{"id":"bgbl1-2006-23-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":23,"date":"2006-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/23#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_23.pdf#page=26","order":3,"title":"Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung - BVV)","law_date":"2006-05-03T00:00:00Z","page":1138,"pdf_page":26,"num_pages":6,"content":["1138             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006\nVerordnung\nüber die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung,\nAbrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages\n(Beitragsverfahrensverordnung – BVV)\nVom 3. Mai 2006\nAuf Grund der §§ 28n und 28p Abs. 9 des Vierten           ben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschlie-\nBuches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften            ßender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses be-\nfür die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-     rechnet. Auf Beiträge, die der Arbeitgeber allein trägt,\nmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), in         kann Satz 1 entsprechend angewandt werden. Werden\nVerbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsge-           Beiträge vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten nicht je\nsetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem         zur Hälfte getragen, ergibt sich der Beitrag aus der\nOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I           Summe der getrennt berechneten gerundeten Anteile.\nS. 3197), verordnet das Bundesministerium für Arbeit         Beiträge, die vom Beschäftigten allein zu tragen sind,\nund Soziales:                                                werden durch Anwendung des für diese Beiträge gelten-\nden Beitragssatzes oder Beitragszuschlags auf das\nErster Abschnitt                        Arbeitsentgelt berechnet; Satz 3 zweiter Halbsatz gilt\nentsprechend. Wird die Mindestbeitragsbemessungs-\nBerechnung des\ngrundlage des § 163 Abs. 8 des Sechsten Buches Sozi-\nGesamtsozialversicherungsbeitrages                  algesetzbuch nicht überschritten, wird der Beitragssatz\nund der Beitragsbemessungsgrenzen                    auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ange-\nwandt und der vom Arbeitgeber zu tragende Beitrags-\n§1                               anteil berechnet und gerundet; durch Abzug des Arbeit-\nBerechnungsgrundsätze                        geberanteils vom Beitrag ergibt sich der Beitragsanteil\n(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die          des Beschäftigten.\nBeitragsbemessungsgrenzen werden je Kalendermonat               (2) In den Fällen der Gleitzone wird der vom Arbeit-\nfür die Kalendertage berechnet, an denen eine versiche-      geber zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben\nrungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversiche-       Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und\nrungstage); ein voller Kalendermonat wird mit 30 Sozial-     anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnis-\nversicherungstagen angesetzt. Berechnungsbasis ist           ses berechnet. Der vom Arbeitgeber zu tragende Bei-\ndas aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bis        tragsanteil wird durch Anwendung des halben Beitrags-\nzur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.                    satzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende\n(2) Die Rechengänge werden ohne Rundung der ein-          Arbeitsentgelt berechnet und gerundet. Der Abzug des\nzelnen Zwischenergebnisse durchgeführt. Das Gesamt-          Arbeitgeberanteils von dem nach Satz 1 errechneten\nergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die         Beitrag ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten. Bei\nzweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der      Entgelten bis zu 400 Euro ergibt sich die beitragspflich-\ndritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.        tige Einnahme durch Anwendung des Faktors F (§ 163\nAbs. 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) auf das\n§2                               der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt.\nVom Beschäftigten allein zu tragende Beitragsanteile\nBerechnungsvorgang                         werden durch Anwendung des maßgebenden Beitrags-\n(1) Beiträge, die der Arbeitgeber und der Beschäftigte    satzes oder Beitragszuschlags auf die beitragspflichtige\nje zur Hälfte tragen, werden durch Anwendung des hal-        Einnahme berechnet und gerundet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006                 1139\nZweiter Abschnitt                        Buches Sozialgesetzbuch weiterzuleitenden Beiträge.