{"id":"bgbl1-2006-21-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":21,"date":"2006-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/21#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_21.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2006-04-25T00:00:00Z","page":988,"pdf_page":8,"num_pages":97,"content":["988                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nVerordnung\nzur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum\nStraßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 25. April 2006\nEs verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des                                          Artikel 1\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom                                           Verordnung\n22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),                                                     über die Zulassung von\nFahrzeugen zum Straßenverkehr\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-                        (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV)\nwicklung\n– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, h und j                                    Inhaltsübersicht\nund Nr. 2 Buchstabe a bis d, f, j bis l, p und s bis v,\ndes § 26a und des § 47 Abs. 1 des Straßenverkehrs-                                          Abschnitt 1\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6                                    Allgemeine Regelungen\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe b durch Artikel 1 Nr. 2 Buch-            § 1 Anwendungsbereich\nstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom\n3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist,              § 2 Begriffsbestimmungen\nauch in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes vom               § 3 Notwendigkeit einer Zulassung\n11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) und                        § 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungs-\n– auf Grund des § 6a Abs. 2 und 3 und des § 6e Abs. 1                    freier Fahrzeuge\nSatz 1 Nr. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der                 § 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahr-\nFassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003                           zeugen\n(BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6e durch Artikel 1\nNr. 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I                                             Abschnitt 2\nS. 2412) eingefügt worden ist, in Verbindung mit                                       Zulassungsverfahren\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes\nvom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),                             § 6 Antrag auf Zulassung\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-                 § 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem\nanderen Staat\nwicklung und das Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 6                 § 8 Zuteilung von Kennzeichen\nAbs. 1 Nr. 5c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-               § 9 Besondere Kennzeichen\nsung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I\n§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen\nS. 310, 919) in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes\nvom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199),                                § 11 Zulassungsbescheinigung Teil I\n§ 12 Zulassungsbescheinigung Teil II\n– das Bundesministerium des Innern und das Bundesmi-\nnisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf                 § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen\nGrund des § 6 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 11 in Verbindung mit              § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung\nAbs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung\n§ 15 Verwertungsnachweis\nder Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I\nS. 310, 919), auch in Verbindung mit Artikel 6 des Ge-\nsetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574)                                                 Abschnitt 3\nZeitweilige\nund                                                                                      Teilnahme am Straßenverkehr\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\n§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten\nwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nder Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft                 § 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer\nund Technologie auf Grund des § 7 des Pflichtversiche-              § 18 Fahrten im internationalen Verkehr\nrungsgesetzes in der Fassung vom 5. April 1965 (BGBl. I\n§ 19 Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in\nS. 213), der zuletzt durch Artikel 234 Nr. 2 der Verord-                  das Ausland\nnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geän-\ndert worden ist:                                                                                Abschnitt 4\n*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richt-                               Teilnahme ausländischer\nlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdoku-                    Fahrzeuge am Straßenverkehr\nmente für Fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 138 S. 57), geändert durch die\nRichtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur\n§ 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland\nÄnderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdoku-\nmente für Fahrzeuge (ABl. EU 2004 Nr. L 10 S. 29).                  § 21 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006                   989\n§ 22 Beschränkung und Untersagung des Betriebs auslän-        Anlage 3 Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes-\ndischer Fahrzeuge                                                    und Landesorgane, der Bundespolizei, der Wasser-\nund Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bun-\ndesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr,\nAbschnitt 5\ndes Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Inter-\nÜberwachung des                                    nationaler Organisationen\nVersicherungsschutzes der Fahrzeuge\nAnlage 4 Ausgestaltung der Kennzeichen\n§ 23 Versicherungsnachweis                                    Anlage 5 Zulassungsbescheinigung Teil I\n§ 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde               Anlage 6 Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der\nBundeswehr\n§ 25 Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungs-\nschutz                                                   Anlage 7 Zulassungsbescheinigung Teil II\n§ 26 Versicherungskennzeichen                                 Anlage 8 Verwertungsnachweis\n§ 27 Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskenn-      Anlage 9 Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkenn-\nzeichens                                                             zeichen\n§ 28 Rote Versicherungskennzeichen                            Anlage 10 Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kenn-\nzeichen\n§ 29 Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versiche-\nrungsverhältnisses                                       Anlage 11 Bescheinigungen zum Versicherungsschutz\nAnlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, moto-\nAbschnitt 6                                     risierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leicht-\nkraftfahrzeuge\nFahrzeugregister\n§ 30 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugre-\ngister                                                                           Abschnitt 1\n§ 31 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugre-                  Allgemeine Regelungen\ngister\n§ 32 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern                                   §1\n§ 33 Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt\nAnwendungsbereich\n§ 34 Übermittlung von Daten an andere Zulassungsbehörden\nDiese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung\n§ 35 Übermittlung von Daten an die Versicherer                von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchst-\n§ 36 Mitteilungen an die Finanzbehörden                       geschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung\n§ 37 Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des   ihrer Anhänger.\nBundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungs-\ngesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maß-                                   §2\nnahmen des Katastrophenschutzes\nBegriffsbestimmungen\n§ 38 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulas-\nsungsbehörden                                               Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind\n§ 39 Abruf im automatisierten Verfahren                         1. Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Land-\n§ 40 Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch                fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt wer-\n§ 41 Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren          den;\n§ 42 Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische      2. Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug\nStellen                                                       bestimmte und geeignete Fahrzeuge;\n§ 43 Übermittlungssperren                                       3. Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;\n§ 44 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister           4. EG-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat\n§ 45 Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister              der Europäischen Union in Anwendung\na) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Fe-\nAbschnitt 7                                 bruar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-\nDurchführungs-                                ten der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis\nund Schlussvorschriften                           für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger\n(ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in der jeweils geltenden\n§ 46 Zuständigkeiten\nFassung,\n§ 47 Ausnahmen\nb) der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Par-\n§ 48 Ordnungswidrigkeiten                                             laments und des Rates vom 18. März 2002 über\n§ 49 Verweis auf technische Regelwerke                                die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreiräd-\n§ 50 Übergangsbestimmungen                                            rige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richt-\nlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)\nin der jeweils geltenden Fassung und\nAnlagen                                                            c) der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Par-\nAnlage 1 Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke                laments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die\nAnlage 2 Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buch-            Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaft-\nstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnum-           liche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von\nmern der Kennzeichen                                       ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen","990               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nsowie für Systeme, Bauteile und selbstständige        12. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraft-\ntechnische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur             fahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als\nAufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU              350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeu-\nNr. L 171 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung          gen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindig-\nkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungs-\nerteilte Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestell-\nmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3\nte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bau-\nbeträgt oder mit einem anderen Verbrennungsmotor,\nteils oder einer selbständigen technischen Einheit die\ndessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW\neinschlägigen Vorschriften und technischen Anforde-\nbeträgt oder mit einem Elektromotor, dessen maxi-\nrungen erfüllt;\nmale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;\n5. nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestäti-\ngung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines         13. motorisierte Krankenfahrstühle: einsitzige, nach der\nFahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer           Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte\nselbständigen technischen Einheit den geltenden               Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroan-\nBauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebser-          trieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg ein-\nlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und              schließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zuläs-\neine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Stra-          sigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;                               bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht\nmehr als 15 km/h und einer Breite über alles von\n6. Einzelgenehmigung: die behördliche Bestätigung,               maximal 110 cm;\ndass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder\ndie selbständige technische Einheit den geltenden         14. Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart\nBauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebser-          überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt\nlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und              und geeignet sind;\neine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßen-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung;                              15. Sattelzugmaschinen: Zugmaschinen für Sattelan-\nhänger;\n7. Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Herstel-\nler ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug,        16. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraft-\nein System, ein Bauteil oder eine selbständige tech-          fahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der\nnische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung         Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders\neinem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungs-                 zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von\nrichtlinie genehmigten Typ entspricht;                        auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirt-\nschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern\n8. Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen\nin land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben be-\nTypgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte\nstimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Trans-\nBescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt\nport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder\nseiner Herstellung dem genehmigten Typ und den\nforstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit\nausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit\nBeifahrersitzen ausgestattet sind;\nentspricht;\n9. Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne      17. selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge,\nBeiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3               die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem\nim Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit                Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Ver-\neiner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von               richtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung\nmehr als 45 km/h;                                             von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet\nsind;\n10. Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung\nvon nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbren-        18. Stapler: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das\nnungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als                   Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von\n50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3;                          Lasten bestimmt und geeignet sind;\n11. Kleinkrafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder          19. Sattelanhänger: Anhänger, die mit einem Kraftfahr-\ndreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten          zeug so verbunden sind, dass sie teilweise auf die-\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h              sem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres\nund folgenden Eigenschaften:                                  Gewichts oder ihrer Ladung von diesem getragen\na) zweirädrige Kleinkrafträder:                               wird;\nmit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht           20. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte: Geräte\nmehr als 50 cm3 beträgt, oder mit Elektromotor,           zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, die\ndessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr              dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezo-\nals 4 kW beträgt;                                         gen zu werden und die die Funktion der Zugmaschi-\nne verändern oder erweitern; sie können auch mit\nb) dreirädrige Kleinkrafträder:\neiner Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Auf-\nmit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht              nahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderli-\nmehr als 50 cm3 beträgt, mit einem anderen Ver-           chen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeit-\nbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung              weilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und\nnicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elek-         benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist;\ntromotor, dessen maximale Nenndauerleistung               unter den Begriff fallen auch Fahrzeuge, die dazu\nnicht mehr als 4 kW beträgt;                              bestimmt sind von einer Zugmaschine gezogen zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006                991\nwerden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet              c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit\noder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt                einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h\nsind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch                  mitgeführt werden,\nzulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses\nd) Arbeitsmaschinen,\nFahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;\n21. Sitzkarren: einachsige Anhänger, die nach ihrer Bau-            e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgerä-\nart nur bestimmt und geeignet sind, einer Person das              ten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhän-\nFühren einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine                ger ausschließlich für solche Beförderungen ver-\nvon einem Sitz aus zu ermöglichen;                                wendet werden,\n22. Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren               f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkraft-\nerstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend                  rädern und motorisierten Krankenfahrstühlen,\ndem Originalzustand entsprechen, in einem guten               g) Anhänger für Feuerlöschzwecke,\nErhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahr-\nzeugtechnischen Kulturgutes dienen;                           h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,\n23. Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nach-            i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen\nweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs;                        Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkar-\nren.\n24. Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prü-\nfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten       Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c\nSachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug-      sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungs-\nverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten     verfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstge-\nÜberwachungsorganisation einschließlich der Fahrt        schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch\ndes Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück;                § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorge-\n25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des           schriebenen Weise gekennzeichnet sind.\nFahrzeugs an einen anderen Ort.                             (3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vor-\nschriften über das Zulassungsverfahren ausgenomme-\n§3                                nen Fahrzeuge zugelassen werden.\nNotwendigkeit einer Zulassung                       (4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach\n(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in        Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anord-\nBetrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelas-          nen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen\nsen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das      ist.\nFahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine\nEinzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtver-                                       §4\nsicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haft-\npflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch                        Voraussetzungen für eine\nZuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer                   Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge\nZulassungsbescheinigung.                                          (1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsver-\n(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das               fahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2\nZulassungsverfahren sind                                       Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forst-\nwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamt-\n1. folgende Kraftfahrzeugarten:                                masse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen\na) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,            nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmig-\nten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt\nb) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land-         ist.\noder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet wer-\nden,                                                      (2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf\nöffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn\nc) Leichtkrafträder,\nsie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:\nd) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,\n1. Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchsta-\ne) motorisierte Krankenfahrstühle,                              be a und b mit einer bauartbedingten Höchstge-\nf) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,                            schwindigkeit von mehr als 20 km/h,\n2. folgende Arten von Anhängern:                               2. Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchsta-\nbe c,\na) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Be-\ntrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forst-   3. Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d\nwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer              und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von\nGeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter           nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßen-\nZugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsma-                verkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise\nschinen mitgeführt werden,                                  gekennzeichnet sind.\nb) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellerge-              Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestim-\nwerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwin-        mungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungs-\ndigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt wer-     verfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulas-\nden,                                                   sungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.","992                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\n(3) Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buch-           (2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kenn-\nstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb    zeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder\ngesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versiche-           Halter das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 außer\nrungskennzeichen nach § 26 führen. Besteht keine Ver-           Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde\nsicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach § 8          nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung\nführen. Im Falle des Satzes 2 finden auf die Zuteilung des      oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vor-\nKennzeichens die Bestimmungen über die Kennzeichen-             liegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahr-\nzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vor-          zeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb\nschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II ent-         des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die\nsprechend Anwendung.                                            Beschränkung nicht eingehalten werden kann.\n(4) Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buch-           (3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug\nstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstge-               nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der\nschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h muss der Halter        Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, so kann die\nzum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit seinem           Zulassungsbehörde anordnen, dass\nVornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung                1. ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschrifts-\nseiner Firma und deren Sitz kennzeichnen; die Angaben               mäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkann-\nsind dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Seite des         ten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeug-\nFahrzeugs anzubringen. Motorisierte Krankenfahrstühle               verkehr oder Prüfingenieurs vorgelegt oder\nnach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e müssen zum\nBetrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit einer Kenn-          2. das Fahrzeug vorgeführt wird.\nzeichnungstafel nach der ECE-Regelung Nr. 69 über ein-          Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere sol-\nheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln            cher Anordnungen treffen.\nzur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam-\nfahrenden Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger (VkBl. 2003\nS. 829) gekennzeichnet sein, die an der Fahrzeugrück-\nseite oben anzubringen ist.                                                           Abschnitt 2\nZulassungsverfahren\n(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2, für die eine\nZulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde,\nauf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die                                    §6\nÜbereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung\nAntrag auf Zulassung\noder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mit-\nzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur                (1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46\nPrüfung auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen             örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.\nnach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Anhängern          Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern\nnach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, d, g und h         folgende Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des\ngenügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstim-          Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen\nmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Be-           nachzuweisen:\nscheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1\naufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur           1. bei natürlichen Personen:\nPrüfung ausgehändigt wird.                                          Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter\nfür die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens\n(6) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs           angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und\nauf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen,              Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;\nwenn das Fahrzeug\n2. bei juristischen Personen und Behörden:\n1. einem genehmigten Typ nach Absatz 1 nicht ent-\nspricht oder eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1               Name oder Bezeichnung und Anschrift;\nnicht erteilt ist oder                                      3. bei Vereinigungen:\n2. ein Kennzeichen nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3                   benannter Vertreter mit den Angaben nach Nummer 1\nSatz 2 oder ein Versicherungskennzeichen nach                   und gegebenenfalls Name der Vereinigung.\nAbsatz 3 Satz 1 nicht führt.\nBei beruflich selbständigen Haltern sind außerdem die\nDaten nach § 33 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes\nüber Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen\n§5\nnachzuweisen.\nBeschränkung und Untersagung                          (2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung\ndes Betriebs von Fahrzeugen                      Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist,\nist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.\n(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmä-\nßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-               (3) Bei erstmaliger Zulassung ist der Nachweis, dass\nZulassungs-Ordnung, kann die Zulassungsbehörde dem              das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typ-\nEigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur               genehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstim-\nBeseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des              mungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis, dass das\nFahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder             Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale\nuntersagen.                                                     Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006                993\nsungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varian-     im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte,\nten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3a Satz 6          der im Bundesgebiet errichteten internationalen militäri-\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen             schen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben\nist, oder durch die nach § 20 Abs. 3a Satz 1 der Straßen-      wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vor-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Daten-             zulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungs-\nbestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahr-        behörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulas-\nzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage        sung zu unterrichten.\nder entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahr-\n(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugre-\nzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen\ngistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Ver-\nsind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die\nlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem\nDatenbestätigung oder die Bescheinigung über die Ein-\nAntrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:\nzelgenehmigung vorzulegen.\n1. Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;\n(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugre-\ngistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Ver-          2. Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeich-\nlangen nachzuweisen:                                              nung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug\neine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typge-\n1. regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, sofern dieser             nehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das\nnicht mit dem Wohnsitz oder Sitz des Halters identisch        Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese\nist;                                                          Angaben feststellbar sind;\n2. die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwa-          3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;\ngen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten\nSchülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungs-        4. bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem\nomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwen-           Fahrzeug angebrachte Farbe;\ndung, soweit sie nach § 13 Abs. 2 dieser Verordnung        5. Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme\noder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsge-           des Fahrzeugs;\nsetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungs-\nbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheini-        6. bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Ent-\ngung Teil I einzutragen ist;                                  stempelung oder Abhandenkommen des bisherigen\nKennzeichens das bisherige Kennzeichen;\n3. Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über\ndie Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine sol-      7. zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:\nche ausgefertigt worden ist;                                  a) Kraftstoffart oder Energiequelle,\n4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-          b) Höchstgeschwindigkeit in km/h,\nrung:\nc) Hubraum in cm3,\na) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des\nd) technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse\nVersicherers,\ndes in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse)\nb) Nummer des Versicherungsscheins oder der Versi-                in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhänge-\ncherungsbestätigung und                                      last – gebremst und ungebremst – in kg, technisch\nzulässige maximale Achslast/Masse je Achsgrup-\nc) Beginn des Versicherungsschutzes oder\npe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht\nd) die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen               in kW/kg,\nVersicherungspflicht befreit ist.                        e) Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,\n(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs              f) Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und\nneuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3 des               der Stehplätze,\nUmsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben,\nsoweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorlie-          g) Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3,\ngen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehör-             h) Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,\nden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:\ni) Abgaswert CO2 in g/km,\n1. Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für\nihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige                   j) Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles\nFinanzamt,                                                        in mm,\n2. Name und Anschrift des Lieferers,                              k) eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse,\ndie in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typge-\n3. Tag der ersten Inbetriebnahme,                                     nehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet\n4. Kilometerstand am Tag der Lieferung,                               oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzel-\ngenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zu-\n5. Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp               lassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vor-\nund Fahrzeug-Identifizierungsnummer und                           schriftsmäßig bescheinigt wurde, und\n6. Verwendungszweck.                                              l) Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1 und\nFahrgeräusch in dB (A).\n(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer          (8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbe-\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen              scheinigung Teil II und vor der Zulassung von der Zulas-\nWirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der        sungsbehörde zu identifizieren.","994              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\n§7                                  (2) Die Zulassungsbehörde kann die zugeteilte Erken-\nnungsnummer von Amts wegen oder auf Antrag ändern\nZulassung                             und hierzu die Vorführung des Fahrzeugs anordnen.