{"id":"bgbl1-2006-24-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":24,"date":"2006-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/24#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_24.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes (Beleihungswertermittlungsverordnung - BelWertV)","law_date":"2006-05-12T00:00:00Z","page":1175,"pdf_page":7,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006               1175\nVerordnung\nüber die Ermittlung der Beleihungswerte\nvon Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes\n(Beleihungswertermittlungsverordnung – BelWertV)\nVom 12. Mai 2006\nAuf Grund des § 16 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Pfandbrief-                                 §4\ngesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) in Verbin-\ndung mit § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung von                              Verfahren zur\nBefugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die                    Ermittlung des Beleihungswerts\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom             (1) Zur Ermittlung des Beleihungswerts sind der Er-\n13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), § 1 Nr. 4 zuletzt     tragswert (§§ 8 bis 13) und der Sachwert (§§ 14 bis 18)\ngeändert durch Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Juni     des Beleihungsobjekts getrennt zu ermitteln. Der Belei-\n2005 (BGBl. I S. 1698), verordnet die Bundesanstalt für      hungswert ist unter Berücksichtigung dieser Werte nach\nFinanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem        Maßgabe der Absätze 2 bis 6 abzuleiten. Das zu bewer-\nBundesministerium der Justiz nach Anhörung der Spit-         tende Objekt ist im Rahmen der Wertermittlung zu be-\nzenverbände der Kreditwirtschaft:                            sichtigen.\n(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum ist ergänzend das\nTeil 1                            Vergleichswertverfahren nach § 19 durchzuführen und\nder Vergleichswert als Kontrollwert bei der Ermittlung des\nAllgemeine Bestimmungen\nBeleihungswerts zu berücksichtigen. Bei Eigentumswoh-\nund Verfahrensgrundsätze                      nungen und einzelnen, in sich selbständigen gewerblich\ngenutzten Einheiten kann in diesen Fällen eine Ermittlung\n§1                               des Sachwerts entfallen.\nAnwendungsbereich\n(3) Maßgeblich für die Ermittlung des Beleihungswerts\nBei der Ermittlung der Beleihungswerte nach § 16          ist regelmäßig der Ertragswert, der nicht überschritten\nAbs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes und bei der Erhe-        werden darf. Bleibt in diesen Fällen der Sachwert oder\nbung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind    der Vergleichswert des Beleihungsobjekts um mehr als\ndie Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.               20 Prozent hinter dem Ertragswert zurück, bedarf es einer\nbesonderen Überprüfung der Nachhaltigkeit der zugrun-\n§2                               de gelegten Erträge und ihrer Kapitalisierung. Bestätigt\nsich hierbei der anfangs ermittelte Ertragswert, bedarf\nGegenstand\ndas Ergebnis der Überprüfung einer nachvollziehbaren\nder Wertermittlung\nBegründung, andernfalls ist der Ertragswert entspre-\nGegenstand der Beleihungswertermittlung ist das           chend zu mindern.\nGrundstück, grundstücksgleiche Recht oder vergleichba-\nre Recht einer ausländischen Rechtsordnung, das mit             (4) Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigen-\ndem Grundpfandrecht belastet ist oder belastet werden        tumswohnungen kann der Beleihungswert am Sachwert\nsoll.                                                        orientiert werden und eine Ertragswertermittlung entfal-\nlen, wenn das zu bewertende Objekt nach Zuschnitt, Aus-\nstattungsqualität und Lage zweifelsfrei zur Eigennutzung\n§3\ngeeignet ist und bei gewöhnlicher Marktentwicklung nach\nGrundsatz                            den Umständen des Einzelfalls vorausgesetzt werden\nder Beleihungswertermittlung                    kann, dass das Objekt von potenziellen Erwerbern für die\n(1) Der Wert, der der Beleihung zugrunde gelegt wird      eigene Nutzung dauerhaft nachgefragt wird. Der Belei-\n(Beleihungswert), ist der Wert der Immobilie, der erfah-     hungswert kann in diesen Fällen auch an einem nach § 19\nrungsgemäß unabhängig von vorübergehenden, etwa              ermittelten Vergleichswert orientiert werden; neben der\nkonjunkturell bedingten Wertschwankungen am maßgeb-          Ertragswertermittlung kann hierbei auch die Sachwerter-\nlichen Grundstücksmarkt und unter Ausschaltung von           mittlung entfallen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern darf\nspekulativen Elementen während der gesamten Dauer            eine Orientierung am Vergleichswert jedoch nur dann\nder Beleihung bei einer Veräußerung voraussichtlich          erfolgen, wenn der Ermittlung aktuelle Vergleichspreise\nerzielt werden kann.                                         von mindestens fünf Objekten zugrunde liegen, die auch\nhinsichtlich der Größe der Wohnfläche mit dem zu bewer-\n(2) Zur Ermittlung des Beleihungswerts ist die zukünfti-  tenden Objekt hinreichend übereinstimmen.\nge Verkäuflichkeit der Immobilie unter Berücksichtigung\nder langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objekts,           (5) Ein zum Zeitpunkt der Bewertung erkennbarer In-\nder normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der         standhaltungsrückstau oder sonstiger baulicher Aufwand\nderzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen im         sowie Baumängel und Bauschäden sind auf der Grundla-\nRahmen einer vorsichtigen Bewertung zugrunde zu              ge der für ihre Beseitigung am Wertermittlungsstichtag\nlegen.                                                       erforderlichen Aufwendungen oder nach Erfahrungs-","1176               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006\nsätzen als gesonderter Wertabschlag zu berücksichtigen.          (4) Alle den Sachwert oder den Ertragswert beeinflus-\nDer Beleihungswert ist entsprechend anzupassen.               senden Umstände, insbesondere auch etwaige Nut-\nzungsbeschränkungen, Dienstbarkeiten, Duldungspflich-\n(6) Bei im Bau befindlichen Objekten ist der Belei-\nten, Vorkaufsrechte, Baulasten und alle sonstigen Be-\nhungswert der Zustandswert. Dieser ist die Summe aus\nschränkungen und Lasten sind zu nennen, zu beachten\ndem Bodenwert (§ 15) und dem anteiligen Wert der bauli-\nund gegebenenfalls wertmindernd zu berücksichtigen.\nchen Anlage. Der anteilige Wert der baulichen Anlage\nerrechnet sich aus dem Wert der baulichen Anlage des\n§6\nfertig gestellten Objekts (§ 16) und dem erreichten Bau-\ntenstand. Der in Ansatz gebrachte Bautenstand ist von                                  Gutachter\neiner von der Pfandbriefbank auszuwählenden, fachkun-            Der Gutachter muss nach seiner Ausbildung und beruf-\ndigen, von Bauplanung und -ausführung unabhängigen            lichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrun-\nPerson festzustellen; § 7 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.    