\nDie Einzugsstelle ist verpflichtet,\nZahlungen des Arbeitgebers\n1. die vertraglichen Vereinbarungen mit ihrem Geldinsti-\n§3                                   tut so zu gestalten, dass die Beiträge dem Konto der\nTag der Zahlung, Zahlungsmittel                      Einzugsstelle an dem Tag gutgeschrieben werden, an\ndem sie dem Geldinstitut gutgeschrieben werden,\n(1) Die Zahlungen der Arbeitgeber oder sonstiger\nZahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle\n2. die Beiträge am Tag der Gutschrift auf ihrem Konto an\nzu leisten. Als Tag der Zahlung gilt\ndie Träger der Rentenversicherung, Pflegeversiche-\n1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,                       rung und Bundesagentur für Arbeit durch Überwei-\n2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder                 sung weiterzuleiten,\nEinzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag\nder Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei        3. die Buchungen auf ihrem Konto bei dem Geldinstitut\nrückwirkender Wertstellung das Datum des elektro-            elektronisch so abzufragen, dass die dort gutge-\nnischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Ein-             schriebenen Beiträge taggleich vor Bankannahme-\nzugsstelle,                                                  schluss weitergeleitet werden können.\n3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der        Werden die Beiträge vom Arbeitgeber im Wege des Last-\nFälligkeit.                                              schriftverfahrens eingezogen oder durch Scheck ge-\nAbweichend von Satz 1 und 2 tritt in den Fällen des § 28f     zahlt, sind die Beiträge am Tag der Wertstellung auf\nAbs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle      dem Konto der Einzugsstelle in die Beiträge nach Satz 2\nder Einzugsstelle die beauftragte Stelle.                     Nr. 3 einzubeziehen. Einzugsstellen mit dezentralem Bei-\ntragseinzug leiten die Beiträge zentral weiter; als Tag der\n(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel\nGutschrift im Sinne des Satzes 2 gilt der Tag der Gut-\nsind nicht zugelassen.\nschrift bei der Nebenstelle, als Tag der Wertstellung im\n(3) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches       Sinne des Satzes 3 gilt der Tag der Wertstellung bei der\nSozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind          Nebenstelle. Ergibt sich am Monatsende eine Unter- oder\nauf einem bei den von der Beitragszahlung freigestellten      Überzahlung, ist diese innerhalb einer Woche auszuglei-\nLeistungsträgern zu führenden Sachbuchkonto bei den           chen. Die Einzugsstelle kann mit den Zahlungsempfän-\n1. Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit nach       gern ein Verfahren über die Avise zu erwartender Zah-\nder Satzung,                                             lungen vereinbaren.\n2. Trägern der Rentenversicherung und der Bundes-                (2) Die Einzugsstelle hat für die Weiterleitung der Bei-\nagentur für Arbeit am Tag der Fälligkeit in Einnahme     träge zur sozialen Pflegeversicherung ein von Absatz 1\nzu buchen.                                               Satz 1 abweichendes Verfahren anzuwenden, wenn es\nIst eine Krankenkasse der Arbeitgeber, ist der für die        für die Pflegekasse wirtschaftlicher als das Überwei-\nPflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversi-            sungsverfahren ist.\ncherungsbeitrag auf dem entsprechenden Sachbuch-\nkonto der Pflegekasse zu buchen.                                 (3) Der Zahlungsempfänger kann bestimmen, auf wel-\nches seiner Konten die Einzugsstelle zu überweisen hat.\n§4                               Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt, an welche ihrer\nDienststellen weiterzuleiten ist. Auf Verlangen des Zah-\nReihenfolge der Tilgung\nlungsempfängers sind die Überweisungen beschleunigt,\nSchuldet der Arbeitgeber oder ein sonstiger Zahlungs-     z. B. durch Blitzgiro oder telegrafisch, vorzunehmen; die\npflichtiger Auslagen der Einzugsstelle, Gebühren, Ge-         anfallenden Gebühren behalten die Einzugsstellen ein.\nsamtsozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge,\nZinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der             (4) In den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten Buches\nZahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll;         Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der Einzugsstelle im\nder Arbeitgeber kann hinsichtlich der Beiträge bestim-        Sinne der Absätze 1 bis 3 die beauftragte Stelle.\nmen, dass vorrangig die Arbeitnehmeranteile getilgt wer-\nden sollen. Trifft der Arbeitgeber keine Bestimmung,\nwerden die Schulden in der genannten Reihenfolge ge-                                      §6\ntilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die ein-\nzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger                            Abrechnung\nFälligkeit anteilmäßig getilgt.\n(1) Die Einzugsstelle hat dem Zahlungsempfänger bis\nzum Zwanzigsten des Monats eine Abrechnung für den\nDritter Abschnitt\nVormonat einzureichen.\nWeiterleitung und\nAbrechnung durch die Einzugsstelle                    (2) Für die Abrechnung ist der von den Spitzenver-\nbänden der Krankenkassen, den Trägern der allgemeinen\n§5                               Rentenversicherung, der Deutschen Rentenversiche-\nrung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knapp-\nWeiterleitung                          schaftlichen Rentenversicherung und der Bundesagen-\n(1) Die Einzugsstelle erteilt an jedem Arbeitstag Auf-    tur für Arbeit vereinbarte Datensatz (Monatsabrechnung)\nträge zur Überweisung der nach § 28k Abs. 1 des Vierten       zu verwenden.","1140             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006\nVierter Abschnitt                            Aufzeichnungen über beitragspflichtige Arbeitsent-\ngelte sind entbehrlich, soweit das Wertguthaben\nPrüfung beim Arbeitgeber\n250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung\nnicht überschreitet; bei auf Dritte übertragenen Wert-\n§7                                   guthaben sind diese beim Dritten zu kennzeichnen,\nGrundsätze\n8. die Beschäftigungsart,\n(1) Die Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozi-\nalgesetzbuch erfolgt grundsätzlich nach vorheriger An-        9. die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung\nkündigung durch die Versicherungsträger. Die Ankündi-             von der Versicherungspflicht maßgebenden Anga-\ngung soll möglichst einen Monat, sie muss jedoch spä-             ben,\ntestens 14 Tage vor der Prüfung erfolgen. Mit Zustim-        10. das Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches\nmung des Arbeitgebers kann von Satz 2 abgewichen                  Sozialgesetzbuch, seine Zusammensetzung und\nwerden. In den Fällen des § 98 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten          zeitliche Zuordnung, ausgenommen sind Sachbe-\nBuches Sozialgesetzbuch kann die Prüfung ohne An-                 züge und Belegschaftsrabatte, soweit für sie eine\nkündigung durchgeführt werden. Der Prüfer oder die                Aufzeichnungspflicht nach dem Einkommensteuer-\nPrüferin des Versicherungsträgers hat sich auszuweisen.           gesetz nicht besteht,\n(2) Für die Prüfung dürfen auf Kosten des Versiche-       11. das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Bei-\nrungsträgers schriftliche Unterlagen des Arbeitgebers             tragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung,\nvervielfältigt und elektronische Unterlagen gespeichert           seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung,\nwerden, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich\nist. Der Arbeitgeber oder der Auftragnehmer nach § 28p       12. den Betrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des\nAbs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat einen              Altersteilzeitgesetzes,\nzur Durchführung der Prüfung geeigneten Raum oder            13. den Beitragsgruppenschlüssel,\nArbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel kosten-\n14. die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversiche-\nlos zur Verfügung zu stellen; Kosten oder Verdienstaus-\nrungsbeitrag,\nfall, die durch die Prüfung entstehen, werden nicht er-\nstattet.                                                     