\nim Inland nach vorheriger\nZulassung in einem anderen Staat\n(1) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung                                      §9\nvorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat\nBesondere Kennzeichen\nder Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                 (1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gut-\nschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine     achten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nUntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-            nung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses\nsungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der          Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen\nAnlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-      und einer Erkennungsnummer nach § 8 Abs. 1. Es wird\nOrdnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte statt-      als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben „H“\nfinden müssen. Der Antragsteller hat nachzuweisen,           hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen.\nwann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäi-\nschen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des             (2) Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahr-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum              zeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Abs. 1 ein\nerstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser         Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund\nNachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung        zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ausgenommen hiervon\neine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-       sind:\nsungs-Ordnung durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten\nentsprechend für die Durchführung einer vorgeschriebe-       1. Fahrzeuge von Behörden,\nnen Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung.                                    2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und\nkonsularischen Vertretungen,\n(2) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische\nZulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens           3. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht\nsechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-              oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie\nBundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens               Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt\njedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrich-        werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linien-\nten. Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt            verkehr eingesetzt wird,\ndas Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards\nim Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen der zuständigen      4. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,\nausländischen Behörde ist die eingezogene Zulassungs-\n5. Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne\nbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzu-\ndes § 3a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergeset-\nsenden. Sofern die ausländische Zulassungsbescheini-\nzes,\ngung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II\ndas Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das            6. besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im\nKraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen             Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und\nausländischen Behörde über die frühere Zulassung ein-\ngeholt wurde.                                                7. Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 19.\n(3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung        Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen,\nvorliegt und die in einem Staat außerhalb der Europäi-       wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahr-\nschen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in        zeuganhänger gemäß § 10 des Kraftfahrzeugsteuerge-\nBetrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine      setzes beantragt wird. Das grüne Kennzeichen besteht\nUntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-            aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erken-\nsungs-Ordnung und, sofern vorgeschrieben, eine Abgas-        nungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1. Die Zuteilung ist in\nuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulas-           der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.\nsungs-Ordnung durchzuführen.\n(3) Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzei-\nchen zugeteilt. Es besteht aus einem Unterscheidungs-\n§8                               zeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8\nZuteilung von Kennzeichen                      Abs. 1 sowie der Angabe eines Betriebszeitraums. Der\nBetriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er\n(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein          muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf\nKennzeichen zu. Es besteht aus einem Unterscheidungs-        Monate umfassen. Der Betriebszeitraum ist von der\nzeichen für den Verwaltungsbezirk und einer Erkennungs-      Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I\nnummer. Die Unterscheidungszeichen sind nach Maßga-          in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. Das\nbe der Anlage 1 zu vergeben. Die Erkennungsnummer            Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des\nwird nach Anlage 2 bestimmt. Fahrzeuge der Bundes-           angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen\nund Landesorgane, des Diplomatischen Corps und               oder abgestellt werden. § 16 Abs. 1 bleibt unberührt. Sai-\nbevorrechtigter Internationaler Organisationen erhalten      sonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums\nbesondere Kennzeichen nach Anlage 3; die Erkennungs-         bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach\nnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die        Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte\nZahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.            Kennzeichen im Sinne des § 10 Abs. 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006                995\n§ 10                                  amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zwei-\nrädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG\nAusgestaltung                                Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und\nund Anbringung der Kennzeichen\n3. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen\n(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnum-\nden Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des\nmern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem\nRates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechts-\nschwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild\nvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte\naufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 blei-\nBestandteile und Merkmale von land- oder forstwirt-\nben unberührt.\nschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr.\n(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, ver-            L 84 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.\ndeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich\nmit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen          Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrich-\nsein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der           tung haben, die den technischen Vorschriften der Richt-\nGenehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschrif-         linie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Anglei-\nten. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich             chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nBeschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und              Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen\nAngaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder          von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl.\nmüssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069,        EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über ein-\nAusgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vordersei-       heitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuch-\nte das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der              tungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild\nzugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenom-          von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und\nmen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bun-           ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils gelten-\ndeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzei-             den Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen\nchenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errich-        auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf\nteten internationalen militärischen Hauptquartiere.           kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.\n(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzei-            (7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Verti-\nchen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung              kalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt\ndurch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stem-        sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über\npelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem        der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfrei-\ndie Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung         heit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinte-\ndes Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempel-            res Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je\nplakette muss so beschaffen sein und so befestigt wer-        30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf\nden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.              ausreichende Entfernung lesbar sein.\n(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulas-               (8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a\nsungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbrin-       bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\ngung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfer-         Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4\nnung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchfüh-          nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kenn-\nrung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder         zeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für\neiner Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulas-           eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstem-\nsungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit               pelung ist nicht erforderlich.\nungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden,\nwenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt           (9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen\nhat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-     Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder\nsicherung erfasst sind.                                       vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am\nLadungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine\n(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite        Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an\ndes Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein.        denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulas-\nBei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung            sungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das\nan der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern         hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht\ndie Anbringung an deren Rückseite.                            sein.\n(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren\n(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterschei-\nKennzeichens muss entsprechen:\ndungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in\n1. bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den              Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom\nAnforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates         8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II\nvom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvor-          S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bun-\nschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungs-       desrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.\nstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzei-\nchen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraft-         (11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Ver-\nfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der         wechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterschei-\njeweils geltenden Fassung,                                dungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung\nbeeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht\n2. bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den            angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen\nAnforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates          „CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Ver-\nvom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des       tretungen und „CC“ für Fahrzeuge von Angehörigen kon-","996              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministe-                                   § 12\nrium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berech-\ntigung zur Führung der Zeichen „CD“ und „CC“ ist in die                   Zulassungsbescheinigung Teil II\nZulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.\n(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungs-\n(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge          bescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfü-\nauf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,      gungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In\nwenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzei-           begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde\nchenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1,      beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug\nAbsatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausge-     im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchver-\nstaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempel-      merk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbe-\nplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und        scheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1\nkeine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden           und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines\nZeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am           Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt\nFahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetrieb-     wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll.\nnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen,\nwenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.           (2) Die Zulassungsbehörde fertigt die Zulassungsbe-\nscheinigung Teil II nach dem Muster in Anlage 7 aus. Die\n§ 11                             Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II sowie\nderen erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbe-\nZulassungsbescheinigung Teil I                  hörde ist nur bei Vorlage der Übereinstimmungsbeschei-\n(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach dem      nigung, der Datenbestätigung oder der Bescheinigung\nMuster in Anlage 5 ausgefertigt. Sind für denselben Halter   über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs zulässig.\nmehrere Anhänger zugelassen, kann für den Anhänger           Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahr-\nabweichend von Satz 1 oder zusätzlich von der Zulas-         zeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem\nsungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Hal-     genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller einge-\nter zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. Aus dem        tragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen\nVerzeichnis müssen Name, Vorname und Anschrift des           vorzunehmen. Hierfür werden ihr vom Kraftfahrt-Bundes-\nHalters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Auf-         amt die erforderlichen Typdaten zur Verfügung gestellt,\nbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sat-          soweit diese dort vorliegen. Die Zulassungsbehörde ver-\ntelanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizie-   merkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung\nrungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das          Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der\nKennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.                   Übereinstimmungsbescheinigung oder der Datenbestäti-\ngung.\n(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulassungsbe-\nhörde Typdaten zur Verfügung, damit diese die Zulas-            (3) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II\nsungsbescheinigung Teil I maschinell ausfüllen kann. Das     werden auf schriftlichen Antrag vom Kraftfahrt-Bundes-\nKraftfahrt-Bundesamt hat diese Typdaten zu erstellen,        amt an die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahr-\nsoweit es über die erforderlichen Angaben verfügt und        zeuge, an die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung\nder Aufwand für die Erstellung angemessen ist.               für Fahrzeuge oder deren jeweils bevollmächtigte Vertre-\n(3) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der           ter zum Zwecke der Ausfüllung sowie an die Zulassungs-\nZentralen Militärkraftfahrtstelle Zulassungsbescheinigun-    behörden ausgegeben.\ngen Teil I nach dem Muster in Anlage 6 ausgefertigt wer-\nden.                                                            (4) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbe-\nscheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem\n(4) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug          Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer aus-\nnach § 47 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-         gefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der\nnung und Einstufung des Fahrzeugs in eine der Emissi-        zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das\nonsklassen nach § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-         Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraft-\nOrdnung sind unter Angabe des Datums in der Zulas-           fahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheini-\nsungsbescheinigung Teil I zu vermerken, wenn der Zulas-      gung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorla-\nsungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen              ge bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulas-\nnachgewiesen werden. Die Zulassungsbehörde kann in           sungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist\nZweifelsfällen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich    ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulas-\nanerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugver-       sungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese\nkehr darüber fordern, in welche Emissionsklasse das          unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Ab-\nFahrzeug einzustufen ist.                                    satz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(5) Die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie das\nAnhängerverzeichnis nach Absatz 1 Satz 2 ist vom jewei-         (5) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für\nligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zustän-      die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder aus-\ndigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändi-         gefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheini-\ngen.                                                         gung auszustellen. Die Zulassungsbehörde hat die alte\nBescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der\n(6) Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbe-       Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller\nscheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheini-   zurückzugeben.\ngung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder\nEigentümer sie unverzüglich der zuständigen Zulas-              (6) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privat-\nsungsbehörde abzuliefern.                                    rechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006               997\nscheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentü-         (2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet\nmer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder\nverpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheini-          1. für eine Personenbeförderung, die dem Personenbe-\ngung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen,               förderungsgesetz unterliegt,\nder ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat\noder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese          2. für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträ-\nwieder auszuhändigen.                                              ger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch\noder für Schulträger zum und vom Unterricht oder\n§ 13\n3. für eine Beförderung von behinderten Menschen zu\nMitteilungspflichten bei Änderungen                     und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen\n(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halter-\ndaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der                hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwen-\nBerichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungs-          dung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich\nbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheini-           schriftlich anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung\ngung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Ände-          eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für\nrungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbe-              Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs\nscheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:                  der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich\nschriftlich anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den\n1. Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch                 Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung der Verwendung\nbraucht bei alleiniger Änderung der Anschrift inner-      des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2\nhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbeschei-         ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungs-\nnigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,                 bescheinigung Teil I vorzulegen.\n2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,                          (3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in\neinen anderen Zulassungsbezirk, hat er unter Vorlage der\n3. Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart         Zulassungsbescheinigung bei der neuen Zulassungsbe-\noder Energiequelle,                                       hörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens und Aus-\nstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I\n4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindig-\nunverzüglich zu beantragen. Die bisherigen Kennzeichen\nkeit,\nsind zur Entstempelung vorzulegen. Wird der regelmäßi-\n5. Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwin-          ge Standort des Fahrzeugs für mehr als drei Monate an\ndigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulas-     einen vom Wohnsitz oder Sitz des Halters abweichenden\nsungsrelevant ist,                                        Ort verlegt, ist dies der Zulassungsbehörde ebenfalls\nunverzüglich mitzuteilen. Kommt er diesen Pflichten nicht\n6. Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamt-           nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur\nmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,                Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf\n7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenom-               öffentlichen Straßen untersagen.\nmen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,\n(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat\n8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomni-      der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich\nbussen,                                                   der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung\n9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern          der Fahrzeugregister mitzuteilen. Die Mitteilung muss das\nsie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrs-       Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und voll-\nverbote auswirken,                                        ständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestäti-\ngung enthalten, dass die Zulassungsbescheinigung und\n10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach              die Kennzeichenschilder übergeben wurden. Der Erwer-\n§ 47 erfordern, und                                       ber hat unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz\n11. Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die          zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Hal-\nZulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks          terdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenver-\nim Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-      kehrsgesetzes und unter Vorlage des Versicherungs-\nZulassungs-Ordnung erforderlich ist.                      nachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen\nZulassungsbescheinigung und, sofern dem Fahrzeug\nAndere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind          bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbe-\nder Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung             hörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzei-\nmit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflich-        chens zu beantragen. Kommt der bisherige Halter oder\ntet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich  Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird\nder Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung             das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer\nbesteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten        Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten\ndie Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die              des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend,\nnach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht      kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheini-\nnach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur          gung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur\nErfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf      Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Auf-\nöffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbe-     gebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulas-\ntriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5         sungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisheri-\nuntersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.                 gen Halter oder Eigentümer mit.","998              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\n(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb  und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum\ngesetzte Fahrzeuge. Absatz 4 Satz 1 gilt nicht für Fahr-     Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen mit dem\nzeuge, für die der Zulassungsbehörde ein Verwertungs-        vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück.\nnachweis nach § 15 vorgelegt wurde.\n(2) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der\n(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut       Klasse N1 zum Zwecke der Entsorgung im Ausland, so\nzugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehör-        hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies\nde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mittei-      gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das\nlung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde           Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. Im Übrigen hat\naußer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektro-  der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs gegenüber der\nnischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt               Zulassungsbehörde bei einem Antrag auf Außerbetrieb-\nherausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten        setzung des Fahrzeugs zu erklären, dass das Fahrzeug\nStandards.                                                   nicht als Abfall zu entsorgen ist.\n§ 14\nAbschnitt 3\nAußerbetriebsetzung, Wiederzulassung\nZeitweilige\n(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht                  Te i l n a h m e a m S t r a ß e n v e r k e h r\nzulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahr-\nzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies\n§ 16\nder Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbe-\nscheinigung und gegebenenfalls der Anhängerverzeich-                               Prüfungsfahrten,\nnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen                Probefahrten, Überführungsfahrten\nFahrzeugen, unter Vorlage des Nachweises über die\nZuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbe-               (1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind,\nscheinigung Teil I unverzüglich anzuzeigen und die Kenn-     auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typge-\nzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungs-        nehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-,\nbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahr-           Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt wer-\nzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbe-          den, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzei-\nscheinigung Teil I und gegebenenfalls auf den Anhänger-      chen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem\nverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen        Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Abs. 2 der Stra-\nsowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder           ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.\naus. Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der             (2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf\nWiederzulassung befristet reservieren lassen.                für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzu-\nteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurz-\n(2) Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes\nzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszuge-\nFahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die\nben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum\nZulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entspre-\nFahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in\nchend. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung\ndauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen.\neiner Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-\nDer Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und\nZulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei\nzuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszu-\nAnwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenver-\nhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem\nkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Unter-\nUnterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer\nsuchung hätte stattfinden müssen. Satz 2 gilt entspre-\njeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungs-\nchend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßen-\nnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03“ oder „04“.\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für eine vorgeschrie-\nDas Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufda-\nbene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenver-\ntum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu be-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeug- und Hal-\nmessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem\nterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht\nFahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit\nworden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung,\ndes Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffent-\ndie Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die\nlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der\nEinzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht\nHalter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme\nanderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenver-\neines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.\nkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.\n(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugschein-\nhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anla-\n§ 15                              ge 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbe-\nVerwertungsnachweis                        hörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahr-\nzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraft-\n(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der Klasse N1      fahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wieder-\neiner anerkannten Stelle nach § 4 Abs. 1 der Altfahrzeug-    kehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unter-\nVerordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der         schiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes\nHalter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage         Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen\neines Verwertungsnachweises nach dem Muster in Anla-         und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1,\nge 8 bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu       jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern\nlassen. Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit      und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine geson-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006                999\nderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Be-            Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 in Betrieb\nschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug             genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme\nsind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der   eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die\nersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei      Voraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen.\njeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf\nVerlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe-             (3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungs-\noder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnun-         pflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, insbe-\ngen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen,          sondere aus § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung,\ndas Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahr-         ergeben.\nzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und\nder Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizie-                                     § 18\nrungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die\nAufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie                      Fahrten im internationalen Verkehr\nsind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur\nPrüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das        Für Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen zugeteilt ist,\nKennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen         wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein\nmit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulas-           nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkom-\nsungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.                      mens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr\n(RGBl. 1930 II S. 1233) ausgestellt.\n(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkenn-\nzeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom\nAntragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahr-                                       § 19\nzeugregistern die in § 6 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Hal-                        Fahrten zur dauerhaften\nterdaten und die in § 6 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Daten              Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland\nzur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurz-\nzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungs-           (1) Soll ein zulassungspflichtiges nicht zugelassenes\nschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.          