{"id":"bgbl1-2006-23-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":23,"date":"2006-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/23#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_23.pdf#page=32","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung","law_date":"2006-05-03T00:00:00Z","page":1144,"pdf_page":32,"num_pages":8,"content":["1144              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Barwert-Verordnung\nVom 3. Mai 2006\nAuf Grund des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 4               c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Be-                       aa) In Satz 2 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „8,5“\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909,                          ersetzt.\n2003 I S. 738) verordnet die Bundesregierung:\nbb) In Satz 3 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „7“\nersetzt.\nArtikel 1\ncc) In Satz 4 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „55“\nÄnderung der Barwert-Verordnung\nersetzt.\nDie Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I               2. § 3 wird wie folgt geändert:\nS. 1014), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728), wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird die Zahl „3,5“ durch die Zahl „4“\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   bb) In Satz 3 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „3,5“\nersetzt.\naa) In Satz 2 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „7,5“\nersetzt.                                                  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „35“               aa) In Satz 2 wird die Zahl „10“ durch die Zahl\nersetzt.                                                            „10,5“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird die Zahl „9,5“ durch die Zahl\ncc) In Satz 4 wird die Zahl „65“ durch die Zahl „50“\n„10“ ersetzt.\nersetzt.\n3. In § 7 Satz 2 wird die Angabe „31. Mai 2006“ durch die\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAngabe „30. Juni 2008“ ersetzt.\naa) In Satz 2 wird die Zahl „12“ durch die Zahl\n4. Die Tabellen 1 bis 7 erhalten die aus der Anlage zu die-\n„10,5“ ersetzt.\nser Verordnung ersichtliche Fassung.\nbb) In Satz 3 werden die Zahl „9“ durch die\nZahl „8,5“ und die Zahl „70“ durch die                                            Artikel 2\nZahl „65“ ersetzt.\nInkrafttreten\ncc) In Satz 4 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „65“\nersetzt.                                                 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 3. Mai 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006                          1145\nTabelle 1\nBarwert\neiner zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft\nauf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit\n(§ 2 Abs. 2)\nLebensalter                    Vervielfacher                       Lebensalter                      Vervielfacher\nzum Ende der Ehezeit                                                zum Ende der Ehezeit\nbis 25                             2,0                                  45                              4,8\n26                             2,1                                  46                              5,0\n27                             2,2                                  47                              5,2\n28                             2,3                                  48                              5,4\n29                             2,4                                  49                              5,7\n30                             2,5                                  50                              5,9\n31                             2,6                                  51                              6,2\n32                             2,7                                  52                              6,5\n33                             2,8                                  53                              6,8\n34                             3,0                                  54                              7,1\n35                             3,1                                  55                              7,4\n36                             3,2                                  56                              7,7\n37                             3,4                                  57                              8,0\n38                             3,5                                  58                              8,3\n39                             3,7                                  59                              8,7\n40                             3,8                                  60                              9,0\n41                             4,0                                  61                              9,4\n42                             4,2                                  62                              9,8\n43                             4,4                                  63                             10,2\n44                             4,6                                  64                             10,7\nab 65                             11,0\nAnmerkungen:\n1. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um\n7,5 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach Tabelle 2 und der Anmerkung 1 hierzu ergebenden Werte, zu erhöhen; für\njedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um\n5 vom Hundert, höchstens aber um 35 vom Hundert, zu kürzen.\n2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die\nWerte dieser Tabelle um 50 vom Hundert zu erhöhen.","1146               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006\nTabelle 2\nBarwert\neiner zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht\nvolldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters\n(§ 2 Abs. 3)\nLebensalter                     Vervielfacher                      Lebensalter                      Vervielfacher\nzum Ende der Ehezeit                                                zum Ende der Ehezeit\nbis 25                            1,6                                  45                              4,0\n26                            1,7                                  46                              4,2\n27                            1,8                                  47                              4,5\n28                            1,9                                  48                              4,7\n29                            1,9                                  49                              4,9\n30                            2,0                                  50                              5,1\n31                            2,1                                  51                              5,4\n32                            2,2                                  52                              5,7\n33                            2,3                                  53                              6,0\n34                            2,4                                  54                              6,3\n35                            2,5                                  55                              6,6\n36                            2,7                                  56                              7,0\n37                            2,8                                  57                              7,3\n38                            2,9                                  58                              7,7\n39                            3,1                                  59                              8,1\n40                            3,2                                  60                              8,6\n41                            3,4                                  61                              9,1\n42                            3,5                                  62                              9,6\n43                            3,7                                  63                             10,1\n44                            3,9                                  64                             10,7\nab 65                             11,0\nAnmerkungen:\n1. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um\n10,5 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt,\nsind die Werte dieser Tabelle um 8,5 vom Hundert, höchstens aber um 65 vom Hundert, zu kürzen.\n2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die\nWerte dieser Tabelle um 65 vom Hundert zu erhöhen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006                          1147\nTabelle 3\nBarwert\neiner zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen\nAnwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\n(§ 2 Abs. 4)\nLebensalter                         Vervielfacher\nzum Ende der Ehezeit\nbis 29                                1,2\n30 – 39                                1,7\n40 – 45                                2,4\n46 – 51                                3,0\n52 – 60                                3,5\n61 – 62                                2,6\n63                                  1,6\n64                                  0,6\nab 65                                 0,3\nAnmerkungen:\n1. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des\n65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 8,5 vom Hundert zu kürzen; für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach\nder Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 7 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu\nerhöhen.\n2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die\nWerte dieser Tabelle um 55 vom Hundert zu erhöhen.