedeutung sowie Instrumente der Personalführung und\n-entwicklung im Ausbildungsunternehmen beschreiben\nh) Ziele, Grundsätze und Kriterien bei Personalplanung, -beschaf-\nfung und -einsatz beschreiben\ni) Rechtsstellung, Aufgaben, Befugnisse, Vertragsarten und Vergü-\ntungssysteme von Mitarbeitern im Innendienst, im angestellten\nAußendienst und im selbstständigen Außendienst unterscheiden\n1.4     Sicherheit und Gesundheitsschutz        a) Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nbei der Arbeit                              stellen sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)                    b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006                1193\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                      3\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.5     Umweltschutz                        Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5)                lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n2       Arbeitsgestaltung, Kaufmännische\nSteuerung und Kontrolle\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1     Arbeits- und Selbstorganisation     a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel einsetzen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)                    Informationsquellen nutzen\nb) die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstech-\nniken einsetzen\nc) Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Leis-\ntungserstellung berücksichtigen\nd) Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitsorganisation und\nArbeitsplatzgestaltung vorschlagen\ne) Zusammenarbeit gestalten und Aufgaben teamorientiert be-\narbeiten\nf) elektronische Informations- und Kommunikationssysteme zur\nInformationsbeschaffung sowie zur Gestaltung und Unterstüt-\nzung des eigenen Lernens nutzen\n2.2     Datenschutz und Datensicherheit     a) rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz an-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)                    wenden\nb) Daten sichern und archivieren\n2.3     Anwenden einer Fremdsprache         a) fremdsprachige Fachbegriffe verwenden\nbei Fachaufgaben                    b) im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)                    auswerten\nc) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer Fremdsprache\n2.4     Betriebliches Rechnungswesen        a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4)                    Kontrolle beschreiben\nb) Auswirkungen von Geschäftsfällen auf den Betriebserfolg dar-\nstellen\n2.5     Kosten- und Leistungsrechnung       a) über Zweck und Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.5)                    informieren\nb) Kosten und Erträge von Versicherungsprodukten darstellen\n2.6     Controlling                         a) Funktion des Controllings erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.6)                b) betriebsübliche Kennzahlen ermitteln\nc) Anwendungsmöglichkeiten und Aufbau von Statistiken be-\nschreiben","1194            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                      3\n3       Kundenberatung und Verkauf\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1     Vorbereitung von Beratungs-         a) vorhandene Kundenbeziehungen auf Verkaufschancen prüfen\nund Verkaufsprozessen                  und Kundendatenbanken nutzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)                b) fehlende Kundendaten erheben und in Kundendatenbanken ein-\npflegen\nc) Kundenkontakte herstellen\nd) Kundenbesuche unter Nutzung von Kundendatenbanken vor-\nbereiten\n3.2    Durchführung von Beratungs-         a) Rechtsgrundlagen für Beratungs- und Verkaufsgespräche be-\nund Verkaufsgesprächen                 achten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)                b) Regeln für kundenorientierte Kommunikation anwenden\nc) Berechnungs- und Beratungsprogramme kundenorientiert ein-\nsetzen\nd) Kundensituation analysieren und Bedarf feststellen, über Scha-\ndenursachen und -verhütung informieren\ne) Einwände behandeln und Argumentationstechniken anwenden\nf) Unternehmens- und Produktratings berücksichtigen\ng) kundengerechte Lösungsvorschläge entwickeln und erläutern,\nAngebote unterbreiten\nh) Kundenzufriedenheit feststellen\ni) Empfehlungsadressen ermitteln\n3.3    Nachbereitung von Beratungs-        a) Gesprächsergebnisse dokumentieren\nund Verkaufsgesprächen              b) Empfehlungsadressen nutzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)\nc) Folgeaktivitäten von Gesprächen einleiten\n4      Versicherungs- und                  Der Vermittlung nachfolgender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nFinanzprodukte                      keiten ist die Produktliste der Anlage 1 zugrunde zu legen:\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                  a) Einflussfaktoren auf die Gestaltung von Versicherungs- und\nFinanzprodukten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Kun-\ndengruppen erläutern\nb) Personen- und Schadenversicherungsprodukte für Privatkunden\nbeschreiben\nc) Nutzen von Versicherungsprodukten für Privatkunden darstellen\nd) kundengerechte Lösungsvorschläge entwickeln und bewerten\ne) Finanzprodukte für Privatkunden beschreiben\nf) Bedeutung der Produkte der gesetzlichen und betrieblichen\nAltersvorsorge für den Kunden erläutern\ng) über Leistungen und Anspruchsvoraussetzungen der Sozialver-\nsicherung informieren\nh) Produkte des Ausbildungsunternehmens und seiner Kooperati-\nonspartner mit Produkten von Mitbewerbern an Beispielen ver-\ngleichen\n5      Bestandskundenmanagement\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1    Vertragsservice                     a) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei der Antrags-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)                   und Vertragsbearbeitung anwenden\nb) Kunden über Maßnahmen zur Schadenverhütung beraten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006                          1195\nLfd. Nr.         