Kraftfahrzeug oder ein zulassungsfreies und kennzei-\nchenpflichtiges Kraftfahrzeug, dem kein Kennzeichen\n(5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind          zugeteilt ist, mit eigener Triebkraft oder ein Anhänger hin-\nnach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7     ter einem Kraftfahrzeug dauerhaft in einen anderen Staat\nauszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch           verbracht werden, sind die Vorschriften dieser Verord-\nnicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeit-        nung vorbehaltlich des § 16, soweit dies von dem auslän-\nkennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Übrigen           dischen Staat zugelassen ist, mit folgender Maßgabe\nnur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 Satz 1 in Betrieb           anzuwenden:\ngenommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme\neines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die        1. Das Fahrzeug darf nur zugelassen werden, wenn\nVoraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.                durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung im\nSinne der Anlage 11 Nr. 3 nachgewiesen ist, dass eine\n(6) Die §§ 29, 47a und 57b der Straßenverkehrs-Zulas-          Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz über die\nsungs-Ordnung finden keine Anwendung.                             Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahr-\nzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht und wenn\n§ 17                                 der nächste Termin zur Durchführung der Untersu-\nchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nFahrten zur Teilnahme                          Ordnung nach dem Ablauf der Zulassung gemäß\nan Veranstaltungen für Oldtimer                       Nummer 2 liegt; ansonsten ist eine solche Untersu-\nchung durchzuführen.\n(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die\nder Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege        2. Die Zulassung ist auf die Dauer der nach Nummer 1\ndes kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benö-            nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens\ntigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von            auf ein Jahr, zu befristen. Unberührt bleibt die Befug-\nsolchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und               nis der Zulassungsbehörde, durch Befristung der\nkeine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen           Zulassung und durch Auflagen sicherzustellen, dass\nführen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungs-         das Fahrzeug in angemessener Zeit den Geltungsbe-\nfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder           reich dieser Verordnung verlässt.\nWartung der betreffenden Fahrzeuge. § 31 Abs. 2 der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.          3. An die Stelle des Kennzeichens tritt das Ausfuhrkenn-\nzeichen. Es besteht aus dem Unterscheidungszeichen\n(2) Für die Zuteilung und Verwendung der roten Old-            nach § 8 Abs. 1 Satz 2, einer Erkennungsnummer und\ntimerkennzeichen findet § 16 Abs. 3 bis 5 entsprechend            dem Ablaufdatum. Die Erkennungsnummer besteht\nmit der Maßgabe Anwendung, dass das Kennzeichen nur               aus einer ein- bis vierstelligen Zahl und einem nachfol-\nan den Fahrzeugen verwendet werden darf, für die es               genden Buchstaben. Das Kennzeichen ist nach § 10 in\nausgegeben worden ist. Das rote Oldtimerkennzeichen               Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 8 auszuge-\nbesteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer                stalten und anzubringen. Fahrzeuge mit Ausfuhrkenn-\nErkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch                  zeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 in\nbesteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und                  Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf die Inbetrieb-\nbeginnt mit „07“. Es ist nach § 10 in Verbindung mit Anla-        nahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulas-\nge 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen.            sen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5 nicht vor-\nFahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen dürfen im                 liegen.","1000                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\n4. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist auf die Ausfuhr          (2) In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen\ndes Fahrzeugs zu beschränken und mit dem Datum              vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn\ndes Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung zu           für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine\nversehen. Zusätzlich kann ein Internationaler Zulas-        gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler\nsungsschein nach Maßgabe des § 18, auf dem das              Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Inter-\nDatum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulas-           nationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraft-\nsung vermerkt ist, ausgestellt werden. Nach Ablauf          fahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regel-\nder Gültigkeitsdauer der Zulassung darf das Fahrzeug        mäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbeschei-\nauf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt      nigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Überein-\nwerden. Der Halter darf im Falle des Satzes 3 die Inbe-     kommens vom 8. November 1968 über den Straßenver-\ntriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder              kehr erforderlichen Angaben enthalten.\nzulassen.\n(3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am\n(2) Bei der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind         Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und\nder Zulassungsbehörde zur Speicherung in den Fahr-              verkehrssicher sind.\nzeugregistern neben den in § 6 Abs. 1 Satz 2 bezeichne-\n(4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher\nten Halterdaten die in § 6 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Daten\nSprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richt-\nzur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und das Ende\nlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkom-\ndes Versicherungsverhältnisses sowie die zur Ausstel-\nmens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr,\nlung der Zulassungsbescheinigung erforderlichen Fahr-\nmuss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten\nzeugdaten und bei Personenkraftwagen die vom Herstel-\noder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im\nler aufgebrachte Farbe des Fahrzeugs mitzuteilen und auf\nAusstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer\nVerlangen nachzuweisen.\nÜbersetzung durch einen international anerkannten Auto-\n(3) Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat die Zulas-           mobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom\nsungsbescheinigung Teil I nach Absatz 1 Nr. 4 mitzufüh-         Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\nren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung          lung bestimmte Stelle verbunden sein.\nauszuhändigen.                                                     (5) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländische\n(4) Soll ein zugelassenes oder ein zulassungsfreies          Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2 sowie\nund kennzeichenpflichtiges Fahrzeug mit einem Ausfuhr-          die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung oder den\nkennzeichen in einen anderen Staat verbracht werden, ist        Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzu-\ndie Zuteilung dieses Kennzeichens unter Vorlage der             führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-\nZulassungsbescheinigung und der nach § 8 zugeteilten            fung auszuhändigen.\nKennzeichen zur Entstempelung zu beantragen. Die bis-              (6) Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein\nherige Zulassungsbescheinigung Teil I ist einzuziehen.          Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt\nDie Zulassungsbescheinigung Teil II ist fortzuschreiben.\nDie Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.               1. bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des\nGrenzübertritts und\n2. bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem\nInternationalen Abkommen vom 24. April 1926 über\nAbschnitt 4\nKraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.\nTe i l n a h m e a u s l ä n d i s c h e r\nFahrzeuge am Straßenverkehr                                                        § 21\nKennzeichen\n§ 20                                             und Unterscheidungszeichen\nVorübergehende Teilnahme                           (1) In einem anderen Staat zugelassene Kraftfahrzeuge\nam Straßenverkehr im Inland                      müssen an der Vorder- und Rückseite ihre heimischen\nKennzeichen führen, die Artikel 36 und Anhang 2 des\n(1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nÜbereinkommens vom 8. November 1968 über den Stra-\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nßenverkehr, soweit dieses Abkommen anwendbar ist,\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelas-\nsonst Artikel 3 Abschnitt II Nr. 1 des Internationalen\nsene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im\nAbkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugver-\nInland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen\nkehr entsprechen müssen. Krafträder benötigen nur ein\nStelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Ver-\nKennzeichen an der Rückseite. In einem anderen Staat\ntragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung aus-\nzugelassene Anhänger müssen an der Rückseite ihr hei-\ngestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begrün-\nmisches Kennzeichen nach Satz 1 oder, wenn ein solches\ndet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens\nnicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des\ndie Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für\nziehenden Kraftfahrzeugs führen.\nFahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 10 vorge-\nsehen sind. Zulassungsbescheinigungen nach Satz 1, die             (2) In einem anderen Staat zugelassene Fahrzeuge\nden Anforderungen des Satzes 2 genügen und aus-                 müssen außerdem das Unterscheidungszeichen des\nschließlich zum Zwecke der Überführung eines Fahrzeugs          Zulassungsstaates führen, das Artikel 5 und Anlage C des\nausgestellt werden, werden vom Bundesministerium für            Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt              Kraftfahrzeugverkehr oder Artikel 37 in Verbindung mit\nbekannt gemacht.                                                Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006                    1001\nüber den Straßenverkehr entsprechen muss. Bei Fahr-                an die Zulassungsbehörde übermittelt oder zum Abruf\nzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-            bereitgehalten, hat der Versicherer sie dem Versiche-\nschen Union oder einem anderen Vertragsstaat des                   rungsnehmer nach dem Muster in Anlage 11 Nr. 1, für\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                    Hersteller von Fahrzeugen auch nach dem Muster in\nzugelassen sind und entsprechend Artikel 3 in Verbin-              Anlage 11 Nr. 2, zu erteilen.\ndung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2411/98                   (4) Ein Halter, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversi-\ndes Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung                cherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unter-\ndes Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitglied-                liegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer\nstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern              Bescheinigung nach Anlage 11 Nr. 4 zu erbringen.\nim innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. EG Nr. L 299\nS. 1) am linken Rand des Kennzeichens das Unterschei-\n§ 24\ndungszeichen des Zulassungsstaates führen, ist die\nAnbringung eines Unterscheidungszeichens nach Satz 1                                   Mitteilungspflichten\nnicht erforderlich.                                                                  der Zulassungsbehörde\n(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum\n§ 22                               Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes\nBeschränkung und Untersagung                         im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\ndes Betriebs ausländischer Fahrzeuge                      über\n1. die Zuteilung des Kennzeichens,\nErweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vor-\nschriftsmäßig, ist § 5 anzuwenden; muss der Betrieb des            2. Änderungen der Anschrift des Halters,\nFahrzeugs untersagt werden, wird die im Ausland ausge-             3. den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss\nstellte Zulassungsbescheinigung oder der Internationale                einer neuen Versicherung,\nZulassungsschein an die ausstellende Stelle zurückge-\nsandt. Hat der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs kei-           4. den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebset-\nnen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnah-               zung,\nmen nach Satz 1 jede Verwaltungsbehörde nach § 46                  5. die Änderung der Fahrzeugklasse und\nAbs. 1 zuständig.\n6. die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetrieb-\nsetzung\nAbschnitt 5                               zu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten,\nsoweit erforderlich, zu übermitteln.\nÜberwachung des\nVe r s i c h e r u n g s s c h u t z e s d e r F a h r z e u g e    (2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach\nMaßgabe des § 35 Abs. 3 und den vom Kraftfahrt-Bun-\ndesamt herausgegebenen und im elektronischen Bun-\n§ 23\ndesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffent-\nVersicherungsnachweis                           lichten Standards zu übermitteln.\n(1) Der Nachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 2, dass eine\ndem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraft-                                             § 25\nfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der                              Maßnahmen und Pflichten\nZulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestäti-                            bei fehlendem Versicherungsschutz\ngung zu erbringen. Eine Versicherungsbestätigung ist\n(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haf-\nauch vorzulegen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetrieb-\ntung nach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der\nsetzung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 wieder zum Ver-\nzuständigen Zulassungsbehörde Anzeige nach dem\nkehr zugelassen werden soll.\nMuster in Anlage 11 Nr. 5 erstatten, wenn eine dem\n(2) Solange ein Fahrzeug im Sinne des § 13 Abs. 2                Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahr-\nSatz 2 gewerbsmäßig vermietet wird, muss der Zulas-                zeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr\nsungsbehörde eine gültige Versicherungsbestätigung für             besteht. Die Anzeige kann auch entsprechend § 23 Abs. 3\nein Mietfahrzeug für Selbstfahrer vorliegen. Eine Versi-           Satz 1 bis 4 vorgenommen werden. Eine Anzeige ist zu\ncherungsbestätigung, die zur Erlangung eines Kurzzeit-             unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versiche-\nkennzeichens erteilt wird, muss das Ende des Versiche-             rungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem\nrungsverhältnisses oder die Dauer des Versicherungsver-            Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahr-\nhältnisses angeben.                                                zeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies\n(3) Die Versicherungsbestätigung ist grundsätzlich               dem Versicherer nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 mitgeteilt worden\nvom Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch              ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines\nzu übermitteln oder zum Abruf durch die Zulassungsbe-              Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige\nhörde bereitzuhalten, wenn diese hierfür einen Zugang              zur Beendigung der Haftung. Satz 4 gilt entsprechend,\neingerichtet hat. Übermittlung und Bereithaltung zum               wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung\nAbruf können auch durch eine Gemeinschaftseinrichtung              eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungs-\nder Versicherer erfolgen. Das zulässige Datenformat wird           schutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des\nvom Kraftfahrt-Bundesamt im elektronischen Bundesan-               roten Kennzeichens befristet ist.\nzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht.              (2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf\nBei elektronischer Übermittlung dürfen keine Bestätigun-           dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Ein-\ngen nach Anlage 11 ausgestellt werden. Wird die Versi-             gangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Abs. 2 gilt entspre-\ncherungsbestätigung nicht elektronisch vom Versicherer             chend.","1002              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\n(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen      zeugdaten unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung kann\nzugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz ent-      auch über eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer\nsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so          erfolgen. Ausführungsregeln zur Datenübermittlung gibt\nhat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe         das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards\ndes § 14 Abs. 1 außer Betrieb setzen zu lassen.               im elektronischen Bundesanzeiger sowie zusätzlich im\nVerkehrsblatt bekannt.\n(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige\nnach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahr-\nzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechen-                                    § 27\nde Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat                    Ausgestaltung und Anbringung\nsie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen.                     des Versicherungskennzeichens\nEine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine\nMitteilung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 abgesandt wurde,        (1) Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist\nlöst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach               im Verkehrsjahr 2006 blau auf weißem Grund, im Ver-\nSatz 1 aus.                                                   kehrsjahr 2007 grün auf weißem Grund und im Verkehrs-\njahr 2008 schwarz auf weißem Grund; die Farben wieder-\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkenn-     holen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in die-\nzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.         ser Reihenfolge und Zusammensetzung. Der Rand hat\ndieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungs-\nkennzeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht spie-\n§ 26\ngeln und weder verdeckt noch verschmutzt sein. Form,\nVersicherungskennzeichen                      Größe und Ausgestaltung des Versicherungskennzei-\nchens müssen dem Muster und den Angaben in Anlage 12\n(1) Durch das Versicherungskennzeichen wird für die        entsprechen.\nKraftfahrzeuge im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbin-\ndung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f nachge-       (2) Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 müssen\nwiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine dem         reflektierend sein. Die Rückstrahlwerte müssen Ab-\nPflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahr-           schnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli\nzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Nach Abschluss          1996, entsprechen.\neines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie              (3) Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite\nüberlässt der Versicherer dem Halter auf Antrag das Ver-      des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte\nsicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheini-           fest anzubringen. Das Versicherungskennzeichen darf bis\ngung hierüber für das jeweilige Verkehrsjahr. Verkehrsjahr    zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung\nist jeweils der Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum     geneigt sein. Der untere Rand des Versicherungskennzei-\nAblauf des Monats Februar des nächsten Jahres. Zur            chens darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn\nSpeicherung im Zentralen Fahrzeugregister hat der             liegen. Versicherungskennzeichen müssen hinter dem\nAntragsteller dem Versicherer die in § 33 Abs. 1 Satz 1       Kraftfahrzeug in einem Winkelbereich von je 45 Grad bei-\nNr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halter-        derseits der Fahrzeuglängsachse auf eine Entfernung von\ndaten, die Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus         mindestens 15 m lesbar sein.\nund Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizie-\nrungsnummer mitzuteilen und auf Verlangen nachzuwei-             (4) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erken-\nsen. Das Versicherungskennzeichen und die Bescheini-          nungsnummer des Versicherungskennzeichens an der\ngung verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjah-    Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie in\nres. Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über das        einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahr-\nVersicherungskennzeichen mitzuführen und zuständigen          zeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von\nPersonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.             mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und\nihres Untergrundes müssen denen des Versicherungs-\n(2) Das Versicherungskennzeichen besteht aus einem         kennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeugs entspre-\nSchild, das eine zur eindeutigen Identifizierung des Kraft-   chen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versiche-\nfahrzeugs geeignete Erkennungsnummer und das Zei-             rungskennzeichens am ziehenden Kraftfahrzeug und der\nchen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversiche-        Erkennungsnummer am Anhänger ist zulässig, jedoch\nrer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen        nicht erforderlich.\ndes Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für\nwelches das Versicherungskennzeichen gelten soll. Die            (5) Außer dem Versicherungskennzeichen darf nur das\nErkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als drei Zif-      Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates nach\nfern und nicht mehr als drei Buchstaben zusammen. Die         Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkom-\nZiffern sind in einer Zeile über den Buchstaben anzuge-       mens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr\nben. Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalender-      am Kraftfahrzeug angebracht werden. Für die Bundesre-\njahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. Der zustän-       publik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.\ndige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein           (6) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Ver-\nVerband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit     wechslungen mit dem Versicherungskennzeichen oder\nGenehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau           dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 5 führen oder\nund Stadtentwicklung den Versicherern die Erkennungs-         seine Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahr-\nnummern zu.                                                   zeugen nicht angebracht werden.\n(3) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die          (7) Kraftfahrzeuge, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ein Versi-\nHalterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenver-     cherungskennzeichen führen müssen, dürfen auf öffent-\nkehrsgesetzes und die in § 30 Abs. 4 genannten Fahr-          lichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006              1003\nVersicherungskennzeichen entsprechend den Absätzen 1           4. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-\nbis 3 ausgestaltet und angebracht ist und verwechs-               nummer von durch Ausnahmegenehmigung zuge-\nlungsfähige oder beeinträchtigende Zeichen und Einrich-           teilten weiteren Kennzeichen und das Datum der\ntungen nach Absatz 6 am Fahrzeug nicht angebracht                 jeweiligen Zuteilung,\nsind.\n5. Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulas-\nsungsbescheinigung folgenden Termins\n§ 28\na) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und\nRote Versicherungskennzeichen                             Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenver-\nFahrten im Sinne des § 16 Abs. 1 dürfen mit Kraftfahr-             kehrs-Zulassungs-Ordnung und\nzeugen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorbehaltlich § 4           b) zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach\nAbs. 1 auch mit roten Versicherungskennzeichen nach                   § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\ndem Muster in Anlage 12 unternommen werden. § 26\nAbs. 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwen-         6. bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis\nden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnum-                darauf sowie das Datum der Zuteilung,\nmer mit dem Buchstaben Z beginnt. Das Kennzeichen ist\n7. das Datum der\nnach § 27 in Verbindung mit Anlage 12 auszugestalten\nund anzubringen. Es braucht am Kraftfahrzeug nicht fest           a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und\nangebracht zu sein. Kraftfahrzeuge mit einem roten Versi-\nb) Entstempelung des Kennzeichens,\ncherungskennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maß-\ngabe des § 27 Abs. 7 in Betrieb gesetzt werden. Der Versi-     8. die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmi-\ncherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten               gung,\nnach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgeset-\n9. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft\nzes und die in § 30 Abs. 5 genannten Fahrzeugdaten\nist und die Grundlage dieser Einstufung,\nunverzüglich mitzuteilen.\n10. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich\n§ 29                                  der Gemeindekennziffer,\nMaßnahmen bei vorzeitiger                     11. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei\nBeendigung des Versicherungsverhältnisses                   Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde\nsowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungs-\nEndet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des           bescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des\nVerkehrsjahrs, das auf dem Versicherungskennzeichen               Fahrzeugs,\nangegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unver-\nzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens              12. die Nummern früherer Zulassungsbescheinigungen\nund der darüber ausgehändigten Bescheinigung aufzu-               Teil II und Hinweise über deren Verbleib,\nfordern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach,\n13. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigun-\nhat der Versicherer hiervon die nach § 46 zuständige\ngen Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,\nBehörde in Kenntnis zu setzen. Die Behörde zieht das\nVersicherungskennzeichen und die Bescheinigung ein.           14. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Num-\nmer der Zulassungsbescheinigung Teil I,\n15. das Datum der Aushändigung und Hinweis über die\nAbschnitt 6                                 Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbeschei-\nFahrzeugregister                                nigung Teil I,\n16. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbe-\n§ 30                                  scheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhän-\nSpeicherung der Fahrzeugdaten                        gerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung,\nim Zentralen Fahrzeugregister                   17. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungs-\n(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt            scheins ein Hinweis darauf und das Datum der Aus-\nist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahr-            stellung,\nzeugdaten zu speichern:                                       18. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem\n1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 1              Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstel-\nbis 3 und Abs. 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten sowie          lungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,\ndie errechnete Nutzlast des Fahrzeugs (technisch         19. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-\nzulässige Gesamtmasse minus Masse des in Betrieb             sicherung:\nbefindlichen Fahrzeugs),\na) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 4\n2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den                  mitzuteilenden Daten,\nFahrzeugdokumenten vorgeschrieben oder zulässig\nist,                                                         b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbe-\nstätigung,\n3. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-\nnummer des zugeteilten Kennzeichens und das                  c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendi-\nDatum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzei-                gung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige\nchens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Be-                   hierüber sowie das Datum des Eingangs der\ntriebszeitraum,                                                  Anzeige bei der Zulassungsbehörde,","1004              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nd) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf                  (2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurz-\nGrund des Nichtbestehens oder der Beendigung          zeitkennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister fol-\ndes Versicherungsverhältnisses ein Hinweis            gende Fahrzeugdaten zu speichern:\ndarauf und                                            1. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-\ne) den Namen und die Anschrift oder die Schlüssel-            nummer,\nnummer der früheren Versicherer und jeweils die       2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zutei-\nDaten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe               lung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,\nder Buchstaben a bis d,\n3. das Datum der Rückgabe oder Entziehung des Kenn-\n20. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahme-                 zeichens,\ngenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf\nsolche Genehmigungen und Auflagen,                        4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-\nrung:\n21. Hinweise über\na) die der Zulassungsbehörde nach § 16 Abs. 4 mit-\na) Fahrzeugmängel,                                               zuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht-\nb) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,                              versicherung,\nc) erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Ver-              b) die nach Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe b bis e zu spei-\nkehrsunfall,                                                 chernden Daten.\nd) die Eintragung der Außerbetriebsetzung des                (3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen\nFahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I,      zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende\nFahrzeugdaten zu speichern:\ne) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz\neines Verkehrsverbots,                                1. die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mitzutei-\nlenden Fahrzeugdaten,\nf) Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraft-\nfahrzeugsteuer,                                       2. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-\nnummer sowie\n22. Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung\ndes Betriebs des Fahrzeugs,                                   a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und\n23. Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahr-             b) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulas-\nzeug abgestellt ist,                                             sung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im\nGeltungsbereich dieser Verordnung,\n24. das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulas-\nsungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs           3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls\nund das Datum der Veräußerung,                                eine solche vorhanden war und Hinweise zu deren\nVerbleib,\n25. bei Verlegung des\n4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-\na) Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer ande-           rung:\nren Zulassungsbehörde und Zuteilung eines\nneuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen die-             a) die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mit-\nses Zulassungsbezirks und das Datum der Zutei-               zuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht-\nlung und                                                     versicherung,\nb) regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der                 b) die nach Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe b bis e zu spei-\nneue Standort und das Datum der Verlegung des                chernden Daten.\nStandortes,                                              (4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen\n26. folgende Daten über frühere Angaben und Ereignis-         sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugda-\nse:                                                       ten zu speichern:\na) Kennzeichen,                                           1. die dem Versicherer nach § 26 Abs. 1 Satz 4 mitzutei-\nlenden Fahrzeugdaten,\nb) Fahrzeug-Identifizierungsnummern,\n2. die Erkennungsnummer,\nc) Marke und Typ des Fahrzeugs,\n3. der Beginn des Versicherungsschutzes,\nd) Hinweise über Änderungen in der Beschaffenheit\nund Ausrüstung des Fahrzeugs sowie das jeweili-       4. der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver-\nge Datum der Änderung,                                    hältnisses gemäß § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungs-\ngesetzes,\ne) Hinweise über den Grund der sonstigen Änderun-\ngen und das jeweilige Datum der Änderung,             5. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-\nrung:\n27. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und\ndie Abgabe von Erklärungen nach § 15:                         a) den Namen und die Anschrift oder die Schlüssel-\nnummer des Versicherers,\na) das Datum der Ausstellung des Verwertungs-\nnachweises sowie die angegebene Betriebsnum-              b) die Nummer des Versicherungsscheins oder der\nmer des Demontagebetriebes oder                              Versicherungsbestätigung.\nb) ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug             (5) Bei Ausgabe roter Versicherungskennzeichen sind\nnicht als Abfall entsorgt wird oder ein Hinweis auf   im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten\ndie Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der          zu speichern:\nEntsorgung im Ausland verbleibt.                      1. die Erkennungsnummer,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006              1005\n2. der Beginn des Versicherungsschutzes,                         3. das Unterscheidungskennzeichen und die Erken-\nnungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und\n3. der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver-\ndas Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kenn-\nhältnisses nach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsge-\nzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der\nsetzes,\nBetriebszeitraum,\n4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-\n4. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-\nrung:\nnummer von durch Ausnahmegenehmigung zuge-\na) den Namen und die Anschrift oder die Schlüssel-             teilten weiteren Kennzeichen sowie das Datum der\nnummer des Versicherers,                                   jeweiligen Zuteilung,\nb) die Nummer des Versicherungsscheins oder der             5. Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulas-\nVersicherungsbestätigung.                                  sungsbescheinigung folgenden Termins\n(6) Im Zentralen Fahrzeugregister sind auch die durch            a) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und\nAusnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem                             Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenver-\nbestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu spei-                    kehrs-Zulassungs-Ordnung und\nchern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die\nStelle, die über die Verwendung bestimmt.                           b) zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach\n§ 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\n(7) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte\nDaten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch             6. bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis\ndiese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.                   