{"id":"bgbl1-2006-22-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":22,"date":"2006-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/22#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_22.pdf#page=9","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten","law_date":"2006-04-26T00:00:00Z","page":1097,"pdf_page":9,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006                 1097\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten*)\nVom 26. April 2006\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                 1.3 Organisation und Rechtsform des Ausbildungs-\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                         betriebes,\nS. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan-               1.4 Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der\npassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)                    medizinischen Versorgung,\nund dem Organisationserlass vom 22. November 2005\n(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für                 1.5 Umweltschutz;\nGesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                       2.  Gesundheitsschutz und Hygiene:\nterium für Bildung und Forschung:\n2.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§1                                  2.2 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,\nStaatliche                               2.3 Schutz vor Infektionskrankheiten;\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                          3.  Kommunikation:\nDer Ausbildungsberuf Medizinischer Fachangestellter/               3.1 Kommunikationsformen und -methoden,\nMedizinische Fachangestellte wird staatlich anerkannt.\n3.2 Verhalten in Konfliktsituationen;\n§2                                  4.  Patientenbetreuung und -beratung:\nAusbildungsdauer                               4.1 Betreuen von Patienten und Patientinnen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                  4.2 Beraten von Patienten und Patientinnen;\n5.  Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:\n§3                                  5.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe,\nZielsetzung der Berufsausbildung                          5.2 Qualitätsmanagement,\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,                   5.3 Zeitmanagement,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits-\nund Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die                  5.4 Arbeiten im Team,\nAuszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruf-               5.5 Marketing;\nlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufs-\n6.  Verwaltung und Abrechnung:\nbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere\nselbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren                 6.1 Verwaltungsarbeiten,\nsowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammen-                    6.2 Materialbeschaffung und -verwaltung,\nhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prü-\nfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.                              6.3 Abrechnungswesen;\n7.  Information und Dokumentation:\n§4                                  7.1 Informations- und Kommunikationssysteme,\nAusbildungsberufsbild                             7.2 Dokumentation,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                7.3 Datenschutz und Datensicherheit;\nfolgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n8.  Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und\n1.   Der Ausbildungsbetrieb:                                            Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes\n1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                             oder der Ärztin:\n1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesund-                    8.1 Assistenz bei ärztlicher Diagnostik,\nheitswesen; Anforderungen an den Beruf,                        8.2 Assistenz bei ärztlicher Therapie,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    8.3 Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der         sowie Heil- und Hilfsmitteln;\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-     9.  Grundlagen der Prävention und Rehabilitation;\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    10.  Handeln bei Not- und Zwischenfällen.","1098               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006\n§5                                Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeits-\nAusbildungsrahmenplan                        abläufe entsprechend der folgenden Nummer 1 oder 2\nsimulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsen-\nDie in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und          tieren:\nFähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in\nden Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sach-         1. Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung             einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patien-\nvermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan             tin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen,\nabweichende sachliche und zeitliche Gliederung des                Warten und Handhaben von Geräten und Instrumen-\nAusbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit             ten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrech-\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung                  nen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklä-\nerfordern.                                                        