{"id":"bgbl1-2006-22-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":22,"date":"2006-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/22#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_22.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung","law_date":"2006-04-26T00:00:00Z","page":1091,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006                  1091\nGesetz\nzur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung\nVom 26. April 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abge-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 zogen werden. Im Falle des Zusammenlebens der\nElternteile gilt Satz 1 nur, wenn beide Elternteile\nArtikel 1                               erwerbstätig sind. Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen\nÄnderung                                 für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkei-\ndes Einkommensteuergesetzes                         ten sowie für sportliche und andere Freizeitbetäti-\ngungen. Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-               Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuer-\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,              pflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen,\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch das Gesetz vom            soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat\n22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683), wird wie folgt              des Kindes notwendig und angemessen ist. Voraus-\ngeändert:                                                        setzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass der\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage\neiner Rechnung und die Zahlung auf das Konto des\na) Nach der Angabe „§ 4e Beiträge an Pensions-\nErbringers der Leistung nachweist.“\nfonds“ wird folgende Angabe eingefügt:\n3. § 6b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 4f Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten“.\na) In Satz 1 werden die Wörter „oder Gebäude“\nb) Die Angabe zu § 33c wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „Gebäude oder Binnenschiffe“\n„§ 33c (weggefallen)“.                                       ersetzt.\n2. Nach § 4e wird folgender § 4f eingefügt:                     b) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 4f                                   aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“\nErwerbsbedingte                                   gestrichen.\nKinderbetreuungskosten                            bb) Nach Nummer 3 wird der abschließende\nAufwendungen für Dienstleistungen zur Betreu-                     Punkt durch ein Komma ersetzt, danach das\nung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen ge-                     Wort „oder“ sowie folgende Nummer 4 ange-\nhörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, die wegen                  fügt:\neiner Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen,               „4. Binnenschiffen, soweit der Gewinn bei\nkönnen bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch                           der Veräußerung von Binnenschiffen ent-\nnicht vollendet haben oder wegen einer vor Voll-                          standen ist.“\nendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körper-\nlichen, geistigen oder seelischen Behinderung             4. In § 7 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender\naußerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe        Satz eingefügt:\nvon zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens                „Abweichend von Satz 2 darf bei beweglichen Wirt-\n4 000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte         schaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem\naus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder           31. Dezember 2005 und vor dem 1. Januar 2008","1092             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006\nangeschafft oder hergestellt worden sind, der anzu-                   nach Satz 1 vorliegen oder ein Elternteil er-\nwendende Hundertsatz höchstens das Dreifache                          werbstätig ist und der andere Elternteil sich in\ndes bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen                       Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder\nJahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert-                         seelisch behindert oder krank ist. Satz 1 gilt\nsatzes betragen und 30 vom Hundert nicht überstei-                    nicht für Aufwendungen für Unterricht, die\ngen.“                                                                 Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie\n5. In § 9 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „gilt“ durch die                   für sportliche und andere Freizeitbetätigun-\nWörter „sowie § 4f gelten“ ersetzt.                                   gen. Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1\nAbs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt einkommen-\n6. Dem § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird folgender                      steuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte\nHalbsatz angefügt:                                                    Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhält-\n„daneben sind Aufwendungen nach § 4f gesondert                        nissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwen-\nabzuziehen;“.                                                         dig und angemessen ist. Voraussetzung für\nden Abzug nach Satz 1 ist, dass der Steuer-\n7. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\npflichtige die Aufwendungen durch Vorlage\na) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:                        einer Rechnung und die Zahlung auf das\n„Sonderausgaben sind die folgenden Aufwen-                         Konto des Erbringers der Leistung nach-\ndungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch                       weist.“\nWerbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben          8. In § 10c Abs. 1 wird die Angabe „nach § 10 Abs. 1\noder Werbungskosten behandelt werden:“.                   Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9 und“ durch die Angabe „nach\nb) Die folgenden Nummern 5 und 8 werden einge-               § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9 und“ ersetzt.\nfügt:                                                  9. Der Einleitungssatz zu § 12 wird wie folgt gefasst:\n„5. zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleis-         „Soweit in den §§ 4f, 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 5, 7 bis 9,\ntungen zur Betreuung eines zum Haushalt               §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes\ndes Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im            bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Ein-\nSinne des § 32 Abs. 1, welches das dritte             kunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte\nLebensjahr vollendet, das sechste Lebens-             abgezogen werden“.\njahr aber noch nicht vollendet hat, höchstens\n10. § 26a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n4 000 Euro je Kind, sofern die Beiträge nicht\nnach Nummer 8 zu berücksichtigen sind.                „Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und\nSatz 1 gilt nicht für Aufwendungen für Unter-         außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b) wer-\nricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten         den in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in\nsowie für sportliche und andere Freizeitbetä-         Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranla-\ntigungen. Ist das zu betreuende Kind nicht            gungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehe-\nnach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt              gatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung be-\neinkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1           antragen.“\ngenannte Betrag zu kürzen, soweit es nach         11. In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt\nden Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kin-           gefasst:\ndes notwendig und angemessen ist. Voraus-\n„Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Wer-\nsetzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass\nbungskosten oder Sonderausgaben gehören oder\nder Steuerpflichtige die Aufwendungen durch\nunter § 4f oder § 9 Abs. 5 fallen, bleiben dabei außer\nVorlage einer Rechnung und die Zahlung auf\nBetracht;“.\ndas Konto des Erbringers der Leistung nach-\nweist.“                                           12. § 33c wird aufgehoben.\n„8. zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleis-     13. § 35a wird wie folgt geändert:\ntungen zur Betreuung eines zum Haushalt               a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nicht\ndes Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im                Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstel-\nSinne des § 32 Abs. 1, welches das 14. Le-                len und soweit sie nicht als außergewöhnliche\nbensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen              Belastung berücksichtigt worden sind“ durch die\neiner vor Vollendung des 27. Lebensjahres                 Wörter „die nicht Betriebsausgaben oder Wer-\neingetretenen körperlichen, geistigen oder                bungskosten darstellen oder unter die §§ 4f, 9\nseelischen Behinderung außerstande ist, sich              Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit\nselbst zu unterhalten, höchstens 4 000 Euro je            sie nicht als außergewöhnliche Belastung berück-\nKind, wenn der Steuerpflichtige sich in Aus-              sichtigt worden sind“ ersetzt.\nbildung befindet, körperlich, geistig oder see-\nlisch behindert oder krank ist. Erwachsen die         b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAufwendungen wegen Krankheit des Steuer-                     „(2) Für die Inanspruchnahme von haushalts-\npflichtigen, muss die Krankheit innerhalb ei-             nahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistun-\nnes zusammenhängenden Zeitraums von                       gen nach Satz 2 sind und in einem inländischen\nmindestens drei Monaten bestanden haben,                  Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden,\nes sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar         ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, ver-\nim Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder                mindert um die sonstigen Steuerermäßigungen,\nAusbildung ein. Bei zusammenlebenden El-                  auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens\ntern ist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn                 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichti-\nbei beiden Elternteilen die Voraussetzungen               gen; dieser Betrag erhöht sich für die Inanspruch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006                   1093\nnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für         16. § 50 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nPersonen, bei denen ein Schweregrad der Pfle-\n„Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 4f, 9\ngebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Bu-\nAbs. 5 Satz 1, soweit er § 4f für anwendbar erklärt, die\nches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistun-\n§§ 9a, 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a,\ngen der Pflegeversicherung beziehen, die in ei-\n24b, 32, 32a Abs. 6, §§ 33, 33a und 33b sind nicht\nnem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen\nanzuwenden.“\noder im Haushalt der vorstehend genannten ge-\npflegten oder betreuten Person erbracht werden,        17. § 52 wird wie folgt geändert:\nauf 1 200 Euro. Für die Inanspruchnahme von\na) Nach Absatz 12b wird folgender Absatz 12c ein-\nHandwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhal-\ngefügt:\ntungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in\neinem inländischen Haushalt des Steuerpflichti-                   „(12c) § 4f ist erstmals für im Veranlagungs-\ngen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche              zeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzu-\nEinkommensteuer, vermindert um die sonstigen                   wenden, soweit die den Aufwendungen zu\nSteuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hun-                  Grunde liegenden Leistungen nach dem\ndert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des                 31. Dezember 2005 erbracht worden sind.