darauf sowie das Datum der Zuteilung,\n(8) Im Zentralen Fahrzeugregister ist ferner das Datum        7. das Datum der\nder Änderung der in den Absätzen 1 bis 7 bezeichneten               a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und\nFahrzeugdaten zu speichern.\nb) Entstempelung des Kennzeichens,\n(9) Im Zentralen Fahrzeugregister sind Hinweise auf\nDiebstahl oder sonstiges Abhandenkommen:                         8. die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmi-\ngung,\na) eines Fahrzeugs,\n9. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft\nb) eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kenn-                 ist und die Grundlage dieser Einstufung,\nzeichens,\n10. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich\nc) eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurz-                der Gemeindekennziffer,\nzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch\nnicht abgelaufen ist,                                      11. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei\nFahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde\nd) eines gültigen Versicherungskennzeichens,                        sowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungs-\ne) einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II             bescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des\nFahrzeugs,\nzu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des\nDiebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens                   12. die Nummer der früheren Zulassungsbescheinigung\nsowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem                   Teil II und ein Hinweis auf deren Verbleib bei Ausfer-\nabhanden gekommenen Gegenstand gefahndet wird und                   tigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II,\ndass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne         13. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheini-\ndes Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht vor dessen              gung Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,\nWiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren\nseit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden darf. Bei          14. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Num-\nDiebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht                   mer der Zulassungsbescheinigung Teil I,\nausgefertigten Zulassungsbescheinigungen (Teil I und            15. das Datum der Aushändigung und Rückgabe oder\nTeil II) ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern.             Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I,\nWurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung\nTeil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifi-    16. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbe-\nzierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu spei-                 scheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhän-\nchern.                                                              gerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung,\n17. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungs-\n§ 31                                   scheins ein Hinweis darauf und das Datum der Aus-\nstellung,\nSpeicherung der Fahrzeugdaten\nim örtlichen Fahrzeugregister                   18. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem\nBundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstel-\n(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt\nlungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,\nist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeug-\ndaten zu speichern:                                             19. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-\ncherung:\n1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 1\nbis 3 und Abs. 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,                a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 4\nmitzuteilenden Daten,\n2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in der Zu-\nlassungsbescheinigung vorgeschrieben oder zuläs-              b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbe-\nsig ist,                                                          stätigung,","1006              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nc) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendi-         (2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurz-\ngung des Versicherungsverhältnisses, die Anzei-       zeitkennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister fol-\nge hierüber sowie das Datum des Eingangs der          gende Fahrzeugdaten zu speichern:\nAnzeige bei der Zulassungsbehörde,                    1. Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer,\nd) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf                2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zutei-\nGrund des Nichtbestehens oder der Beendigung              lung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,\ndes Versicherungsverhältnisses ein Hinweis\ndarauf und                                            3. das Datum der Rückgabe oder Entziehung des Kenn-\nzeichens,\ne) den Namen und die Anschrift oder die Schlüssel-\nnummer der früheren Versicherer und jeweils die       4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-\nDaten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe               rung:\nder Buchstaben a bis d,                                   a) die der Zulassungsbehörde nach § 16 Abs. 4 mit-\n20. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahme-                     zuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht-\ngenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf                    versicherung,\nsolche Genehmigungen und Auflagen,                            b) die nach Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe b bis e zu spei-\n21. Hinweise über                                                     chernden Daten.\na) Fahrzeugmängel,                                          (3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen\nzugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende\nb) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,                       Fahrzeugdaten zu speichern:\nc) erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Ver-          1. die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mitzutei-\nkehrsunfall,                                              lenden Fahrzeugdaten,\nd) die Eintragung der Außerbetriebsetzung des             2. Unterscheidungszeichen        und  Erkennungsnummer\nFahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I,          sowie\ne) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz           a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und\neines Verkehrsverbots,\nb) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulas-\nf) Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraft-                sung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im\nfahrzeugsteuer,                                               Geltungsbereich dieser Verordnung,\n22. Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung           3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls\ndes Betriebs des Fahrzeugs,                                   eine solche vorhanden war und Hinweise zu deren\nVerbleib,\n23. Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahr-\nzeug abgestellt ist,                                      4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-\nrung:\n24. das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulas-\nsungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs               a) die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mit-\nund das Datum der Veräußerung,                                    zuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht-\nversicherung,\n25. bei Verlegung des\nb) die nach Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe b bis e zu spei-\na) Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer ande-\nchernden Daten.\nren Zulassungsbehörde und Zuteilung eines\nneuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen die-           (4) Im örtlichen Fahrzeugregister sind auch die durch\nses Zulassungsbezirks und das Datum der Zutei-        Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem\nlung und                                              bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu spei-\nchern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die\nb) regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der             Stelle, die über die Verwendung bestimmt.\nneue Standort und das Datum der Verlegung des\nStandortes,                                             (5) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte\nDaten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch\n26. folgende Daten über frühere Angaben und Ereignis-         diese im örtlichen Fahrzeugregister zu speichern.\nse:\n(6) Im örtlichen Fahrzeugregister ist ferner das Datum\na) bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens das bis-        der Änderung der in den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten\nherige,                                               Fahrzeugdaten zu speichern.\nb) bei Änderung der Fahrzeug-Identifizierungsnum-           (7) Im örtlichen Fahrzeugregister sind Hinweise über\nmer die bisherige,                                    Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen\n27. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und           a) eines Fahrzeugs,\ndie Abgabe von Erklärungen nach § 15:\nb) eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kenn-\na) das Datum der Ausstellung des Verwertungs-                 zeichens,\nnachweises sowie die angegebene Betriebsnum-\nmer des Demontagebetriebes oder                       c) eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurz-\nzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch\nb) ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug              nicht abgelaufen ist,\nnicht als Abfall entsorgt wird oder ein Hinweis auf\ndie Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der          d) eines gültigen Versicherungskennzeichens und\nEntsorgung im Ausland verbleibt.                      e) einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006              1007\nzu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des            nach § 32 zu speichernden Halterdaten zu übermitteln.\nDiebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens                  Außerdem hat die Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-\nsowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem              Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugre-\nabhanden gekommenen Gegenstand gefahndet wird und              gisters jede Änderung der Daten und das Datum der\ndass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne        Änderung sowie die Löschung der Daten und das Datum\ndes Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht vor dessen         der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu übermit-\nWiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von 5 Jahren seit      teln.\nFahndungsbeginn wieder zugeteilt werden darf. Bei Dieb-\n(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen\nstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht aus-\nzuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung\ngefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II\ndes Fahrzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt\nist jeweils die Dokumentennummer zu speichern. Wurde\ndie Außerbetriebsetzung anzuzeigen und außerdem zur\nin den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II\nAktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters zu über-\nbereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizie-\nmitteln:\nrungsnummer eingetragen, ist auch diese zu speichern.\n1. das Datum der Außerbetriebsetzung,\n(8) Sofern die bisher nicht obligatorisch zu speichern-\nden Daten nach Absatz 1 Nr. 4, 5, 13, 15 bis 17, 20 und 21     2. das Kennzeichen und einen Hinweis über dessen Ent-\nbis 27 und Absatz 2 bis 7 noch nicht im örtlichen Fahr-            stempelung,\nzeugregister gespeichert sind, brauchen sie auch weiter-\n3. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,\nhin nicht gespeichert werden.\n4. die Marke des Fahrzeugs,\n§ 32                              5. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und\nSpeicherung der                             einen Hinweis über deren Verbleib.\nHalterdaten in den Fahrzeugregistern                    (3) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2\n(1) Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2        erfolgt im Wege der Datenfernübertragung durch Direkt-\nmitzuteilenden Halterdaten und die nach § 13 Abs. 4            einstellung, mindestens jedoch arbeitstäglich im Wege\nSatz 2 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sind zu spei-        der Dateienübertragung. Ausführungsregeln zur Daten-\nchern                                                          übermittlung werden vom Kraftfahrt-Bundesamt im elek-\ntronischen Bundesanzeiger und zusätzlich im Verkehrs-\n1. im Zentralen Fahrzeugregister\nblatt veröffentlicht.\na) bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8\nzugeteilt ist,                                                                    § 34\nb) bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen                              Übermittlung von Daten\nzugeteilt ist,                                                      an andere Zulassungsbehörden\nc) bei der Zuteilung von roten Kennzeichen,\n(1) Wird einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde\nd) bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen und           ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen\ne) bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen und         zugeteilt, dem bereits von einer anderen Zulassungsbe-\nhörde ein Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks\n2. im örtlichen Fahrzeugregister                               zugeteilt ist, oder wird eine Zulassungsbehörde ohne\na) bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8          Wechsel des Kennzeichens auf Grund § 47 Abs. 1 Nr. 2\nzugeteilt ist,                                         zuständig, hat die neue Zulassungsbehörde auch der für\ndas bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsbe-\nb) bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen            hörde zur Aktualisierung des örtlichen Registers zu über-\nzugeteilt ist,                                         mitteln:\nc) bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und             1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,\nd) bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen.\n2. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,\nIn den Fahrzeugregistern ist ferner das Datum der Ände-\n3. das bisherige Kennzeichen sowie\nrung der Halterdaten zu speichern.\n4. das neue Kennzeichen und das Datum der Zuteilung\n(2) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind\noder den Verzicht auf die Zuteilung.\nüber beruflich selbständige Halter, denen ein Kennzei-\nchen nach § 8 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder           (2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen\nGewerbe zu speichern.                                          zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung\n(3) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind     des Fahrzeugs vor, hat sie der für das bisherige Kennzei-\ndie Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren      chen zuständigen Zulassungsbehörde die in § 33 Abs. 2\nHalter eines Fahrzeugs zu speichern.                           bezeichneten Daten zur Aktualisierung des örtlichen\nRegisters zu übermitteln.\n§ 33                                 (3) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 ent-\nfällt, wenn die zur Übermittlung verpflichtete Zulassungs-\nÜbermittlung von\nbehörde und die Zulassungsbehörde, für die die Daten\nDaten an das Kraftfahrt-Bundesamt\nbestimmt sind, die nach § 33 vorgeschriebene Daten-\n(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bun-           übermittlung durch unmittelbaren Zugriff betreiben und\ndesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister           die Daten zur Aktualisierung des örtlichen Registers\ndie nach § 30 zu speichernden Fahrzeugdaten sowie die          durch das Zentrale Fahrzeugregister übermittelt werden.","1008               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\n§ 35                                  b) die in Nummer 1 Buchstabe b, c, d und h bezeich-\nneten Daten und das Ende des Versicherungsver-\nÜbermittlung\nhältnisses.\nvon Daten an die Versicherer\n(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlass:\n(1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur\nDurchführung des Versicherungsvertrags übermitteln:            1. der Zuteilung des Kennzeichens,\n1. bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,        2. des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestäti-\nfolgende Daten:                                                 gung,\n3. des Versicherer- oder Halterwechsels,\na) das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung, bei\nZuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzei-         4. des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn\nchen zusätzlich den Betriebszeitraum,                       die Zulassungsbehörde die Daten durch Direkteinstel-\nlung nach § 33 Abs. 3 ändert, ansonsten nur in den\nb) die Fahrzeugklasse, die Art des Aufbaus sowie die\nFällen, in denen der Wechsel in den Bereich einer\nSchlüsselnummer des Herstellers, den Typ sowie\nanderen Zulassungsbehörde erfolgt,\ndie Variante und die Version des Fahrzeugs,\n5. der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie\nc) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nenn-\nleistung und bei Krafträdern zusätzlich den Hub-        6. des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens\nraum,                                                       oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses\noder der hierauf beruhenden Maßnahmen.\nd) den Familiennamen, die Vornamen und die An-\nschrift des Halters,                                      (3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1\nund 2 erfolgt grundsätzlich elektronisch und darf zu den\ne) einen Hinweis über das Vorliegen eines Versiche-         dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bun-\nrer- und Halterwechsels,                                desamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versi-\nf) das Datum des Eingangs einer Anzeige über das            cherer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt,\nNichtbestehen oder die Beendigung des Versiche-         die Daten hierfür zu speichern und trägt die Verantwor-\nrungsverhältnisses,                                     tung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermitt-\nlung an die Gemeinschaftseinrichtung. Eine gesetzliche\ng) einen Hinweis über die Einleitung von Maßnahmen          Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermitt-\nzum Verbleib des Fahrzeugs oder Kennzeichens,           lung der Daten wird dadurch nicht begründet.\njedoch nur nach Eingang einer Anzeige im Sinne\ndes Buchstaben f,                                                                   § 36\nh) das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahr-                        Mitteilungen an die Finanzbehörden\nzeugs und die Reservierung des Kennzeichens bei\n(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchführung\nAußerbetriebsetzung,\ndes Kraftfahrzeugsteuerrechts nach § 1 der Kraftfahr-\ni) den Namen und die Anschrift oder Schlüsselnum-           zeugsteuer-Durchführungsverordnung zuständigen Finanz-\nmer des Versicherers,                                   amt mit:\nj) die Nummer des Versicherungsscheins oder der             1. bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, denen ein\nVersicherungsbestätigung,                                   Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 5 Abs. 2 Nr. 3\nder Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung\nk) einen Hinweis über den Eingang der Versiche-                 bezeichneten Daten und bei Fahrzeugen mit Saison-\nrungsbestätigung über eine neue Versicherung                kennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum,\nsowie\n2. bei Zuteilung von roten Kennzeichen die nach § 31\nl) den Beginn des Versicherungsschutzes,                        Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu spei-\n2. bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurz-              chernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und\nzeitkennzeichen folgende Daten:                                 das Datum der Änderung.\na) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-             (2) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchführung\nnummer des Kennzeichens sowie das Datum der             des Umsatzsteuerrechts nach § 21 der Abgabenordnung\nZuteilung,                                              zuständigen Finanzamt die in § 6 Abs. 5 bezeichneten\nDaten mit.\nb) die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,\n(3) Die Daten können nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 der\nc) den Familiennamen, die Vornamen und die An-              Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung und der\nschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versi-  Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar\ncherungsnehmer identisch ist,                           2003 (BGBl. I S. 139) elektronisch übermittelt werden.\nd) die in Nummer 1 Buchstabe e, f, g und h bezeich-\nneten Daten und                                                                     § 37\ne) das Ende des Versicherungsschutzes,                                  Übermittlung von Daten an Stellen\nzur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes,\n3. bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zuge-                   des Verkehrssicherstellungsgesetzes,\nteilt ist, folgende Daten:                                             des Verkehrsleistungsgesetzes und\na) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-                 von Maßnahmen des Katastrophenschutzes\nnummer des Kennzeichens und das Datum der                 (1) Die Zulassungsbehörde darf bei Fahrzeugen,\nZuteilung sowie                                         denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006             1009\n1. für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den                (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt ferner an die\nnach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten           jeweils zuständige Zulassungsbehörde die im Zentralen\nAnforderungsbehörden,                                     Fahrzeugregister enthaltenen Angaben über Diebstahl\noder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen,\n2. für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes\nKennzeichen und ausgefertigten Zulassungsbescheini-\nden nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes\ngungen Teil II sowie über das Wiederauffinden solcher\nbestimmten Behörden,\nFahrzeuge, Kennzeichen und Zulassungsbescheinigun-\n3. für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem           gen, es sei denn, dem Kraftfahrt-Bundesamt ist bekannt,\nBundesamt für Güterverkehr sowie                          dass die Zulassungsbehörde hierüber unterrichtet ist.\n4. für die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach              (4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug\nden von den Ländern für Maßnahmen des Katastro-           als zum Verkehr zugelassen gemeldet, dessen Fahrzeug-\nphenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stel-        Identifizierungsnummer, Nummer der Zulassungsbe-\nlen                                                       scheinigung Teil II oder Kennzeichen im Zentralen Fahr-\nauf entsprechende Anforderung die nach § 31 Abs. 1            zeugregister bereits zu einem anderen im Verkehr befind-\ngespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 Abs. 1        lichen Fahrzeug gespeichert ist, so teilt das Kraftfahrt-\nSatz 1 Nr. 2 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten über-       Bundesamt diesen Umstand der Zulassungsbehörde, die\nmitteln.                                                      das Fahrzeug gemeldet hat, zur Prüfung des Sachverhal-\ntes mit.\n(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei Fahrzeugen,\ndenen ein Kennzeichen zugeteilt ist,                             (5) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1\nund 2 sind entbehrlich, wenn die Zulassungsbehörde, für\n1. für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den             die die Daten bestimmt sind, die in § 33 vorgeschriebene\nnach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten           Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung\nAnforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten          durch Direkteinstellung vornimmt.\nBehörden,\n2. für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes                                      § 39\nden nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes\nbestimmten Behörden,                                                 Abruf im automatisierten Verfahren\n3. für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem              (1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten\nBundesamt für Güterverkehr sowie                          Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36\nAbs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende\n4. für die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach\nDaten bereitgehalten werden:\nden von den Ländern für Maßnahmen des Katastro-\nphenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stel-        1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens,\nlen und den diesen vorgesetzten Behörden                      der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des Fami-\nauf entsprechende Anforderung die nach § 30 Abs. 1                liennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlerna-\ngespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 Abs. 1            mens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt\nSatz 1 Nr. 1 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten über-           oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder\nmitteln.                                                          Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des\nHalters oder unter Verwendung der Anschrift des Hal-\nters die in § 30 genannten Fahrzeugdaten und die in\n§ 38                                  § 32 genannten Halterdaten,\nÜbermittlungen\n2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kenn-\ndes Kraftfahrt-Bundesamtes\nzeichens:\nan die Zulassungsbehörden\na) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens\n(1) Ist einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde\nübereinstimmenden Kennzeichen,\nein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen\nzugeteilt worden, dem bereits von einer anderen Zulas-            b) Daten über die Fahrzeugklasse, die Marke, die\nsungsbehörde ein Kennzeichen des anderen Zulassungs-                  Handelsbezeichnung, den Typ und bei Personen-\nbezirks zugeteilt worden war, übermittelt das Kraftfahrt-             kraftwagen die Farbe des Fahrzeugs sowie das\nBundesamt der für das bisherige Kennzeichen zuständi-                 Datum der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit\ngen Zulassungsbehörde folgende Daten:                                 Versicherungskennzeichen außerdem der Beginn\n1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,                               und das Ende des Versicherungsverhältnisses.\n2. die Fahrzeugklasse des Fahrzeugs,                             (2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten\nVerfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36\n3. die Marke des Fahrzeugs,                                   Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 des Straßenverkehrs-\n4. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,            gesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:\n5. das bisherige Kennzeichen sowie                            1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens,\nder Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des Fami-\n6. das neue Kennzeichen und das Datum der Zuteilung.\nliennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlerna-\n(2) Ist ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, so übermit-        mens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt\ntelt das Kraftfahrt-Bundesamt, wenn dieser Umstand im             oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder\nZentralen Fahrzeugregister vermerkt ist, der zuständigen          Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des\nZulassungsbehörde zur Aktualisierung des örtlichen                Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Hal-\nRegisters diesen Vermerk.                                         ters:","1010               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\na) die in § 30 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis 17 und 19 Buchsta-   zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rah-\nbe c, Nr. 20 und 21 Buchstabe a bis e sowie Nr. 25     men der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dürfen die\nbis 27, Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 Nr. 1 bis 4, Abs. 4 nach § 32 Abs. 1 zu speichernden Halterdaten und die in\nNr. 1 bis 5, Abs. 5 Nr. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9       § 30 Abs. 1 Nr. 19, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 5\ngenannten Fahrzeugdaten und                            und Abs. 5 Nr. 4 genannten Daten zur Kraftfahrzeug-Haft-\npflichtversicherung bereitgehalten werden. Die in Satz 1\nb) die in § 32 Abs. 1 und 3 genannten Halterdaten,\ngenannten Daten werden bereitgehalten für die nach § 8a\n2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kenn-         Abs. 1 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes einge-\nzeichens:                                                  richtete Auskunftsstelle.\na) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens              (7) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten\nübereinstimmenden Kennzeichen,                         Verfahren aus den örtlichen Fahrzeugregistern nach § 36\nAbs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen fol-\nb) die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbe-           gende Daten bereitgehalten werden:\nzeichnung, den Typ und bei Pkw die Farbe des\nFahrzeugs sowie das Datum der ersten Zulassung;        1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens\nbei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen                oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:\naußerdem der Beginn und das Ende des Versiche-             a) die nach § 32 Abs. 1 zu speichernden Halterdaten\nrungsverhältnisses.                                           und\n(3) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten             b) die nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis 17, 19 bis 27,\nVerfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36                Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1 bis 4 zu spei-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen               chernden Fahrzeugdaten,\nfür Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder\nder Fahrzeug-Identifizierungsnummer folgende Daten             2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kenn-\nbereitgehalten werden:                                             zeichens:\ndie in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Daten,\n1. das Kennzeichen, das Datum der Zuteilung des Kenn-\nzeichens, bei Saisonkennzeichen zusätzlich der             3. für Anfragen unter Verwendung des Familiennamens,\nBetriebszeitraum und das Datum der Außerbetrieb-               Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburts-\nsetzung des Fahrzeugs sowie die nach § 30 Abs. 1               namens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle\nNr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 zu speichernden Fahrzeugdaten           einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung\nund                                                            des Namens oder der Bezeichnung des Halters oder\nunter Verwendung der Anschrift des Halters die in\n2. die in § 32 Abs. 1 und 3 genannten Halterdaten.\nNummer 1 bezeichneten Daten.\n(4) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten\nVerfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36                                     § 40\nAbs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach\n§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit Daten nach § 6 Abs. 7 Nr. 1                             Sicherung des\nund 7 Buchstabe c bis e gespeicherten Halterdaten und                     Abrufverfahrens gegen Missbrauch\ndie nach § 30 Abs. 1 Nr. 9 gespeicherten Fahrzeugdaten            (1) Die übermittelnde Stelle darf einen Abruf nach § 36\nbereitgehalten werden, soweit sie für die Ermittlung des       des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen\nSchuldners und der Höhe der Mautgebühr nach dem                Durchführung unter Verwendung\nFernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49)          1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers\nin der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind. Die            und\nDaten nach Satz 1 werden für den mit der Erhebung der          2. eines Passwortes\nMautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzie-\nrungsgesetz beliehenen Privaten zum Abruf bereitgehal-         erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann eine\nten. Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Ermittlung    natürliche Person oder eine Dienststelle sein. Bei Abruf\ndes Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach                über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die Kennung\nGesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten              nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des Netzbetreibers als ein-\nNeu- und Ausbau von Straßen erforderlich sind.                 heitliche Kennung für die an dieses Netz angeschlosse-\nnen Nutzer erteilt werden, sofern der Netzbetreiber selbst\n(5) Die Übermittlung nach § 36 Abs. 2b des Straßen-         abrufberechtigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit\nverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten und Daten von               des Datennetzwerks und die Zulassung ausschließlich\nFahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der Maut           berechtigter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3\nnach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahr-              der Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1\nzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. De-             Nr. 1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen,\nzember 2004 (BGBl. I S. 3122) in der jeweils geltenden         dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Per-\nFassung maßgeblich sind, ist durch Abruf im automati-          son festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abru-\nsierten Verfahren zulässig. Die Daten nach Satz 1 werden       fende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes\nbereitgehalten für das Bundesamt für Güterverkehr, die         Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach\nZollbehörden und eine sonstige öffentliche Stelle, die mit     einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeit-\nder Erhebung der Autobahnmaut beauftragt ist.                  raum zu ändern.\n(6) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten            (2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges\nVerfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36         Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe erfolgen\nAbs. 3a des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen              können, sobald die Kennung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006                1011\noder das Passwort mehr als zweimal hintereinander            Bei Verwendung der Schlüsselzahlen 8 bis 0 ist ein auf\nunrichtig übermittelt wurde. Die abrufende Stelle hat        den bestimmten Anlass bezogenes Aktenzeichen oder\nMaßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzun-             eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls\ngen des Abrufsystems zu treffen.                             dies beim Abruf angegeben werden kann. Sonst ist\njeweils in Kurzform bei der Verwendung der Schlüssel-\n(3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass\nzahl 8 die Art der Straftat oder die Art der Verkehrsord-\ndie Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 6 des Straßenver-\nnungswidrigkeit und bei Verwendung der Schlüsselzah-\nkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig erfolgen und\nlen 9 und 0 die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu\ndass der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung\nbezeichnen.\nunterbrochen wird. Der Aufzeichnung unterliegen auch\nversuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhaften        (2) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen\nKennungen mehr als einmal vorgenommen werden.                Person sind der übermittelnden Stelle die Dienstnummer,\nSatz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen     Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen\nnach § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes.                unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hin-\nweise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen\n(4) Die Übermittlung durch ein automatisiertes Anfra-\nbei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen.\nge- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt\nAls Hinweis im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere\nnach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes ist zulässig,\nwenn sie unter Verwendung einer Kennung der zum Emp-         1. das nach Absatz 1 Satz 2 übermittelte Aktenzeichen\nfang der Daten berechtigten Behörde erfolgt. Der Emp-            oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des\nfänger hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten         Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen\nnur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten emp-               Person aktenkundig gemacht wird, oder\nfangen werden. Die übermittelnde Stelle hat durch ein        2. der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen\nselbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass eine Über-        Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Per-\nmittlung nicht vorgenommen wird, wenn die Kennung                son geeignet ist.\nnicht oder unrichtig angegeben wurde. Sie hat versuchte\nAnfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie die           (3) Für die nach § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsge-\nAngabe einer fehlerhaften Kennung zu protokollieren. Sie     setzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen gilt\nhat ferner im Zusammenwirken mit der anfragenden Stel-       § 36 Abs. 6 Satz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes\nle jedem Fehlversuch nachzugehen und die Maßnahmen           entsprechend.\nzu ergreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen\nVerfahrens notwendig sind. Die übermittelnde Stelle hat                                   § 42\nsicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 36a\nSatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes selbsttätig erfolgen                        Abruf im automatisierten\nund die Übermittlung bei nicht ordnungsgemäßer Auf-                     Verfahren durch ausländische Stellen\nzeichnung unterbrochen wird.                                   Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Ver-\nfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37a\n§ 41                              des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des\nKennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnum-\nAufzeichnung der                        mer dürfen:\nAbrufe im automatisierten Verfahren\n1. für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 1 Buch-\n(1) Der Anlass des Abrufs ist von der abrufenden Stelle       stabe a des Straßenverkehrsgesetzes\nunter Verwendung folgender Schlüsselzahlen zu übermit-\nteln:                                                            a) die in § 39 Abs. 3 Nr. 2 genannten Daten und wenn\neine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich\n1 : Zulassung von Fahrzeugen,\nb) Daten über Fahrzeugklasse, Marke, Typ und bei\n2 : bei Überwachung des Straßenverkehrs: keine oder                  Personenkraftwagen Farbe des Fahrzeugs, Tag der\nnicht vorschriftsmäßige Papiere oder Verdacht auf Fäl-           ersten Zulassung, die von der Zulassungsbehörde\nschung der Papiere oder des Kennzeichens oder                    aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheini-\nsonstige verkehrsrechtliche Beanstandungen oder                  gung Teil I, die Nummer der Zulassungsbescheini-\nverkehrsbezogene Anlässe,                                        gung Teil II, das Datum und die Bezeichnung des\n3 : Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteaufforderung              Arbeitsganges der letzten Veränderung und Hin-\noder Verkehrsunfallflucht,                                       weis auf den Diebstahl oder das sonstige Abhan-\ndenkommen eines Fahrzeugs oder des Kennzei-\n4 : Feststellungen bei aufgefundenen oder verkehrsbe-                chens, bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzei-\nhindernd abgestellten Fahrzeugen,                                chen außerdem Beginn und Ende des Versiche-\n5 : Verdacht des Diebstahls oder der missbräuchlichen                rungsverhältnisses und\nBenutzung eines Fahrzeugs,                               2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straf-\n6 : Grenzkontrolle,                                              taten sowie zur Überwachung des Versicherungs-\nschutzes nach § 37 Abs. 1 Buchstabe b bis d des Stra-\n7 : Gefahrenabwehr,                                              ßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 39 Abs. 3 Nr. 1\nund 2 sowie, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich\n8 : Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsordnungswid-\nist, zusätzlich die in Nummer 1 Buchstabe b genann-\nrigkeiten,\nten Daten\n9 : Fahndung, Grenzfahndung, Kontrollstelle und\nbereitgehalten werden. Die §§ 40 und 41 gelten entspre-\n0 : sonstige Anlässe.                                        chend.","1012              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\n§ 43                                                           § 45\nÜbermittlungssperren                                              Löschung der\nDaten im örtlichen Fahrzeugregister\n(1) Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 41\ndes Straßenverkehrsgesetzes dürfen nur durch die für die        (1) Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 sind die\nZulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde            Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des\noder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht             Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Eingang der vom\nzuständigen Stellen angeordnet werden; die Zulassungs-        Kraftfahrt-Bundesamt nach § 38 Abs. 1 oder Abs. 2 über-\nbehörde vermerkt die Sperre unverzüglich im örtlichen         sandten Mitteilung zu löschen. Die in § 33 Abs. 1 Satz 2\nFahrzeugregister. Das Gleiche gilt für eine Änderung der      des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Daten sind\nSperre. Wird die Sperre aufgehoben, ist der Sperrvermerk      nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter,\nvon der Zulassungsbehörde unverzüglich zu löschen.            sonst spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraft-\nfahrt-Bundesamt nach § 38 Abs. 1 oder Abs. 2 übersand-\n(2) Übermittlungssperren gegenüber Dritten sind von        ten Mitteilung zu löschen.\nder sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde\ndem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Das Kraftfahrt-           (2) Die bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder\nBundesamt vermerkt die Sperre unverzüglich im Zentra-         von Kurzzeitkennzeichen im örtlichen Fahrzeugregister\nlen Fahrzeugregister. Die Änderung oder Aufhebung der         gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 4\nSperre ist von der sperrenden Behörde oder der Zulas-         spätestens ein Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung\nsungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.            oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens zu löschen.\nFür die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entsprechend.           (3) Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die\nWird die Aufhebung der Sperre dem Kraftfahrt-Bundes-          Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des\namt gemeldet, so ist der Sperrvermerk unverzüglich zu         Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit\nlöschen.                                                      der Zulassung zu löschen.\n(3) Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte            (4) Es sind zu löschen\nDaten beziehen, sind von der Zulassungsbehörde oder\nvom Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde weiterzulei-          1. die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhan-\nten, die die Sperre angeordnet hat. Die Zulassungsbehör-         denkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder\nde erteilt die Auskunft, wenn die für die Anordnung der          der Zulassungsbescheinigung Teil II bei deren Wieder-\nSperre zuständige Behörde ihr mitteilt, dass die Sperre          auffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahn-\nfür dieses Übermittlungsersuchen aufgehoben wird.                dungsmaßnahmen,\n2. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Kennzei-\n§ 44                                  chen, frühere Kennzeichen sowie die in § 31 Abs. 1\nNr. 19 Buchstabe a, b und e, Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a\nLöschung der Daten                            und Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Daten\nim Zentralen Fahrzeugregister                      drei Jahre nachdem die Versicherungsbestätigung, in\nder diese Daten jeweils enthalten sind, ihre Geltung\n(1) Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 sind die\nverloren hat,\nDaten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des\nAbsatzes 5 sieben Jahre, nachdem das Fahrzeug außer           3. die Angaben über den früheren Halter nach § 32 Abs. 3\nBetrieb gesetzt wurde, zu löschen.                               ein Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den\nneuen Halter oder bei Diebstahl oder sonstigem\n(2) Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen im              Abhandenkommen von Fahrzeug oder Kennzeichen\nZentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind              zum gleichen Zeitpunkt wie die Angaben nach Num-\nvorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Rück-             mer 1.\ngabe oder Entstempelung des Kennzeichens zu löschen.\n(5) Die Daten über Kennzeichen nach § 31 Abs. 1 Nr. 4\n(3) Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die         und Abs. 4 sind im örtlichen Fahrzeugregister spätestens\nDaten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des         ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des Kennzei-\nAbsatzes 5 sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der        chens zu löschen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhan-\nZulassung zu löschen.                                         denkommen des Kennzeichens gilt Absatz 4 Nr. 1.\n(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen              (6) Sofern die Zulassungsbehörde die Datenhaltung\nsind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehalt-       des örtlichen Fahrzeugregisters dem Zentralen Fahrzeug-\nlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach dem Ende des Ver-       register übertragen hat, ist § 44 anzuwenden.\nkehrsjahres zu löschen.\n(5) Die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhan-\ndenkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der                                  Abschnitt 7\nZulassungsbescheinigung Teil II sind bei deren Wieder-                           Durchführungs-\nauffinden, sonst nach Ende der Fahndungsmaßnahmen                         und Schlussvorschriften\nzu löschen.\n(6) Die Daten über Kennzeichen nach § 30 Abs. 1 Nr. 4                                  § 46\nund Abs. 6 sind im Zentralen Fahrzeugregister spätestens\nZuständigkeiten\nein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des jeweiligen\nKennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl oder sonstigem           (1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht\nAbhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 5 ent-            zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt.\nsprechend.                                                    Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006                 1013\nihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen                 mung des Bundesrates nach Anhörung der zuständi-\nStellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen                   gen obersten Landesbehörden von allen Vorschriften\nauch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen           dieser Verordnung, sofern die Ausnahmen allgemein\nMaßnahmen selbst treffen.                                          gelten sollen und nicht die Landesbehörden nach\nNummer 1 zuständig sind.\n(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorge-\nschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren         In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Kraftfahrt-Bundes-\nWohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des             amt rechtzeitig zu unterrichten.\nMelderechtsrahmengesetzes, mangels eines solchen des             (2) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist\nAufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei     festzulegen.\njuristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behör-\nden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten        (3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen oder\nNiederlassung oder Dienststelle. Besteht im Inland kein       Bedingungen festgesetzt, so ist die Ausnahmegenehmi-\nSitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist     gung vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitzuführen und\ndie Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines       zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszu-\nEmpfangsberechtigten zuständig. Anträge können mit            händigen.\nZustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde            (4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die\nvon einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit           Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen\nZustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden            Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes\noder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht           sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Ver-\nzuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behan-        ordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher\ndelt und erledigt werden. Verlangt die Verkehrssicherheit     Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der\nein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich      öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten\nzuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde          ist.\nmit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Ver-\nordnung vorläufig treffen.\n§ 48\n(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf\nOrdnungswidrigkeiten\nGrund dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche\nder Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt             Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-\nTechnisches Hilfswerk und der Polizeien der Länder            kehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ndurch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachmi-           1. entgegen\nnister wahrgenommen. Die Zuständigkeiten der Verwal-\ntungsbehörden in Bezug auf die Kraftfahrzeuge und                   a) § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 oder § 9 Abs. 3 Satz 5,\nAnhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errich-             b) § 10 Abs. 12, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 5\nteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit              Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 4 oder § 19 Abs. 1 Nr. 3\ndie Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungs-                  Satz 5 oder\nbereich dieser Verordnung haben, werden durch die\nDienststellen der Bundeswehr nach Bestimmung des                    c) § 16 Abs. 2 Satz 7, § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 oder\nBundesministers der Verteidigung wahrgenommen. Für                      § 27 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 28 Satz 5,\nden Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die                 ein Fahrzeug in Betrieb setzt,\nZulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach\nBestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1             2. entgegen § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 2 Satz 2,\nzuständigen Behörden vorgenommen werden.                            § 10 Abs. 12 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 6, § 16 Abs. 2\nSatz 8 oder Abs. 5 Satz 4, § 17 Abs. 2 Satz 5 oder\n§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 6 oder Nr. 4 Satz 4 die Inbe-\n§ 47                                    triebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen\nanordnet oder zulässt,\nAusnahmen\n3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2\n(1) Ausnahmen können genehmigen\nein Kennzeichen an einem Fahrzeug nicht führt,\n1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die             4. entgegen § 4 Abs. 4 ein Kraftfahrzeug oder einen\nvon ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zustän-              Krankenfahrstuhl nicht, nicht richtig oder nicht voll-\ndigen Stellen von den Vorschriften der Abschnitte 1             ständig kennzeichnet,\nbis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Abs. 1\nund 2 Satz 2, in bestimmten Einzelfällen oder allge-        5. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1, § 11 Abs. 5, § 16 Abs. 2\nmein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die           Satz 3 oder Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit\nAusnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet                § 17 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 5 oder § 26 Abs. 1\nanderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im                Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt\nEinvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser                oder auf Verlangen nicht aushändigt,\nLänder,                                                     6. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 oder § 16 Abs. 3 Satz 6 ein\n2. die zuständigen obersten Landesbehörden vom Erfor-               dort genanntes Dokument nicht aufbewahrt oder auf\ndernis der Neuzuteilung eines Kennzeichens bei                  Verlangen nicht aushändigt,\nWechsel des Zulassungsbereiches des Fahrzeugs               7. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 5\ninnerhalb des jeweiligen Landes,                                Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt,\n3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-            8. entgegen § 5 Abs. 2 oder § 25 Abs. 3 ein Fahrzeug\nentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                 nicht außer Betrieb setzen lässt,","1014               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\n9. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 5 ein Fahrzeug außerhalb           (2) Kennzeichen, die vor dem 1. März 2007 nach Maß-\ndes Betriebszeitraums auf öffentlichen Straßen            gabe der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugeteilt\nabstellt,                                                 worden sind, bleiben gültig.\n10. entgegen § 11 Abs. 6 oder § 12 Abs. 4 Satz 5 eine            (3) Folgende vor dem 1. März 2007 ausgefertigte Fahr-\nBescheinigung nicht abliefert,                            zeugdokumente gelten als Fahrzeugdokumente im Sinne\ndieser Verordnung fort:\n11. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 13 Abs. 2\nSatz 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige        1. Fahrzeugscheine und Anhängerscheine, die\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig erstattet,                                            a) den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung in der im Bundesge-\n12. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Satz 3 oder\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1, ver-\nAbs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht\nöffentlichten bereinigten Fassung,\nvollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n13. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 1           b) den Mustern 2a, 2b und 3 der Straßenverkehrs-\nein dort genanntes Dokument nicht vorlegt,                       Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verord-\nnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845),\n14. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 die Kennzeichen nicht\nvorlegt,                                                     c) den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-\n15. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 eine               machung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193)\nEintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder          und\nnicht rechtzeitig fertigt,\nd) den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-\n16. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 6 ein Kurzzeitkennzeichen               Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-\nan nicht nur einem Fahrzeug verwendet,                           machung vom 28. September 1988 (BGBl. I\nS. 1793)\n17. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig      entsprechen;\nfertigt,\n2. Fahrzeugbriefe, die durch eine Zulassungsbehörde\n18. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 7 ein Kennzeichen und ein\nbis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden\nFahrzeugscheinheft nicht rechtzeitig der Zulassungs-\nsind; ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung\nbehörde zurückgibt oder\nTeil II ist erforderlich, wenn der Fahrzeugschein nach\n19. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 an             bisher gültigen Mustern durch eine Zulassungsbe-\neinem in einem anderen Staat zugelassenen Kraft-             scheinigung Teil I ersetzt wird;\nfahrzeug oder Anhänger ein Kennzeichen oder ein\nUnterscheidungszeichen nicht oder nicht wie dort          3. Fahrzeugscheine, die durch die Bundeswehr bis zum\nvorgeschrieben führt.                                        30. September 2005 ausgefertigt worden sind;\n4. Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine),\n§ 49                                die dem Muster 2a der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung in der Fassung der Verordnung vom 24. Sep-\nVerweis auf technische Regelwerke                      tember 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab\n1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind;\n(1) DIN-Normen, EN-Normen oder ISO-Normen, auf\ndie in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth         5. Zulassungsbescheinigungen Teil II (Fahrzeugbriefe),\nVerlag GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim Deut-              die dem Muster 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig                Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. Sep-\ngesichert niedergelegt.                                           tember 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab\n(2) RAL-Farben, auf die in dieser Verordnung Bezug             1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind;\ngenommen wird, sind dem Farbregister RAL 840-HR ent-\n6. Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine)\nnommen. Das Farbregister wird vom RAL Deutsches\nder Bundeswehr, die dem Muster 2c der Straßenver-\nInstitut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Sieg-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Ver-\nburger Straße 39, 53757 St. Augustin, herausgegeben\nordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374)\nund ist dort erhältlich.\nentsprechen und ab 1. Oktober 2005 ausgefertigt wor-\nden sind.\n§ 50\nVordrucke für Zulassungsbescheinigungen, die den in\nÜbergangsbestimmungen                         Satz 1 Nr. 4 bis 6 benannten Mustern entsprechen, dürfen\nnoch bis zum 31. März 2008 aufgebraucht werden.\n(1) Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 2 der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar              (4) Vordrucke, die den Mustern 6, 6a, 7 und 9 der Stra-\n2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem          ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der\nZulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor        Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374)\ndem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben            entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2008 aufge-\nweiterhin zulassungsfrei.                                      braucht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006           1015\n(5) Die Vorschriften über die Speicherung der Daten         und d sowie Nr. 20 bis 24 und der auf das Kurzzeitkenn-\nnach § 30 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. 1     zeichen bezogenen Daten nach § 30 Abs. 2 jeweils im\nbis 3, nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 7    Zentralen Fahrzeugregister sind ab dem 1. September\nNr. 2 hinsichtlich der Nummer und des Datums der Ertei-       2008 anzuwenden. Eine Nacherfassung dieser Daten für\nlung der Genehmigung, nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 in Verbin-       Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr\ndung mit § 6 Abs. 7 Nr. 7 Buchstabe d hinsichtlich der        waren, erfolgt nicht.\nzulässigen Anhängelast und des Leistungsgewichts bei            (6) Die Vorschriften über die Übermittlung der in\nKrafträdern, Buchstabe h hinsichtlich der Nenndrehzahl        Absatz 5 genannten Daten an das Zentrale Fahrzeugre-\nsowie Buchstabe i bis l, der Daten nach § 30 Abs. 1 Nr. 2     gister sind ab dem 1. September 2008 anzuwenden.\nund 5 sowie Nr. 6 hinsichtlich des Datums der Zuteilung,        (7) § 47 Abs. 1 Nr. 2 ist ab dem 1. September 2008\nNr. 7 Buchstabe b, Nr. 15 bis 17 und 19 Buchstabe b           anzuwenden.","1016              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nAnlage 1\n(zu § 8 Abs. 1 Satz 3)\nUnterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke\n1. Gültige Unterscheidungszeichen\nKreis\nA         Augsburg*)\nAA        Ostalbkreis\nAB        Aschaffenburg*)\nABG       Altenburger-Land\nAC        Aachen\nAIC       Aichach-Friedberg\nAK        Altenkirchen Westerwald\nAM        Amberg Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Amberg-Sulzbach\nAN        Ansbach*)\nANA       Annaberg\nAÖ        Altötting\nAP        Weimarer-Land\nAS        Amberg-Sulzbach\nASL       Aschersleben-Staßfurt\nASZ       Aue-Schwarzenberg\nAUR       Aurich\nAW        Ahrweiler\nAZ        Alzey-Worms\nAZE       Anhalt-Zerbst\nB         Berlin\nBA        Bamberg*)\nBAD       Baden-Baden, Stadt\nBAR       Barnim\nBB        Böblingen\nBBG       Bernburg\nBC        Biberach Riß\nBGL       Berchtesgadener Land\nBI        Bielefeld, Stadt\nBIR       Birkenfeld Nahe Kreis, Idar-Oberstein, Stadt*)\nBIT       Bitburg-Prüm\nBL        Zollernalbkreis\nBLK       Burgenlandkreis\nBM        Rhein-Erft-Kreis\nBN        Bonn, Stadt\nBO        Bochum, Stadt\nBÖ        Bördekreis\nBOR       Borken\nBOT       Bottrop, Stadt\nBRA       Wesermarsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1017\nBRB Brandenburg, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Potsdam-Mittelmark\nBS  Braunschweig, Stadt\nBT  Bayreuth*)\nBTF Bitterfeld\nBÜS Konstanz, Gemeinde Büsingen am Hochrhein\nBZ  Bautzen\nC   Chemnitz, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Chemnitzer Land\nCB  Cottbus*)\nCE  Celle\nCHA Cham\nCLP Cloppenburg\nCO  Coburg*)\nCOC Cochem-Zell\nCOE Coesfeld\nCUX Cuxhaven\nCW  Calw\nD   Düsseldorf, Stadt\nDA  Darmstadt**)\nDAH Dachau\nDAN Lüchow-Dannenberg\nDAU Daun, Kreis\nDBR Bad Doberan\nDD  Dresden, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Meißen\nDE  Dessau, Stadt\nDEG Deggendorf\nDEL Delmenhorst, Stadt\nDGF Dingolfing-Landau\nDH  Diepholz*)\nDL  Döbeln\nDLG Dillingen a. d. Donau\nDM  Demmin\nDN  Düren\nDO  Dortmund, Stadt\nDON Donau-Ries in Donauwörth\nDU  Duisburg, Stadt\nDÜW Bad Dürkheim Weinstraße\nDW  Weißeritzkreis\nDZ  Delitzsch\nE   Essen, Stadt\nEA  Eisenach, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Wartburgkreis\nEBE Ebersberg\nED  Erding\nEE  Elbe-Elster","1018      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nEF  Erfurt, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Sömmerda\nEI  Eichstätt\nEIC Eichsfeld\nEL  Emsland\nEM  Emmendingen\nEMD Emden, Stadt\nEMS Rhein-Lahn-Kreis\nEN  Ennepe-Ruhr-Kreis\nER  Erlangen, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Erlangen-Höchstadt\nERB Odenwaldkreis\nERH Erlangen-Höchstadt\nES  Esslingen Neckar\nESW Werra-Meißner-Kreis\nEU  Euskirchen\nF   Frankfurt/Main, Stadt\nFB  Wetteraukreis in Friedberg Hessen\nFD  Fulda\nFDS Freudenstadt\nFF  Frankfurt (Oder), Stadt\nFFB Fürstenfeldbruck\nFG  Freiberg\nFL  Flensburg\nFN  Bodenseekreis\nFO  Forchheim\nFR  Freiburg Breisgau*)\nFRG Freyung-Grafenau\nFRI Friesland\nFS  Freising\nFT  Frankenthal Pfalz, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Bad Dürkheim\nFÜ  Fürth*)\nG   Gera, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Greiz\nGAP Garmisch-Partenkirchen\nGC  Chemnitzer Land in Glauchau\nGE  Gelsenkirchen, Stadt\nGER Germersheim\nGF  Gifhorn\nGG  Groß-Gerau\nGI  Gießen\nGL  Rheinisch-Bergischer-Kreis\nGM  Oberbergischer Kreis\nGÖ  Göttingen*)\nGP  Göppingen\nGR  Görlitz, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1019\nGRZ Greiz\nGS  Goslar\nGT  Gütersloh\nGTH Gotha\nGÜ  Güstrow\nGZ  Günzburg\nH   Hannover*)\nHA  Hagen, Stadt\nHAL Halle, Stadt\nHAM Hamm, Stadt\nHAS Haßberge\nHB  Hansestadt Bremen*)\nHBN Hildburghausen\nHBS Halberstadt\nHD  Heidelberg*)\nHDH Heidenheim Brenz\nHE  Helmstedt\nHEF Hersfeld-Rotenburg\nHEI Dithmarschen\nHER Herne, Stadt\nHF  Herford\nHG  Hochtaunuskreis\nHGW Hansestadt Greifswald\nHH  Freie und Hansestadt Hamburg\nHI  Hildesheim\nHL  Hansestadt Lübeck\nHM  Hameln-Pyrmont\nHN  Heilbronn Neckar*)\nHO  Hof*)\nHOL Holzminden\nHOM Saarpfalz-Kreis außer Stadt St. Ingbert (IGB)\nHP  Bergstraße\nHR  Schwalm-Eder-Kreis\nHRO Hansestadt Rostock\nHS  Heinsberg\nHSK Hochsauerlandkreis\nHST Hansestadt Stralsund, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Nordvorpommern\nHU  Hanau\nHVL Havelland\nHWI Hansestadt Wismar\nHX  Höxter\nHY  Hoyerswerda, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Kamenz\nIGB St. Ingbert, Stadt\nIK  Ilm-Kreis\nIN  Ingolstadt, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Eichstätt","1020      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nIZ  Steinburg\nJ   Jena, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Saale-Holzlandkreis\nJL  Jerichower Land\nK   Köln, Stadt\nKA  Karlsruhe*)\nKB  Waldeck-Frankenberg\nKC  Kronach\nKE  Kempten (Allgäu), Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Oberallgäu\nKEH Kelheim\nKF  Kaufbeuren, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Ostallgäu\nKG  Bad Kissingen\nKH  Bad Kreuznach*)\nKI  Kiel\nKIB Donnersbergkreis\nKL  Kaiserslautern*)\nKLE Kleve\nKM  Kamenz\nKN  Konstanz\nKO  Koblenz, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Mayen-Koblenz\nKÖT Köthen\nKR  Krefeld, Stadt\nKS  Kassel*)\nKT  Kitzingen\nKU  Kulmbach\nKÜN Hohenlohekreis\nKUS Kusel\nKYF Kyffhäuserkreis\nL   Leipzig*)\nLA  Landshut*)\nLAU Nürnberger Land\nLB  Ludwigsburg\nLD  Landau, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Südliche Weinstraße\nLDK Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis\nLDS Dahme-Spreewald\nLER Leer\nLEV Leverkusen, Stadt\nLG  Lüneburg\nLI  Lindau (Bodensee)\nLIF Lichtenfels\nLIP Lippe\nLL  Landsberg a. Lech\nLM  Limburg-Weilburg\nLÖ  Lörrach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1021\nLOS Oder-Spree\nLU  Ludwigshafen Rhein\nLWL Ludwigslust\nM   München*)\nMA  Mannheim, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Rhein-Neckar-Kreis\nMB  Miesbach\nMD  Magdeburg, Stadt\nME  Mettmann\nMEI Meißen\nMEK Mittlerer Erzgebirgskreis\nMG  Mönchengladbach, Stadt\nMH  Mülheim a. d. Ruhr, Stadt\nMI  Minden-Lübbecke\nMIL Miltenberg\nMK  Märkischer Kreis\nMKK Main-Kinzig-Kreis\nML  Mansfelder Land\nMM  Memmingen, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Unterallgäu\nMN  Unterallgäu\nMOL Märkisch-Oderland\nMOS Neckar-Odenwald-Kreis\nMQ  Merseburg-Querfurt\nMR  Marburg-Biedenkopf\nMS  Münster, Stadt\nMSP Main-Spessart\nMST Mecklenburg-Strelitz\nMTK Main-Taunus-Kreis\nMTL Muldentalkreis\nMÜ  Mühldorf a. Inn\nMÜR Müritz\nMW  Mittweida\nMYK Mayen-Koblenz\nMZ  Mainz*)\nMZG Merzig-Wadern\nN   Nürnberg, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Nürnberger Land\nNB  Neubrandenburg, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Mecklenburg-Strelitz\nND  Neuburg-Schrobenhausen\nNDH Nordhausen\nNE  Rhein-Kreis Neuss\nNEA Neustadt a. d. Aisch\nNES Rhön-Grabfeld\nNEW Neustadt a. d. Waldnaab\nNF  Nordfriesland\nNI  Nienburg (Weser)","1022      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nNK  Neunkirchen Saar\nNM  Neumarkt i. d. OPf.\nNMS Neumünster, Stadt\nNOH Grafschaft Bentheim\nNOL Niederschlesischer Oberlausitzkreis\nNOM Northeim\nNR  Neuwied Rhein*)\nNU  Neu-Ulm\nNVP Nordvorpommern\nNW  Neustadt Weinstraße, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Bad Dürkheim\nNWM Nordwestmecklenburg\nOA  Oberallgäu\nOAL Ostallgäu\nOB  Oberhausen, Stadt\nOD  Stormarn\nOE  Olpe\nOF  Offenbach am Main*)\nOG  Ortenaukreis\nOH  Ostholstein\nOHA Osterode am Harz\nOHV Oberhavel\nOHZ Osterholz\nOK  Ohrekreis\nOL  Oldenburg (Oldenburg)*)\nOPR Ostprignitz-Ruppin\nOS  Osnabrück*)\nOSL Oberspreewald-Lausitz\nOVP Ostvorpommern\nP   Potsdam, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Potsdam-Mittelmark\nPA  Passau*)\nPAF Pfaffenhofen a. d. Ilm\nPAN Rottal-Inn\nPB  Paderborn\nPCH Parchim\nPE  Peine\nPF  Pforzheim*)\nPI  Pinneberg\nPIR Sächsische Schweiz\nPL  Plauen, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Vogtlandkreis\nPLÖ Plön Holstein\nPM  Potsdam-Mittelmark\nPR  Prignitz\nPS  Pirmasens*)\nQLB Quedlinburg\nR   Regensburg*)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1023\nRA  Rastatt\nRD  Rendsburg-Eckernförde\nRE  Recklinghausen\nREG Regen\nRG  Riesa-Großenhain\nRH  Roth\nRO  Rosenheim*)\nROW Rotenburg (Wümme)\nRP  Rhein-Pfalz-Kreis\nRS  Remscheid, Stadt\nRT  Reutlingen\nRÜD Rheingau-Taunus-Kreis\nRÜG Rügen\nRV  Ravensburg\nRW  Rottweil\nRZ  Herzogtum Lauenburg\nS   Stuttgart, Stadt\nSAD Schwandorf\nSAW Altmarkkreis Salzwedel\nSB  Saarbrücken, Stadt und Stadtverband außer Völklingen, Stadt (VK)\nSBK Schönebeck\nSC  Schwabach, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Roth\nSDL Stendal\nSE  Segeberg\nSFA Soltau-Fallingbostel\nSG  Solingen, Stadt\nSGH Sangerhausen\nSHA Schwäbisch Hall\nSHG Schaumburg in Stadthagen\nSHK Saale-Holzlandkreis\nSHL Suhl, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Hildburghausen\nSI  Siegen-Wittgenstein\nSIG Sigmaringen\nSIM Rhein-Hunsrück-Kreis\nSK  Saalkreis\nSL  Schleswig-Flensburg\nSLF Saalfeld-Rudolstadt\nSLS Saarlouis\nSM  Schmalkalden-Meiningen\nSN  Schwerin, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Parchim\nSO  Soest\nSÖM Sömmerda\nSOK Saale-Orla-Kreis\nSON Sonneberg","1024      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nSP  Speyer, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Ludwigshafen Rhein\nSPN Spree-Neiße\nSR  Straubing*)\nST  Steinfurt\nSTA Starnberg\nSTD Stade\nSTL Stollberg\nSU  Rhein-Sieg-Kreis\nSÜW Südliche Weinstraße\nSW  Schweinfurt*)\nSZ  Salzgitter, Stadt\nTBB Main-Tauber-Kreis\nTF  Teltow-Fläming\nTIR Tirschenreuth\nTO  Torgau-Oschatz\nTÖL Bad Tölz-Wolfratshausen\nTR  Trier, Stadt und Trier-Saarburg\nTS  Traunstein\nTÜ  Tübingen\nTUT Tuttlingen\nUE  Uelzen\nUER Uecker-Randow\nUH  Unstrut-Hainich-Kreis\nUL  Ulm Donau*)\nUM  Uckermark\nUN  Unna\nV   Vogtlandkreis\nVB  Vogelsbergkreis\nVEC Vechta\nVER Verden\nVIE Viersen\nVK  Völklingen, Stadt\nVS  Schwarzwald-Baar-Kreis\nW   Wuppertal, Stadt\nWAF Warendorf\nWAK Wartburgkreis\nWB  Wittenberg\nWE  Weimar, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Weimarer-Land\nWEN Weiden i. d. OPf., Stadt\nWES Wesel\nWF  Wolfenbüttel\nWHV Wilhelmshaven, Stadt\nWI  Wiesbaden, Stadt\nWIL Bernkastel-Wittlich\nWL  Harburg\nWM  Weilheim-Schongau in Weilheim i. OB.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006                                   1025\nWN          Rems-Murr-Kreis\nWND         St. Wendel\nWO          Worms, Stadt\nWOB         Wolfsburg, Stadt\nWR          Wernigerode\nWSF         Weißenfels\nWST         Ammerland in Westerstede\nWT          Waldshut in Waldshut-Tiengen\nWTM         Wittmund\nWÜ          Würzburg*)\nWUG         Weißenburg-Gunzenhausen\nWUN         Wunsiedel i. Fichtelgebirge\nWW          Westerwald in Montabaur\nZ           Zwickau*)\nZI          Löbau-Zittau\nZW          Zweibrücken, Stadt*)\nauslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Pirmasens\n*)  Stadt- und Landkreis führen das gleiche Unterscheidungszeichen. Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer\nnach Anlage 2 für deren Behörden oder zusätzliche Verwaltungsstellen erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Lan-\ndesrecht zuständige Stelle. Die Festlegung ist dem Kraftfahrt-Bundesamt rechtzeitig anzuzeigen.\n**) Stadt- und Landkreis sowie die Staatliche Technische Überwachung Hessen führen das gleiche Unterscheidungskennzeichen. Die Festlegung\nder Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 für deren Behörden oder zusätzlichen Verwaltungsstellen erfolgt\ndurch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle.\n2. Noch gültige Unterscheidungszeichen, die – bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen – nicht mehr\nzugeteilt werden und auslaufen\nfrüherer Verwaltungsbezirk (Kreis)                            Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises\nAE          Auerbach                                                      Vogtlandkreis\nAH          Ahaus                                                         Borken\nAIB         Bad Aibling                                                   Rosenheim\nAL          Altena                                                        Märkischer Kreis\nALF         Alfeld Leine                                                  Hildesheim\nALS         Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen                         Vogelsbergkreis\nALZ         Alzenau i. UFr.                                               