Teil des Ausbildungsberufsbildes                      Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                                2                                                              3\nc) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei der Scha-\ndenaufnahme anwenden\nd) die formelle und materielle Deckung bei der Schadenaufnahme\nbeachten und über die Leistungen dem Grunde und dem\nUmfang nach informieren\ne) Rentabilitätsberechnungen durchführen und bei Entscheidungen\nberücksichtigen\n5.2        Kundenbetreuung                                 a) Bedeutung von Bestandspflege und Vertragserhaltung für das\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)                                Unternehmen begründen\nb) Maßnahmen zur Bestandspflege und Vertragserhaltung planen\nund durchführen\nc) rechtliche Vorschriften zum Schutz von Versicherungskunden\nerläutern\nd) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und prüfen\nsowie Beschwerdemanagement als Instrument zur Qualitäts-\nsicherung nutzen\ne) Gründe und Arten von Vertragsänderungen und Vertragsbeendi-\ngungen darstellen\nA b s c h n i t t I I : F a c h r i c h t u n g Ve r s i c h e r u n g\nA. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1\nLfd. Nr.         Teil des Ausbildungsberufsbildes                      Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                                2                                                              3\nSchaden- und Leistungs-                         Der Vermittlung folgender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nmanagement                                      ist einer der Spartenbereiche der Produktliste gemäß Anlage 1 Nr. 1\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)                              bis 7 zugrunde zu legen:\na) Kunden über Pflichten und Möglichkeiten zur Schadenminde-\nrung informieren\nb) Schaden- und Leistungsfälle bearbeiten und dabei die recht-\nlichen Vorschriften und betrieblichen Regelungen beachten\nc) formelle und materielle Deckung prüfen\nd) Sachverhalte beurteilen und Leistungen dem Grunde und dem\nUmfang nach feststellen\ne) Schadenservice organisieren\nf) für Schaden- und Leistungsfälle notwendige Rückstellungen bil-\nden\ng) den Nutzen des Schaden- und Leistungsmanagements für das\nUnternehmen darstellen\nB. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2\nLfd. Nr.         Teil des Ausbildungsberufsbildes                      Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                                2                                                              3\n1         Kundengewinnung und Kunden-\nbindung\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 1)\n1.1       Neukunden                                       a) Möglichkeiten der Kundengewinnung darstellen\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 1.1)                            b) Methoden der Zielgruppenanalyse auswählen und Zielgruppen\nanalysieren\nc) Produkte auswählen, Verkaufsargumente entwickeln und ein-\nsetzen","1196            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                      3\nd) Maßnahmen zur Direktansprache umsetzen\ne) Daten des Neukundengeschäfts aufbereiten und auswerten,\nKosten und Nutzen der durchgeführten Maßnahmen beurteilen\n1.2     Bestandskunden                      a) Kundenmerkmale für die Bestandsanalyse auswählen\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 1.2)                b) Bestände analysieren\nc) Maßnahmen zur Kundenansprache anwenden\nd) Ergebnisse von Bestandsaktionen aufbereiten und auswerten,\nKosten und Nutzen beurteilen\n2       Marketing                           a) Marketingaktivitäten aus den Zielen des Unternehmens ableiten\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 2)                  b) Informationen und statistische Daten beschaffen, aufbereiten\nund präsentieren\nc) Versicherungsmärkte analysieren\nd) Zielgruppen festlegen, Zusammenhang zwischen Kundengrup-\npen und Produktgestaltung berücksichtigen\ne) Marketinginstrumente auswählen und einsetzen, Vorschläge für\ndie Vermarktung von Produkten entwickeln und präsentieren\nf) wettbewerbsrechtliche Regelungen berücksichtigen\ng) Informationen für Kunden aufbereiten\nh) Ergebnisse von Marketingmaßnahmen beurteilen\n3       Agenturbetrieb\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 3)\n3.1     Agenturführung                      a) quantitative und qualitative Geschäftsziele erläutern\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 3.1)                b) Auswirkungen von Vertriebssteuerungsinstrumenten, insbeson-\ndere Provisionsvorgaben und Geschäftsplänen, für die Zielpla-\nnung berücksichtigen\nc) Maßnahmenpläne zur Erreichung der Geschäftsziele entwickeln\nd) Kennzahlen