{"id":"bgbl1-2006-24-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":24,"date":"2006-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/24#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_24.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer (Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) - SichLVFinV)","law_date":"2006-05-11T00:00:00Z","page":1172,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1172             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006\nVerordnung\nüber die Finanzierung des\nSicherungsfonds für die Lebensversicherer\n(Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) – SichLVFinV)\nVom 11. Mai 2006\nAuf Grund des § 129 Abs. 6 des Versicherungsauf-             (4) Die Mitglieder werden nach der Höhe ihres Risi-\nsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung             komaßes in eine Rangfolge gestellt. Diese Rangfolge\nvom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der durch         wird in drei Kategorien unterteilt:\nArtikel 1 Nr. 27 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004          – Mitglieder mit günstigem Risikomaß (Kategorie 1),\n(BGBl. I S. 3416) eingefügt worden ist, in Verbindung\nmit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes          – Mitglieder mit ungünstigem Risikomaß (Kategorie 3)\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-             sowie\nnisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I               – übrige Mitglieder (Kategorie 2).\nS. 3197) verordnet das Bundesministerium der Finan-\nDer Kategorie 1 gehören die Mitglieder mit dem güns-\nzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Er-\ntigsten Risikomaß an, deren versicherungstechnische\nnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:\nNetto-Rückstellungen in der Summe 20 Prozent der\nversicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller\n§1\nMitglieder betragen. Der Kategorie 3 gehören die Mit-\nSicherungsvermögen                         glieder mit dem ungünstigsten Risikomaß an, deren\n(1) Im Sicherungsfonds ist ein Sicherungsvermögen         versicherungstechnische Netto-Rückstellungen in der\nbereitzustellen. Der Umfang dieses Sicherungsvermö-          Summe 20 Prozent der versicherungstechnischen Net-\ngens soll 1 Promille der Summe der versicherungstech-        to-Rückstellungen aller Mitglieder betragen. Das letzte\nnischen Netto-Rückstellungen aller dem Sicherungs-           Mitglied in den Rangfolgen beginnend mit dem güns-\nfonds angeschlossenen Versicherungsunternehmen be-           tigsten oder ungünstigsten Risikomaß, bei dem durch\ntragen.                                                      die Zurechnung seiner versicherungstechnischen Net-\n(2) Die Höhe des Sicherungsvermögens ist jährlich         to-Rückstellungen der Anteil von 20 Prozent jeweils\nneu zu beziffern.                                            überschritten wird, gehört noch der Kategorie 1 oder 3\nan.\n(3) Maßgebend sind die versicherungstechnischen\nNetto-Rückstellungen, die im Jahresabschluss des Vor-           (5) Für die Mitglieder der Kategorie 1 gilt ein Risiko-\njahres oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, im        faktor von 0,75. Für die Mitglieder der Kategorie 3 gilt\nzuletzt aufgestellten Jahresabschluss ausgewiesen            ein Risikofaktor von 1,25. Für die Mitglieder der Kate-\nsind.                                                        gorie 2 gilt ein individueller Risikofaktor, der sich inner-\nhalb des Spektrums von 0,75 und 1,25 von Unterneh-\n§2                               men zu Unternehmen linear, bezogen auf das Risiko-\nmaß, erhöht.\nBeteiligung am Sicherungsvermögen\n(6) Der einheitliche Korrekturfaktor ist so zu bemes-\n(1) Jedes Mitglied des Sicherungsfonds ist am Si-         sen, dass die Summe der Soll-Beteiligungen aller Mit-\ncherungsvermögen beteiligt. Die Höhe der Beteiligung         glieder dem Sicherungsvermögen gemäß § 1 Abs. 1\nist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu ermitteln und        entspricht.\njährlich neu zu beziffern (Soll-Beteiligung).