Aschaffenburg\nANG         Angermünde                                                    Uckermark\nANK         Ostvorpommern in Anklam                                       Ostvorpommern\nAPD         Apolda                                                        Weimarer-Land\nAR          Arnsberg                                                      Hochsauerlandkreis\nARN         Arnstadt                                                      Ilm-Kreis\nART         Artern                                                        Kyffhäuserkreis\nASD         Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschendorf Emsland\nAT          Altentreptow                                                  Demmin\nAU          Aue                                                           Aue-Schwarzenberg\nBCH         Buchen Odenwald                                               Neckar-Odenwald-Kreis\nBE          Beckum                                                        Warendorf\nBED         Brand-Erbisdorf                                               Freiberg\nBEI         Beilngries                                                    Eichstätt\nBEL         Belzig                                                        Potsdam-Mittelmark\nBER         Bernau                                                        Barnim\nBF          Steinfurt in Burgsteinfurt                                    Steinfurt\nBGD         Berchtesgaden                                                 Berchtesgadener Land","1026      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nBH  Bühl Baden                                        Rastatt\nBID Biedenkopf                                        Marburg-Biedenkopf\nBIN Bingen/Rhein                                      Mainz-Bingen\nBIW Bischofswerda                                     Bautzen\nBK  Backnang                                          Rems-Murr-Kreis\nBKS Bernkastel in Bernkastel-Kues                     Bernkastel-Wittlich\nBLB Wittgenstein in Berleburg                         Siegen-Wittgenstein\nBNA Borna                                             Leipziger Land\nBOG Bogen                                             Straubing-Bogen und Deggendorf\nBOH Bocholt, Stadt                                    Borken\nBR  Bruchsal                                          Karlsruhe\nBRG Burg                                              Jerichower Land\nBRI Brilon                                            Hochsauerlandkreis\nBRK Bad Brückenau                                     Bad Kissingen\nBRL Blankenburg in Braunlage                          Goslar\nBRV Bremervörde                                       Rotenburg (Wümme)\nBSB Bersenbrück                                       Osnabrück\nBSK Beeskow                                           Oder-Spree\nBU  Burgdorf                                          Region Hannover\nBÜD Büdingen Oberhessen                               Wetteraukreis\nBÜR Büren                                             Paderborn\nBÜZ Bützow                                            Güstrow\nBUL Burglengenfeld                                    Schwandorf\nBZA Bergzabern                                        Südliche Weinstraße\nCA  Calau                                             Oberspreewald-Lausitz\nCAS Castrop-Rauxel, Stadt                             Recklinghausen\nCLZ Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld                Goslar\nCR  Crailsheim                                        Schwäbisch Hall\nDI  Dieburg                                           Darmstadt-Dieburg\nDIL Dillkreis in Dillenburg                           Lahn-Dill-Kreis\nDIN Dinslaken                                         Wesel\nDIZ Unterlahnkreis in Diez                            Rhein-Lahn-Kreis\nDKB Dinkelsbühl                                       Ansbach\nDS  Donaueschingen                                    Schwarzwald-Baar-Kreis\nDT  Lippe in Detmold                                  Lippe\nDUD Duderstadt                                        Göttingen\nEB  Eilenburg                                         Delitzsch\nEBN Ebern                                             Haßberge\nEBS Ebermannstadt                                     Forchheim\nECK Eckernförde                                       Rendsburg-Eckernförde\nEG  Eggenfelden                                       Rottal-Inn, Passau und Dingolfing-Landau\nEH  Eisenhüttenstadt, Stadt und Kreis                 Oder-Spree\nEHI Ehingen Donau                                     Alb-Donau-Kreis\nEIH Eichstätt                                         Eichstätt\nEIL Eisleben                                          Mansfelder Land\nEIN Einbeck                                           Northeim\nEIS Eisenberg                                         Saale-Holzland-Kreis\nERK Erkelenz                                          Heinsberg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1027\nESA Eisenach                                          Wartburgkreis\nESB Eschenbach i. d. OPf.                             Neustadt a. d. Waldnaab\nEUT Eutin                                             Ostholstein\nEW  Eberswalde                                        Barnim\nFAL Fallingbostel                                     Soltau-Fallingbostel\nFDB Friedberg                                         Aichach-Friedberg\nFEU Feuchtwangen                                      Ansbach\nFH  Main-Taunus-Kreis in Frankfurt Main-Höchst        Main-Taunus-Kreis\nFI  Finsterwalde                                      Elbe-Elster\nFKB Frankenberg Eder                                  Waldeck-Frankenberg\nFLÖ Flöha                                             Freiberg\nFOR Forst                                             Spree-Neiße\nFRW Bad Freienwalde                                   Märkisch-Oderland\nFTL Freital                                           Weißeritzkreis\nFÜS Füssen                                            Ostallgäu\nFW  Fürstenwalde                                      Oder-Spree\nFZ  Fritzlar-Homberg in Fritzlar                      Schwalm-Eder-Kreis\nGA  Gardelegen                                        Altmarkkreis Salzwedel\nGAN Gandersheim in Bad Gandersheim                    Northeim\nGD  Schwäbisch Gmünd                                  Ostalbkreis\nGDB Gadebusch                                         Nordwestmecklenburg\nGEL Geldern                                           Kleve\nGEM Gemünden a. Main                                  Main-Spessart\nGEO Gerolzhofen                                       Schweinfurt\nGHA Geithain                                          Leipziger Land\nGHC Gräfenhainichen                                   Wittenberg\nGK  Geilenkirchen-Heinsberg                           Heinsberg\nGLA Gladbeck, Stadt                                   Recklinghausen\nGMN Grimmen                                           Nordvorpommern\nGN  Gelnhausen                                        Main-Kinzig-Kreis\nGNT Genthin                                           Jerichower Land\nGOA Sankt Goar                                        Rhein-Hunsrück-Kreis\nGOH Sankt Goarshausen                                 Rhein-Lahn-Kreis\nGRA Grafenau                                          Freyung-Grafenau\nGRH Großenhain                                        Riesa-Großenhain\nGRI Griesbach i. Rottal                               Passau und Rottal-Inn\nGRM Grimma                                            Muldentalkreis\nGRS Gransee                                           Oberhavel\nGUB Guben                                             Spree-Neiße\nGUN Gunzenhausen                                      Weißenburg-Gunzenhausen\nGV  Grevenbroich                                      Rhein-Kreis Neuss\nGVM Grevesmühlen                                      Nordwestmecklenburg\nGW  Greifswald                                        Ostvorpommern\nHAB Hammelburg                                        Bad Kissingen\nHC  Hainichen                                         Mittweida\nHCH Hechingen                                         Zollernalbkreis\nHDL Haldensleben                                      Ohrekreis\nHEB Hersbruck                                         Nürnberger Land","1028       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nHET Hettstedt                                          Mansfelder Land\nHGN Hagenow                                            Ludwigslust\nHHM Hohenmölsen                                        Weißenfels\nHIG Heiligenstadt                                      Eichsfeld\nHIP Hilpoltstein                                       Roth\nHMÜ Münden                                             Göttingen\nHÖS Höchstadt a. d. Aisch                              Erlangen-Höchstadt\nHOG Hofgeismar                                         Kassel\nHOH Hofheim i. UFr.                                    Haßberge\nHOR Horb Neckar                                        Freudenstadt\nHOT Hohenstein-Ernstthal                               Chemnitzer Land\nHÜN Hünfeld                                            Fulda\nHUS Husum                                              Nordfriesland\nHV  Havelberg                                          Stendal\nHW  Halle                                              Gütersloh\nHZ  Herzberg                                           Elbe-Elster\nIL  Ilmenau                                            Ilm-Kreis\nILL Illertissen                                        Neu-Ulm\nIS  Iserlohn, Stadt und Kreis                          Märkischer Kreis\nJB  Jüterbog                                           Teltow-Fläming\nJE  Jessen                                             Wittenberg\nJEV Friesland in Jever                                 Friesland\nJÜL Jülich                                             Düren\nKAR Main-Spessart in Karlstadt                         Main-Spessart\nKEL Kehl                                               Ortenaukreis\nKEM Kemnath                                            Tirschenreuth\nKK  Kempen-Krefeld in Kempen                           Viersen\nKLZ Klötze                                             Altmarkkreis Salzwedel und Ohrekreis\nKÖN Königshofen i. Grabfeld                            Rhön-Grabfeld\nKÖZ Kötzting                                           Cham\nKRU Krumbach                                           Günzburg\nKW  Königs Wusterhausen                                Dahme-Spreewald\nKY  Kyritz                                             Ostprignitz-Ruppin\nL   Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar                         Gießen und Lahn-Dill-Kreis\nLAN Landau a. d. Isar                                  Dingolfing-Landau und Deggendorf\nLAT Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen               Vogelsbergkreis\nLBS Lobenstein                                         Saale-Orla-Kreis\nLBZ Lübz                                               Parchim\nLC  Luckau                                             Dahme-Spreewald\nLE  Lemgo                                              Lippe\nLEO Leonberg Württemberg                               Böblingen\nLF  Laufen                                             Berchtesgadener Land\nLH  Lüdinghausen                                       Coesfeld\nLIB Bad Liebenwerda                                    Elbe-Elster\nLIN Lingen in Lingen (Ems)                             Emsland\nLK  Lübbecke                                           Minden-Lübbecke\nLN  Lübben                                             Dahme-Spreewald\nLÖB Löbau                                              Löbau-Zittau","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006          1029\nLOH Lohr a. Main                                     Main-Spessart\nLP  Lippstadt                                        Soest\nLR  Lahr Schwarzwald                                 Ortenaukreis\nLS  Märkischer Kreis in Lüdenscheid                  Märkischer Kreis\nLSZ Bad Langensalza                                  Unstrut-Hainich\nLÜD Lüdenscheid                                      Märkischer Kreis\nLÜN Lünen, Stadt                                     Unna\nLUK Luckenwalde                                      Teltow-Fläming\nMAB Marienberg                                       Mittleres Erzgebirge\nMAI Mainburg                                         Kelheim und Landshut\nMAK Marktredwitz, Stadt                              Wunsiedel i. Fichtelgebirge\nMAL Mallersdorf                                      Straubing-Bogen, Rottal-Inn und Dingolfing-Landau\nMAR Marktheidenfeld                                  Main-Spessart\nMC  Malchin                                          Demmin\nMED Süderdithmarschen in Meldorf Holstein            Dithmarschen\nMEG Melsungen                                        Schwalm-Eder\nMEL Melle                                            Osnabrück\nMEP Meppen                                           Emsland\nMER Merseburg                                        Merseburg-Querfurt\nMES Hochsauerlandkreis in Meschede                   Hochsauerlandkreis\nMET Mellrichstadt                                    Rhön-Grabfeld\nMGH Bad Mergentheim                                  Main-Tauber-Kreis\nMGN Meiningen                                        Schmalkalden-Meiningen\nMHL Mühlhausen                                       Unstrut-Hainich-Kreis\nMO  Moers                                            Wesel\nMOD Ostallgäu in Marktoberdorf                       Ostallgäu\nMON Monschau                                         Aachen\nMT  Westerwald in Montabaur                          Westerwald\nMÜB Münchberg                                        Hof\nMÜL Müllheim Baden                                   Breisgau-Hochschwarzwald\nMÜN Münsingen Württemberg                            Reutlingen\nMY  Mayen                                            Mayen-Koblenz\nNAB Nabburg                                          Schwandorf\nNAI Naila                                            Hof\nNAU Nauen                                            Havelland\nNEB Nebra                                            Burgenlandkreis\nNEC Neustadt b. Coburg, Stadt                        Coburg\nNEN Neunburg vorm Wald                               Schwandorf\nNEU Hochschwarzwald in Titisee-Neustadt\nim Schwarzwald                                   Breisgau-Hochschwarzwald\nNH  Neuhaus                                          Sonneberg\nNIB Süd Tondern in Niebüll Schleswig                 Nordfriesland\nNMB Naumburg                                         Burgenlandkreis\nNÖ  Nördlingen, Stadt und Kreis                      Donau-Ries\nNOR Norden                                           Aurich\nNP  Neuruppin                                        Ostprignitz-Ruppin\nNRÜ Neustadt am Rübenberge                           Region Hannover\nNT  Nürtingen                                        Esslingen","1030      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nNY  Niesky                                            Niederschlesischer Oberlausitzkreis\nNZ  Neustrelitz                                       Mecklenburg-Strelitz\nOBB Obernburg a. Main                                 Miltenberg\nOBG Osterburg                                         Stendal\nOC  Bördekreis in Oschersleben                        Bördekreis\nOCH Ochsenfurt                                        Würzburg\nÖHR Öhringen                                          Hohenlohekreis\nOLD Oldenburg/Holstein                                Ostholstein\nOP  Rhein-Wupperkreis in Opladen                      Rheinisch-Bergischer-Kreis\nOR  Oranienburg                                       Oberhavel\nOTT Land Hadeln in Otterndorf                         Cuxhaven\nOTW Ottweiler                                         Neunkirchen\nOVI Oberviechtach                                     Schwandorf\nOVL Obervogtland in Klingenthal und Oelsnitz          Vogtlandkreis\nOZ  Oschatz                                           Torgau-Oschatz\nPAR Parsberg                                          Neumarkt i. d. OPf.\nPEG Pegnitz                                           Bayreuth\nPER Perleberg                                         Prignitz\nPK  Pritzwalk                                         Prignitz\nPN  Pößneck                                           Saale-Orla-Kreis\nPRÜ Prüm Eifel                                        Bitburg-Prüm\nPW  Pasewalk                                          Uecker-Randow\nPZ  Prenzlau                                          Uckermark\nQFT Querfurt                                          Merseburg-Querfurt\nRC  Reichenbach                                       Vogtlandkreis\nRDG Ribnitz-Damgarten                                 Nordvorpommern\nREH Rehau                                             Hof\nREI Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall           Berchtesgadener Land\nRI  Grafschaft Schaumburg in Rinteln                  Schaumburg\nRID Riedenburg                                        Kelheim\nRIE Riesa                                             Riesa-Großenhain\nRL  Rochlitz                                          Mittweida\nRM  Röbel/Müritz                                      Müritz\nRN  Rathenow                                          Havelland\nROD Roding                                            Cham\nROF Rotenburg Fulda                                   Hersfeld-Rotenburg\nROK Rockenhausen                                      Donnersbergkreis\nROL Rottenburg a. d. Laaber                           Landshut und Kelheim\nROS Rostock                                           Bad Doberan\nROT Rothenburg ob der Tauber, Stadt und Kreis         Ansbach\nRSL Roßlau                                            Anhalt-Zerbst\nRU  Rudolstadt                                        Saalfeld-Rudolstadt\nRY  Rheydt, Stadt                                     Stadt Mönchengladbach\nSAB Saarburg Bz. Trier                                Trier-Saarburg\nSÄK Säckingen                                         Waldshut\nSAN Stadtsteinach                                     Kulmbach\nSBG Strasburg                                         Uecker-Randow und Mecklenburg-Strelitz\nSCZ Schleiz                                           Saale-Orla-Kreis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006      1031\nSDH Sondershausen                                      Kyffhäuserkreis\nSDT Schwedt/Oder                                       Uckermark\nSEB Sebnitz                                            Sächsische Schweiz\nSEE Seelow                                             Märkisch-Oderland\nSEF Scheinfeld                                         Neustadt a. d. Aisch-Bad Winsheim\nSEL Selb, Stadt                                        Wunsiedel i. Fichtelgebirge\nSF  Oberallgäu in Sonthofen                            Oberallgäu\nSFB Senftenberg                                        Oberspreewald-Lausitz\nSFT Staßfurt                                           Aschersleben-Staßfurt\nSLE Schleiden                                          Euskirchen\nSLG Saulgau Württemberg                                Sigmaringen\nSLN Schmölln                                           Altenburger-Land\nSLÜ Schlüchtern                                        Main-Kinzig-Kreis\nSLZ Bad Salzungen                                      Wartburgkreis\nSMÜ Schwabmünchen                                      Augsburg\nSNH Sinsheim Elsenz                                    Rhein-Neckar-Kreis\nSOB Schrobenhausen                                     Neuburg-Schrobenhausen\nSOG Schongau                                           Weilheim-Schongau\nSOL Soltau                                             Soltau-Fallingbostel\nSPB Spremberg                                          Spree-Neiße\nSPR Springe                                            Region Hannover\nSRB Strausberg                                         Märkisch-Oderland\nSRO Stadtroda                                          Saale-Holzlandkreis\nSTB Sternberg                                          Parchim\nSTE Staffelstein                                       Lichtenfels\nSTH Schaumburg-Lippe in Stadthagen                     Schaumburg\nSTO Stockach Baden                                     Konstanz\nSUL Sulzbach-Rosenberg                                 Amberg-Sulzbach\nSWA Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach            Rheingau-Taunus-Kreis\nSY  Grafschaft Hoya in Syke                            Diepholz\nSZB Schwarzenberg                                      Aue-Schwarzenberg\nTE  Tecklenburg                                        Steinfurt\nTET Teterow                                            Güstrow\nTG  Torgau                                             Torgau-Oschatz\nTÖN Eiderstedt in Tönning Nordseebad                   Nordfriesland\nTP  Templin                                            Uckermark\nTT  Tettnang Württemberg                               Bodenseekreis\nÜB  Überlingen Bodensee                                Bodenseekreis\nUEM Ueckermünde                                        Uecker-Randow\nUFF Uffenheim                                          Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim\nUSI Usingen, Taunus                                    Hochtaunuskreis\nVAI Vaihingen Enz                                      Ludwigsburg\nVIB Vilsbiburg                                         Landshut, Rottal-Inn und Dingolfing-Landau\nVIT Viechtach                                          Regen\nVL  Villingen Schwarzwald                              Schwarzwald-Baar-Kreis\nVOF Vilshofen                                          Passau und Deggendorf\nVOH Vohenstrauß                                        Neustadt a. d. Waldnaab\nWA  Waldeck in Korbach                                 Waldeck-Frankenberg","1032      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nWAN Wanne-Eickel, Stadt                               Stadt Herne\nWAR Warburg                                           Höxter\nWAT Wattenscheid, Stadt                               Stadt Bochum\nWBS Worbis                                            Eichsfeld\nWD  Wiedenbrück                                       Gütersloh\nWDA Werdau                                            Zwickauer Land\nWEB Oberwesterwaldkreis in Westerburg Westerwald Westerwald\nWEG Wegscheid                                         Passau\nWEL Oberlahnkreis in Weilburg                         Limburg-Weilburg\nWEM Wesermünde in Bremerhaven                         Cuxhaven\nWER Wertingen                                         Dillingen a. d. Donau\nWG  Wangen Allgäu                                     Ravensburg\nWIS Wismar                                            Nordwestmecklenburg\nWIT Witten, Stadt                                     Ennepe-Ruhr-Kreis\nWIZ Witzenhausen                                      Werra-Meißner-Kreis\nWK  Wittstock                                         Ostprignitz-Ruppin\nWLG Wolgast                                           Ostvorpommern\nWMS Wolmirstedt                                       Ohrekreis\nWOH Wolfhagen Bz. Kassel                              Kassel\nWOL Wolfach                                           Ortenaukreis\nWOR Wolfratshausen                                    Bad Tölz-Wolfratshausen\nWOS Wolfstein                                         Freyung-Grafenau\nWRN Waren                                             Müritz\nWS  Wasserburg a. Inn                                 Rosenheim\nWSW Weißwasser                                        Niederschlesischer Oberlausitzkreis\nWTL Wittlage                                          Osnabrück\nWÜM Waldmünchen                                       Cham\nWUR Wurzen                                            Muldentalkreis\nWZ  Wetzlar                                           Lahn-Dill-Kreis\nWZL Wanzleben                                         Bördekreis\nZE  Zerbst                                            Anhalt-Zerbst\nZEL Zell Mosel                                        Cochem-Zell\nZIG Ziegenhain Bz. Kassel                             Schwalm-Eder-Kreis\nZP  Zschopau                                          Mittleres Erzgebirge\nZR  Zeulenroda                                        Greiz\nZS  Zossen                                            Teltow-Fläming\nZZ  Zeitz                                             Burgenlandkreis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006           1033\nAnlage 2\n(zu § 8 Abs. 1 Satz 4)\nAusgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben-\nund Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen\n1. Zuteilung von Buchstaben\nMit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des\nAlphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben\nin der Erkennungsnummer zugeteilt werden.\n2. Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern\na) A 1 – A 999 bis Z 1 – Z 999\nb) AA 1 – AA 99 bis ZZ 1 – ZZ 99\nc) AA 100 – AA 999 bis ZZ 100 – ZZ 999\nd) A 1000 – A 9999 bis Z 1000 – Z 9999\ne) AA 1000 – AA 9999 bis ZZ 1000 – ZZ 9999\nZwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen nur solchen Fahrzeugen\nzugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist.\nDies gilt insbesondere für Krafträder sowie Importfahrzeuge, bei denen die\nAnbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen\nnicht in Betracht kommt.","1034              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nAnlage 3\n(zu § 8 Abs. 1 Satz 5)\nUnterscheidungszeichen\nder Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundespolizei,\nder Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,\nder Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen\n1. Unterscheidungszeichen Bund\nBD        Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregierung\nund des Bundesverfassungsgerichts\n(Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)\nBG        Dienstfahrzeuge der Bundespolizei\n(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale\nZulassungsbehörde)\n(noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)\nBP        Dienstfahrzeuge der Bundespolizei\n(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale\nZulassungsbehörde)\nBW        Bundes-Wasser- und Schifffahrtsverwaltung\n(Wasser- und Schifffahrtsdirektionen)\nTHW       Dienstfahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk\n(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale\nZulassungsbehörde)\nY         Dienstfahrzeuge der Bundeswehr\n(Zentrale Militärkraftfahrtstelle – ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)\nX         Dienstfahrzeuge der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Haupt-\nquartiere, die ihren regelmäßigen Standort im Inland haben\n(Zentrale Militärkraftfahrtstelle – ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)\n2. Unterscheidungszeichen Länder\nB         Berlin Senat und Abgeordnetenhaus\n(Zulassungsbehörde Berlin)\nBBL       Brandenburg Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt)\nBWL       Baden-Württemberg Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt)\nBYL       Bayern Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde München, Stadt)\nHB        Freie Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft\n(Zulassungsbehörde Bremen, Stadt)\nHEL       Hessen Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Wiesbaden, Stadt)\nHH        Freie und Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft\n(Zulassungsbehörde Hamburg, Stadt)\nLSA       Sachsen-Anhalt Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)\nLSN       Sachsen Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Dresden, Stadt)\nMVL       Mecklenburg-Vorpommern Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)\nNL        Niedersachsen Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Hannover, Stadt)\nNRW       Nordrhein-Westfalen Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1035\nRPL     Rheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)\nSAL     Saarland Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Saarbrücken, Stadt und Stadtverband)\nSH      Schleswig-Holstein Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)\nTHL     Thüringen Landesregierung und Landtag\n(Zulassungsbehörde Erfurt, Stadt)\n3. Unterscheidungszeichen Diplomatisches Corps und bevorrechtigte Internationale Organisationen\n0       Fahrzeuge des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen\n(Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)\n4. Sonderkennzeichen für Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages\n1-1     Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages\n(Zulassungsbehörde Berlin)","1036              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nAnlage 4\n(zu § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3)\nAusgestaltung der Kennzeichen\nAbschnitt 1\nGemeinsame Vorschriften\n1.     Abmessungen\nDie Maße der Kennzeichenschilder betragen für:\na) einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm\nb) zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm,\nHöhe: 200 mm\nc) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.\nVerkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauartbe-\ndingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstge-\nschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild für die betreffende\nGeschwindigkeit gekennzeichnet sind, zuzuteilen.\n2.     Schrift\n2.1    Beschriftung (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift –)\nDie Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen. Die Schriftmuster können\nbei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Der\nwaagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen, grünen oder roten Rand,\nzum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum oder das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf bei-\nden Seiten gleich sein. Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden Toleranzen nicht über- oder\nunterschritten werden.\n2.1.1 einzeilige und zweizeilige Kennzeichen:\na) Schrifthöhe + 2,0 mm bis - 1,0 mm,\nb) Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm,\nc) Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis - 1,0 mm\n2.1.2 verkleinerte zweizeilige Kennzeichen:\na) Schrifthöhe + 1,0 mm bis - 0,5 mm,\nb) Strichbreite der Beschriftung ± 0,5 mm,\nc) Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis - 0,5 mm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1037\n2. 2  Schriftarten\n2.2.1 Mittelschrift 75 mm\n2.2.2 Engschrift 75 mm","1038             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\n2.2.3 verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen)\n2.3   abweichende Schrift für Kennzeichen der Bundeswehr sowie für Versicherungskennzeichen:\nDie Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz\nhergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene\nHöchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus oder lässt die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller\nvorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies nicht zu, so darf fette Engschrift verwendet werden. Bei\nUmlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden. Der waagerechte Abstand der Beschrif-\ntung einschließlich Plaketten zum schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.\n2.3.1 fette Mittelschrift\nDIN 1451","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1039\n2.3.2 fette Engschrift\nDIN 1451\n3.    Euro-Feld\nZwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig.\nAusgestaltung des Sternenkranzes:\nDie Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus folgender Abbildung:\nDer Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns.\nDie Ausführung des Erkennungsbuchstabens „D“ erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.","1040            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\n3.1  einzeiliges Kennzeichen\n3.2  zweizeiliges Kennzeichen\n3.3  verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006           1041\n4.    Ergänzungsbestimmungen\nMehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzei-\nchen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei\ndenn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt\ndies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die\nBuchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift ver-\nwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller\nvorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten ange-\ngebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein\nKennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Hal-\nter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens\nermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die\nZulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraft-\nfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest,\ndass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens\nnach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht\nmöglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzei-\nchens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen\ndie Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.\n5.    Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen\nWirtschaftsraumes\nEs werden auch Prüfungen der Kennzeichenschilder anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 3 durchgeführt und bescheinigt werden.\n6.    Plaketten\nIn den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen\na) nach § 47a Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem vorderen Kennzeichen oben,\nb) nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben,\nc) nach § 10 Abs. 3 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.\nBei zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten unter dem Euro-Feld angebracht werden.\nAbschnitt 2\nAllgemeine Kennzeichen\n1. einzeiliges Kennzeichen\n*  Mindestmaß 8 mm\n** 8 mm bis 10 mm","1042                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\n2. zweizeiliges Kennzeichen\n*   Mindestmaß 8 mm\n**  8 mm bis 10 mm\n*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm\n3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen\n*   Mindestmaß 8 mm\n**  8 mm bis 10 mm\n*** 5 mm bis 20 mm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1043\nAbschnitt 3\nKennzeichen der Bundeswehr\n1.  Leichtkrafträder und Kleinkrafträder\n1.1 Leichtkrafträder und Kleinkrafträder\n1.2 Kleinkrafträder","1044           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\n2. andere Krafträder\n3. andere Kraftfahrzeuge und Anhänger – einzeilig\n4. andere Kraftfahrzeuge und Anhänger – zweizeilig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006        1045\n5.   Ergänzungsbestimmungen\nWird die Ziffer „1“ verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so\nvergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Farbtöne des Untergrundes, des\nRandes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005\nund weiß RAL 9001. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002\nund für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Nummer 3 werden die letzten drei Ziffern von den vorhergehenden\nZiffern durch einen Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes getrennt.\nAbschnitt 4\nOldtimerkennzeichen\n1. einzeiliges Kennzeichen\n*    Mindestmaß 8 mm\n**   8 mm bis 10 mm\n2. zweizeiliges Kennzeichen\n*     Mindestmaß 8 mm\n**    8 mm bis 10 mm\n***   bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm\n****  bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 15 mm bis 30 mm","1046               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\n3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen\n*   Mindestmaß 6 mm\n**  8 mm bis 10 mm\n*** 5 mm bis 20 mm\n4. Ergänzungsbestimmungen\nDer Kennbuchstabe „H“ ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als sie-\nben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe „H“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 und einem\nKennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Nummer 2 oder mehr als acht Stellen auf einem Kenn-\nzeichen nach Nummer 2 oder 3 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu\nverwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für\nKennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks\nund für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift ver-\nwendet werden. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten nach Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 wie folgt\naufgebracht werden:\na) Plakette nach Buchstabe b auf dem hinteren Kennzeichen oben rechts und\nb) Plakette nach Buchstabe c auf dem hinteren Kennzeichen oben links.\nAbschnitt 5\nSaisonkennzeichen\n1. einzeiliges Kennzeichen\n*   Mindestmaß 8 mm\n**  8 mm bis 10 mm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006      1047\n2. zweizeiliges Kennzeichen\n*   Mindestmaß 8 mm\n**  8 mm bis 10 mm\n*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm\n3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen\n*   Mindestmaß 8 mm\n**  8 mm bis 10 mm\n*** 5 mm bis 20 mm\n4. Ergänzungsbestimmungen:\nIn dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des Beginns,\ndie Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Betriebszeitraums. Die Ausführung der Ziffern, die\nden Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf\neinem Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind unzulässig. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die\nPlaketten entsprechend Abschnitt 4 Nr. 4 Satz 5 angebracht werden.","1048                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nAbschnitt 6\nKurzzeitkennzeichen\n1. einzeiliges Kennzeichen\n*   Mindestmaß 8 mm\n**  8 mm bis 10 mm\n2. zweizeiliges Kennzeichen\n*   Mindestmaß 8 mm\n**  8 mm bis 10 mm\n*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006         1049\n3. zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)\n*   Mindestmaß 6 mm\n**  8 mm bis 10 mm\n*** 5 mm bis 20 mm\n4. Ergänzungsbestimmungen\nDie Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.\nFür Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschrie-\nbene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf\nfür die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die\nEngschrift verwendet werden. § 10 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\na) Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm\nmit blauem Untergrund (nach DIN 6171-1, blau – Euro-Feld) zu verwenden.\nb) Die Zulassungsbehörde kann dem Halter oder Antragsteller gestatten, die Plaketten an den Kennzeichen des\nFahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst anzubringen. In diesem Fall händigt sie ihm die Plaketten bei der\nZuteilung des Kennzeichens mit dem besonderen Fahrzeugschein aus. Die Plaketten sind wie folgt anzubringen:\naa) bei den Kennzeichen nach Nummer 1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer\njeweils unten;\nbb) bei den Kennzeichen nach den Nummern 2 und 3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links;\nbei Kennzeichen nach Nummer 2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben der\nErkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden.\nc) Die Vorschriften bezüglich der Plaketten nach Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwen-\nden.\nIn dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die\nuntere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb (nach DIN 6171-1) mit schwarzer Beschrif-\ntung (RAL 9005).\n5. Ergänzungen zur DIN 74069, Ausgabe Juli 1996\nAuf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 der DIN-Norm 74069; Ausgabe Juli 1996, wird verzichtet. Die Regis-\nternummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Gesell-\nschaft für Konformitätsbewertung mbH (DIN CERTCO) erhalten hat, muss verwendet werden.