gen auf dem Gebiet der Bewertung von Immobilien verfü-\nIn den Fällen, in denen der Ertragswert des planmäßig fer-    gen; eine entsprechende Qualifikation wird bei Personen,\ntig gestellten Objekts unter dessen Sachwert liegt, darf      die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach\nder Zustandswert den anteiligen Ertragswert, der prozen-      DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachver-\ntual dem jeweiligen Bautenstand entspricht, nicht über-       ständige oder Gutachter für die Wertermittlung von\nschreiten.                                                    Immobilien bestellt oder zertifiziert worden sind, vermu-\ntet. Bei der Auswahl des Gutachters hat sich die Pfand-\nbriefbank davon zu überzeugen, dass der Gutachter\nTeil 2                            neben langjähriger Berufserfahrung in der Wertermittlung\nvon Immobilien speziell über die zur Erstellung von Belei-\nGutachten und Gutachter                       hungswertgutachten notwendigen Kenntnisse, insbeson-\ndere bezüglich des jeweiligen Immobilienmarkts und der\n§5                               Objektart, verfügt.\nGutachten\n§7\n(1) Der Beleihungswert ist mittels eines Gutachtens zu\nUnabhängigkeit des Gutachters\nermitteln.\n(1) Der Gutachter muss sowohl vom Kreditakquisi-\n(2) Das Gutachten muss durch einen oder mehrere\ntions- und Kreditentscheidungsprozess als auch von\nGutachter erstellt werden, die von der Pfandbriefbank\nObjektvermittlung, -verkauf und -vermietung unabhängig\nallgemein oder von Fall zu Fall bestimmt werden. In\nsein. Er darf nicht in einem verwandtschaftlichen, einem\nbesonderen Fällen, etwa im Rahmen von Kooperationen\nsonstigen rechtlichen oder einem wirtschaftlichen Ver-\noder bei Portfoliokäufen, können für andere Kreditinstitu-\nhältnis zum Darlehensnehmer stehen und darf kein eige-\nte oder Versicherungsunternehmen erstellte Gutachten\nnes Interesse am Ergebnis des Gutachtens haben. Der\nzugrunde gelegt werden, wenn\nGutachter darf auch nicht den Beleihungswert festsetzen\n1. diese Gutachten den Bestimmungen dieser Verord-            oder den Kredit bearbeiten.\nnung entsprechen,                                            (2) Gutachten von bei der Pfandbriefbank angestellten\n2. ein nicht mit der Kreditentscheidung befasster, fach-      Gutachtern dürfen nur dann der Beleihungswertermitt-\nkundiger Mitarbeiter der Pfandbriefbank eine Plausibi-    lung zugrunde gelegt werden, wenn im Rahmen der Auf-\nlitätsprüfung, auch im Hinblick auf die einzelnen ange-   bauorganisation der Pfandbriefbank die betreffenden\nsetzten Bewertungsparameter, durchführt und               Gutachter nur der Geschäftsleitung verantwortlich sind\noder ausschließlich Teil einer Gutachtereinheit sind, die\n3. das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung dokumentiert        unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt ist, oder Teil\nwird.                                                     einer alle betreffenden Gutachter zusammenfassenden\nGutachten, die vom Darlehensnehmer vorgelegt oder in          Einheit und auch im Übrigen bis einschließlich der Ebene\nAuftrag gegeben worden sind, dürfen nicht zugrunde ge-        der Geschäftsleitung nicht einem Bereich der Pfandbrief-\nlegt werden.                                                  bank zugeordnet sind, in dem Immobilienkreditgeschäfte\nentweder angebahnt oder zum Gegenstand des einzigen\n(3) Das Gutachten muss zur Objekt- und Standortqua-        Votums gemacht werden.\nlität, zum regionalen Immobilienmarkt, zu den rechtlichen\nund tatsächlichen Objekteigenschaften und zur Belei-\nhungsfähigkeit des Objekts, seiner Verwertbarkeit und                                     Teil 3\nVermietbarkeit Stellung nehmen. Das Gutachten hat sich\nauch damit auseinander zu setzen, ob für die begutachte-                     Wertermittlungsverfahren\nte Immobilie ein genügend großer potenzieller Käufer-\nund Nutzerkreis besteht und somit die nachhaltige Er-                               Abschnitt 1\ntragsfähigkeit der Immobilie anhand ihrer vielseitigen Ver-                 Ertragswertverfahren\nwendbarkeit und ihrer ausreichenden Nutzbarkeit durch\nDritte gewährleistet ist; ein im Zeitablauf zu erwartender                                 §8\nWertverlust ist darzustellen und insbesondere bei der\nBemessung des Modernisierungsrisikos (§ 11 Abs. 7) und                                Grundlagen\nder Restnutzungsdauer (§ 12 Abs. 2 ) zu berücksichtigen.                      der Ertragswertermittlung\nDie wesentlichen Bewertungsparameter und getroffenen             (1) Für das Ertragswertverfahren ist der Ertragswert\nAnnahmen sind nachvollziehbar darzulegen und zu be-           der baulichen Anlage, getrennt von dem Bodenwert, nach\ngründen.                                                      den §§ 9 bis 12 zu ermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006               1177\n(2) Der Bodenwert ist nach § 15 zu ermitteln.             das Mietausfallwagnis und gegebenenfalls weitere nicht\ndurch Umlagen gedeckte Betriebskosten anzusetzen\n(3) Bodenwert und Ertragswert der baulichen Anlage\nsowie objektartenspezifisch ein Modernisierungsrisiko\nergeben vorbehaltlich § 13 den Ertragswert des Belei-\nnach Absatz 7 zu berücksichtigen.\nhungsobjekts.\n(2) Die Einzelkostenansätze haben sich innerhalb der\n§9                              nach Anlage 1 zulässigen Bandbreiten zu bewegen, so-\nfern nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls einen\nErmittlung des                         höheren Ansatz erfordern. Ein erkennbares, akutes Miet-\nErtragswerts der baulichen Anlage                 ausfallwagnis, welches über dem angesetzten Erfah-\n(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts der baulichen     rungssatz liegt, ist als gesonderter Wertabschlag in Höhe\nAnlage ist vom nachhaltig erzielbaren jährlichen Reiner-     des erwarteten Ausfalls anzusetzen. Die Mindesthöhe für\ntrag auszugehen. Der Reinertrag ergibt sich aus dem          den Bewirtschaftungskostenabzug insgesamt beträgt\nRohertrag (§ 10) abzüglich der Bewirtschaftungskosten        15 Prozent des Rohertrags. Im Ergebnis dürfen aber die\n(§ 11).                                                      tatsächlichen oder kalkulierten Bewirtschaftungskosten\neines Objekts nicht unterschritten werden.\n(2) Der Reinertrag ist um den Betrag zu vermindern,\nder sich durch angemessene Verzinsung des Bodenwerts            (3) Verwaltungskosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2\nergibt. Der Verzinsung ist der für die Kapitalisierung nach  sind\n§ 12 maßgebende Kapitalisierungszinssatz zugrunde zu         1. die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erfor-\nlegen. Ist das Grundstück wesentlich größer als es einer         derlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen sowie der\nder baulichen Anlage angemessenen Nutzung entspricht             Aufsicht,\nund ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer\nTeilfläche zulässig und möglich, ist bei der Berechnung      2. die Kosten für Buchhaltung, Rechnungsprüfung, Zah-\ndes Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche           lungsverkehr und Jahresabschluss sowie\nnicht anzusetzen. In der Wertermittlung ist die zusätzliche  3. die Kosten für Abschluss und Änderung von Mietver-\nNutzung und Verwertung dieser Teilfläche auch in bau-            trägen und die Bearbeitung von Versicherungsfällen.