{"id":"bgbl1-2006-23-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":23,"date":"2006-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Regelung der Unfallverhütung in Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist (Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung - BUV)","law_date":"2006-04-06T00:00:00Z","page":1114,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["1114    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006\nVerordnung\nzur Regelung der Unfallverhütung in Unternehmen und bei\nPersonen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7\nund Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist\n(Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung – BUV)\nVom 6. April 2006\nAuf Grund des § 115 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\n– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996,\nBGBl. I S. 1254), der zuletzt durch Artikel 209 Nr. 1 der Verordnung vom\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)\nund dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verord-\nnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nterium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Vertreterversammlung der\nUnfallkasse des Bundes:\n§1\nAnzuwendende Regelungen\nIn Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach\n§ 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfall-\nversicherungsträger ist, sind die\n1. Regelungen für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst\n– Anhang 1 –,\n2. Regelungen über die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium\ndes Innern – Anhang 2 –,\n3. Regelungen über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 des\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch – Anhang 3 –,\n4. Regelungen über die Erfassung und Auswertung des Unfallgeschehens der\nBeamtinnen und Beamten – Anhang 4 –\nanzuwenden.\n§2\nEinhaltung von Unfallverhütungsvorschriften\nIm Übrigen sind bis zum Erlass weiterer Verordnungen über Maßnahmen im\nSinne des § 15 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Unternehmen\nund bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2\nbis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträ-\nger ist, die allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung einzuhalten. Was\nden allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung entspricht, richtet sich\nnach den von den Unfallversicherungsträgern erlassenen Unfallverhütungsvor-\nschriften.\n§3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung vom 20. März 2000\n(BGBl. I S. 256) außer Kraft.\nBerlin, den 6. April 2006\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006                    1115\nAnhang 1\n(zu § 1 Nr. 1)\nRegelungen für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst\nIn Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse           mefällen in Unternehmen, verglichen mit Unterneh-\ndes Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des            men der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheits-\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungs-               gefahren unterdurchschnittlich gering sind, können\nträger ist, ist ein arbeitsmedizinischer und sicherheits-          nach Anhörung der Unfallkasse des Bundes gerin-\ntechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten, der den An-            gere Einsatzzeiten zugrunde gelegt werden.\nforderungen des § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte,\nSicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeits-           Soweit in besonders gelagerten Ausnahmefällen in\nsicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885)                 Unternehmen, verglichen mit Unternehmen der glei-\ngleichwertig ist.                                                  chen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesund-\nheitsgefahren bestehen, sind nach Anhörung der\nEin den Anforderungen des § 16 entsprechender gleich-              Unfallkasse des Bundes höhere Einsatzzeiten zu-\nwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer           grunde zu legen. Soweit die Tätigkeit der Fachkraft\nArbeitsschutz ist dann gewährleistet, wenn nach Maß-               für Arbeitssicherheit im Unternehmen eine inge-\ngabe der nachstehenden Grundsätze Betriebsärzte oder               nieurmäßige Ausbildung erfordert, ist ein Sicher-\nBetriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit             heitsingenieur oder eine Sicherheitsingenieurin zu\n(Sicherheitsingenieure oder -ingenieurinnen, Sicherheits-          bestellen.\ntechniker oder -technikerinnen, Sicherheitsmeister oder\n-meisterinnen) bestellt werden. Diese sollen den Unter-            (2) Die Einsatzzeiten der Betriebsärzte oder Betriebs-\nnehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung              ärztinnen und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit\nunterstützen. Damit soll erreicht werden, dass                     ergeben sich aus der in Absatz 3 aufgeführten\nTabelle. Maßgebend für die Einordnung der Unter-\n1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung die-              nehmen in die Gruppen 1 bis 4 dieser Tabelle ist das\nnenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhält-            Betriebsartenverzeichnis der Anlage zu diesem\nnissen entsprechend angewandt werden,                          Anhang. Bei Unternehmen mit unterschiedlicher\nTätigkeit ist von der überwiegend von den Beschäf-\n2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstech-\ntigten ausgeübten Tätigkeit auszugehen.\nnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeits-\nschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden           Nicht in dem Betriebsartenverzeichnis aufgeführte\nkönnen,                                                        Unternehmen werden vom Unternehmer sinngemäß\nzugeordnet. Er hört vor seiner Entscheidung die\n3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung die-\nUnfallkasse des Bundes an.\nnenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wir-\nkungsgrad erreichen.                                           (3) Einsatzzeiten der Betriebsärzte oder Betriebs-\närztinnen und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit\ngemäß der nach Nummer 3 aufgeführten Tabelle:\nI.    Bestellung von Betriebsärzten oder Betriebsärz-\ntinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit                 Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-\n(1) Der Unternehmer sorgt dafür, dass Betriebs-              gen nicht von Betriebsärzten oder Betriebsärztin-\närzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Ar-          nen, sondern von ermächtigten anderen Ärzten oder\nbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den Ab-               Ärztinnen vorgenommen, so sind die hierbei anfal-\nschnitten III und V dieser Regelung bezeichneten             lenden Untersuchungszeiten auf die Einsatzzeiten\nAufgaben schriftlich bestellt oder verpflichtet wer-         nach Absatz 1 anzurechnen, soweit die Einsatzzeit\nden, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf            des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin den Auf-\ngaben nach Abschnitt III Abs. 1 Nr. 2 zuzurechnen\n1. die Art des Unternehmens und die damit für die            ist.\nBeschäftigten verbundenen Unfall- und Gesund-\nheitsgefahren,                                           Die Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsarz-\ntes oder einer Betriebsärztin und einer Fachkraft für\n2. die Zahl der Beschäftigten und die Zusammen-              Arbeitssicherheit kann auf folgende Weise erfüllt\nsetzung des Personals und                                werden:\n3. die Organisation des Unternehmens insbeson-               1. Einstellung eines eigenen Betriebsarztes oder\ndere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für             einer eigenen Betriebsärztin und einer eigenen\nden Arbeitsschutz und die Unfallverhütung ver-                Fachkraft für Arbeitssicherheit in das Unterneh-\nantwortlichen Personen.                                       men,\nFür die Bestellung oder Verpflichtung von Betriebs-          2. Abschluss eines Vertrages mit einem Betriebs-\närzten oder Betriebsärztinnen und Fachkräften für                 arzt oder einer Betriebsärztin und einer Fachkraft\nArbeitssicherheit sind für den Regelfall die sich aus             für Arbeitssicherheit als freie Mitarbeiter,\nden Merkmalen der in Absatz 3 aufgeführten Tabelle\nergebenden erforderlichen Einsatzzeiten zugrunde             3. Anschluss an einen überbetrieblichen betriebs-\nzu legen. Soweit in besonders gelagerten Ausnah-                  ärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst.","1116              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006\nErforderliche Einsatzzeit\n(Stunden/Jahr und Beschäftigte)\nGruppe                            Art des Unternehmens\nder Betriebsärzte\nder Fachkräfte\noder\nfür Arbeitssicherheit\nBetriebsärztinnen\n1      Medizinische Bereiche; Technische Bereiche, in denen Mit-\narbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind, die einer be-\nsonderen arbeitsmedizinischen Betreuung und Untersuchung\nin jährlichen oder kürzeren Abständen bedürfen                            1,2                     1,5\n2      Technische Bereiche, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-\nter beschäftigt sind, die einer besonderen arbeitsmedizini-\nschen Betreuung bedürfen, weil eine erhöhte Gesundheitsge-\nfährdung durch besondere Arbeitserschwernisse besteht oder\nweil aufgrund ihrer Tätigkeit eine besondere Unfallgefahr für sie\noder Dritte vorliegt oder weil einer Berufskrankheit vorzubeu-\ngen ist                                                                   0,6                     1,5\n3      Technische Bereiche, die nicht von den Gruppen 1 und 2\nerfasst werden                                                            0,25                    1,5\n4      Bürobereiche (Verwaltungen)                                               0,2                     0,3\nII.  Pflichten des Unternehmers                                        a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung\nvon Betriebsanlagen und von sozialen und\n(1) Der Unternehmer sorgt dafür, dass die Betriebs-                   sanitären Einrichtungen,\närzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für\nArbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er unter-               b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmit-\nstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; insbeson-                teln und der Einführung von Arbeitsverfahren\ndere stellt er ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer                 und Arbeitsstoffen,\nAufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie                    c) der Auswahl und Erprobung von Körper-\nRäume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfü-                    schutzmitteln,\ngung.