{"id":"bgbl1-2006-21-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":21,"date":"2006-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/21#page=106","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_21.pdf#page=106","order":5,"title":"Verordnung über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld und die Aufbringung der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten (Winterbeschäftigungs-Verordnung - WinterbeschV)","law_date":"2006-04-26T00:00:00Z","page":1086,"pdf_page":106,"num_pages":3,"content":["1086            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nVerordnung\nüber ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld und die Aufbringung\nder erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten\n(Winterbeschäftigungs-Verordnung – WinterbeschV)\nVom 26. April 2006\nAuf Grund des § 182 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4                                   §3\nund des § 357 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-                   Höhe und Aufbringung der Umlage\nbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), die zuletzt durch           (1) Die Umlage beträgt in Betrieben\nArtikel 1 Nr. 14 und 30 des Gesetzes vom 24. April 2006      1. des Baugewerbes (§ 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Ver-\n(BGBl. I S. 926) geändert worden sind, verordnet das              ordnung) bis zum 31. Dezember 2008 unverändert\nBundesministerium für Arbeit und Soziales:                        2 Prozent,\n2. des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der\n§1                                    Baubetriebe-Verordnung) 1 Prozent,\nLeistungen                           3. des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der\nBaubetriebe-Verordnung) 1 Prozent,\n(1) Gewerbliche Arbeitnehmer von Betrieben\n4. des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Abs. 4 der\n1. des Baugewerbes (§ 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Ver-               Baubetriebe-Verordnung) 1 Prozent\nordnung),                                                der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der ge-\n2. des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der            werblichen Arbeitnehmer.\nBaubetriebe-Verordnung),                                     (2) Die Umlage wird in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1\nanteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,2 Prozent\n3. des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der             und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent\nBaubetriebe-Verordnung),                                 aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Um-\n4. des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Abs. 4 der           lagebetrag abzuführen. In den übrigen Betrieben wird\nBaubetriebe-Verordnung)                                  die Umlage allein durch die Arbeitgeber aufgebracht.\nerhalten entsprechend bestehenden Vereinbarungen                 (3) Das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist der\nder Tarifvertragsparteien ergänzende Leistungen nach         für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu le-\n§ 175a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.                  gende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuer-\nbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn ein-\n(2) In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 werden ergän-        schließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach\nzende Leistungen nach § 175a Abs. 2 bis 4 des Dritten        § 40 des Einkommensteuergesetzes versteuert werden.\nBuches Sozialgesetzbuch gewährt. Das Zuschuss-Win-           Bei der Berechnung der umlagepflichtigen Bruttoar-\ntergeld beträgt 2,50 Euro je Stunde.                         beitsentgelte der Arbeitnehmer werden die nach den\n§§ 40a, 40b und 52 Abs. 52a des Einkommensteuerge-\n(3) In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 werden\nsetzes aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne\nergänzende Leistungen nach § 175a Abs. 2 und 3 des\ndes § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Das Zu-\nbuch pauschal zu versteuernden Bruttoarbeitsentgelte\nschuss-Wintergeld beträgt 1,03 Euro je Stunde.\nberücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden\n1. der Beitrag zu einer Gruppen-Unfallversicherung,\n§2\n2. die Anteile an der Finanzierung einer tariflichen Zu-\nUmlage                                   satzrente im Sinne des § 1 des Betriebsrentengeset-\nDie Mittel für die ergänzenden Leistungen sowie die            zes,\nVerwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der          3. in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 das tarifliche\nGewährung der ergänzenden Leistungen zusammen-                    13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen\nhängen, werden durch Umlage in den Betrieben nach                 mit gleichem Charakter, Urlaubsabgeltungen und\n§ 1 Abs. 1 aufgebracht.                                           Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veran-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006           1087\nlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung       träge zur Arbeitsförderung anzuwenden sind und die\ndes Arbeitsverhältnisses und                             Besonderheiten der Umlage nicht entgegenstehen.\n4. in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 das 13. Monatsein-\nkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem                                      §6\nCharakter.                                                              Melde- und Auskunftspflicht\n(1) Der Arbeitgeber hat Beginn und Ende der Um-\n§4                               lagepflicht der Bundesagentur unverzüglich zu melden.\nEinzugsstellen                          Die Meldepflicht besteht nicht, soweit der Arbeitgeber\ndie Umlagebeträge über eine Einzugsstelle abführt und\nDie Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) gibt\ndie Bundesagentur mit dieser Einzugsstelle ein verein-\nim Bundesanzeiger bekannt, über welche gemeinsa-\nfachtes Abrechnungsverfahren vereinbart hat.\nmen Einrichtungen oder Ausgleichskassen (Einzugs-\nstellen) der Arbeitgeber die Umlagebeträge abführt               (2) Die Bundesagentur kann verlangen, dass der\nund mit welchen Einzugsstellen sie ein vereinfachtes         Arbeitgeber die Höhe der umlagepflichtigen Brutto-\nAbrechnungsverfahren vereinbart hat.                         arbeitsentgelte seiner Arbeitnehmer, die ergänzende\nLeistungen erhalten können, und die Höhe der fälligen\n§5                               Umlagebeträge monatlich unter Verwendung des von\nder Bundesagentur vorgesehenen Vordrucks meldet.