{"id":"bgbl1-2006-23-6","kind":"bgbl1","year":2006,"number":23,"date":"2006-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/23#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-23-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_23.pdf#page=44","order":6,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Vulkaniseur- und Reifenmechaniker-Handwerk (Vulkaniseur- und Reifenmechanikermeisterverordnung - VulkReifMechMstrV)","law_date":"2006-05-05T00:00:00Z","page":1156,"pdf_page":44,"num_pages":4,"content":["1156               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung im Vulkaniseur- und Reifenmechaniker-Handwerk\n(Vulkaniseur- und Reifenmechanikermeisterverordnung – VulkReifMechMstrV)\nVom 5. Mai 2006\nAuf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in            keiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. September                zu berücksichtigen:\n1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-\nGesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934)\nviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen\ngeändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des\nführen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\nkulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie-\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\nßen,\nvom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie             2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-                  personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-\ndung und Forschung:                                                 men, insbesondere unter Berücksichtigung der Be-\ntriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei-\n§1                                    terbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf-\nGliederung                                tungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des\nund Inhalt der Meisterprüfung                       Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von In-\nformations- und Kommunikationstechniken,\nDie Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Vulka-\nniseur- und Reifenmechaniker-Handwerk umfasst fol-               3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,\ngende selbständige Prüfungsteile:                                   durchführen und überwachen,\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der we-             4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-\nsentlichen Tätigkeiten (Teil I),                                sichtigung der Vulkanisations-, Reifen- und\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen                 Fahrwerkstechnik sowie von Fertigungstechniken\nKenntnisse (Teil II),                                           und Instandhaltungsalternativen, berufsbezogenen\nrechtlichen Vorschriften, technischen Normen und\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-               der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Per-\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse               sonal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglich-\n(Teil III) und                                                  keiten von Auszubildenden,\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-\n5. Logistikkonzepte, insbesondere für Betriebs- und\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).\nLagerausstattung, entwickeln und umsetzen,\n§2                                 6. Herstellung, Erneuerung und Instandhaltung, insbe-\nMeisterprüfungsberufsbild                         sondere von Reifen, Rädern, Schläuchen, Förder-\ngurten, Gummiauskleidungen und technischen\n(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass             Gummiartikeln, sowie die Instandsetzung von Fahr-\nder Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu             werken, Fahrzeugbaugruppen und Bremssystemen\nführen, technische, kaufmännische und personalwirt-                 beherrschen,\nschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Aus-\nbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungs-            7. Prüf-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtechniken\nkompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an                     beherrschen,\nneue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.                8. Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter\n(2) Im Vulkaniseur- und Reifenmechaniker-Handwerk                Anwendung von rechnergestützten Systemen, er-\nsind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertig-                 stellen; Arbeitsprozesse planen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006                  1157\n9. Arten und Eigenschaften von Werkstoffen, insbe-         menhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungs-\nsondere von Thermoplasten, Elastomeren, Metallen        projekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meister-\nsowie Verbundwerkstoffen, bei der Planung, Ferti-       prüfungsprojekts begründen und mit dem Meister-\ngung, Beschichtung und Instandhaltung berück-           prüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme\nsichtigen,                                              sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der\n10. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte             Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.\nBe- und Verarbeitungsverfahren sowie Montage-\ntechniken beherrschen,                                                               §6\n11. Fehler, Schäden, Störungen und Mängel feststellen,                           Situationsaufgabe\nInstandsetzungsmaßnahmen bestimmen und In-                 (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und\nstandsetzung durchführen; Ergebnisse bewerten           vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die\nund dokumentieren,                                      Meisterprüfung im Vulkaniseur- und Reifenmechaniker-\n12. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie              Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den\nNachkalkulation durchführen.                            Meisterprüfungsausschuss.\n(2) Als Situationsaufgabe ist die nachstehende Ar-\n§3                                beit auszuführen:\nGliederung des Teils I                      Fehler, Schäden, Störungen oder Mängel an Produkten\nDer Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-       aus dem Technikbereich, der nicht Gegenstand des\nfungsbereiche:                                               Meisterprüfungsprojekts nach § 4 Abs. 3 war, unter Be-\nrücksichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-         Arbeitsorganisation feststellen, beheben und dokumen-\nnes Fachgespräch,                                        tieren.\n2. eine Situationsaufgabe.                                      (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe\nwird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-\n§4                                gen nach Absatz 2 gebildet.\nMeisterprüfungsprojekt\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt                                        §7\ndurchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.                                 Prüfungsdauer\nVorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen                        und Bestehen des Teils I\nberücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun-               (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts\ndenanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus-              soll nicht länger als drei Arbeitstage, das Fachgespräch\nschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der       nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Si-\nPrüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer         tuationsaufgabe nicht länger als sechs Stunden dau-\nZeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor          ern.\nder Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem\nMeisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzule-               (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-\ngen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um-          tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-\nsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenan-              fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im\nforderungen entspricht.                                      Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.\nHieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-           Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si-\nnungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.           tuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt sind aus zwei der             (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nnachstehenden Technikbereiche                                Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\n1. Vulkanisation,                                            chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im\n2. Reifen und Räder,                                         Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in\nder Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be-\n3. Fahrwerk                                                  wertet worden sein darf.