{"id":"bgbl1-2006-22-6","kind":"bgbl1","year":2006,"number":22,"date":"2006-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/22#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_22.pdf#page=22","order":6,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung","law_date":"2006-04-21T00:00:00Z","page":1110,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["1110         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung\ndes Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesinstituts für Arzneimittel\nund Medizinprodukte in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem\nBundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung\nVom 21. April 2006\nI.\nNach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in\nVerbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesamt für\nzentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Befugnis übertragen, über\nWidersprüche gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs\nin Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesum-\nzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverord-\nnung zu entscheiden, soweit es für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die\nAblehnung des Anspruchs zuständig war.\nII.\nNach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesamt für\nzentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Vertretung des Bundesminis-\nteriums für Gesundheit bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegen-\nheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesumzugskosten-\ngesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung übertra-\ngen. Das Bundesministerium für Gesundheit behält sich vor, im Einzelfall die\nProzessvertretung selbst wahrzunehmen.\nIII.\nDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2006 in Kraft. Sie findet keine\nAnwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.\nBonn, den 21. April 2006\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nIn Vertretung\nK . T. S c h r ö d e r"]}