{"id":"bgbl1-2006-22-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":22,"date":"2006-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/22#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_22.pdf#page=7","order":3,"title":"Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen","law_date":"2006-04-28T00:00:00Z","page":1095,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006                   1095\nGesetz\nzur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen\nVom 28. April 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                ländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulas-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   sung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung\neinschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.“\nArtikel 1                           4. § 52 wird wie folgt geändert:\nÄnderung\na) Dem Absatz 10 werden folgende Sätze angefügt:\ndes Einkommensteuergesetzes\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                   „§ 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Arti-\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,                   kels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des                  S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwen-\nGesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091), wird wie               den, die nach dem 5. Mai 2006 angeschafft, her-\nfolgt geändert:                                                       gestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt\nwerden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskos-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                       ten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des An-\na) In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe                lagevermögens, die vor dem 5. Mai 2006 ange-\n„nach Absatz 3 oder“ gestrichen.                               schafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               eingelegt wurden, sind erst im Zeitpunkt des Zu-\nflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeit-\naa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                             punkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu be-\n„Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten                rücksichtigen.“\nfür nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des An-\nb) In Absatz 12 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-\nlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesell-\nfügt:\nschaften, für Wertpapiere und vergleichbare\nnicht verbriefte Forderungen und Rechte, für              „§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 in der Fassung des\nGrund und Boden sowie Gebäude des Umlauf-                 Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I\nvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflus-              S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwen-\nses des Veräußerungserlöses oder bei Ent-                 den, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.“\nnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Be-                c) In Absatz 16 wird nach Satz 14 folgender Satz\ntriebsausgaben zu berücksichtigen.“                       eingefügt:\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „nicht abnutzbaren             „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1\nWirtschaftsgüter des Anlagevermögens“                     des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095)\ndurch die Angabe „Wirtschaftsgüter des Anla-              ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die\ngevermögens und Wirtschaftsgüter des Um-                  nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.“\nlaufvermögens im Sinne des Satzes 4“ ersetzt.\nc) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 6                                Artikel 2\nAbs. 1 Nr. 4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1                                 Änderung\nNr. 4 Satz 1 oder 3“ ersetzt.                                          des Umsatzsteuergesetzes\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                   In § 4 Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 des Umsatzsteuerge-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:        setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n„(1a) Die Ergebnisse der in der handelsrecht-        21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch\nlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanz-          Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I\nwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungs-         S. 1091) geändert worden ist, werden die Wörter „ , sowie\neinheiten sind auch für die steuerliche Gewinner-       die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken,\nmittlung maßgeblich.“                                   die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind“ ge-\nstrichen.\nb) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:\n„Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a.“                                    Artikel 3\n3. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                       Änderung\n„Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu                              der Abgabenordnung\nmehr als 50 vom Hundert betrieblich genutzt wird, ist          § 379 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der\nfür jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des in-           Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002","1096             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006\n(BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4        in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder ver-\nAbs. 22 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I                buchen lässt\nS. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nund dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht\n„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-            gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.“\nfertig\n1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig                             Artikel 4\nsind,\n2. Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt oder                                     Inkrafttreten\n3. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nGeschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. April 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}