\nAbschnitt 7\nRote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und rote Oldtimerkennzeichen\nDie Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 2, jedoch in roter Schrift und rotem Rand auszuführen. Die Vorschriften\nbezüglich der Plaketten gemäß Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden.","1050                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nAbschnitt 8\nAusfuhrkennzeichen\n1. einzeiliges Kennzeichen\n*   Mindestmaß 8 mm\n**  8 mm bis 10 mm\n2. zweizeiliges Kennzeichen\n*   Mindestmaß 8 mm\n**  8 mm bis 10 mm\n*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm\n3. Ergänzungsbestimmungen:\nDie Vorschriften bezüglich der verkleinerten Mittelschrift (Abschnitt 1 Nr. 2.2.3), des Euro-Feldes (Abschnitt 1 Nr. 3)\nsowie der Plaketten (Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und b) sind nicht anzuwenden. Das Feld mit dem Ablauf-\ndatum besteht aus einem roten Untergrund (RAL 2002) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005). Die obere Zahl\nkennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr, in welchem die Gültigkeit der Zulas-\nsung im Geltungsbereich dieser Verordnung endet. Der rote Untergrund darf nicht retroreflektierend sein. Das Unter-\nscheidungszeichen, die Erkennungsnummer und die Zahlen des Ablaufdatums müssen geprägt sein. Zur Abstem-\npelung des Kennzeichens sind Stempelplaketten nach § 10 Abs. 3, jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbe-\nhörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit rotem Untergrund (RAL 2002) zu verwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006             1051\nAnlage 5\n(zu § 11 Abs. 1)\nZulassungsbescheinigung Teil I\nVorbemerkungen\n1. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I:\nTrägermaterial: Neobond (150g/m2), Farbe weiß\nFormat:           Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A7, zweiseitig bedruckt\nIn das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:\n– Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler“ – gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),\n– Melierfasern, teilweise fluoreszierend,\n– Planchetten, fluoreszierend,\n– Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.\n2. Sicherheitsmerkmale:\nDer Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:\n– mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweistufig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften\nauf beiden Seiten,\n– Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-\nLicht fluoreszierend),\n– Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im Formular-\ntext,\n– optisch-variables Element in Form eines Kinegrams (Motiv: „Sonne 40“ – gesetzlich geschützt für die Bundesdru-\nckerei) auf der Rückseite des Dokuments einschließlich eines maschinell prüfbaren Merkmals; das Kinegramm\nwird durch die Vordrucknummerierung teilweise überdruckt. Die Vordrucknummerierung wird dunkelblau (unter\nUV-Licht gelb-grün fluoreszierend) aufgebracht,\n– fortlaufende Nummer auf der Vorderseite, die durch die Zulassungsbehörde bei der Ausstellung eingetragen wird,\nwobei die Einmaligkeit der Nummer sicherzustellen ist.\n3. Objektsicherung und Fertigungskontrolle:\nDie Herstellung, die Lagerung und der Versand von Rohmaterialien und Vordrucken muss so erfolgen, dass ein Ver-\nlust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Papierhersteller, Druckereien und\nVerlage Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden Anforderungen genügen\nmüssen:\na) Für die Räume, in denen die Vordrucke gelagert werden, ist ein erhöhter mechanischer Einbruchschutz vorzuse-\nhen. Die Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster sind so zu wählen, dass auch beim Einsatz\nüblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für ein polizeiliches Einschreiten bleibt. Es ist eine Ein-\nbruchmeldeanlage nach neuester Richtlinie vorzusehen sowie ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentations-\neinrichtung. Die Entnahme und Einlagerung ist jeweils von zwei Beschäftigten zu quittieren. Durch organisatori-\nsche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nicht nur die von der Bundesdruckerei angelieferten Vordrucke, son-\ndern außerhalb der Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt\nwerden.\nb) Die Verarbeitung der Vordrucke in der Druckerei (Herstellung der Eindrucke, schneiden, zählen und verpacken)\ndarf nur in Räumlichkeiten mit eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangskontrollsystem\nmit Dokumentationseinrichtung zu installieren.\nc) Mit der Lagerung und Verarbeitung dürfen nur zuverlässige Personen betraut werden, die eine besondere Ver-\npflichtungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang mit den Vordrucken abgegeben haben.\nd) Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung und Verbleibskontrolle jedes einzel-\nnen Vordrucks anhand der von der Bundesdruckerei angebrachten Nummerierung sicherstellt.\ne) Der Versand der Vordrucke an die Zulassungsbehörden muss so erfolgen, dass jederzeit eine Verbleibsermitt-\nlung möglich ist und der Empfänger innerhalb der Zulassungsbehörde registriert wird.\nDie Unternehmen geben eine Sicherheitserklärung ab, in der sie die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen\ngegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ermächtigt nach Prüfung die Bundes-\ndruckerei, diesen Unternehmen Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil I zu liefern. Ein Widerruf erfolgt, wenn\ndie Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstoßen.","1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1053","1054             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nAnlage 6\n(zu § 11 Abs. 3)\nZulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr\nVorbemerkungen\nFormat: Breite 210 mm, Höhe 8 1/3 Zoll (207 mm)\nEs gelten die Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen der Anlage 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1055","1056               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nAnlage 7\n(zu § 12 Abs. 2)\nZulassungsbescheinigung Teil II\nVorbemerkungen\n1. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II\nTrägermaterial: Neobond (150g/m2), Farbe weiß\nFormat:           Breite 210 mm, Höhe 12 Zoll (304,8 mm), einseitig bedruckt\nIn das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:\n– Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler“ – gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),\n– Melierfasern, teilweise fluoreszierend,\n– Planchetten, fluoreszierend,\n– Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.\n2. Sicherheitsmerkmale:\nDer Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:\n– mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweifarbig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften\nauf der Vorderseite,\n– Rückseite einfarbig eingefärbt,\n– Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-\nLicht fluoreszierend),\n– Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im Formular-\ntext,\n– Vordrucknummerierung dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1057","1058              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nAnlage 8\n(zu § 15)\nVerwertungsnachweis\nAbschnitt 1\nVorbemerkungen zur Herstellung des Vordrucks „Verwertungsnachweis“\n1.   Allgemeines\nDer Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blättern).\nJedes Blatt besteht aus zwei Seiten.\nDie erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 bis 2 des Vordrucks enthält in der Kopfzeile folgende Bezeichnung:\n„Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt.“\nBlatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:\n„Diese Ausfertigung (altgold) ist für den Demontagebetrieb bestimmt.“\nBlatt 3 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:\n„Diese Ausfertigung (blau) ist für die Schredderanlage bestimmt.“\nBlatt 4 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:\n„Diese Ausfertigung (weiß) ist für die Annahme-/Rücknahmestelle bestimmt.“\n2.   Format\nEin Muster des Vordrucks ist in Abschnitt 2 verkleinert wiedergegeben. Zur ordnungsgemäßen Verwendung ist der\nVordruck im Verhältnis 84 : 100 zu vergrößern. Das Format DIN A4 ist durch gestrichelte Linien kenntlich gemacht.\n3.   Passergenauigkeit\nSämtliche Blätter sind mit einem Passer für computergestützte Ausfüll- und Lesevorgänge zu versehen. Zwischen\ndem oberen Papierrand und der oberen Begrenzung des Passers ist ein zweifacher 1/6-Zoll-Abstand zu wählen.\nZwischen dem linken Papierrand und der seitlichen Begrenzung des Passers beträgt der Abstand 8/10 Zoll.\nDer senkrechte Abstand zwischen der Passermarke und den Eintragungsfeldern ist in der Maßeinheit 1/6 Zoll (2/6\nZoll durchgängige Zeilenschaltung) auszuführen. In der Waagerechten ist der Abstand zwischen der Passermarke\nund dem Beginn der Eintragungsfelder in der Maßeinheit 1/10 Zoll (Bewegungsschrift) auszuführen. Die Kämme\nsind auf 2/10 Zoll auszurichten, damit auch eine handschriftliche Eintragung gewährleistet ist.\n4.   Maschinenlesbarkeit\nDer Vordruck ist maschinenlesbar zu gestalten. Die folgenden Gestaltungsempfehlungen sind zu beachten, wenn\nVordrucke als allgemeines Schriftgut zur optischen Belegerfassung vorgesehen sind.\n4.1 Farben\nBei Vordrucken zur optischen Belegerfassung muss sich der Aufdruck (Text, Linien, Raster) farblich vom Ausfülltext\nunterscheiden. Ziffern, Zahlen, Nummern und der Passer sollten bei maschinenlesbaren Vordrucken in Blindfarbe\ngedruckt sein. Bis auf die Ausfertigung „weiß“ sind deshalb die Blätter in der unten angegebenen Blindfarbe zu\ndrucken (RAL-Werte nach Euro-Skala):\nBlatt 1\n(Ausfertigung für den Halter)                           rosa      100 % Yellow und 85 % Magenta\nBlatt 2\n(Ausfertigung für den Demontagebetrieb)                 altgold   100 % Yellow und 45 % Magenta\nBlatt 3\n(Ausfertigung für die Schredderanlage)                  blau      55 % Magenta und 100 % Cyan\nBlatt 4\n(Ausfertigung für die Annahme-/Rücknahmestelle)         weiß.\n4.2 Schriften\nBeim handschriftlichen Ausfüllen sollten neben den Ziffern nur Großbuchstaben verwendet werden. Für Schreib-\nmaschinen- und Druckschrift sind mindestens Schrifthöhen mit einer Versalhöhe von ca. 2,1 mm bis 3,2 mm, für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006                1059\nHandblockschrift von ca. 5 mm einzuhalten. Alle Schriften, außer Kursiv- und Serifenschriften, sind geeignet für die\noptische Zeichenerkennung. Die Begrenzungslinien für Eintragungsfelder, Linien, Schriften und die Rasterflächen\nsind in den oben genannten Farben als so genannte Blindfarbe ohne Verunreinigungen auszuführen. Die Rasterflä-\nchen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Die maschinell zu lesenden Bereiche müssen weiß sein.\n5. Leimung\nWird eine Verleimung der Vordrucksätze vorgenommen, so hat diese am Kopf zu erfolgen. Trennleisten mit Mikro-\nperforation sind zulässig.\n6. Papierqualität\nDie jeweiligen Oberblätter (Blatt 1) sind auf Papier zu drucken mit einem Gewicht von 80 g/m2. Die jeweiligen Mittel-\nblätter (Blätter 2 und 3) sind auf einem Papier mit 53 g/m2 zu drucken. Die jeweiligen Unterblätter (Blatt 4) sind auf\nPapier mit 80 g/m2 zu drucken.","1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nAbschnitt 2\nMuster","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1061\n1)\n1)\n2)\n2)","1062             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nAnlage 9\n(zu § 16 Abs. 2 Satz 1)\nFahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen\nBreite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck)\nGeringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise\nzur Verwendung aufgedruckt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006          1063\nAnlage 10\n(zu § 16 Abs. 3 Satz 1)\nFahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen\nBreite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).\nMehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2.\nMit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.\nGeringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise\nzur Verwendung aufgedruckt werden.","1064             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nAnlage 11\n(zu § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 3 und 4, § 25 Abs. 1)\nBescheinigungen zum Versicherungsschutz\n1. Versicherungsbestätigung\n(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1065\n2. Versicherungsbestätigung für Hersteller","1066            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\n3. Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen\nBestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-\nzeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung:\nFormat DIN A6, Farbe: Untergrund gelb, Druck schwarz, drei Ausfertigungen.\nDie Bestätigung enthält die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum Kennzeichen, zur Fahrzeugbe-\nschreibung und zum Versicherungsnehmer sowie zusätzlich das Datum des Endes des Versicherungsschutzes.\n4. Nachweis für eine Befreiung des Halters von der Versicherungspflicht\n5. Anzeige über einen Wegfall des Versicherungsschutzes nach § 25 Abs. 1 Satz 1\n(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006                                                                                                                                                                      1067\nAnlage 12\n(zu § 27 Abs. 1 Satz 4)\nVersicherungskennzeichen für Kleinkrafträder,\nmotorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge\n1. Versicherungskennzeichen\nEnthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der\nMitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen\nnur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.\n2. Schrift\nSchriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 2.3.1 und 2.3.2).\n3. Maße\nArt der\nWaagerechter Abstand der\nSenkrechter Abstand der\nBreite des schwarzen, blauen\nLänge des Trennungsstrichs\nWaagerechter Abstand der                                                                                                                                                      Höhe des Kennzeichens       Breite des Kennzeichens\nBeschriftung\nSenkrechter Abstand der\nBeschriftung vom schwarzen,\nSchrifthöhe   Strichstärke                                                                                      Beschriftung vom schwarzen,\nBuchstaben oder Ziffern                                  Ziffern und Buchstaben                                                                                             einschließlich schwarzem,   einschließlich schwarzem,\nblauen oder grünen Rand2)\nvoneinander1)                                              voneinander\nblauen oder grünen Rand                                       oder grünen Randes        blauem oder grünem Rand     blauem oder grünem Rand\nmindestens\nmm            mm                        mm                      mm                      mm                         mm                               mm                        mm                            mm                          mm\na) des Kennzeichens                  49                7            Ziffern:                  Ziffern:                      12                           6                                          –                  4                       130                      105,5\n8 bis 15                      9\nBuchstaben:                Buchstaben:\n5 bis 15                     6\nb) des unteren Randes                   4      0,57                        13)                        2                       –                           –                                        2                   –                           –                           –\n1)   Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muss gleich sein.\n2)   Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.\n3)   Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes freizulassen.","1068              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\n4. Ergänzungsbestimmungen\nDie Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die\nBeschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Die Beschriftung\nerfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage 4 Buchstabe B\nZiffer 3), und zwar in fetter Mittelschrift, beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern in\nfetter Engschrift. Der Buchstabe Q darf nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung\nsind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün\nRAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3. Bei\nVerwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm\nbetragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006              1069\nArtikel 2                               b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung der                                 c) In Absatz 3 wird die Angabe „ , § 23 Abs. 2, den\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                             §§ 24, 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Satz 1“ gestri-\nchen.\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                  3. Die Überschrift nach § 17 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 16. März 2006 (BGBl. I S. 543), wird wie                  „II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung“.\nfolgt geändert:\n4. § 18 wird aufgehoben.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n5. § 19 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts II des\nTeils B wird wie folgt gefasst:                            a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „gilt § 17\nAbs. 3 entsprechend“ durch die Wörter\n„II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung“.\n„kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung\nb) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:\neiner Entscheidung\n„§ 18 (aufgehoben)“.\n1. die Beibringung eines Gutachtens eines amt-\nc) Die Angabe zu § 21c wird wie folgt gefasst:                        lich anerkannten Sachverständigen, Prüfers\n„§ 21c (aufgehoben)“.                                              für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüf-\ningenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vor-\nd) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:                         schriften dieser Verordnung entspricht, oder\n„§ 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahr-                2. die Vorführung des Fahrzeugs\nzeugs als Oldtimer“.\nanordnen und wenn nötig mehrere solcher\ne) Die Angaben zu den §§ 24 bis 28 werden durch                  Anordnungen treffen“ ersetzt.\nfolgende Angabe ersetzt:\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„§§ 24 bis 28 (aufgehoben)“.\naa) In Satz 2 werden die Wörter „der Fahrzeug-\nf) Die Angaben zum Abschnitt IIa des Teils B wer-                       schein“ durch die Wörter „die Zulassungsbe-\nden durch folgende Angabe ersetzt:                                   scheinigung Teil I“ und die Angabe „nach\n„IIa. (aufgehoben)“.                               § 24 Satz 3 oder der Nachweis nach § 18\nAbs. 5“ durch die Angabe „nach § 11 Abs. 1\ng) Nach der Angabe zu § 31c werden folgende                             Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung\nAngaben eingefügt:                                                   oder ein nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-\n„§ 31d Gewichte, Abmessungen und Beschaf-                            Zulassungsverordnung mitzuführender oder\nfenheit ausländischer Fahrzeuge                            aufzubewahrender Nachweis“ ersetzt.\n§ 31e Geräuscharme ausländische Kraftfahr-                    bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nzeuge“.                                                    „Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen\nh) Die Angaben zu den §§ 60 und 60a werden wie                          nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverord-\nfolgt gefasst:                                                       nung bleibt unberührt.“\n„§ 60 (aufgehoben)                                         c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „nach § 28“\ngestrichen.\n§ 60a (aufgehoben)“.\nd) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1\ni) Die Angaben zu den Anlagen I bis VII werden\nnicht anzuwenden“ durch die Wörter „keine Mit-\ndurch folgende Angabe ersetzt:\nteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich“\n„Anlagen I bis VII (aufgehoben)“.                             ersetzt.\nj) Nach der Angabe zur Anlage XXVIII wird folgen-\nde Angabe eingefügt:                                   6. § 20 wird wie folgt geändert:\n„Anlage XXIX EG-Fahrzeugklassen“.                          a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(§ 25)“\ngestrichen.\nk) Die Angaben zu den Mustern 1 bis 12 werden\ndurch folgende Angaben ersetzt:                            b) In Absatz 3a wird nach Satz 3 folgender Satz ein-\ngefügt:\n„Muster 1 bis 2c (aufgehoben)\n„Gehört das Fahrzeug zu einer in Anlage XXIX\nMuster 2d Datenbestätigung\nbenannten EG-Fahrzeugklasse, kann zusätzlich\nMuster 3 bis 12 (aufgehoben)“.                                die Bezeichnung der Fahrzeugklasse eingetra-\ngen werden.“\n2. § 17 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeug“            7. § 21c wird aufgehoben.\ndie Wörter „ , das nicht in den Anwendungsbe-\nreich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt,“        8. In § 22 Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe „dem nach\neingefügt.                                                 § 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichem Nachweis“ durch","1070             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\ndie Angabe „dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-            14. Nach § 31c werden folgende §§ 31d und 31e einge-\nZulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzu-               fügt:\nbewahrenden Nachweis“ ersetzt.\n„§ 31d\n9. § 22a wird wie folgt geändert:                                            Gewichte, Abmessungen und\na) Absatz 1 Nr. 21 wird wie folgt gefasst:                           Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge\n„21. Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen               (1) Ausländische Kraftfahrzeuge und ihre Anhän-\n(§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)“.          ger müssen in Gewicht und Abmessungen den §§ 32\nund 34 entsprechen.\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach § 18\nAbs. 5 oder aus dem statt des Fahrzeugscheins“               (2) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an Sit-\ndurch die Wörter „nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-           zen, für die das Recht des Zulassungsstaates\nZulassungsverordnung oder aus dem statt der               Sicherheitsgurte vorschreibt, über diese Sicher-\nZulassungsbescheinigung Teil II“ ersetzt.                 heitsgurte verfügen.\n(3) Ausländische Kraftfahrzeuge, deren Zulas-\n10. § 23 wird wie folgt gefasst:\nsungsbescheinigung oder Internationaler Zulas-\n„§ 23                               sungsschein von einem Mitgliedstaat der Europäi-\nGutachten für die Einstufung                    schen Union oder von einem anderen Vertragsstaat\neines Fahrzeugs als Oldtimer                    des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum ausgestellt worden ist und die in der\nZur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im             Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar\nSinne des § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsver-              1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindig-\nordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkann-             keitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklas-\nten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfinge-              sen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 57 S. 27),\nnieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer          geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG des Euro-\nim Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen              päischen Parlaments und des Rates vom 5. Novem-\nobersten Landesbehörden bekannt gemachten                     ber 2002 (ABl. EG Nr. L 327 S. 8), genannt sind,\nRichtlinie durchzuführen und das Gutachten nach               müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern nach\neinem in der Richtlinie festgelegten Muster auszu-            Maßgabe des Rechts des Zulassungsstaates aus-\nfertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine            gestattet sein. Die Geschwindigkeitsbegrenzer\nUntersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung                müssen benutzt werden.\nnach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der\nBegutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21                (4) Die Luftreifen ausländischer Kraftfahrzeuge\nerstellt wird.“                                               und Anhänger, deren Zulassungsbescheinigung\noder Internationaler Zulassungsschein von einem\n11. Die §§ 24, 25 und 27 bis 28 werden aufgehoben.                Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\n12. § 29 wird wie folgt geändert:                                 den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wor-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           den ist und die in der Richtlinie 89/459/EWG des\nRates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der\n„(1) Halter von zulassungspflichtigen Fahr-            Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die\nzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-              Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von\nZulassungsverordnung und kennzeichenpflichti-             Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. EG\ngen Fahrzeugen nach § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 der           Nr. L 226 S. 4) genannt sind, müssen beim Haupt-\nFahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre                  profil der Lauffläche eine Profiltiefe von mindestens\nFahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der                1,6 Millimeter aufweisen; als Hauptprofil gelten\nAnlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in             dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der\nregelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu                 Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbrei-\nlassen. Ausgenommen sind                                  te einnimmt.\n1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurz-\n§ 31e\nzeitkennzeichen,\n2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundes-                                   Geräuscharme\npolizei.                                                           ausländische Kraftfahrzeuge\nÜber die Untersuchung der Fahrzeuge der Feu-                 Ausländische Kraftfahrzeuge, die zur Geräusch-\nerwehren und des Katastrophenschutzes ent-                klasse G 1 im Sinne der Nummer 3.2.1 der Anla-\nscheiden die zuständigen obersten Landesbe-               ge XIV gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen\nhörden im Einzelfall oder allgemein.“                     mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“\ngemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Für andere\nb) In Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe\nausländische Fahrzeuge gilt § 49 Abs. 3 Satz 2\n„dem nach § 18 Abs. 5 erforderlichen Nachweis“\nund 3 entsprechend.“\ndurch die Angabe „dem nach § 4 Abs. 5 der\nFahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführen-\nden oder aufzubewahrenden Nachweis“ ersetzt.         15. In § 36 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 2)“\ndurch die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchsta-\n13. Abschnitt IIa. wird aufgehoben.                               be a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006               1071\n16. In § 36a Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 2     22. § 70 wird wie folgt geändert:\nNr. 6 Buchstabe b)“ durch die Angabe „(§ 3 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungs-            a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „des § 18\nverordnung)“ ersetzt.                                            Abs. 1,“ gestrichen und die Angabe „§§ 53, 58,\n59 und 60 Abs. 5“ durch die Angabe „§§ 53, 58\nund 59“ ersetzt.\n17. In § 38a Abs. 2 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 2 Nr. 4)“\ndurch die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchsta-          b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nbe d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)“ ersetzt.\n„2. die zuständigen obersten Landesbehörden\noder die von ihnen bestimmten oder nach\n18. In § 49a Abs. 9 Satz 1 Nr. 10 werden die Wörter                      Landesrecht zuständigen Stellen von allen\n„Gewerbe nach Schaustellerart im Sinne des § 18                      Vorschriften dieser Verordnung in bestimm-\nAbs. 2 Nr. 6 Buchstabe e“ durch die Wörter „Schau-                   ten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte\nstellergewerbe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchsta-                 einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen\nbe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.                     erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet\nanderer Länder haben, ergeht die Entschei-\n19. In § 54 Abs. 5 Nr. 5 Buchstabe d wird die Angabe                     dung im Einvernehmen mit den zuständigen\n„(§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b)“ durch die Angabe                   Behörden dieser Länder,“.\n„(§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-\nc) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:\nZulassungsverordnung)“ ersetzt.\n„(3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug\n20. Die §§ 60 und 60a werden aufgehoben.                             genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder\nBetriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer\ndurch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahr-\n21. § 69a wird wie folgt geändert:                                   ten mitzuführen und zuständigen Personen auf\nVerlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                         land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie\nland- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten\n„2. einer vollziehbaren Anordnung oder                   und hinter land- oder forstwirtschaftlichen ein-\nAuflage nach § 29 Abs. 7 Satz 5 in Ver-             achsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitge-\nbindung mit Satz 4 zuwiderhandelt,“.                führten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder\nforstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,\nbb) Die Nummern 3 bis 6, 9 Buchstabe a bis f\nund von der Zulassungspflicht befreiten Elektro-\nund h und die Nummern 10 bis 13b werden\nkarren genügt es, dass der Halter eine solche\naufgehoben.\nUrkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Per-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             sonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändi-\ngen.“\naa) Nach Nummer 1b wird folgende Nummer 1c\neingefügt:\n„1c. des § 31d Abs. 2 über die Ausrüstung       23. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nausländischer Kraftfahrzeuge mit Sicher-\na) Die Übergangsvorschriften zu § 18 Abs. 2 Nr. 4,\nheitsgurten, des § 31d Abs. 3 über die\n§ 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a, § 18 Abs. 2 Nr. 4a,\nAusrüstung ausländischer Kraftfahr-\n§ 18 Abs. 2 Nr. 5, § 18 Abs. 3, § 18 Abs. 4 Satz 1\nzeuge mit Geschwindigkeitsbegren-\nNr. 2, § 18 Abs. 5 Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 5, § 23\nzern oder deren Benutzung oder des\nAbs. 1 Satz 6, § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 23\n§ 31d Abs. 4 Satz 1 über die Profiltiefe\nAbs. 4 Satz 7, § 23 Abs. 6a, § 24 Abs. 1 Satz 3,\nder Reifen ausländischer Kraftfahrzeu-\n§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1, zu § 27\nge;“.\nAbs. 4, § 27 Abs. 5 und 6, § 27 Abs. 7, § 28\nbb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 32                   Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Anlage Vd, § 60\nAbs. 1 bis 4 oder 9“ die Angabe „ , auch in              Abs. 1, § 60 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Satz 5 ers-\nVerbindung mit § 31d Abs. 1,“ eingefügt.                 ter Halbsatz, § 60 Abs. 1a, § 60 Abs. 2 Satz 5,\n§ 60 Abs. 2 Satz 7, zum Abschnitt „Ergänzungs-\ncc) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Lastver-                 bestimmungen“ der Anlage V sowie zu den Mus-\nlagerungsachsen,“ die Angabe „jeweils auch               tern, zu Muster 2a, zu Muster 2b, zu Muster 2c,\nin Verbindung mit § 31d Abs. 1,“ eingefügt.              zu Muster 3 und Muster 4, zu Muster 6, Mus-\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             ter 6a und Muster 9, zu Muster 7, Muster 8, Mus-\nter 8a, Muster 9, Muster 10 und Muster 12 wer-\nNummer 5d wird wie folgt gefasst:                            den gestrichen.\n„5d. entgegen § 49 Abs. 3 Satz 2, auch in Ver-           b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a\nbindung mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug                 wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\nkennzeichnet oder entgegen § 49 Abs. 3\nSatz 3, auch in Verbindung mit § 31e                   „§ 24 Abs. 1 Satz 3, § 27 Abs. 1 Satz 1 (Anhän-\nSatz 2, ein Zeichen anbringt;“.                        gerverzeichnisse)","1072            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nAnhängerverzeichnisse, die vor dem 1. Oktober            BP    Dienstfahrzeuge der Bundespolizei\n2005 ausgestellt wurden, bleiben bis zur nächs-\n(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungs-\nten Befassung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 gültig.“\namt des Bundesministeriums des Innern“ in\nc) Die Übergangsvorschrift zu § 27 Abs. 5 und 6                    Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)“\nwird wie folgt gefasst:\nersetzt.\n„§ 27 Abs. 5 und 6 (Zurückziehung aus dem Ver-\nkehr)                                               25. Die Anlagen I, II und IV bis VII werden aufgehoben.\nWerden Fahrzeuge nach dem 30. September\n2005 abgemeldet, für die der Fahrzeugschein         26. Anlage VIII wird wie folgt geändert:\nvor dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt wurde,\nsind der Fahrzeugschein und der Fahrzeugbrief            a) In Nummer 2.3 Satz 6 und in Nummer 2.4 Satz 4\nmit einem Vermerk über die Zurückziehung des                wird jeweils die Angabe „§ 23 Abs. 5“ durch die\nFahrzeugs aus dem Verkehr zurückzugeben.“                   Angabe „§ 7 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungs-\nverordnung“ ersetzt.\n24. In Anlage IV wird die Angabe                                 b) In Nummer 3.1.2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 5“\n„BG Dienstfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes                     durch die Angabe „§ 4 Abs. 5 der Fahrzeug-\nZulassungsverordnung“ ersetzt.\n(Auskunft: Kfz-Zulassungsstelle beim „Be-\nschaffungsamt des Bundesministeriums des              c) In den Nummern 3.1.4.4, 3.2.3.3.1 und 3.2.3.3.2\nInnern“ in Bonn als zentrale Zulassungsbe-               wird die Angabe „§ 17 Abs. 3“ jeweils durch die\nhörde)“                                                  Angabe „§ 5 Abs. 3 der Fahrzeug-Zulassungs-\nverordnung“ ersetzt.\ndurch die Angabe:\n26a. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:\n„BG Dienstfahrzeuge der Bundespolizei\nIn Nummer 3.6 werden nach den Wörtern „in der\n(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungs-             jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben;“\namt des Bundesministeriums des Innern“ in             die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz des\nBonn als zentrale Zulassungsbehörde)                  Kraftfahrsachverständigengesetzes gilt entspre-\n(noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)              chend;“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006                                        1073\n27. Nach Anlage XXVIII wird folgende Anlage XXIX eingefügt:\n„Anlage XXIX\n(zu § 20 Abs. 3a Satz 4 )\nEG-Fahrzeugklassen\nAbschnitt 1\nKraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit\nvon mehr als 25 km/h und ihre Anhänger, jeweils soweit nicht unter Abschnitt 2 oder Abschnitt 3\ngesondert aufgeführt, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen1)\nIn den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter „zulässiger Gesamtmasse“ die vom Hersteller angegebe-\nne „technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand“ zu verstehen.\n1.      Klasse M:        Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier\nRädern.\nKlasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht\nSitzplätzen außer dem Fahrersitz.\nKlasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitz-\nplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.\nKlasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitz-\nplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.\n2.      Klasse N:        Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier\nRädern.\nKlasse N1:       Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen\nGesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.\nKlasse N2:       Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen\nGesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.\nKlasse N3:       Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen\nGesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.\nIm Fall eines Zugfahrzeugs, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger\nbestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Masse aus der Summe der\nfahrfertigen Masse des Zugfahrzeugs, der Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder Zen-\ntralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls der Höchstmasse der Ladung\ndes Zugfahrzeugs.\n3.      Klasse O:        Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).\nKlasse O1:       Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.\nKlasse O2:       Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.\nKlasse O3:       Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.\nKlasse O4:       Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.