{"id":"bgbl1-2006-23-7","kind":"bgbl1","year":2006,"number":23,"date":"2006-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/23#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-23-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_23.pdf#page=48","order":7,"title":"Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung","law_date":"2006-05-11T00:00:00Z","page":1160,"pdf_page":48,"num_pages":1,"content":["1160               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006\nSechzehnte Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung*)\nVom 11. Mai 2006\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrs-                         chert werden, wenn wegen der Sicherung anderer\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                  Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die\n5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit                            Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für\n§ 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes                                 Kinder keine Möglichkeit besteht.“\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-\nc) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-\nnisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I\nfügt:\nS. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,\nBau und Stadtentwicklung:                                                          „(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheits-\ngurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei\nArtikel 1                                          Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem\nÄnderung der Straßenverkehrs-Ordnung                                   vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als\n150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf\nDie Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November\ndem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2\n1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert\ngelten nicht für Kraftomnibusse.“\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2006\n(BGBl. I S. 569), wird wie folgt geändert:                               2. In § 49 Abs. 1 Nr. 20 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1“\n1. § 21 wird wie folgt geändert:                                             durch die Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2\n„(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Per-\nsonen befördert werden, als mit Sicherheitsgur-                    Weitere Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung\nten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Ab-                     In § 21 Abs. 1a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung,\nweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen,                   die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert\nfür die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze               worden ist, werden die Wörter „amtlich genehmigt“\nvorgeschrieben sind, so viele Personen befördert                 durch die Wörter „den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c\nwerden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze                 der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezem-\n1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei de-                 ber 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur\nnen die Beförderung stehender Fahrgäste zuge-                    Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraft-\nlassen ist. Es ist verboten, Personen mitzuneh-                  fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1\nmen                                                              Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen\n1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,                         Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU\n2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgele-                     Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten An-\ngenheit oder                                                forderungen genügen“ ersetzt.\n3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit\nDoppelachse hinter Kraftfahrzeugen.“                                                     Artikel 3\nb) Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                                    Inkrafttreten\n„Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder ab dem                         Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nvollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen                    Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am\nmit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesi-                 8. April 2008 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. Mai 2006\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der\nRichtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit\neinem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. EU Nr. L 115 S. 63)."]}