{"id":"bgbl1-2006-22-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":22,"date":"2006-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/22#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_22.pdf#page=21","order":5,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zur Nichtberücksichtigung von Zeiten bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung bei Unterbrechung von versicherungspflichtigen Beschäftigungen wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote)","law_date":"2006-04-20T00:00:00Z","page":1109,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006  1109\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006\n– 1 BvL 10/01 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n1. Es war mit Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar, dass Zeiten, in\ndenen Frauen wegen der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote\nihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrachen, nach dem vom\n1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Recht bei der Berech-\nnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung\nnicht berücksichtigt wurden.\n2. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. März 2007 eine Regelung zu treffen, die den\nverfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Kommt es zu einer fristge-\nmäßen Regelung nicht, so ist auf die noch nicht bestands- oder rechtskräftig\nentschiedenen Verfahren, in denen es für die Gewährung einer Leistung der\nArbeitslosenversicherung auf die Berücksichtigung der Zeit der mutter-\nschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote im Rahmen der Berechnung der\nAnwartschaftszeit nach dem vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002\ngeltenden Recht ankommt, § 107 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b des\nArbeitsförderungsgesetzes in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung\ndes Haushaltsbegleitgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-\nfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.\nBerlin, den 20. April 2006\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}