zur Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolges ermit-\nteln und auswerten\ne) Steuerarten berücksichtigen\nf) Belegbuchungen für die Agenturbuchführung vorbereiten\n3.2    Agenturmarketing                    a) Instrumente zur Verkaufsförderung entwickeln und umsetzen\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 3.2)                b) Werbemaßnahmen erarbeiten und umsetzen\nc) Kosten und Nutzen von Marketingmaßnahmen ermitteln und ihre\nWirksamkeit beurteilen\n3.3    Organisation und Personal           a) Arbeitsprozesse für die Agentur gestalten\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 3.3)                b) Anforderungsprofile entwickeln, Personalbedarf planen\nc) Personal einstellen, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestim-\nmungen anwenden\nd) Mitarbeiter einarbeiten\n4      Risikomanagement\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 4)\n4.1    Risikoanalyse                       a) versicherbare Risiken, versicherbare Risiken mit Erschwernissen\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 4.1)                   und nicht versicherbare Risiken gemäß den Annahmerichtlinien\nfeststellen\nb) zusätzliche Informationen zum Antrag einholen und bewerten\nc) Konditionen für versicherbare Risiken mit Erschwernissen unter\nBerücksichtigung betrieblicher Regelungen festlegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006                1197\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n4.2     Antragsannahme                      a) Beiträge ermitteln\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 4.2)                b) Risikobegrenzungen und -ausschlüsse erklären\nc) Kunden Alternativen zum Antrag anbieten\nd) über Anträge entscheiden\ne) Ablehnung von Anträgen begründen\n5       Vertrieb von Produkten der\nbetrieblichen Altersvorsorge\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 5)\n5.1     Kundenberatung                      a) Analyse der Unterstützungsleistungen von Arbeitgebern durch-\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 5.1)                   führen\nb) Versorgungsziele feststellen\nc) Versorgungslücken ermitteln\nd) Kunden über Durchführungswege beraten\ne) rechtliche Vorschriften berücksichtigen\n5.2     Angebot und Antrag                  a) Angebote entwickeln und erläutern\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 5.2)                b) Beiträge ermitteln\nc) Antragsdaten aufnehmen\nd) über den Prozess der Antragsbearbeitung informieren\n6       Vertrieb von Versicherungs-\nprodukten für Gewerbekunden\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 6)\n6.1     Kundenberatung                      a) Risikosituationen analysieren und dokumentieren\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 6.1)                b) Versicherungsbedarf unternehmensspezifischer Kunden ermit-\nteln\nc) bedarfsgerechte Absicherungen begründen\n6.2     Angebot und Antrag                  a) Beiträge ermitteln sowie kundengerechte Angebote entwickeln\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 6.2)                   und erläutern\nb) Antragsdaten aufnehmen\nc) über den Prozess der Antragsbearbeitung informieren\n7       Vertrieb von Versicherungs-         a) Verträge auf Möglichkeiten ihrer Optimierung überprüfen\nprodukten für Privatkunden          b) Möglichkeiten zur Anpassung von Produkten an veränderte Kun-\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 7)                     denanforderungen vorschlagen\nc) Konzepte zur Verbesserung der Verkaufsförderung entwickeln\nund umsetzen\nd) produktbezogene Geschäftsergebnisse, insbesondere im Hin-\nblick auf Marktanteile, Mitbewerbersituation und Schadenquo-\nten analysieren\ne) Wirkungen von Produktänderungen auswerten\nAbschnitt III: Fachrichtung Finanzberatung\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 3\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n1       Private Immobilienfinanzierung      a) Möglichkeiten der Finanzierung des Erwerbs und der Errichtung\nund Versicherungen                     von Immobilien darstellen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1)                  b) rechtliche und wirtschaftliche Voraussetzungen für Immobilien-\nfinanzierungen prüfen","1198            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                      3\nc) Finanzierungsbedarf ermitteln\nd) über versicherbare Risiken im Zusammenhang mit Immobiliener-\nwerb und -finanzierung beraten\ne) Bedarf für Versicherungsprodukte ermitteln , insbesondere Wohn-\ngebäudeversicherung, Risikolebensversicherung mit Berufsun-\nfähigkeitseinschluss, Bauherrenhaftpflichtversicherung und Bau-\nleistungsversicherung\nf) Angebote erstellen und erläutern\ng) Daten für Immobilienbewertungen ermitteln und Beleihungswer-\nte festlegen\nh) Finanzierungspläne und -angebote erstellen und erläutern\ni) Finanzierungsanträge aufnehmen und Vollständigkeit der Unter-\nlagen feststellen\nj) über Voraussetzungen und Modalitäten der Auszahlungen infor-\nmieren\n2      Vertrieb von Finanzprodukten\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2)\n2.1    Anlage in Wertpapieren              a) Kunden über Anlagestrategien beraten\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2.1)                b) Anlagemotive und Risikoprofile von Kunden ermitteln\nc) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen beachten\nd) Chancen und Risiken von Wertpapierarten bewerten\ne) über die steuerliche