\nd) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologi-\n(2) Der Unternehmer ermöglicht den Betriebsärzten                     schen und sonstigen ergonomischen sowie\noder Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeits-                   arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des\nsicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-                 Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der\nliche Fortbildung unter Berücksichtigung der dienst-                  Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeits-\nlichen Belange. Stehen die Betriebsärzte oder Be-                     plätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeits-\ntriebsärztinnen oder die Fachkräfte für Arbeitssicher-                umgebung,\nheit in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unter-\nnehmer, so sind sie während der Zeit der Fortbil-                 e) der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Unter-\ndung unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst                        nehmen,\nfreizustellen; die Kosten der Fortbildung trägt der               f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der\nUnternehmer. Stehen die Betriebsärzte oder Be-                        Eingliederung und Wiedereingliederung be-\ntriebsärztinnen oder die Fachkräfte für Arbeitssicher-                hinderter Menschen in den Arbeitsprozess,\nheit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum\nUnternehmer, so sind sie während der Zeit der Fort-               g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen;\nbildung von der Erfüllung der ihnen übertragenen               2. die Beschäftigten zu untersuchen, arbeitsme-\nAufgaben freizustellen.                                           dizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die\nUntersuchungsergebnisse zu erfassen und aus-\nzuwerten;\nIII. Aufgaben der Betriebsärzte oder Betriebsärztin-\nnen                                                            3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der\nUnfallverhütung zu beobachten und im Zusam-\n(1) Die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen haben                menhang damit\ndie Aufgabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz\nund bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Ge-               a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen\nsundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben ins-                     zu begehen und festgestellte Mängel dem\nbesondere                                                             Unternehmer oder dem oder der sonst für\nden Arbeitsschutz und die Unfallverhütung\n1. die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhü-                     Verantwortlichen mitzuteilen, Maßnahmen zur\ntung Verantwortlichen zu beraten, insbesondere                    Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen\nbei                                                               und auf deren Durchführung hinzuwirken,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006               1117\nb) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu            3. über die Erfüllung der Voraussetzungen nach\nachten,                                                   den Nummern 1 und 2 eine von der Ärztekammer\nc) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankun-                   erteilte Bescheinigung beibringen.\ngen zu untersuchen, die Untersuchungser-\ngebnisse zu erfassen und auszuwerten und        V.    Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit\ndem Unternehmer Maßnahmen zur Verhü-                  Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Auf-\ntung dieser Erkrankungen vorzuschlagen;               gabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei\n4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Unterneh-            der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeits-\nmen Beschäftigten den Anforderungen des Ar-               sicherheit einschließlich der menschengerechten\nbeitsschutzes und der Unfallverhütung entspre-            Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben\nchend verhalten, insbesondere sie über die                insbesondere\nUnfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei            1. die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhü-\nder Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Ein-               tung Verantwortlichen zu beraten, insbesondere\nrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung                        bei\ndieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatz-\na) der Planung, Ausführung und Unterhaltung\nplanung und Schulung der Helfer oder Helferin-\nvon Betriebsanlagen und von sozialen und\nnen in „Erster Hilfe“ und des medizinischen Hilfs-\nsanitären Einrichtungen,\npersonals mitzuwirken.\nb) der Beschaffung von technischen Arbeitsmit-\n(2) Die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen haben\nteln und der Einführung von Arbeitsverfahren\nauf Wunsch des oder der Beschäftigten diesem\nund Arbeitsstoffen,\noder dieser das Ergebnis ihn oder sie betreffender\narbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen;                  c) der Auswahl und Erprobung von Körper-\nAbschnitt VII Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.                         