\nrechtlicher Hinsicht nachvollziehbar darzulegen.\n(4) Instandhaltungskosten im Sinne des Absatzes 1\n(3) Der nach Absatz 2 verminderte Reinertrag ist nach     Satz 2 sind Kosten, die infolge Abnutzung, Alterung und\n§ 12 zu kapitalisieren.                                      Witterung zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Ge-\nbrauchs der baulichen Anlage während ihrer Nutzungs-\n§ 10                             dauer aufgewendet werden müssen. Sie umfassen die\nRohertrag                            laufende Instandhaltung und regelmäßige Instandset-\nzung der baulichen Anlage, nicht jedoch deren Moderni-\n(1) Bei der Ermittlung des Rohertrags darf nur der        sierung.\nErtrag berücksichtigt werden, den das Objekt bei ord-\nnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung             (5) Mietausfallwagnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 2\njedem Eigentümer nachhaltig gewähren kann. Liegt die         ist das Wagnis einer Ertragsminderung, die durch unein-\nnachhaltige Miete über der vertraglich vereinbarten          bringliche Mietrückstände oder Leerstehen von Raum,\nMiete, ist im Regelfall die vertraglich vereinbarte Miete    der zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es dient auch\nanzusetzen. Die Mietfläche entspricht der vermietbaren       zur Deckung der Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zah-\nWohnfläche bei wohnwirtschaftlicher Nutzung oder der         lung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses oder Räu-\ndauerhaft vermietbaren Nutzfläche bei gewerblicher Nut-      mung.\nzung. Bei verschiedenen Nutzungsarten sind die anteili-         (6) Betriebskosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2\ngen Erträge getrennt darzustellen. Umlagen, die vom          sind die Kosten, die durch das Eigentum am Grundstück\nMieter oder Pächter zur Deckung von Betriebskosten zu        oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des\nzahlen sind, sind nicht zu berücksichtigen.                  Grundstücks sowie seiner baulichen und sonstigen Anla-\n(2) Im Falle von Hotel-, Klinik-, Pflegeheim- oder einer  gen laufend entstehen.\nvergleichbaren Nutzung sind die daraus resultierenden           (7) Die Kosten für notwendige Anpassungsmaßnah-\nRoherträge nach Absatz 1 auf der Basis vorsichtig ange-      men, die zusätzlich zu den Instandhaltungskosten zur\nnommener, durchschnittlich erzielbarer Umsätze pro Zim-      Aufrechterhaltung der Marktgängigkeit und der dauerhaf-\nmer oder Bett herzuleiten.                                   ten Sicherung des Mietausgangsniveaus notwendig sind,\n(3) Bestehen strukturelle oder lang andauernde Leer-      bilden das Modernisierungsrisiko nach Absatz 1 Satz 2.\nstände, ist besonders zu prüfen, ob aufgrund der jeweili-    Sie sind als prozentualer Anteil an den Neubaukosten\ngen Marktlage eine Vermietung überhaupt oder zu den          darzustellen.\nangesetzten Mietpreisen in absehbarer Zeit noch zu\nerwarten ist.                                                                            § 12\nKapitalisierung der Reinerträge\n§ 11\n(1) Der um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts\nBewirtschaftungskosten\nnach § 9 Abs. 2 verminderte Reinertrag ist in Abhängig-\n(1) Der nach § 10 ermittelte Rohertrag ist um die üb-     keit von der Restnutzungsdauer der baulichen Anlage\nlicherweise beim Vermieter verbleibenden Bewirtschaf-        und dem Kapitalisierungszinssatz mit dem sich daraus\ntungskosten zu kürzen. Dafür sind ertragsmindernde, aus      ergebenden, finanzmathematisch dem Rentenbarwert-\nlangfristiger Markterfahrung gewonnene Einzelkosten-         faktor entsprechenden Vervielfältiger nach Anlage 4 zu\nansätze für Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten,        kapitalisieren.","1178              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006\n(2) Bei der Bemessung der Restnutzungsdauer ist im        lichen Kosten zu mindern, die aufzuwenden wären, um\nGegensatz zur technischen Lebensdauer ausschließlich         das Grundstück vergleichbaren unbebauten Grundstü-\nauf den Zeitraum abzustellen, in dem die bauliche Anlage     cken anzugleichen. Gewöhnliche Kosten im Sinne des\nbei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Bewirtschaftung         Satzes 2 sind insbesondere die Abbruchkosten für die\nnoch wirtschaftlich betrieben werden kann. Die wirt-         baulichen Anlagen.\nschaftliche Restnutzungsdauer ist unter Berücksichti-\n(2) Bei einer Restnutzungsdauer der baulichen Anlage\ngung der sich in zunehmend kürzer werdenden zeitlichen\nvon weniger als 30 Jahren ist auch der Anteil des Boden-\nAbständen wandelnden Nutzeranforderungen objektspe-\nwerts am Ertragswert auf die Restnutzungsdauer der\nzifisch anhand der Fragestellung, wie lange die Vermiet-\nbaulichen Anlage zu kapitalisieren oder es müssen die\nbarkeit des Objekts zu den angenommenen Erträgen\nAbbruchkosten der baulichen Anlage ermittelt, ausgewie-\ngesichert erscheint, einzuschätzen. Die in Anlage 2 ge-\nsen und vom Ertragswert abgezogen werden.\nnannten Erfahrungssätze für die Nutzungsdauer bauli-\ncher Anlagen sind zu berücksichtigen.                           (3) In Fällen, in denen der Bodenwert mehr als die Hälf-\nte des Ertragswerts ausmacht, sind im Gutachten die bei\n(3) Der Kapitalisierungszinssatz entspricht dem ange-     der Ermittlung des Bodenwerts zugrunde gelegten An-\nnommenen Zinssatz, mit dem die künftig erzielbaren           nahmen zu begründen und die Voraussetzungen für eine\nnachhaltigen Reinerträge eines Grundstücks auf den           Ersatzbebauung und die dafür gegebenenfalls notwendi-\nZeitraum ihrer angenommenen Zahlung nach vorsichtiger        gen Aufwendungen besonders darzulegen.\nSchätzung erfahrungsgemäß diskontiert werden. Er muss\naus der regional maßgeblichen langfristigen Marktent-\nwicklung abgeleitet werden. Je höher das Ertrags- und                               Abschnitt 2\nVerkaufsrisiko der Immobilie einzustufen ist, umso höher                       Sachwertverfahren\nmuss auch der Kapitalisierungszinssatz gewählt werden.\nVerschiedene Nutzungsarten sind jeweils gesondert zu                                      § 14\nbetrachten.\nGrundlagen der Sachwertermittlung\n(4) Bei wohnwirtschaftlicher Nutzung darf der Kapitali-\nsierungszinssatz nicht unter 5 Prozent, bei gewerblicher        Der Sachwert des Beleihungsobjekts setzt sich aus\nNutzung unbeschadet des Satzes 3 nicht unter 6 Prozent       dem Bodenwert und dem nach § 16 zu ermittelnden Wert\nin Ansatz gebracht werden (Mindestsätze). Die in An-         der baulichen Anlage zusammen. Zu der baulichen An-\nlage 3 genannten Bandbreiten für einzelne Nutzungsarten      lage gehören auch die Außenanlagen.