15. den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil am Ge-\n(3) Jeder Versicherungsträger, der eine Prüfung                samtsozialversicherungsbeitrag, nach Beitrags-\ndurchgeführt hat, hat den Umfang und das Ergebnis                 gruppen getrennt,\nder Prüfung in einem Bericht festzuhalten. Im Bericht        16. die für die Erstattung von Meldungen erforderlichen\nsind neben den für die Übersicht nach § 28p Abs. 7 des            Daten, soweit sie in den Nummern 1 bis 14 nicht\nVierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten              enthalten sind,\ninsbesondere auch die Gründe für die fehlerhafte Be-\n17. bei Entsendung Eigenart und zeitliche Begrenzung\nrechnung von Beiträgen und die Personen im Einzelfall\nder Beschäftigung,\nnamentlich zu nennen, für die Beiträge nachberechnet\noder zu Unrecht gezahlt und daher zu beanstanden sind.       18. gezahltes Kurzarbeitergeld und die hierauf entfallen-\nden beitragspflichtigen Einnahmen.\n(4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber\nschriftlich mitzuteilen; die Mitteilung soll innerhalb von   Bestehen die Entgeltunterlagen aus mehreren Teilen,\nzwei Monaten nach Abschluss der Prüfung dem Arbeit-          sind diese Teile durch ein betriebliches Ordnungsmerk-\ngeber zugehen. Die Mitteilung ist vom Arbeitgeber bis zur    mal zu verbinden. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 10 bis 15\nnächsten Prüfung aufzubewahren. Die Prüfberichte sind        und 18 sind für jeden Entgeltabrechnungszeitraum erfor-\nin den Fällen des § 28p Abs. 3 des Vierten Buches            derlich. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 11 und 12 sind für die\nSozialgesetzbuch und auf begründete Anforderung den          Meldungen zu summieren. Berichtigungen zu den Anga-\nEinzugsstellen zu übersenden.                                ben nach Satz 1 Nr. 10 bis 15 und 18 oder Stornierungen\nsind besonders kenntlich zu machen. Die Angaben nach\n§8                              Satz 1 Nr. 8, 9 und 14 können verschlüsselt werden.\nEntgeltunterlagen                           (2) Folgende Unterlagen sind zu den Entgeltunterla-\n(1) Der Arbeitgeber hat in den Entgeltunterlagen fol-     gen zu nehmen:\ngende Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen:             1. Unterlagen, aus denen die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3,\n1. den Familien- und Vornamen und gegebenenfalls                9 und 17 erforderlichen Angaben ersichtlich sind,\ndas betriebliche Ordnungsmerkmal,                        2. die für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung\n2. das Geburtsdatum,                                            nach § 175 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-\n3. bei Ausländern aus Staaten außerhalb des Europäi-            buch,\nschen Wirtschaftsraums die Staatsangehörigkeit           3. die Daten der erstatteten Meldungen,\nund den Aufenthaltstitel,\n4. die Erklärung des geringfügig Beschäftigten gegen-\n4. die Anschrift,                                               über dem Arbeitgeber, dass auf Versicherungsfreiheit\n5. den Beginn und das Ende der Beschäftigung,                   in der Rentenversicherung verzichtet wird,\n6. den Beginn und das Ende der Altersteilzeitarbeit,        5. die Erklärung des Beschäftigten gegenüber dem Ar-\nbeitgeber, dass auf die Anwendung der Gleitzonen-\n7. das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit ein-\nberechnung in der Rentenversicherung verzichtet\nschließlich der Änderungen (Zu- und Abgänge), den\nwird,\nAbrechnungsmonat der ersten Gutschrift sowie den\nAbrechnungsmonat für jede Änderung; besondere            6. die Niederschrift nach § 2 des Nachweisgesetzes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006                1141\n7. die Erklärung des kurzfristig geringfügigen Beschäf-     nicht oder nach den Vorschriften der Gleitzone (§ 20\ntigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im      Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gezahlt\nKalenderjahr,                                            werden. Sind Beitragsnachweise für mehrere Einzugs-\n8. eine Kopie des Antrags nach § 7a Abs. 1 des Vierten      stellen zu erstellen, hat die Erfassung nach Satz 1 ge-\nBuches Sozialgesetzbuch mit den von der Deut-            sondert zu erfolgen.\nschen Rentenversicherung Bund für ihre Entschei-            (3) Berechnet die Einzugsstelle die Beiträge, hat ihr\ndung benötigten Unterlagen sowie deren Bescheid          der Arbeitgeber die für die Berechnung der Beiträge\nnach § 7a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-        notwendigen Angaben mitzuteilen.\nbuch,                                                       (4) Im Beitragsnachweis sind die als gezahlt gelten-\n9. den Bescheid der zuständigen Einzugsstelle über die      den Beiträge nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten\nFeststellung der Versicherungspflicht nach § 28h         Buches Sozialgesetzbuch nicht aufzunehmen.