schutzmitteln,\n(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte oder Be-                    d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeits-\ntriebsärztinnen gehört es nicht, Krankmeldungen                       ablaufs, der Arbeitsumgebung und in sons-\nder Beschäftigten auf ihre Berechtigung zu überprü-                   tigen Fragen der Ergonomie,\nfen.                                                              e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen;\nIV. Anforderungen an Betriebsärzte oder Betriebs-                 2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeits-\närztinnen                                                         mittel, insbesondere vor der Inbetriebnahme,\nund Arbeitsverfahren, insbesondere vor ihrer\n(1) Als Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen dürfen               Einführung, sicherheitstechnisch zu überprüfen;\nnur Personen bestellt oder verpflichtet werden, die\nberechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und           3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der\ndie über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen                 Unfallverhütung zu beobachten und im Zusam-\nAufgaben erforderliche Fachkunde verfügen. Die er-                menhang damit\nforderliche Fachkunde kann insbesondere als nach-                 a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen\ngewiesen angesehen werden, wenn der Arzt oder                         zu begehen und festgestellte Mängel dem\ndie Ärztin die in Absatz 2 oder 3 festgelegten Anfor-                 Unternehmer oder dem oder der sonst für\nderungen erfüllt.                                                     den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung\nIn jedem Einzelfall ist unter Würdigung der besonde-                  Verantwortlichen mitzuteilen, Maßnahmen zur\nren Verhältnisse im Unternehmen zu prüfen, ob der                     Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und\nArzt oder die Ärztin den speziellen Anforderungen                     auf deren Durchführung hinzuwirken,\ngenügt und eingesetzt werden kann.                                b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu\n(2) Ärzte oder Ärztinnen erfüllen die Anforderungen                   achten,\ndes Absatzes 1, wenn sie                                          c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersu-\n1. berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Ar-                       chen, die Untersuchungsergebnisse zu erfas-\nbeitsmedizin“ zu führen oder                                      sen und auszuwerten und dem Unternehmer\nMaßnahmen zur Verhütung dieser Arbeits-\n2. bereits betriebsärztlich tätig waren und über die                  unfälle vorzuschlagen;\nerforderliche Fachkunde eine Bescheinigung der\nzuständigen Ärztekammer beibringen.                       4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Unterneh-\nmen Beschäftigten den Anforderungen des\n(3) Ärzte oder Ärztinnen erfüllen ferner die Anforde-             Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung ent-\nrungen des Absatzes 1, wenn sie                                   sprechend verhalten, insbesondere sie über die\n1. in geeigneter Weise ein Jahr klinisch oder polikli-            Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei\nnisch tätig gewesen sind,                                     der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Ein-\nrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung\n2. an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehr-\ndieser Gefahren zu belehren und bei der Schu-\ngang teilgenommen haben, dessen Inhalt und\nlung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.\nDurchführung im Einvernehmen mit der zustän-\ndigen Ärztekammer, einem Träger der Unfallver-\nsicherung und der für den Arbeitsschutz zustän-     VI.   Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicher-\ndigen obersten Behörde des Landes, in dem der             heit\nAusbildungsträger seinen Sitz hat, oder von einer         (1) Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur\nobersten Bundesbehörde festgelegt wurde und               Personen bestellt oder verpflichtet werden, die über","1118            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006\ndie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben                eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg\nerforderliche Fachkunde verfügen. Die erforderliche              abgeschlossen haben.\nFachkunde kann insbesondere als nachgewiesen\nDie Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meister-\nangesehen werden, wenn die Fachkräfte den in\nprüfung mindestens vier Jahre lang in der Funktion\nAbsatz 2, 3 oder 4 festgelegten Anforderungen\neines Meisters oder einer Meisterin oder in gleich-\ngenügen. Hierbei ist in jedem Einzelfall unter Würdi-\nwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen\ngung der besonderen Verhältnisse im Unternehmen\noder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten\nzu prüfen, ob die zu übertragenden Aufgaben durch\nAusbildungslehrgang oder einen staatlich oder von\nFachkräfte für Arbeitssicherheit nach Absatz 2, 3\nUnfallversicherungsträgern anerkannten Ausbil-\noder 4 wahrgenommen werden können.\ndungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträ-\n(2) Sicherheitsingenieure oder Sicherheitsingenieu-          gers mit Erfolg abgeschlossen hat.