\n3. Der erhöhte Wert darf bei dieser Tabelle nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 1 ergäbe.","1148               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006\nTabelle 4\nBarwert\neiner nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft\nauf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit\n(§ 3 Abs. 2)\nLebensalter                   Vervielfacher                        Lebensalter                   Vervielfacher\nzum Ende der Ehezeit                                               zum Ende der Ehezeit\nbis 25                            9,7                                  45                           10,1\n26                           9,7                                  46                           10,1\n27                           9,7                                  47                           10,1\n28                           9,8                                  48                           10,1\n29                           9,8                                  49                           10,2\n30                           9,8                                  50                           10,2\n31                           9,8                                  51                           10,3\n32                           9,8                                  52                           10,3\n33                           9,8                                  53                           10,3\n34                           9,8                                  54                           10,4\n35                           9,8                                  55                           10,4\n36                           9,9                                  56                           10,5\n37                           9,9                                  57                           10,5\n38                           9,9                                  58                           10,6\n39                           9,9                                  59                           10,7\n40                           9,9                                  60                           10,7\n41                         10,0                                   61                           10,8\n42                         10,0                                   62                           10,8\n43                         10,0                                   63                           10,9\n44                         10,0                                   64                           11,0\nab 65                           11,0\nAnmerkung:\nFür jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um\n4 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach der Tabelle 5 und der Anmerkung hierzu ergebenden Werte, zu erhöhen; für jedes\nJahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 3,5 vom\nHundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu kürzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006                          1149\nTabelle 5\nBarwert\neiner nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen\nAnwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters\n(§ 3 Abs. 3)\nLebensalter                    Vervielfacher                       Lebensalter                    Vervielfacher\nzum Ende der Ehezeit                                              zum Ende der Ehezeit\nbis 25                            8,4                                   45                            8,8\n26                           8,5                                   46                            8,9\n27                           8,5                                   47                            8,9\n28                           8,5                                   48                            9,0\n29                           8,5                                   49                            9,0\n30                           8,5                                   50                            9,1\n31                           8,5                                   51                            9,2\n32                           8,5                                   52                            9,2\n33                           8,5                                   53                            9,3\n34                           8,5                                   54                            9,4\n35                           8,6                                   55                            9,5\n36                           8,6                                   56                            9,6\n37                           8,6                                   57                            9,8\n38                           8,6                                   58                            9,9\n39                           8,6                                   59                           10,1\n40                           8,7                                   60                           10,3\n41                           8,7                                   61                           10,4\n42                           8,7                                   62                           10,6\n43                           8,8                                   63                           10,8\n44                           8,8                                   64                           10,9\nab 65                           11,0\nAnmerkung:\nFür jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um\n6 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die\nWerte dieser Tabelle um 6,5 vom Hundert, höchstens aber um 60 vom Hundert, zu kürzen.","1150               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006\nTabelle 6\nBarwert\neiner nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft\nauf eine lebenslange Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\n(§ 3 Abs. 4)\nLebensalter                         Vervielfacher\nzum Ende der Ehezeit\nbis 29                                4,7\n30 – 39                               4,8\n40 – 45                               4,8\n46 – 51                               4,8\n52 – 60                               4,6\n61 – 62                               2,8\n63                                  1,6\n64                                  0,6\nab 65                                0,3\nAnmerkungen:\n1. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des\n65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 10,5 vom Hundert zu kürzen; für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach\nder Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 10 vom Hundert, höchstens aber um 50 vom Hundert,\nzu erhöhen.\n2. Der erhöhte Wert darf bei dieser Tabelle jedoch nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 4 ergäbe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006           1151\nTabelle 7\nBarwert\neiner bereits laufenden lebenslangen und\nzumindest ab Leistungsbeginn nicht volldynamischen Versorgung\n(§ 5)\nLebensalter                Vervielfacher                    Lebensalter               Vervielfacher\nzum Ende der Ehezeit                                        zum Ende der Ehezeit\nbis 25                       11,5                               55                       12,3\n26                       11,6                               56                       12,3\n27                       11,6                               57                       12,3\n28                       11,7                               58                       12,2\n29                       11,7                               59                       12,1\n30                       11,8                               60                       12,0\n31                       11,8                               61                       11,8\n32                       11,8                               62                       11,6\n33                       11,9                               63                       11,4\n34                       11,9                               64                       11,1\n35                       11,9                               65                       10,8\n36                       11,9                               66                       10,5\n37                       11,9                               67                       10,2\n38                       11,9                               68                        9,8\n39                       12,0                               69                        9,5\n40                       12,0                               70                        9,2\n41                       12,0                               71                        8,9\n42                       12,0                               72                        8,5\n43                       12,0                               73                        8,2\n44                       12,1                               74                        7,9\n45                       12,1                               75                        7,5\n46                       12,1                               76                        7,2\n47                       12,1                               77                        6,9\n48                       12,2                               78                        6,6\n49                       12,2                               79                        6,3\n50                       12,2                               80                        6,0\n51                       12,3                               81                        5,7\n52                       12,3                               82                        5,5\n53                       12,3                               83                        5,2\n54                       12,3                               84                        4,9\nab 85                        4,7"]}