\nsind zugrunde zu legen. Die untere Grenze der jeweiligen\nBandbreite darf bei gewerblich genutzten Objekten um                                      § 15\nhöchstens 0,5 Prozentpunkte unterschritten werden,\nBodenwert\nwenn es sich um erstklassige Immobilien handelt. Dies ist\ndann der Fall, wenn mindestens folgende Kriterien erfüllt       (1) Zur Ermittlung des Bodenwerts sind Erhebungen\nsind:                                                        anzustellen über\n1. eine sehr gute Lage im Verdichtungsraum,                1. die örtliche Lage, die Größe und den Zuschnitt des\nGrundstücks,\n2. ein entsprechend der jeweiligen Objektart bevorzug-\nter Standort,                                           2. die Art und das Maß der baurechtlich festgesetzten\nNutzungsmöglichkeiten und die tatsächliche Nutzung,\n3. eine gute Infrastruktur,\n3. die Art und Beschaffenheit der Zuwegungen,\n4. eine gute Konzeption,\n4. die wichtigsten wirtschaftlichen und verkehrstechni-\n5. eine hochwertige Ausstattung,                               schen Verbindungen,\n6. eine hochwertige Bauweise,                              5. die Anschlussmöglichkeiten an Versorgungsleitungen\n7. eine besonders hohe Marktgängigkeit,                        und Kanalisation,\n8. die Beschränkung auf die Nutzungsarten Handel,          6. die noch anfallenden Erschließungsbeiträge und\nBüro und Geschäfte,                                     7. vorhandene Richtwerte und Vergleichspreise.\n9. ein sehr guter Objektzustand und                           (2) Der Bodenwert ist nach Quadratmetern der Grund-\n10. die gegebene Möglichkeit anderweitiger Nutzungen.        stücksfläche anzusetzen. Bei der Ermittlung des Boden-\nwerts darf keine höherwertige Nutzung als zulässig\nEin Unterschreiten nach Satz 3 bedarf im Gutachten der       zugrunde gelegt werden.\nbesonderen, nachvollziehbaren Begründung.\n§ 16\n§ 13\nWert der baulichen Anlage\nErmittlung des\n(1) Zur Ermittlung des Werts der baulichen Anlage sind\nErtragswerts in besonderen Fällen\ndie aus Erfahrungssätzen abzuleitenden Herstellungs-\n(1) Verbleibt bei der Minderung des Reinertrags um        kosten je Raum- oder Flächeneinheit mit der Anzahl der\nden Verzinsungsbetrag des Bodenwerts nach § 9 Abs. 2         entsprechenden Bezugseinheit des zu bewertenden Ge-\nkein Anteil für die Ermittlung des Ertragswerts der bauli-   bäudes zu vervielfachen (Herstellungswert). Die ange-\nchen Anlage, so ist als Ertragswert des Beleihungsob-        setzten Herstellungskosten müssen regional und objekt-\njekts abweichend von § 8 Abs. 3 nur der Bodenwert anzu-      spezifisch angemessen sein. Wertmäßig zu berücksichti-\nsetzen. Der Bodenwert ist in diesem Fall um die gewöhn-      gen sind dabei insbesondere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006                   1179\n1. die beabsichtigte und mögliche Verwendung,                                        Abschnitt 3\n2. der Umfang und die Raumaufteilung,                                    Ve r g l e i c h s w e r t v e r f a h r e n\n3. die Bauweise und die für den Rohbau verwendeten                                          § 19\nMaterialien,\nErmittlung des Vergleichswerts\n4. die Ausstattung und die wertbeeinflussenden Neben-\nanlagen,                                                    (1) Zur Ermittlung des Vergleichswerts sind nachhaltig\nerzielbare Vergleichspreise von Objekten heranzuziehen,\n5. das Alter und der Erhaltungszustand nach Maßgabe          die hinsichtlich der maßgeblich ihren Wert beeinflussen-\ndes § 17,                                                den Merkmale, insbesondere Lage, Ausstattung und Nut-\n6. sonstige wertbeeinflussende Umstände nach Maßga-          zungsmöglichkeiten, mit dem zu bewertenden Objekt\nbe des § 18.                                             hinreichend übereinstimmen; die Vergleichspreise kön-\nnen aus Kaufpreis- oder anderen Marktdatensammlun-\nDie Kosten für Außenanlagen dürfen im Regelfall mit nicht    gen entnommen werden. Von dem so ermittelten Aus-\nmehr als 5 Prozent des Herstellungswerts angesetzt wer-      gangswert ist ein Sicherheitsabschlag in Höhe von min-\nden.                                                         destens 10 Prozent in Abzug zu bringen.\n(2) Um eventuellen Baupreissenkungen und damit der           (2) Bei Wohnungs- oder Teileigentum ergibt sich der\nnachhaltigen Gültigkeit der Ansätze Rechnung zu tragen,      Ausgangswert des zu bewertenden Objekts aus der Ver-\nist der nach Absatz 1 ermittelte Herstellungswert um         vielfachung des Vergleichspreises je Quadratmeter\neinen Sicherheitsabschlag von mindestens 10 Prozent zu       Wohn- beziehungsweise Nutzfläche mit der gesamten\nkürzen. Aus allen Bewertungen müssen der Ausgangs-           Fläche des zu bewertenden Wohnungs- oder Teileigen-\nwert je Raum- oder Flächeneinheit, der Sicherheitsab-        tums, im Falle von Stellplätzen aus der Vervielfachung\nschlag sowie gegebenenfalls die Wertminderung wegen          des Vergleichspreises für einen Stellplatz mit der Anzahl\nAlters ersichtlich sein.                                     der zu bewertenden Stellplätze; Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\nsprechend.\n(3) Baunebenkosten, insbesondere Kosten für Pla-\nnung, Baudurchführung, behördliche Prüfungen und Ge-\nAbschnitt 4\nnehmigungen, können nur in üblicher Höhe und soweit\nBerücksichtigung finden, wie ihnen eine dauernde Wert-                          Besonderheiten\nerhöhung entspricht. Der Ansatz von Baunebenkosten ist                     bei einzelnen Objekten\nauf bis zu 20 Prozent des nach Absatz 2 verminderten\nHerstellungswerts beschränkt.                                                               § 20\nBauland\n§ 17                                  Bei der Wertermittlung von Bauland ist sowohl dessen\nWertminderung wegen Alters                     Entwicklungszustand als auch der künftige Bedarf an\nBaugrundstücken zu prüfen. Zu Bebauungsrecht, Er-\n(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich          schließungszustand und eventuellen Altlasten ist im Gut-\nnach dem Verhältnis der Restnutzungsdauer zur Nut-           achten Stellung zu nehmen. Nur gesichertes Bebauungs-\nzungsdauer der baulichen Anlage; sie ist in einem Pro-       recht darf berücksichtigt werden. Der Wertansatz ist unter\nzentsatz des Herstellungswerts auszudrücken. Bei der         Berücksichtigung der vorgefundenen Grundstücksmerk-\nBestimmung der Wertminderung kann je nach Art und            male aus geeigneten Vergleichswerten abzuleiten. § 15\nNutzung der baulichen Anlage von einer gleichmäßigen         Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\noder von einer mit zunehmendem Alter sich verändern-\nden Wertminderung ausgegangen werden.                                                       § 21\n(2) Ist die bei ordnungsgemäßem Gebrauch übliche                               Erbbaurechte und\nNutzungsdauer der baulichen Anlage durch Instandset-                    andere grundstücksgleiche Rechte\nzungen oder Modernisierungen verlängert worden oder\nhaben unterlassene Instandhaltung oder andere Gege-             Bei der Beleihung von Erbbaurechten ist die Restlauf-\nbenheiten zu einer Verkürzung der Restnutzungsdauer          zeit des Erbbaurechts zu berücksichtigen. Sich aus dem\ngeführt, soll der Bestimmung der Wertminderung wegen         Erbbaurecht ergebenden Einschränkungen ist durch\nAlters die geänderte Restnutzungsdauer und die für die       angemessene Wertabschläge ausreichend Rechnung zu\nbauliche Anlage übliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt        tragen. Im Gutachten ist darzulegen, ob und wie lange\nwerden.                                                      das Erbbaurecht im Hinblick auf seine Laufzeit und die bei\nseiner Beendigung für das Bauwerk vereinbarte Entschä-\ndigungsregelung angemessen verwertbar erscheint. Die\n§ 18                               Regelung gilt für andere grundstücksgleiche Rechte und\nBerücksichtigung sonstiger                    solche Rechte einer ausländischen Rechtsordnung, die\nwertbeeinflussender Umstände                    den grundstücksgleichen Rechten deutschen Rechts\nvergleichbar sind, entsprechend.\nSonstige nach den §§ 16 und 17 noch nicht erfasste,\nden Wert beeinflussende Umstände, insbesondere eine                                         § 22\nwirtschaftliche Überalterung, ein über- oder unterdurch-\nschnittlicher Erhaltungszustand und ein erhebliches Ab-             Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke\nweichen der tatsächlichen von der vorgesehenen Nut-             (1) Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind sol-\nzung, sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer ge-      che, deren überwiegender Teil des Rohertrags durch\neigneter Weise zu berücksichtigen.                           land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erzielt wird.","1180              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006\n(2) Im Falle unbebauter Grundstücke (Acker, Grünland,        (3) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 kann in Fällen\nObst- und Weinbauflächen, Wald) ist der Wert der Grund-       des Absatzes 1 eine Besichtigung des zu bewertenden\nstücke unter Berücksichtigung der vorgefundenen               Objekts dann unterbleiben, wenn\nGrundstücksmerkmale aus geeigneten Vergleichspreisen\n1. das Objekt der Pfandbriefbank oder dem mit der\nabzuleiten; § 15 ist entsprechend anzuwenden. Dabei\nPfandbriefbank kooperierenden Kreditinstitut oder\nsind Art, Struktur und Größe des Grundstücks im Hinblick\nVersicherungsunternehmen bereits bekannt ist, wobei\nauf regionale Gegebenheiten unter besonderer Berück-\nBekanntheit nur dann angenommen werden kann,\nsichtigung der Bodenqualität und der klimatischen Be-\nwenn das Objekt in den letzten beiden Jahren von\ndingungen im Gutachten besonders zu würdigen und bei\neinem Mitarbeiter der Pfandbriefbank oder des\nder Ableitung des Bodenwerts zu berücksichtigen.\nkooperierenden Kreditinstituts oder Versicherungsun-\n(3) Sofern bebaute Grundstücke bei der Bewertung               ternehmens oder im Auftrag der Pfandbriefbank oder\neinbezogen werden sollen, sind für diese jeweils der              des kooperierenden Kreditinstituts oder Versiche-\nErtragswert und der Sachwert zu ermitteln. Den Gebäu-             rungsunternehmens besichtigt worden ist,\nden kann ein eigenständiger Wert, der bei der Belei-\nhungswertermittlung berücksichtigt werden kann, nur           2. es sich um die Beleihung einer Eigentumswohnung\ndann beigemessen werden, wenn sie selbständig und                 handelt, die in einem Gebäude belegen ist, in dem die\nauch außerhalb des jeweiligen landwirtschaftlichen Be-            Pfandbriefbank bereits zumindest eine gleichartige\ntriebs genutzt werden können. § 4 Abs. 4 ist entspre-             Wohnung innerhalb der letzten zwei Jahre besichtigt\nchend anzuwenden.                                                 hat,\n3. bei Beleihung eines in einer Siedlung von gleichartigen\n§ 23                                  Einfamilienhäusern belegenen Einfamilienhauses die\nPfandbriefbank zumindest ein gleichartiges Objekt in\nMaschinen                                 dieser Siedlung innerhalb der letzten zwei Jahre be-\nund Betriebseinrichtungen                         sichtigt hat oder\nMaschinen und Betriebseinrichtungen sind bei der\n4. bei Beleihung eines neu errichteten Fertighauses der\nErmittlung des Sachwerts grundsätzlich unberücksichtigt\nPfandbriefbank oder dem kooperierenden Kreditinsti-\nzu lassen, sofern sie nicht wesentliche Bestandteile des\ntut oder Versicherungsunternehmen der Bauplatz be-\nGegenstands der Beleihungswertermittlung im Sinne des\nkannt ist und das Fertighaus nach Art und Typus\n§ 2 sind. Der Wert solcher wesentlicher Bestandteile ist,\nanhand des Katalogs des Herstellers eindeutig be-\nwenn sich das Grundpfandrecht darauf erstreckt, unter\nstimmt werden kann.\nBerücksichtigung einer normalen Abschreibung und aus-\nreichender Abschläge für Abnutzung und technische Ent-        Die Gründe für das Unterbleiben der Besichtigung sind in\nwertung gesondert zu schätzen. Sofern bei Maschinen           nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren.\ninfolge der technischen Entwicklung mit einer schnellen\n(4) Bei Erwerb einer Vielzahl von Darlehensforderun-\nÜberalterung zu rechnen ist, können diese wertmäßig\ngen im Sinne des Absatzes 1 von anderen Kreditinstituten\nnicht angesetzt werden.\noder Versicherungsunternehmen können von diesen oder\nfür diese erstellte vereinfachte Wertermittlungen zugrun-\n§ 24                              de gelegt werden, wenn\nWohnwirtschaftlich genutzte                    1. diese Wertermittlungen den Bestimmungen des Ab-\nObjekte bei Vergabe von Kleindarlehen                    satzes 1 Satz 3 und des Absatzes 2 Satz 1 und 2 ent-\n(1) Bei der Beleihung eines im Inland gelegenen                sprechen,\nwohnwirtschaftlich genutzten Objekts kann auf die Er-         2. ein nicht mit der Kreditentscheidung befasster, fach-\nstellung eines Gutachtens nach § 5 verzichtet werden,             kundiger Mitarbeiter der Pfandbriefbank eine Plausibi-\nwenn der auf dem Objekt abzusichernde Darlehensbe-                litätsprüfung, auch im Hinblick auf die einzelnen ange-\ntrag unter Einbeziehung aller Vorlasten den Betrag von            setzten Bewertungsparameter, durchführt und\n400 000 Euro nicht übersteigt. Bei einer teilweise gewerb-\nlichen Nutzung des Objekts darf jedoch der darauf entfal-     3. das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung dokumentiert\nlende Ertragsanteil ein Drittel des Rohertrags nicht über-        wird.\nschreiten. Anstelle des Gutachtens ist eine vereinfachte\nDie nach Satz 1 Nr. 2 erforderliche Plausibilitätsprüfung\nWertermittlung zu erstellen oder erstellen zu lassen, die\nkann auf eine repräsentative, das erworbene Portfolio\nden übrigen Anforderungen dieser Verordnung genügen\nregional und objektmäßig abbildende Anzahl von Bewer-\nmuss.