{"id":"bgbl1-2006-21-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":21,"date":"2006-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/21#page=105","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_21.pdf#page=105","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung","law_date":"2006-04-26T00:00:00Z","page":1085,"pdf_page":105,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1085\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Baubetriebe-Verordnung\nVom 26. April 2006\nAuf Grund des § 182 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Dritten Buches\nSozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März\n1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom\n24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, verordnet das Bundes-\nministerium für Arbeit und Soziales:\nArtikel 1\nDie Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I\nS. 2230), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Wintergeld und das Winterausfallgeld“\ndurch das Wort „Saison-Kurzarbeitergeld“ und die Angabe „§ 211 Abs. 1“\ndurch die Angabe „§ 175 Abs. 2“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach den Wörtern „insbesondere folgende Arbeiten verrichtet wer-\nden“ wird die Angabe „(Bauhauptgewerbe)“ eingefügt.\nbb) In Nummer 36 werden nach den Wörtern „Deckeneinbau und -verklei-\ndungen“ die Wörter „ , Montage von Baufertigteilen“ eingefügt.\nc) In Absatz 3 Nr. 1 wird nach dem Wort „aufstellen“ die Angabe „(Gerüst-\nbauerhandwerk)“ eingefügt.\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind\nvon einer Förderung der ganzjährigen Beschäftigung durch das Saison-\nKurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und\nnennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den\nAbsätzen 2 bis 4 in der Schlechtwetterzeit nicht zu einer Belebung der\nwirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer Stabilisierung der Beschäftigungs-\nverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeit-\nnehmer führt.“\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Wörter „Die ganzjährige Beschäftigung wird nicht gefördert insbeson-\ndere in Betrieben“ werden durch die Wörter „Nicht als förderfähige Be-\ntriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe“ ersetzt.\nb) In Nummer 14 werden die Wörter „in Betrieben“ durch das Wort „Be-\ntriebe“ ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.\nBerlin, den 26. April 2006\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}