Behandlung von Wertpapieren informieren\nf) Wertpapieraufträge aufnehmen\n2.2    Organisation der Vertriebseinheit   a) Aufgaben und Geschäftsziele darstellen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2.2)                b) Marketingmaßnahmen entwickeln\nc) Arbeitsabläufe planen\nd) Voraussetzungen und Möglichkeiten einer selbstständigen\nTätigkeit im Vertrieb darstellen\ne) Grundlagen des Arbeits-, Sozial- und Tarifrechts bei der Erstel-\nlung von Arbeitsverträgen beachten\n3      Vertrieb von Produkten der\nbetrieblichen Altersvorsorge\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3)\n3.1    Kundenberatung                      a) Analyse der Unterstützungsleistungen von Arbeitgebern durch-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3.1)                   führen\nb) Versorgungsziele feststellen\nc) Versorgungslücken ermitteln\nd) Kunden über Durchführungswege beraten\ne) rechtliche Vorschriften berücksichtigen\n3.2    Angebot und Antrag                  a) Angebote entwickeln und erläutern\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3.2)                b) Beiträge ermitteln\nc) Antragsdaten aufnehmen\nd) über den Prozess der Antragsbearbeitung informieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006             1199\nAnlage 3\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen\n– Zeitliche Gliederung –\nA . F a c h r i c h t u n g Ve r s i c h e r u n g\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n1.2 Berufsbildung,\n1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2.4 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel a,\n4.    Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.5 Umweltschutz,\n2.1 Arbeits- und Selbstorganisation,\n2.2 Datenschutz und Datensicherheit,\n3.1 Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziele a bis c,\n5.2 Kundenbetreuung, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n2.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,\n4.    Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziel d,\n5.1 Vertragsservice, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln.\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n2.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,\n3.1 Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziel d,\n3.2 Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,\n4.    Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele e bis h,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis i,\n2.4 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel b,\n2.5 Kosten- und Leistungsrechnung,\n2.6 Controlling,\n5.1 Vertragsservice, Lernziele d und e,\nzu vermitteln.","1200             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n2.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,\n3.3 Nachbereitung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,\n5.2 Kundenbetreuung, Lernziele d und e,\nzu vermitteln.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß\nAnlage 2 Abschnitt II A der Berufsbildposition\nSchaden- und Leistungsmanagement\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nder zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten gemäß Anlage 2 Abschnitt II B der Berufsbildpositionen\n1. Kundengewinnung und Kundenbindung,\n2. Marketing,\n3. Agenturbetrieb,\n4. Risikomanagement,\n5. Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge,\n6. Vertrieb von Versicherungsprodukten für Gewerbekunden,\n7. Vertrieb von Versicherungsprodukten für Privatkunden\nzu vermitteln.\nB. Fachrichtung Finanzberatung\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n1.2 Berufsbildung,\n1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2.4 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel a,\n4.    Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.5 Umweltschutz,\n2.1 Arbeits- und Selbstorganisation,\n2.2 Datenschutz und Datensicherheit,\n3.1 Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziele a bis c,\n5.2 Kundenbetreuung, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n2.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,\n4.    Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziel d,\n5.1 Vertragsservice, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006            1201\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n2.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,\n3.1 Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziel d,\n3.2 Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,\n4.    Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele e bis h,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis i,\n2.4 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel b,\n2.5 Kosten- und Leistungsrechnung,\n2.6 Controlling,\n5.1 Vertragsservice, Lernziele d und e,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n2.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,\n3.3 Nachbereitung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,\n5.2 Kundenbetreuung, Lernziele d und e,\nzu vermitteln.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-\nten gemäß Anlage 2 Abschnitt III der Berufsbildposition\n1. Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-\nten gemäß Anlage 2 Abschnitt III der Berufsbildposition\n2. Vertrieb von Finanzprodukten\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-\nten gemäß Anlage 2 Abschnitt III der Berufsbildposition\n3. Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge\nzu vermitteln."]}