\nrinnen erfüllen die Anforderungen des Absatzes 1\n(5) Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die An-\nSatz 1, wenn sie\nforderungen des Absatzes 1 Satz 1 auch, wenn sie\n1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Inge-              vor dem 1. Dezember 1974 mindestens ein Jahr\nnieur oder Ingenieurin zu führen,                        lang überwiegend auf dem Gebiet der Arbeits-\n2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur            sicherheit tätig waren.\noder Ingenieurin mindestens zwei Jahre lang\nausgeübt haben und                                 VII. Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fach-\nkunde\n3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungs-\nträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder          (1) Betriebsärzte oder Betriebärztinnen und Fach-\neinen staatlich oder von Unfallversicherungsträ-         kräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung\ngern anerkannten Ausbildungslehrgang eines               ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechni-\nanderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abge-           schen Fachkunde weisungsfrei. Betriebsärzte oder\nschlossen haben.                                         Betriebsärztinnen sind nur ihrem ärztlichen Gewis-\nsen unterworfen und haben die Regeln der ärzt-\n(3) Sicherheitstechniker oder Sicherheitstechnike-\nlichen Schweigepflicht zu beachten.\nrinnen erfüllen die Anforderungen des Absatzes 1\nSatz 1, wenn sie                                             (2) Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und Fach-\nkräfte für Arbeitssicherheit oder, wenn für ein Unter-\n1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker\nnehmen mehrere Betriebsärzte oder Betriebsärztin-\noder staatlich anerkannte Technikerin erfolgreich\nnen oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt\nabgelegt haben,\nsind, der leitende Betriebsarzt oder die leitende\n2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker            Betriebsärztin und die leitende Fachkraft für Arbeits-\noder Technikerin mindestens zwei Jahre lang              sicherheit unterstehen unmittelbar dem Unterneh-\nausgeübt haben und                                       mer.\n3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungs-           (3) Können sich Betriebsärzte oder Betriebsärztin-\nträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder          nen oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit über eine\neinen staatlich oder von Unfallversicherungsträ-         von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder\ngern anerkannten Ausbildungslehrgang eines               sicherheitstechnische Maßnahme mit dem Unter-\nanderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abge-           nehmer nicht verständigen, so können sie ihren Vor-\nschlossen haben.                                         schlag unmittelbar der vorgesetzten Stelle unter-\nDie Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung             breiten. Ist für ein Unternehmen ein leitender Be-\nals staatlich anerkannter Techniker oder staatlich           triebsarzt oder eine leitende Betriebsärztin oder eine\nanerkannte Technikerin mindestens vier Jahre lang            leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt,\nals Techniker oder Technikerin oder als Sicherheits-         steht diesen das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu.\nmeister oder Sicherheitsmeisterin tätig war und              Lehnt die vorgesetzte Stelle oder, wenn eine solche\neinen staatlichen oder von Unfallversicherungsträ-           nicht besteht, der Unternehmer den Vorschlag ab,\ngern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder                 so ist dies dem Vorschlagenden schriftlich mitzutei-\neinen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern          len und zu begründen; der Personal- oder Betriebs-\nanerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen                rat erhält eine Abschrift.\nVeranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen\nhat.                                                   VIII. Zusammenarbeit         mit  dem     Personal-    oder\nBetriebsrat\n(4) Sicherheitsmeister oder Sicherheitsmeisterinnen\nerfüllen die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1,            (1) Der Unternehmer und der Personal- oder Be-\nwenn sie                                                     triebsrat arbeiten bei der Durchführung dieser Rege-\nlung vertrauensvoll zusammen. Die Betriebsärzte\n1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,\noder Betriebsärztinnen und die Fachkräfte für Ar-\n2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister oder         beitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Auf-\nMeisterin mindestens zwei Jahre lang ausgeübt            gaben mit dem Personal- oder Betriebsrat zusam-\nhaben und                                                men.\n3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungs-           (2) Die Betriebsärzte und Betriebsärztinnen und die\nträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang               Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Perso-\noder einen staatlich oder von Unfallversiche-            nal- oder Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten\nrungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang             des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006               1119\nunterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vor-      X.    