ren über Möglichkeiten und Ziele der Prävention,\n2. Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen\n§6                                    einschließlich Betreuen des Patienten oder der Pa-\ntientin vor, während und nach der Behandlung, Pfle-\nAusbildungsplan\ngen, Warten und Handhaben von Geräten und Instru-\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des                menten, Durchführen von Hygienemaßnahmen,\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen               Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie\nAusbildungsplan zu erstellen.                                     Durchführen von Laborarbeiten.\nDurch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das\n§7                                Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er mit den\nSchriftlicher                          Patienten situationsgerecht und personenorientiert kom-\nAusbildungsnachweis                         munizieren, sie sachgerecht informieren und zur Koope-\nration motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-\nArbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Ver-\ndungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu\nwaltungsarbeiten durchführen, Mittel der technischen\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während\nKommunikation nutzen, Sicherheit und Gesundheits-\nder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben\nschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch-\nberücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe rele-\nzusehen.\nvanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vor-\ngehensweise bei Durchführung der Prüfungsaufgabe\n§8                                begründen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen,\nZwischenprüfung                           dass er Erste-Hilfe-Maßnahmen am Patienten oder an der\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         Patientin durchführen kann.\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende             (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                    Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorga-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den      nisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozial-\nAnlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten         kunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den        sind:\nim Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,          1. im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz:\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nDer Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbei-\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-         ten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er im Bereich\nbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgen-            der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen\nden Prüfungsbereichen durchzuführen:                              und die Durchführung der Behandlungsassistenz\n1. Arbeits- und Praxishygiene,                                    beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und ver-\ntragliche Bestimmungen der medizinischen Versor-\n2. Schutz vor Infektionskrankheiten,                              gung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der\n3. Verwaltungsarbeiten,                                           Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Arbeits-\nund Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll\n4. Datenschutz und Datensicherheit,\nnachweisen, dass er fachliche Zusammenhänge ver-\n5. Untersuchungen und Behandlungen vorbereiten.                   stehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmög-\nlichkeiten entwickeln und darstellen kann. Dem Prü-\n§9                                    fungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu\nlegen:\nAbschlussprüfung\na) Qualitätssicherung,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-         b) Zeitmanagement,\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit-          c) Schutz vor Infektionskrankheiten,\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nwesentlich ist.                                                   d) Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Heil- und Hilfsmittel,\n(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in       e) Patientenbetreuung und -beratung,\nhöchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe                f) Grundlagen der Prävention und Rehabilitation,\nbearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15\nMinuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüfling            g) Laborarbeiten,\nist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen.               h) Datenschutz und Datensicherheit,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006                 1099\ni) Dokumentation,                                             (5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind\ndie Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nj) Handeln bei Notfällen,\n1. Prüfungsbereich\nk) Abrechnung erbrachter Leistungen;\nBehandlungsassistenz                        40 Prozent,\n2. im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -ver-          2. Prüfungsbereich\nwaltung:                                                       Betriebsorganisation\nDer Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbei-             und -verwaltung                             40 Prozent,\nten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsab-    3. Prüfungsbereich\nläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch pla-            Wirtschafts- und Sozialkunde                20 Prozent.