\nIm Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung maßgebliche\nHöchstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn\nder Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.\n4.      Geländefahrzeuge (Symbol G)\n4.1.    Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge\nder Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:\n– mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie\ngleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;\n– mit mindestens einer Differenzialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung\ngewährleistet; als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 30 % überwinden können, nachgewie-\nsen durch Berechnung.\n1) Klasseneinteilung nach Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG\nder Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. EG 2002 Nr. L 18 S. 1).","1074            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nAußerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:\n– der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,\n– der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,\n– der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,\n– die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,\n– die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,\n– die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.\n4.2.   Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der\nKlassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen\ngelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb\neiner Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfüllt sind:\n– Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig\nangetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann,\n– es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche\nWirkung gewährleistet,\n– als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen durch\nBerechnung.\n4.3.   Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge der\nKlasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei\nder Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:\n– Mindestens 50 % der Räder sind angetrieben;\n– es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche\nWirkung gewährleistet,\n– als Einzelfahrzeug muss das Fahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen\ndurch Berechnung,\nund mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfüllt sind:\n– der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,\n– der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,\n– der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,\n– die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen,\n– die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen,\n– die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.\n4.4.   Belastungs- und Prüfbedingungen\n4.4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als zwei Tonnen und Fahrzeu-\nge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, d. h. mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug\nund Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. (Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veran-\nschlagt – davon entfallen nach der ISO-Norm 2416-1992 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die\nMasse des Gepäcks –, der Kraftstoffbehälter ist zu 90 % und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Syste-\nme – außer für Wasser genutzte Systeme – sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsver-\nmögens gefüllt.)\n4.4.2. Andere als die unter Nummer 4.4.1. genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen\ntechnisch zulässigen Gesamtmasse beladen sein.\n4.4.3. Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 % und 30 %) erfolgt durch einfache Berechnungen. In\nGrenzfällen kann der technische Dienst jedoch verlangen, dass ein Fahrzeugtyp einem praktischen Fahr-\nversuch unterzogen wird.\n4.4.4. Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unter-\nfahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt.\n4.5.   Definitionen und Skizzen der Bodenfreiheit. (Definitionen für den vorderen und hinteren Überhangwinkel\nund den Rampenwinkel gemäß ISO-Norm 612-1978 Nr. 6.10, 6.11 und 6.9.)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006            1075\n4.5.1. Die „Bodenfreiheit zwischen den Achsen“ ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem\nniedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse.\n4.5.2. Die „Bodenfreiheit unter einer Achse“ ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch\ndie Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den\nniedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.\nKein starres Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gege-\nbenenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispiels-\nweise 280/250/250.\n4.6.   Kombinierte Bezeichnung\nDas Symbol „G“ wird mit dem Symbol „M“ oder „N“ kombiniert. So wird beispielsweise ein Fahrzeug der\nKlasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit N1G bezeichnet.\n5.     Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder O zur Personen- oder\nGüterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau bzw. die Ausrüstung entsprechend\nangepasst werden muss.\n5.1.   Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die\nUnterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:\n– Tisch und Sitzgelegenheiten,\n– Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,\n– Kochgelegenheit und\n– Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.\nDiese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der\nleicht entfernbar sein kann.\n5.2.   Beschussgeschützte Fahrzeuge: Fahrzeuge, die zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter kugel-\nsicher gepanzert sind.\n5.3.   Krankenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet\nsind.\n5.4.   Leichenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen ausgerüstet sind.\n5.5.   Wohnanhänger: siehe ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.2.1.3.\n5.6.   Mobilkrane: Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförde-\nrung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment bis 400 kNm ausgerüstet sind.\n5.7.   Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge im Sinne der Nummer 5 mit Ausnahme\nvon Fahrzeugen nach den Nummern 5.1. bis 5.6.","1076                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nAbschnitt 2\nZwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge2)\nKlasse L1e: zweirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu\n45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer\nmaximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;\nKlasse L2e: dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu\n45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder\neiner maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder\neiner maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;\nKlasse L3e: Krafträder, d. h. zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als\n50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwin-\ndigkeit von mehr als 45 km/h;\nKlasse L4e: Krafträder mit Beiwagen;\nKlasse L5e: dreirädrige Kraftfahrzeuge, d. h. mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete\nKraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren\nund/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;\nKlasse L6e: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg, ohne Masse der Bat-\nterien im Falle von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von\nbis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren\noder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren\noder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Diese\nFahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse\nL2e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist;\nKlasse L7e: vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht unter Klasse L6e fallen, mit einer Leermasse von bis zu\n400 kg (550 kg im Falle von Fahrzeugen zur Güterbeförderung), ohne Masse der Batterien im\nFalle von Elektrofahrzeugen, und mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW. Diese\nFahrzeuge gelten als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den technischen Anforderungen\nfür dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts\nanderes vorgesehen ist.\nDiese Einteilung gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge:\n1. Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;\n2. durch Fußgänger geführte Fahrzeuge;\n3. Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich behinderte Personen bestimmt sind;\n4. Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind;\n5. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;\n6. selbstfahrende Arbeitsmaschinen;\n7. für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern (ein Vor-\nderrad und zwei Hinterräder);\n8. Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauer-\nleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeugge-\nschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,\nwenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird.\nAbschnitt 3\nLand- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit\nvon mindestens 6 km/h, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen3)\n1.       Klasse T:        Zugmaschinen auf Rädern\nKlasse T1:       Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h,\neiner Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse – bei Zugmaschinen mit\numkehrbaren Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad sind umkehrbar) gilt die Achse, die mit den Reifen\nmit dem größten Durchmesser ausgerüstet ist, als dem Fahrer am nächsten liegende Achse –\nvon mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und\neiner Bodenfreiheit bis 1 000 mm.\n2) Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zwei-\nrädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1).\n3) Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land-\noder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und\nselbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006            1077\nKlasse T2:     Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h,\neiner Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand\nvon mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe\ndes Schwerpunkts der Zugmaschine (nach ISO-Norm 789-6:1982) über dem Boden und der\nmittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte\nHöchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.\nKlasse T3:     Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und\neiner Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.\nKlasse T4:     Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten\nHöchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (T4.1: Stelzradzugmaschinen, T4.2: überbreite Zugma-\nschinen, T4.3: Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit).\nKlasse T5:     Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.\n2. Klasse C:      Zugmaschinen auf Gleisketten\nZugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten angetrieben und gelenkt werden und deren Klas-\nsen C1 bis C5 analog zu den Klassen T1 bis T5 definiert sind.\n3. Klasse R:      Anhänger\nKlasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg\nbeträgt.\nKlasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg\nund bis zu 3 500 kg beträgt.\nKlasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg\nund bis zu 21 000 kg beträgt.\nKlasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg\nbeträgt.\nFerner wird jede Klasse von Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit, für die sie ausgelegt ist, mit\ndem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:\n– Buchstabe „a“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich\n40 km/h;\n– Buchstabe „b“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.\nBeispiel: Bei einem Anhänger der Klasse Rb3 beträgt die Summe der technisch zulässigen Massen je\nAchse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg, und er ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der\nKlasse T5 ausgelegt.\n4. Klasse S:      Gezogene auswechselbare Maschinen\nKlasse S1: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, bei\ndenen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt.\nKlasse S2: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei\ndenen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg beträgt.\nFerner wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der Höchstgeschwindigkeit,\nfür die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:\n– Buchstabe „a“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin-\ndigkeit kleiner oder gleich 40 km/h,\n– Buchstabe „b“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin-\ndigkeit über 40 km/h.\nBeispiel: Bei einer gezogenen auswechselbaren Maschine der Klasse Sb2 beträgt die Summe der tech-\nnisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg, und sie ist für die Beförderung durch eine Zug-\nmaschine der Klasse T5 ausgelegt.\nDie Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seil-\nschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für Forstmaschinen auf Fahr-\ngestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001und für auswechselbare Maschinen, die im öffent-\nlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt wer-\nden.“","1078              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\n28. Die Muster 1d, 2a bis 2c, 3, 4, 6, 7, 9 und 12 werden     kel 4 der Verordnung vom 16. November 1984 (BGBl. I\naufgehoben.                                            S. 1371) geändert worden ist, wird die Angabe „nach § 27\nAbs. 1 StVZO“ gestrichen.\nArtikel 3\nArtikel 7\nÄnderung der Sechsten\nAusnahmeverordnung zur StVZO                                              Änderung der\n42. Ausnahmeverordnung zur StVZO\nDie Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1-6,         Die 42. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 22. De-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert        zember 1992 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 2\ndurch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung vom 22. Oktober          Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I\n2003 (BGBl. I S. 2085), wird wie folgt geändert:              S. 3127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 werden die Angabe „§ 18 Abs. 1 StVZO“ durch         1. In § 1 Satz 2 Nr. 7 werden die Wörter „nach § 27 Abs. 1\ndie Angabe „ § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsver-          der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ gestri-\nordnung“ ersetzt, die Wörter „einer vom Bundesminis-         chen.\nterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen aner-          2. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nkannten Art“ gestrichen und die Angabe „§ 18 Abs. 3\nSatz 1 und Abs. 5 StVZO mit Ausnahme des Satzes 1             „Abweichend von § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulas-\nHalbsatz 2; § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a Halbsatz 2         sungsverordnung sind Änderungen der Leermasse\nStVZO und § 58 Abs. 1 Satz 3 und 4 StVZO“ durch die           durch den Anbau der seitlichen Schutzvorrichtungen\nAngabe „§ 4 Abs. 1 und 5 Satz 1 der Fahrzeug-Zulas-          nicht melde- oder eintragungspflichtig.“\nsungsverordnung; § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a\nund Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“\nersetzt.                                                                             Artikel 8\n2. In § 3 wird die Angabe „dem Nachweis nach § 18                               Änderung der Zweiten\nAbs. 5 StVZO“ durch die Angabe „dem nach § 4 Abs. 5                     Verordnung über Ausnahmen\nder Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden               von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften\noder aufzubewahrenden Nachweis“ ersetzt.\n§ 1 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen\nvon straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Fe-\nArtikel 4                            bruar 1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 3 der\nVerordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) geän-\nÄnderung der Fünfzehnten                       dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAusnahmeverordnung zur StVZO\n1. In Satz 1 werden die Wörter „gelten als von den Vor-\n§ 1 der Fünfzehnten Ausnahmeverordnung zur StVZO               schriften des Zulassungsverfahrens nach § 18 Abs. 1\nvom 28. Februar 1967 (BGBl. I S. 263), die zuletzt durch          der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nArtikel 4 Nr. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2003               sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988\n(BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geän-       (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\ndert:                                                            nung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965) geändert wor-\n1. Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.                        den ist, ausgenommen,“ durch die Wörter „sind von\nder Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahr-\n2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dürfen an den\nzeug-Zulassungsverordnung ausgenommen,“ ersetzt.\nFahrzeugen“ durch die Wörter „dürfen an Fahrzeugen\nder auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten\ninternationalen militärischen Hauptquartiere, soweit      2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndie Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Gel-            „Dies gilt nur, wenn für jede eingesetzte Zugmaschine\ntungsbereich dieser Verordnung haben,“ ersetzt.              ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist.“\nArtikel 5                                                      Artikel 8a\nÄnderung der                                                      Änderung\n23. Ausnahmeverordnung zur StVZO                                 der Fahrerlaubnis-Verordnung\nDie §§ 1 und 2 der 23. Ausnahmeverordnung zur StVZO           Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998\nvom 13. März 1974 (BGBl. I S. 744) werden aufgehoben.         (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Ver-\nordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716), wird\nwie folgt geändert:\nArtikel 6\n1. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der\n25. Ausnahmeverordnung zur StVZO                       „2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach\nder Bauart zum Gebrauch durch körperlich behin-\nIn § 1 Abs. 2 Nr. 4 der 25. Ausnahmeverordnung zur                  derte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit\nStVZO vom 1. Juli 1976 (BGBl. I S. 1778), die durch Arti-             Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006             1079\nals 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne           b) Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:\nFahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht\naa)   In der Überschrift zu Unterabschnitt A. wird\nmehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchst-\nnach dem Wort „Straßenverkehrs-Zulas-\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und\nsungs-Ordnung“ ein Komma und das Wort\neiner Breite über alles von maximal 110 cm),“.\n„Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ einge-\n2. In § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das den                  fügt.\nAntragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil                    bb)   In der Gebührennummer 202.9 wird die\nzeigt“ durch die Wörter „das den Antragsteller ohne                     Betragsangabe „1,80“ durch die Betragsan-\nKopfbedeckung und mit unverdeckten Augen im                             gabe „1,50 bis 10,00“ ersetzt.\nHalbprofil oder in einer Frontalaufnahme zeigt“\nersetzt.                                                          cc)   Die Gebührennummer 221 wird wie folgt\ngeändert:\naaa) Die Angabe „§ 25 Abs. 1 StVZO“ wird\nArtikel 8b                                              durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 4\nFZV“ ersetzt.\nÄnderung\nder Fahranfängerfortbildungsverordnung                               bbb) Es wird folgender Absatz angefügt:\n„Die Gebühren nach Nummern 221.1,\nIn § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahranfängerfortbildungsver-                           221.2, 221.6 und 221.7 erhöhen sich im\nordnung vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709) wird das Wort                           Falle des Umtauschs des Fahrzeug-\n„sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.                                            briefs in eine Zulassungsbescheini-\ngung Teil II um 5,10 Euro.“\ndd)   In der Gebührennummer 223 wird die Anga-\nArtikel 9                                       be „§ 25 Abs. 1 StVZO“ durch die Angabe\n„§ 12 Abs. 2 Satz 4 FZV“ ersetzt.\nÄnderung\nder Gebührenordnung                                ee)   Die Gebührennummer 227 wird wie folgt\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr                                  geändert:\naaa) Die Angabe „§ 25 Abs. 1 StVZO“ wird\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenver-                                durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 4\nkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt                            FZV“ ersetzt.\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März\nbbb) Es wird folgender Absatz angefügt:\n2006 (BGBl. I S. 543), wird wie folgt geändert:\n„Die Gebühren nach Nummern 227.1\nbis 227.5 erhöhen sich im Falle des\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 11 wird die Angabe „nach § 29a Abs. 2\nUmtauschs des Fahrzeugbriefs in eine\noder der Anzeige nach § 29c Abs. 2 StVZO“ durch die\nZulassungsbescheinigung Teil II um\nAngabe „nach § 24 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungs-\n5,10 Euro.“\nverordnung oder der Anzeige nach § 25 Abs. 2 der\nFahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.                           ff)   In den Gebührennummern 221.6 und 227.4\nwerden jeweils die Wörter „nach vorüberge-\nhender Stillegung“ durch die Wörter „nach\n2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nAußerbetriebsetzung“ ersetzt.\na) Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:                      gg)   In den Gebührennummern 223, 231.2 und 236\naa) In der Überschrift zu Unterabschnitt A. wird                    werden jeweils die Wörter „des Fahrzeug-\nnach dem Wort „Straßenverkehrs-Zulassungs-                     briefs“ jeweils durch die Wörter „der Zulas-\nOrdnung“ ein Komma und das Wort „Fahr-                         sungsbescheinigung Teil II“ ersetzt.\nzeug-Zulassungsverordnung“ eingefügt.                    hh)   Die Gebührennummer 224 wird wie folgt ge-\nbb) In den Gebührennummern 119.5 und 119.7                          fasst:\nwird jeweils das Wort „Fahrzeugscheinen“                       „224 Außerbetriebsetzung“.\ndurch die Wörter „Zulassungsbescheinigun-\ngen Teil I“ ersetzt.                                     ii)   In der Gebührennummer 224.3 werden die\nWörter „§ 27a StVZO gleichzeitig mit der\ncc) In Gebührennummer 123 werden die Wörter                         endgültigen Stillegung“ durch die Wörter\n„eines Fahrzeugbriefes“ durch die Wörter                       „§ 15 FZV gleichzeitig mit der Außerbetrieb-\n„einer Zulassungsbescheinigung Teil II“ er-                    setzung“ ersetzt.\nsetzt.\njj)   In der Gebührennummer 224.4 werden die\ndd) In Gebührennummer 124 wird das Wort „Fahr-                      Wörter „§ 27a StVZO zu einem anderen Zeit-\nzeugbrief“ durch die Wörter „Zulassungsbe-                     punkt als dem der endgültigen Stillegung“\nscheinigung Teil II“ ersetzt.                                  durch die Wörter „§ 15 FZV zu einem anderen\nZeitpunkt als dem der Außerbetriebsetzung“\nee) In Gebührennummer 131 werden die Wörter\nersetzt.\n„eines verlorenen Fahrzeugbriefes“ durch die\nWörter „einer verlorenen Zulassungsbeschei-              kk)   In der Gebührennummer 225 wird die Anga-\nnigung Teil II“ ersetzt.                                       be „(Fahrzeugschein)“ gestrichen.","1080                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nll)     In der Überschrift der Nummer 4 wird nach        2a. Die §§ 5, 7 und 7a werden aufgehoben.\nder Bezeichnung „StVZO“ ein Komma und\ndie Bezeichnung „FZV“ eingefügt.                 3.  In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „Zulassungs- und“\nmm) In den Gebührennummern 254 und 255 wird                  sowie die Angabe „6,“ gestrichen.\njeweils nach dem Wort „Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung“ ein Komma und das            4.  § 10 wird wie folgt gefasst:\nWort „der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“\neingefügt.                                                                    „§ 10\nc) Im 3. Abschnitt wird in Gebührennummer 413 im                   Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat den internatio-\nKopf der Tabelle und in der Fußnote 2 jeweils die            nalen Führerschein oder den nationalen ausländi-\nAngabe „§ 21c StVZO“ durch die Angabe „§ 23                  schen Führerschein und eine mit diesem nach § 4\nStVZO“ ersetzt.                                              Abs. 2 Satz 2 verbundene Übersetzung mitzuführen\nund zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung\nauszuhändigen.“\nArtikel 10\n5.  § 11 wird wie folgt geändert:\nÄnderung\nder Verordnung über                            a) Absatz 1 wird aufgehoben.\ninternationalen Kraftfahrzeugverkehr                     b) In Absatz 3 werden die Wörter „Zulassungs- und“\ngestrichen.\nDie Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugver-\nkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,            5a. § 12 wird aufgehoben.\nzuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\n9. August 2004 (BGBl. I S. 2092), wird wie folgt geändert:      6.  In § 13 wird die Angabe „die §§ 68, 70 und 71 der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und“ gestri-\n1.   Die §§ 1 bis 3a werden aufgehoben.                             chen.\n2.   § 4 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                  7.  § 14 wird wie folgt geändert:\n„Die Übersetzung muss von einem Berufskonsular-                a) Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen.\nbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik\nDeutschland im Ausstellungsstaat, einem internatio-            b) In Nummer 4 werden die Wörter „den Zulassungs-\nnal anerkannten Automobilklub des Ausstellungs-                   schein,“ und die Wörter „ausländischen Zulas-\nstaates oder einer vom Bundesministerium für Ver-                 sungsscheins oder“ gestrichen.\nkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle\ngefertigt sein.“                                           8.  Die Muster 1 und 6 werden aufgehoben.\nArtikel 11\nÄnderung der Bußgeldkatalog-Verordnung\nDie Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Überschrift „c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“, die Überschriften vor den Nummern 174 bis 185 und\ndie Nummern 174 bis 185 werden durch folgende Überschriften und Nummern 174 bis 185c ersetzt:\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                         Tatbestand                                       FZV\nFahrverbot\nin Monaten\n„c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung\nMitführen und Aushändigen von Fahr-\nzeugpapieren\n174         Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige       § 4 Abs. 5 Satz 1                      10 €\nBescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen      § 11 Abs. 5\nnicht ausgehändigt\n§ 26 Abs. 1 Satz 6\n§ 48 Nr. 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006                   1081\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                            Tatbestand                                         FZV\nFahrverbot\nin Monaten\nZulassung\n175      Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die              § 3 Abs. 1 Satz 1                   50 €\nerforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaub-               § 4 Abs. 1\nnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saison-\nkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder                 § 9 Abs. 3 Satz 5\nnach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach                 § 16 Abs. 2 Satz 7\ndem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen\n§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3\nAblaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb\ngesetzt                                                        § 48 Nr. 1\n176      Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der               § 4 Abs. 2 Satz 1,                  40 €\nZulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht                 Abs. 3 Satz 1, 2\ngeführt                                                        § 48 Nr. 3\n177      Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzei-                  § 9 Abs. 3 Satz 5                   40 €\nchen angegebenen Betriebszeitraums auf einer                   § 48 Nr. 9\nöffentlichen Straße abgestellt\nBetriebsverbot und -beschränkungen\n178      Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen,               § 5 Abs. 1                          50 €\nzuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beach-                § 48 Nr. 7\ntet\n178a     Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungs-              § 13 Abs. 1 Satz 5,                 40 €\npflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahr-             Abs. 4 Satz 4\nzeugs nicht beachtet                                           § 48 Nr. 7\n179      Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzei-               § 10 Abs. 12, i. V. m. § 10         10 €\nchen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder                Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 Halb-\nangebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des                 satz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3,\nvorgeschriebenen Kennzeichens                                  Abs. 7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9\nSatz 1 Halbsatz 1,\nauch i. V. m. § 16 Abs. 5 Satz 3\n§ 17 Abs. 2 Satz 4\n§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5\n§ 48 Nr. 1\n179a     Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorge-                § 10 Abs. 12 i. V. m. § 10          40 €\nschriebene Kennzeichen fehlt                                   Abs. 5 Satz 1\n§ 48 Nr. 1\n179b     Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzei-                  § 10 Abs. 12 i. V. m. § 10          50 €\nchen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen               Abs. 2 Satz 1\nversehen ist                                                   § 48 Nr. 1\nM i t t e i l u n g s - , A n z e i g e - u n d Vo r l a g e -\npflichten, Zurückziehen aus dem\nV e r k e h r, V e r w e r t u n g s n a c h w e i s\n180      Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tat-             § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3    15 €\nsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzände-              Satz 1, 3, § 14 Abs. 1 Satz 1\nrung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs,             § 48 Nr. 11 bis 14\nVeräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei\nAußerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das\nKennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, versto-\nßen\n180a     Verwertungsnachweis nicht vorgelegt                            § 15 Abs. 1 Satz 1                  15 €\n§ 48 Nr. 13","1082             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                           Tatbestand                                 FZV\nFahrverbot\nin Monaten\nPrüfungs-,            Probe-,           Überführungs-\nfahrten\n181      Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine   § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3         10 €\noder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote      Satz 3, 7\nKennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht         § 48 Nr. 15, 18\nzurückgegeben\n182      Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug       § 16 Abs. 2 Satz 6                 50 €\nverwendet                                             § 48 Nr. 16\n183      Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder      § 16 Abs. 3 Satz 5, 6              25 €\nAushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-,        § 48 Nr. 6, 17\nProbe- oder Überführungsfahrten verstoßen\nVe r s i c h e r u n g s k e n n z e i c h e n\n184      Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versiche-        § 27 Abs. 7                        10 €\nrungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausge-      § 48 Nr. 1\nstaltet ist\nAusländische Kraftfahrzeuge\n185      Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung          § 20 Abs. 4                        10 €\ndes ausländischen Zulassungsscheins nicht mitge-      § 48 Nr. 5\nführt oder nicht ausgehändigt\n185a     An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän-     § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2,     10 €\ndischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische           Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2\nKennzeichen oder das Unterscheidungszeichen           § 48 Nr. 19\nunter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren\nAnbringung geführt\n185b     An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän-     § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1      40 €\ndischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebe-      § 48 Nr. 19\nne heimische Kennzeichen nicht geführt\n185c     An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän-     § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1      15 €“.\ndischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterschei-         § 48 Nr. 19\ndungszeichen nicht geführt\n2. Nach Nummer 185c wird folgende Überschrift eingefügt:\n„d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“.\n3. Nach Nummer 187 wird folgende Nummer eingefügt:\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                           Tatbestand                                StVZO\nFahrverbot\nin Monaten\n„187a    Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens       § 29 Abs. 7 Satz 5                 40 €“.\neiner gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbin- § 69a Abs. 2 Nr. 15\ndung mit einem SP-Schild nicht beachtet\n4. In Nummer 198 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:\n„§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8\n§ 31d Abs. 1\n§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2\n§ 69a Abs. 3 Nr. 4“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006           1083\n5. In Nummer 199 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:\n„§ 31 Abs. 2 i. V. m.\n§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8\n§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2\n§ 31d Abs. 1\n§ 69a Abs. 5 Nr. 3“.\n6. In Nummer 210 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:\n„§ 36 Abs. 2 Satz 5\n§ 31d Abs. 4 Satz 1\n§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8“.\n7.  In Nummer 211 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:\n„§ 31 Abs. 2 i. V. m.\n§ 36 Abs. 2 Satz 5\n§ 31d Abs. 4 Satz 1\n§ 69a Abs. 5 Nr. 3“.\n8. In Nummer 212 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:\n„§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5\n§ 31d Abs. 4 Satz 1\n§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8“.\n9. In Nummer 213 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:\n„§ 31 Abs. 2 i. V. m.\n§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5\n§ 31d Abs. 4 Satz 1\n§ 69a Abs. 5 Nr. 3“.\n10. Nach Nummer 222.7 werden folgende Überschrift und folgende Nummer eingefügt:\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                       Tatbestand                                    StVZO\nFahrverbot\nin Monaten\nArztschild\n„222a    Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des         § 52 Abs. 6 Satz 3                  10 €“.\nSchildes „Arzt Notfalleinsatz“ nicht mitgeführt        § 69a Abs. 5 Nr. 5e\n11. In Nummer 223 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:\n„§ 57c Abs. 2, 5\n§ 31d Abs. 3\n§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b“.\n12. In Nummer 224 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:\n„§ 31 Abs. 2 i. V. m.\n§ 57c Abs. 2, 5\n§ 31d Abs. 3\n§ 69a Abs. 5 Nr. 3“.\n13. Die Überschrift vor Nummer 227 und die Nummern 227 und 228 werden gestrichen.\n14. In der Überschrift „d) Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr“ wird die Angabe „d)“ durch die An-\ngabe „e)“ ersetzt.","1084            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\n15. Die Nummern 234 bis 236 werden gestrichen.\n16. Die Nummer 237 wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                          Tatbestand                                               IntKfzV\nFahrverbot\nin Monaten\n237      Führerschein oder die Übersetzung des ausländi-                  § 10                        10 €“.\nschen Führerscheins nicht mitgeführt oder auf Ver-               § 14 Nr. 4\nlangen nicht ausgehändigt\nArtikel 12\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Artikel 2 Nr. 23 Buchstabe b und c und Nr. 24 sowie die Artikel 8a, 8b und 9\nNr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchsta-\nbe bbb und Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb treten am 30. April\n2006 in Kraft.\n(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. März 2007 in Kraft. Gleichzeitig\ntreten außer Kraft:\n1. die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305),\nzuletzt geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I\nS. 1818),\n2. die Verordnung über Ausnahmen und Änderungen von straßenverkehrs-\nrechtlichen Vorschriften vom 29. September 1989 (BGBl. I S. 1810),\n3. die 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. September 1994 (BGBl. I\nS. 2416), geändert durch Artikel 4 Nr. 4 der Verordnung vom 22. Oktober\n2003 (BGBl. I S. 2085), und\n4. die Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu\nvermietenden Kraftfahrzeugen und Anhängern in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngeändert durch die Verordnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 875).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. April 2006\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}