Arbeitsschutzausschuss\nschlages mitzuteilen, den sie nach Abschnitt VII\nIn Unternehmen, in denen Betriebsärzte oder Be-\nAbs. 3 der vorgesetzten Stelle machen. Sie haben\ntriebsärztinnen oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit\nden Personal- oder Betriebsrat auf sein Verlangen in\nbestellt sind, bildet der Unternehmer einen Arbeits-\nAngelegenheiten des Arbeitschutzes und der Unfall-\nschutzausschuss. Dieser Ausschuss setzt sich zu–\nverhütung zu beraten.\nsammen aus:\n(3) Bei der Bestellung der Betriebsärzte oder Be-\ntriebsärztinnen hat der Personalrat nach den Vor-            1. dem Unternehmer oder der von ihm beauftrag-\nschriften der Personalvertretungsgesetze oder der                ten Person,\nBetriebsrat nach den Vorschriften des Betriebsver-           2. zwei vom Personal- oder Betriebsrat bestimmten\nfassungsgesetzes mitzubestimmen; bei der Bestel-                 Personal- oder Betriebsratsmitgliedern,\nlung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind diese\nVorschriften entsprechend anzuwenden. Vor der Ver-           3. Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen,\npflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tä-        4. Fachkräften für Arbeitssicherheit und\ntigen Arztes oder einer freiberuflich tätigen Ärztin,\neiner freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeits-           5. Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten\nsicherheit oder dem Anschluss an einen überbe-                   Buches Sozialgesetzbuch.\ntrieblichen Dienst ist der Personal- oder Betriebsrat\nDer Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anlie-\nzu hören.\ngen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu\nberaten. Der Arbeitsschutzausschuss soll mindes-\nIX. Zusammenarbeit der Betriebsärzte oder Be-                    tens einmal vierteljährlich zusammentreten.\ntriebsärztinnen und der Fachkräfte für Arbeits-\nsicherheit\nXI.   Regelung der Organisation durch den Unterneh-\nDie Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und die\nmer\nFachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfül-\nlung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu                 Der Unternehmer regelt die Organisation des\ngehört es insbesondere, gemeinsame Begehungen                arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen\nder Arbeitsstätten vorzunehmen.                              Arbeitsschutzes.","1120       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006\nAnlage\n(zu Anhang 1)\nBetriebsartenverzeichnis für die Zuordnung\nder Unternehmen der Tabelle des Abschnitts I Abs. 3\nGruppe\n1    2    3   4\nAbwasserbehandlung, -beseitigung                               x\nArchive, Bibliotheken                                                  x\nBürobereiche (Verwaltung), Kassen                                      x\nBetriebs-, Bau-, Werkstätten- und Kraftwagendienst             x\nDepotanlagen, Untertageanlagen*)                               x    x\nDruckereien                                                    x\nErprobungsstellen*)                                       x    x\nFernmeldewesen*)                                               x    x  x\nFeuerwehren                                                    x\nFlugplätze, -bereitschaften, -sicherung*)                      x    x\nForstbetriebe                                                  x\nGerichte                                                               x\nGüterladedienst                                                     x\nGrenzaufsichts- und Grenzabfertigungsdienst der\nZollverwaltung, Zollfahndungsdienst                            x\nHistorische Bauten, Denkmäler                                       x\nHochschulen (außer Kliniken), Akademien*)                 x    x    x  x\nInstandsetzungsbetriebe, Marinearsenale                   x\nKindergärten, -tagesstätten                                            x\nKraftwerke                                                     x\nKrankenhäuser, Sanatorien, Ärztlicher Dienst              x\nKüchenbetriebe, Heime, Hotels                                       x\nLaboratorien (außer in Hochschulen),\nUntersuchungsämter (außer medizinische)                        x\nLandwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Tierzucht,\nFischerei                                                      x\nMedizinische Untersuchungsämter                           x\nMess-, Prüf- und Beschussstellen                                    x\nMüllabfuhr, -deponie, -verbrennung                             x\nMuseen, Sammlungen, Ausstellungen                                   x\nPflege- und Schwesternstationen                                x\nPostwesen*)                                                    x    x  x\nSchulen                                                                x\nSee- und Binnenschiffe, schwimmendes Gerät*)              x    x\nSportanlagen, Spiel- und Freizeiteinrichtungen                         x","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006                          1121\nGruppe\n1      2       3        4\nStraßen- und Gleisbau, Straßen- und Gleisunterhaltung,\nBrückenunterhaltung                                                                      x\nVerkehrs- und