\ntungen beschränkt werden. Ergibt sich hierbei, dass die\n(2) Die Person, die im Falle des Absatzes 1 die Werter-    seinerzeit ermittelten Werte der Beleihungsobjekte nicht\nmittlung durchführt und erstellt, muss für die Beleihungs-    nur in Einzelfällen zu hoch angesetzt worden sind oder\nwertermittlung der dort genannten Objekte ausreichend         ergeben sich sonstige Zweifel bezüglich der Angemes-\ngeschult und qualifiziert sein. Sie darf nicht identisch sein senheit der ermittelten Werte, so ist in Abhängigkeit vom\nmit der Person, die die abschließende Kreditentschei-         Ergebnis der Überprüfung die Stichprobe angemessen\ndung trifft oder den Beleihungswert festsetzt; § 7 Abs. 1     auszuweiten oder eine Einzelprüfung aller Bewertungen\nSatz 2 gilt entsprechend. Die Pfandbriefbank hat die Ord-     für bestimmte Regionen oder Objekttypen oder eine voll-\nnungsmäßigkeit der Wertermittlungen mittels einer in          ständige Neubewertung bestimmter oder aller Belei-\nregelmäßigen Abständen durch Gutachter vorzunehmen-           hungsobjekte nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Ab-\nden Überprüfung einer hinreichend großen Zahl reprä-          satz 2 Satz 1 und 2 durchzuführen. Die Wertermittlungen\nsentativer Stichproben sicherzustellen; die §§ 6 und 7        nach Satz 1 sind in die nach Absatz 2 Satz 3 vorzuneh-\nsind entsprechend anzuwenden.                                 mende Überprüfung einzubeziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006                1181\nAbschnitt 5                            tungskosten nicht oder nur in stark verminderter Form\nIm Ausland belegene Objekte                         vor, kann der in § 11 Abs. 2 Satz 3 vorgeschriebene Min-\ndestabzug auch in Form eines ergebnisgleichen Äquiva-\nlents durch Ansatz eines erhöhten Kapitalisierungszins-\n§ 25\nsatzes erfolgen.\nBeleihungen im Ausland\n(1) Die Ermittlung des Beleihungswerts von außerhalb                            Abschnitt 6\nder Bundesrepublik Deutschland belegenen Objekten ist\nÜberprüfung der\nnach den §§ 1 bis 23 und 26 durchzuführen, soweit in den\nBeleihungswertermittlung\nAbsätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist.\n(2) Bei der Ermittlung des Beleihungswerts können                                     § 26\nwesentliche Informationen, Daten und Einschätzungen\naus einem in Bezug auf das zu bewertende Objekt erstell-                    Überprüfung der Grundlagen\nten landesspezifischen Gutachten herangezogen wer-                         der Beleihungswertermittlung\nden, sofern dieses Gutachten auf transparenten und von          (1) Bestehen Anhaltspunkte, dass sich die Grundlagen\nFachkreisen anerkannten Bewertungsmethoden beruht            der Beleihungswertermittlung nicht nur unerheblich ver-\nund die wesentlichen Informationen zur Ermittlung des        schlechtert haben, sind diese zu überprüfen. Dies gilt ins-\nBeleihungswerts enthält. Das landesspezifische Gutach-       besondere dann, wenn das allgemeine Preisniveau auf\nten darf zum Zeitpunkt der Beleihungswertermittlung          dem jeweiligen regionalen Immobilienmarkt in einem die\nnicht älter als zwei Jahre sein und muss den Vorgaben        Sicherheit der Beleihung gefährdenden Umfang gesun-\ndes § 4 Abs. 1 Satz 3, des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 und       ken ist. Sofern es sich nicht um eigengenutzte Wohnim-\nAbs. 3 sowie der §§ 6 und 7 entsprechend erstellt worden     mobilien handelt, ist eine Überprüfung auch dann vorzu-\nsein. Die aus dem landesspezifischen Gutachten ent-          nehmen, wenn die auf dem Beleihungsobjekt abgesicher-\nnommenen Daten und Parameter sind in dem nach § 5            te Forderung einen wesentlichen Leistungsrückstand von\nAbs. 1 zu erstellenden Beleihungswertgutachten kennt-        mindestens 90 Tagen aufweist. Der Beleihungswert ist bei\nlich zu machen. Auf eine erneute Besichtigung des            Bedarf zu mindern.\nObjekts im Rahmen der Beleihungswertermittlung kann\nverzichtet werden, wenn das landesspezifische Gutach-           (2) Soweit nach anderen Vorschriften eine weiterge-\nten die im Rahmen der seinerzeitigen Besichtigung ge-        hende Verpflichtung zur Überprüfung des Beleihungs-\nwonnenen Erkenntnisse ausreichend beschreibt sowie           werts besteht, bleibt diese unberührt.\nalle notwendigen Informationen zu Lage, Ausstattung\nund Zustand des Objekts enthält.\n(3) Bei der Ableitung des anzusetzenden Kapitalisie-                                 Teil 4\nrungszinssatzes nach § 12 Abs. 3 sind die in dem jeweili-                       Schlussvorschriften\ngen Markt nicht nur kurzfristig erreichten Spitzenwerte\nangemessen zu gewichten.\n§ 27\n(4) Sofern eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen\nRestnutzungsdauer im Sinne des § 12 Abs. 2 in landes-                       Bezugsquelle der DIN-Norm\nspezifischen Wertermittlungen unüblich oder nicht aus-          Die in § 6 Satz 1 genannte DIN-Norm ist im Beuth Ver-\ngewiesen ist, kann zur Ermittlung des Vervielfältigers       lag GmbH, Berlin erschienen und im Deutschen Patent-\nnach § 12 Abs. 1 eine Restnutzungsdauer von 100 Jahren       und Markenamt in München archivmäßig gesichert nie-\nzugrunde gelegt werden, sofern die geringere tatsächli-      dergelegt.\nche Restnutzungsdauer durch zusätzliche Gebäudeab-\nschreibungen im Rahmen der Abzüge für Bewirtschaf-\n§ 28\ntungskosten kompensiert wird.\nInkrafttreten\n(5) Sieht die jeweilige landesspezifische Bewertungs-\nmethodik üblicherweise einen Abzug von Bewirtschaf-             Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.\nBonn, den 12. Mai 2006\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio","1182             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006\nAnlage 1\n(zu § 11 Abs. 2)\nBandbreite der Einzelkostenansätze\nfür die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten\nVe r w a l t u n g s k o s t e n\na) Wohnungsbau\nBandbreiten der Kosten, kalkuliert auf Basis der Einheiten:\n– Wohnungen: 200,00 bis 275,00 Euro\n– Garagen: 25,00 bis 50,00 Euro\nb) Gewerbliche Objekte\nBandbreite: 1 % bis 3 % des Jahresrohertrages\nIn jedem Einzelfall ist darauf zu achten, dass der ausgewiesene absolute Betrag\nunzweifelhaft für eine ordnungsgemäße Verwaltung angemessen ist.\nInstandhaltungskosten\nKalkulationsbasis: Herstellungskosten pro qm Wohn- oder Nutzfläche (ohne\nBaunebenkosten und Außenanlagen). Die untere Grenze der Bandbreite ist in der\nRegel für neue, die obere Grenze für ältere Objekte angemessen. Objektzustand,\nAusstattungsgrad und Alter sind bei der Bemessung der Instandhaltungskosten\nzu berücksichtigen.