\nProdukte zu prüfen und zu beurteilen. Auf dieser\nGrundlage ist aus den gewählten Technikbereichen je-                                      §8\nweils eine Kalkulation für eine Instandsetzung oder Er-                              Gliederung,\nneuerung zu erstellen, die Arbeit durchzuführen und zu              Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II\ndokumentieren.\n(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den\n(4) Die Prüf-, Beurteilungs- und Kalkulationsunter-       in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Hand-\nlagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten          lungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufs-\nArbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentations-          bezogene Probleme analysieren und bewerten sowie\nunterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet.                     Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei\naktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.\n§5\n(2) Handlungsfelder sind:\nFachgespräch\n1. Vulkanisations-, Reifen- und Fahrwerkstechnik,\nNach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist\nhierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der          2. Auftragsabwicklung,\nPrüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusam-           3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.","1158            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006\n(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf-           f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschi-\ngabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:                   nen und Geräten bestimmen und begründen,\n1. Vulkanisations-, Reifen- und Fahrwerkstechnik                 g) Schadensaufnahme an Rad- und Reifensyste-\nmen, Fahrwerken, insbesondere Bremsanlagen,\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nFördersystemen sowie an gummierten Ober-\nAufgaben und Probleme der Vulkanisations-, Reifen-\nflächen darstellen, Instandsetzungsalternativen\nund Fahrwerkstechnik unter Berücksichtigung tech-\naufzeigen sowie die erforderliche Abwicklung\nnischer, sicherheitstechnischer, wirtschaftlicher und\nfestlegen und begründen,\nökologischer Aspekte in einem Vulkaniseur- und Rei-\nfenmechanikerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er            h) Vor- und Nachkalkulation durchführen;\nberufsbezogene Sachverhalte analysieren und be-          3. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nwerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nmehrere der unter Buchstabe a bis e aufgeführten\nAufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-\nQualifikationen verknüpft werden:\nsation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-\na) Aufbau und Funktionsweise von Rädern und Rei-             schriften, auch unter Anwendung von Informations-\nfensystemen beschreiben, Vulkanisationsverfah-            und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei\nren erläutern sowie Vulkanisationsprodukte Ein-           der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der\nsatz- und Verwendungszwecken zuordnen,                    unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen\nverknüpft werden:\nb) technische Lösungen für die Instandsetzung von\nRad- und Reifensystemen, Fahrwerken, insbe-               a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nsondere Bremsanlagen, sowie Fördersystemen                   schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\nerarbeiten, bewerten und korrigieren,                     b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-\nc) Arten und Eigenschaften von Werkstoffen sowie                triebliche Kennzahlen ermitteln,\nWerkstoffverbindungen beurteilen und Verwen-              c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\ndungs- und Verarbeitungszwecken zuordnen,                    Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\nd) Aufbereitung von Oberflächen für unterschied-                technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\nliche Verbindungstechniken begründen,                        erarbeiten,\nd) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\ne) Prüf-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtechni-\ndarstellen,\nken unterschiedlichen Einsatzzwecken zuordnen,\nFehlerquellen beschreiben und Möglichkeiten für           e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;\nderen Beseitigung aufzeigen;                                 den Zusammenhang zwischen Personalverwal-\ntung sowie Personalführung und -entwicklung\n2. Auftragsabwicklung                                               darstellen,\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,       f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\nAuftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-                  der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\ndung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-               des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-\nund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-              ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-\nrung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der            meidung und -beseitigung festlegen,\njeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un-\nter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen           g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische\nverknüpft werden:                                               Prozesse planen und darstellen,\nh) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-\ndarstellen und beurteilen.\nlen,\n(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.\nb) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-\nSie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei\nwerten, Angebotskalkulation durchführen,\nStunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-\nc) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und         den täglich darf nicht überschritten werden.\n-organisation unter Berücksichtigung der Ferti-          (5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem\ngungs- und Instandsetzungstechnik, der Monta-         arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-\nge, des Einsatzes von Material, Geräten und Per-      lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.\nsonal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspek-\nte, insbesondere bei der Auftragsannahme und             (6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-\nbei der Einsteuerung von Aufträgen in das inner-      satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-\nbetriebliche Informationssystem, darstellen sowie     lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nSchnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berück-      durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-\nsichtigen,                                            zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II\nder Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung\nd) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-      soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In\nnische Normen sowie allgemein anerkannte Re-          diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-\ngeln der Technik anwenden, insbesondere Haf-          lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-\ntung bei der Herstellung, Montage, Instandset-        nis 2 : 1 zu gewichten.\nzung und Wartung beurteilen,\n(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\ne) Arbeitspläne, Skizzen, Zeichnungen und Abwick-        Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\nlungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,          chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006                    1159\nHandlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-                 ten zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis\nprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,                zum Ablauf des 28. Februar 2007 sind auf Antrag des\nso ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.                   Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.\n§9                                         (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\n31. August 2006 geltenden Vorschriften nicht bestan-\nWeitere Anforderungen                              den haben und sich bis zum 31. August 2008 zu einer\nDie Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV              Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag\nsowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-                die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Au-\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-                gust 2006 geltenden Vorschriften ablegen.\nmeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\nHandwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom\n18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden\nFassung.                                                                                      § 11\n§ 10                                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsvorschrift                                  Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in\n(1) Die bis zum 31. August 2006 begonnenen Prü-                 Kraft. Gleichzeitig tritt die Vulkaniseurmeisterverord-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschrif-               nung vom 11. Januar 1989 (BGBl. I S. 62) außer Kraft.\nBerlin, den 5. Mai 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}