\n(2) Die Soll-Beteiligung eines Mitglieds beträgt                                       §3\n1 Promille seiner im Jahresabschluss des jeweiligen\nJahresbeiträge und\nVorjahres ausgewiesenen versicherungstechnischen\nAnteile am Sicherungsvermögen\nNetto-Rückstellungen multipliziert mit einem individuel-\nlen Risikofaktor und einem einheitlichen Korrekturfak-          (1) Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten.\ntor.                                                         Die Summe der Jahresbeiträge aller Mitglieder darf\n(3) Der individuelle Risikofaktor eines Unternehmens      0,2 Promille der Summe der versicherungstechnischen\nrichtet sich nach seinem Risikomaß. Als Risikomaß gilt       Netto-Rückstellungen aller Mitglieder nicht überstei-\ndas Verhältnis der Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3            gen. Entsprechend ihren Jahresbeiträgen werden den\nSatz 1 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 53c Abs. 3 Satz 3     Mitgliedern jeweils zum Zeitpunkt der Zahlung Anteile\nsowie § 53c Abs. 3d und 3e des Versicherungsauf-             am Sicherungsvermögen zugeordnet. Die Beitrags-\nsichtsgesetzes zu der Solvabilitätsspanne gemäß § 4          pflicht beginnt mit Zugehörigkeit zum Sicherungsfonds.\nder Kapitalausstattungsverordnung. Wird eine andere             (2) Der Wert eines Anteils am Sicherungsvermögen\nMethode zur Beurteilung der Solvabilität von der Auf-        ergibt sich zu jedem Bewertungsstichtag aus dem Zeit-\nsichtsbehörde anerkannt, so kann der Sicherungsfonds         wert des Sicherungsvermögens dividiert durch die Zahl\nnach billigem Ermessen abweichend von den vorste-            der den Mitgliedern des Sicherungsfonds bis zu diesem\nhenden Regelungen den Risikofaktor auf der Grundlage         Zeitpunkt insgesamt zugeordneten Anteile. Bei der ers-\ndieser Methode ermitteln.                                    ten beim Sicherungsfonds eingehenden Beitragszah-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006              1173\nlung wird einer Beitragszahlung von einem Euro ein An-       der als Sonderbeitrag erhoben werden, wobei die ver-\nteil zugeordnet.                                             sicherungstechnischen Netto-Rückstellungen des nach\n(3) Die tatsächliche Beteiligung eines Mitglieds am       § 125 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aus-\nSicherungsvermögen (Ist-Beteiligung) bemisst sich            geschiedenen Mitglieds außer Betracht bleiben.\nnach der Anzahl der ihm zugeordneten Anteile. Der Si-           (3) Zur Zahlung von Sonderbeiträgen sind diejenigen\ncherungsfonds teilt den Mitgliedern die Anzahl der ih-       Mitglieder verpflichtet, die diesem zum Zeitpunkt der\nnen zugeordneten Anteile, deren Zeitwert sowie die An-       Anforderung des Sonderbeitrags angehören.\nzahl der insgesamt vorhandenen Anteile zum 31. De-              (4) Die Beteiligung des einzelnen Mitglieds am ins-\nzember eines jeden Jahres mit.                               gesamt zu erhebenden Sonderbeitrag bemisst sich\n(4) Die Ist-Beteiligung eines Mitglieds gilt bei diesem   nach dem Verhältnis seiner Soll-Beteiligung zum ge-\nals Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 der        samten Sicherungsvermögen. Maßgebend sind die bei\nAnlageverordnung.                                            der letzten Erhebung von Jahresbeiträgen festgestell-\nten Werte, wobei die versicherungstechnischen Netto-\n§4                               Rückstellungen des nach § 125 Abs. 7 des Versiche-\nrungsaufsichtsgesetzes ausgeschiedenen Mitglieds\nHöhe der Jahresbeiträge\naußer Betracht bleiben.\n(1) Der Sicherungsfonds ermittelt einmal jährlich\n(5) Entsprechend ihrer Sonderbeiträge werden den\nzum Bewertungsstichtag gemäß § 7 Abs. 2 für jedes\nMitgliedern zum Zeitpunkt der Zahlung Anteile am Si-\nMitglied die Differenz zwischen seiner Soll-Beteiligung\ncherungsfonds zugeordnet.\nund dem Zeitwert seiner Ist-Beteiligung.\n(6) Der Sicherungsfonds kann ein Mitglied mit Zu-\n(2) Übersteigt die Soll-Beteiligung eines Mitglieds       stimmung der Aufsichtsbehörde ganz oder zum Teil\nden Zeitwert seiner Ist-Beteiligung, so ist die Differenz    von der Zahlung eines Sonderbeitrages befreien, wenn\nunter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1 Satz 2 als Jah-        ansonsten die Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 Satz 1\nresbeitrag zu zahlen.                                        