“\nSteuerpflichtigen. Der Abzug von der tariflichen\nb) Nach Absatz 18a wird folgender Absatz 18b ein-\nEinkommensteuer nach den Sätzen 1 und 2 gilt\ngefügt:\nnur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen,\ndie nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten                        „(18b) § 6b in der Fassung des Artikels 1 des\noder Aufwendungen für eine geringfügige Be-                    Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) ist\nschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches                erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. De-\nSozialgesetzbuch darstellen oder unter die                     zember 2005 und letztmals auf Veräußerungen\n§§ 4f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen           vor dem 1. Januar 2011 anzuwenden. Für Ver-\nund soweit sie nicht als Sonderausgaben oder                   äußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenom-\naußergewöhnliche Belastung berücksichtigt wor-                 men werden, ist § 6b in der im Veräußerungszeit-\nden sind. In den Fällen des Absatzes 1 ist die                 punkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.“\nInanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach                 c) Dem Absatz 23c wird folgender Satz angefügt:\nden Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Vorausset-\nzung für die Steuerermäßigungen nach den Sät-                  „§ 9 Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des\nzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige die                 Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) ist\nAufwendungen durch Vorlage einer Rechnung                      erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 ge-\nund die Zahlung auf das Konto des Erbringers                   leistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die\nder haushaltsnahen Dienstleistung, der Hand-                   den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistun-\nwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungs-               gen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht wor-\nleistung durch Beleg des Kreditinstituts nach-                 den sind.“\nweist.“                                                     d) Folgender Absatz 24 wird eingefügt:\n14. In § 37 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe „im Sinne des                  „(24) § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 in der Fassung des\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b, 33              Artikels 1 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I\nund 33c“ durch die Angabe „im Sinne des § 10 Abs. 1               S. 1091) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum\nNr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33“ ersetzt.             2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, so-\nweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden\n15. § 39a wird wie folgt geändert:                                    Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 er-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              bracht worden sind.“\ne) Dem Absatz 50b wird folgender Satz angefügt:\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „im Sinne des\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9 und“ durch           „§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes\ndie Angabe „im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a,           vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) ist erstmals für\n4, 5, 7 bis 9 und“ ersetzt.                               im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Auf-\nwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwen-\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „nach den                      dungen zu Grunde liegenden Leistungen nach\n§§ 33, 33a, 33b Abs. 6 und § 33c“ durch die               dem 31. Dezember 2005 erbracht worden sind.“\nAngabe „nach den §§ 33, 33a und 33b Abs. 6“\nersetzt.                                                                    Artikel 2\nb) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „im Sinne des                                Änderung\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b,                      des Umsatzsteuergesetzes\n33 und 33c“ durch die Angabe „im Sinne des § 10           § 20 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der\nAbs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33“    Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),\nersetzt.                                               das durch Artikel 4 Abs. 31 des Gesetzes vom\n22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „im Sinne des\nist, wird wie folgt geändert:\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b,\n33 und 33c“ durch die Angabe „im Sinne des § 10        a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe\nAbs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33“        „125 000 Euro“ durch die Angabe „250 000 Euro“\nersetzt.                                                   ersetzt.","1094            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                    Artikel 3\naa) Die Angabe „31. Dezember 2006“ wird durch die                                  Inkrafttreten\nAngabe „31. Dezember 2009“ ersetzt.                      (1) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.\nbb) Die Angabe „125 000 Euro“ wird durch die Angabe          (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\n„250 000 Euro“ ersetzt.                                Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. April 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}