\na) z. B. Lager- und Produktionshallen mit Herstellungskosten von 250,00 bis\n500,00 Euro/qm:\n0,8 % bis 1,2 %, absolute Untergrenze: 2,50 Euro/qm\nb) z. B. gewerbliche Objekte einfachen Standards und SB-Verbrauchermärkte\nmit Herstellungskosten von mehr als 500,00 Euro/qm:\n0,8 % bis 1,2 %, absolute Untergrenze: 5,00 Euro/qm\nc) z. B. Wohngebäude und gewerbliche Gebäude mit mittlerem Standard und\nHerstellungskosten von mehr als 1 000,00 Euro/qm:\n0,5 % bis 1 %, absolute Untergrenze: 7,50 Euro/qm\nd) z. B. hochwertige Büro- und Handels- und andere gewerbliche Objekte mit\nHerstellungskosten von mehr als 2 000,00 Euro/qm:\n0,4 % bis 1 %, absolute Untergrenze: 9,00 Euro/qm\ne) Garagen und Tiefgaragenstellplätze: 30,00 bis 80,00 Euro je Stellplatz\nMietausfallwagnis\na) Wohnungsbau: 2 % oder mehr\nb) Gewerbliche Objekte: 4 % oder mehr\nModernisierungsrisiko\nBerechnungsbasis sind die Herstellungskosten (ohne Baunebenkosten und\nAußenanlagen)\na) Kein Modernisierungsrisiko\n(z. B. normale Wohnhäuser, kleinere Wohn- und Geschäftshäuser, kleine und\nmittlere Bürogebäude, Lager- und Produktionshallen): 0 % bis 0,3 %\nb) geringes Modernisierungsrisiko\n(z. B. größere Bürogebäude, Wohn-, Büro- und Geschäftshäuser mit be-\nsonderen Ausstattungsmerkmalen, Einzelhandel mit einfachem Standard):\n0,2 % bis 1,2 %\nc) höheres Modernisierungsrisiko\n(z. B. innerstädtische Hotels, Einzelhandel mit höherem Standard, Freizeit-\nimmobilien mit einfachem Standard): 0,5 % bis 2 %\nd) sehr hohes Modernisierungsrisiko\n(z. B. Sanatorien, Kliniken, Freizeitimmobilien mit höherem Standard, Hotels\nund Einzelhandelsobjekte mit besonders hohem Standard): 0,75 % bis 3 %","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006           1183\nAnlage 2\n(zu § 12 Abs. 2)\nErfahrungssätze für die Nutzungsdauer baulicher Anlagen\nA) Wohnwirtschaftliche Nutzung (in Deutschland belegene Objekte):\nWohnhäuser:\n25 bis 80 Jahre\nB) Gewerbliche Nutzung (in Deutschland belegene Objekte):\na) Geschäfts- und Bürohäuser:\n30 bis 60 Jahre\nb) Warenhäuser, Einkaufszentren:\n15 bis 50 Jahre\nc) Hotels und Gaststätten:\n15 bis 40 Jahre\nd) Landwirtschaftlich genutzte Objekte:\n15 bis 40 Jahre\ne) Kliniken, Reha-Einrichtungen, Alten- und Pflegeheime:\n15 bis 40 Jahre\nf) Lagerhallen, Produktionsgebäude:\n15 bis 40 Jahre\ng) Freizeitimmobilien (z. B. Sportanlagen):\n15 bis 30 Jahre\nh) Parkhäuser:\n15 bis 40 Jahre\ni) SB- und Fachmärkte, Verbrauchermärkte:\n10 bis 30 Jahre\nj) Tankstellen:\n10 bis 30 Jahre","1184             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006\nAnlage 3\n(zu § 12 Abs. 4)\nBandbreiten für Kapitalisierungszinssätze\nA) Wohnwirtschaftliche Nutzung (in Deutschland belegene Objekte):\nWohnhäuser:\n5,0 % bis 8,0 %\nB) Gewerbliche Nutzung (in Deutschland belegene Objekte):\na) Geschäftshäuser:\n6,0 % bis 7,5 %\nb) Bürohäuser:\n6,0 % bis 7,5 %\nc) Warenhäuser:\n6,5 % bis 8,0 %\nd) SB- und Fachmärkte:\n6,5 % bis 8,5 %\ne) Hotels und Gaststätten:\n6,5 % bis 8,5 %\nf) Kliniken, Reha-Einrichtungen:\n6,5 % bis 8,5 %\ng) Alten- und Pflegeheime:\n6,5 % bis 8,5 %\nh) Landwirtschaftlich genutzte Objekte:\n6,5 % bis 8,5 %\ni) Verbrauchermärkte, Einkaufszentren:\n6,5 % bis 9,0 %\nj) Freizeitimmobilien (z. B. Sportanlagen):\n6,5 % bis 9,0 %\nk) Parkhäuser, Tankstellen:\n6,5 % bis 9,0 %\nl) Lagerhallen:\n6,5 % bis 9,0 %\nm) Produktionsgebäude:\n7,0 % bis 9,0 %","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006                  1185\nAnlage 4\n(zu § 12 Abs. 1)\nVervielfältigertabelle\nBei einer Rest-                         bei einem Kapitalisierungszinssatz in Höhe von ... Prozent\nnutzungsdauer\nvon ... Jahren     5     5,5         6         6,5         7        7,5        8          8,5        9    9,5       10\n1        0,95   0,95      0,94        0,94      0,93      0,93       0,93       0,92      0,92   0,91     0,91\n2        1,86   1,85      1,83        1,82      1,81      1,80       1,78       1,77      1,76   1,75     1,74\n3        2,72   2,70      2,67        2,65      2,62      2,60       2,58       2,55      2,53   2,51     2,49\n4        3,55   3,51      3,47        3,43      3,39      3,35       3,31       3,28      3,24   3,20     3,17\n5        4,33   4,27      4,21        4,16      4,10      4,05       3,99       3,94      3,89   3,84     3,79\n6        5,08   5,00      4,92        4,84      4,77      4,69       4,62       4,55      4,49   4,42     4,36\n7        5,79   5,68      5,58        5,48      5,39      5,30       5,21       5,12      5,03   4,95     4,87\n8        6,46   6,33      6,21        6,09      5,97      5,86       5,75       5,64      5,53   5,43     5,33\n9        7,11   6,95      6,80        6,66      6,52      6,38       6,25       6,12      6,00   5,88     5,76\n10         7,72   7,54      7,36        7,19      7,02      6,86       6,71       6,56      6,42   6,28     6,14\n11         8,31   8,09      7,89        7,69      7,50      7,32       7,14       6,97      6,81   6,65     6,50\n12         8,86   8,62      8,38        8,16      7,94      7,74       7,54       7,34      7,16   6,98     6,81\n13         9,39   9,12      8,85        8,60      8,36      8,13       7,90       7,69      7,49   7,29     7,10\n14         9,90   9,59      9,29        9,01      8,75      8,49       8,24       8,01      7,79   7,57     7,37\n15        10,38  10,04      9,71        9,40      9,11      8,83       8,56       8,30      8,06   7,83     7,61\n16        10,84  10,46     10,11        9,77      9,45      9,14       8,85       8,58      8,31   8,06     7,82\n17        11,27  10,86     10,48       10,11      9,76      9,43       9,12       8,83      8,54   8,28     8,02\n18        11,69  11,25     10,83       10,43    10,06       9,71       9,37       9,06      8,76   8,47     8,20\n19        12,09  11,61     11,16       10,73    10,34       9,96       9,60       9,27      8,95   8,65     8,36\n20        12,46  11,95     11,47       11,02    10,59      10,19       9,82       9,46      9,13   8,81     8,51\n21        12,82  12,28     11,76       11,28    10,84      10,41      10,02       9,64      9,29   8,96     8,65\n22        13,16  12,58     12,04       11,54    11,06      10,62      10,20       9,81      9,44   9,10     8,77\n23        13,49  12,88     12,30       11,77    11,27      10,81      10,37       9,96      9,58   9,22     8,88\n24        13,80  13,15     12,55       11,99    11,47      10,98      10,53     10,10       9,71   9,33     8,98\n25        14,09  13,41     12,78       12,20    11,65      11,15      10,67     10,23       9,82   9,44     9,08\n26        14,38  13,66     13,00       12,39    11,83      11,30      10,81     10,35       9,93   9,53     9,16\n27        14,64  13,90     13,21       12,57    11,99      11,44      10,94     10,46      10,03   9,62     9,24\n28        14,90  14,12     13,41       12,75    12,14      11,57      11,05     10,57      10,12   9,70     9,31\n29        15,14  14,33     13,59       12,91    12,28      11,70      11,16     10,66      10,20   9,77     9,37\n30        15,37  14,53     13,76       13,06    12,41      11,81      11,26     10,75      10,27   9,83     9,43\n31        15,59  14,72     13,93       13,20    12,53      11,92      11,35     10,83      10,34   9,89     9,48\n32        15,80  14,90     14,08       13,33    12,65      12,02      11,43     10,90      10,41   9,95     9,53\n33        16,00  15,08     14,23       13,46    12,75      12,11      11,51     10,97      10,46 10,00      9,57\n34        16,19  15,24     14,37       13,58    12,85      12,19      11,59     11,03      10,52 10,05      9,61\n35        16,37  15,39     14,50       13,69    12,95      12,27      11,65     11,09      10,57 10,09      9,64\n36        16,55  15,54     14,62       13,79    13,04      12,35      11,72     11,14      10,61 10,13      9,68\n37        16,71  15,67     14,74       13,89    13,12      12,42      11,78     11,19      10,65 10,16      9,71\n38        16,87  15,80     14,85       13,98    13,19      12,48      11,83     