des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllt wären. Die\n(3) Übersteigt der Zeitwert der Ist-Beteiligung die       Sonderbeiträge der anderen Mitglieder erhöhen sich in\nSoll-Beteiligung, wird die Differenz an das Mitglied aus-    diesem Fall entsprechend dem Verhältnis ihrer Soll-Be-\nbezahlt. Seine Anteile am Sicherungsfonds reduzieren         teiligungen untereinander.\nsich entsprechend.                                              (7) Reichen die Sonderbeiträge nicht aus, kann der\n(4) Weicht der Zeitwert der Ist-Beteiligung absolut       Sicherungsfonds Kredite aufnehmen, um den gemäß\num nicht mehr als 5 Prozent von der Soll-Beteiligung         § 125 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu\nab, so kann der Sicherungsfonds nach billigem Ermes-         ermittelnden erforderlichen Betrag aufzubringen. Als\nsen von einer Beitragserhebung bzw. Auszahlung abse-         Kredite gelten auch Mittel, die dem Sicherungsfonds\nhen.                                                         im Falle der Übertragung der Aufgaben und Befugnisse\n(5) Im ersten Jahr, in dem durch den Sicherungs-          des Sicherungsfonds auf eine juristische Person des\nfonds Jahresbeiträge erhoben werden, werden für die          Privatrechts gemäß § 127 Abs. 1 des Versicherungsauf-\nBerechnungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 anstatt der          sichtsgesetzes aus dem freien Vermögen dieser juristi-\nvollen Soll-Beteiligung ein Fünftel der Soll-Beteiligung,    schen Person des Privatrechts zur Verfügung gestellt\nim zweiten Jahr zwei Fünftel, im dritten Jahr drei Fünftel   werden.\nund im vierten Jahr vier Fünftel zugrunde gelegt.\n§6\n(6) Tritt ein Mitglied in den Sicherungsfonds ein,\nnachdem der Sicherungsfonds bereits Jahresbeiträge                      Befreiung von der Beitragspflicht\nerhoben hat, kann zur Vermeidung von Härten eine Bei-           Die Protektor Lebensversicherungs-AG, Berlin, ist\ntragszahlung in Raten vereinbart werden.                     von der Pflicht zur Zahlung von Jahres- und Sonder-\nbeiträgen gemäß den §§ 3 und 5 dieser Verordnung be-\n§5                               freit. Die versicherungstechnischen Netto-Rückstellun-\ngen der Protektor Lebensversicherungs-AG bleiben bei\nSonderbeiträge und Kreditaufnahme\nder Berechnung der Beiträge der übrigen Mitglieder au-\n(1) Genügen die Mittel des Sicherungsfonds nicht          ßer Ansatz.\nzur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben, sind\nSonderbeiträge zu erheben. Die Sonderbeiträge müs-                                       §7\nsen unter Berücksichtigung der erwarteten Mittelzuflüs-\nErhebung der Beiträge\nse, insbesondere der Prämieneinnahmen und Veräuße-\nrungserlöse, sowie der Fehlbeträge der übernommenen             (1) Die Jahresbeiträge (§ 3) sind spätestens zum\nVersicherungsverträge und der entstehenden Verwal-           31. Oktober eines jeden Jahres, die Sonderbeiträge (§ 5)\ntungs- und sonstigen Kosten gewährleisten, dass der          bei Bedarf zu erheben. Ihre Höhe ist vom Sicherungs-\nSicherungsfonds über ausreichende Mittel zur Erfüllung       fonds zu ermitteln und durch Bescheid festzusetzen.\nseiner gesetzlichen Aufgaben verfügt.                           (2) Jeder Erhebung von Jahresbeiträgen geht ein\n(2) Die Erhebung von Sonderbeiträgen ist pro Kalen-       Bewertungsstichtag voraus. Der Bewertungsstichtag\nderjahr auf 1 Promille der Summe der versicherungs-          liegt jeweils zehn Arbeitstage vor dem Tag der Beitrags-\ntechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder be-        erhebung.\ngrenzt. Die Sonderbeiträge können in mehreren                   (3) Die Mitglieder haben dem Sicherungsfonds die\nTranchen erhoben werden. Für einen Sicherungsfall            zur Ermittlung der Jahresbeiträge gemäß § 3 erforderli-\ndarf nicht mehr als 1 Promille der Summe der versiche-       chen Daten bis spätestens zum 31. August eines jeden\nrungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglie-         Jahres zur Verfügung zu stellen.","1174             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006\n(4) Die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Si-       geschiedenen Mitglieds wird hierbei nicht berücksich-\ncherungsfonds zur Verfügung gestellten Daten ist durch       tigt.