\nAbs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,\n10. Aufzeichnungen über Wertguthaben bis 250 Stunden                                       § 10\nFreistellung von der Arbeitsleistung,                                             Mitwirkung\n11. die Aufzeichnung nach § 2 Abs. 2a des Arbeitneh-             (1) Der Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen nach den\nmer-Entsendegesetzes,                                    §§ 8 und 9 so zu führen, dass bei einer Prüfung innerhalb\n12. den Nachweis der Elterneigenschaft nach § 55 Abs. 3       angemessener Zeit ein Überblick über die formelle und\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch,                      sachliche Richtigkeit der Entgeltabrechnung des Arbeit-\ngebers gewährleistet ist. Der Arbeitgeber muss die dafür\n13. die Erklärung über den Auszahlungsverzicht von zu-\nerforderlichen Darstellungsprogramme sowie Maschi-\nstehenden Entgeltansprüchen.\nnenzeiten und sonstigen Hilfsmittel, z. B. Personal, Bild-\nschirme, Lesegeräte, bereitstellen. Die Angaben sind\n§9\nvollständig, richtig, in zeitlicher Folge und geordnet vor-\nBeitragsabrechnung                        zunehmen. Auf Verlangen sind Fälle, die manuell abge-\n(1) Der Arbeitgeber hat zur Prüfung der Vollständigkeit    rechnet worden sind oder in denen das beitragspflichtige\nder Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum           Arbeitsentgelt manuell vorgegeben worden ist, vorzule-\nein Verzeichnis aller Beschäftigten in der Sortierfolge der   gen.\nEntgeltunterlagen mit den folgenden Angaben und nach             (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Bescheide und\nEinzugsstellen getrennt zu erfassen und lesbar zur Ver-       Prüfberichte der Finanzbehörden vorzulegen. Für die\nfügung zu stellen:                                            Prüfung gilt verpflichtend, diese Unterlagen einzusehen\n1. dem Familien- und Vornamen und gegebenenfalls            und eine versicherungs- und beitragsrechtliche Auswer-\ndem betrieblichen Ordnungsmerkmal,                       tung vorzunehmen. Das Ergebnis ist im Prüfbericht nach\n§ 7 Abs. 3 festzuhalten; wird von einer Auswertung ab-\n2. dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bis zur Bei-\ngesehen, sind die Gründe dafür im Prüfbericht festzuhal-\ntragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung,\nten. § 31 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.\n3. dem Betrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des\n(3) Bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automati-\nAltersteilzeitgesetzes,\nscher Einrichtungen durchgeführt werden, hat der Ar-\n4. dem Beitragsgruppenschlüssel,                            beitgeber ein ordnungsmäßiges Verfahren zu gewähr-\n5. den Sozialversicherungstagen,                            leisten. Eine Prüfung einzelner Geschäftsvorfälle wie\n6. dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Ar-           auch des Abrechnungsverfahrens insgesamt muss mög-\nbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen je Beitrags-         lich sein.\ngruppe getrennt,                                            (4) Das Abrechnungsverfahren ist einschließlich der\n7. dem gezahlten Kurzarbeitergeld und die hierauf ent-      Änderungen seit der letzten Prüfung zu dokumentieren.\nfallenden beitragspflichtigen Einnahmen,                 Aus der dazu erforderlichen Verfahrensdokumentation\nmüssen Aufbau und Ablauf des Abrechnungsverfahrens\n8. den beitragspflichtigen Sonn-, Feiertags- und            vollständig ersichtlich sein, insbesondere\nNachtzuschlägen,\n1. die Verarbeitungsregeln einschließlich Kontrollen und\n9. den Umlagesätzen nach dem Aufwendungsaus-                    Abstimmverfahren,\ngleichsgesetz und das umlagepflichtige Arbeitsent-\ngelt,                                                    2. die Fehlerbehandlung,\n10. den Parametern zur Berechnung der voraussicht-            3. die Sicherung der ordnungsgemäßen Programman-\nlichen Höhe der Beitragsschuld.                              wendung und\nDie Beträge nach Satz 1 Nr. 7 sind zu summieren und die       4. die Organisation der manuellen Vor- oder Nachbe-\nhierauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und           handlung von Daten.\nRentenversicherung anzugeben; die Beträge nach Satz 1         Änderungen des Abrechnungsverfahrens sind in der Do-\nNr. 6 sind nach Beitragsgruppen zu summieren; aus den         kumentation so zu vermerken, dass die zeitliche Abgren-\nEinzelsummen ist die Gesamtsumme aller Beiträge zu            zung einzelner Verfahrensversionen ersichtlich ist.