\nnen sowie interne und externe Koordinierungsaufga-\nben darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und             (6) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungs-\nGesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,            leistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangel-\nMaßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informa-            haft und im weiteren Prüfungsbereich mit mindestens\ntions- und Kommunikationsmöglichkeiten berück-             ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüf-\nsichtigen. Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebie-        lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nte zugrunde zu legen:                                      einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche\ndie schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung\na) Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der           von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für\nmedizinischen Versorgung,                              das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\nb) Arbeiten im Team,                                       Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei\nder Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs-\nc) Verwaltungsarbeiten,                                    bereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der\nd) Dokumentation,                                          mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu\ngewichten.\ne) Marketing,\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\nf) Zeitmanagement,                                         tischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\ng) Datenschutz und Datensicherheit,                        halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens\nzwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prü-\nh) Organisation der Leistungsabrechnung,                   fungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleis-\ni) Materialbeschaffung und -verwaltung;                    tungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend be-\nwertet, ist die Prüfung nicht bestanden.\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nDer Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der                                      § 10\nBerufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen,\nFortsetzung der Berufsausbildung\ndass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftli-\nche Zusammenhänge darstellen kann.                            Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die\n1. im Prüfungsbereich                                         Vertragsparteien dies vereinbaren.\nBehandlungsassistenz                        120 Minuten,\n2. im Prüfungsbereich                                                                     § 11\nBetriebsorganisation                                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nund -verwaltung                             120 Minuten,\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.\n3. im Prüfungsbereich                                         Gleichzeitig tritt die Arzthelfer-Ausbildungsverordnung\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.   vom 10. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2200) außer Kraft.\nBonn, den 26. April 2006\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt","1100              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006\nAnlage 1\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten\n– Sachliche Gliederung –\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                           3\n1     Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Nr. 1)\n1.1   Berufsbildung, Arbeits- und             a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,\nTarifrecht                                  gegenseitige Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung er-\n(§ 4 Nr. 1.1)                               klären\nb) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Aus-\nbildungsplan erläutern\nc) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeits-\nzeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachten\nd) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-\ntenden Tarifverträge und arbeitsrechtlichen Vorschriften be-\nschreiben\ne) wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages erläutern\nf) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und\npersönliche Entwicklung nutzen und berufsbezogene Fort-\nbildungsmöglichkeiten ermitteln\n1.2   Stellung des Ausbildungs-               a) Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des Gesundheits-\nbetriebes im Gesundheitswesen;              wesens und seiner Einrichtungen sowie dessen Einordnung in\nAnforderungen an den Beruf                  das System sozialer Sicherung in Grundzügen erläutern\n(§ 4 Nr. 1.2)                           b) Formen der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen an Beispie-\nlen aus dem Ausbildungsbetrieb erklären\nc) soziale Aufgaben eines medizinischen Dienstleistungsberufes\nund ethische Anforderungen darstellen\nd) Belastungssituationen