11,23      10,69 10,19      9,73\n39        17,02  15,93     14,95       14,06    13,26      12,54      11,88     11,28      10,73 10,22      9,76\n40        17,16  16,05     15,05       14,15    13,33      12,59      11,92     11,31      10,76 10,25      9,78\n41        17,29  16,16     15,14       14,22    13,39      12,65      11,97     11,35      10,79 10,27      9,80\n42        17,42  16,26     15,22       14,29    13,45      12,69      12,01     11,38      10,81 10,29      9,82\n43        17,55  16,36     15,31       14,36    13,51      12,74      12,04     11,41      10,84 10,31      9,83\n44        17,66  16,46     15,38       14,42    13,56      12,78      12,08     11,44      10,86 10,33      9,85\n45        17,77  16,55     15,46       14,48    13,61      12,82      12,11     11,47      10,88 10,35      9,86\n46        17,88  16,63     15,52       14,54    13,65      12,85      12,14     11,49      10,90 10,36      9,88\n47        17,98  16,71     15,59       14,59    13,69      12,89      12,16     11,51      10,92 10,38      9,89","1186             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006\nBei einer Rest-                         bei einem Kapitalisierungszinssatz in Höhe von ... Prozent\nnutzungsdauer\nvon ... Jahren     5     5,5         6         6,5         7        7,5        8          8,5        9   9,5    10\n48        18,08  16,79     15,65       14,64    13,73      12,92      12,19     11,53      10,93 10,39  9,90\n49        18,17  16,86     15,71       14,68    13,77      12,95      12,21     11,55      10,95 10,40  9,91\n50        18,26  16,93     15,76       14,72    13,80      12,97      12,23     11,57      10,96 10,41  9,91\n51        18,34  17,00     15,81       14,76    13,83      13,00      12,25     11,58      10,97 10,42  9,92\n52        18,42  17,06     15,86       14,80    13,86      13,02      12,27     11,60      10,99 10,43  9,93\n53        18,49  17,12     15,91       14,84    13,89      13,04      12,29     11,61      11,00 10,44  9,94\n54        18,57  17,17     15,95       14,87    13,92      13,06      12,30     11,62      11,01 10,45  9,94\n55        18,63  17,23     15,99       14,90    13,94      13,08      12,32     11,63      11,01 10,45  9,95\n56        18,70  17,28     16,03       14,93    13,96      13,10      12,33     11,64      11,02 10,46  9,95\n57        18,76  17,32     16,06       14,96    13,98      13,12      12,34     11,65      11,03 10,47  9,96\n58        18,82  17,37     16,10       14,99    14,00      13,13      12,36     11,66      11,04 10,47  9,96\n59        18,88  17,41     16,13       15,01    14,02      13,15      12,37     11,67      11,04 10,48  9,96\n60        18,93  17,45     16,16       15,03    14,04      13,16      12,38     11,68      11,05 10,48  9,97\n61        18,98  17,49     16,19       15,05    14,06      13,17      12,39     11,68      11,05 10,48  9,97\n62        19,03  17,52     16,22       15,07    14,07      13,18      12,39     11,69      11,06 10,49  9,97\n63        19,08  17,56     16,24       15,09    14,08      13,19      12,40     11,70      11,06 10,49  9,98\n64        19,12  17,59     16,27       15,11    14,10      13,20      12,41     11,70      11,07 10,49  9,98\n65        19,16  17,62     16,29       15,13    14,11      13,21      12,42     11,71      11,07 10,50  9,98\n66        19,20  17,65     16,31       15,14    14,12      13,22      12,42     11,71      11,07 10,50  9,98\n67        19,24  17,68     16,33       15,16    14,13      13,23      12,43     11,71      11,08 10,50  9,98\n68        19,28  17,70     16,35       15,17    14,14      13,24      12,43     11,72      11,08 10,50  9,98\n69        19,31  17,73     16,37       15,19    14,15      13,24      12,44     11,72      11,08 10,51  9,99\n70        19,34  17,75     16,38       15,20    14,16      13,25      12,44     11,73      11,08 10,51  9,99\n71        19,37  17,78     16,40       15,21    14,17      13,25      12,45     11,73      11,09 10,51  9,99\n72        19,40  17,80     16,42       15,22    14,18      13,26      12,45     11,73      11,09 10,51  9,99\n73        19,43  17,82     16,43       15,23    14,18      13,27      12,45     11,73      11,09 10,51  9,99\n74        19,46  17,84     16,44       15,24    14,19      13,27      12,46     11,74      11,09 10,51  9,99\n75        19,48  17,85     16,46       15,25    14,20      13,27      12,46     11,74      11,09 10,51  9,99\n76        19,51  17,87     16,47       15,26    14,20      13,28      12,46     11,74      11,10 10,52  9,99\n77        19,53  17,89     16,48       15,26    14,21      13,28      12,47     11,74      11,10 10,52  9,99\n78        19,56  17,90     16,49       15,27    14,21      13,29      12,47     11,74      11,10 10,52  9,99\n79        19,58  17,92     16,50       15,28    14,22      13,29      12,47     11,75      11,10 10,52  9,99\n80        19,60  17,93     16,51       15,28    14,22      13,29      12,47     11,75      11,10 10,52 10,00\n81        19,62  17,94     16,52       15,29    14,23      13,30      12,48     11,75      11,10 10,52 10,00\n82        19,63  17,96     16,53       15,30    14,23      13,30      12,48     11,75      11,10 10,52 10,00\n83        19,65  17,97     16,53       15,30    14,23      13,30      12,48     11,75      11,10 10,52 10,00\n84        19,67  17,98     16,54       15,31    14,24      13,30      12,48     11,75      11,10 10,52 10,00\n85        19,68  17,99     16,55       15,31    14,24      13,30      12,48     11,75      11,10 10,52 10,00\n86        19,70  18,00     16,56       15,32    14,24      13,31      12,48     11,75      11,10 10,52 10,00\n87        19,71  18,01     16,56       15,32    14,25      13,31      12,48     11,75      11,10 10,52 10,00\n88        19,73  18,02     16,57       15,32    14,25      13,31      12,49     11,76      11,11 10,52 10,00\n89        19,74  18,03     16,57       15,33    14,25      13,31      12,49     11,76      11,11 10,52 10,00\n90        19,75  18,03     16,58       15,33    14,25      13,31      12,49     11,76      11,11 10,52 10,00\n91        19,76  18,04     16,58       15,33    14,26      13,31      12,49     11,76      11,11 10,52 10,00\n92        19,78  18,05     16,59       15,34    14,26      13,32      12,49     11,76      11,11 10,52 10,00\n93        19,79  18,06     16,59       15,34    14,26      13,32      12,49     11,76      11,11 10,52 10,00\n94        19,80  18,06     16,60       15,34    14,26      13,32      12,49     11,76      11,11 10,52 10,00\n95        19,81  18,07     16,60       15,35    14,26      13,32      12,49     11,76      11,11 10,52 10,00\n96        19,82  18,08     16,60       15,35    14,26      13,32      12,49     11,76      11,11 10,52 10,00\n97        19,82  18,08     16,61       15,35    14,27      13,32      12,49     11,76      11,11 10,52 10,00\n98        19,83  18,09     16,61       15,35    14,27      13,32      12,49     11,76      11,11 10,52 10,00\n99        19,84  18,09     16,61       15,35    14,27      13,32      12,49     11,76      11,11 10,52 10,00\n100         19,85  18,10     16,62       15,36    14,27      13,32      12,49     11,76      11,11 10,53 10,00"]}