\nbilden. Berichtigungen oder Stornierungen sind beson-            (5) Bei der Prüfung von Programmen hat der Arbeit-\nders zu kennzeichnen.                                         geber die erforderlichen Testaufgaben auszuführen und\n(2) Im Beitragsnachweis nach Absatz 1 sind Beschäf-        das Testergebnis den Prüfern zu übergeben. Bei der\ntigte mit den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und dem      Prüfung durch Testaufgaben sind nur gemeinsame Test-\nerzielten Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches         aufgaben zu verwenden. Der Arbeitgeber kann eine Än-\nSozialgesetzbuch gesondert zu erfassen, für die Beiträge      derung der Testaufgaben verlangen, soweit dies durch","1142             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006\nbetriebliche Gegebenheiten begründet ist. Eine Doku-                             Fünfter Abschnitt\nmentation der Programmprüfung ist bis zur nächsten\nPrüfung aufzubewahren und zur Prüfung vorzulegen.                              Datei der Arbeitgeber\nVerfahren oder Verfahrensteile, die bereits geprüft, nicht\nbeanstandet und später nicht geändert worden sind, sind                                 § 14\nnicht erneut zu prüfen. Bei bereits geprüften Verfahren                           Inhalt der Datei\noder Verfahrensteilen, die später geändert worden sind,\n(1) Die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund\nkann die Prüfung auf Änderungen beschränkt werden.\nmaschinell geführte Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten\nWeist der Arbeitgeber nach, dass die Testaufgaben im\nBuches Sozialgesetzbuch) enthält über jeden der Bei-\nRahmen einer Systemprüfung bereits erfolgreich geprüft\ntragsüberwachung unterliegenden Arbeitgeber die für\nwurden, ist auf eine Prüfung beim Arbeitgeber zu ver-\ndie Übersichten nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches\nzichten.\nSozialgesetzbuch erforderlichen Daten sowie folgende\n(6) Der Arbeitgeber hat unverzüglich die bei der Prü-     Angaben:\nfung festgestellten Mängel zu beheben und Vorkehrun-           1. die Betriebsnummern und Gemeindeschlüssel der zu\ngen zu treffen, dass die festgestellten Mängel sich nicht         prüfenden Stellen (Betriebsstätten des Arbeitgebers\nwiederholen. Dem Arbeitgeber kann dafür eine Frist ge-            sowie andere Stellen, auf die sich die Prüfung nach\nsetzt und darüber hinaus die Auflage erteilt werden, dem          § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nprüfenden Sozialversicherungsträger die ordnungsmä-               erstreckt),\nßige Mängelbeseitigung und die getroffenen Vorkehrun-\ngen nachzuweisen.                                              2. deren Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxan-\nschluss, E-Mail-Adresse,\n§ 11                               3. das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt ge-\nprüft wurde,\nUmfang\n4. das Datum der geplanten nächsten Prüfung,\n(1) Die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§ 8\nund 9 kann auf Stichproben beschränkt werden. Die für          5. Angaben für besondere Behandlung:\neine Prüfung verlangten Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und            5.1 Verlangen der zu prüfenden Stelle nach einem\n§ 9 sind unverzüglich vorzulegen oder als lesbare Repro-                besonderen Prüfrhythmus,\nduktionen herzustellen.\n5.2 Verlangen der Einzugsstellen nach alsbaldiger\n(2) Die Prüfung kann sich beim Arbeitgeber über den                  Prüfung und den Grund dafür,\nBereich der Entgeltabrechnung jedoch nicht über den            6. die Bezeichnung der für Meldungen und Beitrags-\nBereich des Rechnungswesens hinaus erstrecken. Der                nachweise verwendeten EDV-Programme oder Aus-\nArbeitgeber hat Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung             füllhilfen,\nder Prüfung dienen, insbesondere zur Klärung, ob ein\nversicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungs-        7. die Anzahl der pflichtversicherten Beschäftigten im\nverhältnis vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen.         