im Beruf erkennen und bewältigen\n1.3   Organisation und Rechtsform des         a) Struktur, Aufgaben und Funktionsbereiche des Ausbildungs-\nAusbildungsbetriebes                        betriebes erläutern\n(§ 4 Nr. 1.3)                           b) Organisation, Abläufe des Ausbildungsbetriebes mit seinen Auf-\ngaben und Zuständigkeiten darstellen; Zusammenwirken der\nFunktionsbereiche erklären\nc) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes beschreiben\nd) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftig-\nten zu Selbstverwaltungseinrichtungen, Wirtschaftsorganisatio-\nnen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen\ndarstellen\n1.4   Gesetzliche und vertragliche            a) berufsbezogene Rechtsvorschriften einhalten\nBestimmungen der medizinischen          b) Schweigepflicht als Basis einer vertrauensvollen Arzt-Patienten-\nVersorgung                                  Beziehung einhalten\n(§ 4 Nr. 1.4)\nc) Bedingungen, Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärzt-\nlicher Leistungen darlegen sowie straf- und haftungsrechtliche\nFolgen beachten\nd) rechtliche und vertragliche Grundlagen von Behandlungsverein-\nbarungen bei gesetzlich Versicherten und Privatpatienten beach-\nten und erläutern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006                 1101\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes             Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                        3\n1.5   Umweltschutz                         Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 4 Nr. 1.5)                        lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n2     Gesundheitsschutz und Hygiene\n(§ 4 Nr. 2)\n2.1   Sicherheit und Gesundheitsschutz     a) Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststel-\nbei der Arbeit                           len sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Nr. 2.1)                        b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\ne) stressauslösende Situationen erkennen und bewältigen\n2.2   Maßnahmen der Arbeits- und           a) Hygienestandards einhalten\nPraxishygiene                        b) Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen auswählen und anwenden\n(§ 4 Nr. 2.2)\nc) Maßnahmen des betrieblichen Hygieneplans durchführen\nd) Geräte, Instrumente und Apparate desinfizieren, reinigen und\nsterilisieren; Sterilgut handhaben\ne) hygienische und aseptische Bedingungen bei Eingriffen situati-\nonsgerecht sicherstellen\nf) kontaminierte Materialien erfassen, situationsbezogen wieder\naufbereiten und entsorgen\n2.3   Schutz vor Infektionskrankheiten     a) Hauptsymptome und Krankheitsbilder von bakteriellen Infekti-\n(§ 4 Nr. 2.3)                            onskrankheiten, insbesondere Scharlach, Tetanus, Borreliose,\nSalmonellose, Pertussis, Diphtherie und Tuberkulose, von viralen\nInfektionskrankheiten, insbesondere Aids, Masern, Röteln, Wind-\npocken, Gürtelrose, Mumps, Pfeifferschem Drüsenfieber, FSME,\nInfluenza, grippalen Infekten, Hepatitis A, B und C, sowie Infekti-\nonskrankheiten durch Hautpilze, insbesondere Soor und Fußpilz,\nbeschreiben; Meldepflicht von Infektionskrankheiten beachten\nb) Infektionsquellen und Infektionswege darstellen, Maßnahmen\nzur Vermeidung von Infektionen einleiten und Schutzmaßnah-\nmen durchführen\nc) Vorteile der aktiven Immunisierung begründen\n3     Kommunikation\n(§ 4 Nr. 3)\n3.1   Kommunikationsformen und             a) Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebs-\n-methoden                                klima, Arbeitsleistung, Betriebsablauf und -erfolg beachten\n(§ 4 Nr. 3.1)                        b) verbale und nichtverbale Kommunikationsformen einsetzen\nc) Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen\nd) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen\ne) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden","1102              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                       3\n3.2    Verhalten in Konfliktsituationen     a) Konflikte erkennen und einschätzen\n(§ 4 Nr. 3.2)                        b) Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen\nc) Beschwerden entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten an-\nbieten\n4      Patientenbetreuung und -beratung\n(§ 4 Nr. 4)\n4.1    Betreuen von Patienten und           a) psychosoziale und somatische Bedingungen des Patienten-Ver-\nPatientinnen                            haltens berücksichtigen\n(§ 4 Nr. 4.1)                        b) Besonderheiten von speziellen Patientengruppen, von Risiko-\nPatienten sowie von Patienten und Patientinnen mit chronischen\nKrankheitsbildern beachten\nc) Patienten und Patientinnen situationsgerecht empfangen und\nunter Berücksichtigung ihrer Wünsche und Erwartungen vor,\nwährend und nach der Behandlung betreuen\nd) Situation der anrufenden Patienten und Patientinnen einschät-\nzen und Maßnahmen einleiten\ne) Patienten und Patientinnen sowie begleitende Personen über\nPraxisabläufe bezüglich Diagnostik, Behandlung, Wiederbestel-\nlung und Abrechnung informieren und zur Kooperation motivieren\nf) Patienten und Patientinnen über Weiter- und Mitbehandlung in-\nformieren\ng) ergänzende Versorgungsangebote darstellen\n4.2    Beraten von Patienten und            a) ärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützen\nPatientinnen                         b) zur Anwendung häuslicher Maßnahmen anleiten\n(§ 4 Nr. 4.2)\nc) medizinische Leistungsangebote des Betriebes erläutern\nd) bei