\neine schriftliche Erklärung des Vorstandes des jeweili-\ngen Mitglieds dem Sicherungsfonds gegenüber zu be-                                      § 10\nstätigen.\nAusscheiden\n(5) Die Ordnungsmäßigkeit der Ermittlung der dem                          aus dem Sicherungsfonds\nSicherungsfonds zur Verfügung gestellten Daten ist\n(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds\ndurch einen uneingeschränkten Vermerk des Ab-\naus, wird ihm der Zeitwert seiner Ist-Beteiligung zum\nschlussprüfers des jeweiligen Mitglieds dem Siche-\nAusscheidungszeitpunkt ausbezahlt. Zur Abgeltung\nrungsfonds gegenüber zu bestätigen.\nder Verwaltungskosten in Zusammenhang mit dem\n(6) Die Beiträge sind jeweils einen Monat nach Zu-        Ausscheiden des Mitglieds wird ein pauschaler Ab-\ngang des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig.               schlag in Höhe von 1 Prozent des zurückzuzahlenden\n(7) Werden Beiträge zum Fälligkeitszeitpunkt nicht        Betrages erhoben.\nentrichtet, gerät das Mitglied des Sicherungsfonds in           (2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt keine Auszah-\nZahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.           lung, wenn ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds aus-\n(8) Die fälligen Beiträge werden im Verzugszeitraum       scheidet, weil dessen Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb\ntaggenau in Höhe des Euribors zuzüglich 5 Prozent pro        gemäß § 125 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nJahr verzinst. Für jede nach Fälligkeit ergehende Mah-       zes (Bestandsübertragung auf den Sicherungsfonds)\nnung wird 1 Prozent des ausstehenden Betrages zur            erlischt. Seine Anteile am Sicherungsfonds gehen mit\npauschalen Abgeltung der Verwaltungskosten erhoben.          dem Erlöschen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb\nentschädigungslos unter.\n§8\n(3) Etwaige Ansprüche des ausscheidenden Mit-\nErgebnisse des Sicherungsfonds                    glieds nach § 9 bleiben unberührt.\nÜberschüsse des Sicherungsfonds werden im Folge-\njahr an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Ist-Beteiligun-                              § 11\ngen am Ende des betreffenden Geschäftsjahres ausge-                             Übergangsregelung\nzahlt. Die Auszahlung erfolgt spätestens einen Monat\nnach Feststellung des Jahresabschlusses des Siche-              Institute, die nach dem 21. Dezember 2004 (Inkraft-\nrungsfonds.                                                  treten des Gesetzes zur Änderung des Versicherungs-\naufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. De-\n§9                               zember 2004, BGBl. I S. 3416) dem Sicherungsfonds\nfür die Lebensversicherer zugeordnet sind, haben für\nVerwendung\ndas Jahr 2005 neben dem Jahresbeitrag nach § 3 eine\ndes Sicherungsvermögens\neinmalige Zahlung in Höhe von 0,2 Promille der Summe\nWird das Sicherungsvermögen für die Sanierung ei-         der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen\nnes übernommenen Versicherungsbestandes verwen-              aller Mitglieder zu leisten; § 1 Abs. 3 und § 7 sind ent-\ndet, so ist das hierfür eingesetzte Kapital aus den Über-    sprechend anzuwenden.\nschüssen des übernommenen Versicherungsbestandes\nan die Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligungen am                                  § 12\nKapitaleinsatz zurückzuzahlen, sobald die Aufsichtsbe-\nhörde festgestellt hat, dass die Sanierung des Bestan-                              Inkrafttreten\ndes abgeschlossen ist. Der Kapitaleinsatz des nach              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n§ 125 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aus-         in Kraft.\nBerlin, den 11. Mai 2006\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}