Prüfzeitraum,\n8. die Anzahl der geringfügig Beschäftigten im Prüf-\n§ 12                                  zeitraum,\nPrüfung bei                            9. die Bereichsnummer des für die Prüfung zuständigen\nSteuerberatern oder bei anderen Stellen                    Trägers der Rentenversicherung (§ 28p Abs. 2 Satz 2\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie die\nFür die Prüfung bei den in § 28p Abs. 6 des Vierten            Angabe „Trägerfirma einer Betriebskrankenkasse“,\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Stellen gelten die\n§§ 7 bis 11, soweit sie solche Aufgaben vom Arbeitgeber      10. die Betriebsnummern anderer Arbeitgeber, für die\nübernommen haben, entsprechend. Beendet der Arbeit-               der Arbeitgeber abrechnet,\ngeber die Beauftragung einer Stelle nach Satz 1 während      11. den Wirtschaftszweig/die Branche des Arbeitgebers,\nder Prüfung, bleibt das Recht auf Prüfung für den zu\n12. die Anzahl der aktuell Beschäftigten,\nprüfenden Zeitraum bestehen. Das Ergebnis der Prüfung\nist auch dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen; die Mit-   13. die Betriebsnummern der Einzugsstellen, an die Bei-\nteilung soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss            träge im Prüfzeitraum abzuführen waren,\nder Prüfung dem Arbeitgeber zugehen. Das Recht auf           14. den Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5\nPrüfung beim Arbeitgeber oder in den Räumen des Ver-              des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,\nsicherungsträgers bleibt unberührt.\n15. aus den Mitteilungen der Behörden der Zollverwal-\ntung über Prüfungen nach § 107 des Vierten Buches\n§ 13\nSozialgesetzbuch und nach § 2 des Schwarzarbeits-\nPrüfung in den                              bekämpfungsgesetzes:\nRäumen des Versicherungsträgers\n1. Datum und Aufbewahrungsort der Mitteilung,\n(1) Für die Prüfung beim Versicherungsträger gelten            2. Name der meldenden Stelle,\n§ 7 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 8 bis 11\nentsprechend.                                                     3. aus dem Inhalt der Mitteilung:\n(2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach § 98              3.1 Meldepflichtverletzung (§ 28a des Vierten Bu-\nAbs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch,                         ches Sozialgesetzbuch),\ngelten die Vorschriften der §§ 7 bis 11.                              3.2 fehlende Entgeltunterlagen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006                 1143\n3.3 Verdacht der prüfenden Stelle auf Beitrags-       Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieser nach Einzugs-\nhinterziehung, Verstöße gegen das Arbeit-       stellen gegliedert ist, dürfen für die Prüfungen nach § 28q\nnehmer-Entsendegesetz,                          Abs. 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n16. Informationen über gegen frühere Bescheide einge-         verarbeitet und genutzt werden.\nlegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sowie über\nsozialgerichtliche Verfahren,                                               Sechster Abschnitt\n17. die Angabe, dass der Arbeitgeber seine Bereitschaft\nzur Teilnahme an einer Sammel- oder Vorlageprüfung                          Schlussvorschriften\nerklärt hat,\n18. die Tatsache und der Grund der Nichteinsichtnahme                                      § 15\nin die Bescheide und Prüfberichte der Finanzbe-\nhörden,                                                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n19. die Angabe, dass Beschäftigte Entgeltzahlungen\ndurch Dritte erhalten.                                      Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleich-\nzeitig treten die Beitragszahlungsverordnung in der Fas-\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem           sung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I\nzuständigen Träger der Rentenversicherung und der Da-         S. 1927), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes\ntenstelle der Träger der Rentenversicherung und für Ab-       vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), und die Beitrags-\nfragen nach § 28q Abs. 5 Satz 2 des Vierten Buches            überwachungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nSozialgesetzbuch verarbeitet und genutzt werden.              machung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), zuletzt\n(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und der          geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 24. April\nInhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten     2006 (BGBl. I S. 926), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 3. Mai 2006\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}