der Patientenschulung mitwirken\n5      Betriebsorganisation und\nQualitätsmanagement\n(§ 4 Nr. 5)\n5.1    Betriebs- und Arbeitsabläufe         a) bei Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen\n(§ 4 Nr. 5.1)                           mitwirken und zur Optimierung beitragen\nb) Kooperationsprozesse mit externen Partnern mitgestalten\nc) Hausbesuche und Notdienste organisieren\nd) Maßnahmen bei akuten Störungen und Zwischenfällen ergreifen\ne) Arbeitsschritte systematisch planen, zielgerecht organisieren,\nrationell gestalten, Ergebnisse kontrollieren\nf) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel auswählen und ein-\nsetzen\n5.2    Qualitätsmanagement                  a) Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungsbe-\n(§ 4 Nr. 5.2)                           trieb an Beispielen erklären\nb) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungs-\nbereich planen, durchführen, kontrollieren, dokumentieren und\nbewerten\nc) Patientenzufriedenheit ermitteln und fördern\nd) bei Umsetzung von Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesse-\nrung der Betriebs- und Behandlungsorganisation mitwirken und\ndabei eigene Vorschläge einbringen; Verhältnis von Kosten-Nut-\nzen beachten\ne) zur Sicherung des betriebsinternen Informationsflusses beitragen\n5.3    Zeitmanagement                       a) Bedeutung des Zeitmanagements für den Ausbildungsbetrieb an\n(§ 4 Nr. 5.3)                           Beispielen erklären; eigene Vorschläge zur Verbesserung einbrin-\ngen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006                1103\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                       3\nb) Patiententermine planen, koordinieren und überwachen\nc) Wiederbestellung und externe Behandlungstermine organisieren\nsowie koordinieren\nd) Termine mit Dritten unter Berücksichtigung vorgeschriebener\nPrüf- und Überwachungstermine sowie Informationstermine pla-\nnen und koordinieren\ne) Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, insbeson-\ndere bei der zeitlichen Planung und Durchführung von Arbeitsab-\nläufen Prioritäten beachten\nf) Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungs-\nsteigerung und Stress beachten\n5.4    Arbeiten im Team                     a) im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Entscheidungs-\n(§ 4 Nr. 5.4)                           kompetenzen und eigener Prioritäten kooperieren\nb) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; bei der Tagesplanung\nmitwirken\nc) Teamentwicklung gestalten\nd) Teambesprechungen organisieren und mitgestalten\n5.5    Marketing                            a) bei der Entwicklung und Ausgestaltung von Leistungsangeboten\n(§ 4 Nr. 5.5)                           des Betriebes mitwirken\nb) bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketing-\nmaßnahmen zur Förderung der Patientenzufriedenheit mitwirken\nc) beim Aufbau einer Patientenbindung mitwirken\n6      Verwaltung und Abrechnung\n(§ 4 Nr. 6)\n6.1    Verwaltungsarbeiten                  a) Patientendaten erfassen und verarbeiten\n(§ 4 Nr. 6.1)                        b) Posteingang und -ausgang bearbeiten\nc) Schriftverkehr durchführen\nd) Vordrucke und Formulare bearbeiten\n6.2    Materialbeschaffung und              a) Bedarf an Waren und Materialien ermitteln, Angebote verglei-\n-verwaltung                             chen, Bestellungen aufgeben; bei Beschaffung mitwirken\n(§ 4 Nr. 6.2)                        b) Wareneingang und -ausgang unter Berücksichtigung des Kauf-\nvertragsrechts prüfen\nc) Abrechnungen organisieren, erstellen, prüfen und weiterleiten\nd) Kostenerstattung für Verbrauchsmaterialien für die Patienten-\nbehandlung organisieren\ne) Materialien und Desinfektionsmittel lagern und überwachen\nf) Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Verband- und Hilfsmittel lagern\nund unter Beachtung rechtlicher Vorschriften überwachen\n6.3    Abrechnungswesen                     a) Zahlungsvorgänge abwickeln, überwachen, kontrollieren und\n(§ 4 Nr. 6.3)                           dokumentieren\nb) Leistungen nach Vergütungssystemen erfassen, den Kostenträ-\ngern zuordnen und kontrollieren\nc) Abrechnungen unter Berücksichtigung des Sachleistungs- und\nKostenerstattungsprinzips organisieren, erstellen, prüfen und\nweiterleiten\nd) Vorschriften der Sozialgesetzgebung anwenden\ne) Privatliquidation erstellen und dem Patienten erläutern\nf) kaufmännische Mahnverfahren durchführen und gerichtliche\nMahnverfahren einleiten","1104              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                       3\n7     Information und Dokumentation\n(§ 4 Nr. 7)\n7.1   Informations- und                    a) Informations- und Kommunikationssysteme anwenden; Stan-\nKommunikationssysteme                   dard- und Branchensoftware einsetzen\n(§ 4 Nr. 7.1)                        b) Daten eingeben und pflegen\nc) Möglichkeiten des internen und externen elektronischen Daten-\naustausches nutzen\nd) Informationen beschaffen und nutzen\n7.2   Dokumentation                        a) Informationen unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften\n(§ 4 Nr. 7.2)                           und nach betrieblichen Vorgaben erfassen, auswerten, weiter-\nleiten und archivieren\nb) medizinische Dokumentations- und Klassifizierungssysteme an-\nwenden\nc) Patientendokumentation organisieren\nd) Behandlungsunterlagen zusammenstellen, weiterleiten und doku-\nmentieren\n7.3   Datenschutz und Datensicherheit      a) Vorschriften und