\nZahlung\n(3) Der Arbeitgeber und die Einzugsstelle haben der\n(1) Die Umlagebeträge sind am 15. des Monats fäl-\nBundesagentur über alle Tatsachen Auskunft zu geben,\nlig, der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu\ndie für die Einziehung der Umlage erheblich sind. Die\nzahlen ist. Umlagebeträge sind rechtzeitig gezahlt,\nBundesagentur ist berechtigt, Grundstücke und Ge-\nwenn sie bis zu dem genannten Zeitpunkt bei den Ein-\nschäftsräume des Arbeitgebers während der Ge-\nzugsstellen eingegangen sind.\nschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in Geschäfts-\n(2) Die Einzugsstellen führen die eingezogene Um-         bücher, Geschäfts-, Lohn- oder vergleichbare Unterla-\nlage bis zum 20. des Monats oder entsprechend dem            gen zu nehmen, soweit dies für die Einziehung der Um-\nzwischen ihnen und der Bundesagentur vereinbarten            lage erforderlich ist.\nvereinfachten Abrechnungsverfahren an die Bundes-\nagentur ab.                                                                              §7\n(3) In Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 können Um-                                Zuständigkeit\nlagebeträge in Abrechnungsintervallen bis zu längstens           (1) Die Umlagebeträge sind an die Einzugsstellen\nsechs Monaten gezahlt werden, wenn von dem um-               der Wirtschaftszweige abzuführen, in denen die Winter-\nlagepflichtigen Arbeitgeber im Rahmen der Beitrags-          beschäftigung gefördert wird. Dies gilt auch für Unter-\nentrichtung zu den Einzugsstellen längere Abrech-            nehmen, deren Hauptbetriebssitz nicht im Geltungsbe-\nnungsintervalle in Anspruch genommen werden. In die-         reich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch liegt. In den\nsen Fällen tritt an die Stelle der in Absatz 1 genannten     Fällen des § 356 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches So-\nFälligkeit der Zahlung die für die Beitragsentrichtung zu    zialgesetzbuch bestimmt die Bundesagentur durch Be-\nden Einzugsstellen sich ergebende Fälligkeit. Können         kanntmachung im Bundesanzeiger, an welche Dienst-\nlängere Abrechnungsintervalle vom Arbeitgeber gegen-         stellen die Umlage abzuführen ist.\nüber den Einzugsstellen nicht mehr in Anspruch ge-\nnommen werden, gilt wieder die Fälligkeit nach Ab-               (2) Zuständig für die Erstattung der Umlagebeträge\nsatz 1. Bei Abrechnungsintervallen von über vier Mona-       nach § 5 Abs. 4 sind die Stellen, die für die Umlage-\nten hat der umlagepflichtige Arbeitgeber gegenüber           erhebung gemäß Absatz 1 zuständig sind.\nden Einzugsstellen eine selbstschuldnerische Bank-               (3) Für die Meldungen nach § 6 Abs. 1 und 2 gilt\nbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit zuguns-        Absatz 1 entsprechend.\nten der Bundesagentur in Höhe der Umlage für zwei\nMonate zu stellen.                                                                       §8\n(4) Arbeitgebern des Baugewerbes werden entrich-                     Erstattung von Mehraufwendungen\ntete Umlagebeträge, die auf Zeiten einer Beschäftigung           (1) Die Pauschale nach § 356 Abs. 2 Satz 2 des Drit-\nvon gewerblichen Arbeitnehmern auf Baustellen außer-         ten Buches Sozialgesetzbuch wird in Höhe von 10 Pro-\nhalb des Geltungsbereiches des Dritten Buches Sozial-        zent des Umlagesatzes nach § 3 erhoben, wenn dieser\ngesetzbuch entfallen, auf Antrag für jeweils ein Kalen-      mindestens 1,5 Prozent beträgt. Ist der Umlageprozent-\nderjahr erstattet. Der Antrag ist innerhalb einer Aus-       satz geringer, beträgt die Pauschale 15 Prozent.\nschlussfrist von drei Kalendermonaten zu stellen; die\nFrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem              (2) Für die Erstattung der Mehraufwendungen an die\ndie Zeiten nach Satz 1 liegen. Ein zu erstattender Ar-       Bundesagentur gelten die Vorschriften für den Einzug\nbeitnehmeranteil steht dem Arbeitnehmer zu.                  der Umlage entsprechend.\n(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Dritten                                    §9\nund des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über das\nEntstehen und die Fälligkeit der Beitragsansprüche,                              Verwaltungskosten\ndie Erhebung von Säumniszuschlägen, die Verjährung               (1) Die im Zusammenhang mit der Gewährung der\nvon Beitragsansprüchen, die Beitragserstattung, die Er-      ergänzenden Leistungen und dem Einzug der zur Fi-\nhebung der Einnahmen, den Beitragsnachweis und die           nanzierung dieser Leistungen erhobenen Umlage ent-\nBerechnung und Zahlung des Gesamtsozialversiche-             stehenden Verwaltungskosten sind der Bundesagentur\nrungsbeitrags entsprechend, soweit diese auf die Bei-        von den Wirtschaftszweigen, in denen diese Leistungen","1088                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 10,85 € (9,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei            Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 11,45 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nin Anspruch genommen werden können, pauschaliert                               Jahr 2007 werden anteilige Verwaltungskosten bis ma-\nzu erstatten.                                                                  ximal 17,5 Millionen Euro erstattet.\n(2) Sie werden für diese Wirtschaftszweige im Ver-                                                            § 10\nhältnis der Anteile an den Ausgaben getrennt festge-\nstellt.                                                                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(3) Im Jahr 2006 werden von Betrieben nach § 1                                Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.\nAbs. 1 Nr. 1 die anteilig zu den Ausgaben für die ergän-                       Gleichzeitig tritt die Winterbau-Umlageverordnung\nzenden Leistungen nach § 175a des Dritten Buches                               vom 13. Juli 1972 (BGBl. I S. 1201), zuletzt geändert\nSozialgesetzbuch berechneten Verwaltungskosten bis                             durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juli 2004\nzu einer Höhe von 24 Millionen Euro erstattet; ab dem                          (BGBl. I S. 1842), außer Kraft.\nBerlin, den 26. April 2006\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}