Hafenbetriebe*)                                                    x       x\nVermessungswesen                                                                         x\nWachdienst                                                                       x\nWasserbau und -unterhaltung                                                              x\nWerkstätten, Fuhrparks, Bauhöfe, Lager                                                   x\nWetterdienst                                                                                      x\nZivil-, Katastrophen-, Selbstschutz                                                      x\n*) Für diese Unternehmen ist eine eindeutige Zuordnung in eine bestimmte Gruppe nicht möglich. Die\nZuordnung ergibt sich aus den jeweiligen Verhältnissen des einzelnen Unternehmens. Maßgebend\nfür die Zuordnung sind die Merkmale der Tabelle des Abschnitts I Abs. 3. Bei Zweifeln über die richti-\nge Zuordnung ist bei der Unfallkasse des Bundes anzufragen.","1122           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006\nAnhang 2\n(zu § 1 Nr. 2)\nRegelungen über die Zentralstelle\nfür Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern\nDie Zentralstelle für Arbeitsschutz (Zentralstelle) wurde zur Wahrnehmung der\nAufgaben nach\n1. § 21 Abs. 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG),\n2. § 115 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)\nbeim Bundesministerium des Innern eingerichtet.\nI.   Aufgaben\nDer Zentralstelle obliegen als zuständiger Behörde nach § 21 Abs. 5\nArbSchG für den öffentlichen Dienst des Bundes vor allem die Aufgaben der\nBeratung und Überwachung, damit die Bestimmungen des Arbeitsschutz-\ngesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen eingehalten wer-\nden, sowie nach § 115 Abs. 3 SGB VII die Aufgabe der Prävention (§ 17 Abs. 1\nin Verbindung mit § 14 SGB VII) mit Ausnahme des Erlasses von Unfallver-\nhütungsvorschriften.\nII.  Durchführung\nBei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer I handelt die Unfallkasse\ndes Bundes (UK-Bund) im Auftrag der Zentralstelle.\nDie Aufsicht des Bundesministeriums des Innern über die UK-Bund gemäß\n§ 21 Abs. 5 ArbSchG und gemäß § 115 Abs. 3 SGB VII wird von der Zentral-\nstelle wahrgenommen.\nIII. Arbeitskreis Arbeitsschutz und Unfallverhütung\nZur Beratung der Zentralstelle wurde ein ständiger Arbeitskreis Arbeits-\nschutz und Unfallverhütung gebildet, der sich aus Vertretern der obersten\nBundesbehörden, Fachleuten und Wissenschaftlern zusammensetzt.\nIV. Wahrnehmung\nDie Aufgaben der Zentralstelle werden vom Referat Arbeitsschutz und\nUnfallverhütung im Bundesdienst des Bundesministeriums des Innern wahr-\ngenommen.\nDessen Leiter oder Leiterin ist zugleich Leiter oder Leiterin der Zentralstelle.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006         1123\nAnhang 3\n(zu § 1 Nr. 3)\nRegelungen über die Bestellung von Sicherheits-\nbeauftragten gemäß § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nI.   Pflichten des Unternehmers\nDer Unternehmer hat nach Maßgabe des § 22 des Siebten Buches Sozial-\ngesetzbuch eine ausreichende Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestel-\nlen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.\nII.  Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten\n(1) In Unternehmen, in denen überwiegend Bürotätigkeiten verrichtet wer-\nden, sind,\nsofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden sind, eine Person,\nsofern mehr als 150 Beschäftigte vorhanden sind, zwei Personen,\nsofern mehr als 500 Beschäftigte vorhanden sind, drei Personen\nzu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.\nSind mehr als 1 000 Beschäftigte vorhanden, ist für je weitere 500 Beschäf-\ntigte zusätzlich eine Person als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheits-\nbeauftragter zu bestellen.\n(2) In Unternehmen, in denen überwiegend technische, naturwissenschaft-\nliche oder medizinische Tätigkeiten verrichtet werden, sind,\nsofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden sind, eine Person,\nsofern mehr als 50 Beschäftigte vorhanden sind, zwei Personen,\nsofern mehr als 150 Beschäftigte vorhanden sind, drei Personen\nzu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.\nSind mehr als 300 Beschäftigte vorhanden, sind für je weitere 150 Beschäf-\ntigte zusätzlich zwei Personen als Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.\n(3) Für Bereiche, in denen überwiegend ehrenamtliche Mitarbeiter oder Mit-\narbeiterinnen beschäftigt sind, sind,\nsofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden sind, eine Person,\nsofern über 300 Beschäftigte vorhanden sind, zwei Personen\nzu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.\n(4) Bestehen in einem Unternehmen Besonderheiten, die die Sicherheit der\nBeschäftigten beeinträchtigen könnten, zum Beispiel gefährliche Maschinen\noder räumlich getrennte Unternehmensbereiche, ist die Zahl der Sicher-\nheitsbeauftragten zu erhöhen. In diesem Fall ist auch bei unter 20 Beschäf-\ntigten mindestens eine Person zum oder zur Sicherheitsbeauftragten zu\nbestellen.\nIII. Bekanntmachung der Sicherheitsbeauftragten\nDie Namen der Sicherheitsbeauftragten sind im Unternehmen bekannt zu\nmachen.