Regelungen zum Datenschutz anwenden\n(§ 4 Nr. 7.3)                        b) Daten sichern\nc) Datentransfer verschlüsselt durchführen\nd) Dokumente und Behandlungsunterlagen sicher verwahren und\ndie Aufbewahrfristen beachten\n8     Durchführen von Maßnahmen bei\nDiagnostik und Therapie unter\nAnleitung und Aufsicht des Arztes\noder der Ärztin\n(§ 4 Nr. 8)\n8.1   Assistenz bei ärztlicher Diagnostik  a) gebräuchliche medizinische Fachbezeichnungen und Abkürzun-\n(§ 4 Nr. 8.1)                           gen anwenden und erläutern\nb) Untersuchungen und Behandlungen vorbereiten, insbesondere\nPatientenbeobachtung durchführen, Vitalwerte bestimmen,\nPatienten messen und wiegen, Elektrokardiogramm schreiben,\nLungenfunktion prüfen; Geräte und Instrumente handhaben,\npflegen und warten\nc) bei der Befundaufnahme und diagnostischen Maßnahmen, ins-\nbesondere bei Ultraschalluntersuchungen, Punktionen und\nKatheterisierung, mitwirken und assistieren; Geräte und Instru-\nmente handhaben, pflegen und warten\nd) Befunddokumentation durchführen\ne) Proben für Untersuchungszwecke und Laborauswertungen, ins-\nbesondere durch venöse und kapilläre Blutentnahmen sowie\nAbstriche, gewinnen\nf) Laborarbeiten und Tests, insbesondere Blutzuckerbestimmung,\nBlutsenkung, Urinstatus, Leukozytenzählung und Tests auf\nokkultes Blut, durchführen, dokumentieren und durch Qualitäts-\nkontrollen sichern; Geräte und Instrumente handhaben, pflegen\nund warten\ng) Untersuchungsmaterial aufbereiten und versenden\nh) Labordaten und Untersuchungsergebnisse auf ihre Bedeutung\nfür Patienten einstufen und zeitgerecht weiterleiten\n8.2   Assistenz bei ärztlicher Therapie    a) bei der ärztlichen Therapie, insbesondere bei Infusionen und\n(§ 4 Nr. 8.2)                           Injektionen, assistieren; Materialien, Instrumente, Geräte und\nArzneimittel vorbereiten und instrumentieren; Geräte und Instru-\nmente pflegen und warten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006                1105\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                       3\nb) bei der medikamentösen Therapie mitwirken; Verlaufsprotokolle\nerstellen\nc) subkutane und intramuskuläre Injektionen durchführen\nd) Stütz- und Wundverbände anlegen\ne) Wärme-, Kälte- und Reizstromanwendung durchführen\nf) intrakutane Tests durchführen\ng) Inhalationen durchführen\nh) bei chirurgischen Behandlungsmaßnahmen Patienten vorberei-\nten, steril arbeiten und assistieren; Instrumente und Geräte hand-\nhaben, pflegen und warten\ni) septische und aseptische Wunden versorgen; Nahtmaterial ent-\nfernen\nj) Arbeitsvorgänge nachbereiten und dokumentieren\n8.3   Umgang mit Arzneimitteln, Sera       a) über Darreichungsformen und Einnahmemodalitäten informie-\nund Impfstoffen sowie Heil- und         ren; Anweisung des Arztes zur Einnahme unterstützen\nHilfsmitteln                         b) erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arzneimittelgrup-\n(§ 4 Nr. 8.3)                           pen, insbesondere von Antibiotika, Schmerzmitteln, Herz- und\nKreislaufmedikamenten, Diabetesmedikamenten, Magen- und\nDarmtherapeutika sowie Arzneimitteln gegen Erkältungskrank-\nheiten, unterscheiden\nc) Voraussetzungen und Vorschriften zur Abgabe und Handhabung\nverschiedener Arzneimittel, Sera, Impfstoffe beachten; Verord-\nnungen von Arzneimitteln vorbereiten und abgeben\nd) Verordnung für Heil- und Hilfsmittel nach ärztlicher Anweisung\nvorbereiten und unter Beachtung der Verordnungsvorschriften\nabgeben\n9     Grundlagen der Prävention und        a) über Ziele von Gesundheitsvorsorge und Früherkennung von\nRehabilitation                          Krankheiten im Zusammenhang mit gesundheitlichen Versor-\n(§ 4 Nr. 9)                             gungsstrukturen informieren\nb) Patienten und Patientinnen zu einer gesunden Lebensweise\nmotivieren\nc) Ursachen und Entstehung von Gesundheitsstörungen und die\ndazugehörigen Präventionsmaßnahmen erläutern\nd) Patienten und Patientinnen zur Inanspruchnahme von Früher-\nkennungsmaßnahmen motivieren\ne) über Möglichkeiten der aktiven und passiven Immunisierung\ninformieren; Impfpass führen; beim Impfmanagement mitwirken\nf) Patienten und Patientinnen zur Inanspruchnahme von Impfmaß-\nnahmen motivieren\ng) Ziele und Möglichkeiten der medizinischen Rehabilitation unter\nBerücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben erläutern; bei\nBeantragung von Rehabilitationsmaßnahmen mitwirken\nh) über Selbsthilfegruppen und ihre Aufgaben informieren\n10      Handeln bei Not- und                 a) Maßnahmen zur Vermeidung von Not- und Zwischenfällen er-\nZwischenfällen                          greifen\n(§ 4 Nr. 10)                         b) Verhaltensregeln bei Notfällen im Ausbildungsbetrieb einhalten\nc) bedrohliche Zustände, insbesondere Schock, Atem- und Herz-\nstillstand, Bewusstlosigkeit, starke Blutungen und Allergien,\nerkennen und Sofortmaßnahmen veranlassen\nd) Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen\ne) bei Not- und Zwischenfällen assistieren\nf) Notfallausstattung kontrollieren und auffüllen; Geräte handha-\nben, warten und pflegen","1106               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006\nAnlage 2\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten\n– Zeitliche Gliederung –\nA.\nWährend der gesamten Ausbildungszeit\n– 1. bis 36. Ausbildungsmonat –\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\n1.4 Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel a,\n1.5 Umweltschutz,\n8.1 Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel a,\nsind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln.\nB.\nVor der Zwischenprüfung\n– 1. bis 18. Ausbildungsmonat –\n(1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\n1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,\n1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, Lernziele a und b,\n1.3 Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a bis c,\n1.4 Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel b,\n2.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b und d,\n5.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel b,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\n1.4 Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel c,\n2.2 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziele b bis d und f,\n2.3 Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel c,\n5.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziele c und d,\n5.2 Qualitätsmanagement, Lernziele a und e,\n5.3 Zeitmanagement, Lernziele a, b und d,\n6.3 Abrechnungswesen, Lernziel d,\n7.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,\n7.2 Dokumentation, Lernziele c und d,\n7.3 Datenschutz und Datensicherheit,\n8.1 Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel g,\n8.2 Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziel b,\n10.    Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\ngemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\n2.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel c,\n2.2 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel a,\n2.3 Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel b,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006          1107\n4.2 Beraten von Patienten und Patientinnen, Lernziel a,\n5.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel f,\n5.4 Arbeiten im Team, Lernziele b und d,\n5.5 Marketing, Lernziel c,\n6.1 Verwaltungsarbeiten,\n6.2 Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziele a bis c und e,\n6.3 Abrechnungswesen, Lernziel b,\n7.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,\n8.1 Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel d,\n8.2 Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele g und j,\n8.3 Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln, Lernziel a,\n9.    Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel f,\n10.    Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziel f,\nzu vermitteln.\n(4) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\n2.2 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel e,\n2.3 Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel a,\n3.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele b und c,\n4.1 Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziel c,\n7.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,\n8.1 Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel b,\n8.2 Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele d und e,\n9.   Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziele a und e,\nzu vermitteln.\nC.\nNach der Zwischenprüfung\n– 19. bis 36. Ausbildungsmonat –\n(1) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\n2.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel e,\n3.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel e,\n4.1 Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziele a, b, f und g,\n5.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziele a und e,\n5.2 Qualitätsmanagement, Lernziel b,\n6.3 Abrechnungswesen, Lernziel c,\n8.1 Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel f,\n8.2 Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele a, h und i,\n9.    Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel c,\n10.    Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziele c und d,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\n1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, Lernziele c und d,\n1.4 Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel d,\n3.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und d,\n3.2 Verhalten in Konfliktsituationen,\n4.1 Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziele d und e,","1108              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006\n4.2 Beraten von Patienten und Patientinnen, Lernziele b bis d,\n5.2 Qualitätsmanagement, Lernziele c und d,\n6.3 Abrechnungswesen, Lernziele a und f,\n7.2 Dokumentation, Lernziel a,\n8.1 Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziele c, e und h,\n8.2 Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele c und f,\n8.3 Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln, Lernziele b bis d,\n9.    Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel d,\n10.    Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziel e,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\n1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel f,\n1.3 Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, Lernziel d,\n5.4 Arbeiten im Team, Lernziele a und c,\n5.5 Marketing, Lernziel b,\n6.2 Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziele d und f,\n6.3 Abrechnungswesen, Lernziel e,\n7.2 Dokumentation, Lernziel b,\n9.   Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziele b, g und h,\nzu vermitteln.\n(4) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\n1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel e,\n5.3 Zeitmanagement, Lernziele c, e und f,\n5.5 Marketing, Lernziel a,\n7.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,\nzu vermitteln."]}