\nIV. Mitteilung an die Unfallkasse des Bundes\nDer Unfallkasse des Bundes sind die Namen der Sicherheitsbeauftragten\nmitzuteilen. Die Unfallkasse des Bundes ist über jeden Wechsel von Sicher-\nheitsbeauftragten zu unterrichten.","1124           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006\nAnhang 4\n(zu § 1 Nr. 4)\nRegelungen über die Erfassung und Auswertung\ndes Unfallgeschehens der Beamtinnen und Beamten\nDie Arbeitsunfälle (einschließlich der Wegeunfälle) der Beamtinnen und Beamten\nwerden erfasst und ausgewertet. Das geschieht in anonymisierter Form.\nI.   Erfassung\nDie Erfassung wird auf dem beigefügten Unfallmeldeformular (Anlage 1) vor-\ngenommen. Die Erläuterungen zur Unfallanzeige (Anlage 2) sind zu beach-\nten, um eine Auswertung auf vergleichbarer Grundlage zu gewährleisten.\nII.  Meldung\nDie Meldung eines Unfalls erfolgt an die Unfallkasse des Bundes. Die aus-\ngefüllten Unfallmeldeformulare werden direkt an die Präventionsabteilung\nder Unfallkasse des Bundes, Weserstr. 47, 26382 Wilhelmshaven, gesandt.\nEs ist darauf zu achten, dass die von der Unfallkasse des Bundes ausgege-\nbene Betriebsnummer exakt eingetragen und die genaue Unternehmens-\nbezeichnung vermerkt wird.\nIII. Auswertung\nDie Unfallkasse des Bundes wird den Unternehmen und Personen, für die\ndie Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch Versicherungsträger ist, jährlich eine\nÜbersicht für das vergangene Jahr und, soweit das nach der Datenlage\nmöglich ist, Präventionshinweise zur Verfügung stellen.\nIV. Unfälle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nDas Unfallmeldeverfahren für die bei der Unfallkasse des Bundes versicher-\nten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006       1125\nAnlage 1\n(zu Anhang 4)\nEinsatztätigkeit (z. B. Bundespolizei,\nZoll, BKA)","1126                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006\nAnlage 2\n(zu Anhang 4)\nErläuterungen zur Unfallanzeige Beamte\nI. Allgemeines\nDie Angaben in der Unfallanzeige Beamte werden ausschließlich für Präventionszwecke benötigt. Die freien Felder (4, 6, 9, 11, 12 usw.) sind\nfür die Prävention nicht relevant. Weitergehende Anzeigepflichten insbesondere nach dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.\nWer hat       die  Unfallanzeige   zu      Die Dienststelle erstattet die Unfallanzeige.\nerstatten?\nWann ist eine Unfallanzeige zu             Die Anzeige ist zu erstatten, wenn ein Unfall in der Dienststelle, bei einer Dienstreise oder dienstlichen Veran-\nerstatten?                                 staltung oder auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit (z. B. auf dem Weg zwischen Wohnung und\nDienststelle = Wegeunfall) eine Dienstunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod der Beamtin/des\nBeamten zur Folge hat.\nIn welcher Anzahl ist die Unfall-          1   Exemplar für die Abteilung Prävention der Unfallkasse des Bundes\nanzeige zu erstellen?\nFerner erhalten                            1   Exemplar die Dienststelle\n1   Exemplar der Personalrat/Betriebsrat\nweiterhin                                  1   Exemplar kann die Beamtin/der Beamte erhalten\nInnerhalb welcher Frist ist die            Die Dienststelle erstattet die Anzeige binnen drei Tagen, nachdem sie von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.\nUnfallanzeige zu erstatten?\nWas ist bei schweren Unfällen,             Tödliche Unfälle, besonders schwere Unfälle und Unfälle mit mehreren Personen sind unverzüglich der\nMassenunfällen und Todesfällen zu          Abteilung Prävention der Unfallkasse des Bundes fernmündlich bzw. per Telefax zu melden (Telefon-\nbeachten?                                  nummer......).\nII. Erläuterungen zu einzelnen Fragen in der Unfallanzeige\n2   Anzugeben ist die von der Unfallkasse des Bundes zugeteilte Betriebsnummer.\n4   Für die Prävention erscheinen diese Angaben aus Gründen des Datenschutzes nicht.\n5   Für die Prävention erscheint nur das Geburtsjahr.\n6   Für die Prävention erscheinen diese Angaben aus Gründen des Datenschutzes nicht.\n17   Hier sind ausführliche Angaben erforderlich:\n• Anzugeben ist der Betriebsteil/Arbeitsbereich, in dem sich der Unfall ereignete (z. B. Büro, Labor, Abfertigungsanlage, Druckerei, Werkstatt,\nBetriebshof, Schleuse, Maschinenraum, Besprechungsraum)\n• Schilderung der Tätigkeit, die die Beamtin/der Beamte zur Zeit des Unfalles ausübte (z. B. Transport von Arbeitsmitteln, Schneiden von Druckvor-\nlagen, Aufbau einer Mikrofonanlage, Kontrolle der Maschine, Personenkontrolle)\n• Schilderung des Unfallhergangs\nEs ist wichtig, welche Abweichungen vom üblichen Arbeitsablauf zum Unfall führten (z. B. …beugte sich zu weit zur Seite, verlor das Gleichge-\nwicht und stürzte von der Leiter, schlug gegen die geöffnete Schublade, klemmte sich die Finger in der Tür, rutschte auf dem Boden auf Öl aus,\nstolperte an der Treppenstufe).\nZudem sind möglichst genaue Angaben zu machen:\n• zum unfallauslösenden Gegenstand (z. B. Maschine, Werkzeug, Treppe, Leiter, Fußboden)\n• zu den Arbeitsbedingungen (z. B. Hitze, Kälte, Lärm, Staub, Strahlung)\n• zu Gefahrstoffen (z. B. Farben, Lacke, Lösemittel, Säuren, Reinigungsmittel).\nDie Unfallschilderung kann auf der Rückseite oder einem Beiblatt fortgesetzt werden.\n18   Beispiele: „Rechter Unterarm“ oder „Linker Fuß und rechte Kopfseite“, „Prellung“, „Verstauchung“, „Knochenbruch“, „Verbrennung“ usw.\n19   Beispiele: „Prellung“, „Verstauchung“, „Knochenbruch“, „Verbrennung“ usw.\n23   Bitte ankreuzen: – Büro/Verwaltung – technischer Bereich – Forschung/Labor – Einsatztätigkeit (z. B. Bundespolizei, Zoll, BKA).\n24   Gefragt ist nach dem Datum, seit dem die Beamtin/der Beamte die zu Ziffer 23 angegebene Tätigkeit ausübt."]}